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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.07.2024 BA 2024 25

4 luglio 2024·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,285 parole·~6 min·4

Riassunto

Pfändungsankündigung | Betreibungsamt Zug

Testo integrale

20240613_161230_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2024 25 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 4. Juli 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug, betreffend Pfändungsankündigung

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am 12. April 2024 stellte das Betreibungsamt Zug in der vom Kanton Zürich, vertreten durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, angehobenen Betreibung Nr. B.________ der Betreibungsschuldnerin A.________ AG die Pfändungsankündigung zu. 2. Dagegen reichte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. April 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein. Sie beantragte, die Pfändungsankündigung sei aufzuheben bzw. alle Pfändungshandlungen seien zumindest bis zum Endentscheid bezüglich der Rechtsöffnung auszusetzen. Es seien nicht nur Verwertungshandlungen zu unterlassen, sondern auch die Pfändung an sich sei aufzuschieben. Alle Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zudem stellte sie ein Ausstandsbegehren. 3. Mit Verfügung vom 26. April 2024 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 4. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die amtlichen Akten wurden beigezogen. Erwägungen 1. Anlass zur Beschwerde bildet eine Pfändungsankündigung. Der Gläubiger bzw. sein Vertreter kann das Fortsetzungsbegehren stellen, wenn der Zahlungsbefehl rechtskräftig ist. Das heisst insbesondere, dass der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder ein solcher vom Richter definitiv beseitigt worden ist (vgl. Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG). Liegt ein gültiges Fortsetzungsbegehren vor, so kündigt das Betreibungsamt die Pfändung an, sofern in diesem Zeitpunkt die Betreibungsart der Pfändung (Art. 42 Abs. 1 SchKG) zur Anwendung gelangt. Das Betreibungsamt prüft die Voraussetzungen zum Erlass der Pfändungsankündigung (Art. 90 SchKG) von Amtes wegen. Die Pfändungsankündigung stellt daher eine Verfügung gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG dar, die mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_773/2019 vom 6. März 2020 E. 2 m.H.). Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit unter diesem Aspekt einzutreten. 2. In prozessualer Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin, es seien keine Richter/-innen oder Gerichtsschreiber/-innen zuzulassen, welche Freimaurer, Jesuiten, Mitglieder der BAR- Association oder eines anderen nichtstaatlichen Bundes seien, dessen Eide jenen nach § 65 GOG in tatsächlicher und/oder zeitlicher Hinsicht vorgehen würden (Ziffer 1). Zudem seien ausschliesslich Richter/-innen zuzulassen, welche ihren vollen Namen auf den relevanten Dokumenten (Verfügungen, Entscheide usw.) anbringen würden, also Namen und Vornamen analog zum Staatskalender, und sich damit nicht in einen anderen sogenannten Rechtskreis ausserhalb der Haftung stellen würden (Ziffer 2). Weiter dürften über diese Verfahrensanträge selbstverständlich nur jene Richter/-innen und Gerichtsschreiber/-innen befinden, welche

Seite 3/5 selbst keine der vorerwähnten Ausschlussgründe erfüllen würden (Ziffer 3). Sollten Richter/ - innen oder Gerichtsschreiber/-innen sich selbst nicht von Ziffer 1 des Ausstandsbegehrens betroffen sehen, so hätten sie dies im Entscheidtext selbst festzuhalten, indem sie erklären würden, keinem höherrangigen Eid zu unterliegen (Ziffer 4; vgl. act. 1 S. 1 f.). 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unparteiischen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Justiz durch eine Reihe von Bestimmungen konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_121/2023 vom 27. September 2023 E. 2.1). Für die Tätigkeit der Beamten und Angestellten der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Mitglieder der Aufsichtsbehörde hat er Regeln über die Unvereinbarkeit aufgestellt (vgl. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1-4 SchKG). Wie aus dem Wortlaut hervorgeht, bezieht sich der Ausstand auf einzelne Mitglieder und nicht auf einen Spruchkörper oder gar eine ganze Institution. Die Ausstandsgründe sind daher substanziiert und in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen. Auf ein Begehren, mit dem ein ganzes Gericht oder sämtliche amtierenden Richter pauschal und unsubstanziiert abgelehnt werden, ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_73/2023 vom 5. Februar 2024 E. 4).

2.2 Der Beschwerde lässt sich keine Rüge entnehmen, die auf eine Verletzung einer dieser Unvereinbarkeitsregeln hinweisen. Sodann werden keine Ausstandsgründe gegen einzelne Mitglieder des Gerichts vorgebracht, sondern pauschal gegen sämtliche Richter und Gerichtsschreiber, die Freimaurer, Jesuiten, Mitglieder der BAR-Association oder eines anderen nichtstaatlichen Bundes sind bzw. gegen Richter/-innen, welche nicht ihren vollen Namen auf den relevanten Dokumenten (Verfügungen, Entscheide usw.) anbringen. Auf ein solches Ausstandsbegehren ist – wie in E. 2.1 dargelegt – nicht einzutreten, zumal es sich in unsubstanziierten Behauptungen erschöpft, die den Anschein der Befangenheit nicht zu begründen vermögen. Aufgrund des rein staatsverweigernden Charakters erweist sich dieser Antrag der Beschwerdeführerin zudem als rechtsmissbräuchlich und die Beschwerde kann von den Mitgliedern der zuständigen Abteilung des Obergerichts behandelt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_121/2023 vom 27. September 2023 E. 2.2). 3. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – geltend, das Kantonsgericht Zug habe dem Beschwerdegegner die definitive Rechtsöffnung gewährt und dabei diverse formelle Fehler begangen. Der Beschwerdegegner habe umgehend nach Erhalt der Rechtsöffnung das Fortsetzungsbegehren gestellt, was zur Pfändungsankündigung geführt habe. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid habe sie Beschwerde erhoben und Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Da sie der Aufforderung der Pfändungsankündigung nicht nachkommen könne, ohne wichtige Daten offenzulegen oder ihr Geld zu riskieren (weil keine sichere Verwahrstelle zur Verfügung stehe), seien die Pfändungshandlungen vorerst auszusetzen bzw. aufzuheben. Alternativ sei ihr eine Möglichkeit zu eröffnen, das Geld sicherzustellen, ohne dass der Gläubiger darauf Zugriff habe. Die Bonität des Kantons Zürich sei dabei völlig unbestritten. Sie müsste jedoch mit Verrechnungsansprüchen und dergleichen rechnen und hätte keine Chance auf ein faires Verfahren. Aufgrund der Geringfügigkeit des Betrages im Verhältnis zu ihrem Eigenkapital (weit über CHF 5 Mio.) und des Extra-

Seite 4/5 Aufwandes für das Betreibungsamt erachte sie die vorzeitige Vornahme von Pfändungshandlungen – auch ohne Verwertungshandlungen – als nicht verhältnismässig (vgl. act. 1 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid nicht von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, sondern nur auf besondere Anordnung hin (vgl. Art. 36 SchKG). Vorliegend hat der Abteilungspräsident i.V. im Beschwerdeverfahren (BZ 2024 27) betreffend den Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts der Beschwerde nur insoweit aufschiebende Wirkung zuerkannt, als bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens Verwertungshandlungen zu unterbleiben haben. Die Pfändungsankündigung wie auch die – allfällige – Pfändung stellen noch keine solchen Verwertungshandlungen dar. Das Pfändungsverfahren konnte daher weitergeführt werden. Im Übrigen hat die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit heutigem Entscheid die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts in der vorliegenden Betreibung Nr. B.________ abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren BZ 2024 27). Damit ist auch die Anordnung des Abteilungspräsidenten, wonach bis zum Abschluss des besagten Beschwerdeverfahrens Verwertungshandlungen zu unterbleiben haben, dahingefallen und der weiteren, uneingeschränkten Vollstreckung steht auch unter diesem Aspekt nichts mehr im Wege. 4. Anzumerken bleibt, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Schweiz befinde sich im "Rechtsbankrott", aus dem Umfeld der Staatsverweigerungsbewegungen stammt. Darauf ist nicht einzugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_973/2023 und 5A_980/2023 vom 23. Januar 2024 E. 4). 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Urteilsspruch 1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 5/5 5. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - Kanton Zürich, vertreten durch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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