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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 19.12.2022 BA 2022 39

19 dicembre 2022·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,547 parole·~8 min·4

Riassunto

Rechtsverzögerung | Konkursamt

Testo integrale

20221205_162518_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2022 39 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 19. Dezember 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Konkursamt Zug, Beschwerdegegner, betreffend Rechtsverzögerung

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2018 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug den Konkurs über die B.________ AG. Mit der Durchführung des Konkurses wurde das Konkursamt Zug betraut. Am 30. Oktober 2018 wurde das summarische Verfahren angeordnet. 2. Am 9. November 2018 wurde der Schuldenruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zug publiziert. Daraufhin meldeten 40 Gläubiger insgesamt 45 Forderungen an. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) machte ein Guthaben aus dem Arbeitsverhältnis in Höhe von CHF 56'295.75 geltend. 3. Mit Zirkularschreiben vom 16. Juli 2021 bot das Konkursamt den Gläubigern die anfechtbaren Rechtsansprüche zur Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an. 4. Mit Eingabe vom 24. November 2021 liess der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Konkursamt einreichen. Er beantragte, es sei die Rechtsverzögerung festzustellen. Zudem sei das Konkursamt anzuweisen, das Konkursverfahren bevorzugt zu behandeln und abzuschliessen. Weiter sei das Konkursamt anzuweisen, die Publikation betreffend Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zug innert eines Monats vorzunehmen. Mit Urteil vom 26. Januar 2022 wies das Obergericht Zug das Konkursamt Zug an, die Erstellung und Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars bis 30. Juni 2022 vorzunehmen (Verfahren BA 2021 42). 5. Am tt. Juni 2022 wurde die Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zug publiziert. 6. Mit Eingabe vom 7. November 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Sinngemäss beantragte er, das Konkursverfahren sei zwingend noch im Jahre 2022 abzuschliessen. 7. In der Beschwerdeantwort vom 10. November 2022 beantragte das Konkursamt die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Konkursamt habe die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen nicht respektiert und die Anweisung im Urteil des Obergerichts vom 26. Januar 2022, das Verfahren bis zum 30. Juni 2022 abzuschliessen, nicht eingehalten. Das Konkursverfahren sei jetzt nach vier Jahren endlich und umgehend abzuschliessen. Eine Verzögerung von mehr als zwei Jahren könne für einen so einfachen Fall nicht akzeptiert werden und lasse jegliche Professionalität vermissen. Er fordere das

Seite 3/5 Obergericht noch einmal auf, in dieser Sache zu intervenieren. Ein umgehender Abschluss des Verfahrens sei für die Geschädigten von existenzieller Dringlichkeit. Ein formeller "Erlass" des Obergerichts solle eine Verschleppung des Verfahrens durch das Konkursamt umgehend beenden und die Einhaltung der Vorgaben durchsetzen. Ein Abschluss des Verfahrens noch im Jahre 2022 sei zwingend (vgl. act. 1). 2. Das Konkursamt hält dem entgegen, das Obergericht habe im Urteil vom 26. Januar 2022 das Konkursamt angewiesen, die Erstellung und Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars bis 30. Juni 2022 vorzunehmen. Dieser Anweisung sei das Konkursamt mit Publikation der Auflage am tt. Juni 2022 nachgekommen. Eine Anweisung, wann das Verfahren abgeschlossen sein solle, finde sich im besagten Urteil nicht. Eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung dürfe nicht dazu führen, dass andere, ältere Verfahren noch länger liegen bleiben würden, weil das Konkursverfahren, welches zur Beschwerde geführt habe, bevorzugt behandelt werde. Dem Obergericht sei bekannt, dass das Konkursamt seit Jahren mit einer sehr hohen Arbeitslast konfrontiert sei. Infolge Einführung eines neuen Auflösungsgrundes in Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR sowie dem Wegfall der flankierenden Covid-Massnahmen sei die Anzahl der Konkursfälle im Vergleich zum Vorjahr nochmals gestiegen. Bis weitere personelle Ressourcen zugesprochen würden, bleibe nichts anderes übrig, als bei neu eröffneten Konkursfällen umgehend die Aktiven zu sichern und zu verwerten sowie die entsprechenden Befragungen durchzuführen, jedoch sämtliche weiteren Handlungen bei allen Konkursverfahren primär nach Alterspriorität vorzunehmen. Eine bevorzugte Bearbeitung des vorliegenden Konkursverfahrens, bei welchem "nur" noch zeitintensive Abschlussarbeiten anstehen würden, sei daher nicht angemessen. Der Beschwerdeführer erhalte seine Konkursdividende etwas später als von ihm gewünscht. Weitere Nachteile würden dadurch aber nicht entstehen (vgl. act. 3). 3. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung einer ihm obliegenden – von Amtes wegen vorzunehmenden oder vom Beschwerdeführer ordnungsgemäss verlangten – Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt. Die Betreibungs- und Konkursämter sind gehalten, ihre Arbeit so zu organisieren, dass die einzelnen Handlungen innert angemessener Frist vorgenommen werden und die Verfahren insgesamt eine als noch zulässig erachtete Dauer nicht überschreiten. Die Angemessenheit muss einzelfallweise im Hinblick auf die Natur und den Umfang des Gegenstandes und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände beurteilt werden (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 31 f.; vgl. auch Maier/Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 17 SchKG N 25). Art. 270 SchKG bestimmt, dass das Konkursverfahren innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein soll (Abs. 1). Diese Frist kann nötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden (Abs. 2). Die Frist für die Durchführung des Konkurses ist blosse Ordnungsvorschrift. Mehrfache Verlängerung ist möglich (vgl. Näf, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 270 SchKG N 1 f. mit Hinweis auf BGE 107 III 3 und BGE 119 III 1). Das Konkursamt hat jedoch die Pflicht, seine Aufgabe innerhalb einer angemessenen Zeit zu erfüllen. Insbesondere die Gläubiger haben Anspruch darauf, dass das Konkursverfahren ohne unnötige Verzögerung durchgeführt wird. Handelt es sich wie vorliegend um einen Konkurs, in dem Lohnforderungen geltend gemacht werden, so

Seite 4/5 sprechen auch sozialpolitische Überlegungen dafür, dass die Gläubiger möglichst rasch zu ihrem Geld kommen. Letztlich sind die Kantone verpflichtet, ihren Bürgern eine ordnungsgemässe Rechtspflege zu gewährleisten, wozu auch das Betreibungs- und Konkurswesen gehört (vgl. Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft 200 10 735/LIA vom 13. Juli 2010 E. 2.2). Die bevorzugte Behandlung eines Konkursverfahrens darf indes nicht zur Folge haben, dass andere, möglicherweise noch ältere Verfahren länger liegen bleiben. Das wäre mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung nicht vereinbar. Es ist Aufgabe des Regierungsrates als administrative Aufsichtsbehörde, geeignete Massnahmen zu treffen und auf die Behebung eines personellen Missstandes beim Konkursamt unmittelbar einzuwirken (vgl. Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft 200 10 735/LIA vom 13. Juli 2010 E. 2.3). 4. Das Konkursamt ist der Anweisung des Obergerichts des Kantons Zug im Urteil vom 26. Januar 2022 gefolgt und hat im Konkursverfahren über die B.________ AG die Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars am tt. Juni 2022 publiziert (vgl. www.shab.ch). Eine Anweisung, wann das besagte Konkursverfahren abgeschlossen sein soll, hat das Obergericht nicht erteilt. Insofern kann dem Konkursamt nicht vorgeworfen werden, die Anweisung im Urteil des Obergerichts Zug vom 26. Januar 2022 nicht eingehalten zu haben. 5. Insgesamt sind seit der Eröffnung des Konkursverfahrens über die B.________ AG mehr als vier Jahre vergangen und die Frist für die Durchführung des Konkurses wurde bereits mehrmals verlängert. Diese Verfahrensdauer ist für ein eher einfaches Konkursverfahren deutlich zu lang. Als Gründe für die Verzögerung nennt das Konkursamt die seit Jahren bestehende sehr hohe Arbeitslast, der Anstieg der Konkursfälle im laufenden Jahr (wegen der Einführung eines neuen Auflösungsgrundes in Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR und dem Wegfall der flankierenden Covid-Massnahmen) und das Fehlen genügender personeller Ressourcen. Aufgrund seiner Aufsichtstätigkeit ist dem Obergericht die seit Jahren bestehende hohe Arbeitslast des Konkursamtes bekannt. Weil sich die Situation im Konkursamt in den letzten Wochen zugespitzt hat, hat der Regierungsrat des Kantons Zug an der Kantonsratssitzung vom 27. Oktober 2022 zusätzliche 500 Stellenprozente für das Handelsregister- und Konkursamt beantragt (vgl. Protokoll der Sitzung des Zuger Kantonsrates vom 27. Oktober 2022, S. 2892, Rz 1292, Traktandum 3.4: Budget 2023 und Finanzplan 2023-2026; Vorlage: 3474.3/3a-17113 Zusatzbericht und Zusatzantrag zusätzliche Personalstellen). Mit der beantragten Personalaufstockung sollte die hohe Arbeitslast des Konkursamtes wieder auf ein vernünftiges Mass gesenkt werden können. Bis es soweit ist, wird sich der Beschwerdeführer noch etwas gedulden müssen. Nicht entsprochen werden kann dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei das besagte Konkursverfahren bis Ende des Jahres 2022 und damit vor allen anderen, möglicherweise noch älteren Verfahren, abzuschliessen. Die bevorzugte Behandlung eines Konkursverfahrens darf – wie vorne in E. 3 dargelegt – nicht zur Folge haben, dass andere, möglicherweise noch ältere Verfahren länger liegen bleiben. Indes ist das Konkursamt aufzufordern, das Konkursverfahren der B.________ AG innert nützlicher Frist abzuschliessen (vgl. BGE 119 III 1 E. 2; BGE 107 III 3 E. 2).

Seite 5/5 6. Nach dem Gesagten muss eine Rechtsverzögerung bejaht werden. Das Konkursamt ist aufzufordern, das Konkursverfahren der B.________ AG innert nützlicher Frist abzuschliessen. 7. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos und es werden keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Konkursamt aufgefordert, das Konkursverfahren der B.________ AG innert nützlicher Frist abzuschliessen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4 Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Konkursamt Zug Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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