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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 26.03.2024 BS 2023 94

26 marzo 2024·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,851 parole·~14 min·4

Riassunto

Akteneinsicht / Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung | Akteneinsicht

Testo integrale

20240305_143818_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 94 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 26. März 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Akteneinsicht / Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Am 4. Oktober 2021 sowie mit Ergänzung vom 3. November 2021 erstattete die A.________ , C.________, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen E.________, F.________ und G.________ betreffend Erschleichen einer Nachlassstundung, betrügerischen Konkurs, Vermögensminderung, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung etc. Die Strafanzeige wurde zusammengefasst wie folgt begründet: 1.1 Bei den Beschuldigten handle es sich um Organe der I.________ (nachfolgend: I.________). Diese sei eine Tochtergesellschaft einer im Medien- und Fernsehbereich tätigen Gruppe. Ihre Anteile würden – indirekt über Gesellschaften in J.________ – zu 100 % von der K.________ (nachfolgend: K.________) gehalten. Ebenso halte die K.________ sämtliche Anteile der L.________ (nachfolgend: L.________). Die L.________ wiederum halte die IP-Rechte an den durch verschiedene, von der K.________ beherrschten Gesellschaften in M.________ produzierten Unterhaltungssendungen. Die K.________-Gruppe werde seit vielen Jahren von N.________ beherrscht. 1.2 Am tt.mm. 2018 habe die I.________ eine provisorische Nachlassstundung beantragt. Nachdem offensichtlich geworden sei, dass die Organe der I.________ keine ernsthaften Sanierungsabsichten verfolgt hätten, habe das Kantonsgericht Zug am tt.mm. 2019 den Konkurs eröffnet. Nach Beschwerden der I.________ beim Obergericht Zug und beim Bundesgericht, die von der jeweiligen Instanz abgewiesen worden seien, sei der Konkurs schliesslich vom Bundesgericht am tt.mm. 2020 eröffnet worden. In den Jahren vor der Nachlassstundung, insbesondere 2016 und 2017, seien Millionenbeträge über die I.________ und die K.________ an den herrschenden Aktionär ausbezahlt worden. Die K.________ und die L.________ seien schon seit spätestens Januar 2019 insolvent. 1.3 Im Jahr 2013 habe die A.________ der K.________-Gruppe eine Finanzierung im Betrag von bis USD 75 Mio. bereitgestellt, die zu einem wesentlichen Teil in Anspruch genommen worden sei. Das Darlehen sei der I.________ als Darlehensnehmerin gewährt worden. Die K.________ als kontrollierende Gesellschaft und die L.________ als Inhaberin der IP-Rechte sowie die Produktionsgesellschaften in M.________ seien (solidarisch) als Garanten für die Darlehensschuld mitverpflichtet. Zweck der Finanzierung sei die Beschaffung von Working Capital und die Refinanzierung von bestehenden Bankschulden zweier Produktionshäuser in M.________, namentlich der O.________ und der P.________ gewesen. Aufgrund immer wieder behaupteter finanzieller Schwierigkeiten der K.________-Gruppe sei die A.________ seit 2014 immer wieder gezwungen gewesen, die Termine für Zinszahlungen und Amortisationen "nach hinten" zu schieben. Trotz dieser Zahlungserleichterungen habe sich die I.________ – und mit ihr die gesamte K.________-Gruppe – schon per Ende Dezember 2017 mit einer Zahlung von über USD 4 Mio. wieder in Verzug befunden. Diesmal habe sich die A.________ entschieden, ihre Forderung durchzusetzen, habe die gesamte Darlehensforderung von rund USD 9.5 Mio. fällig gestellt und der I.________ und den Garanten unter dem Finanzierungsvertrag angekündigt, den Rechtsweg beschreiten zu wollen, sollte die gesamte Forderung samt Zinsen und Rechtsverfolgerkosten nicht bis 15. Februar 2018 beglichen sein.

Seite 3/8 1.4 Um den angekündigten Prozess zu umgehen, habe die I.________ am tt.mm. 2018 ohne vorherige Information und somit erneut in Verletzung ihrer Vertragspflichten das Kantonsgericht Zug um Erteilung einer provisorischen Nachlassstundung ersucht. Entgegen dem Gesuchsinhalt sei das Ziel dieser Nachlassstundung nicht die Sanierung der Gesellschaft, sondern vielmehr die Vereitelung und/oder die Verzögerung der Inkassobemühungen der A.________ gewesen. Aus dem Nachlassstundungsgesuch gehe u.a. hervor, dass die Q.________ AG als Revisionsstelle der I.________ den Entwurf der Jahresrechnung 2016 offenbar selbst erstellt habe und dann ihre eigene Arbeit auch noch revidieren sollte. Von einer unabhängigen Revisionsstelle könne vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Grössere Ungereimtheiten ergäben sich insbesondere aus den von der Q.________ AG erstellten Jahresrechnungen 2016 und 2017. 2. Die A.________ konstituierte sich in der Strafanzeige als Privatklägerin im Strafpunkt. Sie ersuchte die Staatsanwaltschaft in der Strafanzeige unter anderem um Beschlagnahme der gesamten Buchhaltung der I.________, sämtlicher Verwaltungsrats- bzw. Geschäftsführungsprotokolle sowie anderer Vermögensdispositionen, Unterlagen zu Konten der I.________ bei R.________ in den S.________ sowie bei anderen Banken bzw. bei der das Archiv aufbewahrenden Stellen. Des Weiteren ersuchte sie um Beschlagnahme der Korrespondenz zwischen den Beschuldigten F.________ und G.________ und N.________ untereinander und mit Dritten, soweit es um die Vereitelung und/oder Verzögerung der Rechtsdurchsetzung durch die Bank gehe. Sodann beantragte sie die Einvernahme der Beschuldigten, von N.________ sowie der zuständigen Personen der Revisionsstelle Q.________ AG, namentlich T.________, U.________ und V.________, welche die Jahresabschlüsse der I.________ 2015, 2016 und 2017 revidiert hätten. 3. Im Anschluss an die Einvernahme des Beschuldigten E.________ ersuchte die A.________ am 11. Februar 2022 erneut um Beschlagnahme der R.________ Kontounterlagen der I.________ für die Jahre ab 2015, da diese für die Rekonstruktion und das Verständnis der Geldtransaktionen, die über die I.________ abgewickelt worden seien, von zentraler Bedeutung seien. Des Weiteren ersuchte die A.________ nochmals um Einvernahme von N.________. Am 8. März 2022, am 22. März 2022, am 6. Dezember 2022 sowie am 7. September 2023 erneuerte die A.________ diese Anträge (act. 1/6, 1/8, 1/9 und 1/11). 4. Mit Verfügung vom 26. September 2023 (act. 1/1) hiess die Staatsanwaltschaft das Akteneinsichtsgesuch der A.________ [grundsätzlich] gut und gewährte ihrem Rechtsvertreter nach Rechtskraft der Verfügung Akteneinsicht. Keine Einsicht gewährte die Staatsanwaltschaft der A.________ SA in Vi act. D 1 (Personaldossier), in Vi act. 5/3-6 (Editionsverfügung an die Q.________ AG) und in Vi act. D 25 (Unterlagen Q.________ AG). 5. Gegen diese Verfügung erhob die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung über Akteneinsicht vom 26. September 2023 sei teilweise in Bezug auf die Beschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör betreffend das Personaldossier (D 1), die Editionsverfügung an die Q.________ AG (act. 5/3-6) und die Unterlagen der Q.________ AG (D 25)

Seite 4/8 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, der Beschwerdeführerin vollumfängliche Einsicht in die Akten zu gewähren. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche Geschäftsakten der I.________ unverzüglich zu beschlagnahmen, einschliesslich der gesamten Buchhaltung, der Kontoeröffnungs- und Kontoauszüge betreffend sämtliche Konten der Gesellschaft ab 1. Januar 2015, insbesondere der R.________ Bank in den S.________, und Korrespondenz der Organe untereinander und mit Dritten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Gleichzeitig erhob sie Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gegen die fallführende Staatsanwältin im Zusammenhang mit deren angeblicher Untätigkeit in Bezug auf die Beschlagnahme verschiedener Unterlagen. 6. Der Beschuldigte E.________ beantragte in der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde in Bezug auf Akteneinsicht in das Personaldossier (D 1), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 7. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 7. November 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei. 8. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 22. November 2023, worauf der Beschuldigte E.________ am 4. Dezember 2023 duplizierte. 9. Am 21. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Eingabe ein. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin beanstandet einerseits eine teilweise Verweigerung der Akteneinsicht (Antrag Ziff. 1) und anderseits, dass die Staatsanwaltschaft bisher noch nicht über diverse von ihr gestellte Beweisanträge befunden hat, weshalb sie von der I. Beschwerdeabteilung dazu anzuweisen sei (Antrag Ziff. 2). 2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde u.a. zulässig gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft. Mit der Beschwerde können u.a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). 3. Zu Antrag Ziff. 2 ist Folgendes festzuhalten: Als Grundsatz gilt, dass die Beschwerdeinstanz der vorinstanzlichen Strafbehörde auch bei Gutheissung einer Beschwerde keine Weisungen zu erteilen hat. Mit Ausnahme der in Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO geregelten Fälle ist der Erlass von Weisungen im Hinblick auf weitere Gestaltung der Untersuchungsführung, die mit

