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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 26.09.2023 BS 2023 33

26 settembre 2023·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,523 parole·~18 min·4

Riassunto

Entschädigung | Kostenauflage/Entschädigung

Testo integrale

Entscheid MSI_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 33 Präsidialverfügung vom 26. September 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Assistenzstaatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Entschädigung

Seite 2/9 Sachverhalt 1. Am 25. Oktober 2022, ca. 13.40 Uhr, ereignete sich auf der Chamerstrasse in Hünenberg, Höhe Liegenschaft Nr. 9, im Bereich der Baustelle am östlichen Strassenrand, Folgendes: E.________ lenkte den Arbeitsanhänger LU .________ (selbstfahrende Bitumenspritzmaschine) auf dem östlichen Trottoir in südlicher Richtung und kollidierte dabei mit der vorderen rechten Fahrzeugseite des PW ZG .________, welcher von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gelenkt wurde und beim temporären Baustellen-Lichtsignal infolge Rotlichts stillstand. Dadurch entstanden am PW ZG .________ Kratzspuren an der rechten Frontstossstange, am vorderen rechten Kotflügel, an der rechten Beifahrertüre und am rechten Seitenspiegel, während am Arbeitsanhänger LU .________ kein Schaden entstand. Am Unfallort wurde die Beschwerdeführerin seitens der Polizei als Auskunftsperson einvernommen. 2. Die Beschwerdeführerin wurde am 7. November 2022 durch die Zuger Polizei - in Anwesenheit ihrer am 4. November 2022 mandatierten erbetenen Verteidigung - als beschuldigte Person zum Unfallgeschehen einvernommen und es wurde ihr dabei die Anzeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eröffnet. Danach meldete sich mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 die Rechtvertretung der Beschwerdeführerin bei der Zuger Polizei (Eingabe im Sinne von Art. 109 Abs. 1 StPO). Sie führte darin auf zwei Seiten aus, dass ihre Mandantin gegen keinerlei Verkehrsregeln verstossen habe. 3. Nachdem sich die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. März 2023 nach dem aktuellen Verfahrensstand erkundigt hatte, stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. April 2023 die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ein. Die Verfahrenskosten von CHF 338.00 wurden dabei auf die Staatskasse genommen und der Beschwerdeführerin wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin - kurz zusammengefasst - Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin habe verkehrsregelkonform vor dem temporären Baustellen-Lichtsignal zufolge Rotlichts angehalten. Zudem habe sie erkannt, dass dem herannahenden Arbeitsanhänger ein Bauarbeiter vorausgegangen sei, und folglich davon ausgehen dürfen, dass dieser den Lenker des Arbeitsanhängers vor der drohenden Kollision mit ihrem PW warnen und dieser den Arbeitsanhänger folglich anhalten würde. Als sie bemerkt habe, dass der Arbeitsanhänger weiter auf sie zugefahren und der diesem vorangehende Bauarbeiter hinter ihr Fahrzeug gegangen sei, um die Bushaltestellen-Signalisation zu verstellen, habe sie die Hupe betätigt, um vor der drohenden Kollision zu warnen. Somit habe die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten zeitig und angemessen auf die drohende Kollision reagiert. Auch könne ihr nicht vorgeworfen werden, einen ungenügenden Abstand zum rechten Strassenrand eingehalten zu haben, da sie sich angesichts des herannahenden Gegenverkehrs in nachvollziehbarer Weise möglichst an den rechten Strassenrand gehalten habe und sich dabei die Räder ihres PW noch deutlich auf der Fahrbahn befunden hätten. Trotz der Verfahrenseinstellung sei der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen, da es sich um einen Bagatellfall gehandelt habe, welcher zudem weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht komplex sei und somit selbst einem juristischen Laien keine namhaften

Seite 3/9 Schwierigkeiten bereitet habe, und der Beizug eines Rechtsvertreters für die Ausübung der Verfahrensrechte daher offensichtlich nicht notwendig gewesen sei. 4. Mit Eingabe vom 14. April 2023 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 3. April 2023 einreichen und folgende Anträge stellen (act. 1): 1. Es sei Ziffer 3 der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung vom 3. April 2023 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für das Vorverfahren gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von CHF 2'110.20 (inkl. MWST) zulasten der Staatskasse zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zuzüglich MWST). 5. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 22. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 4). 6. Mit Eingabe vom 2. Juni 2023 machte die Beschwerdeführerin von ihrem unbedingten Replikrecht Gebrauch (act. 5). Erwägungen 1. Gegen die Verweigerung einer Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte durch die Staatsanwaltschaft kann Beschwerde an das Obergericht geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 21 Abs. 1 lit. b GOG). Die vorliegende Beschwerde wurde form- und fristgerecht innert 10 Tagen seit Erhalt der angefochtenen Verfügung (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereicht. Auf diese ist daher einzutreten. 2.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen zählen u.a. (zugesprochene oder verweigerte) Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuung (gemäss Art. 422-432 StPO). Demgegenüber sind Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen, die adhäsionsweise mittels Zivilklage geltend gemacht werden, keine Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung (Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 395 StPO N 5). 2.2 Die Beschwerdeführerin verlangt mit der Beschwerde eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'110.20. Weitere wirtschaftliche Nebenfolgen der angefochtenen Verfügung gibt es keine. Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher der Abteilungspräsident i.V. als Verfahrensleitung zuständig. 3. Im Rahmen der Beschwerde wird gerügt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Verletzung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädigung ausgerichtet habe. 3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und

Seite 4/9 der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Es ist indessen nicht jeder im Strafverfahren entstandene Aufwand zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Zudem muss der zu entschädigende Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen. Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet sowie effizient erbringen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.1 m.H.). Auch bei blossen Übertretungen darf nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Die in der Literatur erkennbare Stossrichtung, einem Beschuldigten in der Regel den Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls von einer bestimmten Schwere des Deliktsvorwurfs an, erscheint sachlich gerechtfertigt. Es darf nicht vergessen werden, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Zu präzisieren bleibt, dass es bei der Beurteilung der Angemessenheit der Beiziehung eines Anwalts nur auf Umstände ankommen kann, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren. So kann es keine Rolle spielen, wie lange das Verfahren in der Folge noch dauerte oder mit welcher Hartnäckigkeit es von der Staatsanwaltschaft weiterverfolgt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2.6). 3.2 Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann sodann die Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind bzw. waren. Dies gilt insbesondere für das ein- oder höchstens zweimalige Erscheinen bei einer Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde. Sofern sich indessen der Beizug eines Verteidigers als angemessen erweist, kann diese Bestimmung mit Bezug auf die dadurch entstandenen Kosten grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung gelangen. 3.3 Sodann ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen, unter denen eine beschuldigte Person Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geltend machen kann, nicht zu verwechseln sind mit den Voraussetzungen einer notwendigen bzw. amtlichen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO bzw. Art. 132 StPO. Insofern ist auch nicht entscheidend, ob es sich vorliegend um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO handelt. 4. Vorab ist zu prüfen, ob die Mandatierung einer Verteidigung durch die Beschwerdeführerin bereits am 4. November 2022 im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der Sach- und Rechts-

Seite 5/9 lage, wie sie sich damals darstellte, im Sinne der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 429 Abs. 1 StPO angemessen war. 4.1 Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Einstellungsverfügung primär auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO bzw. den Bagatellcharakter des Falles. Sie führte aber immerhin auch aus, dass es inhaltlich einzig um die Frage gegangen sei, ob die Beschwerdegegnerin angesichts des ihr im Bereich einer signalisierten Baustelle auf dem Trottoir sowie teilweise bzw. mit der rechten Fahrzeugseite auf ihrer Fahrbahn entgegenkommenden Arbeitsanhängers einen zu geringen Abstand zur rechten Strassenseite eingehalten habe. Dieser Fall sei somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht komplex gewesen und habe selbst für einen juristischen Laien keine namhaften Schwierigkeiten bereitet. Zudem werde das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin nach einer ersten polizeilichen Befragung und insbesondere vor Erlass eines Strafbefehls eingestellt und ihr hätten auch keine vom Ausgang des Strafverfahrens abhängende Administrativmassnahmen gedroht. Der Beizug eines Rechtsvertreters sei für die Ausübung der Verfahrensrechte daher offensichtlich nicht notwendig gewesen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde seitens der Beschwerdegegnerin u.a. ergänzt, die Beschwerdeführerin habe beim Erhalt der Vorladung der Zuger Polizei für die Einvernahme als beschuldigte Person aufgrund ihrer vorangegangenen Befragung als Auskunftsperson davon ausgehen müssen, dass ihr vorgeworfen werden könnte, sie habe im signalisierten Baustellenbereich zu nahe am rechten Fahrbahnrand angehalten und damit die Kollision mit dem auf dem rechtsseitigen Trottoir entgegenkommenden Baustellenfahrzeug zumindest mitverursacht. Der absehbare, von der Polizei zu erhebende Tatvorwurf gegen sie habe somit nur geringfügiger Natur sein können. Dies habe auch der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, zumal sie zum Zeitpunkt der Kollision mit ihrem PW nachweislich bzw. anhand der Unfallendstellung der Fahrzeuge ohne grosse Mühe für alle Beteiligten überprüfbar am rechten Strassenrand, mit den rechten Rädern auf der Fahrbahn, stillgestanden habe. Der Fall habe sich daher sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht als einfach präsentiert und keinerlei Schwierigkeiten mit sich gebracht, welchen die Beschwerdeführerin als juristische Laiin nicht gewachsen gewesen wäre. Somit sei der Beizug eines Anwalts bereits für die polizeiliche Befragung als beschuldigte Person für die Beschwerdeführerin angesichts der Einfachheit des Falles schlichtweg nicht notwendig gewesen. Vielmehr wäre es ihr zumutbar gewesen, bei der Polizei einfach nochmals zu schildern, wie es zum Unfall gekommen sei sowie danach abzuwarten, ob das Strassenverkehrsamt administrative Massnahmen zu ergreifen gedenkt und ob die Beschwerdegegnerin nach Prüfung des Falles einen Strafbefehl gegen sie erlässt. 4.2 Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung ihres Standpunkts vortragen, die Beschwerdegegnerin beurteile die Frage, ob der Beizug eines Anwalts als angemessen erscheine, aus einer "ex post" Perspektive. Entscheidend sei indessen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Mandatierung Anlass gehabt habe, einen Rechtsvertreter beizuziehen. Die Beschwerdeführerin habe sich an ihren heutigen Rechtsvertreter gewandt, nachdem sie die Vorladung zur Einvernahme als beschuldigte Person erhalten habe. Die Beschwerdeführerin sei eine juristische Laiin, welche bis anhin nicht in gerichtliche Streitigkeiten involviert gewesen sei und welcher auch der Ablauf und die möglichen Folgen eines Strafverfahrens bzw. einer förmlichen Einvernahme bekannt gewesen seien. Zudem sei sie aufgrund der Tatbestandsaufnahme am Unfallort verunsichert gewesen betreffend u.a. Fahrbahnbreite bzw. ob

