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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 23.01.2024 BS 2023 91

23 gennaio 2024·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,248 parole·~6 min·5

Riassunto

Akteneinsicht | Strafgericht (Einzelrichter)

Testo integrale

20231024_110914_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BS 2023 91 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 23. Januar 2024 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, 4. D.________, Beschwerdeführer, gegen Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht, Aabachstrasse 3, 6300 Zug, vertreten durch Strafrichter F.________, Beschwerdegegner, und Opferhilfe des Kantons Zug, Sicherheitsdirektion, Postfach 157, 6301 Zug, Gesuchstellerin und H.________, vertreten durch Rechtsanwalt I.________, Privatkläger betreffend Akteneinsicht

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am 18. Oktober 2022 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beim Strafgericht des Kantons Zug Anklage gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) betreffend sexuelle Nötigung, eventualiter sexuelle Belästigung. Sie warf dem Beschuldigten vor, H.________ (nachfolgend: Privatkläger) am 8. Februar 2020 in der K.________ Bar in L.________ zur Duldung einer beischlafsähnlichen Handlung genötigt, eventualiter tätlich sexuell belästigt zu haben (Verfahren 1A 2020 1049 bei der Staatsanwaltschaft; Vi act. GD 1). 2. Am tt.mm. 2023 verstarb der Beschuldigte (Vi act. GD 6). 3. Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 stellte der Einzelrichter am Strafgericht das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein (Verfahren SE 2022 69; Vi act. GD 11). 4. Am 30. August 2023 ersuchte die Opferhilfestelle des Kantons Zug die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Opferhilfegesetz (OHG) sowie im Rahmen der Amtshilfe nach § 91 GOG um Einsicht in die Akten des Strafverfahrens, da bei ihr ein Gesuch um Genugtuung nach Art. 22 ff. OHG für den Privatkläger eingereicht worden sei. Am 1. September 2023 leitete die Staatsanwaltschaft das Gesuch zuständigkeitshalber an das Strafgericht weiter (Vi act. GD 13). 5. Am 18. September 2023 hiess der Einzelrichter am Strafgericht das Einsichtsgesuch mit zwei – hier nicht interessierenden – Einschränkungen gut (Vi act. GD 14). 6. Dagegen reichte A.________ als Vertreter der Erbengemeinschaft des Beschuldigten mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 beim Obergericht Zug Beschwerde ein mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Akteneinsicht zu verweigern (act. 1). Auf Aufforderung des Abteilungspräsidenten reichte A.________ Vollmachten seiner ebenfalls Beschwerde führenden Geschwister B.________, C.________ und D.________ (nachfolgend zusammen mit A.________: Beschwerdeführer) ein (act. 3). 7. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Erwägungen 1. Angefochten ist eine Verfügung des Einzelrichters am Strafgericht über die Gewährung von Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren. Dabei handelt es sich nicht um einen mit strafprozessualen Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheid, sondern um einen Justizverwaltungsakt. Solche sind mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbar. Zuständig ist die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts (§ 79 Abs. 1 Bst. b GOG i.V.m. § 7 GO OG). Das Verfahren richtet sich gemäss § 79 Abs. 2 GOG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG). 2. Zur Erhebung der Beschwerde ist (u.a.) berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (§ 41 Abs. 1 Bst. a VRG). Die Beschwerdeführer sind die Geschwister des Beschuldigten und bilden dessen Erbengemeinschaft. Sie haben beim Strafgericht nach dem

