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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.10.2022 BS 2022 42

27 ottobre 2022·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,719 parole·~9 min·2

Riassunto

Kostenauflage/Entschädigung | Staatsanwaltschaft

Testo integrale

20220825_165741_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 42 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiber lic.iur. J. Lötscher Beschluss vom 27. Oktober 2022 [rechtskräftig] in Sachen B.________, vertreten durch RA lic.iur. C.________, Beschwerdeführer, gegen D.________, vertreten durch Staatsanwältin lic.iur. E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Kostenauflage/Entschädigung

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Aufgrund von Anzeigen verschiedener Geschädigter führte die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A.________, H.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreffend Betrug und weitere Delikte. Die Staatsanwaltschaft kam nach Durchführung der Untersuchung zum Schluss, die I.________-Unternehmensgruppe bzw. deren Exponenten hätten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen knapp 40 Investoren dazu motiviert, rund CHF 11 Mio. in Form von Beteiligungen zu investieren. Es sei in Aussicht gestellt worden, die Investitionen zum Erwerb von Anlagen im Bereich erneuerbarer Energien (Wind- und Solarkraft) zu verwenden und den Investoren das zur Verfügung gestellte Geld nach vertraglich definierten Zeiträumen mit mindestens 6 % und höchstens 100 % Aufschlag mittels Put- oder Call-Optionen zurückzuzahlen. In Tat und Wahrheit seien jedoch keine Energie-Parks erworben worden. Zwar hätten sich die Exponenten der I.________-Gruppe mit unzähligen Projekten befasst. Diese seien aber nach Due-Diligence-Prüfungen nie realisiert worden, hätten aber dennoch Kosten verursacht. Bis ca. 2015 bzw. 2016 seien die Rendite- und Rückzahlungen an die Investoren mit den Geldern neuer Investoren erfolgt. Den Investoren sei jedoch vorgegaukelt worden, die I.________-Gruppe führe ein operatives Geschäft und erziele Gewinn. Am 10. Februar 2021 erhob die Staatsanwaltschaft deswegen Anklage gegen A.________ und H.________. 2. Bereits zuvor, am 21. Oktober 2020, hatte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer eingestellt. Eine dagegen erhobene Beschwerde eines Privatklägers hiess das Obergericht Zug, I. Beschwerdeabteilung, am 15. Dezember 2020 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut (BS 2020 78). 3. Am 3. Februar 2021 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer erneut ein. Diese Verfügung hob das Obergericht am 30. Juni 2021 wiederum auf Beschwerde eines Privatklägers auf und wies die Staatsanwaltschaft an, das Verfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen (BS 2021 13). 4. Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer betreffend Betrug, Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung wieder ein (Ziffer 1) und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'508.50 (Ziffer 3; Verfahren 2A 2021 146). 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Mai 2022 Beschwerde beim Obergericht mit folgenden Anträgen: 1. Ziffer 3 der Verfügung sei aufzuheben und die Verfahrenskosten, soweit sie den Beschwerdeführer betreffen, seien auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Der Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO mit CHF 6'282.45 aus der Staatkasse zu entschädigen. 3. Eventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Festlegung der dem Beschwerdeführer auszurichtenden Entschädigung.

Seite 3/6 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Staatskasse. 6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit folgender Begründung ein: Der Beschwerdeführer sei weder im Verwaltungsrat einer der I.________-Gesellschaften noch sei er bei einer solchen angestellt gewesen. Er habe weder Einsicht noch Zugriff auf deren Bankkonten gehabt. Vielmehr sei der Beschwerdeführer seit 2003 als Wirtschaftsberater mit direktem Kundenkontakt bei der F.________ AG angestellt gewesen, die Finanzdienstleistungen erbracht habe. Der Beschwerdeführer sei auf reiner Provisionsbasis tätig gewesen und habe monatlich ein Gehalt von durchschnittlich zwischen CHF 5'000.00 und CHF 10'000.00 erzielt. Seit 2010 seien H.________ und G.________ Verwaltungsräte der F.________ AG gewesen, wobei Letzterer im Juli 2015 demissioniert habe. Die F.________ AG habe am 1. Oktober 2010 mit der J.________ AG, vertreten durch A.________, eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen, gemäss welcher sie auf die vermittelten Investitionen 5 % erhalten habe sowie jährlich eine Bestandesprovision von 1%. Der Beschwerdeführer habe Kunden der F.________ AG an die I.________-Gruppe vermittelt. Die für die Kundenberatung erforderlichen Kenntnisse seien ihm von A.________ mitgeteilt worden. Von dieser habe er auch Businesspläne und Unternehmenspräsentationen erhalten, auf deren Wahrheitsgehalt er sich verlassen habe. Nach expliziten Aussagen von A.________ habe der Beschwerdeführer mit der I.________-Gruppe rein gar nichts zu tun gehabt. Dies habe auch H.________ bestätigt. Der Beschwerdeführer habe gemäss Untersuchungsergebnis keinen Einblick in die Geldflüsse und keine Kenntnisse über den effektiven Geschäftsgang der I.________-Gruppe gehabt. Er habe nicht gewusst, dass die Gruppe kein operatives Geschäft betrieben habe und die Rendite- und Rückzahlungen durch Gelder neuer Investoren erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer habe mithin nicht nachgewiesen werden können, dass er seinen Kunden etwas verheimlicht habe. 2. Zur Begründung der Kostenauflage an den Beschwerdeführer hielt die Staatsanwaltschaft fest, der Beschwerdeführer habe mehreren Investoren eine Kapitalanlage vermittelt, welche auf unwahren Angaben basiert habe. Er habe dies einzig getan, um für die F.________ AG und sich selbst Provisionen erhältlich zu machen (insgesamt CHF 380'000.00), ohne sich um die effektive Geschäftstätigkeit und den effektiven Ertrag der I.________-Gruppe zu kümmern. Das Kundenwohl sei ihm offenkundig nicht am Herzen gelegen, ansonsten er seinen Kunden mit Sicherheit von einem derartigen Klumpenrisiko, wie sie es eingegangen seien, dringend abgeraten hätte. Dieses fehlerhafte Verhalten habe sicherlich einen namhaften Beitrag zur Einleitung des Verfahrens geleistet. 3. Nach Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten trotz Einstellung des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Es handelt sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes

Seite 4/6 Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dazu gehört auch das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB, wobei dieses Gebot nicht als allgemeine Vermögensschutznorm herangezogen werden kann. Der Grundsatz von Treu und Glauben kommt nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen als Haftungsgrundlage im Sinn von Art. 41 Abs. 1 OR zur Anwendung. Ferner genügt das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2 und 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.2.1 ff. je mit Hinweisen). 4. Die Staatsanwaltschaft begründet, wie erwähnt, die Kostenauflage zunächst damit, dass der Beschwerdeführer mehreren Investoren Kapitalanlagen vermittelt habe, welche auf unwahren Angaben basiert hätten. Dieser Vorwurf steht aber im Widerspruch zur Begründung der Einstellung des Strafverfahrens. Dort hielt die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zugute, dass er keine Kenntnisse über den effektiven Geschäftsgang der I.________-Gruppe gehabt und nicht gewusst habe, dass die Gruppe kein operatives Geschäft betrieben habe und die Rendite- und Rückzahlungen durch Gelder neuer Investoren erfolgt seien. Nicht zu überzeugen vermag auch der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Vermittlungstätigkeit betrieben, ohne sich um die effektive Geschäftstätigkeit und den effektiven Ertrag der I.________-Gruppe zu kümmern. So hielt die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Verfahrenseinstellung fest, A.________ habe dem Beschwerdeführer die für die Kundenberatung erforderlichen Informationen mitgeteilt. Von ihr habe er auch Businesspläne und Unternehmenspräsentationen erhalten, auf deren Wahrheitsgehalt er sich verlassen habe. Wenn somit dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht vorzuwerfen ist, er hätte sich auf die Angaben von A.________ nicht verlassen dürfen, kann ihm auch nicht – zur Begründung der Kostenauflage – vorgehalten werden, er habe die Investitionen vermittelt, ohne sich um die effektive Geschäftstätigkeit und den effektiven Ertrag der I.________-Gruppe zu kümmern. Die Kostenauflage kann schliesslich auch nicht damit begründet werden, dass dem Beschwerdeführer das Wohl der Kunden offenkundig nicht am Herzen gelegen habe, ansonsten er ihnen mit Sicherheit von einem derartigen Klumpenrisiko dringend abgeraten hätte. Der Beschwerdeführer bestritt in der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2021, dass es sich bei dem von ihm empfohlenen Investitionen in die I.________-

Seite 5/6 Gruppe um ein Klumpenrisiko gehandelt habe. Er verwies auf den "Diversifizierungshintergrund" und führte an, die Beratung sei umfassend gewesen. Zudem sei es am Ende Sache des Kunden gewesen zu bestimmen, wieviel er investiere (Vi act. D 21/1/27 Ziff. 46). Die Staatsanwaltschaft widerlegte diese Darstellung nicht. Somit liegen keine unbestrittenen oder bereits klar nachgewiesenen Umstände vor, die eine Kostenauflage ermöglichen würden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer diesbezüglich eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert haben soll. Solches wird von der Staatsanwaltschaft denn auch nicht dargelegt. 5. Nach dem Gesagten ist Ziffer 3 der Einstellungsverfügung, mit welchem dem Beschwerdeführer die Kosten der Strafuntersuchung 2A 2021 146 auferlegt wurden, aufzuheben und die Kosten dieser Untersuchung von CHF 1'508.50 sind auf die Staatskasse zu nehmen. Demgemäss ist der Beschwerdeführer, der im Verfahren 2A 2021 146 rechtlich verbeiständet war, für dieses Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Indes ist es nicht Aufgabe der Beschwerdeabteilung des Obergerichts, als Rechtsmittelinstanz über die Höhe der Entschädigung zu befinden. Vielmehr ist die Sache zur Festsetzung und Zusprechung der Entschädigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO). 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Zudem ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen. Beschluss 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Mai 2022 aufgehoben und die Kosten der Strafuntersuchung 2A 2021 146 werden auf die Staatskasse genommen. 1.2 Zur Festsetzung der Entschädigung an den Beschwerdeführer in der Strafuntersuchung 2A 2021 146 wird die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 820.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'200.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet.

Seite 6/6 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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