Seite 6/9 die Pflastersteinstreifen auch zu dieser gehörten. Die Beschwerdeführerin habe somit damals eine begründete Veranlassung zur Mandatierung ihrer Rechtsvertreter gehabt. Zudem seien gemäss Praxis des Bundesgerichts die Gebiete des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts komplex und stellten insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt seien, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Zudem gelte unabhängig der Schwere des Deliktsvorwurfs, dass, wer sich selbst verteidige, prinzipiell schlechter gestellt sei. Auch unter diesem Blickwinkel erscheine der Beizug eines anwaltlichen Beistands im vorliegenden Fall als angemessen. Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führten überdies replikando u.a. aus, es sei entgegen der Behauptung in Beschwerdeantwort zum Unfallzeitpunkt eben gerade nicht leicht überprüfbar gewesen, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem PW zu weit rechts gestanden habe oder nicht. Zudem sei im Polizeirapport eine angebliche Strafbarkeit der Beschwerdeführerin sogar mit einer Rechtsnorm begründet worden, welche damals gar nicht mehr in Kraft gewesen sei. Sodann wäre es mit der anwaltlichen Sorgfaltspflicht nicht zur vereinbaren gewesen, die Beschwerdeführerin einfach nochmals bei der Polizei schildern zu lassen, wie es zum Unfall gekommen sei, und darauf zu hoffen, dass die Staatanwaltschaft keinen Strafbefehl erlassen werde. Wie sich später herausgestellt habe, sei die Polizei während der Einvernahme und auch noch im nachfolgenden Polizeirapport von falschen tatsächlichen und rechtlichen Annahmen ausgegangen. Die Verteidigung sei vorliegend gehalten gewesen, spätestens nach der Einvernahme der Beschwerdeführerin als beschuldigte Person die Polizei auf ihre Fehler hinzuweisen, um dadurch - im Sinne der Prozessökonomie - unnötige Weiterungen der Strafuntersuchung zu vermeiden. Zudem seien eigene Ermittlungen der Verteidigung erlaubt. Gesamthaft betrachtet habe die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Mandatierung ihrer Rechtsvertretung klarerweise eine begründete Veranlassung gehabt, anwaltlichen Beistand beizuziehen. Der von der Verteidigung betriebene Aufwand sei zudem angemessen und wie aufgezeigt erforderlich gewesen. Dieser sei durch wiederholt falsche rechtliche und tatsächliche Annahmen seitens der Strafverfolgungsbehörden notwendig gemacht worden und könne nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass sich beide Parteien bei ihrer Argumentation zur Frage, ob bereits am 4. November 2022 der initiale Beizug einer Verteidigung angemessen war, teilweise durch klassische ex-post-Argumente und -Überlegungen leiten lassen. Wie aufgezeigt und von der Verteidigung in ihren rechtlichen Ausführungen auch bestätigt, können diesbezüglich indessen nur Umstände berücksichtigt werden, welche bereits im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren. Alle Umstände und Begebenheiten, welche die Beschwerdeführerin als Erkenntnisse aus der Einvernahme vom 7. November 2023 sowie der Zeit danach vorträgt, sind daher für die zentrale Fragestellung unbeachtlich. 5.2 Der Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Mandatierung bekannt, dass sie am 25. Oktober 2022 als Lenkerin eines vor einem Rotlicht stillstehenden PW in einen Unfall verwickelt und sie danach vor Ort durch die Polizei als Auskunftsperson befragt worden war, wobei keinerlei Vorwurf gemacht wurde, am Unfall mitschuldig gewesen zu sein. Die Frage nach einer Mandatierung eines Rechtsanwalts stellte sich zu diesem Zeitpunkt damit noch nicht. Die Beschwerdeführerin wurde danach aber durch die Zuger Polizei zu einer Einvernahme als beschuldigte Person vorgeladen, wobei sich aus den Akten nicht ergibt, wie ihr dies genau kommuniziert wurde. Durch diese Vorladung bzw. die ihr damit von der Polizei angekündigte

Seite 7/9 Mutation ihrer Parteistellung und auch das Wissen, dass ihr PW durch das Unfallgeschehen erheblich beschädigt wurde, war für die Beschwerdeführerin eine neue Lagebeurteilung notwendig. Bereits dieser überraschende Parteiwechsel ist zumindest für eine Laiin nicht ohne Weiteres interpretierbar. Auf jeden Fall musste die Beschwerdeführerin fortan mit der Möglichkeit rechnen, dass ihr - im Gegensatz zur ersten polizeilichen Einschätzung - nun doch eine Mitschuld am Unfallgeschehen zur Last gelegt werden könnte und sich dies allenfalls für sie nachteilig auf die Schadensregulierung auswirken würde. Mit anderen Worten stand eine Art faktische wie auch juristische Weichenstellung an, welche für die Beschwerdeführerin verständlicherweise eine gewisse Belastung darstellte. Mithin erscheint es verständlich und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sich nicht zuerst all die zum Teil umfassenden Überlegungen zum Tatvorwurf und weiteren Verfahren machen konnte, welche die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2023 als für eine Laiin selbstverständlich bzw. zumutbar erachtete. Wie die Beschwerdeführerin im Ergebnis zurecht vortragen lässt, war die Sache für sie zumindest damals kein Fall mehr, welcher sich sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht als einfach präsentierte und keinerlei Schwierigkeiten mit sich brachte. Insbesondere war für sie nicht mehr ohne Weiteres absehbar, in welche Richtung sich das Strafverfahren nunmehr entwickeln würde. 5.3 Aufgrund des Vorgesagten war die Kontaktierung einer Rechtsanwaltskanzlei durch die Beschwerdeführerin eine angemessene Reaktion, um sich im Rahmen einer Erstkonsultation professionellen Rat für das weitere Vorgehen zu holen. Auch wenn für die Beschwerdeführerin erkennbar war, dass ihr - falls überhaupt - nur eine Übertretung zur Last gelegt werden könnte, lagen zusätzliche Umstände vor, welche den Beizug eines Anwalts als zumindest noch angemessen erscheinen lassen. Dies insbesondere auch in Beachtung, dass gemäss Bundesgerichtspraxis an die Frage der Angemessenheit regelmässig auch keine hohen Anforderungen zu stellen sind. 6. Es bleibt somit zu prüfen, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im vorliegenden Strafverfahren nötig war. 6.1 Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerde "für das Vorverfahren" eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'110.20 (inkl. MWST) geltend machen. Grundlage dafür bildet eine Honorarnote der F.________ vom 14. April 2023. 6.2 Der Verteidiger hatte sich nach dem Studium der ihm von der Beschwerdeführerin übermittelten Fotoaufnahme der Unfallstelle, einem Telefon mit derselben und einem Augenschein vor Ort dazu entschieden, seine Mandantin zur Einvernahme bei der Zuger Polizei zu begleiten und mit ihr diesbezüglich zuvor eine Besprechung durchzuführen. Dies erscheint angemessen, zumal es aus Sicht der Verteidigung durchaus sinnvoll sein kann, seine Mandantin zur ersten Einvernahme als beschuldigte Person zu begleiten, um den genauen Tatvorwurf zu erfahren und darauf reagieren zu können. Des Weiteren gehören sicherlich auch die kurze telefonische sowie die weitere Besprechung mit der Beschwerdeführerin zu den notwendigen Verteidigungshandlungen. Zudem kann - bei sehr grosszügiger Betrachtung - auch noch das Durchführen eines eigenen Augenscheins dazu gezählt werden. Die Verteidigung hatte mit anderen Worten ihren Aufwand nach der Kontaktierung durch die Beschwerdeführern am 2. November 2023 bis und mit der polizeilichen Einvernahme vom 7. November 2023 noch auf das vom Bundesgericht geforderte Minimum in aus juristischer Sicht einfachen Fällen be-