Seite 3/5 Tod des Beschuldigten diverse Anträge zum weiteren Verfahren gestellt (Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte des Beschuldigten, Entschädigung für die Aufwendungen der Verteidigung des Beschuldigten sowie Zusprechung einer Genugtuung an die Erbengemeinschaft). Insofern waren sie am Strafverfahren beteiligt und sind daher zur Beschwerde legitimiert. Auf diese ist mithin einzutreten. 3. Gemäss § 91 Abs. 1 GOG geben die Behörden der Zivil- und Strafrechtspflege untereinander sowie anderen Behörden der Rechtspflege und der Verwaltung Akten heraus und erteilen Auskünfte, wenn die ersuchende Behörde ein schutzwürdiges rechtliches Interesse glaubhaft macht, das sich aus ihrer amtlichen Funktion ergibt (Bst. a), und wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Bst. b). 4. Das Strafgericht hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Opferhilfestelle sei zuständig für die Beurteilung des Gesuchs um Genugtuung nach Art. 22 ff. OHG und habe glaubhaft gemacht, dass sie dafür die Akten des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten benötige. Somit bestehe ein schutzwürdiges rechtliches und sich aus ihrer amtlichen Funktion ergebendes Interesse der Opferhilfestelle. Der Akteneinsicht stünden auch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegen. 5. Die Beschwerdeführer machen demgegenüber zusammengefasst geltend, der Beschuldigte sei das Opfer einer falschen Anschuldigung seitens des Privatklägers gewesen. Unter diesen Bezichtigungen habe er Tag und Nacht gelitten. Die Aussagen des Privatklägers seien voller Widersprüche und Ungereimtheiten gewesen. Darüber habe die Staatsanwaltschaft grosszügig hinweggesehen und sie habe die Ermittlungen sehr einseitig geführt. Es sei zu befürchten, dass die Opferhilfestelle sich in erster Linie auf die Anklageschrift abstützen würde. Wer nur diese lese, müsse unweigerlich zum Schluss kommen, dass der Beschuldigte nur durch seinen Hinschied vor einer Verurteilung bewahrt worden sei. Sollten der Privatkläger bzw. die ihn betreuenden Personen mit ihrem Antrag auf Opferhilfe Erfolg haben, bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass sie in diesem Fall auch die Strafanzeige gegen den Beschuldigten als erfolgreich ansehen und dies in ihrem Bekanntenkreis entsprechend kommunizieren würden. Dadurch würde der gute Ruf des Beschuldigten weiter beschädigt. 6. Diese Einwendungen überzeugen nicht. Die Opferhilfestelle ist von Gesetzes wegen dazu berufen, Gesuche um Genugtuung nach Art. 22 ff. OHG zu beurteilen (vgl. dazu auch § 2 der Kantonalen Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten [VOHG]; BGS 315.1). Ihr Interesse an der Akteneinsicht ist daher offenkundig und wird auch von den Beschwerdeführern nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Deren – privates – Interesse an der Verweigerung der Akteneinsicht überwiegt zudem dasjenige der Opferhilfestelle in keiner Weise. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer bestrebt sind, eine in ihren Augen ungerechtfertigte Beschädigung des Rufs ihres Bruders zu verhindern. Im Akteneinsichtsverfahren ist es aber nicht Aufgabe des Strafgerichts, darüber zu befinden, ob die in der Anklageschrift gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe berechtigt waren oder nicht. Vielmehr ist es die Opferhilfestelle, die bei der Beurteilung des Genugtuungsanspruchs zu prüfen haben wird, ob der in der Strafuntersuchung festgestellte Sachverhalt eine hinreichende Grundlage für die Zusprechung einer Genugtuung bildet. Die Kritik der Beschwerdeführer an der Strafuntersuchung und an der Anklageschrift geht daher im vorliegenden Verfahren an der Sache vorbei. Hinzu kommt, dass die Befürchtung der Beschwer-

Seite 4/5 deführer, die Opferhilfestelle würde sich ohne eigene Prüfung auf die Anklageschrift abstützen, eine blosse Mutmassung darstellt, für deren Richtigkeit keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. 7. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Opferhilfestelle auch gestützt auf das Opferhilfegesetz einen Anspruch auf Einsicht in die Akten des Strafverfahrens hat. Gemäss Art. 10 OHG können die Beratungsstellen (vgl. Art. 9 ff. OHG) Einsicht nehmen in Akten von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten aus Verfahren, an denen das Opfer oder seine Angehörigen teilnehmen, sofern diese ihre Zustimmung erteilt haben (Abs. 1). Das Akteneinsichtsrecht darf den Beratungsstellen nur so weit verweigert werden, als dies gemäss massgebendem Prozessrecht auch gegenüber der geschädigten Person zulässig wäre (Abs. 2). Dieses Einsichtsrecht besteht auch im Genugtuungsverfahren gemäss Art. 22 ff. OHG, hat doch die dafür zuständige Opferhilfestelle den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, was ein solches Recht voraussetzt (vgl. Zehntner, in Gomm/ Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. A. 2009, Art. 10 OHG N 5). 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Strafgericht das Akteneinsichtsgesuch der Opferhilfestelle zu Recht gutgeheissen hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 600.00 Gebühren CHF 45.00 Auslagen CHF 645.00 Total werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 5/5 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Strafgericht des Kantons Zug (SE 2022 69), unter Rückgabe der eingereichten Akten - Opferhilfestelle des Kantons Zug, Sicherheitsdirektion - Rechtsanwalt I.________, als Vertreter von H.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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