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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.09.2023 BA 2023 35

27 settembre 2023·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,706 parole·~9 min·4

Riassunto

Versteigerung | Betreibungsamt Menzingen

Testo integrale

20230810_163944_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 35 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 27. September 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Menzingen, Rathaus, Postfach, 6313 Menzingen, betreffend Versteigerung

Seite 2/6 Sachverhalt 1. In der von B.________, E.________ und F.________ (nachfolgend: Betreibungsgläubiger) beim Betreibungsamt Menzingen für CHF 99'637.21 nebst Zins eingeleiteten Betreibung Nr. C.________ gegen G.________ (nachfolgend: Betreibungsschuldner) pfändete das Amt am 20. Oktober 2022 den Anspruch an 1'000 unverbrieften Namenaktien zu je CHF 100.00 nominal der H.________ Aktiengesellschaft, I.________ (nachfolgend: H.________ AG) zu einem Schätzwert von CHF 1.00. Am tt.mm.jjjj stellten die Betreibungsgläubiger das Verwertungsbegehren. Das Betreibungsamt Menzingen beauftragte am tt.mm.jjjj das Betreibungsamt Zug, den Anspruch an den 1'000 unverbrieften Namenaktien der H.________ AG über die Online-Versteigerungsplattform e-Gant zu versteigern. Den Startpreis setzte es auf CHF 1.00 fest, die Erhöhungsschritte auf CHF 10.00 und die Auktionsdauer auf zehn Tage mit Beginn am tt.mm.jjjj. Am tt.mm.jjjj versandte das Betreibungsamt Menzingen die Steigerungsanzeige an die Beteiligten und am tt.mm.jjjj erfolgte die Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug (J.________). Am tt.mm.jjjj, 21:50 Uhr, erfolgte der Zuschlag an A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zum Preis von CHF 4'201.00. 2. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen den Steigerungszuschlag wegen Täuschung. 3. Der Präsident der Beschwerdeabteilung gab dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2023 Gelegenheit, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Davon machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2023 Gebrauch. 4. In der Stellungnahme vom 7. September 2023 beantragte das Betreibungsamt Menzingen die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erfolgte. 1.1 Nach Art. 132a Abs. 1 SchKG kann die Verwertung nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden. Die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist (Art. 132a Abs. 2 SchKG). 1.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, das Betreibungsamt Menzingen habe am tt.mm.jjjj die Bescheinigung über den Steigerungszuschlag ausgestellt. Diese sei ihm ca. acht Tage später zugegangen. Nach Erhalt des Zuschlags habe er festgestellt, dass wesentliche Unterlagen zur Beurteilung der Werthaltigkeit der Aktien fehlten, so z.B. die beiden Bilanzen der Firma. Er habe dann auf eigene Kosten die Bilanzen erstellen lassen. Eine Nachfrage beim Treuhänder habe sehr schnell Klarheit darüber erbracht, dass die Firma technisch überschuldet sei. Ihm sei diese Tatsache am 4. oder 5. Juni 2023 bekannt geworden, weshalb seine Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei.

Seite 3/6 1.3 Das Betreibungsamt hielt auf der Online-Versteigerungsplattform e-Gant zum Anspruch an den 1'000 unverbrieften Namenaktien der H.________ AG Folgendes fest: Gemäss den Statuten sei das Aktienkapital der Gesellschaft zu 50 % liberiert. Es lägen keine Erfolgsrechnungen oder Bilanzen vor. Zudem werde jede Gewährleistung wegbedungen. Ebenfalls entfalle die Garantie über Bestand, Umfang und Einbringlichkeit von Forderungen und Rechten (act. 3/3 f.). Das Betreibungsamt machte mithin keine ausdrücklichen Angaben über den Wert des Anspruchs an den unverbrieften Namenaktien. Der Beschwerdeführer liess nach erfolgtem Zuschlag durch seinen Treuhänder einen Abschluss erstellen. Gemäss der eingereichten Rechnung des Treuhänders vom 3. Juli 2023 wurde dieser Abschluss am 2. Juni 2023 erstellt (act. 5/1). Die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er erst kurz nach diesem Datum, d.h. am 4. oder 5. Juni 2023 Kenntnis von der Überschuldung der H.________ AG erlangt habe, erscheint somit plausibel und kann ihm nicht widerlegt werden. Die am 12. Juni 2023 bei der deutschen Post aufgegebene und am 14. Juni 2023 hierorts eingegangene Beschwerde erweist sich damit als rechtzeitig, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung der Beschwerde auf seine E-Mail an das Betreibungsamt Menzingen vom 9. Juni 2023. Darin macht er geltend, er habe zwischenzeitlich die Bilanz 2022 durch den Treuhänder erstellen lassen und dabei feststellen müssen, dass die Firma bereits seit dem Jahr 2021 überschuldet sei. Die Folge sei, dass das Betreibungsamt ihm "wertlose Aktien versteigert" habe. Ein weiterer Fehler sei, dass die Firma gegenüber dem "Altaktionär" ein Darlehen in der Höhe von ca. CHF 40'000.00 habe, was bereits zu einem Negativkapital führe. Dieses Darlehen hätte das Betreibungsamt einfordern müssen. Richtig sei, dass der "Altaktionär" das Aktienkapital von CHF 50'000.00 nicht eingezahlt habe. Bei einer derartigen Schuldenlage hätte das Betreibungsamt diese Forderung ebenfalls eintreiben müssen. Er gehe von einer mangelhaften Prüfung durch das Betreibungsamt aus, womit er getäuscht worden sei. Dies sei ein enormer kaufrechtlicher Sachgewährleistungsmangel. 3. Der Beschwerdeführer macht damit sinngemäss einen Willensmangel beim Abschluss des Kaufvertrags geltend. Dazu ist Folgendes auszuführen: 3.1 Mit der Beschwerde gegen den Zuschlag können Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder bei der Durchführung der Verwertung geltend gemacht werden. Dazu gehört die rechtsoder sittenwidrige Einwirkung auf den Steigerungserfolg. Eine solche kann vorliegen, wenn der Wettbewerb durch das Versprechen unter Mitbietenden, gegen Leistung einer Entschädigung vom Bieten Abstand zu nehmen (pactum de non licitando), verfälscht wird. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften wie die ungenügende Publikation der Versteigerung stellt ebenfalls eine Unregelmässigkeit dar. Zudem können Willensmängel geltend gemacht werden (Art. 23 ff. OR), wenn beispielsweise der Gantleiter die nach den Umständen gebotene Pflicht zur Aufklärung nicht erfüllt hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_229/2017 vom 13. November 2017 E. 3.1). Bei einer Steigerung müssen klare, saubere Verhältnisse herrschen und ist jede Möglichkeit der Irreführung der Steigerungsteilnehmer zu vermeiden (BGE 109 II 123 E. 3 mit Hinweis auf BGE 95 III 21 E. 3). 3.2 Ein Grundlagenirrtum im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR liegt vor, wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsver-

Seite 4/6 kehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet werden durfte. Der Grundlagenirrtum erfordert mit anderen Worten nicht nur subjektiv einen Irrtum über eine notwendige Grundlage des Geschäfts, sondern auch, dass einerseits dieser Irrtum in objektiver Hinsicht auch für einen unbeteiligten Dritten wesentlich gewesen wäre und dass andererseits die subjektive und objektive Wesentlichkeit des Irrtums für die Gegenpartei erkennbar war. Ein Grundlagenirrtum wurde stets dann bejaht, wenn das Gantpublikum über eine wesentliche Vertragsgrundlage (insbesondere die Werthaltigkeit des versteigerten Gegenstandes) getäuscht bzw. nicht aufgeklärt worden war (Urteil des Bundesgerichts 5A_219/2007 vom 16. Juli 2007 E. 2.3 f. mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 79 III 114). 3.3 Im zuletzt erwähnten Entscheid hob das Bundesgericht einen Zuschlag von Interimsscheinen über Namenaktien wegen Grundlagenirrtums des Ersteigerers auf. Aus einem dieser drei Scheine ging hervor, dass die Aktien nur zu 40 % liberiert sind. Der Gantleiter begnügte sich an der Steigerung damit, die Interimsscheine zu verlesen, ohne die Anwesenden ausdrücklich auf die Tatsache aufmerksam zu machen, dass 96 Aktien nur zu 40 % liberiert sind und der Erwerber eine Einzahlungspflicht von CHF 28'800.00 zu übernehmen hat. Dazu hätte nach der Ansicht des Bundesgerichts Veranlassung bestanden, da der Gantleiter nicht habe voraussetzen dürfen, jeder Gantteilnehmer habe die Interimsscheine zuvor eingesehen und sich von der besonderen Art des dritten dieser Scheine ein genaueres Bild gemacht oder dies sei beim blossen Verlesen des Textes geschehen. Es handle sich dabei nicht um eine dem Gantleiter nicht zuzumutende Rechtsbelehrung, sondern um die Darlegung von Tatsachen, die für den Entschluss zum Erwerb offenkundig hätten wesentlich sein können (BGE 79 III 114 E. 2 S. 118). 3.4 Wie bereits erwähnt, führte das Betreibungsamt in der Ausschreibung auf e-Gant zum Anspruch an den 1'000 unverbrieften Namenaktien der H.________ AG aus, gemäss den Statuten sei das Aktienkapital zu 50 % liberiert. Es lägen keine Erfolgsrechnungen oder Bilanzen vor. Jede Gewährleistung werde wegbedungen. Ebenfalls entfalle die Garantie über den Bestand, Umfang und Einbringlichkeit von Forderungen und Rechten (act. 3/3 f.). Angesichts dessen ist die Rüge des Beschwerdeführers, es liege eine mangelhafte Prüfung des Betreibungsamts über die Werthaltigkeit des Anspruchs an den Aktien vor, verfehlt. Dasselbe gilt für den Vorwurf, das Betreibungsamt habe sich nicht um die Eintreibung der Ausstände gegenüber dem "Altaktionär" gekümmert. Der Beschwerdeführer musste sich angesichts der ausdrücklichen Wegbedingung der Sachgewährleistung und der fehlenden Jahresrechnungen des Risikos bewusst sein, letztlich eine wertlose oder gar überschuldete Gesellschaft zu erwerben. 3.5 Allerdings fällt Folgendes in Betracht: Gemäss der Pfändungsurkunde vom 20. Oktober 2022 hielt der Betreibungsschuldner in der in der Pfändungseinvernahme fest, dass die H.________ AG über keine Vermögenswerte irgendwelcher Art verfüge sowie seit längerem nicht mehr aktiv und überschuldet sei. Zudem hat sich das Betreibungsamt bei der Steuerverwaltung des Kantons Zug über die finanzielle Situation der H.________ AG erkundigt. Laut der Steuerverwaltung sind seit dem Steuerjahr 2015 keine Unterlagen/Jahresabschlüsse mehr eingereicht worden und die H.________ AG ist gemäss Steuererklärung 2018 überschuldet (act. 3/11; "Bemerkungen"). Diese Informationen hat das Betreibungsamt auf der Online-Versteigerungsplattform e-Gant nicht publiziert. Dabei handelt es sich aber fraglos um Tatsachen, die bei allen Gantteilnehmern für den Entschluss zum

Seite 5/6 Erwerb des Anspruchs an den fraglichen Namenaktien wesentlich gewesen wären, was auch für das Betreibungsamt erkennbar war. Indem das Betreibungsamt den Gantteilnehmern diese Informationen vorenthielt, kam es seiner Aufklärungspflicht nicht vollumfänglich nach. Zwar durfte der Beschwerdeführer bereits aufgrund der Informationen in der Ausschreibung nicht davon ausgehen, dass die Beteiligung an der H.________ AG einen erheblichen Wert aufweist. Hätte er aber Kenntnis davon gehabt, dass sowohl gemäss dem Betreibungsschuldner als auch gemäss der kantonalen Steuerverwaltung die Gesellschaft überschuldet ist, hätte er für den Anspruch an deren Namenaktien fraglos nicht CHF 4'201.00 bezahlt. Er unterlag somit beim Erwerb des Anspruchs einem Grundlagenirrtum. Angesichts dessen ist in Gutheissung der Beschwerde der Steigerungszuschlag vom tt.mm.jjjj aufzuheben. 4. Nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs kostenlos und Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde ist der Steigerungszuschlag vom tt.mm.jjjj auf der Online- Versteigerungsplattform e-Gant betreffend den Anspruch an den 1'000 unverbrieften Namenaktien der H.________ Aktengesellschaft, I.________, aufzuheben. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 6/6 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - G.________, I.________ - Rechtsanwalt D.________ Advokatur und Notariat, K.________, z.Hd. der Betreibungsgläubiger - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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