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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.06.2023 BA 2023 13

20 giugno 2023·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,965 parole·~15 min·5

Riassunto

Zahlungsbefehl / Arrest | Betreibungsamt Zug

Testo integrale

20230512_120847_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2023 13 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 20. Juni 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Zug, betreffend Zahlungsbefehl / Arrest

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Auf Gesuch von B.________ (nachfolgend: Arrestgläubigerin) stellte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, am 3. Februar 2023 für eine Forderung von CHF 28'000.00 gegen A.________ (Arrestschuldner; nachfolgend: Beschwerdeführer) gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG einen Arrestbefehl aus. Verarrestiert wurden nebst einem auf den Beschwerdeführer lautenden Konto bei der C.________, Zürich, "sämtliche Forderungen, Dividenden- und sonstige Ausschüttungsansprüche, die sich aus der Aktionärsstellung des Schuldners bei der D.________ AG, ________, 6300 Zug, ergeben, alles soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung samt Kosten." Das Bezirksgericht Zürich wies dem Betreibungsamt Zürich 1 die Rolle des "Lead-Amtes" zu (act. 1/4 und 3/1). 2. Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 – vorab per Mail vom 3. Februar 2023 – beauftragte das Betreibungsamt Zürich 1 das Betreibungsamt Zug mit dem Arrestvollzug (act. 3/1). Am 3. Februar 2023 vollzog das Betreibungsamt Zug den Arrest Nr. E.________ und fertigte eine Arrestsperranzeige für die Drittschuldnerin aus (act. 3/2-3/3). Diese Anzeige konnte am 7. Februar 2023 an F.________, Bevollmächtigte der D.________ AG, zugestellt werden (act. 3/6). 3. Am 10. Februar 2023 stellte die Arrestgläubigerin beim Betreibungsamt Zug das Betreibungsbegehren für CHF 28'000.00 ("Privatdarlehen Tranchen 1-8 [November 2019 – Juni 2020]") nebst Zins zu 5 % seit 20. Oktober 2020, für CHF 30'000.00 ("Privatdarlehen Tranche 9 [November 2020]") nebst Zins zu 5 % seit 30. Juni 2021 sowie für CHF 10'000.00 ("Privatdarlehen Tranche 10 [August 2021]") nebst Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2021 (act. 3/8). 4. Das Betreibungsamt Zug stellte am 13. Februar 2023 den Zahlungsbefehl aus. Es beauftragte das Betreibungsamt Zürich 1 mit der Zustellung des Zahlungsbefehls, da der Beschwerdeführer angekündigt hatte, am nächsten Tag beim Betreibungsamt Zürich 1 vorbeizugehen (act. 3 S. 2). Am 15. Februar 2023 stellte das Betreibungsamt Zürich 1 dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Zug zu. Der Beschwerdeführer erhob gleichentags Rechtsvorschlag (act. 3/9). 5. Am 13. Februar 2023 teilte die D.________ AG, vertreten durch den Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zug mit, dass dem Beschwerdeführer ihr gegenüber keine Forderungen, Dividenden- und sonstigen Ausschüttungsansprüche zustünden, die sich aus dessen Aktionärsstellung bei der Gesellschaft ergeben würden (act. 3/11). 6. Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 informierte das Betreibungsamt Zürich 1 das Betreibungsamt Zug, dass das Arrestverfahren Nr. H.________ in vollem Umfang aufgehoben werde, da lediglich ein geringer Betrag von CHF 49.16 erfasst worden sei. Die blockierten Vermögenswerte könnten mit sofortiger Wirkung wieder freigegeben werden (act. 3/12). 7. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein. Sinngemäss machte er geltend, nur das "Lead-Betreibungsamt", hier das Betreibungsamt Zürich 1, dürfe einen Zahlungsbefehl ausstellen. Weiter beantragte er die

Seite 3/8 Streichung der ungesetzlich aufgenommenen Betreibungen im Zahlungsbefehl Nr. G.________. Nur die bewilligte Forderung von CHF 28'000.00 (ohne Zins) gemäss Arrestbefehl des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Februar 2023 sei in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die beiden Forderungen über CHF 30'000.00 und CHF 10'000.00, je nebst Zins, seien zu streichen. Schliesslich stellte er den Antrag, der Arrest Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug sei "mangels Objekt und minderwertigem Arrestsubstrat" aufzuheben (act. 1). 8. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 hob das Betreibungsamt Zug den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. G.________ auf. Es fertigte unter der Betreibung Nr. G.________ einen neuen Zahlungsbefehl mit dem ausschliesslichen Forderungsbetrag von CHF 28'000.00 (analog Arrestbefehl) aus und stellte den Zahlungsbefehl neu zu (act. 3/13). 9. In der Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2023 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei (act. 3). 10. Am 27. April 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch, ob seit dem Einreichen seiner Beschwerde Zustellversuche an ihn erfolgt seien, und gab eine neue Zustelladresse in der Schweiz an (act. 4). Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die zusätzlich auf dem Zahlungsbefehl aufgeführten Beträge seien nicht zulässig. Es dürfe lediglich ein Betrag von CHF 28'000.00 aufgeführt werden (vgl. act. 1). Das Betreibungsamt Zug hob mit Verfügung vom 27. Februar 2023 – mithin innert laufender Vernehmlassungsfrist (vgl. Art. 17 Abs. 4 SchKG) – den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. G.________ auf. Dazu hielt es fest, fälschlicherweise seien neben der Hauptforderung gemäss Arrestbefehl vom 3. Februar 2023 des Bezirksgerichts Zürich weitere Forderungen erfasst worden. Unter der Betreibung Nr. G.________ werde daher ein neuer Zahlungsbefehl ausgefertigt und zugestellt. Die entstehenden Kosten würden zu Lasten des Amtes gehen (vgl. act. 3/13). Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Die Behandlung der Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist insoweit fortzusetzen, als mit der Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Begehren nicht entsprochen worden und damit die Beschwerde nicht gegenstandlos geworden ist (vgl. BGE 126 III 85). 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, nur das "Lead-Betreibungsamt", hier das Betreibungsamt Zürich 1 und nicht das Betreibungsamt Zug, dürfe in der Arrestprosequierung einen Zahlungsbefehl an den Arrestschuldner ausstellen (vgl. act. 1). 2.1 Dem hält das Betreibungsamt Zug im Wesentlichen Folgendes entgegen:

