20230802_142726_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 39 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 19. September 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Zustelladresse: B.________ AG, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Zug, betreffend Aufhebung eines Zahlungsbefehls
Seite 2/4 Sachverhalt und Erwägungen 1. Auf Gesuch von C.________ (nachfolgend: Gläubigerin) stellte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, am 3. Februar 2023 für eine Forderung von CHF 28'000.00 gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG einen Arrestbefehl aus. Das Betreibungsamt Zürich 1 ("Lead-Betreibungsamt") wurde mit dem koordinierten Vollzug folgender Arrestgegenstände beauftragt (act. 1/2): Beim Betreibungsamt Zürich 1 Auf den Schuldner lautende Vermögenswerte auf dem Konto IBAN ________ bei der D.________, Zürich; Beim Betreibungsamt Zug Sämtliche Forderungen, Dividenden- und sonstige Ausschüttungsansprüche, die sich aus der Aktionärsstellung des Schuldners bei der E.________ AG, Zug, ergeben; alles soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung samt Kosten. 2. Am 3. bzw. 7. Februar 2023 wurde der Arrest durch das Betreibungsamt Zürich 1 (Arrest Nr. F.________) bzw. rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt Zug (Arrest Nr. G.________) vollzogen (vgl. act. 1/1-1/2; act. 3/1-3/3 im Verfahren BA 2023 13). 3. Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, Einsprache gegen den Arrest (vgl. act. 1/1 E. 1). 4. Am 10. Februar 2023 reichte die Gläubigerin beim Betreibungsamt Zug das Betreibungsbegehren ein. Das Betreibungsamt Zug stellte am 13. Februar 2023 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. H.________ aus, welcher am 15. Februar 2023 dem Beschwerdeführer zugestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer erhob gleichentags Rechtsvorschlag (vgl. act. 3/8-3/9 im Verfahren BA 2023 13). 5. Mit Schreiben vom 22. März 2023 teilte das Betreibungsamt Zürich 1 dem Bezirksgericht Zürich mit, dass der Arrest Nr. F.________ am 16. Februar 2023 infolge minderwertigen Arrestsubstrats aufgehoben worden sei (vgl. act. 1/1 E. 1 und 2.2). 6. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 schrieb das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, das Arresteinspracheverfahren, das auf Aufhebung des Arrestes Nr. F.________ gerichtet war, als gegenstandslos ab (act. 1/1). 7. Am 10. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug und ersuchte um Aufhebung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. H.________ des Betreibungsamtes Zug. Zur Begründung führte er aus, das Bezirksgericht Zürich habe das Arresteinspracheverfahren als gegenstandslos abgeschrieben, weshalb keine Forderungen mehr geltend gemacht werden könnten. Zudem seien keine Vermögenswerte vorhanden (act. 1). 8. Am 13. Juli 2023 reichte das Betreibungsamt Zug die relevanten amtlichen Akten ein (act. 3).
Seite 3/4 9. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt der Betreibungsort des Arrestes (Art. 52 SchKG) und damit die (allein) auf ihn gestützte Betreibung dahin, wenn der Arrest aufgehoben wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_411/2020 vom 7. Mai 2021 E. 4.2; BGE 115 III 28 E. 4b). Wie der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich EQ230043-L/U vom 23. Juni 2023 zu entnehmen ist, hob das Betreibungsamt Zürich 1 am 16. Februar 2023 den Arrest Nr. F.________ infolge minderwertigem Arrestsubstrat wieder auf. Entsprechend schrieb das Gericht die Arresteinsprache, die auf Aufhebung eben dieses Arrestes gerichtet war, als gegenstandslos ab (vgl. act. 1/1 E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung – soweit ersichtlich – nicht angefochten. Er liegen keine Belege dafür vor, dass auch der Arrest Nr. G.________ des Betreibungsamtes Zug aufgehoben wurde. Folglich ist die Betreibung Nr. H.________ des Betreibungsamtes Zug nicht dahingefallen. 10. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. H.________ des Betreibungsamtes Zug Rechtsvorschlag erhoben hat (vgl. act. 3/9 im Verfahren BA 2023 13). Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Damit wird dem Gläubiger der Betreibungsweg verschlossen. Die Betreibung steht still und droht dahinzufallen, wenn sie nicht binnen nützlicher Frist wieder in Gang gebracht wird. Die Betreibung kann nur nach Aufhebung des Rechtsvorschlages durch den Richter im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80-84 SchKG) oder auf dem ordentlichen Prozessweg (Art. 79, 153 Abs. 3 und 186 SchKG) fortgesetzt werden (vgl. etwa BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Das Bezirksgericht Zürich führte in der Verfügung vom 23. Juni 2023 aus, es liege kein schriftlicher Vertrag im Recht und die Parteien hätten untereinander lediglich mündliche Vereinbarungen getroffen (vgl. act. 1/1 E. 4.3). Folglich müsste die Gläubigerin (wohl) den ordentlichen Prozessweg beschreiten, um die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu bewirken. Bis zu einem allfälligen Prozess bleibt die Betreibung aber eingestellt. 11. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 4/4 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Zug - Rechtsanwalt I.________ (zuhanden der Gläubigerin) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: