Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 30.11.2023 BS 2023 41

30 novembre 2023·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,606 parole·~13 min·5

Riassunto

amtliche Verteidigung | Staatsanwaltschaft

Testo integrale

Beschluss - Entwurf MSI_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 41 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber F. Eller Beschluss vom 30. November 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend amtliche Verteidigung

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führte gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung betreffend Betrug und Urkundenfälschung. Mit Eingabe vom 26. April 2023 beantragte der erbetene Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, er sei für das Vorverfahren und erstinstanzliche Gerichtsverfahren als ausserordentlicher amtlicher Verteidiger zu bestellen (Vi act. 9/6-46). 2. Mit Verfügung vom 1. Mai 2023 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um amtliche Verteidigung ab (Vi act. 9/50-52). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Mai 2023 beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 1 S. 2): 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 3. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren 1A 2921 1066 WAJ notwendig verteidigt werden muss, und der unterzeichnete Anwalt sei als notwendiger amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers rückwirkend auf den 26. April 2023 einzusetzen. 4. Eventualiter sei der unterzeichnete Rechtsanwalt als ausserordentlicher amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers im Verfahren 1A 2921 1066 WAJ rückwirkend auf den 26 April 2023 einzusetzen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse. Dem Beschwerdeführer sei vor Erlass des Bescheides die Gelegenheit einzuräumen, seine Aufwendungen zu beziffern, und er sei aufzufordern, eine detaillierte Kostennote einzureichen. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 19. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 3). 5. Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 teilte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht mit, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund neuer Erkenntnisse an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern abgetreten worden sei (act. 5). 6. Die bereits an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern übermittelten Untersuchungsakten wurden von dieser Amtsstelle wieder beigezogen. Zudem wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2023 aufgefordert, im Falle eines Festhaltens an der Beschwerde eine detaillierte Kostennote einzureichen (act. 6 und 7). 7. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass selbstredend an der Beschwerde festgehalten werde. Zudem unterbreitete er der Beschwerdeinstanz seine Kostennote (act. 8).

Seite 3/8 Erwägungen 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, 393 Abs. 1 lit. a, 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als von der angefochtenen Verfügung direkt betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung des Antrags um amtliche Verteidigung zusammengefasst wie folgt: 2.1 Vorliegend habe der Beschwerdeführer eine Wahlverteidigung bestimmt und es liege kein Fall von notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO vor. Entsprechend sei für die Gutheissung des Gesuchs um amtliche Verteidigung die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers vorausgesetzt. Mittellosigkeit und Bedürftigkeit sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen könne, wenn sie die Mittel angreife, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötige. Die beschuldigte Person solle in der Lage sein, mit dem ihr verbliebenen Überschuss die Gerichts- und Anwaltskosten innert absehbarer Zeit zu tilgen. Bei weniger aufwendigen Prozessen solle das in einem Jahr, bei anderen innert zweier Jahre möglich sein. Der Beschuldigte verfüge über ein Jahreseinkommen von insgesamt CHF 124'560.00. Demgegenüber weise er monatlich Verpflegungskosten von CHF 1'500.00 für seine nicht erwerbstätige Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder, eine hohe Wohnungsmiete von CHF 3'800.00 sowie Krankenkassenbeiträge von monatlich CHF 853.70 aus. Da der Beschuldigte selbst unter Anrechnung der zu hohen Handykosten für sich und seine Ehefrau in Höhe von CHF 430.00 noch einen monatlichen Überschuss von CHF 1'359.00 ausweise, sei anzunehmen, dass er seine Anwaltskosten in absehbarer Zeit selbst bezahlen könne. Somit sei vorliegend kein Fall von amtlicher Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO gegeben (Vi act. 9/50-52) 2.2 In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass für die Beurteilung der Mittellosigkeit einer beschuldigten Person die finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchstellung massgebend seien. Die nun der vorliegenden Beschwerde beigelegte Pfändungsurkunde vom 2. März 2023 habe der Beschwerdeführer seinem Gesuch um amtliche Verteidigung nicht beigelegt. Somit sei die Staatsanwaltschaft für den Zeitpunkt der Gesuchstellung zu Recht von keiner Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Nachdem seit dem 1. Juli 2023 eine Lohnpfändung im Umfang von CHF 3'013.00 bestehe, anerkenne die Staatsanwaltschaft eine Mittellosigkeit mindestens ab diesem Da-

Seite 4/8 tum. Ein allenfalls zu diesem Zeitpunkt neu eingereichtes Gesuch um amtliche Verteidigung würde deshalb anders beurteilt (act. 3). 3. Dagegen vertritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zusammengefasst folgenden Standpunkt: 3.1 Vorab werde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, da die Staatsanwaltschaft das Schreiben vom 27. April 2023, worin das Vorliegen eines Falles einer notwendigen Verteidigung ausgeführt werde, komplett ignoriert habe. Sie habe in ihrer Verfügung vom 1. Mai 2023 mit keinem Wort begründet, wieso kein Fall einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vorliegen solle. Nachdem dem Beschwerdeführer – nebst einer Landesverweisung – eine Zusatzstrafe von mehr als einem Jahr drohe, habe es die Staatsanwaltschaft in bundesrechtswidriger Weise unterlassen, dem Beschwerdeführer gemäss Art. 131 Abs. 1 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 und 2 StPO unverzüglich eine notwendige Verteidigung zu bestellen und den unterzeichneten Rechtsanwalt, der den Beschwerdeführer schon in früheren Strafverfahren verteidigt habe, als ausserordentlichen amtlichen Verteidiger einzusetzen. 3.2 Zudem werde gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO die unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt. Der unterzeichnete Anwalt müsste nämlich – und zwar nur, wenn kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegen sollte – rückwirkend auf den 26. April 2023 als ausserordentlicher amtlicher Verteidiger gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eingesetzt werden. Gemäss Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes C.________ vom 2. März 2023 werde das Einkommen des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2023 bis 18. April 2024 bis zum Existenzminimum gepfändet. Ergo verfüge der Beschwerdeführer gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel, um einen Strafverteidiger bezahlen zu können. Wie bereits im Gesuch vom 26 April 2023 ausgeführt, sei aber eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen geboten, da der Beschwerdeführer der Meinung sei, der Sache alleine nicht gewachsen zu sein. Der Fall sei komplex, da die Akten bereits zwei Bundesordner umfassten. Zudem gelte es zu beachten, dass der Beschwerdeführer juristisch nicht geschult sei und zudem Deutsch nur als Zweitsprache spreche. Es handle sich keineswegs um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO. Mithin seien die Voraussetzungen, die das Einsetzen einer amtlichen Verteidigung vorsähen, klar erfüllt (act. 1 S. 2-5). 4. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach "sein rechtliches Gehör" verletzt worden sein soll. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen im Strafverfahren verschiedene persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrechte ein. Zudem folgt aus diesem Anspruch die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_126/2018 vom 24. Mai 2018 E. 1.2 m.H.).

Seite 5/8 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern konnte, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfte. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_561/2022 vom 24. April 2023 E. 1.2.2 m.H.). 4.2 Es trifft zu, dass die zuständige Staatsanwältin sich in der angefochtenen Verfügung nicht im Einzelnen mit den Argumenten des Beschwerdeführers zur notwendigen Verteidigung auseinandersetzte. Immerhin hielt sie aber fest, dass kein solcher Fall vorliege. Daraus konnte der Beschwerdeführer ableiten, dass sie keine der in Art. 130 StPO aufgelisteten Ausgangslagen als gegeben erachtete. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte sich somit über die Tragweite des Entscheids ohne Weiteres Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen. Auch wenn eine zumindest minimale Auseinandersetzung mit der Argumentation des Beschwerdeführers gemäss Eingabe vom 27. April 2023 sicher sachgerecht gewesen wäre, liegt noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor. Selbst wenn aber von einer leichten Gehörsverletzung ausgegangen werden müsste, läge ein klassischer Fall vor, welcher – um einen formalistischen Leerlauf zu vermeiden – im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geheilt würde. 5. Sodann stellt sich die Frage, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits ein Fall von notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vorlag. 5.1 Die beschuldigte Person muss nach Art. 130 StPO u.a. (notwendig) verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (lit. b). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). In den Fällen der notwendigen Verteidigung ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung berücksichtigt bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person (Art. 133 Abs. 2 StPO). 5.2 Der Beschwerdeführer weist gemäss dem bei den Akten liegenden Behördenauszug 1 aus dem Strafregister-Informationssystem (Vi act. 13/1-2) mehrere Vorstrafen auf, wobei die

Seite 6/8 letzte vom 7. Juli 2022 datiert. In zwei Fällen handelt es sich um einschlägige Vorstrafen. Wie die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zutreffend ausführt, ist daher nicht ausgeschlossen, dass – auch wenn der Deliktsbetrag im neuen Verfahren "nur" CHF 50'000.00 beträgt – dem Beschwerdeführer eine (Zusatz-)Freiheitsstrafe von über einem Jahr droht. Hinzu kommt, dass das Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht umhinkommen wird, eine nicht obligatorische Landesverweisung nach Art. 66abis StGB näher zu prüfen. Die Anordnung einer solchen setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nämlich keine Mindeststrafhöhe voraus, zu der die beschuldigte Person verurteilt wurde. Mithin kann eine nicht obligatorische Landesverweisung einer aufenthaltsberechtigten Person auch bei einer Verurteilung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe angeordnet werden, sofern diese Massnahme einer richterlichen Verhältnismässigkeitsprüfung standhält (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1). 6. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Mai 2023 ist folglich aufzuheben. Nachdem zwischenzeitlich die Strafsache an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern abgetreten wurde, erscheint eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft nicht sachgerecht. Vielmehr ist Rechtsanwalt B.________ im Rahmen des vorliegenden Entscheids nachträglich für die Zeit vom 26. April 2023 bis 30. Juni 2023 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers zu bestimmen. Zudem erscheint es aufgrund der aktuellen Situation sachgerecht, Rechtsanwalt B.________ bereits heute angemessen aus der Staatskasse (des Kantons Zug) zu entschädigen und somit die Strafsache für den Kanton Zug definitiv abzuschliessen. 7.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Strafprozess richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt. Der zu entschädigende Aufwand muss dabei in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen. Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet sowie effizient erbringen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.1 m.H.). 7.2 Die vom erbetenen Verteidiger des Beschuldigten eingereichte Kostennote listet 14,5 Stunden zu CHF 250.00 sowie Auslagen in Höhe von CHF 80.00 auf. Von den vier für den 26. April 2023 aufgelisteten Stunden sind nur 1,5 Stunden im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Einreichung des Gesuchs um amtliche Verteidigung zu entschädigen. Die übrigen Aufwendungen sind nachvollziehbar und angemessen. Folglich sind 12 Stunden zu dem im Kanton Zug für amtliche Verteidigungen praxisgemäss angewendeten Stundensatz von CHF 220.00 zu entschädigen. Unter Hinzurechnung der geltend gemachten Auslagen sowie der Mehrwertsteuer ergibt sich mithin eine Entschädigung von leicht gerundet CHF 2'930.00.

Seite 7/8 8. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Nachdem die Rechtsanwalt B.________ zugesprochene Entschädigung auch das Beschwerdeverfahren umfasst, steht dem Beschwerdeführer keine zusätzliche Entschädigung mehr zu. Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Mai 2023 im Verfahren 1A 2021 1066 aufgehoben und Rechtsanwalt B.________ nachträglich für die Zeit vom 26. April 2023 bis 30. Juni 2023 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers bestellt. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 830.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Rechtsanwalt B.________ wird für seine Bemühungen in der vorerwähnten Zeitspanne vom 26. April 2023 bis 30. Juni 2023 sowie seine Arbeit im Zusammenhang mit dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens mit insgesamt CHF 2'930.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Die Behörden des Kantons Bern werden gebeten, im Rahmen des Sachurteils auch über diese Auslagen bzw. eine entsprechende Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers zu entscheiden (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 4.1 Gegen die Ziffern 1 und 2 dieses Entscheids ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4.2 Gegen die Ziffer 3 dieses Entscheids ist die Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 393 ff. StPO zulässig. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen.

Seite 8/8 5. Mitteilung an: - Parteien - Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (unter Rücksendung der dem Obergericht Zug zur Einsicht überlassenen Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

BS 2023 41 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 30.11.2023 BS 2023 41 — Swissrulings