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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 09.05.2023 BS 2022 107

9 maggio 2023·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,972 parole·~10 min·5

Riassunto

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Testo integrale

20230412_105539_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 107 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber F. Eller Beschluss vom 9. Mai 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Assistenzstaatsanwalt B.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/6 Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellte am 21. August 2022 Strafantrag gegen unbekannt wegen eines Vorfalls in der Badeanstalt C.________ in D.________. Sie konstituierte sich als Privatklägerin. Zusammengefasst gab sie an, sie habe sich am 21. August 2022 um ca. 19.00 Uhr in der Damengarderobe der Badeanstalt umgezogen und sei komplett nackt gewesen, als ein unbekannter Mann hineingekommen sei. Sie habe ihn zuerst in normaler Lautstärke aufgefordert, die Damengarderobe zu verlassen, da sie nackt sei. Er habe geantwortet, dass dies nichts mache, und sei weiter auf sie zugegangen. Auf ihre wiederholte, lautere Aufforderung hin die Garderobe zu verlassen, sei der Mann rückwärts hinausgegangen. Danach sei sie schwimmen gegangen. Anschliessend sei sie wieder in die Garderobe gegangen und habe sich in einer Kabine eingeschlossen, um sich umzuziehen, da sie etwas Angst gehabt habe. Als sie sich umgezogen habe, habe sie gehört, wie jemand die Eingangstüre richtig "aufgeknallt" habe. Durch den Spalt in der Kabine habe sie gesehen, dass es der gleiche Mann gewesen sei. Dieser sei direkt auf ihre Kabine zugegangen und habe an der verschlossenen Türe gerissen und geklopft. Sie sei in Panik geraten und habe um Hilfe geschrien. Ihr Kollege habe sie gehört und sei in die Garderobe gekommen. Er habe den Mann gepackt und sei mit ihm hinausgegangen. Der unbekannte Mann konnte später als E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) identifiziert werden. 2. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten ein, nahm die Kosten auf die Staatskasse und sprach dem Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu. 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Einstellungsverfügung vom 22. Dezember 2022. 5. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungsbehörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurtei-

Seite 3/6 lung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs in etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.). 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung zusammengefasst wie folgt: Die Aussagen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin würden stark voneinander abweichen. Sicher sei nur, dass der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt die Damengarderobe betreten habe. Es sei hingegen strittig, ob sich der Beschuldigte so verhalten habe, wie es von der Beschwerdeführerin beschrieben werde. Selbst wenn man von der Version der Beschwerdeführerin ausgehen würde, wäre der Tatbestand der sexuellen Belästigung nicht erfüllt. Weder beschuldige sie den Beschuldigten, vor ihr eine sexuelle Handlung vorgenommen zu haben, noch werfe sie ihm vor, sie körperlich oder mit Worten sexuell belästigt zu haben. Es lasse sich somit dem Beschuldigten keine der Tatbestandsvarianten von Art. 198 StGB nachweisen. Das Verfahren sei deshalb einzustellen. 3. Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, der Beschuldigte lüge. Als sie in die Badeanstalt gekommen sei, sei der Beschuldigte bei der Terrasse gewesen und habe unter starkem Drogen- oder Alkoholeinfluss gestanden. Gemäss den Aussagen ihres Kollegen F.________ sei der Beschuldigte zuvor bereits ca. zwei Stunden in der Badeanstalt gewesen. Es treffe nicht zu, dass der Beschuldigte die Garderobe gesucht und versehentlich in die Damengarderobe gekommen sei. Er habe das absichtlich gemacht, als er eine Frau, also sie, gesehen habe. Er sei aggressiv und "vollgeladen" in die Garderobe hineingekommen. 4. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung zutreffend ausführt, weichen die Aussagen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin stark voneinander ab. Der Beschuldigte hat einzig zugegeben, einmal – gemäss seinen Aussagen versehentlich – die Damengarderobe betreten zu haben. Die übrige Darstellung der Beschwerdeführerin bestreitet er. Es besteht hier jedoch keine reine Vier-Augen-Konstellation. Denn F.________ hat den Vorfall zumindest teilweise mitbekommen. Gegenüber der Polizei bestätigte er in einer informellen Befragung gewisse Aussagen der Beschwerdeführerin. Es gibt aber auch Widersprüche zwischen den Aussagen von F.________ und der Beschwerdeführerin. So bestätigte F.________ nicht, den Beschuldigten aus der Damengarderobe "hinausgeführt" zu haben. Diese Unstimmigkeiten wären namentlich im Rahmen einer formellen Einvernahme von F.________ genauer zu beleuchten. Allgemein ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin den Beschuldigten falsch beschuldigen sollte. Der Beschuldigte hat hingegen ein immanentes Interesse, den Sachverhalt zu beschönigen. Zudem ist er – gemäss Rapport – bei der Polizei wegen ähnlich gelagerter Delikte mehrfach verzeichnet und gab in der Einvernahme selbst an, dass gegen ihn schon ähnliche Anzeigen erstattet worden seien, wobei unklar bleibt, ob es auch zu Verurteilungen gekommen ist. Insgesamt kann jedenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit gesagt werden, der Sachverhalt könne nicht bewiesen werden. Dies bedeutet aber noch nicht zwingend, dass die Einstellungsverfügung aufzuheben ist. Denn nach Auffassung der Staatsanwaltschaft liegt selbst dann kein strafbares Verhalten vor, wenn von der Richtigkeit der Schilderungen der Beschwerdeführerin ausgegangen wird. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 5. Der sexuellen Belästigung nach Art. 198 StGB macht sich strafbar, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt (Abs. 1) oder wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt (Abs. 2). Die

Seite 4/6 Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität, bei denen im Einzelnen zweifelhaft sein kann, ob sie noch eine eigentliche Verletzung der Selbstbestimmung darstellen, aber solchen Eingriffen insofern vergleichbar sind, als dass sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen bzw. physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie – etwa spasseshalber – provoziert haben darf. Die Intensität des sexuellen Bezuges des Vorgangs kann im Rahmen von Art. 198 StGB somit gering sein. Es genügt, dass ein Durchschnittsbetrachter die Handlung mit Sexualität im weitesten Sinn in Verbindung bringt (BGE 137 IV 263 E. 3.1). 5.1 Die tätliche sexuelle Belästigung (erste Tatvariante von Abs. 2) erfordert eine körperliche Kontaktaufnahme, wobei unter Umständen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten in ihrer Gesamtheit genügen können. Dies kann – je nach Alter des Opfers oder Altersunterschied zum Täter – auch bei geringfügigen Vorfällen zutreffen (BGE 137 IV 263 E. 3.1). Ausreichend sind bereits weniger intensive Belästigungen als das direkte Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen; bereits das klar zudringliche Betasten von Brüsten, Po oder auch den Geschlechtsteilen nahegelegenen Körperteilen (etwa Oberschenkel oder Unterbauch), auch über den Kleidern, oder das Anpressen und Umarmungen sind als sexuelle Belästigung zu werten. Nicht tatbestandsmässig i.S.v. Art. 198 Abs. 2 StGB sind sexuelle oder sexistische Belästigungen ohne körperliche Kontaktaufnahme, wie etwa Anstarren oder Nachpfeifen (Isenring, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 198 StGB N 18-20). 5.2 Bei einer sexuellen Belästigung mit Worten (zweite Tatvariante von Abs. 2) muss es sich klarerweise um solche handeln, welche sich direkt an das Opfer richten und sich auch auf dieses als Person direkt beziehen. "Worte" können dabei geschrieben oder gesprochen werden. Eine rein bildliche Belästigung ist demgegenüber nicht ausreichend (Isenring, a.a.O., Art. 198 StGB N 24). Nach Isenring ist nur die Verwendung stark vulgärer Ausdrücke, welche eine grobe Zumutung darstellen, strafwürdig. Erfasst seien grob unanständige (mithin vulgäre) sexuelle Aufforderungen sowie Äusserungen hinsichtlich der Geschlechtsteile oder des Sexuallebens des Opfers. Die Grobheit der Äusserungen sei aber immer unter Berücksichtigung des sozialen Umfelds und in Anbetracht der konkreten Umstände zu beurteilen; am Arbeitsplatz gälten strengere Umgangsregeln als beim Feierabendbier. Zudem sei zu prüfen, ob es dem Opfer zugemutet werden könne, sich der Belästigung ohne Weiteres zu entziehen, was bei verbalen Belästigungen i.d.R. einfacher sein dürfte, als bei tätlichen Belästigungen (Isenring, a.a.O., Art. 198 StGB N 22 f.; vgl. auch Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich UE210269 vom 25. Oktober 2022 E. 3.5; Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn STBER.2020.48 vom 8. Dezember 2021 E. III.1.1; Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/ Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 198 StGB N 7). Donatsch vertritt die Auffassung, dass der Tatbestand nicht nur bei vulgärer Sprache erfüllt wird, sondern auch bei Verwendung eines "gepflegteren" Vokabulars, da eine Person dadurch gleichermassen unerwünschter Weise mit sexuellen Zumutungen konfrontiert werden könne. Die Frage der Grobheit der Belästigung sei vielmehr unter Berücksichtigung des sozialen Umfelds in Anbetracht der konkreten Umstände zu beurteilen (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. A. 2018, S. 589; vgl. auch Ackermann/Vogler/Baumann/ Egli, Strafrecht Individualinteressen, Gesetz, System und Lehre im Lichte der Rechtsprechung, 2019, S. 435; Kummer, Sexuelle Belästigung aus strafrechtlicher Sicht, 2002, S. 87).

