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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 26.03.2024 BS 2023 92

26 marzo 2024·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,987 parole·~10 min·4

Riassunto

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Testo integrale

20240311_153040_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 92 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 26. März 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Am 22. Februar 2022 erstattete E.________ beim Untersuchungsamt C.________ Strafanzeige gegen A.________ wegen Urkundenfälschung. Zur Begründung gab sie an, im Zeitraum tt.mm. 2020 bis tt.mm. 2021 eine aussereheliche Affäre mit A.________ geführt zu haben. Am 26. August 2021 sei sie von A.________ für den Betrag von CHF 17'882.79 betrieben worden, worauf sie Rechtsvorschlag erhoben habe. In der Folge habe A.________ beim Kantonsgericht Zug Klage eingereicht. Darin mache er geltend, dass zwischen ihm und ihr, E.________, ein Darlehensvertrag bestehe, den er dem Gericht eingereicht habe. Dieser Darlehensvertrag solle – so E.________ weiter – am 31. März 2021 von A.________ in C.________ und gleichentags von ihr in G.________ unterzeichnet worden sein. Tatsache sei, dass sie diesen Darlehensvertrag nicht unterzeichnet habe. Die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag ähnle der Unterschrift, welche sie vor ihrer Heirat verwendet habe. Dies zeige der Vergleich zwischen der Unterschrift in ihrem Reisepass und derjenigen auf dem Darlehensvertrag. Seitdem sie den Namen E.________ führe, habe sie ihre Unterschrift jedoch geändert. Die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag sei somit gefälscht worden. Da der Darlehensvertrag im Besitz von A.________ gewesen sei, er diesen beim Kantonsgericht Zug eingereicht und zudem ein Interesse am Inhalt des Darlehensvertrages habe, bestehe der dringende Verdacht, dass er den Darlehensvertrag gefälscht habe. 2. Am 8. März 2022 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen falscher Anschuldigung. Zur Begründung gab er an, der Beschuldigten im Zeitraum tt.mm. 2020 bis tt.mm. 2021 mehrere Geldbeträge als Privatdarlehen zur Verfügung gestellt zu haben, was im Darlehensvertrag vom 31. März 2021 geregelt worden sei. Bei der Schlichtungsverhandlung am 15. November 2021 habe die Beschuldigte angegeben, den Forderungsbetrag zwar zu schulden, da es sich bei dieser Summe um ein gewährtes Darlehen gehandelt habe, dass sie dieses jedoch aus verschiedenen Gründen, insbesondere wegen angeblichen Mobbings, nicht mehr zurückzahlen wolle. Durch ihre Strafanzeige vom 22. Februar 2022 beim Untersuchungsamt C.________ habe die Beschuldigte ihn wider besseres Wissen angezeigt, anscheinend um sich ihrer Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung zu entziehen. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass die Beschuldigte seit ihrer Hochzeit ihren vorehelichen Namen nicht mehr verwendet und nicht mehr mit diesem unterschrieben habe, was sich aus verschiedenen Belegen, u.a. beim Empfang von Geldbeträgen über H.________, zeige. Sodann verwende die Beschuldigte sehr unterschiedliche Unterschriftsbilder. 3. Mit Verfügung vom 26. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte betreffend falsche Anschuldigung ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und der Beschuldigten wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. 4. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen:

Seite 3/6 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2023 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte betreffend falsche Anschuldigung wieder aufzunehmen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staates. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 17. Oktober 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. 6. Die Beschuldigte beantragte in der innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 13. November 2023 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte betreffend den Tatbestand der falschen Anschuldigung wie folgt: Das Kantonsgericht Zug habe in einem zivilrechtlichen Verfahren, welches seinerseits den betreffenden Darlehensvertrag zum Gegenstand habe, das Forensische Institut Zürich mit einer Handschriftenuntersuchung beauftragt. Die Frage sei gewesen, ob die mit schwarzem Kugelschreiber gezogene Unterschrift beim Feld "Unterschrift Darlehensnehmer/in" auf Seite 3 des Dokuments "Darlehensvertrag" mit höchster Wahrscheinlichkeit bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Handschrift der Beschuldigten zuzuordnen sei. Die Gutachterin sei im Gutachten vom 14. Februar 2023 zum Schluss gekommen, dass die Untersuchungsbefunde mässig stark dafür sprächen, dass die fragliche Unterschrift auf dem Dokument "Darlehensvertrag" gefälscht sei, sie somit nicht von der Beschuldigten, sondern von einer anderen, unbekannten Person stamme. Aufgrund des Gutachtens sei die Aussage, dass die Unterschrift der Beschuldigten auf dem Darlehensvertrag von einer Drittperson gefälscht worden sei, plausibler als die Aussage, dass die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag von der Beschuldigten stamme. Somit könne nicht gesagt werden, dass die Beschuldigte ihre Strafanzeige vom 22. Februar 2022 wider besseres Wissen erstattet habe. 2. Der Beschwerdeführer sieht demgegenüber ein tatbestandsmässiges Verhalten der Beschuldigten im Sinne von Art. 303 StGB darin begründet, dass diese ihn in der Strafanzeige vom 22. Februar 2022 an das Untersuchungsamt C.________ wider besseres Wissen einer Urkundenfälschung bezichtigt habe. Er macht geltend, die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag vom 31. März 2021 nicht gefälscht zu haben. Er gehe davon aus, dass diese eigenhändig von der Beschuldigten erstellt worden sei. Das im Zivilverfahren in Auftrag gegebene und von der Staatsanwaltschaft beigezogene Gutachten sei mangelhaft. Es sei nicht eindeutig, da lediglich habe festgestellt werden können, dass die Befunde unter Annahme der Fälschungshypothese "besser erklärbar" seien als unter Annahme der Echtheitshypothese. Das Gutachten basiere auf einem für seinen Zweck nicht genügenden Vergleichsmaterial. Die Beschuldigte habe im Zivilverfahren behauptet, sie habe nur das eine Mal bei der Unterschrift auf ihrem Pass eine ähnliche Unterschrift wie auf dem Darlehensvertrag verwendet. Dies sei jedoch nicht überprüft worden. Insbesondere seien keine unterschriebenen Empfangsquit-

Seite 4/6 tungen bei H.________ ediert worden. Der Beschwerdeführer habe der Beschuldigten mehrere Geldbeträge über den Geldversand mit H.________ auf den Namen "I.________" zukommen lassen, weshalb es naheliegend sei, dass die Beschuldigte die Empfangsquittungen ebenfalls mit diesem Namen und ähnlich wie auf dem Pass unterzeichnet habe. Es bleibe somit gänzlich unberücksichtigt, dass die Beschuldigte weitere Dokumente mit einer ähnlichen Unterschrift wie auf dem Darlehensvertrag unterzeichnet habe. Es werde deshalb beantragt, dass die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag im Rahmen eines weiteren forensischen Handschriftengutachtens und unter Berücksichtigung der zu edierenden Vergleichsunterschriften bei H.________ überprüft werde. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungsbehörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1). 4. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen falscher Anschuldigung bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Vorwurf einer Übertretung wird von Ziff. 2 erfasst. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Die Beschuldigung muss bei einer Behörde erfolgen. Dabei muss es sich nicht um eine Strafbehörde handeln. Die Beschuldigung kann auch gegenüber einer anderen Amtsstelle erfolgen, von der erwartet wird, dass sie die Beschuldigung an die in Frage kommende Strafbehörde weiterleitet. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet aus. Der Täter muss sodann in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung herbeizuführen. Insoweit genügt Eventualabsicht. Aus dem Umstand, dass das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt wurde, lässt sich nicht ableiten, die Strafanzeige sei wider besseres Wissen erhoben worden. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen. An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1 m.H.).

Seite 5/6 5.1 Die Gutachterin des Forensischen Instituts Zürich führte im Gutachten betreffend Handschriftenuntersuchung vom 14. Februar 2023 aus, die grafischen Befunde sowie die Ergebnisse der physikalisch-technischen Untersuchungen seien unter Berücksichtigung der materialkritischen Aspekte in Bezug auf die beiden zur Diskussion stehenden Hypothesen bewertet worden. Entsprechend sei zu beurteilen, wie plausibel die Befundkonstellation unter Annahme der Echtheitshypothese (Unterschrift ist echt und urheberidentisch mit den Vergleichsschriften der Beschuldigten) und wie plausibel sie unter Annahme der Fälschungshypothese (Unterschrift ist gefälscht und urheberverschieden von den Vergleichsschriften der Beschuldigten) sei. Die Gutachterin kam zum Schluss, dass die festgestellten Befunde unter Annahme der Fälschungshypothese besser erklärbar seien als unter Annahme der Echtheitshypothese. Die Untersuchungsbefunde würden mässig dafür sprechen, dass die fragliche Unterschrift auf dem Dokument "Darlehensvertrag" gefälscht sei; und somit dafür, dass die Unterschrift nicht von der Beschuldigten, sondern von einer anderen, unbekannten Person stamme (Vi act. 3/17 ff.). 5.2 Der Beschwerdeführer macht zutreffend geltend, dass das Ergebnis des Gutachtens nicht eindeutig sei. Massgebend ist vorliegend jedoch, dass gemäss der Gutachterin die Befunde unter Annahme der Fälschungshypothese plausibler sind als unter Annahme der Echtheitshypothese. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Unterschrift der Beschuldigten auf dem Darlehensvertrag von einer Person gefälscht wurde, ist mithin wesentlich wahrscheinlicher, als dass sie von der Beschuldigten selbst angebracht wurde. Die Staatsanwaltschaft durfte daher aufgrund des Ergebnisses des graphologischen Gutachtens und im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zum Schluss kommen, dass die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht von der Beschuldigten stammt und sich der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet hat, dass eine Anklage gerechtfertigt wäre. Erscheint aufgrund des Untersuchungsergebnisses somit ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung, hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung zu Recht eingestellt. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte, die eine Stellungnahme einreichte und die Abweisung der Beschwerde beantragte, ist mit ihrem Standpunkt im vorliegenden Verfahren durchgedrungen. Gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5) wird die unterliegende Privatklägerschaft, soweit sie den Rechtsweg allein beschreitet, der beschuldigten Person sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem freisprechenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizialdelikte

Seite 6/6 hat daher, im Gegensatz zum Berufungsverfahren, nach Auffassung des Bundesgerichts der Staat und nicht die unterliegende Privatklägerschaft die beschuldigte Partei zu entschädigen. Das vorliegende Verfahren betrifft ein Offizialdelikt. Die Beschuldigte ist mithin vom Staat für ihren notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) zu entschädigen. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 720.00 Gebühren CHF 80.00 Auslagen CHF 800.00 Total werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Beschuldigte E.________ wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 730.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt F.________ (z.H. E.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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