20221201_091134_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2022 36 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 19. Dezember 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Zug, betreffend Nichtigkeit eines Zahlungsbefehls
Seite 2/6 Sachverhalt 1. Am 14. September 2022 stellte die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Ressourcen, Abteilung Inkasso, beim Betreibungsamt der Stadt Zug ein Betreibungsbegehren gegen die A.________ AG für eine Forderung von CHF 2 Mio. zuzüglich 4 % Zins seit 1. Januar 2022 sowie für CHF 121'319.40 Verzugszins. Als Grund der Forderung gab sie an: "Verrechnungssteuer auf Dividendenausschüttung gemäss Deklaration Formular 103 vom 28.12.2020, Rest" (act. 3/0-1). Mit Schreiben vom 19. September 2022 teilte das Betreibungsamt der Stadt Zug dem Handelsregisteramt des Kantons Zug gestützt auf Art. 928a Abs. 2 OR mit, dass die A.________ AG an ihrem statutarischen Sitz weder über eine Klingel noch eine Anschrift verfüge. Unter Hinweis auf Art. 117 Abs. 2 ev. 4 HRegV ersuchte das Betreibungsamt das Handelsregisteramt, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen (act. 3/2). Am 27. Oktober 2022 konnte das Betreibungsamt Zug den Zahlungsbefehl Nr. ________ an den einzigen Verwaltungsrat der A.________ AG, B.________, zustellen. Die A.________ AG erhob am 31. Oktober 2022 Rechtsvorschlag (act. 3/3). 2. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2022 (Posteingang: 31. Oktober 2022) an das Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs beantragte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), es sei der Zahlungsbefehl Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug als nichtig bzw. ungültig zu erklären. Die Betreibung sei aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass das Betreibungsamt Zug aufgrund von Organisationsund anderen Mängeln keine rechtwirksamen Handlungen mehr vornehmen dürfe. Alle Kosten seien von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen (act. 1). 3. In der Beschwerdeantwort vom 3. November 2022 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3). 4. Am 11. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein und hielt an ihrem Rechtsbegehren fest (act. 4). Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Zahlungsbefehl Nr. ________ erfülle die Vorgaben von Art. 6 VFRR nicht. Es sei eine eigenhändige oder gestempelte Unterschrift erforderlich, während vorliegend lediglich eine offensichtlich mitgedruckte verpixelte Version ersichtlich sei. Bereits aus diesem Grund sei das Dokument als ungültig zu betrachten. Das Bundesgericht habe im Entscheid 6B_684/2021 zu Strafbefehlen festgehalten, dass klare rechtliche Vorgaben zu Unterschriften einzuhalten seien. Das gelte hier analog. Weiter entspreche die mitgedruckte Unterschrift nicht einmal der Originalunterschrift der Leiterin des Betreibungsamtes. Denn auf einem Dokument vom 12. Januar 2022 habe sie tatsächlich eigenhändig unterschrieben (jedenfalls sehe es so aus), jedoch entspreche die Unterschrift überhaupt nicht dem Aufdruck in der aktuellen Betreibung Nr. ________ (vgl. act. 1 Rz 1). 1.1 Gemäss Art. 1 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formular und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) sind im Be-
Seite 3/6 treibungs- und Konkursverfahren die für eine einheitliche Durchführung der Vorschriften des SchKG sowie der zugehörigen Verordnungen erforderlichen Formulare zu verwenden. Die Formulare sind von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen; es dürfen Faksimilestempel verwendet werden (Art. 6 VFRR; vgl. auch Wüthrich/Schoch, Basler Kommentar, 2. A. 2021, Art. 70 SchKG N 4). Die Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs, die dem Bundesamt für Justiz angegliedert ist, hat dazu eine Weisung erlassen (vgl. Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 [Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare]). Gemäss Ziff. 21 dieser Weisung ist eine "Faksimileunterschrift" zulässig. Mit dieser offenen Formulierung, die einen gewissen Beurteilungsspielraum zulässt, können vernünftigerweise nicht nur eigentliche Faksimilestempel gemeint sein. Vielmehr müssen unter diesen Begriff auch eingescannte Unterschriften fallen. Die Faksimile- Unterschrift und die eingescannte Unterschrift haben gemeinsam, dass sie in der Regel von einer anderen als der unterzeichneten Person mit deren Einverständnis angebracht werden, wobei in beiden Fällen vorausgesetzt wird, dass die unterzeichnete Person zum fraglichen Zeitpunkt im Amt anwesend und nicht etwa in den Ferien oder krankheitshalber abwesend ist. Abgesehen davon bezweckt der Bund im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts mit dem Projekt eSchKG das Betreibungs-Massengeschäft zu digitalisieren und damit das Betreibungsverfahrens in der Praxis zu vereinfachen (vgl. www.eschkg.ch). Die Digitalisierung von Betreibungs-Massengeschäften wie der Ausstellung eines Zahlungsbefehls ist somit ausdrücklich erwünscht. Immerhin stellt das Betreibungsamt Zug jährlich rund 10'000 Zahlungsbefehle aus. Der von der Beschwerdeführerin beanstandete Zahlungsbefehl weist den Stempel des Betreibungsamtes Zug und eine eingescannte Unterschrift der Leiterin des Betreibungsamtes auf. Damit erfüllt er nach dem Gesagten die Formvorschriften von Art. 6 VFRR. 1.2 Der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Bundesgerichts 6B_684/2021 vom 22. Juli 2022 E. 1.4.1 ist vorliegend nicht einschlägig. In diesem Entscheid ging es um die Frage der Formgültigkeit eines Strafbefehls mit einem Faksimile-Stempel. Das Bundesgericht führte aus, mit der Unterschrift auf dem Strafbefehl werde kenntlich gemacht, wer Aussteller desselben sei, wer diesen mithin erlassen und damit einhergehend über Schuld und Strafe entschieden habe. Die eigenhändige Unterschrift bezeuge, dass der Strafbefehl dem tatsächlichen Willen des ausstellenden Staatsanwaltes entspreche. Mithin erkläre der Unterzeichner eines Strafbefehls die Übereinstimmung von dessen Inhalt mit dem von ihm gefassten Entscheid und zugleich die formelle Richtigkeit der Ausfertigung. In diesem Sinne stelle die persönliche handschriftliche Unterschrift beim Erlass eines Strafbefehls ein formelles Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit dar. Diese im Straf- bzw. Strafprozessrecht begründete Rechtsprechung beruht auf anderen rechtlichen Grundlagen und ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht analog auf das SchKG anwendbar, weil im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts eben eine Faksimileunterschrift auf einem Zahlungsbefehl ausdrücklich erlaubt ist (vgl. oben E. 1.1). 1.3 Nicht weiter hilft der Beschwerdeführerin der Hinweis, dass die "mitgedruckte Unterschrift" auf dem Zahlungsbefehl nicht einmal der Originalunterschrift der Leiterin des Betreibungsamtes auf einem anderen Dokument entspreche. Die Zustellung des Zahlungsbefehls ist im Betreibungsprotokoll vermerkt. Nach Art. 8 Abs. 2 SchKG sind Protokolle und Register des Be-
Seite 4/6 treibungsamtes für ihren Inhalt beweiskräftig. Allerdings schliessen die Beurkundungen auf dem Zahlungsbefehl einen durch andere Beweismittel erbringbaren Gegenbeweis nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_597/2008 vom 27. Januar 2009 E. 3.3.1). Entsprechend könnte zwar der Gegenbeweis erbracht werden, dass die Faksimile-Unterschrift nicht der Originalunterschrift der Leiterin des Betreibungsamtes Zug entspricht. Diesen Nachweis hat die Beschwerdeführerin aber nicht erbracht. 2. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG müsse ein Betreibungsamt von einem Betreibungsbeamten geleitet werden. Beamte seien nach § 18 der Verfassung des Kantons Zug bei Beginn jeder Amtsdauer durch Eid oder Gelöbnis auf die Verfassung und die Gesetze zu verpflichten. Gemäss Beschlussprotokoll Nr. 6.15 des Zuger Stadtrats vom 6. Januar 2015 sei Cornelia Löhri-Küng für die Leitung des Betreibungsamtes ernannt worden, dies ohne (Volks-)Wahl, ohne Amtsdauer und ohne Eid. Das Erfordernis einer "Verbeamtung" nach den Kriterien der Kantonsverfassung sei somit klarerweise nicht erfüllt. Widersprüchlich sei auch, dass gemäss § 3 EG SchKG der Gemeinderat für seinen Betreibungskreis die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter ernenne. In der Praxis sei jedoch nur zur "Leitung Betreibungsamt" ernannt worden. Ohne "Betreibungsbeamten" seien diese Vorgaben offensichtlich nicht erfüllt, weshalb das Betreibungsamt Zug bereits deswegen nicht als handlungsfähig anzusehen sei. Die Gemeindeordnung der Stadt Zug kenne keine Beamten, das städtische Personalreglement seit dem Jahr 2000 auch nicht mehr. Dementsprechend seien alle sogenannten Amtshandlungen des Betreibungsamtes Zug als ungültig oder nichtig zu betrachten, unter anderem auch die Ausstellung des erwähnten Zahlungsbefehls (vgl. act. 1 Rz 2). 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG besteht in jedem Betreibungskreis ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird. Im Kanton Zug ernennt der Gemeinderat für seinen Betreibungskreis die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter (§ 3 Abs. 1 EG SchKG [BGS 231.1]). Er orientiert die Aufsichtsbehörde über diese Ernennungen (§ 3 Abs. 2 EG SchKG). Zur Betreibungsbeamtin bzw. zum Betreibungsbeamten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter kann ernannt werden, wer das Fähigkeitszeugnis der Aufsichtsbehörde besitzt (vgl. § 4 Abs. 1 EG SchKG). Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist im Kanton Zug die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (§ 13 Abs. 1 EG SchKG i.V.m. § 21 Abs. 2 GOG [BGS 161.1] und § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts [BGS 161.112]). 2.2 Mit Beschluss des Stadtrates Zug vom 6. Januar 2015 wurde Cornelia Löhri-Küng mit Amtsantritt per 1. Mai 2015 zur Leiterin des Betreibungsamtes Zug bestellt. Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hat Cornelia Löhri-Küng mit Beschluss vom 24. März 2015 das zugerische Fähigkeitszeugnis als Betreibungsbeamtin erteilt (vgl. Verfahren BA 2015 19). Folglich ist Cornelia Löhri-Küng ordnungsgemäss als Betreibungsbeamtin bestellt und kann als solche Amtshandlungen des Betreibungsamtes Zug vornehmen, insbesondere Zahlungsbefehle ausstellen. Der von der Beschwerdeführerin zitierte § 18 KV ist auf Betreibungsbeamtinnen und -beamte nicht anwendbar, da diese nicht vom Volk gewählt sind.
Seite 5/6 3. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, es bestehe der begründete Verdacht, dass die sogenannte "Schweizerische Eidgenossenschaft" spätestens seit dem Jahr 2000 nicht mehr als Staat im Sinne der juristischen Definitionen gelten könne und die Kantone und Gemeinden auch nicht mehr. Wenn das Betreibungsamt das Bestehen hoheitlicher Rechte geltend machen möchte und implizit behaupte, so stehe es in der umfassenden Beweispflicht dafür. Denn ansonsten würden sich die beteiligten Mitarbeiter strafbar machen, beispielsweise durch Amtsanmassung und Nötigung. Dass jede Stufe der früheren Gemeinwesen mittlerweile sowohl über eine UID-Nummer verfüge, welche den Status als Unternehmen beweise, als auch über eine DUNS-Nummer, welche das auf einer internationalen Ebene vergleichbar tue, seien weitere Belege für das grosse Ganze (vgl. act. 1 Rz 3). Die SchKG-Beschwerde ist ein ordentliches Rechtsmittel, mit welchem nicht formell rechtskräftige Verfügungen der Betreibungs- und Konkursorgane bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden können. Sie dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit. Ferner kann der Vollzug einer Amtshandlung, deren Vornahme in unbegründeter Weise verweigert oder verzögert worden ist, angeordnet werden (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 17 SchKG N 2). Zur Diskussion der Frage, ob es sich bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft (und entsprechend bei den Kantonen und Gemeinden) überhaupt um einen Staat handelt, steht die SchKG-Beschwerde nicht zur Verfügung. Ohnehin steht hinter dem Ansinnen der Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse. Vielmehr handelt es sich um floskelhafte Ausführungen aus dem Umfeld der Reichsbürger- und ähnlicher Bewegungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_228/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 2). 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 6/6 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - Gläubigerin Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: