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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.11.2023 BS 2023 28

7 novembre 2023·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,779 parole·~14 min·5

Riassunto

Sistierung und Einstellung | Einstellung

Testo integrale

20231025_111404_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 28 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 7. November 2023 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________, 2. B.________ AG, 3. C.________, 4. D.________, alle vertreten durch Rechtsanwalt E.________ und/oder Rechtsanwalt F.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin G.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Sistierung und Einstellung

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führte eine Strafuntersuchung gegen H.________ und I.________ sowie weitere sechs Beschuldigte u.a. wegen des Verdachts auf Anlagebetrug zum Nachteil der Anleger der J.________ AG (Verfahren 2A 2015 121). 2. Am 22. November 2017 erstatteten die K.________, A.________, die B.________ AG, die L.________ und D.________ (nachfolgend: Privatkläger) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen die M.________ AG, die N.________ AG und unbekannt wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei, der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften sowie der Verletzung der Meldepflicht (Art. 9 GwG). Zur Begründung führten sie – zusammengefasst – aus, sie seien Opfer des J.________-Anlagebetrugs. Die Beschuldigten hätten im Zeitraum von 2012 bis 2015 diejenigen Konten von H.________ und I.________ geführt, über welche die Deliktserlöse in zweistelliger Millionenhöhe transferiert worden seien. Die Beschuldigten hätten ausreichend Anhaltspunkte gehabt, dass die genannten Transaktionen deliktisch seien (Verfahren 2A 2017 184). Dieses Verfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2018 sistiert. 3. Am 29. August 2019 schloss die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug das Strafverfahren gegen die Beschuldigten H.________, I.________, O.________ und P.________ ab und erhob Anklage beim Strafgericht des Kantons Zug. 4. Mit Urteil vom 30. August 2022 sprach das Strafgericht des Kantons Zug die Beschuldigten des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung (H.________) bzw. der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug (I.________, O.________, P.________) schuldig (Verfahren SG 2019 13-16). 5. Dagegen erhoben drei der vier Beschuldigten (H.________, O.________ und P.________) Berufung beim Obergericht des Kantons Zug und beantragten Freisprüche. Auch drei der Privatkläger (A.________, B.________ AG, Q.________) erklärten Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts (S 2022 54, 56-58, 63, 65, 69-72). 6. Mit Eingabe vom 15. September 2022 beantragten die K.________, A.________, die B.________ AG, die L.________ und D.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, die Sistierung des Verfahrens 2A 2017 184 sei aufzuheben und die Strafuntersuchung weiterzuführen. Zudem sei die Strafuntersuchung auf R.________ (Compliance M.________) und auf S.________ (T.________ AG) auszuweiten. 7. Mit Einstellungs- und Sistierungsverfügung vom 8. März 2023 sistierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafuntersuchung gegen R.________ und S.________ betreffend Verdacht auf qualifizierte Geldwäscherei, mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften sowie Widerhandlung gegen das Geldwäschereigesetz. Weiter hielt sie fest, dass auch das bereits sistierte Strafverfahren gegen die N.________ AG und die M.________ AG sistiert bleibe. Schliesslich verfügte sie, dass die Sistierung nicht befristet werde. Erfolge bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung keine Wiederaufnahme des Verfahrens, werde die Sistierungsverfügung zur definitiven Einstellungsverfügung (Verfahren 2A 2022 153/154).

Seite 3/8 8. Dagegen erhoben A.________, die B.________ AG, die C.________ und D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und stellten folgende Anträge: 1. Die Einstellungs- und Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, vom 8. März 2023 im Strafverfahren 2A 2022 153/154 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen R.________ und S.________ umgehend an die Hand zu nehmen, die Untersuchung fortzuführen, die notwendigen Beweise zu erheben und den Fall durch Anklageerhebung zur Beurteilung an den Sachrichter zu unterbreiten oder durch Strafbefehl abzuschliessen, es sei ihr hierfür eine Frist zu setzen. 3. Verfahrensantrag: Es seien sämtliche Verfahrensakten der Vorinstanz beizuziehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Staatskasse. 9. In der Beschwerdeantwort vom 19. April 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten seien den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen aufzuerlegen. 10. R.________ und S.________ verzichteten auf eine Vernehmlassung. 11. Die Akten der Staatsanwaltschaft (Verfahren 2A 2022 153/154) wurden beigezogen. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellungs- und Sistierungsverfügung wie folgt: Inzwischen sei zwar ein erstinstanzliches Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug ergangen. Jedoch seien Berufungen der Beschuldigten – mit Ausnahme der Beschuldigten I.________ – mit Anträgen auf vollumfängliche Freisprüche eingelegt worden. Mithin sei die Frage der Vortat(en) zum nunmehr gegen die N.________ AG bzw. die M.________ AG und zwei Angestellte derselben gerichteten Tatverdacht auf qualifizierte Geldwäscherei, mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Widerhandlungen gegen das Geldwäschereigesetz noch nicht rechtswirksam gerichtlich geklärt bzw. könne ein diesbezügliches Strafverfahren noch nicht an die Hand genommen werden. Demgemäss habe das bereits sistierte Strafverfahren gegen die N.________ AG und die M.________ AG sistiert zu bleiben. Dies habe folgerichtig auch für die neue Strafanzeige gegen die Angestellten der M.________ AG, R.________ und S.________, zu gelten (vgl. act. 1/2). 2. Die Beschwerdeführer erachten die Sistierung als nicht rechtens. Der Sachverhalt der Vortat sei im Urteil des Strafgerichts Zug vom 30. August 2022, welches 203 Seiten umfasse, mehr als genügend dargestellt. Die Feststellung, dass gewerbsmässiger Betrug vorliege, reiche vollkommen aus, um eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei einzuleiten. Es bestehe keine Bindungswirkung des "Geldwäschereigerichts" an eine (rechtskräftige) Entscheidung zur Vortat. Fehle ein rechtskräftiges Urteil, könne das mit der Geldwäsche-

Seite 4/8 rei befasste Gericht das Vorliegen der Vortat selbständig beurteilen. Dementsprechend sei es ausreichend, dass I.________ der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug schuldig gesprochen worden sei und ein erstinstanzliches Urteil in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug und die Urkundenfälschung gegen H.________ ergangen sei. Bei der Verurteilung wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei gelte ein viel strengerer Massstab als für die Einleitung und Fortführung der Strafuntersuchung. Hinzu komme, dass der Sachverhalt auf die Jahre 2012 bis 2015 zurückdatiere und sich die Abklärung und Beurteilung der Vortat nun bereits über acht Jahre hinwegziehe. Es drohe innert naher Zeit die Verfolgungsverjährung bezüglich der angezeigten Delikte. Das Beschleunigungsgebot werde ebenfalls verletzt. Aus all diesen Gründen verstosse die Einstellungs- und Sistierungsverfügung gegen Art. 314 StPO sowie Art. 5 StPO und sei aufzuheben (vgl. act. 1 Rz 17 ff.). 2.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Eine Sistierung ist nur möglich, wenn das Strafverfahren vom Ergebnis des konnexen Verfahrens abhängt, das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wird und insbesondere nicht die Verjährung droht. So ist ein Geldwäschereiverfahren zu sistieren, wenn in einem anderen Verfahren abgeklärt wird, ob eine strafbare Vortat gegeben ist (vgl. Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A. 2020, Art. 314 StPO N 23; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 3. A. 2017, Art. 314 StPO N 6; Vogelsang, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 314 StPO N 15; Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, BB.2014.124-125 vom 6. Februar 2015 E. 3.2 ff.). Die Sistierung des Strafverfahrens steht immer im Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO), weshalb grundsätzlich nur zurückhaltend von der Möglichkeit der Sistierung Gebrauch zu machen ist und im Zweifel das Beschleunigungsgebot Vorrang hat (vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 314 StPO N 4). Das Beschleunigungsverbot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_188/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2). Im Zweifelsfall ist zugunsten des Beschleunigungsgebots auf eine Sistierung zu verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_804/2019 vom 21. April 2020 E. 3.1). 2.2 Am 30. August 2022 erging das Urteil des Strafgerichts Zug zu den Vortaten der qualifizierten Geldwäscherei. Demgemäss sollen H.________, I.________, O.________ und P.________ ein Betrugsmodell über die J.________ AG betrieben haben. Hierbei habe H.________ der J.________ AG Wandeldarlehen gewährt, welche sie daraufhin in Aktienkapital umgewandelt habe, in der Regel zu einem in den Darlehensverträgen festgesetzten Umwandlungspreis von CHF 1.00 pro Aktie, was zu einer entsprechenden Kapitalerhöhung durch Verrechnung geführt habe. Daraufhin habe H.________ mit Hilfe verschiedener (Telefon-)Vermittlungsgesellschaften diese so gezeichneten Aktien zum Preis von in der Regel CHF 3.50 an Drittinvestoren weiterverkauft. Die Vermittler hätten den Käufern der Aktien gezielt falsche Unternehmensinformationen über die J.________ AG zugestellt, welche ein unrealistisches, absolut geschöntes Bild der J.________ AG aufgezeigt hätten. Die Provision der J.________-Aktien habe zwischen 50 % und 60 % betragen. Einen Teil der Kaufpreiserlöse habe H.________ der J.________ AG in der Folge wieder als ein neues Wandeldarlehen zur Verfügung gestellt. Dieser Finanzierungskreislauf habe sich mehrfach wiederholt. Der grösste Teil der Zahlungen soll über Konti bei der M.________ AG abgewickelt worden

Seite 5/8 sein (vgl. act. 1 Rz 6 ff.). Dieses Urteil ist bezüglich I.________ rechtskräftig, welche keine Berufung erhoben hat. I.________ wurde der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von zwei Jahren, bestraft. Damit liegen genügend Anhaltspunkte für eine Vortat im Sinne der Geldwäschereibestimmung von Art. 305bis StGB vor. Art. 305bis StGB verlangt als Vortat ein Verbrechen. Mit "Verbrechen" nimmt das Gesetz Bezug auf die technische Definition von Art. 10 Abs. 2 StGB. Die Einteilung der Tatbestände erfolgt prinzipiell nach der abstrakten Methode; Strafmilderungsgründe des Allgemeinen Teils des StGB wie Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) werden beispielsweise nicht berücksichtigt (vgl. Pieth, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 305bis StGB N 13). Folglich lässt sich entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht sagen, der Schuldspruch im Zusammenhang mit I.________ bilde keine Vortat für den Haupttatverdacht der qualifizierten Geldwäscherei gemäss den Strafanzeigen vom 22. November 2017 und vom 15. September 2022 (vgl. act. 11 Ziff. 2.2). Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. 2.3 Hinzu kommt Folgendes: Die Strafanzeige gegen die N.________ AG, die M.________ AG und unbekannt datiert vom 22. November 2017 und wurde mit Verfügung vom 5. Februar 2018 bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils gegen H.________ et. al. im Verfahren 2A 2015 121 sistiert (vgl. act. 1/3 S. 1 und act. 1/4). Die neue Strafanzeige gegen die Angestellten der N.________ AG, R.________ und S.________, wurde am 15. September 2022 eingereicht (vgl. act. 1/3). Am 30. August 2022 erging das erstinstanzliche Urteil und verschiedene Beschuldigte wurden wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung (H.________) bzw. der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (I.________, O.________ und P.________) verurteilt (vgl. act. 1/1). Seit der Strafanzeige vom 22. November 2017 sind fast sechs Jahre vergangen und auch aufgrund der Strafanzeige vom 15. September 2022 wurden noch keine Untersuchungshandlungen vorgenommen. Zwar droht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Verfolgungsverjährung. Die Geldwäschereihandlungen sollen in den Jahren 2012 bis 2015 gewerbsmässig begangen worden sein (vgl. act. 1/4 S. 5 und 32 ff.). Für gewerbsmässige Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB wird eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren angedroht. Wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist, verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Folglich tritt die Verfolgungsverjährung erst in 15 Jahren ein, mithin im Jahr 2030. Dennoch liegen seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 30. August 2022 genügend Anhaltspunkte für eine Vortat im Sinne der Geldwäschereibestimmung von Art. 305bis StGB vor (vgl. vorne E. 3.1 f.), weshalb das Beschleunigungsverbot verletzt wäre, wenn das Strafverfahren 2A 2022 153/154 sistiert bliebe. 2.4 Nach dem Gesagten ist die Einstellungs- und Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 8. März 2023 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren 2A 2022 153/154 fortzusetzen. Rechtsbegehren Nr. 1 (Aufhebung der Einstellungs- und Sistierungsverfügung) erweist sich daher als begründet. 3. Mit dem Rechtsbegehren Nr. 2 ersuchen die Beschwerdeführer darum, der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren 2A 2022 153/154 eine angemessene Frist zur Anklageerhebung anzusetzen oder sich zumindest über eine angemessene Frist zu äussern, um weitere Verzögerungen in diesem Strafverfahren zu vermeiden (vgl. act. 1 Rz 28). Diesem Begehren kann

Seite 6/8 nicht entsprochen werden. Die bevorzugte Behandlung eines Strafverfahrens darf nicht zur Folge haben, dass andere, möglicherweise noch ältere Verfahren länger liegen bleiben. Indes ist die Staatsanwaltschaft aufzufordern, das Strafverfahren 2A 2022 153/154 innert nützlicher Frist abzuschliessen. 4. Anzumerken bleibt Folgendes: 4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die automatische Umwandlung der Sistierungsverfügung in eine definitive Einstellungsverfügung sei unzulässig. Durch die automatische Umwandlung fehle es an einer unbedingten verfahrenserledigenden Verfügung, die in Form und Inhalt Art. 80 f. StPO genüge. Jede Einstellungsverfügung sei gemäss Art. 320 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 2 lit. b StPO zu datieren. Diese Angabe fehle bei dem in der Verfügung propagierten Vorgehen. Daher könnten sich Schwierigkeiten mit Bezug auf die Rechtsmittelmöglichkeiten der Betroffenen ergeben. Wenn die Sistierungsverfügung bei Eintritt der Verfolgungsverjährung automatisch als Einstellungsverfügung gelten würde, hätten die Betroffenen keine genaue Kenntnis, wann die Rechtsmittelfrist gegen die (definitive) Einstellungsverfügung zu laufen beginne. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zwinge die Parteien, ein allfälliges Rechtsmittel bereits gegen die Sistierungsverfügung zu ergreifen, obwohl noch gar nicht sicher sei, ob das Strafverfahren gegen die Beschuldigten tatsächlich definitiv eingestellt werden könne. Die Einstellungs- und Sistierungsverfügung verstosse auch gegen Art. 319 StPO und den Grundsatz in dubio pro duriore. Zum jetzigen Zeitpunkt führe die unbefristete Sistierung und die automatische Umwandlung in eine Einstellung zum gleichen Resultat, wie wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren ohne die Gründe nach Art. 319 StPO einstellen würde (vgl. act. 1 Rz 22 und 24). 4.2 Die Sistierung des Verfahrens erfolgt durch einen verfahrensleitenden Entscheid und führt zu einer vorübergehenden Aussetzung der Strafverfolgung. Die Sistierung stellt eine Verfahrenserledigung lediglich prozessualer Natur dar und gilt daher nicht als eigentliche oder echte Erledigungsart. Dies unterscheidet sie von der Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 StPO und der Verfahrenseinstellung gemäss Art. 319 ff. StPO, die gemäss Art. 321 StPO einem freisprechenden Urteil gleichzusetzen ist. Dementsprechend bedingen die Sistierung und die Einstellung zwei Verfahrensschritte. Erst wenn die Voraussetzungen für die Sistierung weggefallen sind, kann die definitive Einstellung verfügt werden (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau SW.2015.91 vom 24. September 2015 E. 2a). Tritt in einer sistierten Strafuntersuchung die Verfolgungsverjährung ein, ist folglich die Untersuchung wieder aufzunehmen und mit Einstellungsverfügung abzuschliessen (vgl. Weisung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für das Vorverfahren [WOSTA] vom 24. Januar 2023 Ziff. 12.7.7). 4.3 Die Anordnung der Staatsanwaltschaft in Ziff. 2 der Verfügung vom 8. März 2023, wonach die Sistierungsverfügung zur definitiven Einstellungsverfügung wird und das Strafverfahren als definitiv eingestellt gilt, wenn bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung keine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt, ist somit nicht mit Art. 319 StPO vereinbar. Das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen mag zwar pragmatisch und prozessökonomisch sein. Es fehlt aber eine unbedingte verfahrenserledigende Verfügung, die in Form und Inhalt Art. 80 f. StPO genügt. Jede Einstellungsverfügung muss gemäss Art. 320 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 2 lit. b StPO datiert werden. An diesem Erfordernis fehlt es bei dem von der Staatsanwaltschaft gewählten Vorgehen. Dies kann zu Schwierigkeiten bei der Erhebung von

Seite 7/8 Rechtsmitteln führen. Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO können die Parteien die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Wenn die Sistierungsverfügung bei Eintritt der Verfolgungsverjährung automatisch als Einstellungsverfügung gelten würde, hätten die Betroffenen keine genaue Kenntnis, wann die Rechtsmittelfrist gegen die (definitive) Einstellungsverfügung zu laufen beginnt. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zwingt zudem die Parteien, ein allfälliges Rechtsmittel bereits gegen die Sistierungsverfügung zu ergreifen, obwohl noch gar nicht sicher ist, ob das Strafverfahren gegen die Beschuldigten tatsächlich definitiv eingestellt werden kann (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau SW.2015.91 vom 24. September 2015 E. 2b). Hinzu kommt, dass die Leitung der Staatsanwaltschaft gemäss § 3 Abs. 3 lit. j der Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA; BGS 161.3) die Einstellungsverfügungen bei Verbrechen und Vergehen zu genehmigen hat. Auch aus diesem Grund ist eine automatische Umwandlung einer Sistierungsverfügung, die nicht zu genehmigen ist, in eine Einstellungsverfügung mehr als problematisch. Somit wäre Ziff. 2 der Einstellungs- und Sistierungsverfügung vom 8. März 2023 ohnehin aufzuheben gewesen. 5. Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die Einstellungs- und Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 8. März 2023 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an diese zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführer dringen mit ihren Anträgen fast vollumfänglich durch. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschwerdeführer für ihre Aufwendungen angemessen zu entschädigen (Art. 428 Abs. 4 StPO; Art. 436 Abs. 3 StPO). Beschluss 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungs- und Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 8. März 2023 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'000.00Gebühren CHF 60.00 Auslagen CHF 1'060.00Total und werden auf die Staatskasse genommen.

Seite 8/8 3. Die Beschwerdeführer werden für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Rechtsanwalt U.________ (zuhanden von R.________) - Rechtsanwalt V.________, (zuhanden von S.________) - Rechtsanwalt W.________, (zuhanden der M.________ AG und der N.________ AG) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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