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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 19.12.2022 BS 2022 49

19 dicembre 2022·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,163 parole·~11 min·3

Riassunto

Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft

Testo integrale

20221114_142103_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 49 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiberin MLaw J. Berweger Beschluss vom 19. Dezember 2022 [rechtskräftig] in Sachen B.________, vertreten durch RA A.________ Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt MLaw C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am 24. Mai 2022 erstattete B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen F.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen versuchter Erpressung sowie versuchter Nötigung. Der Beschuldigte soll versucht haben, im Rahmen eines gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens wegen Ehrverletzungsdelikten die Zahlung hoher Geldbeträge zu erwirken sowie sachfremde, aber den Beschwerdeführer erheblich einschränkende Zugeständnisse zu erhalten. 2. Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an die Hand. 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 Beschwerde beim Obergericht Zug und beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Juni 2022 sowie die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft Zug zur Eröffnung und Durchführung einer Strafuntersuchung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. 4. Am 7. Juli 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung verwies sie auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Juni 2022. 5. Der Beschuldigte beantragte in seiner Stellungnahme vom 17. August 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Erwägungen 1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung zusammengefasst wie folgt: 2.1 Der Beschuldigte und der Beschwerdeführer seien beide Mitglieder in einem Golfclub. Zwischen dem tt.mm.2021 und dem tt.mm.2021 sei es zwischen ihnen im Zusammenhang mit einem bereits seit einiger Zeit bestehenden Konflikt zu einem E-Mail-Austausch gekommen. Im Nachgang dazu habe der Beschuldigte gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige wegen Ehrverletzung eingereicht, da dieser ihn unter anderem ungerechtfertigt und in strafrechtlich relevanter Weise als "Arschloch" bezeichnet habe.

Seite 3/7 Der zuständige Übertretungsstrafrichter habe eine Vergleichsverhandlung angestrebt, um die Angelegenheit direkt zu klären und eine Aussprache herbeizuführen. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten habe dabei folgende Bedingungen formuliert, unter welchen eine Einigung zustande kommen könne: 1. Der Beschwerdeführer verfasst eine Entschuldigung an meinen Klienten und macht diese nach Genehmigung durch meinen Klienten allen Mitgliedern des Golf Club D.________ mittels E-Mail sowie Publikation im geschützten Mitgliederbereich der Homepage des Golf Club D.________ bekannt. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt CHF 10'000.- an eine von meinem Klienten zu bestimmende gemeinnützige oder sportliche Institution, dies mit dem Hinweis, dass diese Überweisung namens und im Auftrag meines Klienten erfolgt. Der Beschwerdeführer lässt meinem Klienten einen entsprechenden Beleg (Zahlungsnachweis, Zahlungsvermerk etc.) zukommen. 3. Der Beschwerdeführer übernimmt sämtliche Kosten, die meinem Klienten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstanden sind […]. 4. Der Beschwerdeführer verzichtet auf jegliches Golfspiel auf dem Golfplatz D.________. An der Vergleichsverhandlung habe schliesslich keine gütliche Einigung erzielt werden können. 2.2 Der Beschuldigte und der Beschwerdeführer hätten eine Vergleichsverhandlung führen wollen, um eine gütliche Einigung im Verfahren bezüglich Ehrverletzungsdelikte zu finden. Die vom Beschwerdeführer zum Ausdruck gebrachte Bereitschaft, einen Vergleich zu finden und die Angelegenheit so zu klären, habe dazu geführt, dass vom Beschuldigten Bedingungen gestellt worden seien. Dabei könne offengelassen werden, ob diese Bedingungen verhältnismässig gewesen seien. Vorliegend sei einzig entscheidend, dass im Rahmen einer Vergleichsverhandlung im besten Fall eine Einigung erzielt werde, sofern alle Beteiligten einverstanden seien. Komme es zu keiner Einigung, werde das Verfahren weitergeführt und schliesslich entschieden. Mit den Bedingungen werde demnach kein künftiges Übel in Aussicht gestellt, da der Beschwerdeführer den Vergleich auch einfach nicht akzeptieren könne. Es fehle deshalb an einem ernstlichen Nachteil, welcher objektiv für die Erfüllung des Tatbestandes notwendig sei. Das Verfahren wegen versuchter Erpressung und versuchter Nötigung werde deshalb nicht anhand genommen. 3. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen zusammengefasst Folgendes vor: 3.1 Die Wahlmöglichkeit schliesse eine Nötigungshandlung nicht aus. Vielmehr sei eine Wahlmöglichkeit und die damit einhergehende, vom Täter beabsichtigte Einschränkung der Willensbildung gerade die Ausgangslage von jedem Nötigungs- und Erpressungssachverhalt. 3.2 Die Staatsanwaltschaft verneine das Vorliegen eines ernstlichen Nachteils ohne Hinweis auf Literatur und Judikatur. Insbesondere setze sie sich nicht mit dem bereits in der Strafanzeige aufgeführten Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 96 IV 58 auseinander. In diesem gehe es um sachfremde Forderungen, welche im Rahmen von Vergleichsgesprächen in einem

Seite 4/7 Ehrverletzungsverfahren gestellt würden. Darin halte das Bundesgericht wörtlich fest: "In der Drohung, dass ein Strafprozess, statt gütlich beigelegt, fortgesetzt werde, liegt objektiv für jedermann ein ernstlicher Nachteil." Nur schon aufgrund dieser Erwägung hätte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme nicht verfügen dürfen. 3.3 Der Beschwerdeführer sei sodann selbst Rechtsanwalt und auf einen guten strafrechtlichen Leumund angewiesen. Der Beschuldigte habe sich dies zunutze gemacht und sachfremde sowie in grobem Missverhältnis zu den Tatvorwürfen stehende Handlungen und Zahlungen vom Beschwerdeführer verlangt, um einen Vergleich und damit eine Erledigung des den Beschwerdeführer belastenden Strafverfahrens herbeizuführen. Es sei offenkundig, dass eine Zahlung über CHF 10'000.00 rein gar nichts mit der angeblichen Ehrverletzung zu tun habe und auch in einem offensichtlichen Missverhältnis zu beispielsweise einer potentiellen Genugtuung stehe. Auch der lebenslange Verzicht auf das Spiel auf dem gemeinsamen Golfplatz diene einzig der persönlichen Herabsetzung des Beschwerdeführers. 4. Das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten wird wegen versuchter Erpressung (Art. 156 Abs. 1 StGB) und versuchter Nötigung (Art. 181 StGB) geführt. Für die Erfüllung des objektiven Tatbestands wird bei beiden Delikten unter anderem vorausgesetzt, dass der Täter dem Opfer einen ernstlichen Nachteil angedroht hat. 4.1 In der Drohung, dass ein Strafprozess, statt gütlich beigelegt, fortgesetzt werde, liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung objektiv für jedermann ein ernstlicher Nachteil. Auch wenn der Angeklagte schliesslich freigesprochen wird, bringt jedes Strafverfahren Umtriebe und eine erhebliche psychische Belastung mit sich. Um diesen Nachteilen zu entgehen, ist der Angeklagte oft bereit, andere Nachteile in Kauf zu nehmen, die er sonst einem Dritten gegenüber nicht auf sich nehmen würde (BGE 96 IV 58 E. 1 und 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3). Dabei ist es unerheblich, ob der Nachteil durch ein Tun oder eine Unterlassung herbeigeführt werden soll. Art. 181 StGB verlangt einzig die Androhung eines Nachteils, ohne festzulegen, auf welche Weise er herbeigeführt werden soll. Durch die Androhung einer Unterlassung kann denn auch je nach den Umständen ein ebenso wirksamer Druck wie durch ein Tun ausgeübt werden, so wenn ein Täter z.B. damit droht, er werde die Leistung von Unterhaltsbeiträgen oder einer anderen Hilfe, auf die das Opfer dringend angewiesen ist, verweigern. Ob mit einer Unterlassung gedroht werden darf, beantwortet sich daher nicht nach den Regeln über unechte Unterlassungsdelikte, sondern nach den Grundsätzen, die für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit einer Nötigung massgebend sind (BGE 105 IV 120 E. 2b m.H.). 4.2 Die Staatsanwaltschaft stützte sich bei der Nichtanhandnahme einzig auf die Annahme, dass kein künftiges Übel in Aussicht gestellt worden sei, da der Beschwerdeführer den Vergleich auch einfach nicht hätte akzeptieren und bestenfalls eine Einigung hätte erzielt werden können. Tatsächlich besteht vorliegend die besondere Konstellation, dass der Beschuldigte nicht – wie in einer typischen Nötigungs- oder Erpressungssituation – auf den Beschwerdeführer zuging und einen Vorteil verlangte, andernfalls er dem Beschwerdeführer einen ernstlichen

Seite 5/7 Nachteil zufügen wolle. Vielmehr signalisierte der Beschwerdeführer ein starkes Interesse daran, das Strafverfahren betreffend Ehrverletzung gütlich zu erledigen, d.h. den Beschuldigten zum Rückzug seines Strafantrags zu bewegen und hierfür allfällige Leistungen zu erbringen. Der Beschuldigte formulierte als Reaktion auf diese Anfrage seine Bedingungen, unter welchen er zu einer gütlichen Einigung bereit wäre. Die Wirkung auf den Beschwerdeführer war dennoch dieselbe: Der Beschwerdeführer wurde vor die Wahl gestellt, die Bedingungen des Beschuldigten zu akzeptieren oder die Fortführung des Strafverfahrens in Kauf zu nehmen. Die Fortsetzung des Strafverfahrens stellt dabei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen ernstlichen Nachteil dar. Dem Beschwerdeführer drohten somit ernstliche Nachteile, sollte er die Bedingungen des Beschuldigten nicht akzeptieren. Das Strafverfahren kann deshalb nicht allein mit dem Hinweis, dem Beschwerdeführer habe kein ernstlicher Nachteil gedroht, nicht anhand genommen werden. 5. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich nicht dazu, ob die Androhung ernstlicher Nachteile durch den Beschuldigten in der vorliegenden Konstellation unzulässig war. 5.1 Droht einer dem anderen zulässige nachteilige Handlungen an, so liegt darin grundsätzlich keine unzulässige Freiheitsbeschränkung des anderen, weil jener sich die Verwirklichung dieser für ihn ernstlichen Nachteile gefallen lassen muss. So ist etwa die Drohung mit vertragskonformer, aber existenziell vernichtender Kündigung, mit einer psychisch schwer verkraftbaren Scheidung oder mit einer begründeten Strafanzeige grundsätzlich zulässig. Es ist jedoch möglich, eine an sich rechtlich unbedenkliche Androhung von Nachteilen zur Erzielung zweckwidriger Vorteile zu missbrauchen. Wer z.B. weiss, dass er mit einem Strafverfahren und gar einer Verurteilung rechnen muss, diesen Ereignissen aber aus dem Weg gehen möchte, wird unter Umständen "erpressbar". Wer einer solchen Person gegen ihren Willen eine bestimmte Handlungsweise aufzwingt, auf welche er keinen Anspruch hat und die er auch mit der Verwirklichung des angedrohten Übels (im genannten Beispiel durch die Strafverfolgung bzw. Bestrafung) nicht erreichen könnte, begibt sich in den Bereich strafbarer Nötigung. So darf er z.B. eine rasche Wiedergutmachung des entstandenen Schadens verlangen, nicht aber Zugeständnisse, die ausserhalb der erreichbaren Möglichkeiten des Täters liegen (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 181 StGB N 38-39). 5.2 Die nach wie vor bestehende Freiheit des Beschwerdeführers, die Bedingungen des Beschuldigten nicht zu akzeptieren, schliesst die Erfüllung des Erpressungs- oder Nötigungstatbestand somit nicht aus. Vorliegend befand sich der Beschwerdeführer aufgrund des gegen ihn laufenden Strafverfahrens unter Druck, auf Forderungen des Beschuldigten einzugehen. Entscheidend für die Strafbarkeit des Beschuldigten ist deshalb, ob die (nach wie vor bestehende) Entschlussfreiheit des Beschwerdeführers durch das Verhalten des Beschuldigten in unzulässiger Weise beschränkt wurde. Eine unzulässige Beschränkung der Handlungsfreiheit wäre das Verhalten des Beschuldigten allenfalls dann, wenn die vom Beschuldigten erhobenen Ansprüche nicht bestehen würden, rechtlich nicht durchsetzbar oder übersetzt wären oder in keinem sachlichen Zusammenhang zum konkreten Geschehen stünden. Diese Frage wurde von der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht geprüft. Zugleich ergibt sich der entsprechend massgebende Sachverhalt nicht genügend liquide aus den Akten, um im vorliegenden Verfahren eine rechtliche Würdigung vornehmen zu können.

Seite 6/7 5.3 Nach dem Gesagten kann nicht mit der für eine Nichtanhandnahme erforderlichen Sicherheit gesagt werden, der Tatbestand der (versuchten) Erpressung oder derjenige der Nötigung sei eindeutig nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Prüfung und allenfalls Beweisergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Namentlich wird die Staatsanwaltschaft zu prüfen haben, ob der Beschuldigte mit seinen Bedingungen die Entschlussfreiheit des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise beschränkte. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). 6.1 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Nach der Lehre ist diese Regel kongruent zur Kostenregelung nach Art. 428 Abs. 4 StPO, d.h. es besteht eine Entschädigungspflicht, weil davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz fehlerhaft entschied. Die Bestimmung verweist auf eine Aufhebung im Berufungsverfahren nach Art. 409 StPO; sie ist aber auch im Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn nach Art. 397 Abs. 2 StPO eine Rückweisung erfolgt (Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 436 StPO N 14; Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 436 StPO N 4, je mit Hinweisen). Der obsiegende Beschwerdeführer ist demnach für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. 6.2 Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerde die Honorarnote seiner Rechtsanwälte ein, mit welcher er für einen Zeitaufwand von 6.2 Stunden eine Entschädigung von CHF 2'325.00 und Spesen von CHF 69.75 geltend macht (act. 1/4). Der hierfür angewendete Stundensatz von CHF 375.00 ist gestützt auf § 15 Abs. 2 AnwT auf CHF 220.00 zu kürzen. Der Ersatz notwendiger Auslagen kann pauschal mit 3 % des Honorars berechnet werden (§ 25 Abs. 2 AnwT). Mangels eines Antrags ist die Mehrwertsteuer nicht geschuldet (Ziffer 2.1.1 der Weisung der Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts des Kantons Zug vom 29. Juli 2015 über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug). Somit ist die Entschädigung gerundet auf CHF 1'400.00 festzusetzen. Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2022 (Verfahren 1A 2022 999) aufgehoben.

Seite 7/7 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 50.00 Auslagen CHF 850.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'400.00 aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - RA lic.iur. E.________ (z.H. des Beschuldigten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer MLaw J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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