Seite 5/8 dem Anfechtungsobjekt der Beschwerde nicht in einem direkten Zusammenhang stehen, vom Gesetz nicht vorgesehen; auf entsprechende Anträge kann deshalb nicht eingetreten werden. Das hat damit zu tun, dass die Untersuchung von der Staatsanwaltschaft und nicht von der Beschwerdeinstanz zu führen ist. Die Beschwerdeinstanz ist nach der gesetzlichen Konzeption nicht eine Art "Ersatz-Untersuchungsbehörde", welche – über die Gegenstand der Beschwerde bildenden Entscheide oder Verfahrenshandlungen hinaus – auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung gestaltend Einfluss nimmt. Dass – von Konstellationen gemäss Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO abgesehen – keine Weisungen erteilt werden können, bedeutet allerdings nicht, dass bei einer Rückweisung nicht festgehalten werden kann, wie der neue Entscheid zu erfolgen hat (Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 397 StPO N 6b m.H.). Darüber hinaus sieht Art. 394 lit. b StPO vor, dass gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft die Beschwerde nicht zulässig ist, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. 3.1 Vorliegend erblickt die Beschwerdeführerin jedoch im Umstand, dass die Staatsanwaltschaft bisher noch nicht über die betreffenden Beweisanträge entschieden hat, eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung und beruft sich damit auf Art. 397 Abs. 4 StPO. 3.2 Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und nicht behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1). Eine Rechtsverweigerung kann auch darin liegen, dass sich eine Behörde mit rechtsgenügend vorgebrachten Rügen der rechtsuchenden Partei gar nicht auseinandersetzt, wobei in einem solchen Fall das Verbot der Rechtsverweigerung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV berührt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_608/2017 vom 24. August 2017 E. 5.2). Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde entsprechend interveniert hatte. Bei der Prüfung, ob eine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 1 BV) vorliegt, ist den Umständen des Einzelfalles – in der Regel in einer Gesamtbetrachtung – Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Komplexität der Strafsache sowie das prozessuale Verhalten der Parteien und der zuständigen Strafbehörden. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder einzelne Verfahrenshandlungen auch etwas früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine noch keine Bundesrechtswidrigkeit. Förmliche Parteieingaben (Gesuche um Akteneinsicht, Beweisergänzung oder Aufhebung von Zwangsmassnahmen) hat die Staatsanwaltschaft innert vernünftiger Frist zu prüfen und zu erledigen. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss ihr bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung allerdings ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.3 m.H.)

Seite 6/8 3.3 Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, kann sie der betreffenden Behörde gestützt auf Art. 397 Abs. 4 StPO ebenfalls Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen. Der Inhalt dieser Weisung kann etwa darin bestehen, dass die betreffende Behörde gewisse Beweismittel abzunehmen oder das Vorverfahren abzuschliessen hat oder dass sie eingeladen wird, schnellstmöglich über die Begehren des Beschwerdeführers zu befinden (Guidon, a.a.O., Art. 397 StPO N 9 f. m.H.). 3.4 Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft bisher über die betreffenden Beweisanträge der Beschwerdeführerin befunden hätte, obwohl die Beschwerdeführerin entsprechende Anträge bereits in der Strafanzeige vom 4. Oktober 2021 gestellt und diese im Verlauf des Untersuchungsverfahrens mehrmals wiederholt hat. Die Staatsanwaltschaft hat gegenüber der Beschwerdeführerin nicht verlauten lassen, wie sie zu verfahren gedenkt, obwohl seit der Einreichung der Strafanzeige mittlerweile über zwei Jahre vergangen sind und die Beschwerdeführerin wie erwähnt mehrfach insistiert hat. Sie hat dadurch gegenüber der Beschwerdeführerin eine formelle Rechtsverweigerung begangen, zumal sie sich auch in der Vernehmlassung zur Beschwerde nicht dazu äusserte, ob und wenn ja in welchem Zeitraum sie beabsichtigt, die Beweisanträge zu behandeln. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, innert maximal zwei Monaten über die Beweisanträge der Beschwerdeführerin zu befinden. 4. Mit Verfügung vom 26. September 2023 hiess die Staatsanwaltschaft das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin gut und gewährte ihrem Rechtsvertreter "nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung" Akteneinsicht. Keine Einsicht gewährte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin in act. D 1 (Personaldossier), in act. 5/3-6 (Editionsverfügung an die Q.________ AG) und in act. D 25 (Unterlagen Q.________ AG). Zur Begründung hielt sie fest, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Akteneinsicht lägen grundsätzlich vor. Einsicht in Vi act. 5/3-6 und Vi act. D 25 werde nach Durchführung der Zeugeneinvernahme von T.________, der für die Q.________ handelnden Person, gewährt. 4.1 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Dieses Einsichtsrecht kann nur im Rahmen von Art. 108 StPO eingeschränkt werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (Abs. 1 lit. a), oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Abs. 1 lit. b). Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Abs. 2). Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Abs. 3). 4.2 In Bezug auf die Einsicht in die Editionsverfügung an die Q.________ AG und die Unterlagen der Q.________ AG erweist sich die Beschwerde als begründet: T.________ wurde am 30. November 2023 als Zeuge von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Es ist folglich kein Grund mehr ersichtlich, der Beschwerdeführerin Einsicht in diese Aktenstücke zu verweigern, zumal die Staatsanwaltschaft selbst festhält, dass diesbezüglich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Akteneinsicht vorliegen und sie wie erwähnt explizit festhält, dass der Beschwerdeführerin in diese Aktenstücke Einsicht gewährt wird, sobald die Zeugenbefragung

Seite 7/8 durchgeführt worden ist. Weshalb mit der Akteneinsicht bis zur Rechtskraft der Verfügung vom 26. September 2023 zugewartet werden sollte, ist nicht einzusehen, nachdem nur die Beschwerdeführerin die Verfügung angefochten hat. 4.3 Zur Einsicht in das Personaldossier des Beschuldigten E.________ vertreten die Staatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigte E.________ die Ansicht, diese sei zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin bzw. zur Durchsetzung von deren Verfahrensrechten nicht erforderlich. Zudem würden die Geheimhaltungsinteressen des Beschuldigten E.________ überwiegen. Sie berufen sich mithin auf Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO. 4.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts mit Zurückhaltung und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit anzuordnen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.2 m.H.). 4.3.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten E.________ vor, als Organ der I.________ für die Vereitelung von Inkassobemühungen der Beschwerdeführerin verantwortlich zu sein und sich damit u.a. des Erschleichens einer Nachlassstundung, des betrügerischen Konkurses und der Misswirtschaft schuldig gemacht zu haben. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, dürfte das Personaldossier Angaben über den Lohn des Beschuldigten und seine finanziellen Verhältnisse enthalten, was nicht zuletzt Rückschlüsse auf seine Rolle bei der I.________ sowie seine konkreten fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen erlaubt. Insofern ist die Einsicht in das Personaldossier des Beschuldigten E.________ notwendig, damit die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche durchsetzen kann. Zwar hat der Beschuldigte an der Einvernahme vom 31. Januar 2022 auf die Ergänzungsfragen des Vertreters der Beschwerdeführerin geantwortet, indes häufig sehr vage und mit dem Hinweis darauf, dass er sich nicht erinnern könne bzw. sich nicht weiter dazu äussern wolle. Ob der Beschuldigte, wie er geltend macht, bei der I.________ bloss eine subalterne Stellung innehatte, braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu werden. Immerhin hat er selbst bei seiner Einvernahme angegeben, er sei zum Finanzchef der I.________ ernannt worden und die beiden übrigen Beschuldigten seien selten in der Schweiz gewesen. 4.3.3 Aufgrund einer Interessenabwägung lässt sich eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO nicht rechtfertigen, zumal nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine solche Einschränkung mit Zurückhaltung anzuordnen ist. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin das Akteneinsichtsrecht missbrauchen könnte, weshalb auch eine Einschränkung dieses Rechts aufgrund Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO ausscheidet. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als begründet. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und die Beschwerdeführerin ist für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO).

Seite 8/8 Beschluss 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft durch die Nichtbehandlung der erstmals am 4. Oktober 2021 gestellten Beweisanträge eine formelle Rechtsverweigerung zum Nachteil der Beschwerdeführerin begangen hat. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Beweisanträge innert zwei Monaten zu behandeln. 3. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Einsicht in die in der Verfügung vom 26. September 2023 ausgenommenen Dokumente (Personaldossier, Editionsverfügung an die Q.________ AG und Unterlagen der Q.________ AG) zu gewähren. 4. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'000.00Gebühren CHF 80.00 Auslagen CHF 1'080.00Total und werden auf die Staatskasse genommen. 5. Die Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 6. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwalt H.________ (z.H. E.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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