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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.12.2022 BA 2022 27

7 dicembre 2022·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·606 parole·~3 min·3

Riassunto

Vorladung zur Pfändung | Betreibungsamt Baar

Testo integrale

20221122_190044_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2022 27 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Gerichtsschreiber lic.iur. J. Lötscher Urteil vom 7. Dezember 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Baar, Rigistrasse 5, Postfach 1254, 6341 Baar, betreffend Vorladung zur Pfändung

Seite 2/3 Gestützt darauf, dass  die D.________ AG beim Betreibungsamt Baar eine Betreibung gegen die A.________ AG, Baar, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) einleitete;  das Betreibungsamt Baar am 1. Juni 2022 in der betreffenden Betreibung Nr. E.________ das Betreibungsamt Mägenwil rechtshilfeweise beauftragte, den Zahlungsbefehl dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, C.________, zuzustellen (vgl. act. 3);  das Betreibungsamt Baar in der Folge C.________ mit Vorladung vom 3. August 2022 aufforderte, unverzüglich, jedoch bis spätestens 8. August 2022, im Betreibungsamt zur Pfändung zu erscheinen;  die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. August 2022 bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen die Betreibungsämter Zug und Mägenwil einreichte und folgende Anträge stellte: 1. Das Konkursverfahren in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar (Vorladung vom 03.08.2022) sei einzustellen. 2. Die Einstellungsverfügung sei superprovisorisch zu erlassen. 3. Die Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar sei für ungültig zu erklären. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.  der Präsident der II. Beschwerdeabteilung mit Verfügung vom 26. August 2022 auf die Beschwerde, soweit sich diese gegen die rechtshilfeweise vorgenommenen Handlungen des Betreibungsamtes Mägenwil richtet, nicht eintrat und ein Exemplar der Beschwerdeschrift zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Baden, Präsidium 1 des Zivilgerichts als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter im Bezirk, weiterleitete;  das Bezirksgericht Baden mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 feststellte, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar durch das Betreibungsamt Mägenwil nichtig ist (Verfahren BE.2022.22);  somit über die Beschwerde noch insoweit zu befinden ist, als Handlungen des Betreibungsamtes Baar in der Betreibung Nr. E.________ betroffen sind;  die Beschwerdeführerin diesbezüglich beantragt, "das Konkursverfahren in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar (Vorladung vom 03.08.2022) sei einzustellen";  dieser Antrag unklar formuliert ist, gibt es doch in der vorliegenden Betreibung kein "Konkursverfahren" und wäre doch ein Begehren um Einstellung einer Betreibung mit Klage beim zuständigen Gericht und nicht mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einzureichen;

Seite 3/3  der Antrag daher vernünftigerweise nur dahingehend verstanden werden kann, dass die Vorladung zur Pfändung vom 3. August 2022 als nichtig zu erklären sei;  nachdem, wie bereits ausgeführt, die vom Betreibungsamt Mägenwil vorgenommene Zustellung des Zahlungsbefehls nichtig war, auch die Vorladung zur Pfändung nichtig ist, was im vorliegenden Entscheid in Gutheissung der Beschwerde festzustellen ist;  das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und auch keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), ergeht folgendes Urteil 1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar am 3. August 2022 erlassene Vorladung zur Pfändung nichtig ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Baar - D.________ AG, G.________ (Gläubigerin) - Bezirksgericht Baden zur Kenntnisnahme Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs lic.iur. St. Scherer lic.iur. J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: