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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.11.2024 BA 2024 28

22 novembre 2024·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,328 parole·~17 min·5

Riassunto

Verlustschein | Betreibungsamt Zug

Testo integrale

20240829_161118_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2024 28 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 22. November 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug, betreffend Verlustschein

Seite 2/9 Sachverhalt 1. Am 28. Februar 2024 stellte das Betreibungsamt Zug dem Betreibungsgläubiger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in der gegen B.________ (nachfolgend: Schuldnerin) angehobenen Betreibung Nr. C.________ für den ungedeckt gebliebenen Forderungsbetrag von CHF 7'398.85 den Pfändungsverlustschein Nr. D.________ aus (act. 3/0-1). 2. Gestützt auf den Verlustschein Nr. D.________ vom 28. Februar 2024 beantragte der Beschwerdeführer am 10. April 2024 beim Betreibungsamt Zug die Fortsetzung der Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl für CHF 7'398.85 (act. 1/1). 3. Am 12. April 2024 stellte das Betreibungsamt Zug die Pfändungsankündigung aus (act. 3/2). Der Pfändungsvollzug erfolgte am 17. April 2024 im Amtslokal des Betreibungsamtes in Anwesenheit der Schuldnerin (act. 3/6). Bei der Schuldnerin konnte kein pfändbares Vermögen und auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden, weshalb das Betreibungsamt Zug am 19. April 2024 dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. E.________ für den ungedeckt gebliebenen Forderungsbetrag von CHF 7'398.85 den Pfändungsverlustschein Nr. F.________ ausstellte (act. 3/8). Der Verlustschein wurde dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2024 zugestellt (act. 1 S. 3, act. 1/3). 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er stellte folgende Anträge: 1. Es sei der Verlustschein vom 19. April 2024 aufzuheben und das Betreibungsamt Zug anzuweisen, die Schuldnerin umfassend und detailliert über ihre Vermögensverhältnisse, insbesondere über die Verwendung der aus der ehe- und erbrechtlichen Teilung erhaltenen Zahlung von insgesamt über CHF 300'000.00 detailliert (zeitlich in der paulianischen période suspecte gemäss Art. 286-288 SchKG und mit näheren Angaben von Empfängern wie Namen, Adresse, Betrag usw.) zu befragen, worauf die Pfändung umgehend zu vollziehen sei. 2. Ebenso sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, bei der G.________ betreffend die Konti IBAN Nr. H.________, IBAN Nr. I.________, IBAN Nr. J.________ und bei der K.________ IBAN Nr. L.________ oder weiteren Banken gemäss ihrer Informationspflicht um detaillierte Auskunft zu erfragen, wo sich die aus der ehe- und erbrechtlichen Teilung erhaltene Zahlung von insgesamt CHF 300'000.00 befindet bzw. wohin das Geld schliesslich transferiert wurde (zeitlich in der paulianischen période suspecte gemäss Art. 286-288 SchKG und mit näheren Angaben von Empfängern wie Namen, Adresse, Betrag usw.), worauf die Pfändung umgehend zu vollziehen sei. 3. Das Betreibungsamt Zug sei weiter anzuweisen, auch den Behördenvertreter M.________ zu befragen, wohin er die entsprechenden Zahlungen aus der ehe- und erbrechtlichen Teilung vorgenommen hat (zeitlich in der paulianischen période suspecte gemäss Art. 286-288 SchKG und mit näheren Angaben von Empfängern wie Namen, Adresse, Betrag usw.), worauf die Pfändung umgehend zu vollziehen sei.

Seite 3/9 4. Es sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, aufgrund der detaillierten Befragung und Informationsbeschaffung bei den Banken allfällige Konti, worauf sich noch Geld befindet bzw. wohin Geld transferiert worden ist, umgehend zu pfänden. 5. Es sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, das Konto IBAN Nr. H.________, Saldo per 14. April 2024: CHF 3'177.35, sofort zu pfänden. 6. Es sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, sofort die nötigen vorsorglichen Massnahmen zu ergreifen bzw. diese seien durch das Obergericht anzuordnen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungspflicht des Betreibungsamtes und der Schuldnerin. 5. In der Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2024 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 3). 6. Am 4. Juni 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die vom Betreibungsamt eingereichten Akten und um Ansetzung einer Frist zu einer unbedingten Replik bis zum 13. Juni 2024 (act. 4). Diesen Anträgen entsprach der Abteilungspräsident mit Schreiben vom 5. Juni 2024 (act. 5). 7. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 13. Juni 2024 an seinem Rechtsbegehren fest. Ergänzend stellte er weitere Anträge (act. 6). 8. Mit Schreiben vom 2. September 2024 forderte der Abteilungspräsident das Betreibungsamt Zug auf, dem Obergericht innert 10 Tagen mitzuteilen, zu welchem Ergebnis die nochmalige Befragung der Schuldnerin geführt habe und welche Kontoauszüge (oder weiteren Unterlagen) die Schuldnerin eingereicht habe (act. 7). 9. Am 4. September 2024 reichte das Betreibungsamt Zug dem Obergericht Zug einen Zwischenbericht und weitere Unterlagen ein (act. 8, act. 8/1-14). 10. Schliesslich befragte das Betreibungsamt Zug am 3. Oktober 2024 den Schuldner-Vertreter N.________ und erstattete am 4. Oktober 2024 einen Schlussbericht an das Obergericht Zug (act. 9, act. 9/1-2). Erwägungen 1. Gemäss Art. 17 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Abs. 1). Die Beschwerde muss innert 10 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Abs. 2). Der angefochtene Verlustschein vom 19. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2024 zugestellt (vgl. act. 1 S. 3, act. 1/3). Somit erfolgte die am 17. Mai 2024 erhobene Beschwerde fristgerecht. Die Beschwerde genügt auch sonst den gesetzlichen Anforderungen.

Seite 4/9 Folglich ist auf die Beschwerde vom 17. Mai 2024 einzutreten. Demgegenüber stellte der Beschwerdeführer die ergänzenden Anträge in der Replik vom 13. Juni 2024 nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist. Auf eine verspätete Beschwerde tritt die Aufsichtsbehörde nicht ein, was auch für zusätzlich gestellte Rechtsbegehren oder eine Beschwerdeergänzung gilt, selbst wenn diese fristgerecht angekündigt wurde (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 50 m.H.). Auf die ergänzend gestellten Rechtsbegehren in der Eingabe vom 13. Juni 2024 kann daher nicht eingetreten werden. 2. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung der Beschwerde – zusammengefasst – Folgendes geltend (act. 1): 2.1 Mit Schreiben vom 10. April 2024 habe er dem Betreibungsamt mitgeteilt, dass der Schuldnerin aus dem Nachlass ihres Ehepartners im Rahmen einer ehe- und güterrechtlichen Teilung eine Zahlung in der Höhe von CHF 303'613.00 ausbezahlt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie dieser Betrag innert kürzester Zeit angeblich an Verwandte transferiert worden sein solle und die Schuldnerin nunmehr mit der AHV- und BVG-Rente leben solle, die nicht einmal das Existenzminimum decke. Die Befragung der Schuldnerin sei oberflächlich erfolgt und die Beschaffung der Informationen bei der Bank und M.________, Behördenvertreter bei der Erbteilung, unterblieben. Aus diesem Grund hätten sich die schon vor dem Betreibungsamt und vor Obergericht erneut beantragten Massnahmen aufgedrängt. 2.2 Die Zahlung der Reservationsgebühr von CHF 86'000.00 sei auf das Konto J.________ bei der G.________ erfolgt. Nach Angaben der Schuldnerin solle dieses Konto saldiert worden sein. Sie habe aber nicht angegeben, wohin das Geld transferiert worden sei. Die Informationsbeschaffung bei der Bank sei ebenfalls unterlassen worden. Dies komme einer Amtspflichtverletzung und Rechtsverweigerung gleich. 2.3 Die Akontozahlung von CHF 50'000.00 sowie die Restzahlung von ca. CHF 200'000.00 seien – wie vorinstanzlich ausgeführt – vom Behördenvertreter der Schuldnerin mutmasslich auf das im "Entwurf Grundstückvertrag" erwähnte Konto der Schuldnerin IBAN L.________ bei der K.________ erfolgt. Dieses Konto solle nach Angaben der Schuldnerin saldiert worden sein, was im Teilungsvertrag vermerkt sei. Das Guthaben sei unter anderem dafür genutzt worden, um die Hypothek der Eigentumswohnung zu begleichen. Der Erbschaftsanteil sowie das restliche Guthaben, welche auf das Konto IBAN H.________ überwiesen worden sein sollen, sei an Verwandte in O.________ verschenkt worden, angeblich um den Stiefsohn zu behandeln, welcher an Blutkrebs leide. Diese vagen und unvollständigen Angaben würden dem Grundstückvertrag widersprechen. Gemäss dem "Entwurf Grundstückvertrag" sei die Hypothek vom Käufer übernommen worden. Ein Teilungsvertrag liege nicht vor. Die Arztund Spitalbehandlung sei in O.________ kostenlos. Wohin das Geld transferiert worden sei, liege völlig im Dunkeln. Darüber sei die Schuldnerin nicht befragt worden. Auch die Informationsbeschaffung bei der Bank und beim Behördenvertreter sei unterlassen worden, was einer Amtspflichtverletzung und Rechtsverweigerung gleichkomme. 3. Gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB). Zudem hat er seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben,

Seite 5/9 soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und Art. 323 Ziff. 2 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Auskunftspflicht des Schuldners mit Bezug auf zeitlich zurückliegende Vermögensdispositionen beschränkt, insbesondere ist der Schuldner nicht verpflichtet, Auskunft über die Verwendung von Geldern zu geben, die er vor Jahren besessen hatte. In zeitlicher Hinsicht erfasst die Auskunftspflicht jedenfalls alle Transaktionen innerhalb der paulianischen période suspecte (Art. 286-288 SchKG). Der Pfändungsbeamte kann den Schuldner nach dem Pfändungsvollzug erneut vorladen, falls er dies für erforderlich erachtet, insbesondere wenn er weitere Auskünfte für eine Nachpfändung oder über mögliche Veränderungen der persönlichen Situation des Schuldners benötigt (vgl. Sievi, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 91 SchKG N 15). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, das Betreibungsamt Zug sei anzuweisen, bei der G.________ betreffend die Konti IBAN Nr. H.________, IBAN Nr. I.________, IBAN Nr. J.________ und bei der K.________ betreffend das Konto IBAN Nr. L.________ oder bei weiteren Banken gemäss ihrer Informationspflicht um detaillierte Auskunft zu erfragen, wo sich die aus der ehe- und erbrechtlichen Teilung erhaltene Zahlung von insgesamt CHF 300'000.00 befinde bzw. wohin das Geld schliesslich transferiert worden sei (zeitlich in der paulianischen période suspecte gemäss Art. 286-288 SchKG und mit näheren Angaben von Empfängern wie Namen, Adresse, Betrag usw.), worauf die Pfändung umgehend zu vollziehen sei. Gemäss Teilungsvertrag vom 17. November 2023 wurden sämtliche Konten wie auch der Anteilsschein der K.________, die auf den Erblasser und/oder auf den Erblasser und die Schuldnerin gemeinsam lauten, saldiert. Es besteht nur noch das Konto, auf welchem sich der Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf befindet (act. 3/10). Es handelt sich um das Konto IBAN H.________, G.________ (act. 3/9). Dementsprechend interessierte beim Pfändungsvollzug vom 17. April 2024 einzig das Konto bei der G.________, auf welches der Erbanteil überwiesen worden war. Aus dem bei den Akten liegenden Kontoauszug für den Zeitraum vom 1. Dezember 2023 bis 18. April 2024 geht hervor, dass die Gutschrift aus der Erbteilung in Höhe von CHF 149'337.11 am 4. Dezember 2023 einging. In der Folge hob die Schuldnerin zahlreiche, auch grössere Barbeträge ab. Insgesamt standen im erwähnten Zeitraum den Gutschriften in Höhe von CHF 193'362.86 Belastungen von total CHF 191'099.46 gegenüber, so dass per 18. April 2024 ein positiver Saldo von CHF 3'177.35 bestand (vgl. act. 3/4). Damit sind die – hier interessierenden – Kontobewegungen nach Eingang der Gutschrift aus der Erbteilung hinreichend belegt. Per 30. November 2023 – vor Eingang der Zahlung aus der Erbteilung – belief sich das Guthaben der Schuldnerin auf dem fraglichen Bankkonto auf lediglich CHF 913.95 (vgl. act. 3/4), weshalb kein Anlass bestand, weitere Abklärungen zu tätigen. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 forderte das Betreibungsamt die Schuldnerin auf, einen Auszug des Kontos IBAN Nr. P.________ bei der K.________ vom 11. April 2019 bis 11. April 2024 einzureichen (vgl. act. 3/12). Dieser Aufforderung kam die Schuldnerin insoweit nach, als sie dem Amt einen Kontoauszug der K.________ für den Zeitraum vom 21. April 2023 bis 1. Juni 2023 vorlegte (act. 8/1). Das Betreibungsamt Zug reichte den Kontoauszug zusammen mit dem Zwischenbericht vom 4. September 2024 dem Obergericht ein (vgl. act. 8). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die G.________, die K.________ oder weitere Banken um zusätzliche Auskünfte gebeten werden sollen.

