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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.12.2024 BA 2024 70

20 dicembre 2024·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,442 parole·~7 min·5

Riassunto

Einstellung des Konkursverfahrens / Kostenvorschuss | Konkursamt

Testo integrale

20241205_112624_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2024 70 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 20. Dezember 2024 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________ AG, 2. B.________ AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________ und/oder Rechtsanwalt D.________, Beschwerdeführerinnen, gegen Konkursamt Zug, Aabachstrasse 5, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin, und betreffend Einstellung des Konkursverfahrens / Kostenvorschuss

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 26. September 2023 bewilligte das Kantonsgericht Zug die definitive Nachlassstundung für die E.________ AG nicht und eröffnete über sie den Konkurs (Verfahren EN 2023 1). Dagegen erhob die E.________ AG Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug, welche mit Urteil vom 5. Dezember 2023 abgewiesen wurde (Verfahren BZ 2023 97). 2. Vom 26. September 2023 bis zum 6. Februar 2024 nahm das Konkursamt Zug das Inventar über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen auf. In diesem Inventar bzw. in der zusätzlichen Excel-Liste wurden unter anderem 44 Grundstücke bzw. Projekte in Deutschland sowie Barmittel von rund CHF 50'000.00 aufgeführt (act. 1/5). 3. Am tt.mm.2024 publizierte das Konkursamt im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB die Einstellung des Konkursverfahrens über die E.________ AG mangels Aktiven per tt.mm.2024, falls nicht ein Gläubiger innert 10 Tagen die Durchführung verlange und für die Deckung der Kosten einen Vorschuss von CHF 200'000.00 leiste (act. 1/1). 4. Gegen diese Verfügung erhoben zwei Gläubigerinnen, die A.________ AG und die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen), am 23. Februar 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie verlangten, den im SHAB am tt.mm.2024 publizierten Entscheid des Konkursamtes (Meldungsnummer ________) aufzuheben und den Kostenvorschuss auf CHF 0.00, eventualiter auf CHF 1.00, subeventualiter maximal auf CHF 12'000.00 festzusetzen. Subsubeventualiter sei der Kostenvorschuss auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Zudem ersuchten sie um aufschiebende Wirkung (act. 1). 5. Mit weiterer Eingabe vom 23. Februar 2024 behielten sich die Beschwerdeführerinnen das Recht vor, Beschwerde gegen die richterliche Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. ZPO zu erheben, falls kein Gläubiger innert Frist das Durchführungsbegehren stelle und gleichzeitig den Kostenvorschuss leiste (act. 2). 6. Am 27. Februar 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu (act. 3). 7. In der Beschwerdeantwort vom 11. März 2024 beantragte das Konkursamt, die Beschwerde sei abzuweisen und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von CHF 200'000.00 sei neu anzusetzen (act. 4). 8. Die Beschwerdeführerinnen replizierten mit Eingabe vom 18. März 2024 (act. 7), worauf sich das Konkursamt am 27. März 2024 vernehmen liess (act. 9). Dazu wiederum äusserten sich die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 8. April 2024 (act. 11). Am 10. April 2024 teilte das Konkursamt mit, dass es auf eine weitere Stellungnahme verzichte (act. 13). 9. Mit Urteil vom 4. Juni 2024 hiess das Obergericht Zug die Beschwerde teilweise gut. Es setzte die Sicherheit im Sinne von Art. 230 Abs. 2 SchKG im Konkursverfahren über die E.________ AG auf CHF 100'000.00 fest, unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts für zu-

Seite 3/5 sätzliche künftige, den festgelegten Kostenvorschuss übersteigende Kosten (act. 14; Verfahren BA 2024 12). 10. Gegen dieses Urteil erhoben die Beschwerdeführerinnen am 14. Juni 2024 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie verlangten, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Kostenvorschuss auf CHF 0.00, eventualiter auf CHF 1.00, subeventualiter maximal auf CHF 12'000.00 festzusetzen. Subsubeventualiter sei der Kostenvorschuss auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Allenfalls sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem ersuchten sie um aufschiebende Wirkung (act. 16). Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2024 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu (act. 17). Mit Urteil vom 6. November 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und hob das Urteil des Obergerichts Zug vom 4. Juni 2024 auf. Die Sache wurde zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (act. 22; Verfahren 5A_376/2024). Erwägungen 1. Das Bundesgericht hielt – zusammengefasst – Folgendes fest: 1.1 Nach dem Wortlaut von Art. 230 Abs. 2 SchKG umfasse die in dieser Norm vorgesehene Sicherheitsleistung "den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten" des Konkursverfahrens. Zu den in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Kosten zählten grundsätzlich auch die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Verwertung der Konkursaktiven (Art. 262 Abs. 1 SchKG). Besonderheiten würden jedoch gelten, wenn Pfandgegenstände in die Konkursmasse fielen. Vermögensstücke, an denen Pfandrechte hafteten, würden nur unter Vorbehalt des den Pfandgläubigern gesicherten Vorzugsrechts zur Konkursmasse gezogen (Art. 198 SchKG). Die Kosten für Inventur, Verwaltung und Verwertung von Pfandgegenständen würden vorab aus ihrem Erlös gedeckt (Art. 262 Abs. 2 SchKG, Art. 85 KOV). Umgekehrt bedeute dies, dass die entsprechenden Kosten nicht der Konkursmasse auferlegt werden dürften bzw. ausschliesslich die Pfandgläubiger diese Kosten tragen müssten. Erst ein allfälliger Überschuss des Erlöses über die pfandgesicherten Forderungen hinaus dürfe zur Deckung allgemeiner Konkurskosten herangezogen werden (Art. 39 Abs. 1 KOV mit Verweis auf Art. 262 SchKG sowie Art. 85 KOV). Diese Regeln zur Kostentragung seien bereits beim Entscheid darüber zu beachten, ob das Konkursamt Antrag auf Einstellung des Konkurses mangels Aktiven stelle (Art. 230 Abs. 1 SchKG). Entsprechendes gelte in der Folge bei der Festlegung der Höhe der Sicherheit gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG, denn bei den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Kosten, die die Einstellung des Konkurses veranlassen könnten, handle es sich um denselben Betrag, der sicherzustellen sei, um doch noch die Durchführung des (summarischen) Konkursverfahrens zu erwirken. 1.2 Nach dem Gesagten seien die Kosten der Verwertung von Pfandgegenständen gerade nicht durch die Konkursmasse zu decken. Die entsprechenden Kosten gehörten demnach nicht zu den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Kosten im Sinne von Art. 230 Abs. 2 SchKG. Die in Art. 230 Abs. 2 SchKG angesprochenen ungedeckten Kosten seien vielmehr solche, die durch die Konkursmasse zu decken wären. Folglich seien die Kosten der Verwertung von Pfandgegenständen bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung gemäss Art. 230

Seite 4/5 Abs. 2 SchKG nicht zu berücksichtigen. Falls das Konkursverfahren weitergeführt werde, könne das Konkursamt vom Pfandgläubiger einen Vorschuss für die Pfandverwaltung und -verwertung verlangen. 1.3 Aus den Erwägungen des Obergerichts könne abgeleitet werden, dass tatsächlich Pfandrechte an den Grundstücken bestünden oder zumindest bestanden hätten. Unklar sei hingegen, inwieweit dies derzeit noch der Fall sei und ob Genaueres ohne Weiteres aufgrund der vorhandenen Akten, insbesondere aufgrund des Inventars, festgestellt werden könnte oder ob es diesbezüglich weiterer Abklärungen bedürfte. Weiter gehe aus den Erwägungen des Obergerichts nicht hervor, welcher Anteil der Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwertung der Pfandobjekte stehe und welcher allenfalls den allgemeinen Konkurskosten zuzuordnen sei. Dafür sei nicht nur der Zweck der vorgesehenen Beanspruchung anwaltlicher Dienstleistungen massgeblich, sondern insbesondere auch, in welchem Mass die Grundstücke überhaupt noch pfandbelastet seien. Mangels genauerer Sachverhaltsfeststellungen könne das Bundesgericht nicht beurteilen, welcher Teil der veranschlagten Anwaltskosten von CHF 135'000.00 allenfalls nicht in die Berechnung der Sicherheitsleistung gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG einfliessen dürfe. Das angefochtene Urteil sei insoweit aufzuheben und die Sache zu neuer Bestimmung des Kostenvorschusses an das Obergericht zurückzuweisen. 2. Den Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lässt sich nicht entnehmen, ob tatsächlich noch Pfandrechte an den Grundstücken bestehen. Näheres dazu ergibt sich – soweit ersichtlich – auch nicht aus den dem Obergericht eingereichten Konkursakten. Zwar finden sich dort einzelne Grundbuchauszüge, die auf eine entsprechende Pfandbelastung hinweisen. Um einen Überblick über sämtliche Grundstücke zu erhalten, sind aber weitere Abklärungen notwendig. Daher kann auch nicht beurteilt werden, welcher Anteil der Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwertung der Pfandobjekte steht und welcher allenfalls den allgemeinen Konkurskosten zuzuordnen ist. Die Sache ist daher zur Abklärung dieser Fragen und zur Neufestsetzung des Kostenvorschusses i.S.v. Art. 230 Abs. 2 SchKG an das Konkursamt zurückzuweisen. Sollte sich herausstellen, dass die Grundstücke pfandrechtlich belastet sind, dürften die Verwertungskosten (inkl. Anwaltskosten) im Zusammenhang mit der Pfandverwertung bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG nicht berücksichtigt werden. 3. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist – unter dem Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Zudem dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Seite 5/5 Beschluss 1. Die im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB am tt.mm.2024 publizierte Verfügung des Konkursamtes Zug (Meldungsnummer ________) wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Konkursamt Zug zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerinnen - Konkursamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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