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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 09.01.2024 BA 2023 65

9 gennaio 2024·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,265 parole·~11 min·4

Riassunto

Pfändung | Betreibungsamt Risch

Testo integrale

20231205_155516_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 65 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 9. Januar 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Risch, Neuhofweg 1, Postfach 70, 6343 Buonas, betreffend Pfändung

Seite 2/7 Sachverhalt 1. In der von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen D.________ (nachfolgend: Betriebener) eingeleiteten Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Risch führte das Amt am 17. April 2023 die Pfändung (Nr. R.________) durch. Nebst Aktien der C.________ AG in Liq. und der F.________ LTD nahm es eine stille Erwerbspfändung vor. Dieser legte es folgende Berechnung zu Grunde: AHV CHF 1'882.00 VR-Honorar G.________ AG (vormals: H.________ AG [nachfolgend G.________ AG]) CHF 583.40 Total Einkünfte CHF 2'465.40 Grundbedarf CHF 1'200.00 Mietzins inkl. Nebenkosten CHF 500.00 Krankenkasse CHF 226.60 Selbstbehalt Krankenkasse CHF 208.40 öffentlicher Verkehr CHF 100.00 Existenzminimum CHF 2'235.00 Total Einkünfte CHF 2'465.40 abzüglich Existenzminimum CHF 2'235.00 Pfändbare Quote CHF 230.40 2. Gegen die am 30. Mai 2023 versandte Pfändungsurkunde erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2023 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit folgenden Anträgen: 1. Es sei das Existenzminimum des Betriebenen auf CHF 850.00 festzulegen und somit wie folgt zu berechnen: Grundbetrag CHF 1'700.00/2 = CHF 850.00 Mietzins CHF 0.00 Krankenkasse CHF 0.00 öffentlicher Verkehr CHF 0.00 Gesamtkosten CHF 850.00 2. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Mit Urteil vom 29. August 2023 hob die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die stille Erwerbspfändung gemäss der Pfändungsurkunde vom 30. Mai 2023 (Nr. R.________) auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt Risch zur Neuberechnung des Existenzminimums des Betriebenen zurück. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der Betriebene lebe von seiner Ehefrau getrennt, weshalb das Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums zu Recht den Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von CHF 1'200.00 veranschlagt habe. Die monatlichen Zuschläge für die Miete, die Kranken-

Seite 3/7 kassenprämien, die ungedeckten Kosten für Krankheit und Unfall sowie die Fahrspesen im Zusammenhang mit der Ausübung des Verwaltungsratsmandats bei der G.________ AG könnten bei der Berechnung des Existenzminimums des Betriebenen nur berücksichtigt werden, wenn dieser die Kosten belege. Diesbezüglich sei die Berechnung des Existenzminimums aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, vom Betriebenen Belege für diese Kosten zu verlangen. Alsdann habe es das betreibungsrechtliche Existenzminimum unter Berücksichtigung der eingereichten Belege neu zu berechnen und die pfändbare Quote festzusetzen (Verfahren BA 2023 32). 4. Am 5. September 2023 modifizierte das Betreibungsamt die stille Erwerbspfändung wie folgt: VR-Honorar G.________ AG CHF 583.40 AHV CHF 1'882.00 Total Einkünfte CHF 2'465.40 Grundbedarf CHF 1'200.00 Mietzins inkl. Nebenkosten CHF 500.00 Existenzminimum CHF 1'700.00 Total Einkünfte CHF 2'465.40 abzüglich Existenzminimum CHF 1'700.00 Betrag über dem Existenzminimum CHF 765.40 Pfändbare Quote CHF 583.40 Ferner hielt das Betreibungsamt fest, dass die monatlichen Krankenkassenprämien von CHF 226.60, die ungedeckten Kosten für Krankheit und Unfall (Franchise und Selbstbehalt) sowie die Fahrspesen im Zusammenhang mit der Ausübung des Verwaltungsratstätigkeit bei der Existenzminimumberechnung nur berücksichtigt werden könnten, wenn seit April 2023 Belege dafür vorgelegt würden. Die revidierte Existenzminimumberechnung sandte das Betreibungsamt am 19. September 2023 an den Beschwerdeführer. 5. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er beantragte erneut, das Existenzminimum des Betriebenen sei auf CHF 850.00 [Hälfte des Grundbetrags für ein Ehepaar] festzusetzen. 6. Das Betreibungsamt beantragte mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde. Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 vernehmen. Der Betriebene schloss mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde und nahm am 30. Oktober 2023 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2023 Stellung. 7. Die Akten des Verfahrens BA 2023 32 wurden beigezogen.

Seite 4/7 Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer machte im Verfahren BA 2023 32 geltend, der Betriebene lebe nicht in I.________, da es sich bei der von ihm angegebenen Adresse an der J.________ um eine reine Domiziladresse handle. Der Betrag von CHF 500.00 sei wohl eine Domizilgebühr für die Gesellschaften, an denen der Betriebene direkt oder indirekt beteiligt sei, wie dies der beigelegten Fotografie des Briefkastens zu entnehmen sei. Der Betriebene lebe bei seiner Ehefrau in K.________, von der er auch nicht gerichtlich getrennt sei. Ausserdem lebe er von ihrer Rente, die sie als pensionierte Mitarbeiterin der L.________ nebst der AHV erhalte. Es sei davon auszugehen, dass die Ehefrau des Betriebenen, die früher eine Kaderfunktion bei der L.________ gehabt habe, eine Berufsvorsorgerente von CHF 600.00 bis CHF 800.00 pro Monat erhalte. Gemäss dem Pfändungsprotokoll habe der Betriebene angegeben, er habe "ein Zimmer bei M.________". Damit sei N.________ M.________ an der J.________ in I.________ gemeint. Laut Aussage seiner Ehefrau habe der Betriebene an dieser Adresse ein Studio mit Büro und sie sei nie an seinem Wohnort gewesen. Weiter hätten Abklärungen vor Ort ergeben, dass der Betriebene dort seit Jahren nicht mehr gesehen worden sei und dass N.________ M.________ neben seiner Familie gar keinen Platz respektive nicht genügend Wohnfläche für einen Dritten habe. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass ein Untermietvertrag erstellt worden sei, sondern eben nur ein Domizilvertrag (BA 2023 32 act. 1). 2. Im Urteil vom 29. August 2023 hielt die II. Beschwerdeabteilung fest, der Betriebene sei gemäss dem Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 6. Dezember 2013 von seiner Ehefrau gerichtlich getrennt (BA 2023 32 act. 3/1 bzw. 4/4). Seine Ehefrau wohne unbestrittenermassen in K.________ und der Betriebene verfüge gemäss dem von ihm mit N.________ und O.________ M.________ abgeschlossenen Mietvertrag vom 18. Januar 2018 über ein möbliertes Zimmer an der J.________ in I.________ (BA 2023 32 act. 3/2 bzw. 4/3). An diesem Ort sei er auch für das Betreibungsamt erreichbar gewesen (BA 2023 32 act. 3 S. 1). Angesichts dessen sei in Übereinstimmung mit dem Betreibungsamt davon auszugehen, dass der Betriebene von seiner Ehefrau getrennt lebe und in I.________ wohnhaft sei. Daran ändere auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Fotografie des Briefkastens des Betriebenen an der J.________ in I.________ nichts. Zwar sei dieser Briefkasten mit "DR. D.________ & PARTNER" sowie "P.________ AG", "G.________ AG" und "C.________ AG" angeschrieben (BA 2023 32 act. 1/2). Entgegen dem Beschwerdeführer könne daraus angesichts des Entscheids des Bezirksgerichts Muri und des Mietvertrags vom 18. Januar 2018 nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, es handle sich dabei bloss um "eine reine Domiziladresse". Abgesehen davon sei es nicht ungewöhnlich, dass Gesellschaften ihr Domizil an Wohnorten Privater hätten. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, der Betriebene sei an der J.________ in I.________ seit Jahren nicht mehr gesehen worden und N.________ M.________ habe neben seiner Familie gar keinen Platz respektive nicht genügend Wohnfläche für einen Dritten, handle es sich um blosse Behauptungen. Darauf könne nicht abgestellt werden. Unter diesen Umständen habe das Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums des Betriebenen zu Recht den Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von CHF 1'200.00 veranschlagt (BA 2023 32 act. 6). 3. In der Beschwerde vom 2. Oktober 2023 wiederholte der Beschwerdeführer praktisch wortwörtlich seine in der Beschwerde vom 12. Juni 2023 gemachten Ausführungen. Zudem verwies er für seine Darstellung auf dieselben Unterlagen, die er bereits im Beschwerdeverfah-

Seite 5/7 ren BA 2023 32 eingereicht hatte. Die einzige Ergänzung bestand darin, dass er den vom Betriebenen im Verfahren BA 2023 32 eingereichten Mietvertrag als fiktiv bezeichnete und geltend machte, mit diesem würden faktisch die Domizilgebühren für die Gesellschaften Dr. D.________ & Partner, P.________ AG in. Liq., G.________ AG und C.________ AG in Liq. abgerechnet. Beweismittel für diese Darstellung reichte der Beschwerdeführer nicht ein, sondern beantragte lediglich die Edition der vom Betriebenen mit diesen Gesellschaften abgeschlossenen Domizilverträge, der Jahresrechnungen dieser Gesellschaften, der Steuererklärungen von N.________ M.________ der letzten zehn Jahre sowie einen Augenschein des Betreibungsamtes "an der angeblichen Wohnadresse" des Betriebenen (act. 1). 4. Das Betreibungsamt hielt in der Vernehmlassung vom 10. Oktober 2023 fest, der Betriebene sei seit ca. 30 Jahren in I.________ gemeldet. Das gemietete Zimmer habe in Anwesenheit des Vermieters besichtigt werden können. Gemäss dem Vermieter könne der Betriebene sein Büro mitbenutzen, ebenso sei ein separates WC vorhanden (act. 3). Zudem reichte es eine Belastungsanzeige der Q.________ ein, gemäss welcher der Betriebene am 5. Juli 2023 CHF 1'000.00 an N.________ M.________ mit der Bemerkung "Mietzins" überwiesen hatte, sowie die Leistungsabrechnungen der Krankenkasse mit dem Betriebenen zwischen April und August 2023 (act. 3/1-7). 5. Dazu hielt der Beschwerdeführer in der Replik vom 19. Oktober 2023 fest, "über den angeblich erfolgten Augenschein" seien kein Protokoll, keine Aktennotiz und keine Notiz über das Gespräch mit dem Vermieter erstellt worden. Das Betreibungsamt sei daher aufzufordern, die entsprechenden Urkunden zu erstellen. Das beigefügte Foto des aktuellen Briefkastens an der J.________ in I.________ (act. 4/1) zeige, dass die angebliche Wohnadresse des Betriebenen nicht aufgeführt sei. Offensichtlich würden derzeit auch die Domizilgesellschaften nicht aufgeführt, obwohl dies früher der Fall gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass ein Rechtsmissbrauch vorliege und die angeblichen Wohnkosten nichts anderes seien als verdeckte Domizilgebühren. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Buchhaltungen der G.________ AG, der P.________ AG und der C.________ einzusehen, um zu kontrollieren, ob die Domizilgebühren resp. der Betrag von CHF 500.00 nicht ab deren Konti verbucht und allenfalls dem Schuldner wieder gutgeschrieben worden seien. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, nach Auskunft des Betreibungsamtes solle das gemietete Zimmer in Anwesenheit des Vermieters besichtigt worden sein und es solle ein separates WC vorhanden sein und der Betriebene könne das Büro des Vermieters mitbenutzen. Nach den Informationen des Beschwerdeführers existiere in der Wohnung des Vermieters kein durch Dritte bewohnbares Zimmer, da sämtliche Zimmer durch die Familie M.________ bewohnt würden. Im Weiteren existierten laut Informationen des Beschwerdeführers auch keine zweite Toilette sowie keine weiteren Badezimmer. Die Beantwortung der Frage, wie oft der Betriebene dort übernachte, wo er dusche und wann er im Büro arbeiten könne, ohne den Vermieter zu stören, resp. wie die Büroaufteilung erfolge, bleibe unbeantwortet. Der Betriebene sei zwar formell seit 30 Jahren in I.________ angemeldet, lebe aber faktisch bei seiner Ehefrau in K.________. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, das Betreibungsamt der Region K.________ rechtshilfeweise mit der Durchführung eines Augenscheins am Wohnort der Ehefrau zu beauftragen (zum Ganzen act. 4).

Seite 6/7 6. Die Beschwerde erweist sich offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen: Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen einzig seine im Beschwerdeverfahren BA 2023 32 gemachten Ausführungen, wonach der Betriebene nicht in I.________, sondern bei seiner Ehefrau in K.________ wohnhaft sei und es sich bei den Zahlungen von CHF 500.00 nicht um Mietkosten für das möblierte Zimmer in I.________, sondern um Domizilgebühren handle. Beweise für diese Sachdarstellung reicht er wiederum nicht ein. Auf seine blossen Behauptungen kann daher erneut nicht abgestellt werden. Hinzu kommt, dass in diesem Verfahren zusätzliche Anhaltspunkte dafür namhaft gemacht wurden, dass der Betriebene an der J.________ in I.________ über ein möbliertes Zimmer verfügt und dafür Miete entrichtet. So konnte das Betreibungsamt das fragliche Zimmer in Anwesenheit des Vermieters besichtigen. Zudem hat der Betriebene urkundlich nachgewiesen, dass er die Miete für diese Zimmer von seinem Konto an N.________ M.________ überweist (act. 3, act. 3/4 S. 2). Angesichts dessen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass auf der Sonnerie – und nicht, wie der Beschwerdeführer schreibt, auf dem Briefkasten – an der J.________ in I.________ der Name des Betriebenen nicht aufscheint. Dies könnte darin begründet sein, dass der Beschwerdeführer gemäss der unbestrittenen Darstellung des Betriebenen in der Vergangenheit den Briefkasten des Betriebenen in I.________ sowie denjenigen seiner Ehefrau in K.________ mit Farbe beschmiert und dafür vom Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 18. August 2023 zweitinstanzlich wegen mehrfacher Sachbeschädigung verurteilt wurde (act. 6 S. 2, act. 6/1-3). Liegen mithin keine triftigen Hinweise dafür vor, dass der Betriebene bei seiner Ehefrau wohnt und es sich bei den Zahlungen an N.________ M.________ um Domizilgebühren handelt, besteht auch kein Grund für die Erhebung der vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise. 7. Nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sind die Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren BA 2023 65 grenzt an Mutwilligkeit: Schon in der Beschwerde vom 12. Juni 2023 machte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer geltend, der Betriebene sei bei seiner Ehefrau in K.________ wohnhaft und bei den Zahlungen an N.________ M.________ handle es sich um Domizilgebühren. Im Urteil vom 29. August 2023 hielt die II. Beschwerdeabteilung fest, dass diese Darstellung unbelegt sei, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Gleichwohl reichte der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2023 eine praktisch gleichlautende Beschwerde mit denselben Unterlagen ein. Ferner zog er in der Replik vom 19. Oktober 2023 die Ausführungen des Betreibungsamtes in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2023 in Zweifel, wonach es das möblierte Zimmer des Betriebenen in Anwesenheit des Vermieters besichtigt habe. Er sprach von einem bloss "angeblich erfolgten Augenschein" (act. 4 S. 5) und warf dem Betreibungsamt damit implizit eine wahrheitswidrige Sachverhaltsdarstellung vor, ohne dafür irgendeinen Anhaltspunkt namhaft zu machen. Überdies ignorierte er in der Replik vom 19. Oktober 2023 den Umstand, dass der Betriebene die Überweisung der Miete von seinem persönlichen Konto an N.________ M.________ mit einem Bankbeleg nachgewiesen hatte (act. 3/4 S. 2) und warf dem Betriebenen Rechtsmissbrauch vor, da die angeblichen Wohnkosten nichts anderes seien als verdeckte Domizilgebühren (act. 4 S. 6). Ein solches Prozessieren verdient keinen Rechtschutz

Seite 7/7 und der Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter müssen sich darüber im Klaren sein, dass ihnen im Wiederholungsfall Bussen und/oder Gebühren sowie Auslagen auferlegt werden. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Risch - D.________ Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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