Seite 6/9 4.2 Sodann beantragt der Beschwerdeführer, das Betreibungsamt Zug sei anzuweisen, die Schuldnerin umfassend und detailliert über ihre Vermögensverhältnisse, insbesondere über die Verwendung der aus der ehe- und erbrechtlichen Teilung erhaltenen Zahlung von insgesamt über CHF 300'000.00 detailliert (zeitlich in der paulianischen période suspecte gemäss Art. 286-288 SchKG und mit näheren Angaben von Empfängern wie Namen, Adresse, Betrag usw.) zu befragen. 4.2.1 Die Schuldnerin erklärte beim Pfändungsvollzug vom 17. April 2024, sie verfüge über kein Vermögen. Insbesondere führte sie aus, der Erbschaftsanteil sowie das restliche Guthaben, welche auf das Konto IBAN Nr. H.________ überwiesen worden seien, sei an Verwandte verschenkt worden. Unter anderem sei das Geld für die Behandlung des Stiefsohnes verwendet worden, welcher an Blutkrebs leide. Die Verwandten seien in O.________ wohnhaft (vgl. act. 3/6). 4.2.2 Da die Schuldnerin anlässlich des Pfändungsvollzugs keine genauen Angaben zu den Überweisungen der Gelder aus der Erbschaft machte, forderte das Betreibungsamt sie – im Sinne einer Wiedererwägung und unter Strafandrohung – mit Verfügung vom 29. Mai 2024 auf, am 6. Juni 2024 im Amtslokal zu erscheinen und über die Abhebungen vom Konto IBAN H.________ bei der G.________ sowie generell über die Verwendung der Gelder aus der Erbschaft detailliert Auskunft zu geben (act. 3 S. 2, act. 3/4 und act. 3/12; vgl. auch E. 4.1). Mit E-Mail vom 5. Juni 2024 erklärte der Enkel der Schuldnerin, N.________, seine Grossmutter sei gesundheitlich angeschlagen und könne nicht zur Einvernahme erscheinen. Das Betreibungsamt forderte ihn auf, ein Arztzeugnis einzureichen, welches bescheinige, dass sie nicht einvernahmefähig sei. Am 11. Juni 2024 reichte N.________ ein erstes Arztzeugnis ein, das für einen vorübergehenden Rechtsstillstand nicht ausreichte. Mit E-Mail vom 12. Juni 2024 forderte das Amt N.________ nochmals auf, ein Arztzeugnis einzureichen. Am 20. Juni 2024 reichte N.________ ein Arztzeugnis ein, in welchem bescheinigt wurde, dass die Schuldnerin derzeit nicht einvernahmefähig sei und eine Prognose nicht vorhersehbar sei. In der Folge bevollmächtigte die Schuldnerin N.________ als Schuldner-Vertreter. Am 11. Juli 2024 befragte das Betreibungsamt Zug N.________ zu den Zahlungen und Vermögenswerten der Schuldnerin. Er konnte keine genauen Angaben machen und sagte aus, seine Grossmutter zeige erste Anzeichen einer Demenz. Das Amt setzte ihm Frist zur Einreichung des Arztzeugnisses und der schriftlichen Rückmeldung zu den getätigten Zuwendungen an. Mit E-Mail vom 13. August 2024 teilte N.________ dem Amt mit, dass sich seine Grossmutter zur Zeit im Ausland aufhalte und er nicht wisse, wann sie zurückkomme. Weiter erklärte N.________ mit E-Mail vom 19. August 2024, dass er bis zum 9. September 2024 ebenfalls abwesend sei. Aufgrund dieser Angaben erstattete das Betreibungsamt dem Obergericht am 4. September 2024 einen Zwischenbericht (vgl. act. 8, act. 8/2-14). 4.2.3 Am 3. Oktober 2024 befragte das Betreibungsamt Zug erneut den Schuldner-Vertreter. Dieser erklärte, seine Grossmutter zeige Anzeichen einer Demenz und könne keine genauen Angaben machen, an wen die bar abgehobenen Beträge geflossen seien. Diese seien zur Unterstützung der Verwandtschaft und von Kollegen (Namen seien keine bekannt), zum Teil für Ferien in O.________ und für den Sohn, Q.________, genutzt worden. Das Geld könne nicht mehr zurückbezahlt werden. Seine Grossmutter befinde sich in ärztlicher Behandlung. Der behandelnde Arzt habe ihm mitgeteilt, dass ein Arztzeugnis nach erfolgter Behandlung erfolge. Ein Termin könne aufgrund der akuten Auslastung (Grippeerkrankungen, Viren etc.)

Seite 7/9 frühestens in den nächsten Wochen vergeben werden (act. 9, act. 9/2). Am 4. Oktober 2024 erstattete das Betreibungsamt Zug einen Schlussbericht an das Obergericht Zug (act. 9). 4.2.4 Das Betreibungsamt Zug hat umfassende Abklärungen vorgenommen. Die Einvernahme des Schuldner-Vertreters und der E-Mail-Verkehr mit dem Amt zeigen, dass aufgrund des fehlenden Erinnerungsvermögens der Schuldnerin nicht mehr eruiert werden kann, an wen und in welcher Höhe Zuwendungen geflossen sind. Vor diesem Hintergrund kann auf eine detaillierte Befragung der Schuldnerin verzichtet werden. 4.3 Der Beschwerdeführer beantragt zudem, das Betreibungsamt Zug sei anzuweisen, auch den Behördenvertreter M.________ zu befragen, wohin er die entsprechenden Zahlungen aus der ehe- und erbrechtlichen Teilung vorgenommen habe (zeitlich in der paulianischen période suspecte gemäss Art. 286-288 SchKG und mit näheren Angaben von Empfängern wie Namen, Adresse, Betrag usw.). Das Betreibungsamt Zug verzichtete auf eine Einvernahme des Behördenvertreters, weil dem Amt der Erbteilungsvertrag vorlag und der Behördenvertreter nicht im Besitze von Vermögenswerten der Schuldnerin war (vgl. act. 3 S. 3). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Drittpersonen sind nur dann im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner, wenn sie Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder wenn der Schuldner bei ihnen Guthaben hat (vgl. Art. 91 Abs. 4 SchKG). Vorliegend verwahrt der Behördenvertreter weder Gegenstände der Schuldnerin, noch hat die Schuldnerin Guthaben bei ihm. Es besteht daher kein Grund, den Behördenvertreter zu befragen. 4.4 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, aufgrund der detaillierten Befragung und Informationsbeschaffung bei den Banken allfällige Konti, worauf sich noch Geld befinde bzw. wohin Geld transferiert worden sei, umgehend zu pfänden. Wie in E. 4.1 dargelegt, besteht kein Anlass, die G.________, die K.________ oder weitere Banken um detaillierte Auskunft zu bitten. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, bei den Banken allfällige Konti zu pfänden. 4.5 Ferner beantragt der Beschwerdeführer, es sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, das Konto IBAN Nr. H.________ mit einem positiven Saldo von CHF 3'177.35 per 17. April 2024 zu pfänden. Die Schuldnerin verfügt über eine monatliche AHV-Rente von CHF 1'950.00 und eine Pensionskassenrente von CHF 517.70 pro Monat (vgl. act. 3 S. 2, act. 3/4 und act. 3/6). Die AHV- Rente ist unpfändbar (vgl. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG), die Rente der beruflichen Vorsorge beschränkt pfändbar (vgl. Art. 93 Abs. 1 SchKG). Das monatliche Existenzminimum der Schuldnerin beträgt gemäss den Berechnungen des Betreibungsamtes CHF 3'163.00, so dass eine Unterdeckung von CHF 1'145.30 pro Monat besteht (act. 3/10). Die Unterdeckung des Existenzminimums muss die Schuldnerin aus ihrem Vermögen bestreiten. Nicht nachvollziehbar ist die Kritik des Beschwerdeführers an der Nichtpfändung des Vermögens, bezieht sich doch die zitierte Literaturstelle auf den Fall, dass der Schuldner über ein regelmässiges pfändbares Erwerbseinkommen verfügt, das sein Existenzminimum abdeckt, was vor-

Seite 8/9 liegend gerade nicht der Fall ist (vgl. act. 6 S. 2; Vonder Mühll, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 92 SchKG N 25). Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt Zug das Guthaben von CHF 3'177.35 auf dem Konto der Schuldnerin nicht gepfändet hat. 4.6 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es sei das Betreibungsamt Zug anzuweisen, sofort die nötigen vorsorglichen Massnahmen zu ergreifen bzw. diese seien durch das Obergericht anzuordnen. Neben den im Gesetz ausdrücklich geregelten Sicherungsmassnahmen (Art. 98 ff. SchKG) sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Pfändungsverfahren auch vorsorgliche Massnahmen zulässig, insbesondere wenn dies zur Erhaltung von Vermögensstücken, zur Vorbereitung der Pfändung und zum Schutze der Gläubigerinteressen notwendig ist. Nachdem solche Massnahmen massiv in die Stellung des betriebenen Schuldners eingreifen, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit solcher Massnahmen, dass eine besondere Dringlichkeit vorliegt (vgl. Sievi, a.a.O., Art. 90 SchKG N 7). Die Schuldnerin hat nach Erhalt des Guthabens aus der Erbteilung in Höhe von CHF 149'337.11 am 4. Dezember 2023 in der Zeit vom 6. Dezember 2023 bis 28. Februar 2024 zahlreiche, teils grössere Barbezüge von ihrem Konto getätigt. Bis zum 18. April 2024 reduzierte sich der Kontostand auf CHF 3'177.35 (vgl. act. 3/4). Die Unterdeckung des Existenzminimums muss die Schuldnerin aus ihrem Vermögen begleichen (vgl. E. 4.5). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, weshalb vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden sollen. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche "nötigen vorsorglichen Massnahmen" zu ergreifen sind. 5. In prozessualer Hinsicht stellt der Beschwerdeführer den Antrag, es seien die Akten in der Betreibung Nr. R.________ (Pfändung Nr. S.________) gegen Q.________ beizuziehen, wo der Behördenvertreter M.________ in der Erbteilung des T.________ zum Behördenvertreter im Sinne von Art. 609 ZGB ernannt worden sei (vgl. act. 1 S. 3). Dieser prozessuale Antrag ist abzuweisen. Zum einen hat der Beschwerdeführer den Antrag nicht begründet. Zum andern geht es vorliegend um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Schuldnerin und nicht um diejenigen ihres Sohnes. 6. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist – unter dem Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Zudem dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Entgegen dem – nicht weiter begründeten – Antrag des Beschwerdeführers besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch ein Anlass, die Verfahrenskosten dem Betreibungsamt Zug und der Schuldnerin aufzuerlegen und diese zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten.

Seite 9/9 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Schuldner-Vertreter Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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