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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 13.04.2022 BS 2022 13

13 aprile 2022·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,893 parole·~9 min·4

Riassunto

Gültigkeit der Einsprache | weitere Geschäfte BS

Testo integrale

20220311_172420_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 13 VA 2022 53 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. St. Dalcher Gerichtsschreiber lic.iur. C. Schwegler Beschluss und Verfügung vom 13. April 2022 [rechtskräftig] in Sachen B.________, vertreten durch RA MLaw C.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch STA lic.iur. E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Gültigkeit der Einsprache

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 18. August 2021 wurde B.________ der vorsätzlichen Verletzung der Einreisevorschriften gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 bestraft, wovon zwei Tage als durch vorläufige Festnahme geleistet gelten. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Anlässlich der Aushändigung des Strafbefehls unterzeichnete B.________ gleichentags eine Empfangsbestätigung sowie eine Erklärung, dass er auf eine Einsprache gegen den Strafbefehl verzichte und der Strafbefehl damit sofort zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil werde. Diese Erklärung war in deutscher Sprache verfasst und enthielt zudem eine Bestätigung des einvernehmenden Polizeibeamten, wonach er den Strafbefehl für den Beschuldigten korrekt übersetzt habe. 2. Gegen diesen Strafbefehl erhob B.________ am 23. August 2021 schriftlich Einsprache. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Einzelrichter am Strafgericht zur Beurteilung der Gültigkeit der Einsprache. 3. Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 stellte der Einzelrichter am Strafgericht fest, dass der Strafbefehl Nr. F.________ der Staatsanwaltschaft gültig und die von B.________ dagegen erhobene Einsprache ungültig sei. Das gerichtliche Verfahren SE 2021 53 wurde als erledigt vom Protokoll abgeschrieben und die Verfahrenskosten wurden B.________ auferlegt. 4. Gegen diese Verfügung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Februar 2022 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl Nr. F.________ der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 18. August 2021 gültig sei. Die Einsprache sei zur weiteren Behandlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die anwaltliche Verteidigung auszurichten. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 5. Der Einzelrichter am Strafgericht verzichtete am 10. Februar 2022 auf eine Stellungnahme.

Seite 3/6 6. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 10. Februar 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Ist die Gültigkeit der Einsprache umstritten, entscheidet darüber nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO; vgl. auch BGE 140 IV 192 E. 1.3). Vor Ablauf der Einsprachefrist kann auf die Einsprache verzichtet werden, wenn eine klare und unmissverständliche Erklärung des Einspracheberechtigten vorliegt (Schwarzenegger, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 354 StPO N 7 m.H.). Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde u.a. zulässig gegen die Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte. 2. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde – wie schon in seiner Stellungnahme an den Einzelrichter am Strafgericht vom 6. Dezember 2021 – geltend, er habe nicht gültig auf eine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 18. August 2021 verzichtet. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er und der befragende Polizist hätten nicht über genügende Englischkenntnisse verfügt und es hätten Verständigungsprobleme bestanden. Es habe sich bei der Einvernahme um einen einfachen Fragekatalog von nur zehn Fragen gehandelt. Diese Fragen habe der Beschwerdeführer jeweils mit einfachen Sätzen beantwortet, wobei die Antworten sehr kurz ausgefallen seien. Aus diesen Aussagen könne keinesfalls auf genügende Englischkenntnisse geschlossen werden. Im Gegenteil lasse dieses Aussageverhalten darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, ausführlich und detailliert zum Vorwurf der illegalen Einreise Stellung zu nehmen. Auch die Fragen des Polizisten seien vergleichsweise einfach und alltäglich ausgefallen. Ausserdem gelte es zu berücksichtigen, dass sich die Einvernahme um einfache Themen gedreht habe, bei denen der Beschwerdeführer und der Polizist allgemein gängiges Vokabular hätten benutzen können. Die Übersetzung bzw. das Verständnis von juristischer Sprache, wie sie bei Strafbefehlen bzw. Verzichtserklärungen zur Anwendung komme, sei im Vergleich dazu als höchst komplex einzustufen. Eine Person, die "ein bisschen" Englisch verstehe, sei nicht in der Lage, den Inhalt von amtlichen, juristischen Verfügungen und Texten zu verstehen. Es lägen insbesondere keine Nachweise dafür vor, dass der Polizist genügende Englischkenntnisse vorweisen könne: Die Übersetzung der Verzichtserklärung erscheine bereits auf den ersten Blick mangelhaft, da der zweite Teilsatz überhaupt nicht auf Englisch übersetzt worden sei. Aus den Akten sei sodann nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer überhaupt einmal

Seite 4/6 darüber aufgeklärt worden wäre, ein Recht auf eine Übersetzung zu haben. Auch habe der Beschwerdeführer nicht darin eingewilligt, auf den Beizug eines Übersetzers zu verzichten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei auch die Voraussetzung des einfachen oder dringenden Falles im Sinne von Art. 68 StPO nicht erfüllt. Ein Strafverfahren als Ganzes könne nie als "einfacher Fall" verstanden werden, dies gelte vielmehr nur für einzelne Verfahrenshandlungen, welche für sich alleine als "einfach" bezeichnet werden könnten. Bei einem Strafverfahren als Ganzes handle es sich um eine höchst komplexe Angelegenheit. Eine Person, welche die Verständigungssprache nur "ein bisschen" verstehe, dürfte regelmässig nicht in der Lage sein, dem Verfahren adäquat zu folgen bzw. ihre Verteidigungsrechte gebührend wahrzunehmen. 3. An der am 17. August 2021 von der Zuger Polizei durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, A.________ sei seine Muttersprache. Ausserdem spreche er ein bisschen D.________ und ein bisschen Englisch. Auf Nachfrage des einvernehmenden Polizisten gab er an, es gehe, wenn er mit ihm auf Englisch spreche (Vi act. 2/1). Der Strafbefehl vom 18. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer gleichentags gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt. Der Beschwerdeführer bestätigte unterschriftlich, den Strafbefehl entgegengenommen zu haben, dass ihm der Inhalt übersetzt worden sei und er den Inhalt verstanden habe. Ausserdem erklärte er ausdrücklich den Verzicht, gegen den Strafbefehl Einsprache oder anderweitige Rechtsmittel einzulegen. Er habe verstanden, dass der Strafbefehl damit sofort zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil werde. Bestätigt wurde schliesslich vom Übersetzer, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer übersetzt und die Übersetzung in englischer Sprache unter Hinweis auf Art. 307 StGB korrekt vorgenommen worden sei (Vi act. 6/2). Im Bericht der Zuger Polizei vom 20. Oktober 2021 hielt der zuständige Sachbearbeiter zudem fest, dass er dem Beschwerdeführer sowohl den Strafbefehl als auch die Verzichtserklärung auf Englisch übersetzt habe (Vi act. 6/5). Art. 68 Abs. 2 StPO schreibt eine Übersetzung in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache vor. Eine Übersetzung in die Muttersprache des Beschwerdeführers war demnach entgegen seiner Auffassung nicht erforderlich, zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich angab, ein bisschen Englisch zu verstehen, was sich auch aus den Antworten des Beschwerdeführers zu den verschiedenen Fragen des Einvernehmenden ergibt. Der einvernehmende Polizist ist damit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Übersetzung nachgekommen, indem er dem Beschwerdeführer den Inhalt des Strafbefehls und die Folgen eines Einspracheverzichts auf Englisch übersetzte, was sich aus der Empfangsbescheinigung und der Übersetzungserklärung des Dolmetschers ergibt (vgl. Vi act. 6/2). Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer nach den Akten auch die Verzichtserklärung auf Englisch übersetzt (Vi GD 1/5). Dem Einvernahmeprotokoll ist darüber hinaus nicht zu entnehmen, dass Verständigungsprobleme aufgetaucht wären. Die Einvernahme dauerte rund 15 Minuten und umfasste insgesamt zehn Fragen, wobei sich der Beschwerdeführer detailliert äusserte, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er sich durchaus problemlos auf Englisch ausdrücken konnte, was auf ausreichende Englischkenntnisse schliessen lässt. Aus den Akten geht hinreichend klar hervor, dass der Beschwerdeführer in englischer Sprache durchaus in der Lage war, seine Argumente selbständig vorzutragen. Jedenfalls lassen die Antworten des Beschwerdeführers auf die ihm gestellten Fragen keinen Schluss darauf zu, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, ausführlich und detailliert zum Vorwurf der illegalen Einreise Stellung zu nehmen. Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der

Seite 5/6 einvernehmende Polizist nicht über ausreichende Englischkenntnisse verfügt hätte, um die Einvernahme durchzuführen und dem Beschwerdeführer den Strafbefehl und die Verzichtserklärung zu übersetzen. Dass der befragende Polizist über genügende Englischkenntnisse verfügte, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Einvernahmeprotokoll vom 17. August 2021. Im Übrigen setzt Art. 68 Abs. 1 StPO, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, kein Sprachzertifikat oder eine Registrierung des Übersetzers im kantonalen Dolmetscherverzeichnis voraus. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich auch insofern als unbegründet. 4. Zusammenfassend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus sprachlichen Gründen nicht in der Lage gewesen ist, dem Verfahren adäquat zu folgen und seine Verteidigungsrechte gebührend wahrzunehmen. Der Einzelrichter am Strafgericht kam daher in der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2022 zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer am 18. August 2021 gültig auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom gleichen Datum verzichtet hat und der Strafbefehl vom 18. August 2021 somit in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und die Bestellung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, wobei Art. 29 Abs. 3 BV nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als verfassungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO Anwendung findet und der Anspruch nach dieser Bestimmung für jegliches staatliches Verfahren gilt, in das der Beschwerdeführer einbezogen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3 m.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Rechtsbegehren dann als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten erheblich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, wobei massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 m.H.). Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Strafgericht vom 27. Januar 2022 erweist sich ohne Weiteres als aussichtslos, da der Beschwerdeführer am 18. August 2021 ausdrücklich auf eine Einsprache gegen den Strafbefehl verzichtete und gemäss den vorstehenden Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer mangelhaft eröffnet worden wäre, so dass sein Verzicht auf das Einspracherecht als ungültig zu qualifizieren wäre. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Seite 6/6 I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Beschluss der Beschwerdeabteilung 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 500.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 530.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. III. Rechtsmittel und Mitteilung 1. Gegen diese Entscheide ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 2. Mitteilung an: - Parteien - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelrichter (SE 2021 53; unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwältin MLaw C.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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