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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 15.05.2023 BS 2023 17

15 maggio 2023·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,199 parole·~11 min·5

Riassunto

Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft

Testo integrale

20230404_162144_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 17 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin J. Berweger Beschluss vom 15. Mai 2023 [rechtskräftig] in Sachen 1. B.________ AG, 2. C.________ AG, _______, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch F.________, a.o. Staatsanwalt des Kantons Zug, _______ Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am 6. Oktober 2022 erstatteten die B.________ AG und die C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und G.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen Anstiftung zu Urkundenfälschung bzw. Gebrauch einer falschen Urkunde. Gemäss Strafanzeige soll H.________, Leiter Legal und Compliance der I.____ Bank, in einem Schreiben vom 7. Juli 2020 falsche Angaben zum Erwerb dreier Grundstücke in J.________ durch K.________ und zum Grund der Errichtung eines Grundpfandes auf diesen gemacht haben, namentlich indem er ein Bauvorhoben bzw. Bauprojekt von K.________ bescheinigt habe. Der Beschuldigte 1 habe, als Rechtsanwalt von K.________, H.________ zu dieser falschen Bestätigung angestiftet und das inhaltlich tatsachenwidrige Schreiben anschliessend im Strafverfahren A2 2017 168/169 als Beweismittel eingereicht. Die Beschuldigte 2, verfahrensleitende Staatsanwältin im Strafverfahren, habe ihrerseits den Beschuldigten 1 zu dieser Tat angestiftet, indem sie diesem anlässlich eines Telefonats mitgeteilt habe, es sei relevant für die Strafuntersuchung, wie es zur Errichtung dieses Grundpfands gekommen sei. 2. Die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts des Kantons Zug setzte am 8. November 2022 F.________ als ausserordentlichen Staatsanwalt zur Durchführung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten ein. 3. Am 19. Januar 2023 nahm der ausserordentliche Staatsanwalt die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten betreffend Anstiftung zur Urkundenfälschung bzw. Gebrauch einer falschen Urkunde nicht an die Hand. 4. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen am 9. Februar 2023 Beschwerde beim Obergericht Zug und stellten folgende Anträge: 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Januar 2023 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, durch die Oberstaatsanwaltschaft bei der Justizprüfungskommission des Kantonsrats eine Ermächtigung zur Strafverfolgung i.S.v. § 103 GOG ZG gegen die Beschuldigte wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung und Gebrauchs einer falschen Urkunde einholen zu lassen, und die Strafverfolgung jedenfalls gegen den Beschuldigten 1 wegen Anstiftung zur Falschbeurkundung anhandzunehmen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Staatskasse. 5. In ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen

Seite 3/7 1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann beim Obergericht Beschwerde geführt werden (Art 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein rechtlich erhebliches Interesse hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.1 Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Strafoder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Der Rechtsmittelkläger muss also selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein. Keine Beschwer liegt demgegenüber vor, wenn der Entscheid (nur) für andere nachteilig ist (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 382 StPO N 1 f.). Die Beschwerdelegitimation ist als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 118 StPO N 2). Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Eine Schädigung von Individualinteressen und damit die Geschädigtenstellung des durch die tatbestandsmässige Handlung Verletzten ist bei Urkundendelikten jedoch grundsätzlich dann denkbar, wenn die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung (vermögensrechtlicher oder anderer Art) einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen; Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 115 StPO N 73), wenn also das private Interesse eines Einzelnen als unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung tatsächlich und unmittelbar beeinträchtigt wurde. Das ist bei behaupteter Urkundenfälschung namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung Bestandteil eines – den Betroffenen – direkt schädigenden Vermögensdeliktes ist resp. als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (Beschluss des Obergerichts Zürich UE210233 vom 6. April 2022 E. 3.1 m.H. auf BGE 119 Ia 342 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.4; 6B_416/2013 vom 5. November 2013 E. 2.3 und 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.5.2). 1.2 Die Staatsanwaltschaft stellte sich in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Januar 2023 zusammengefasst auf den Standpunkt, dass eine direkte Beeinträchtigung der Beschwerdeführerinnen durch die behauptete Urkundenfälschung nicht ersichtlich sei. Sie seien somit nicht Privatklägerinnen in den vorliegenden Strafverfahren. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen begründen ihre Beschwerdelegitimation hingegen zusammengefasst wie folgt: Die Einreichung der falschen Bankbestätigung vom 7. Juli 2020 im Strafverfahren 2A 2017 168/169 habe die Beschwerdeführerinnen schädigen sollen, da damit die korrekte Dokumentation der Umstände und Hintergründe der Schuldbrieferrichtung über CHF ___ Mio. auf den Grundstücken in J.________ vermieden werden sollte. Damit sollten letztlich die Beschwerdeführerinnen geschädigt werden, da mittels Ersatzrationalisierung der Kreditsumme durch angebliche Baukosten die Erfolgsaussichten ihrer Schadenersatzansprüche reduziert und

Seite 4/7 dadurch der verursachte Schaden perpetuiert werden sollten. Zudem habe die mutmassliche Falschbestätigung der I.____ Bank das Recht auf Beweis der Beschwerdeführerinnen vereitelt, da damit der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Edition des Hypothekardossiers von der Beschuldigten 2 habe ignoriert werden können. Ohne die mutmassliche Tatbeteiligung der Beschuldigten 2 müsste die fragliche Bankbestätigung vorliegend als Element eines mutmasslichen Prozessbetrugs und somit im Sinne der bundesgerichtlichen bzw. bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als Falschbeurkundung zulasten der Beschwerdeführerinnen angesehen werden. Es gehe jedoch nicht an, die Beschwerdeführerinnen nur aufgrund der mutmasslichen Tatbeteiligung der Beschuldigten 2 schlechter zu stellen. Die Bankbestätigung sei zudem von K.________ im Zivilverfahren betreffend Grundbuchberichtigung vor Kantonsgericht Zug (Verfahren A1 2021 2) und im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Verfahren Z2 2021 21 vor dem Obergericht Zug), in welchen die Beschwerdeführerinnen als Klägerinnen und K.________ als Beklagter aufträten, verwendet worden. 2. Mangels Legitimation der Beschwerdeführerinnen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.1 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Schreiben vom 7. Juli 2020 (act. 15/9 im Verfahren 2A 2017 168-169) die Vermögensinteressen der Beschwerdeführerinnen unmittelbar beeinträchtigen könnte. Im Schreiben wird ausgeführt, wie – aus Sicht der Bank – die Schuldbrieferrichtung erfolgte. Hingegen enthält es keine Erklärung zum angeblichen Wert der Grundstücke, deren Inhalt sich nicht schon aus anderen Dokumenten oder den bereits erfolgten Befragungen ergeben würde. Das Schreiben spricht insbesondere und entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen nicht von einem konkreten Bauprojekt, sondern nur von mutmasslichen Baukosten, welche bei der Höhe der Grundpfandschuld bereits berücksichtigt worden seien, damit nicht nachträglich ein zweiter Schuldbrief errichtet werden müsse. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Angaben zu einem hypothetischen Bauprojekt im Schreiben vom 7. Juli 2020 die Prozesschancen der Beschwerdeführerinnen in Zivil- bzw. Adhäsionsverfahren gegen K.________ oder andere Personen vermindert hätten. 2.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, mit dem Schreiben vom 7. Juli 2020 sollten ihr "Recht auf Beweis" und damit auch ihre Schadenersatzansprüche vereitelt werden. Allerdings legen sie nicht dar, weshalb dieses Schreiben tatsächlich eine solche Auswirkung auf ihre prozessuale Position haben soll. Wie die Beschwerdeführerinnen selbst ausführen, existiert das Hypothekardossier bei der I.____ Bank nach wie vor und kann – soweit die prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind – ediert werden. Die Beschwerdeführerinnen werden durch das Schreiben in ihren prozessualen Möglichkeiten, eine entsprechende Edition zu beantragen, nicht eingeschränkt. Auch wurde bisher eine Edition des Hypothekardossiers nicht mit Verweis auf das Schreiben vom 7. Juli 2020 abgelehnt. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, inwiefern mit dem Schreiben vom 7. Juli 2020 die prozessuale Position der Beschwerdeführerinnen derart geschwächt werden könnte, dass ihre Schadenersatzansprüche vereitelt würden. Entsprechend fehlen auch Hinweise auf einen möglichen Prozessbetrug (bzw. den Versuch dazu). 2.3 Die Beschwerdeführerinnen vermögen somit nicht darzulegen, dass das Schreiben vom 7. Juli 2020 sie vermögensrechtlich oder auf andere Art benachteiligt hätte. Damit misslingt

