20250106_090822_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2024 55 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 27. März 2025 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________, 2. B.________ S.A., 3. C.________ GmbH, 1.-3. vertreten durch Rechtsanwalt D.________, 4. D.________, 5. E.________ GmbH, c/o A.________, 6. AD.________ GmbH, c/o A.________, 7. F.________, c/o A.________, 8. G.________, c/o A.________, 9. H.________ GmbH, c/o A.________, 10. I.________ GmbH, c/o A.________, 11. J.________ GmbH, c/o A.________, 12. K.________ GmbH, c/o A.________, 13. L.________, c/o A.________, 14. M.________, c/o A.________, 15. N.________ AG, c/o A.________, 16. O.________ GmbH, c/o A.________, 17. P.________ GmbH, c/o A.________, 18. Q.________ GmbH, c/o A.________, 19. R.________ GmbH, c/o A.________, 20. S.________, c/o A.________, 21. T.________, c/o A.________, 22. U.________, c/o A.________, 23. V.________ AG, c/o A.________, 24. W.________ GmbH, c/o A.________, 25. X.________, c/o A.________, 26. Y.________ GmbH, c/o A.________, 27. Z.________ GmbH, c/o A.________, 5.-27. vertreten durch A.________, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdeführer,
Seite 2/17 gegen 1. Rechtsanwalt AA.________, 2. Rechtsanwalt AB.________, 3. Rechtsanwalt AC.________, Beschwerdegegner, betreffend Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse gemäss Art. 260 SchKG
Seite 3/17 Sachverhalt 1. Am 28. Oktober 2010 wurde über die AE.________ GmbH mit Sitz in Baar der Konkurs eröffnet. In der Folge wählte die 1. Gläubigerversammlung am 23. August 2011 Rechtsanwalt AF.________ als ausseramtlichen Konkursverwalter und einen Gläubigerausschuss bestehend aus den Rechtsanwälten D.________, AG.________ und AH.________. 2. Zwischen Sommer 2023 und Frühjahr 2024 ersuchte Rechtsanwalt D.________ in seiner Eigenschaft als Mitglied des Gläubigerausschusses den Konkursverwalter um Aufnahme diverser weiterer Ansprüche in das Konkursinventar der AE.________ GmbH in Liq. (act. 1/1 Rz 2). 3. Mit E-Mail vom 11. April 2024 übermittelte der ausseramtliche Konkursverwalter den Mitgliedern des Gläubigerausschusses den Entwurf des Inventarnachtrags sowie den Entwurf des Gläubigerzirkulars Nr. 3, mit welchem die entsprechenden Inventarpositionen den Gläubigern i.S.v. Art. 260 SchKG zur Abtretung offeriert werden sollten (act. 1/1/1). 4. Am 27. Juni 2024 versandte der ausseramtliche Konkursverwalter das Gläubigerzirkular Nr. 3 an die rund 190 Gläubiger und offerierte diesen die zusätzlich aufgenommenen Ansprüche i.S.v. Art. 260 SchKG zur Abtretung. Den Gläubigern wurde für das Stellen von Abtretungsbegehren i.S.v. Art. 260 SchKG sowie für die Bezahlung einer Gebühr von CHF 20.00 pro Anspruch und Gläubiger eine Frist bis 26. Juli 2024 angesetzt (act. 1/1/2). 5. Mit E-Mail vom 26. Juli 2024 liess Rechtsanwalt D.________ dem ausseramtlichen Konkursverwalter zwei Abtretungsbegehren gemäss Art. 260 SchKG zukommen, mit welchen er die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG von Rechtsansprüchen der AE.________ GmbH in Liq. beantragte. Im ersten Abtretungsbegehren ersuchten drei Gläubigerinnen (AI.________ AG, A.________ und B.________ S.A.) um Abtretung für die Ansprüche nach Inventarposition Nr. 14 (act. 1/1/4). Im zweiten Abtretungsbegehren verlangte die C.________ GmbH die Abtretung für die Ansprüche nach den Inventarpositionen Nrn. 8a, 13 und 15 (act. 1/1/5). 6. Mit Verfügung vom 13. September 2024 trat der ausseramtliche Konkursverwalter auf die beiden von Rechtsanwalt D.________ gestellten Abtretungsbegehren gemäss Beilagen 4 und 5 (mit Ausnahme gemäss Dispositiv-Ziffer 3) nicht ein. Eventualiter wies er die Begehren ab (Dispositiv-Ziffer 1). Sodann hielt er fest, dass über das Abtretungsbegehren der AI.________ AG mit separater Verfügung entschieden werde (Dispositiv-Ziffer 3; act. 1/1). 7. Am 18. September 2024 wandte sich Rechtsanwalt D.________ per E-Mail an die beiden anderen Mitglieder des Gläubigerausschusses, Rechtswalt AG.________ und Rechtsanwalt AH.________, und erläuterte, aus welchen Gründen die Verfügung des ausseramtlichen Konkursverwalters vom 13. September 2024 seiner Ansicht nach "mit schwersten Mängeln" behaftet sei. Daraufhin wurde eine Konsultativsitzung des Gläubigerausschusses und des ausseramtlichen Konkursverwalters auf den 24. September 2024 einberufen (act. 1/3). Im Anschluss an diese Sitzung teilte AH.________ als Mitglied des Gläubigerausschusses Rechtsanwalt D.________ mit E-Mail vom gleichen Tag mit, an der Sitzung sei über die monierte Verfügung vom 13. September 2024 diskutiert worden. Es seien keine Beschlüsse gefasst worden. Der Gläubigerausschuss sei im Zuge der Sitzung aber zu folgenden Erkennt-
Seite 4/17 nissen gelangt: (i) Der Gläubigerausschuss halte die Verfügung der ausseramtlichen Konkursverwaltung vom 13. September 2024 für vertretbar. (ii) Der Gläubigerausschuss sehe keine Gründe für eine Intervention gegenüber der ausseramtlichen Konkursverwaltung. Entsprechend erinnere er, AH.________, Rechtsanwalt D.________ der guten Ordnung halber an die laufende Beschwerdefrist (act. 1/2). 8. Mit Eingabe vom 26. September 2024 reichte Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag der A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), der B.________ S.A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), der C.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) und von ihm selbst als Mitglied des dreiköpfigen Gläubigerausschusses der AE.________ GmbH in Liq. (nachfolgend: Beschwerdeführer 4) sowie namens und im Auftrag der von der A.________ vertretenen 23 deutschen "Mittelstandsgläubiger" (nachfolgend: Beschwerdeführer 5-27) gegen den ausseramtlichen Konkursverwalter AF.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und die beiden Mitglieder des Gläubigerausschusses, Rechtsanwalt AH.________ und Rechtsanwalt AG.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2 und 3), Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein. Er stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1): 1. Es sei die Verfügung der Konkursverwaltung der AE.________ GmbH in Liq. vom 13. September 2024 zu kassieren und an die Konkursverwaltung als Vorinstanz zur Neubeurteilung gemäss den Instruktionen des Obergerichts zurückzuweisen. 2. Es sei die Verfügung des Gläubigerausschusses im Konkurs der AE.________ GmbH in Liq. vom 24. September 2024 zu kassieren und an den Gläubigerausschuss gemäss den Instruktionen des Obergerichts zurückzuweisen. 3. Es seien der Konkursverwalter AF.________ sowie die beiden Mitglieder des Gläubigerausschusses, AG.________ und AH.________, mit Bussen von insgesamt CHF 4'500.00 zu belegen (mutwillige und böswillige Prozessführung – Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG), solches unter Einziehung zugunsten der Beschwerdeführer. 9. Im Nachgang zur Beschwerde reichte Rechtsanwalt D.________ mit Eingabe vom 26. September 2024 (act. 2) die Vollmachten und mit Eingabe vom 30. September 2024 (act. 3) den aktuellen Handelsregisterauszug für die C.________ GmbH, den Amtsgerichts-Auszug für die A.________ und den Creditreform-Auszug für die B.________ S.A. sowie ein Verzeichnis der deutschen "Mittelstandsgläubiger" ein. 10. Der ausseramtliche Konkursverwalter beantragte in der Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2024, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (act. 7). 11. Die Beschwerdegegner 2 und 3 stellten in der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2024 den Antrag, auf die gegen sie und den Gläubigerausschuss erhobene Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei das Rechtsbegehren Nr. 3 abzuweisen (act. 8). 12. Am 4. November 2024 nahm Rechtsanwalt D.________ zu den Beschwerdeantworten der ausseramtlichen Konkursverwaltung und der beiden Mitglieder des Gläubigerausschusses
Seite 5/17 Stellung (act. 10). Sodann machte er am 30. Januar 2025, am 26. Februar 2025 und am 3. März 2025 ergänzende Ausführungen (act. 11-13). Erwägungen 1. Der Konkursverwalter ist der Ansicht, verschiedene Parteibezeichnungen seien unrichtig bzw. ungenügend (vgl. act. 7 Rz 43 ff.). 1.1 Die Berichtigung einer fehlerhaften Parteibezeichnung ist zulässig, wenn diese auf einem Versehen beruht und jede Gefahr einer Verwechslung bezüglich der Identität der Parteien ausgeschlossen werden kann (BGE 136 III 545 E. 3.4.1 m.H.). Ist die Parteibezeichnung offensichtlich unrichtig (z.B. bei falscher Schreibweise des Namens oder bei Änderung der Firma einer juristischen Person), steht die Identität der Partei aber eindeutig fest, ist die Bezeichnung von Amtes wegen oder auf Parteiantrag ohne Weiteres zu berichtigen (vgl. Pahud, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. A. 2024, Art. 221 ZPO N 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.1 f.). 1.2 Die Beschwerdeführerin 1 wird in der Beschwerde als "AK.________" bezeichnet (vgl. act. 1 Rz 1). Die Verfügung des Konkursverwalters vom 13. September 2024 richtet sich jedoch an die "A.________" (vgl. act. 1/1 Rz 34 ff.). Weil die fehlerhafte Parteibezeichnung auf einem offensichtlichen Versehen beruht und jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden kann (vgl. act. 7 Rz 45, act. 3/3), ist die Parteibezeichnung von Amtes wegen zu berichtigen und im Rubrum des vorliegenden Urteils die A.________ als Beschwerdeführerin 1 aufzuführen. 1.3 Rechtsanwalt D.________ reichte im Nachgang zur Beschwerde mit Eingabe vom 30. September 2024 eine Liste mit den 23 deutschen "Mittelstandsgläubigern" ein (vgl. act. 3/1). Damit sind die 23 Gläubiger – entgegen der Ansicht des Konkursverwalters (vgl. act. 7 Rz 55) – präzise bezeichnet, sodass über deren Identität keine Zweifel mehr besteht. Dabei handelt es sich um einen Mangel, der gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO innert einer gerichtlichen Nachfrist verbessert werden kann (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 32 SchKG N 15). Entsprechend ist die Liste mit den 23 deutschen "Mittelstandsgläubigern" ins Rubrum des vorliegenden Entscheids aufzunehmen. 1.4 Die Beschwerdeführerin 2 wird in der Beschwerdeschrift als "B.________ S.A." bezeichnet (vgl. act. 1 Rz 1). Rechtsanwalt D.________ hat die Adresse der Beschwerdeführerin 2 mit Eingabe vom 30. September 2024 nachgeliefert (vgl. act. 3/4). Somit ist als Beschwerdeführerin 2 die "B.________ S.A." und nicht die "AL.________ SA" aufzuführen (die nach Angaben des Konkursverwalters nur als Gläubigervertreterin verzeichnet ist, welche für sich keine Abtretung von Ansprüchen verlangen kann; vgl. act. 7 Rz 60). 1.5 Die Beschwerdeführerin 3 wird in der Beschwerdeschrift korrekt als "C.________ GmbH" bezeichnet (vgl. act. 1 Rz 1, act. 3/2). Es besteht daher kein Anlass, die Parteibezeichnung in "C.________ LLC" zu ändern, wovon der Konkursverwalter offenbar ausgeht (vgl. act. 7 Rz 64 ff.).
Seite 6/17 2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 139 III 384 E. 2.1). Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, ihre Beschwerdelegitimation sei ohne Weiteres gegeben (vgl. act. 1 Rz 4 f., act. 10 Rz 42 ff.). Demgegenüber bestreitet der ausseramtliche Konkursverwalter die Beschwerdelegitimation sämtlicher Beschwerdeführer (vgl. act. 7 Rz 36 ff.). Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgend sogleich darzulegen ist. 3. Die Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des ausseramtlichen Konkursverwalters der AE.________ AG in Liq. vom 13. September 2024 sei zu kassieren und an den Konkursverwalter als Vorinstanz zur Neubeurteilung gemäss den Instruktionen des Obergerichts zurückzuweisen. 3.1 Der ausseramtliche Konkursverwalter trat auf die von Rechtsanwalt D.________ gestellten Abtretungsbegehren nicht ein, weil diese nicht formgerecht eingereicht worden seien. Zur Begründung führte er aus, gemäss Gläubigerzirkular Nr. 3 seien Abtretungsbegehren nach Art. 260 SchKG bis zum 26. Juli 2024 schriftlich auf dem Postweg an die angegebene Adresse des ausseramtlichen Konkursverwalters zu stellen. Das Konkursrecht schreibe eine schriftliche Eingabe auf dem Postweg vor (Art. 33a SchKG e contrario). Elektronische Eingaben seien zwar zulässig, müssten jedoch nach Art. 33a Abs. 2 SchKG mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Rechtsanwalt D.________ habe alle seine Abtretungsbegehren gemäss Art. 260 SchKG lediglich per E-Mail ohne elektronische Signatur eingereicht. Eine ergänzende schriftliche Eingabe an die im Zirkular angegebene Adresse sei bis heute nicht eingetroffen (vgl. act. 1/1 Rz 8 ff.). 3.1.1 Dagegen bringen die Beschwerdeführer vor, die Eingabe sei fristgemäss an das handelsregisterliche Domizil der Konkursmasse in Baar gesandt worden. Dort sei sie allerdings in den Folgetagen wegen unbekannter Adresse an Rechtsanwalt D.________ retourniert worden, nachdem die Konkursverwaltung offenbar keinen internen Zustellservice unterhalte. Die Konkursverwaltung habe es auch nicht für nötig befunden, für eine ordentliche interne Postzustellung zu sorgen, nachdem sie (die Beschwerdeführer) ebenfalls am 26. Juli 2024 die gesamte Eingabe dem Konkursverwalter auch via E-Mail zugesandt hätten (vgl. act. 1 Rz 12 ff.). 3.1.2 Gemäss Ziff. 2.2, Absatz 2, des Gläubigerzirkulars Nr. 3 müssen Abtretungsbegehren einzelner Gläubiger folgende formelle Voraussetzungen erfüllen: "Abtretungsbegehren mit der genauen Bezeichnung der zur Abtretung begehrten Inventarnummern sind bis spätestens 26. Juli 2024 (Datum des Poststempels einer schweizerischen Poststelle) mit genauer Bezeichnung der Ansprüche beim ausseramtlichen Konkursverwalter (Rechtsanwalt Prof. Dr. AF.________, AA.________) schriftlich zu stellen "(vgl. act. 1/1/7). Rechtsanwalt
Seite 7/17 D.________ hat zwar eine schriftliche Eingabe verfasst, diese aber an die Domiziladresse der AE.________ GmbH in Liq. (AM.________; vgl. act. 1/1/5) statt an die im Gläubigerzirkular Nr. 3 angegebene Adresse des ausseramtlichen Konkursverwalters gesandt. Damit hat er die formellen Anforderungen an die Abtretungsbegehren gemäss Gläubigerzirkular Nr. 3 nicht erfüllt. Dass auch seine E-Mail-Eingabe vom 26. Juli 2024, die über keine elektronische Signatur verfügte, den Formerfordernissen nicht entsprach (vgl. auch Art. 34 Abs. 2 SchKG), bestreiten die Beschwerdeführer nicht. Folglich bleibt es dabei, dass die Abtretungsbegehren nicht formgerecht eingereicht wurden. 3.2 Weiter trat der ausseramtliche Konkursverwalter auf die Abtretungsbegehren nicht ein, weil Rechtsanwalt D.________ die Gebühren für die von ihm verlangten Abtretungen nicht bezahlt habe. Bei der Nichtbezahlung der Abtretungsgebühr handle es sich nicht um eine fehlerhafte Eingabe (Art. 32 Abs. 4 SchKG), sondern um eine unterlassene Rechtshandlung durch einen Rechtsanwalt in Kenntnis der Säumnisfolgen, weshalb keine Nachfrist anzusetzen sei. Das Unterlassen der Rechtshandlung wiege umso schwerer, als Rechtsanwalt D.________ als Mitglied des Gläubigerausschusses bereits seit spätestens Mitte April 2024 bekannt gewesen sei, dass der ausseramtliche Konkursverwalter die besagten Ansprüche den Gläubigern zur Abtretung gemäss Art. 260 SchKG offerieren werde. Rechtsanwalt D.________ habe damit mehr als drei Monate Zeit gehabt, um für die von ihm vertretenen Gläubiger korrekte Abtretungsbegehren gemäss Art. 260 SchKG auszuarbeiten, die notwendigen Zessionen beizubringen und die Zahlung der entsprechenden Abtretungsgebühren zu veranlassen (vgl. act. 1/1 Rz 12 ff.). 3.2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Eingabe vom 26. Juli 2024 habe die Anfrage beinhaltet, welche Gebühr insgesamt zu überweisen gewesen wäre, nachdem man solches beim besten Willen nicht habe feststellen können. Beispielsweise werde im Gläubigerzirkular Nr. 3 die Inventarposition Nr. 8a aufgeführt, welche ihrerseits 18 Forderungspositionen enthalte. Allein hier stelle sich in guten Treuen die Frage, ob nun CHF 20.00 oder eben CHF 360.00 einzuzahlen gewesen wären. Abgesehen davon hätten sich die Beschwerdeführer vor und nach der Rückkehr aus den vierwöchigen Ferien des Konkursverwalters mehrmals um Klärung allenfalls noch offener Fragen zum Abtretungsbegehren von Ende Juli 2024, darunter auch die Gebührenfrage, bemüht. Stossend sei auch, dass sich der Konkursverwalter in den knapp drei Wochen vor Erlass der Verfügung vom 13. September 2024 mehrmals telefonisch habe verleugnen lassen (act. 1 Rz 15 ff.). 3.2.2 Ziff. 2.2, Absatz 3-5, des Gläubigerzirkulars Nr. 3 enthält folgende Passus: "Ebenfalls bis spätestens 26. Juli 2024 hat der Gläubiger, welcher ein Abtretungsbegehren stellt, CHF 20.00 Abtretungsgebühr pro abgetretener Inventarposition gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. d der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) auf das folgende Konto zu leisten: […]. Die Zahlungsfrist ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der AE.________ GmbH in Liq. der schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 31 SchKG). Das Recht, die Abtretung zu verlangen, gilt als verwirkt, wenn das Abtretungsbegehren und die Überweisung der Abtretungsgebühr von CHF 20.00 pro abgetretener Inventar-Position nicht fristgerecht erfolgen" (vgl. act. 1/1/7). Unbestrittenermassen haben die Beschwerdeführer die Abtretungsgebühren innert angesetzter Frist nicht geleistet. Damit haben sie das Recht, die Abtretung zu verlangen,
