20240118_181122_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 84 (VA 2024 33) Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber J. Lötscher Verfügung und Beschluss vom 29. Februar 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung
Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am tt.mm.2023 um 17:07 Uhr rief eine Frau B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) bei der Einsatzleitzentrale der Zuger Polizei an und teilte mit, auf dem Parkplatz des H.________ befänden sich zwei Hunde in einem weissen Seat mit dem Kennzeichen C.________ auf engstem Raum. Die Heckklappe des Fahrzeugs sei zwar geöffnet, aber aufgrund der Sonneneinstrahlung gehe es den Hunden, die nicht einmal Wasser zum Trinken hätten, nicht gut. Der zuständige Polizeibeamte erklärte der Beschuldigten 1, dass eine Polizeipatrouille ausrücken werde. Die zum Parkplatz des H.________ ausgerückte Polizeipatrouille meldete der Einsatzleitzentrale, die Fenster und die Heckklappe des Fahrzeugs seien offen und Wasser stehe für die Hunde bereit. Die Halterin habe noch nicht kontaktiert werden können, man werde im Verlauf des Abends nochmals Nachschau halten. Um 19:31 Uhr meldete sich die Beschuldigte 1 erneut bei der Einsatzleitzentrale der Zuger Polizei. Sie berichtete zusammengefasst, das Auto mit den eingesperrten Hunden stehe noch immer am besagten Parkplatz und den Hunden gehe es noch schlechter. Die ausgerückte Polizeipatrouille traf um 19:40 Uhr auf dem Parkplatz des H.________ ein. Zuvor war die Beschuldigte 1 beim parkierten Seat auf A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit ihrem Kleinkind sowie ihrer Freundin F.________ getroffen. Gemäss der Beschwerdeführerin habe die Beschuldigte 1 sie mit einer bedrohlichen und aggressiven Körperhaltung beschimpft und getadelt, so dass bei ihr eine Panikattacke aufgetreten sei und die Polizeibeamten sie zur Abklärung einer fürsorgerischen Unterbringung auf den Polizeiposten mitgenommen hätten. 2. Mit Eingabe vom 5. August 2023 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen die Beschuldigte 1 wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB, Verleumdung gemäss Art. 174 StGB und falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB. Die Beschwerdeführerin machte geltend, aufgrund des aggressiven Verhaltens der Beschuldigten 1 habe sie eine Panikattacke erlitten, wodurch sie an ihrer Gesundheit geschädigt worden sei. Zudem fühle sie sich durch die beiden Anrufe bei der Polizei sowie dadurch, dass Passanten ihre Panikattacke und die "Szene" hätten verfolgen können, in ihrer Ehre verletzt. Insbesondere der zweite Telefonanruf sei eine Verleumdung und eine falsche Anschuldigung, da es den Hunden zu jeder Zeit gut gegangen sei. Ferner hielt die Beschwerdeführerin fest, sie wäre dankbar, wenn die Staatsanwaltschaft zusätzlich prüfen könnte, ob sich die Polizeibeamtin E.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) durch das Ablehnen ihrer Anzeige des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB oder einer anderen Norm strafbar gemacht habe. 3. Mit Verfügung vom 22. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen unbekannt betreffend fahrlässige Körperverletzung, Verleumdung etc. ein und nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Verfahren 1A 2023 1463). 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. September 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug. Sie beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung weiterzuführen. Ferner ersuchte sie, "dass jemand für die Kosten des Aufenthaltes in der psychiatrischen Klinik [vom 25. Juli bis 25. August 2023] aufkommt (wem auch immer man die Verschlechterung meines psychischen Zustandes zurechnen kann)".
Seite 3/7 5. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2023 (Datum Poststempel) ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege. Zudem stellte sie in diesem Zusammenhang verschiedene Fragen, die vom Abteilungspräsidenten am 10. Oktober 2023 beantwortet wurden. 6. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungsbehörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1). 2. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Einstellungsverfügung Folgendes fest: 2.1 Es bestünden vorliegend keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte 1 wider besseres Wissen bei der Zuger Polizei eine Meldung betreffend Verdacht der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemacht habe. Offensichtlich habe sie lediglich ihre eigenen Wahrnehmungen geschildert, wobei sie überzeugt gewesen sei, dass in diesem Moment das Wohlergehen der Tiere wegen der beengten Verhältnisse sowie der starken Besonnung im Auto nicht gegeben gewesen sei. Allein weil die Beschuldigte 1 möglicherweise das bereitgestellte Wasser übersehen habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden, bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben. Konkrete Hinweise dafür, dass die Beschuldigte 1 ihre Angaben gegenüber der Polizei möglicherweise für unrichtig gehalten habe, bestünden jedenfalls nicht. Die Polizei rate im Übrigen regelmässig zu Beginn des Sommers in den sozialen Medien oder in einer Medienmitteilung, bei in heissen Autos eingesperrten Hunden die Polizei einzuschalten, falls der Lenker nicht gefunden werden könne. Bis zum Eintreffen der Polizei solle sodann der Gesundheitszustand der Tiere im Auto beobachtet werden. Die Beschuldigte 1 habe sich folglich korrekt verhalten. Indem sie eine entsprechende Meldung an die Strafverfolgungsbehörden gemacht habe, habe sie die Beschwerdeführerin weder verleumdet noch falsch beschuldigt. 2.2 Auch den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung habe die Beschuldigte 1 nicht erfüllt. Zwar könne dieser Tatbestand auch dadurch begangen werden, dass allein die geistige Gesundheit beeinträchtigt werde. Das gelte zum Beispiel, wenn jemandem erhebliche Schmerzen zugefügt würden, das Opfer einen Schockzustand erleide oder in einen Rausch- oder Betäubungszustand versetzt werde, sonst aber keine bleibenden oder längerfristigen Folgen zu beklagen habe. Solches mache die Beschwerdeführerin nicht geltend, sondern allein ein
Seite 4/7 aggressives und verbal übergriffiges Auftreten der Beschuldigten 1. Diese habe zudem nicht damit rechnen müssen, dass die Beschwerdeführerin ungewöhnlich sensibel auf ein solches Auftreten reagiere, habe sie diese doch nicht gekannt. Streitsüchtiges, grenzüberschreitendes und verbal übergriffiges Verhalten oder überlautes Ansprechen einer Person, welche man einer Widerhandlung gegen Gesetzesbestimmungen verdächtige, sei nicht per se strafbar. Die Zufügung geringfügiger seelischer Schmerzen falle gemäss Lehre und Rechtsprechung sodann nicht unter den Tatbestand der Tätlichkeiten. Derartige Einwirkungen seien strafrechtlich nur dann und nur so weit von Bedeutung, als sie in Form einer Ehrverletzung geschähen. Konkrete Beleidigungen oder Beschimpfungen habe die Beschwerdeführerin aber nicht geltend gemacht. Zudem stelle auch die blosse Verletzung elementarer Anstandsregeln keine Beschimpfung dar. 2.3 Zum Gesuch der Beschwerdeführerin um Prüfung, ob sich die Beschuldigte 2 durch das Ablehnen ihrer Anzeige strafbar gemacht habe, hielt die Staatsanwaltschaft fest, wenn ein Polizeibeamter wider besseres Wissen einen Anfangsverdacht verneine, liege allenfalls eine Begünstigungshandlung nach Art. 305 StGB vor. Vorliegend fehle es jedoch an konkreten Anhaltspunkten hierfür. Vielmehr habe die Beschuldigte 2 gemäss den Unterlagen der Zuger Polizei mit Bezug auf die Frage, ob hinreichende Verdachtsgründe vorlägen, mit der Dienstchefin Rücksprache genommen, welche dies verneint habe. Zudem habe die Beschuldigte 2 die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Anzeigeerstattung bei der Staatsanwaltschaft hingewiesen, was diese mit der vorliegenden Strafanzeige gemacht habe. 3. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen Folgendes vor: 3.1 In der Einstellungsverfügung werde davon gesprochen, dass das Versetzen in einen Schockzustand als fahrlässige Körperverletzung gelte. Wenn die fahrlässige Körperverletzung physische und psychische Gesundheitsschädigungen umfasse, müsse auch ein "psychischer Schock" als Körperverletzung in Betracht gezogen werden. Ihres Erachtens sei dies gegeben gewesen. Zudem könne man auch psychisch starke Schmerzen erleiden, die in ihrem Fall nicht von der Hand gewiesen werden könnten. 3.2 Ferner habe sie nicht besonders sensibel reagiert. Vielmehr sei die Beschuldigte 1 äusserst aggressiv und drohend aufgetreten. Auch F.________, die psychisch komplett gesund sei, sei durch das Auftreten der Beschuldigten 1 erschüttert gewesen, wie der Sprachnachricht auf dem beigelegten USB-Stick entnommen werden könne. Gerne stelle sie – die Beschwerdeführerin – den kompletten WhatsApp-Chatverlauf zur Verfügung, falls ihr nicht geglaubt werde. 3.3 Bezüglich der Beschuldigten 2 sei anzumerken, dass diese sie nicht nur in dieser Sache nicht habe einvernehmen wollen, sondern allgemein nicht, was aus dem E-Mail-Verkehr hervorgehe. 3.4 Wie gesagt wolle sie, dass jemand für die Kosten des Aufenthaltes in der psychiatrischen Klinik aufkomme (wem auch immer man die Verschlechterung ihres psychischen Zustandes zurechnen könne).
Seite 5/7 4. Zum Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB ist Folgendes festzuhalten: 4.1 Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt. Darunter fällt auch eine Beeinträchtigung der psychischen Integrität, soweit sie ein gewisses Mass annimmt. Dabei muss einerseits auf die Art und Intensität der Beeinträchtigung und andererseits auf ihre Auswirkung auf die Psyche des Opfers abgestellt werden. Das gilt insbesondere, wenn jemandem erhebliche Schmerzen zugefügt werden, das Opfer einen Schockzustand erleidet oder in einen Rausch- oder Betäubungszustand versetzt wird, sonst aber keine bleibenden oder längerfristigen Folgen zu beklagen hat (Roth/Berkemeier, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 123 StGB N 5 mit Hinweisen). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch den verbalen Angriff der Beschuldigten 1 eine Panikattacke erlitten zu haben. Die Beschwerdeführerin befand sich zweifellos in einem psychischen Ausnahmezustand, ansonsten die ausgerückte Polizeipatrouille sie nicht zur Abklärung, ob eine Selbstgefährdung vorliegt, auf den Polizeiposten verbracht hätte. Indes kann offenbleiben, ob es sich bei diesem psychischen Ausnahmezustand um eine Schädigung der Gesundheit der Beschwerdeführerin handelt. So ist ein verbaler Angriff, auch wenn dieser – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – heftig war, in aller Regel nicht geeignet, jemanden in seiner psychischen Gesundheit zu schädigen. Dies zeigt sich auch daran, dass die Freundin der Beschwerdeführerin durch den verbalen Angriff der Beschuldigten 1 in ihrer psychischen Integrität nicht ernsthaft beeinträchtigt wurde. Die Beschuldigte 1, welche nicht um die psychische Vulnerabilität der Beschwerdeführerin wusste, musste es daher nicht für ernsthaft möglich halten, dass sie mit ihrem verbalen Angriff bei dieser eine Gesundheitsschädigung bewirken würde (vgl. Niggli/Maeder, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 12 StGB N 26). Der Beschuldigten 1 kann daher nicht vorgeworfen werden, aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht zu haben, dass sie mit ihrem verbalen Angriff die Gesundheit der Beschwerdeführerin schädigen könnte. Angesichts ist der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB zweifelsohne nicht erfüllt. 5. Die Beschwerdeführerin wirft sodann der Beschuldigten 2 Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB vor, weil diese sie – die Beschwerdeführerin – nicht nur im Falle der Anzeige gegen die Beschuldigte 1, sondern auch sonst nicht habe einvernehmen wollen. 5.1 Der Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in Art. 59-61, 63 und 64 StGB vorgesehenen Massnahmen entzieht. 5.2 In der Stellungnahme der Zuger Polizei an die Staatsanwaltschaft vom 18. September 2023 (Vi act. 9-11) wurde die Sichtweise der Beschuldigten 2 wie folgt wiedergegeben: Die Beschwerdeführerin sei am tt.mm.2023 kurz nach 14:00 Uhr beim "Planton" im Hauptgebäude der Zuger Polizei erschienen und habe ausgeführt, sie beabsichtige eine Strafanzeige gegen
Seite 6/7 die Beschuldigte 1 wegen falscher Anschuldigung und Ehrverletzungsdelikten zu erstatten. Nach Rücksprache mit der Dienstchefin sei die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale als nicht ausreichend beurteilt worden. Infolgedessen sei mit der Beschwerdeführerin ein klärendes Gespräch geführt worden und sie sei über ihre rechtlichen Möglichkeiten (direkte Einreichung einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft) in Kenntnis gesetzt worden. Die Beschwerdeführerin sei damit einverstanden gewesen und habe sich für das Gespräch bedankt (Vi act. 11). Auch wenn die Beschuldigte 2 die Beschwerdeführerin mangels eines hinreichenden Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen durch die Beschuldigte 1 nicht einvernehmen wollte, klärte sie die Beschwerdeführerin darüber auf, dass sie eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft einreichen könne. Davon machte die Beschwerdeführerin auch Gebrauch. Angesichts dessen kann nicht die Rede davon sein, dass die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 der Strafverfolgung habe entziehen wollen. Eine Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB liegt damit fraglos nicht vor. 5.3 Unbegründet ist sodann der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beschuldigte 2 habe sie auch mit Bezug auf die weiteren zur Anzeige gebrachten Delikte nicht einvernehmen wollen und sich damit der Begünstigung schuldig gemacht. Gemäss dem E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten 2 warf die Beschwerdeführerin ihrem Vater vor, sie im Jahre 2015 gewürgt zu haben. Zudem sei sie im Jahre 2013 sexuell missbraucht worden. Die Beschuldigte 2 ersuchte die Beschwerdeführerin angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Aussage in dieser Sache bereits mit der Luzerner Polizei Kontakt gehabt habe, sich an diese zu wenden. Zudem hielt die Beschuldigte 2 fest, es stehe der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, ihre Anzeige direkt bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft einzureichen. Damit gab sich die Beschwerdeführerin mit den Worten: "Okee, ist gut. Danke, dass Sie nachgefragt haben" zufrieden (Vi act. 4-7, vgl. ferner Vi act. 38). Unter diesen Umständen hat die Beschuldigte 2 auch in diesem Fall den Tatbestand der Begünstigung fraglos nicht erfüllt. 6. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die beiden Beschuldigten zu Recht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich damit als offenkundig unbegründet und ist abzuweisen. 7. Da die Beschwerdeführerin somit im Rechtsmittelverfahren unterliegt, wären ihr gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO an sich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich aber aufgrund der besonderen Umstände, auf das Erheben von Kosten ausnahmsweise zu verzichten (§ 5 Abs. 2 KoV OG). Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Seite 7/7 I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Beschluss der Beschwerdeabteilung 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet. III. Rechtsmittel und Mitteilung 1. Gegen diese Entscheide ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 2. Mitteilung an: - Parteien Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: