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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.06.2023 BA 2023 23

20 giugno 2023·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,657 parole·~8 min·5

Riassunto

Pfändung | Betreibungsamt Hünenberg

Testo integrale

20230524_090412_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 23 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 20. Juni 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwältin C.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Hünenberg, betreffend Pfändung

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 12. Januar 2023 im Verfahren betreffend Massnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB wurde festgestellt, dass die Eheleute D.________ (nachfolgend: Ehemann) und E.________ (nachfolgend: Schuldnerin) berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Zeit aufzuheben. Die eheliche Wohnung wurde für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Benutzung zugewiesen und die Schuldnerin wurde verpflichtet, die eheliche Wohnung bis am 31. März 2023 zu verlassen. Sodann wurde der Ehemann verpflichtet, folgende Unterhaltsbeiträge an die Schuldnerin zu leisten: CHF 3'000.00 bis zum Auszug der Schuldnerin aus der ehelichen Wohnung, CHF 5'400.00 ab Auszug der Schuldnerin aus der ehelichen Wohnung bis am 30. Juni 2023 und CHF 3'500.00 ab 1. Juli 2023 (act. 4/5; Verfahren ES 2022 834). 2. In der von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Schuldnerin für eine Forderung von CHF 19'000.00 angehobenen Betreibung Nr. F.________ vollzog das Betreibungsamt Hünenberg am 2. Februar 2023 die Pfändung und verfügte eine Pfändung der Unterhaltsbeiträge des Ehemannes an die Schuldnerin gemäss Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 12. Januar 2023. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum wurde wie folgt festgelegt: Grundbetrag Schuldnerin CHF 1'200.00 Krankenkasse CHF 327.40 Fahrauslagen zum Arbeitsplatz CHF 300.00 Total pro Monat CHF 1'827.40 In der Folge setzte das Betreibungsamt Hünenberg die pfändbare Quote auf CHF 1'172.90 [recte: CHF 1'172.60] pro Monat (CHF 3'000.00 abzüglich CHF 1'827.40) fest (Pfändung Nr. G.________; act. 4/1-4/3). 3. Am 21. März 2023 erstellte das Betreibungsamt Hünenberg die Pfändungsurkunde (act. 4/3). Da diese zuerst versehentlich an den vormaligen Vertreter des Beschwerdeführers gesandt worden war, erhielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erst am 24. März 2023 von der Pfändungsurkunde Kenntnis (act. 5 S. 2). 4. Gegen die Pfändungsurkunde liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2023 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichen und folgende Anträge stellen (act. 1): 1. Es sei die Verfügung des Betreibungsamtes Hünenberg vom 21. März 2023 in der Betreibung Nr. F.________ betreffend Festsetzung des Existenzminimums (Pfändungsurkunde Nr. G.________) infolge Gesetzesverletzung bzw. Unangemessenheit aufzuheben und den nachfolgenden Ausführungen entsprechend anzupassen. 2. Unter ausnahmsweiser Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Betreibungsamtes Hünenberg.

Seite 3/6 5. Mit separater Eingabe, ebenfalls vom 3. April 2023, teilte der Beschwerdeführer dem Obergericht mit, dass die Schuldnerin gemäss heutiger E-Mail des Betreibungsamtes Hünenberg offenbar doch nicht ausgezogen sei, weshalb der Grundbetrag auf CHF 850.00 anzupassen sei und keine Fahrkosten berücksichtigt werden dürften (act. 2). 6. In der Beschwerdeantwort vom 17. April 2023 beantragte das Betreibungsamt Hünenberg die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 4). 7. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 26. April 2023 Stellung und hielt an seinen Anträgen fest (act. 5). Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer bringt vor, im Existenzminimum der Schuldnerin dürften keine Fahrauslagen von CHF 300.00 aufgenommen werden. Die Schuldnerin könne für die Fahrten zum Arbeitsplatz nach H.________ das Fahrzeug ihres Ehemannes benützen und erziele mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit (noch) kein Einkommen (act. 1 S. 4 f.). Das Betreibungsamt Hünenberg erklärte in der Beschwerdeantwort vom 17. April 2023 – mithin innert laufender Vernehmlassungsfrist (vgl. Art. 17 Abs. 4 SchKG) – der Zuschlag für Fahrauslagen zum Arbeitsplatz von CHF 300.00 sei retrospektiv nicht gerechtfertigt. Die Schuldnerin habe in den beiden zurückliegenden Monaten nicht einmal minimalste Umsätze erzielt. In Wiedererwägung der Verfügung vom 2. Februar 2023 werde daher der Zuschlag von CHF 300.00 aus dem Existenzminimum der Schuldnerin gestrichen (act. 4). Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Die Behandlung der Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist insoweit fortzusetzen, als mit der Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Begehren nicht entsprochen worden und damit die Beschwerde nicht gegenstandlos geworden ist (vgl. BGE 126 III 85). 2. Es bleibt somit zu prüfen, welcher Grundbetrag im Existenzminimum einzusetzen ist. 2.1 Das Betreibungsamt stellt sich auf den Standpunkt, der Schuldnerin sei ein Grundbetrag von CHF 1'200.00 (Grundbetrag für eine alleinstehende Schuldnerin) anzurechnen. Die Ehegatten hätten sich erst rund zehn Tage vor dem Pfändungsvollzug das Getrenntleben gerichtlich bewilligen lassen. Dabei habe es dem übereinstimmenden Willen der Ehegatten entsprochen, maximal noch bis zum 31. März 2023 im selben Haus zu leben. Der Wille, sich zu trennen, habe im Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges als gegeben betrachtet werden dürfen. Das Bundesgericht gehe bei einer Haushaltsgemeinschaft von einem Konkubinat aus, wenn die Gemeinschaft partnerschaftlicher Natur sei und deshalb (implizit) der Wille vorhanden sei, die gemeinschaftlichen Lasten wenigstens je zur Hälfte zu tragen. Dieser Wille sei bei Partnern, die sich getrennt hätten, erloschen (act. 4). 2.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Schuldnerin wohne zusammen mit dem Ehemann angeblich in einem Zimmer in dessen Haus. Angesichts dieser Wohnsituation dürfe

Seite 4/6 nicht von einem Grundbetrag von CHF 1'200.00 ausgegangen werden. Vielmehr sei nach ständiger Praxis die Hälfte von CHF 1'700.00 (Grundbetrag für ein Ehepaar), also CHF 850.00, einzusetzen. Damit reduziere sich das Existenzminimum auf CHF 1'177.40 (Grundbetrag: CHF 850.00; Krankenkasse: CHF 327.30) und erhöhe sich die pfändbare Quote für die Monate Februar und März 2023 auf CHF 1'822.60 pro Monat (act. 1 S. 5, act. 2 und act. 5 S. 3). 2.3 Gemäss den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zug vom 10. Dezember 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (nachfolgend: "Richtlinien") beträgt der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner CHF 1'200.00 (Ziff. I/1) und für ein Ehepaar bzw. zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern CHF 1'700.00 (Ziff. I/2). Verfügen Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldner ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (Ziff. I/5). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Festsetzung des Grundbetrages nicht auf den Zivilstand, sondern allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und damit auf die Tatsache abzustellen, ob der Schuldner alleinstehend ist oder ob er von der Kostenersparnis eines Paarhaushaltes profitiert. Massgeblich für die Anwendung des Ehepaaransatzes ist, dass die Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur ist. Lebt der Schuldner mit einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt, namentlich mit einem erwachsenen Kind, kann nicht der hälftige Ehepaaransatz als Grundbetrag eingesetzt werden, sondern darf die betreffende Tatsache einzig bei den Wohnkosten und gegebenenfalls durch einen kleinen Abzug beim Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner berücksichtigt werden (vgl. BGE 144 III 502 E. 6.6). Als Grund für einen solchen Abzug nennt das Bundesgericht den Umstand, dass gewisse vom Grundbetrag zu deckende Auslagen möglicherweise nicht vom Schuldner allein bestritten, sondern von der im gleichen Haushalt lebenden Person mitgetragen werden, was eine Reduktion zu rechtfertigen vermöchte. In diesem Zusammenhang weist das Bundesgericht darauf hin, dass die in den Kantonen Aargau und Zürich erlassenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums beispielsweise für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen eine (pauschale) Herabsetzung des Grundbetrags um CHF 100.00 (auf CHF 1'000.00) vorsehen würden (für den Kanton Aargau: Richtlinien vom 3. Januar 2001, SAR 231.191, Ziff. I/2; für den Kanton Zürich: Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 23. Mai 2001, veröffentlicht in: ZR 100/2001 Nr. 46 S. 153 ff., Ziff. II/1.1). Wie viel vom Grundbetrag allenfalls abzuziehen ist, hat nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Anwendung des nach Art. 93 Abs. 1 SchKG eingeräumten Ermessens das Betreibungsamt bzw. die kantonale Aufsichtsbehörde zu beurteilen (vgl. BGE 132 III 483 E. 4.3). 2.4 Im vorliegenden Fall sind die Schuldnerin und ihr Ehemann seit dem Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 12. Januar 2023 berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Dauer aufzuheben. Damit steht das Trennungsdatum der Ehegatten fest, auch wenn die Schuldnerin die eheliche Wohnung erst per 31. März 2023 verlassen musste. Folglich lag ab dem 12. Januar 2023 keine Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur mehr vor. Demnach durfte in der Existenzminimumberechnung – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht der (hälftige) Grundbetrag für ein Ehepaar eingesetzt werden.

Seite 5/6 Lebt die Schuldnerin wie vorliegend in Hausgemeinschaft mit erwachsenen Personen und ist die Hausgemeinschaft nicht partnerschaftlicher Natur, ist vom Grundbetrag für eine alleinstehende Schuldnerin auszugehen. Dieser beträgt gemäss Ziff. I/1 der Richtlinien CHF 1'200.00. Weil nicht auszuschliessen ist, dass gewisse im Grundbetrag enthaltene Auslagen möglicherweise nicht von der Schuldnerin allein bezahlt werden, sondern vom gemeinsam in der ehelichen Wohnung lebenden Ehemann mitgetragen werden, ist der Grundbetrag – entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes Hünenberg – nicht auf CHF 1'200.00 festzusetzen, sondern ermessensweise um CHF 100.00 auf CHF 1'100.00 herabzusetzen (vgl. vorne E. 2.3). Dementsprechend ist der Grundbetrag in der Existenzminimumberechnung für die Zeit bis zum Auszug der Schuldnerin aus der ehelichen Wohnung auf CHF 1'100.00 festzusetzen. 3. Nach dem Gesagten ist das Betreibungsamt Hünenberg in teilweiser Gutheissung der Beschwerde anzuweisen, in der Pfändung Nr. G.________ für die Zeit bis zum Auszug der Schuldnerin aus der ehelichen Wohnung einen Grundbetrag von CHF 1'100.00 in der Existenzminimumberechnung einzusetzen. 4. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Betreibungsamt Hünenberg angewiesen, in der Pfändung Nr. G.________ für die Zeit bis zum Auszug der Schuldnerin aus der ehelichen Wohnung in der Existenzminimumsberechnung einen Grundbetrag von CHF 1'100.00 einzusetzen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 6/6 5. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Hünenberg - Schuldnerin Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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