Seite 4/8 2.1.1 Gemäss Art. 52 SchKG bestehe ein spezieller Betreibungsort im Arrest, weil die mit dem Arrest belegten Vermögenswerte auch dort verwertet werden könnten, wo sie sich befänden. Die Verwertung setze eine vorgängige Betreibung voraus. Art. 52 SchKG erlaube daher die Betreibung am Ort der Arrestgegenstände, die sogenannte Arrestbetreibung. 2.1.2 In BGE 148 III 138 habe das Bundesgericht die Zulässigkeit eines Lead-Betreibungsamtes bejaht und den rechtshilfeweisen Vollzug eines Arrestes möglich gemacht. Alle involvierten Betreibungsämter würden dem Lead-Amt einen Bericht über den Arrestvollzug machen, womit das Lead-Betreibungsamt eine einzige Arresturkunde erstelle. Dass nun die an verschiedenen Orten vollzogenen Arreste durch eine einzige Betreibung beim Lead-Amt prosequiert werden könnten, sei in der Konsequenz nachvollziehbar. Dem stehe die Problematik gegenüber, dass beim Ausländerarrest der Betreibungsort dahinfalle, wenn sich der Arrest als erfolglos erweise. Zwar habe das Bundesgericht in BGE 148 III 138 die Lead-Funktion des Betreibungsamtes und die Rechtshilfe im Arrestvollzug bejaht, sich aber zum Betreibungsort nicht geäussert. Entsprechend seien die gesetzlichen Bestimmungen zum besonderen Betreibungsort im Arrest (Art. 52 SchKG) gültig, weshalb die Betreibung am Ort der gelegenen Sache – solange das Bundesgericht nicht etwas anderes sage – nach wie vor zulässig sei und eine Rückweisung des Betreibungsbegehrens durch das Betreibungsamt nicht korrekt wäre. 2.1.3 Des Weiteren sei zu beachten, dass vorliegend das Betreibungsamt Zürich 1 als Lead-Amt vom Bezirksgericht Zürich bestimmt worden sei. Als einziges weiteres Amt in diesem Verfahren involviert sei das Betreibungsamt Zug. Beim Lead-Amt Zürich 1 sei vom Arrest lediglich CHF 49.16 erfasst, weshalb das Betreibungsamt Zürich 1 das Arrestverfahren aufgehoben habe. Entsprechend falle auch der Betreibungsort Zürich 1 dahin. 2.1.4 Das Obergericht des Kantons Bern habe im Entscheid ABS 22 149 E. 4.5.1 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die einzelne Prosequierung am Ort der gelegenen Sache "auch zulässig" sei. Nach Vock/Meiser-Müller (SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. A. 2018, S. 337) sollte seit dem schweizweiten Arrest eine einzige Betreibung beim Lead- Amt genügen, was jedoch bis zur Klärung der Frage durch das Bundesgericht nicht ganz klar sei, weshalb man gut daran täte, die in verschiedenen Betreibungskreisen vollzogenen Arreste je mit einer einzelnen Betreibung zu prosequieren. Solange es keine entsprechende Anpassung im Gesetz gebe und/oder das Bundesgericht nicht einen "besonderen Betreibungsort beim Lead-Amt" für alle involvierten Arrestorte bejahe, habe der Gläubiger die Wahl. Wenn der Gläubiger sich nicht dem Risiko aussetzen möchte, dass er einen Arrestvollzug nicht oder nicht richtig prosequiert habe und dadurch Gefahr laufe, einen vermögensrechtlichen Schaden zu erleiden, könne er – wie vorliegend – einzelne Betreibungen am jeweiligen Arrestort einleiten. In der Praxis gebe es diesbezüglich keine Probleme (vgl. act. 1 S. 3 f.). 2.2 Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet (vgl. Art. 52 SchKG). Rechte und Forderungen, die durch Wertpapiere verkörpert sind, sind dort belegen, wo sich diese physisch befinden (BGE 116 III 107 E. 5b). Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, sind am Wohnsitz des Gläubigers (Vollstreckungsschuldners) belegen. Wohnt der Vollstreckungsschuldner im Ausland, der Drittschuldner aber in der Schweiz, so gilt die Forderung als am Wohnsitz des

Seite 5/8 Drittschuldners in der Schweiz belegen und sie ist dort zu verarrestieren bzw. zu pfänden (BGE 140 III 512 E. 3.2). Vorliegend wurden Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, am Sitz der der D.________ AG, Zug, als Drittschuldnerin verarrestiert. Mangels Wohnsitzes des Schuldners in der Schweiz ist demnach Zug als Ort der belegenen Forderung Betreibungsort. Allerdings wurde mit Arrestbefehl des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Februar 2023 das Betreibungsamt Zürich 1 als "Lead-Betreibungsamt" bestimmt und beauftragt, den Arrestvollzug mit den im Abschnitt "Arrestgegenstände" genannten Betreibungsämtern – konkret dem Betreibungsamt Zug – zu koordinieren (vgl. act. 3/1). Es stellt sich die Frage, ob die Gläubigerin die Prosequierungsbetreibung beim Lead-Betreibungsamt (somit beim Betreibungsamt Zürich 1) anheben muss oder auch an jedem anderen Ort des Arrestvollzugs (somit beim Betreibungsamt Zug) anheben darf. Auf diese Kontroverse ist im Folgenden einzugehen. 2.3 Vor der Revision des Arrestrechts musste ein Gläubiger, der mehrere, in unterschiedlichen Gerichtskreisen liegende Vermögenswerte mit Arrest belegen wollte, separate Arrestbegehren stellen und jeden der Arreste durch separate Betreibung am jeweiligen Arrestort prosequieren (vgl. BGE 88 III 59 E. 4). Mit der Einführung der ZPO und der Inkraftsetzung des revidierten Lugano-Übereinkommens am 1. Januar 2011 wurde auch das Arrestrecht geändert. Wesentliche Neuerungen dieser Revision sind der Arrestgrund des definitiven Rechtsöffnungstitels (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG), ein Arrestgerichtsstand auch am Betreibungsort (Art. 272 Abs. 1 SchKG) und die Ausdehnung der örtlichen Zuständigkeit des Arrestrichters auf die ganze Schweiz (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Die Schaffung eines einheitlichen schweizweiten Vollstreckungsraums war ein erklärtes Ziel der Anpassung des SchKG an den mit der ZPO verwirklichten schweizweiten Massnahmen- und Vollstreckungsraum. Ein einheitlicher Vollstreckungsraum mit einem schweizweiten Arrest erfordert einen koordinierten Arrestvollzug. Ein rechtshilfeweiser Arrestvollzug setzt voraus, dass das Arrestgericht im Arrestbefehl ein Lead-Betreibungsamt bestimmt. Entsprechend hat das Bundesgericht die Zulässigkeit eines schweizweiten Arrestvollzugs durch ein Lead-Betreibungsamt bejaht (BGE 148 III 138 E. 3.4; vgl. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch – update 133 / 10.03.2022). Offen gelassen hat das Bundesgericht die Frage, ob die einheitliche örtliche Zuständigkeit auch für die Prosequierungsbetreibung gilt. 2.3.1 Das Obergericht des Kantons Bern hatte im Entscheid vom 10. August 2022 als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen die Frage zu beurteilen, ob ein Arrestgläubiger eine Pfändung am Arrest-Rechtshilfeort in Bern beantragen konnte, nachdem am Ort des Lead-Betreibungsamtes in Winterthur keine Vermögenswerte vom Arrest erfasst wurden. Das Obergericht verwies auf die schweizweite örtliche Kompetenz für die Arrestbewilligung und führte aus, diese einheitliche örtliche Zuständigkeit müsse auch für die Prosequierung gelten. Der Gläubiger, der mehrere Arreste bei einem einzigen Gericht habe erwirken können, könne diesen schweizweiten Arrest folgerichtig auch durch eine Betreibung am Arrestort des Lead- Betreibungsamtes prosequieren. So könne eine örtliche Aufsplitterung vermieden werden, zumal die (auch zulässige) einzelne Prosequierung an den verschiedenen Arrestorten für alle Beteiligten aufwendig sei. Die Gläubigerin habe den schweizweiten Arrest folglich mit der Betreibung beim Winterthur-Stadt gültig prosequiert. Nachdem das in Winterthur gelegene Arrestvermögen mangels Bestreitung der Drittansprüche aus dem Arrest gefallen sei, sei grundsätzlich auch der dortige Betreibungsort dahingefallen. Dies könne aber nicht zur Hin-

Seite 6/8 fälligkeit des gesamten, rechtzeitig prosequierten schweizweiten Arrestes führen. Ansonsten hätte die Gläubigerin mit einer – auch für den Schuldner im Sinne seiner vorgebrachten Argumentation – einheitlichen Prosequierungsbetreibung gegenüber der einzelnen Prosequierung der Arrest ein erhöhtes, sachlich nicht gerechtfertigtes Risiko zu tragen. Insbesondere auch weil im konkreten Fall nach Wegfall des Arrestvermögens beim Lead-Betreibungsamt in Winterthur nur noch der Arrestort Bern bestanden habe, habe die Gläubigerin das Betreibungsverfahren betreffend die in Bern gelegenen Arrestgegenstände zu Recht in Bern fortgesetzt (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ABS 22 149 vom 10. August 2022 E. 4.5.1 f.). 2.3.2 Nach Meier-Dieterle gilt die schweizweite örtliche, gesetzlich explizit geregelte Kompetenz bei der Arrestbewilligung auch für die Prosequierung, ansonsten der Zweck der Revision nicht erreicht werde. Damit könne am Ort der Arrestbewilligung, d.h. entweder am Betreibungsort oder am Ort eines Vermögensgegenstandes (Art. 272 Abs. 1 SchKG), die Prosequierung des Arrestes durch Betreibung mit Wirkung für alle vom Gericht schweizweit ausgestellten Arrestbefehle vorgenommen werden, und zwar unabhängig davon, ob die einzelnen Arrestbefehle Forderungen oder Sachwerte zum Gegenstand hätten. Eine Prosequierung durch separate Betreibungen an jedem Ort des Arrestvollzugs werde dadurch aber nicht ausgeschlossen (Meier-Dieterle, in: Hunkeler [Hrsg.], Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Kurzkommentar, 2. A. 2014, Art. 279 N 2b). 2.3.3 Zahlreiche weitere Autoren sind der Ansicht, dass die Prosequierungsbetreibung beim Lead- Betreibungsamt eingeleitet werden kann, äussern sich aber nicht dazu, ob die Prosequierung auch durch separate Betreibung am Ort des Arrestvollzugs erfolgen kann (vgl. Meier- Dieterle/Crestani, Die schweizweite Zuständigkeit im Arrestvollzug, in: AJP 8/2015 S. 1128; Milani, Der schweizweite Arrestbefehl und sein Vollzug durch das Lead-Betreibungsamt, in: AJP 6/2022 S. 598; Reiser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 279 SchKG N 6, allerdings nur, wenn der Gläubiger das Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt an einem Arrestort einreicht, der zum Sprengel des den Arrest anordnenden Gerichts gehört; Schmid, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 52 SchKG N 12; Staehelin, in: Dasser/Oberhammer, Lugano- Übereinkommen, 3. A. 2021, Art. 47 IPRG N 91; Theus Simoni, Das Lead-Betreibungsamt gemäss BGE 148 III 138 und seine Folgen, in: ZZZ 2022 S. 407 f.). Zum Teil wird darauf hingewiesen, dass ein vorsichtiger Gläubiger die in verschiedenen Betreibungskreisen vollzogenen Arreste je mit einzelnen Betreibungen prosequieren sollte, um nichts zu versäumen (vgl. Boller, Rechtshilfeweiser Arrestvollzug durch ein Lead-Betreibungsamt, in: ZZZ 2022 S. 344; Vock/Meier-Dieterle, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A. 2018, S. 337). 2.3.4 Die Meinung des Obergerichts des Kantons Bern verdient Zustimmung. Weshalb es nur zulässig sein soll, einen Arrest beim Lead-Betreibungsamt zu prosequieren, nicht aber (auch) bei einem von mehreren Vollzugsorten, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Demnach kann der Arrestgläubiger bei einem schweizweiten Arrest die Prosequierungsbetreibung wahlweise beim Lead-Betreibungsamt oder beim Betreibungsamt am Ort des Arrestvollzuges einleiten. Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall das Betreibungsamt Zürich 1 als Lead-Betreibungsamt das Arrestverfahren mit Verfügung vom 16. Februar 2023 aufgehoben hat, da in Zürich lediglich ein geringer Betrag von CHF 49.16 verarrestiert

Seite 7/8 werden konnte. Entsprechend fällt der Betreibungsort beim Betreibungsamt Zürich 1 ausser Betracht (vgl. act. 3/12). 2.3.5 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Prosequierungsbetreibung beim Betreibungsamt Zug eingeleitet werden durfte, weshalb der vom Betreibungsamt Zug in der Betreibung Nr. G.________ ausgestellte Zahlungsbefehl unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden war. 3. Schliesslich erklärt der Beschwerdeführer, das Betreibungsamt Zug habe den Arrest Nr. E.________ "mangels Objekt und minderwertigem Arrestsubstrat" – wie das Lead- Betreibungsamt Zürich1 – aufzuheben. Mit Schreiben vom 12. Februar 2023 habe die D.________ AG mitgeteilt, dass sich keine Forderungen, Dividenden oder sonstigen Ausschüttungsansprüche aus der Aktionärsstellung des Schuldners ergäben. Somit sei kein Vollstreckungssubstrat vorhanden, weshalb das Betreibungsverfahren Nr. G.________ dahinfallen und im Register gelöscht werden müsse (vgl. act. 1). 3.1 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Betreibungsamt zur Nachprüfung der Grundlagen eines Arrestbefehls weder berechtigt noch verpflichtet (BGE 118 III 8). Die gerichtlich festgestellte Glaubwürdigkeit von Forderungen, das Vorliegen eines Arrestgrunds oder die Zugehörigkeit der zu verarrestierenden Vermögenswerte sind für die Betreibungsbehörden verbindlich. Eine diesbezügliche Nachprüfung liegt nicht in der Kompetenz der Betreibungsbehörden und ihrer Aufsichtsbehörden. Eine révision au fond steht den Betreibungsbehörden und deren Aufsichtsbehörden nicht zu. Für die Überprüfung des Arrestbefehls steht die Arresteinsprache gemäss Art. 278 SchKG zur Verfügung. Vergreift sich der Arrestschuldner im Rechtsmittel, indem er – statt eine Einsprache gegen den Arrestbefehl zu erheben – mit der Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vorbringt, dass kein Arrestgrund vorliege und das Arrestgesuch unbegründet sei, kann seinem Anliegen kein Erfolg beschieden sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_240/2008 vom 12. Juni 2008; vgl. zum Ganzen: Reiser, a.a.O., Art. 275 SchKG N 11 und 16a). 3.2 Am 13. Februar 2023 teilte die Drittschuldnerin – die D.________ AG – dem Betreibungsamt Zug schriftlich mit, dass dem Schuldner – dem Beschwerdeführer – gegenüber der D.________ AG keine Forderungen, Dividenden- und sonstigen Ausschüttungsansprüche zustünden, die sich aus dessen Aktionärsstellung bei der Gesellschaft ergeben würden (act. 3/11). Unterzeichnet wurde diese Erklärung vom Beschwerdeführer als einzigem Verwaltungsrat der D.________ AG. Belege dazu liegen keine vor. Entsprechend bleibt die Behauptung der Drittschuldnerin unbelegt. Hinzu kommt Folgendes: Nachdem der Arrestrichter das Vorliegen des Arrestgegenstandes als genügend glaubhaft erachtete und den Arrest bewilligte, kann die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs den Arrestgegenstand nicht erneut überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn die Drittschuldnerin bestreitet, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktionärsstellung eine Forderung zusteht. Bestreitet die Drittschuldnerin – wie hier die D.________ AG – den Bestand oder die Höhe der verarrestierten Forderung, so hat dies lediglich zur Folge, dass die Verarrestierung eine bestrittene Forderung betrifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_559/2017 und 5A_560/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 109 III 11 E. 2 und BGE 120 III 18 E. 4). An der Gültigkeit der Verarrestierung

Seite 8/8 ändert dies nichts (vgl. Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 20. A. 2020, Art. 99 SchKG N 7; Rohner, in: Hunkeler [Hrsg.], a.a.O., Art. 106 SchKG N 5). 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Zug - Gläubigerin Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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