Seite 8/9 schränkt. Die hierfür detailliert und nachvollziehbar aufgelisteten 4.75 Stunden erscheinen angemessen. 6.3 Wie die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren zutreffend ausführte, handelte es sich vorliegend aus juristischer Sicht um einen einfachen Fall. Nimmt man gemäss bundesgerichtlicher Vorgabe als Massstab einen erfahrenen Anwalt, der im Bereich des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt, so hätte die Verteidigung spätestens in Kenntnis des Ergebnisses der polizeilichen Einvernahme sowie im Wissen um die zuvor durchgeführten eigenen Recherchen am Unfallort erkennen müssen, dass ihrer Mandantin nicht ernsthaft ein strafrechtlich relevanter Vorwurf drohen konnte. Der PW der Beschwerdeführerin stand zum Unfallzeitpunkt still und sie hielt sich zudem vor dem Anhalten vor dem Rotlicht fast schon vorbildlich an das allgemein bekannte Rechtsfahrgebot gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG. Folglich hätte es - wie auch hier von der Beschwerdegegnerin zutreffend vorgetragen - keiner weitergehenden eigenen Abklärungen und Recherchen zur Strassenbreite bedurft, ja waren solche in Beachtung des Rechtsfahrgebots gar überflüssig. Mithin war aber auch die Eingabe an die Zuger Polizei vom 19. Dezember 2022 in keiner Weise mehr notwendig. Vielmehr hätte die Verteidigung in Anbetracht der klaren Sach- und vor allem Rechtslage die weiteren Schritte der Beschwerdegegnerin abwarten können. Somit waren sämtliche anwaltlichen Handlungen im konkreten Fall bzw. bei der dargestellten wirklich klaren rechtlichen Situation nicht mehr angemessen, so dass diesbezüglich eine staatliche Entschädigungspflicht nicht mehr bestehen kann. An dieser Schlussfolgerung vermag auch das Faktum nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin letztlich die Einstellung des Verfahrens - aus Sicht der Beschwerdeinstanz wohl unnötigerweise - einlässlich und, ohne Rubrum und Dispositiv, über volle sechs Seiten hinweg begründete. Würde die Beschwerdeinstanz dieses Faktum der damals notwendigen und im Ergebnis unzweideutigen Lagebeurteilung der erbetenen Verteidigung gegenüberstellen, verfiele sie ihrerseits in eine unzulässige ex-post-Betrachtung. 7. Im Endergebnis ist die Beschwerdeführerin für den angemessenen Teil der Kosten ihrer frei gewählten Verteidigung in der Strafuntersuchung 3A 2023 60 im Umfang von 4,75 Stunden zu CHF 220.00, zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7,7 %, mithin gesamthaft mit leicht gerundet CHF 1'160.00, zu entschädigen. 8. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag ungefähr zur Hälfte durchdringt, hat sie auch nur die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im restlichen Umfang sind diese auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9. Weiter steht der Beschwerdeführerin aufgrund dieses Verfahrensausgangs für die anwaltliche Vertretung im Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung für die Hälfte der diesbezüglich angemessen Kosten zu (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 f. StPO). Nachdem seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren kein Kostennote eingereicht wurde, sind die entsprechenden Gesamtkosten ermessensweise auf CHF 1'000.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu veranschlagen. Davon ist der Beschwerdeführerin die Hälfte, d.h. ein Betrag von CHF 500.00 zu entschädigen.

Seite 9/9 Verfügung 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2023 aufgehoben. 2. Die Beschwerdeführerin A.________ wird für die angemessenen Aufwendungen ihrer erbetenen Verteidigung in der Strafuntersuchung 3A 2023 60 mit CHF 1'160.00 (inklusive Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 625.00 Total und werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt und im restlichen Umfang auf die Staatskasse genommen. 4. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 5. Die Gerichtskasse wird auf die in Art. 442 Abs. 4 StPO vorgesehene Möglichkeit der Verrechnung der sich aus diesem Entscheid ergebenden Entschädigungsansprüche mit der von der Beschwerdeführerin zu zahlenden Verfahrenskosten gemäss Ziffer 3 hingewiesen. 6. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung M. Siegwart F. Eller Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am: msi

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