Seite 8/17 androhungsgemäss verwirkt. Daran ändert nichts, dass sich Rechtsanwalt D.________ beim Konkursverwalter um die Klärung offener Fragen im Zusammenhang mit den Abtretungsbegehren von Ende Juli 2024 bemühte. Als vorsichtiger Rechtsanwalt hätte er zeitlich mit den Abtretungsbegehren eine Gebühr von CHF 20.00 pro verlangter Abtretung von Rechtsansprüchen (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. d GebV SchKG) leisten müssen. 3.3 Der ausseramtliche Konkursverwalter wies das Begehren um Abtretung an die C.________ GmbH ab mit der Begründung, es liege keine rechtsgenügende Unterzeichnung des Abtretungsbegehrens gemäss Art. 260 SchKG vor. Er führte aus, Rechtsanwalt D.________ verlange unter anderem die Abtretung für und an die C.________ GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er sei. Das Abtretungsbegehren sei jedoch nicht vom gemäss Handelsregister als einziger Person zeichnungsberechtigten Rechtsanwalt D.________, sondern von einer anderen Person "i.V." unterschrieben worden. Damit sei das Abtretungsbegehren nicht rechtsgültig von der C.________ GmbH unterzeichnet und folglich nicht rechtsgültig gestellt worden. Bei Eingaben mit Formfehlern wie dem vorliegenden könnte nach Art. 32 Abs. 4 SchKG eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden. Da die Abtretungsbegehren jedoch in formeller und materieller Hinsicht zahlreiche weitere nicht korrigierbare Mängel aufweisen würden (wie noch zu zeigen sein werde), sei von diesem Schritt abzusehen (vgl. act. 1/1 Rz 21 ff). 3.3.1 Die Beschwerdeführerin monieren, der Konkursverwalter verschweige, dass der Bürochef der Kanzlei, AN.________, für Rechtsanwalt D.________ in Stellvertretung signiert habe. Damit sei eine nach Art. 32 ff. OR gültige Unterschrift zustande gekommen. Allenfalls hätte der Konkursverwalter nach einer einschlägigen Vollmacht fragen müssen oder die Kanzlei- Homepage konsultieren können, wo AN.________ als Bürochef aufgeführt sei. Solches sei umso angebrachter gewesen, als der Konkursverwalter die Abtretungseingabe auch mittels E-Mail als PDF-Kopie erhalten habe. Im Übrigen räume der Konkursverwalter selber ein, dass er eine Nachfrist zur Behebung der angeblich ungenügenden Unterschriftensituation hätte setzen müssen (vgl. act. 1 Rz 21 ff.). 3.3.2 Art. 32 Abs. 4 SchKG bestimmt, dass schriftliche Eingaben, welche an verbesserlichen Fehlern leiden, nachträglich korrigiert werden können. Dies ist eine verfahrensrechtliche Selbstverständlichkeit, welche sich aus dem Verbot des überspitzten Formalismus ergibt (Art. 29 Abs. 2 BV). Demnach können mangelhafte Eingaben wie etwa fehlende notwendige Unterschriften, Vollmachen oder Beilagen oder ungenügende Anzahl von Exemplaren sowie unklare Rechtsbegehren oder Anträge nachträglich korrigiert werden (vgl. Nordmann/Oneyser, a.a.O., Art. 32 SchKG N 15 und 15b). Folglich wäre der Konkursverwalter an sich verpflichtet gewesen, Rechtsanwalt D.________ eine Nachfrist anzusetzen, um eine Vollmacht für AN.________ nachzureichen oder selbst zu unterschreiben. Da die Eingabe aber weitere nicht korrigierbare Mängel aufwies (was sogleich darzulegen ist), konnte auf die Nachfristansetzung verzichtet werden. 3.4 Die Beschwerdeführer bringen vor, dem Konkursverwalter habe im Juni 2024 die gesamte Abtretungs- und Zessionsdokumentation im Entwurf zur Prüfung vorgelegen. Der Konkursverwalter samt dem Gläubigerausschuss habe um das anvisierte Pooling via die Beschwerdeführerin C.________ GmbH, demnach um das konzeptionelle Vorgehen mittels sog. Mehrfachabtretungen gewusst. Zuvor habe er gegen 18 Monate lang die von Rechtsanwalt
Seite 9/17 D.________ verlangte Abtretung der Inventarposten mit der Nr. 8a et seq. mit fadenscheinigen Argumenten verweigert, bis die Verjährung gedroht habe. Es mache den Anschein, dass die Konkursverwaltung und der Gläubigerausschuss versuchen würden, mittels der hier inkriminierten Abweisung den Parteiwechsel weg von den beiden Beschwerdeführerinnen A.________ und B.________ S.A. hin zur Konkursmasse der AE.________ GmbH in Liq. im Umfang von gegen CHF 300 Mio. zu bewerkstelligen. Die Verfügung vom 13. September 2024 sei alleine wegen dieser treuwidrigen Konkursführung bzw. treuwidriger Aufsicht über den Konkursverwalter durch den Gläubigerausschuss aufzuheben. Sie (die Beschwerdeführer) seien über die angeblich unzulässige Mehrfachabtretung in Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 BV im Dunkeln gelassen worden (vgl. act. 1 Rz 26 ff.). 3.4.1 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 142 I 86 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 135 I 187 E. 2.2 m.H.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht grundsätzlich kein Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_385/2021 vom 13. Januar 2022 E. 6.2.3 m.H.). Aus den Akten geht hervor, dass Rechtsanwalt D.________ dem Konkursverwalter am 3. Juni 2024 per E-Mail die Entwürfe zu den Abtretungsbegehren nach Art. 260 SchKG vorlegte mit der Bitte um zeitnahe Prüfung, ob die Konkursverwaltung die so verfassten Anmeldungen an die Hand nehmen könne. Die E-Mail enthielt den Hinweis, dass die zwei Gläubigergruppen A.________ und B.________ S.A. zuhanden des Konkursverwalters noch Exceltabellen einreichen würden, welche auf die jeweils abgetretenen Forderungen gemäss Gläubigerinventar verweisen würden (vgl. act. 1/8). Damit ersuchten die Beschwerdeführer den Konkursverwalter um rechtliche Würdigung der von ihnen geplanten Abtretungsbegehren. Wie dargelegt, bezieht sich der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel nur auf den rechtserheblichen Sachverhalt und nicht auf die rechtliche Würdigung desselben. Inwiefern eine vorgängige Anhörung trotzdem erforderlich gewesen sein soll, legen die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Daher stellt es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn sich der Konkursverwalter nicht vorgängig zu den geplanten Abtretungsbegehren der Beschwerdeführer äusserte. 3.4.2 Sind die Voraussetzungen für eine Abtretung erfüllt (Verzicht der Gläubigergesamtheit und rechtzeitiges Abtretungsbegehren), hat der antragstellende Gläubiger einen Anspruch auf Abtretung. Das Abtretungsbegehren ist indes kein Gestaltungsrecht. Die Abtretung erfolgt durch formelle Verfügung der Konkursverwaltung auf dem dafür vorgeschriebenen Formular Nr. 7K und unter den in diesem Formular festgehaltenen Bedingungen. Der Konkursverwaltung kommt dabei eine gewisse Prüfungsbefugnis zu (vgl. Bachofner, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 260 SchKG N 52). Daraus kann indes keine Pflicht des Konkursverwalters
Seite 10/17 abgeleitet werden, die Beschwerdeführer über die angeblich unzulässige Mehrfachabtretung vor Erlass seiner Verfügung zu informieren. Eine unrichtige Rechtsanwendung kann in der Nichtanhörung der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 13. September 2024 nicht erblickt werden. 3.4.3 Nachdem das Verhalten des Konkursverwalters weder eine Gehörsverletzung begründete noch eine unrichtige Rechtsanwendung darstellte, ist nicht ersichtlich, inwiefern damit der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden sein soll. 3.5 Weiter wies der Konkursverwalter das Abtretungsbegehren an die C.________ GmbH mit der Begründung ab, diese habe keine Gläubigerstellung. Betreffend Inventar Nr. 14 verlange Rechtsanwalt D.________ die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG für die AI.________ AG, die A.________ sowie die B.________ S.A. Betreffend Inventar Nr. 8a, 13 und 15 verlange Rechtsanwalt D.________ die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG für die C.________ GmbH. Er mache dabei geltend, dass die Gläubiger AI.________ AG, A.________ sowie B.________ S.A. ihre jeweiligen Ansprüche gegenüber der AE.________ GmbH in Liq. privatrechtlich an die C.________ GmbH zediert hätten. Mit anderen Worten machten die AI.________ AG, die A.________ sowie die B.________ S.A. bezüglich Inventar Nr. 14 ihre Ansprüche einmal für sich selbst geltend, wollten aber gleichzeitig hinsichtlich Inventar Nrn. 8a, 13 und 15 ihre Forderungen gemäss Art. 164 ff. OR zediert haben. Das sei widersprüchlich respektive logisch unmöglich: Eine privatrechtliche Zession bewirke, dass die Forderung aus dem Vermögen des Zedenten vollständig in das Vermögen des Zessionars übergehe (Gläubigerwechsel). Mit der erfolgreichen Zession verliere der Zedent die Verfügungsmacht und er könne seine Ansprüche nicht mehr im eigenen Namen geltend machen. Die Forderung könne somit nur vollständig (mit sämtlichen Vorzugs- und Nebenrechten) oder überhaupt nicht übertragen werden. Die geltend gemachten Zessionen an die C.________ GmbH seien nicht vollumfänglich, sondern auf einzelne Inventarposten beschränkt. Ohne vollumfänglich Zession finde jedoch gar keine Zession an die C.________ GmbH statt. Die vorhandenen Zessionserklärungen der Weber-Thedy AG, der A.________ sowie der B.________ S.A. bewirkten keine Zession und es sei somit kein Gläubigerwechsel erfolgt (vgl. act. 1/1 Rz 24 ff.). Auch das Abtretungsbegehren an die A.________ wies der Konkursverwalter ab mit der Begründung, es fehle die Gläubigerstellung. Aus den Unterlagen zu den 20 geltend gemachten Zessionen ergebe sich unzweideutig, dass die entsprechenden Gläubiger ihre Forderungen gegenüber der AE.________ GmbH in Liq. lediglich in Bezug auf Inventar Nr. 14 und damit nicht vollständig an die A.________ hätten zedieren wollen. Äussere sich der Zedent (wie vorliegend die 20 Gläubiger) dahingehend, dass keine vollständige Zession gewünscht sei, so bestehe keine rechtsgültige Zession. Vielmehr sei in Zweifelsfällen davon auszugehen, dass materiell-rechtlich gar keine Zession vorliege. Mangels gültiger privatrechtlicher Zession sei die A.________ im Sinne des Gesagten nicht Gläubigerin der AE.________ GmbH in Liq. und daher nicht zum Stellen von Abtretungsbegehren gemäss Art. 260 SchKG legitimiert (act. 1/1 Rz 34 ff.). 3.5.1 Dagegen bringen die Beschwerdeführer Folgendes vor (act. 1 Rz 36 ff.):
Seite 11/17 3.5.1.1 Der Konkursverwalter übersehe, dass bei einem Vorbehalt zugunsten späterer Resteintreibung keine echte Zession vorliege, sondern blosse Vollmacht zur Eintreibung der Forderung. Damit werde mit anderen Worten nur die Situation der Prozessstandschaft nach Art. 260 SchKG beschrieben. So habe die deutsche "Mittelstandsgläubigerin" T.________ in ihren Zessionstext nur aufgenommen, was mit der Prozessstandschaft nach Art. 260 SchKG unweigerlich verbunden sei: dass der Zessionar nach Art. 260 SchKG Gläubiger im Konkursverfahren bleibe, weil er im Rahmen der fehlenden oder nur teilweisen Befriedigung nach Art. 260 SchKG weiterhin Gläubiger im Konkursverfahren sei. 3.5.1.2 Letztlich bemängle der Konkursverwalter die von den deutschen "Mittelstandsgläubigern" – gepoolt in der A.________ – verfertigten Zessionserklärungen nach Art. 164 ff. OR deswegen, weil dieselben sich nur auf die Staatshaftungsansprüche gemäss Inventarposition Nr. 14 beziehen würden. Auch hierfür gebe es eine Erklärung. Die Bemühungen um das Pooling seien Ende des Jahres 2023 abgeschlossen worden. Im Dezember 2023 sei einzig klar gewesen, dass die Staatshaftungsansprüche im Sinne von Art. 260 SchKG abgetreten würden. Erst im April 2024 sei dies auch hinsichtlich der übrigen Abtretungsansprüche beschlossen worden, ohne dass die bereits erfolgten Zessionen erweitert worden seien. Es wäre der Konkursverwaltung ohne weiteres möglich gewesen, auf diesen Mangel in den Wochen nach dem erfolgten Abtretungsgesuch von Ende Juli 2024 hinzuweisen. Es sei auch der Konkursverwalter gewesen, der im Frühjahr 2024 auf der Einreichung der vorgängigen Abtretungsurkunden nach den Art. 164 ff. OR beharrt habe, obwohl nach Art. 167 OR blosse Notifikationserklärungen der Beschwerdeführer ausgereicht hätten. 3.5.1.3 Mit ihrem "verstockten Handling" der strittigen Abtretungen gemäss Art. 164 ff. OR bzw. den Prozessstandschaften nach Art. 260 SchKG würden die Konkursverwaltung und der Gläubigerausschuss auch der Gläubigermehrheit schaden. Denn die Vergleiche hinsichtlich der vier Inventarpositionen Nr. 8a et seq. würden nur mit einer 20-prozentigen-Überschussbeteiligung der Konkursmasse abgeschlossen. 3.5.2 Dieser Argumentation kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden: 3.5.2.1 Rechtsanwalt D.________ verlangte betreffend Inventar Nr. 14 die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG für die AI.________ AG, die A.________ sowie die B.________ S.A. (act. 1/1/4). Betreffend Inventar Nr. 8a, 13 und 15 verlangte er die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG für die C.________ GmbH. Er machte dabei geltend, dass die Gläubiger AI.________ AG, A.________ sowie B.________ S.A. ihre jeweiligen Ansprüche gegenüber der AE.________ GmbH in Liq. privatrechtlich an die C.________ GmbH zediert hätten (act. 1/1/5). Demnach machen die AI.________ AG, die A.________ sowie die B.________ S.A. bezüglich Inventar Nr. 14 ihre Ansprüche für sich selbst geltend, wollen aber gleichzeitig hinsichtlich Inventar Nrn. 8a, 13 und 15 ihre Forderungen gemäss Art. 164 ff. OR zediert haben (vgl. act. 1/1 Rz 24 f.). Dies ist rechtlich nicht zulässig. Die Prozessführungsbefugnis nach Art. 260 SchKG ist ein Nebenrecht der kollozierten Konkursforderung i.S.v. Art. 170 OR und hängt mit dieser untrennbar zusammen. Mit der Zession oder Subrogation der kollozierten Forderung geht auch das Recht auf Abtretung nach Art. 260 SchKG bzw. die bereits abgetretene Prozessführungsbefugnis auf den Rechtsnachfolger über (vgl. Bachofner, a.a.O., Art. 260 SchKG N 42). Daraus folgt, dass eine kollozierte Forderung eines Gläubigers nur als Ganzes und zusammen mit der Prozessführungsbefugnis zediert werden kann (Art. 164 ff.
Seite 12/17 OR). Die geltend gemachten Zessionen an die C.________ GmbH sind auf einzelne inventarisierte Forderungen beschränkt. Ohne Zession der kollozierten Forderung als Ganzes und zusammen mit der Prozessführungsbefugnis fand jedoch keine gültige Abtretung gemäss Art. 164 ff. OR an die C.________ GmbH statt. Die Zessionserklärungen der AI.________ AG, der A.________ sowie der B.________ S.A. bewirkten demnach keine Zessionen. Entsprechend fand kein Gläubigerwechsel statt. Mangels gültiger Zession nach Art. 164 ff. OR ist die C.________ GmbH nicht Gläubigerin der AE.________ GmbH in Liq. geworden und mangels Gläubigerstellung nicht befugt, Abtretungsbegehren gemäss Art. 260 SchKG zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Konkursverwalter in Bezug auf die C.________ GmbH die gestellten Abtretungsbegehren gemäss Art. 260 SchKG abgewiesen hat. Die ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 4. November 2024 (insbesondere nachträgliche Genehmigung des Vertretungsverhältnisses, Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und Anscheinsvollmacht; vgl. act. 10 Rz 66 ff.) können im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, da sie nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet erfolgten (vgl. dazu auch E. 3.6.2). 3.5.2.2 Die Beschwerdeführer behaupten, die A.________ sei Prozessstandschafterin der T.________ i.S.v. Art. 260 SchKG geworden. Dies ist rechtlich nicht möglich. Ein Gläubiger kann nach Art. 260 SchKG ausschliesslich Prozessstandschafter der Gemeinschuldnerin werden, aber nicht Prozessstandschafter eines Dritten. Das Prozessführungsrecht ist ein Nebenrecht der Konkursforderung im Sinne von Art. 170 OR. Wird die Konkursforderung zediert, geht auch die Prozessführungsbefugnis auf den Zessionar über. Es ist nicht möglich, das Prozessführungsrecht ohne die Konkursforderung abzutreten (vgl. Ziff. 1 der Bedingungen auf dem Formular Nr. 7K; Bachofner, a.a.O., Art. 260 SchKG N 69). 3.5.2.3 Weiter stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die von den deutschen "Mittelstandsgläubigern" – gepoolt in der A.________ – verfertigten Zessionserklärungen nach Art. 164 ff. OR seien gültig, auch wenn sie sich nur auf die Staatshaftungsansprüche gemäss Inventarposition Nr. 14 beziehen würden. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie dargelegt, kann die kollozierte Konkursforderung nur als Ganzes und nur zusammen mit der Prozessführungsbefugnis zediert werden. Äussern sich die Gläubiger dahingehend, dass sie ihre im Konkurs angemeldeten Forderungen an die A.________ zedieren, "soweit damit Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft […] geltend gemacht werden" ([Inventarposition Nr. 14], vgl. act. 1/1/4, Schreiben der AJ.________ GmbH), so besteht keine vollständige Zession und es erfolgte kein Gläubigerwechsel. Das Gleiche gilt auch, soweit andere Gläubiger in der Notifikation festhalten, dass die Zession ausschliesslich zum Zweck der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Eidgenossenschaft erfolgen soll (act. 1/1/4, Schreiben der AO.________ AG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist nicht zu beanstanden, dass der Konkursverwalter auf der Einreichung der Abtretungsurkunden nach den Art. 164 ff. OR beharrte und "nach Art. 167 OR blosse Notifikationserklärungen der Beschwerdeführer" nicht genügen liess (vgl. act. 1 Rz 45). Art. 167 OR befasst sich mit der Stellung des Schuldners, der gutgläubig an einen Zedenten leistet, und ist vorliegend nicht einschlägig. Soweit die Beschwerdeführerin 1 in der Replik vom 4. November 2024 erstmals die Einholung und Nachreichung aller weiteren Zessionserklärungen offeriert (vgl. act. 10 Rz 61), kann sie damit nicht mehr gehört werden, da die Beweisofferte nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet erfolgte (vgl. dazu auch E. 3.6.2).
Seite 13/17 3.5.2.4 Schliesslich bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass lediglich eine Vollmacht zur Eintreibung der Forderungen vorliegen soll, wie die Beschwerdeführer behaupten (vgl. act. 1 Rz 37). Hat sich der Zedent das Recht vorbehalten, die Forderung auch nach der "Zession" im eigenen Namen geltend zu machen, ist zwar im Zweifelsfall anzunehmen, dass keine echte Zession vorliegt, sondern eine Vollmacht an den "Zessionar" zur Eintreibung der Forderung oder eine befristete bzw. bedingte Zession, wenn der Vorbehalt nur für einen gewissen Zeitraum gemacht worden ist (vgl. Girsberger/Hermann, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 164 OR N 46 m.H.). Im vorliegenden Fall wird in den Erklärungen der Gläubiger indes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine "Abtretung nach Art. 145 IPRG in Verbindung mit Art. 164 ff. OR" handle (vgl. act. 1/1/4). Folglich besteht kein Zweifel daran, dass eine Zession nach Art. 164 ff. OR und keine Vollmacht an den "Zessionar" zur Eintreibung der Forderung gewollt war. 3.5.2.5 Nach dem Gesagten ist auch die Abweisung der Abtretungsbegehren der A.________ nicht zu beanstanden. 3.6 Der Konkursverwalter wies das Abtretungsbegehren der B.________ S.A. mangels Existenz der B.________ S.A., mangels Bevollmächtigung von Rechtsanwalt D.________ und mangels Gläubigereigenschaft der B.________ S.A. ab. Zur Begründung der fehlenden Bevollmächtigung führte er aus, Rechtsanwalt D.________ habe die eingereichten Unterlagen (insbesondere die Vollmacht sowie die Urkunde über die Zession an die C.________ GmbH) nicht unterzeichnet. Die fehlende Rechtspersönlichkeit begründete er damit, dass gemäss Handelsregister in der Schweiz keine Gesellschaft oder Zweigniederlassung mit der Bezeichnung B.________ S.A. bestehe. Die fehlende Gläubigerstellung der B.________ S.A. leitete er daraus ab, dass gemäss Handelsregister in der Schweiz zwar eine AL.________ SA existiere, welche im Konkursverfahren über die AE.________ GmbH in Liq. verzeichnet sei. Allerdings handle es sich bei der AL.________ SA im laufenden Konkursverfahren um eine Gläubigervertreterin und diese könne für sich selbst keine Gläubigerrechte wie beispielsweise die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG von Ansprüchen geltend machen. Selbst bei Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 32 Abs. 4 SchKG an Rechtsanwalt D.________ zur Nachreichung einer unterzeichneten Vollmacht der AL.________ SA wäre diese als blosse Gläubigervertreterin nicht zum Begehren um Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an sich selbst legitimiert (act. 1/1 Rz 44 ff.). 3.6.1 Die Beschwerdeführer monieren, dem Konkursverwalter sei der Forderungskomplex hinsichtlich der B.________ S.A. bestens bekannt. Er habe die ihm rechtzeitig und mehrmals angebotenen Beweise zu den hier interessierenden Zessionen nicht abnehmen wollen. Entsprechend seien die verfassungsmässigen Rechte der B.________ S.A., insbesondere das Recht auf Äusserung sowie das Recht auf Mitwirkung an der Beweisführung, verweigert worden. Eine Rechtsverletzung nach Art. 17 SchKG sei auch hier erstellt (vgl. act. 1 Rz 48 ff.). 3.6.2 Rechtsanwalt D.________ hat mit Eingabe vom 4. November 2024 die Vollmacht der B.________ S.A. eingereicht (vgl. act. 10/13). Das Novenrecht im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG richtet sich nach kantonalem Recht. Ein striktes Novenverbot für die erste oder einzige Aufsichtsbehörde wäre aber angesichts der Tatsache, dass das Amt vor der Verfügung in der Regel weder die Parteien anhört noch ein eigentliches Beweisverfahren
Seite 14/17 durchführt, und vor dem Hintergrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) unzulässig. Soweit das kantonale Verfahren für das Beschwerdeverfahren die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO als massgeblich erklärt, kann Art. 326 Abs. 1 ZPO somit nicht gelten. Das kantonale Recht bestimmt auch, bis zu welchem Zeitpunkt neue Vorbringen zulässig sind (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 20a SchKG N 40g). Im Kanton Zug richtet sich das Verfahren vor der Beschwerdeabteilung nach den Vorschriften des SchKG und im Übrigen nach der ZPO (vgl. § 16 EG SchKG). Nach allgemeiner Praxis findet im Beschwerdeverfahren nur ein einfacher Schriftenwechsel statt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.41/2003 vom 16. April 2003 E. 2.1 m.H.). Die Beschwerdeführer hätten somit sämtliche beschwerdebegründenden Tatsachen bereits in der Beschwerde vorbringen müssen. Die Vollmacht der B.________ S.A. wurde zusammen mit der Eingabe von Rechtsanwalt D.________ vom 4. November 2024 und damit nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist eingereicht, weshalb sie verspätet ist. Die Vollmacht der B.________ S.A. kann daher nicht mehr berücksichtigt werden. 3.6.3 Weiter hat Rechtsanwalt D.________ im Nachgang zur Beschwerde mit Eingabe vom 30. September 2024 einen Creditreform-Auszug der B.________ S.A. eingereicht (act. 3 und 3/4). Auch diese Eingabe ist verspätet und kann nicht mehr berücksichtigt werden. Selbst wenn der Creditreform-Auszug berücksichtigt würde, liesse sich damit der Beweis für die Rechtspersönlichkeit der B.________ S.A. nicht erbringen, handelt es sich doch um eine Bescheinigung einer Inkassofirma und nicht um einen Auszug aus einem öffentlichen Register. 3.6.4 Schliesslich liegen auch keine Beweismittel vor, wonach die im Konkursverfahren angemeldeten Forderungen verkauft oder zediert worden sind. Für einen sonstigen Gläubigerwechsel bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Auch im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) hat der Beschwerdeführer insofern bereits von sich aus bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, als er die Aufsichtsbehörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweismittel anzugeben hat (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 20a SchKG N 9 m.H.). Es genügt daher nicht, wenn die Beschwerdeführer behaupten, der Konkursverwalter wisse sehr wohl um den Gläubigerwechsel. Hierzu hätten sie Beweise vorlegen müssen. 3.6.5 Aus all diesen Gründen ist auch die Abweisung der Abtretungsbegehren der B.________ S.A. nicht zu beanstanden. 3.7 Soweit sich die Beschwerdeführer zur "resultatmässigen Ungleichbehandlung" gegenüber der Mitgläubigerin AI.________ AG äussern (vgl. act. 1 Rz 53), kann darauf nicht eingetreten werden, wird doch der Konkursverwalter über die Abtretungsbegehren der AI.________ AG mit separater Verfügung entscheiden (vgl. act. 1/1 Rz 31). 4. Die Beschwerdeführer verlangen, die "Verfügung" des Gläubigerausschusses der AE.________ AG in Liq. vom 24. September 2024 sei zu kassieren und an den Gläubigerausschuss gemäss den Instruktionen des Obergerichts zurückzuweisen. 4.1 Sie machen geltend, die "Verfügung" des Gläubigerausschusses vom 24. September 2024 sei ihnen lediglich per E-Mail zugestellt worden. Sie habe keine Rechtsmittelbelehrung und (wenn überhaupt) bloss eine pauschale Begründung enthalten. All diese Punkte seien je für
Seite 15/17 sich Verletzungen des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV. Allenfalls führe die fehlende Zustellung gar zu einer Nichtigkeit der "Verfügung". Damit sei eine Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen im Sinne der unter Art. 17 SchKG vorgetragenen Beschwerdegründe ohne Weiteres dargetan (vgl. act. 1 Rz 8 ff.). 4.2 Unter einer Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktion ergeht und die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst; sie wirkt nach aussen und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 425 E. 3.3). Blosse Meinungsäusserungen, Mitteilungen, Willenserklärungen oder Absichtserklärungen gelten nicht als Verfügungen (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 18). Die E-Mail von Rechtsanwalt AH.________ vom 24. September 2024 an Rechtsanwalt D.________ stellt keine beschwerdefähige Verfügung i.S.v. Art. 17 Abs. 1 SchKG dar. Sie wird nicht als Verfügung bezeichnet und enthält weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung. Als Mitglied des Gläubigerausschusses übte Rechtsanwalt AH.________ zwar eine amtliche Funktion aus, beeinflusste aber die Zwangsvollstreckung der AE.________ GmbH in Liq. in rechtlicher Hinsicht nicht. Er wirkte weder nach aussen und trieb das Zwangsvollstreckungsverfahren weder voran noch schloss er es ab. Es handelte sich um eine blosse Mitteilung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses an ein anderes Mitglied des Gläubigerausschusses, das sich wegen eines Interessenskonflikts im Ausstand befand. Somit liegt kein gültiges Anfechtungsobjekt vor. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.3 Hinzu kommt Folgendes: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich eine Beschwerde nicht gegen Entscheidungen des Gläubigerausschusses, sondern lediglich gegen den Vollzug des Entscheides durch die Konkursverwaltung richten (vgl. BGE 95 III 30 E. 2; a.M. Bürgi, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 239 SchKG N 4). Auch aus diesem Grund kann auf die Beschwerde gegen die E-Mail von Rechtsanwalt AH.________ als Vertreter des Gläubigerausschusses vom 24. September 2024 nicht eingetreten werden. 4.4 Der Einwand von Rechtsanwalt D.________ in seiner Eingabe vom 4. November 2024, die "Verfügung" des Gläubigerausschusses vom 24. September 2024 sei als Realakt im Sinne von Art. 5 VwVG zu verstehen und gegen die Vornahme eines Realaktes bestehe grundsätzlich gerichtlicher Rechtsschutz (Art. 29a BV, Art. 6 und 13 EMRK; vgl. act. 10 Rz 14 ff.), kann nicht gehört werden, da er nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet erfolgte (vgl. dazu auch E. 3.6.2). Im Übrigen ist der Einwand auch unbegründet. Der verfassungsmässige Anspruch auf richterliche Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten besteht nicht absolut. Einschränkungen des Zugangsrechts zur gerichtlichen Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten sind zulässig. Zu solchen Einschränkungen führen nicht nur Vorschriften über Fristen und Formen, sondern auch Kostenvorschüsse und Sicherheitsleistungen sowie die im Verwaltungsrecht bekannten Prozessvoraussetzungen zum Anfechtungsobjekt und zur Beschwerdelegitimation (vgl. Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29a BV N 17 und 28). Wie in E. 4.2 dargelegt, stellt die E-Mail von Rechtsanwalt AH.________ an Rechtsanwalt
Seite 16/17 D.________ vom 24. September 2024 kein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Vor diesem Hintergrund kann sich Rechtsanwalt D.________ nicht auf die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV berufen. 4.5 Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offenbleiben, ob die beiden Mitglieder des Gläubigerausschusses, Rechtsanwalt AH.________ und Rechtsanwalt AG.________, bzw. der Gläubigerausschuss überhaupt passivlegitimiert sind, wie Rechtsanwalt D.________ behauptet (vgl. act. 10 Rz 2 ff.) und was der Konkursverwalter und die beiden anderen Mitglieder des Gläubigerausschusses bestreiten (act. 7 Rz 34 f.; act. 8 Rz 7 ff.). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die Verfügung des ausseramtlichen Konkursverwalters der AE.________ AG in Liq. vom 13. September 2024 abzuweisen. Auf die Beschwerde gegen die "Verfügung" des Gläubigerausschusses der AE.________ AG in Liq. vom 24. September 2024 ist nicht einzutreten. 6. Damit ist auch dem Antrag der Beschwerdeführer, der ausseramtliche Konkursverwalter sowie die beiden Mitglieder des Gläubigerausschusses, AG.________ und AH.________, seien wegen bös- bzw. mutwilliger Prozessführung mit Bussen von insgesamt CHF 4'500.00 zu belegen, "solches unter Einziehung zugunsten der Beschwerdeführerinnen", von vornherein die Grundlage entzogen. Im Übrigen bezieht sich der Vorbehalt bös- oder mutwilliger Prozessführung gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG nur auf eine Partei oder ihren Vertreter, nicht aber auf die Vollstreckungsorgane wie den ausseramtlichen Konkursverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses bzw. den Gläubigerausschuss. Diesen Vollstreckungsorganen können keine Bussen auferlegt werden. Zudem legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern "Mutwilligkeit" oder "Böswilligkeit" vorliegen soll. Vielmehr grenzt der Vorwurf des bös- oder mutwilligen Prozessierens seinerseits an Mutwilligkeit. 7. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. E. 7) – kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Seite 17/17 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des ausseramtlichen Konkursverwalters der AE.________ AG in Liq. vom 13. September 2024 wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde gegen die "Verfügung" des Gläubigerausschusses der AE.________ AG in Liq. vom 24. September 2024 wird nicht eingetreten. 3. Das Begehren, es seien der ausseramtliche Konkursverwalter AF.________ sowie die beiden Mitglieder des Gläubigerausschusses, AG.________ und AH.________, wegen bösbzw. mutwilliger Prozessführung mit Bussen von insgesamt CHF 4'500.00 zu belegen, wird abgewiesen. 4. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 6. Mitteilung an: - Beschwerdeführer (z.H. von Rechtsanwalt D.________) - Rechtsanwalt AF.________ als ausseramtlicher Konkursverwalter der AE.________ GmbH in Liq. - Rechtsanwalt AB.________ - Rechtsanwalt AC.________ Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: