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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.03.2025 BA 2024 46

27 marzo 2025·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,512 parole·~13 min·5

Riassunto

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung | Konkursamt

Testo integrale

20241212_121659_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2024 46 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 27. März 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Konkursamt Zug, Aabachstrasse 5, 6301 Zug, betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Die B.________ AG ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der C.________ AG. Sie hat ihrerseits mehrere 100%ige Tochtergesellschaften, namentlich die D.________ AG. Mit Entscheid vom 26. September 2023 bewilligte das Kantonsgericht Zug die definitive Nachlassstundung für die B.________ AG nicht und eröffnete über sie den Konkurs (Verfahren EN 2023 1). Dagegen erhob die B.________ AG Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug, welche mit Urteil vom 5. Dezember 2023 abgewiesen wurde (Verfahren BZ 2023 97). 2. Am 24. November 2023 befragte das Konkursamt Zug E.________ in seiner Eigenschaft als Mitglied des Verwaltungsrates der Konkursitin (act. 5/7). Vom 26. September 2023 bis zum 6. Februar 2024 nahm das Konkursamt Zug das Inventar über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen auf. In diesem Inventar bzw. in der zusätzlichen Excel-Liste wurden unter anderem 44 Grundstücke bzw. Projekte in Deutschland sowie Barmittel von rund CHF 50'000.00 aufgeführt (act. 5/8). 3. Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 beantragte das Konkursamt beim Kantonsgericht Zug, das Verfahren sei mangels Aktiven im Sinne von Art. 230 SchKG einzustellen. Mit Entscheid vom 8. Februar 2024 erklärte das Kantonsgericht das Konkursverfahren als geschlossen, falls nicht ein Gläubiger innert 10 Tagen die Durchführung verlange und für die Deckung der Kosten einen Vorschuss von CHF 200'000.00 leiste. Am tt.mm.2024 publizierte das Konkursamt im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB die Einstellung des Konkursverfahrens über die B.________ AG mangels Aktiven. Dagegen reichten zwei Gläubigerinnen mit Eingabe vom 23. Februar 2024 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und verlangten im Hauptantrag, der Kostenvorschuss sei auf CHF 0.00 festzusetzen. Mit Urteil vom 4. Juni 2024 hiess das Obergericht Zug die Beschwerde teilweise gut und reduzierte den Kostenvorschuss auf CHF 100'000.00 unter dem Vorbehalt des Nachforderungsrechts für zusätzliche künftige, den festgelegten Kostenvorschuss übersteigende Kosten (Verfahren BA 2024 12). Dagegen erhoben die Gläubigerinnen am 14. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess mit Urteil vom 6. November 2024 die Beschwerde teilweise gut und hob das Urteil des Obergerichts Zug vom 4. Juni 2024 auf. Die Sache wurde zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Verfahren 5A_376/2024). 4. Bereits zuvor, am 15. August 2024, reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) "Aufsichtsbeschwerde" bzw. Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde in Sachen der konkursiten B.________ AG, der C.________ AG und der D.________ AG bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein (act. 1). 5. In der Beschwerdeantwort vom 11. September 2024 beantragte das Konkursamt die Abweisung der Beschwerde (act. 4). 6. Dazu replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2024 (act. 5).

Seite 3/7 Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Konkurs über die B.________ AG sei am 26. September 2023 eröffnet worden. Nach Art. 176 Abs. 2 SchKG sei der Konkurs spätestens zwei Tage nach Eröffnung im Grundbuch anzumerken. Diese notwendige Sicherungsvorkehrung sei in der Präsidialverfügung des Obergerichts Zug BZ 2023 97 vom 30. November 2023 bestätigt worden. Die B.________ AG und damit die Konkursmasse hätten ca. 50 Immobilien ausschliesslich im süddeutschen Raum (und nicht nur 44, wie von ihr im Konkurs angegeben). Die Sicherungsvorkehrung gelte auch für die deutschen Grundbücher, zumal in Deutschland nach Art. 32 InsO zwingend die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Grundbuch einzutreten sei. Die einfachen, aber zwingend erforderlichen Einträge des Konkurses bzw. der Insolvenz in den Grundbüchern zu unterlassen, könne nur als Arbeitsverweigerung verstanden werden (act. 1 S. 1 f.). 1.1 Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1-5 SchKG teilt das Gericht dem Betreibungs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich die Konkurseröffnung, den Widerruf des Konkurses, den Schluss des Konkurses, die Verfügungen, in denen es einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt, und die vorsorglichen Anordnungen mit. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist der Konkurs spätestens zwei Tage nach Eröffnung im Grundbuch anzumerken. Mitteilungspflichtige Instanz ist dasjenige Gericht, welches den jeweiligen Konkursentscheid erlässt. Dem Konkursamt obliegt es, eine Spezialanzeige über die Konkurseröffnung an die Grundbuchämter der andern Konkurskreise zu erlassen, in denen sich laut Inventar Liegenschaften des Konkursiten befinden (Art. 40 Abs. 2 lit. e KOV; vgl. Giroud/Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 176 SchKG N 4 f.). Daraus ist ersichtlich, dass sich Art. 176 SchKG und Art. 40 Abs. 2 lit. e KOV auf Liegenschaften in der Schweiz beziehen. Bei ausländischen Liegenschaften – wie vorliegend – besteht keine Mitteilungspflicht. 1.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 SchKG schreitet das Konkursamt sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen. Die Sicherung muss im gleichen Zeitpunkt wie die Inventaraufnahme geschehen (vgl. Lustenberger/ Schenker, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 221 N 29b und Art. 223 SchKG N 13). Im inländischen Hauptkonkurs müssen auch die im Ausland liegende Vermögenswerte, auch wenn diese nicht verwertet werden können, inventarisiert werden (vgl. Art. 197 SchKG und Art. 27 Abs. 1 KOV; BGE 130 III 94). Bei der Inventarisierung gilt insofern das sog. Universalitätsprinzip, wobei aber wegen des für die Verwertung geltenden Territorialitätsprinzips nur die in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte dem Konkursbeschlag unterliegen und verwertet werden können. Letzteres wäre nur anders, wenn der ausländische Belegenheitsstaat das Schweizer Konkursdekret anerkennt und dort ein Hilfs- bzw. Anschlusskonkursverfahren durchgeführt wird (vgl. Lustenberger/Schenker, a.a.O., Art. 221 SchKG N 9; Schober, a.a.O., Art. 221 SchKG N 13). Das Konkursamt führte in der Beschwerdeantwort vom 11. September 2024 aus, aufgrund des immer noch andauernden Rechtsmittelverfahrens in Sachen Kostenvorschuss und nach Hinweisen, dass die Organe der Konkursitin in Deutschland unerlaubterweise weiterhin für die Konkursitin handeln würden, halte das Amt mittlerweile Sicherungsmassnahmen in Deutschland bereits zum jetzigen Zeitpunkt für angebracht. Das Konkursamt stehe im Kon-

Seite 4/7 takt mit einem deutschen Anwalt wie auch mit den in Sachen Kostenvorschuss Beschwerde führenden Gläubigerinnen zwecks Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in Deutschland, dessen Ziel vorab dringliche Sicherungsmassnahmen seien (vgl. act. 4 Rz 5). Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass das Konkursamt in der Zwischenzeit Massnahmen zur Sicherung der Grundstücke in Deutschland veranlasst hat. Insofern ist die Beschwerde gegenstandlos geworden. 2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, er habe das Konkursamt mehrfach auf die zahlreichen Straftatbestände hingewiesen, ihm sogar seine Strafanzeige vom 26. Dezember 2023 überlassen. Warum das Konkursamt aus eigener Erkenntnis nicht Strafanzeige stelle, sei nur dadurch erklärbar, dass es den Fall einfach nicht ordnungsgemäss bearbeite. Es sei anzunehmen, dass ihm auch das Rechtshilfeersuchen aus Deutschland vom 24. März 2023 bekannt sei, das am 5. Oktober 2023 zu zahlreichen Hausdurchsuchungen in der Schweiz geführt habe (act. 1 S. 2 f.). 2.1 Gemäss § 93 Abs. 1 GOG müssen kantonale und gemeindliche Behördenmitglieder und Angestellte strafbare Handlungen, die von Amtes wegen verfolgt werden und die ihnen in Ausübung ihrer behördlichen, amtlichen oder beruflichen Tätigkeit bekannt werden, der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit allen sachdienlichen Angaben anzeigen. Voraussetzung hierfür ist allerdings ein hinreichender Tatverdacht, d.h. es werden erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens sprechen, verlangt. Dabei kommt der Behörde ein Ermessen zu, ob und wann ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und somit Anzeige zu erstatten ist (vgl. etwa Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 302 StPO N 11 f.). 2.2 Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. act. 1 Rz 2, act. 1/4-5) kann nicht beurteilt werden, ob die Straftatbestände der Veruntreuung (Art. 138 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB), der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und des betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1 StGB) erfüllt sein könnten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Angaben und Belege ein hinreichender Tatverdacht bestehen soll. Blosse Vermutungen reichen nicht aus, um die behördliche Anzeigepflicht auszulösen (vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 302 StPO N 11). Entsprechend liegen keine Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Unterlassung der Anzeigepflicht vor. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2023 selbst Strafanzeige bei den Strafbehörden eingereicht (vgl. act. 1 S. 2). 3. Der Beschwerdeführer moniert ferner, nachdem die Frist für die Forderungseingaben am 20. Januar 2024 (wegen der Weihnachtstage eventuell auch später) geendet habe, sei die Inventaraufnahme am 6. Februar 2024 bereits abgeschlossen und auf dieser Grundlage am 8. Februar 2024 die Einstellung des Konkurses verfügt worden. Die Forderungseingaben seien bis dato weder gelistet noch bearbeitet worden. Das Konkursamt habe einfach jegliche Arbeiten daran eingestellt. Die Untätigkeit gehe aber noch weiter. Für den Konkurs der Muttergesellschaft der B.________ AG, der C.________ AG, sei seit dem 14. Februar 2024 noch nicht einmal ein Schuldenruf erlassen worden. Für die verbundene D.________ AG sei seit dem Konkursentscheid vom 25. April 2023 ebenfalls kein Schuldenruf publiziert worden. Die Verschiebungen innerhalb der Gruppe habe er seit Langem angeprangert, irgendetwas unternommen habe das Konkursamt nicht (act. 1 S. 3).

Seite 5/7 3.1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens (Art. 230 Abs. 1 SchKG). Die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven ist eine eigene Verfahrensart. Voraussetzung für die Einstellung des Konkurses ist, dass die Inventarisierung und Schätzung sämtlicher bekannter Vermögenswerte des Schuldners ergeben, dass diese nicht ausreichen, um zumindest die Kosten des summarischen Konkursverfahrens zu decken, oder, selbst wenn sie ausreichen würden, dem Schuldner als Kompetenzstücke überlassen oder von Dritten beansprucht werden. Das Konkursamt hat somit bei den inventarisierten Vermögenswerten lediglich die sog. freien Aktiven zu berücksichtigen, mithin solche, die mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit eingezogen und verwertet werden können. Es ist nicht das Ziel des Konkursverfahrens, sämtliche Aktiven des Schuldners zu liquidieren. Ziel ist es, den Gläubigern eine Dividende zu entrichten. Deshalb gibt die Durchführung des Konkursverfahrens nur dann Sinn, wenn dessen Kosten, welche die Masse zu tragen hat (Art. 262 SchKG), geringer sind als der Verwertungsertrag der Aktiven. Ist dies voraussichtlich nicht der Fall, ist das Konkursverfahren umgehend einzustellen (vgl. Lustenberger/Schenker, a.a.O., Art. 230 SchKG N 1a und 3b m.H.). Wie soeben dargelegt, wird bei der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven geprüft, ob die inventarisierten und frei verfügbaren Aktiven ausreichen, um zumindest die Kosten des summarischen Konkursverfahrens zu decken. Das Konkursamt hat demnach die frei verfügbaren Vermögenswerte des Schuldners zu ermitteln. Die Forderungseingaben der Gläubiger sind bei der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven nicht zu berücksichtigen, weshalb sie – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – vorgängig weder vollständig aufgelistet noch bearbeitet werden müssen. Insoweit kann dem Konkursamt keine Untätigkeit vorgeworfen werden. 3.2 Was die Konkurse der C.________ AG und der D.________ AG anbelangt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb das Konkursamt bei diesen Konkursen bereits die Publikation der Schuldenrufe im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) hätte veranlassen müssen. Auf dieses Vorbringen kann mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. 4. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Inventaraufnahme vom 6. Februar 2024 im Konkurs der B.________ AG. Die 44 Immobilien in Deutschland seien gemäss einer eingereichten, nicht geprüften Liste nur "p.M." angegeben. Diese Nichtbewertung sei unzulässig. Zudem seien mindestens 10 weitere Immobilien in Deutschland aufgetaucht, die entweder unterschlagen oder sogar während des Konkurses bzw. der Nachlassstundung verschoben worden seien. Weiter seien die Forderungen gegenüber der F.________ AG von CHF 221'898.41, der G.________ AG von CHF 731'467.75, der H.________ von CHF 58'654.25 und der C.________ von CHF 864'628.47, insgesamt CHF 1'876'648.88, nicht erfasst worden. Auch dem Hinweis, dass ein Betrag von EUR 11,15 Mio. bei der Sparkasse I.________ für die F.________ AG hinterlegt worden sei, sei nicht nachgegangen worden. Dafür sei, ohne dass eine Gegenposition vorhanden wäre, von der J.________ AG eine Forderung von CHF 18'713'307.00 trickreich eingegeben worden, in der Absicht, für eine Konkurseinstellung zu sorgen. Verantwortlichkeitsansprüche seien gar nicht erfasst worden. Bei den Passiven sei nicht einmal die ungefähre Anzahl Gläubiger bekannt, geschweige denn die Summe der Forderungseingaben. Wie oberflächlich gearbeitet worden sei, werde

Seite 6/7 auch dadurch deutlich, dass das Inventar am 11. März 2024 um weitere CHF 40'000.00 habe ergänzt werden müssen (vgl. act. 5 S. 2). 4.1 Wie dargelegt, müssen im inländischen Hauptkonkurs auch die im Ausland liegenden Vermögenswerte inventarisiert werden, auch wenn diese nicht verwertet werden können (vgl. E. 1.2). Vorliegend ist nach wie vor unklar, ob die in Deutschland gelegenen Immobilien überhaupt verwertet werden können, insbesondere ob Pfandrechte an den Immobilien bestehen und ob eine allfällige hypothekarische Belastung den Wert der Immobilien übersteigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Aufnahme der 44 Immobilien in Deutschland im Konkursinventar nur pro memoria (p.m.) und ohne Angabe eines Schätzwertes erfolgte. Die Behauptungen, dass noch "mindestens 10 weitere Immobilien in Deutschland aufgetaucht" seien, hat der Beschwerdeführer weder substanziiert noch belegt. Auf diese Rüge braucht nicht näher eingegangen zu werden. 4.2 Die angeblichen Forderungen gegenüber der F.________ AG, der G.________ AG, der H.________ und der C.________ AG hat der Beschwerdeführer weder belegt noch ergeben sich diese aus den Akten. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, es sei ein Betrag von EUR 11,15 Mio. auf einem Konto der Sparkasse I.________ für die F.________ AG hinterlegt worden, kann auf das Urteil des Obergerichts Zug vom 5. Dezember 2023 betreffend Nachlassstundung/Konkurseröffnung über die B.________ AG verwiesen werden. Diese Behauptung konnte mangels Belegen und Beweisofferten nicht nachgewiesen werden (vgl. BZ 2023 97 E. 4.9). Die rechtlichen Verhältnisse sind nach wie vor unklar, nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine weiteren Ausführungen dazu machte und keine Belege einreichte. Bezüglich der angeblichen Forderungseingabe der J.________ AG ist zu bemerken, dass Forderungseingaben der Gläubiger bei der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven nicht geprüft werden (vgl. E. 3.1). Folglich muss diese Rüge nicht weiter behandelt werden. 4.3 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurden im Konkursinventar Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Gründer, Organe usw. der Konkurssitin gemäss Art. 753 ff. OR aufgeführt, allerdings nur als betragsloser "pro memoria"-Vermerk. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb er glaubt, es bestünden werthaltige und durchsetzbare Verantwortlichkeitsansprüche der Gesellschaft. Ein Aktivum in Form von Verantwortlichkeitsansprüchen der Gesellschaft ist damit nicht glaubhaft gemacht. 4.4 Das Konkursinventar ist nie abgeschlossen, da auch später gefundene oder zur Konkursmasse gezogene Vermögensstücke noch in das Inventar aufgenommen werden können und müssen (vgl. Lustenberger/Schenker, a.a.O., Art. 221 SchKG N 9). Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass das Konkursamt zu den im Konkursinventar vom 6. Februar 2024 aufgeführten frei verfügbaren Mitteln von rund CHF 50'000.00 am 11. März 2024 weitere liquide Mittel in Höhe von CHF 40'000.00 hinzugefügt hat. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht gegenstandlos geworden ist. 6. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgese-

Seite 7/7 hen – kostenlos und im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Konkursamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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