Seite 5/7 ihnen der Nachweis einer Schädigung ihrer Individualinteressen durch die angebliche Urkundenfälschung. Sie können sich deshalb im vorliegenden Strafverfahren nicht als Privatklägerinnen konstituieren und sind nicht zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Januar 2023 legitimiert. 3. Doch selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre diese abzuweisen, da das Schreiben vom 7. Juli 2020 keine falsche Urkunde im Sinne von Art. 251 StGB ist. 3.1 Die Staatsanwaltschaft hielt zusammengefasst fest, dass der Erklärung von H.________ im Schreiben vom 7. Juli 2020 keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme, da keine besondere Vertrauensstellung des Ausstellers gegenüber dem Adressaten vorliege und H.________ deshalb keine garantenähnliche Stellung für diese Erklärung innegehabt habe. Die Beschwerdeführerinnen halten dem im Wesentlichen entgegen, die objektiv erhöhte Glaubwürdigkeit ergebe sich aus der Bankenregulierung. Zudem sei die Erklärung just zu Beweiszwecken anstelle einer Edition des Hypothekardossiers erfolgt, weshalb ihr eine besondere Vertrauenswürdigkeit zugemessen werde. 3.2 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Eine objektive Garantie für die Wahrheit kann sich unter anderem aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers ergeben bzw. wenn dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht. Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2 f. m.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fehlt die erhöhte Glaubwürdigkeit auch bei Erklärungen, welche ausschliesslich im Interesse des Klienten des Erklärenden erfolgten, da der Erklärende nicht als neutrale Person bezeichnet werden kann. Vielmehr enthalten solche Erklärungen blosse Parteibehauptungen, welchen keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3). Allgemeingültige, objektive Garantien für die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten liegen hingegen etwa vor bei der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder bei gesetzlichen Vorschriften wie etwa die Bilanzvorschriften der Art. 957a ff. OR, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (Boog, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 251 StGB N 84). 3.3 Das vorliegend zu beurteilende Schreiben wurde von H.________ für die I.____ Bank auf ausdrückliches Ersuchen des Beschuldigten 1, der im Auftrag von K.________ handelte, erstellt. H.________ bzw. die I.____ Bank waren somit nicht neutrale Personen, sondern gaben die Erklärung auf Wunsch bzw. auf Anfrage ihres Klienten K.________ ab. Wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend ausführen, war für den Erklärenden zu erwarten, dass die-

Seite 6/7 ses Schreiben in verschiedenen hängigen Prozessen von K.________ verwendet würde. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen war somit für die Beschuldigte 2 sowie andere Behördenmitglieder oder Prozessparteien klar, dass die Ausführungen im Schreiben vom 7. Juli 2020 im Interesse eines Klienten abgegeben wurden und somit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht glaubwürdiger als eine Parteibehauptung sind. Entsprechend haben die Beschuldigte 2, die Zivilgerichte oder andere Personen dieser Erklärung keine besondere, erhöhte Glaubwürdigkeit zugemessen. Vielmehr wurde das Schreiben vom 7. Juli 2020 vor dem Hintergrund der Interessen der erklärenden Personen und im Licht der übrigen Beweismittel kritisch gewürdigt (vgl. etwa Entscheid des Obergerichts Z2 2021 21 vom 16. Februar 2022 E. 6.2.4.2). Dem Schreiben kommt somit eher der Beweiswert einer Parteibehauptung zu, weshalb die Verwendung als Beweismittel in Strafoder Zivilprozessen keine erhöhte Glaubwürdigkeit der darin enthaltenen Erklärungen bewirkt. 3.4 Aus den von den Beschwerdeführerinnen angerufenen Bestimmungen zur Bankenregulierung ergeben sich ebenfalls keine allgemeingültigen, objektiven Garantien für die Wahrheit der Erklärung. Anders als die Bilanzierungs- oder Beurkundungsvorschriften legen diese nämlich den Inhalt bestimmter Schriftstücke nicht näher fest, weshalb eine analoge Annahme der erhöhten Glaubwürdigkeit ausser Betracht fällt. Aus einem privaten Regelwerk wie der von den Beschwerdeführerinnen angerufenen Vereinbarung über die Sorgfaltspflicht der Banken lassen sich aus denselben Überlegungen keine objektiven Garantien für die Wahrheit der Erklärung von H.________ ableiten. 3.5 Die wiederholte Behauptung der Beschwerdeführerinnen, mit dem Schreiben vom 7. Juli 2020 sei die Edition des Hypothekardossiers vereitelt worden, findet in den Akten sodann keine Stütze. Die Beschwerdeführerinnen legen selbst dar, dass ihre Anträge nur "unbehandelt" geblieben seien, eine Ablehnung also gerade nicht vorliegt. Eine solche Ablehnung des Editionsantrags findet sich auch nicht in den Strafverfahrensakten 2A 2017 168-169. Die Beschwerdeführerinnen vermögen somit die angebliche Beweisvereitelung nicht darzulegen. 3.6 Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht erwogen, dass dem Schreiben vom 7. Juli 2020 keine erhöhte Glaubwürdigkeit und deshalb keine Urkundenqualität i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB zukommt. Die Nichtanhandnahme erfolgte somit zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte. 4. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Seite 7/7 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 970.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 1'000.00Total und werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 500.00 wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - G.________ - A.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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