Seite 5/6 Nach Kummer muss die Aussage, mindestens nach dem Zusammenhang, in dem sie vorgebracht worden ist, keine andere als eine sexuelle Bedeutung haben. Ist dies zweifelhaft, die Aussage also ambivalent, so fehle es an einer "groben" Verletzung des Rechts, nicht ungewollt durch Worte mit Sexualität konfrontiert zu werden (Kummer, a.a.O., S. 87). 6. Eine sexuelle Handlung i.S.v. Art. 198 Abs. 1 StGB hat der Beschuldigte offensichtlich nicht vorgenommen. Auch eine tätliche sexuelle Belästigung i.S.v. Art. 198 Abs. 2 StGB erste Tatvariante liegt klar nicht vor. Es fand gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ein Körperkontakt statt. Das "Anstarren" der nackten Beschwerdeführerin erfüllt den Tatbestand nicht. Einzig die Äusserung des Beschuldigten "das macht nichts" als Antwort auf die Aussage der Beschwerdeführerin, dass es die Damengarderobe sei, sie nackt sei und er hinausgehen solle, könnte als verbale sexuelle Belästigung in Frage kommen. Gegen diese These spricht der Umstand, dass sich der Beschuldigte keiner grob unanständigen bzw. vulgären Sprache bediente. Isoliert betrachtet weist die Äusserung des Beschuldigten zudem keinen sexuellen Bezug auf. Der Beschuldigte bezog sich weder direkt auf die Geschlechtsteile oder das Sexualleben der Beschwerdeführerin noch äusserte er sich in ähnlicher Weise. Aber auch bei Betrachtung der gesamten Umstände gelangt man zu keinem anderen Ergebnis. Eine Verbindung mit Sexualität könnte höchstens darin gesehen werden, dass sich der Beschuldigte offenbar für die nackte Beschwerdeführerin interessierte und sich ihr weiter genähert hat, anstatt die Garderobe umgehend zu verlassen. Bei diesem Verhalten spielen aber die Worte des Beschuldigten ("das macht nichts") eine völlig untergeordnete Rolle, weshalb ein klarer sexueller Bezug zu verneinen ist. Im Gesamtkontext ist daher nicht die Aussage des Beschuldigten als belästigend zu qualifizieren, sondern vielmehr sein Näherkommen trotz Aufforderung, die Damengarderobe zu verlassen. Dieses Verhalten ist zwar moralisch verwerflich, erfüllt den Tatbestand der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB jedoch nicht. Ebenso wenig stellt das "Reissen" und Klopfen an der Kabinentüre eine sexuelle Belästigung i.S.v. Art. 198 StGB dar. 7. Dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten einen anderen Tatbestand erfüllt haben könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Aufgrund der besonderen Umstände wird auf das Erheben von Gebühren verzichtet (§ 5 Abs. 3 KoV OG; BGS 161.7)

Seite 6/6 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. Der Kostenvorschuss von CHF 500.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - E.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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