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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 16.08.2022 BA 2022 15

16 agosto 2022·Deutsch·Zugo·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,284 parole·~11 min·2

Riassunto

Verteilung | Betreibungsamt Zug

Testo integrale

20220726_134719_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2022 15 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 16. August 2022 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________, 2. B.________, vertreten durch RA lic.iur. C.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Zug, betreffend Verteilung

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 30. Juni 2010 wurde D.________ des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und des Erschleichens einer falschen Beurkundung schuldig gesprochen und hierfür mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren bestraft. Der Zivilklägerin A.________ (als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters; nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) wurde Schadenersatz in der Höhe von USD 466'666.00 nebst Zins zu 5 % seit 21. Juni 1998 und dem Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) ein solcher von EUR 76'693.78 zugesprochen (act. 1/1). Die von D.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 13. Dezember 2012 ab (act. 1/2). Auf die von D.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Juni 2013 nicht ein (act. 1/3). Alle drei Urteile sind rechtskräftig (vgl. act. 1/4-1/5). 2. Am 9. Juli 2015 sprach das Kantonsgericht Zug dem Beschwerdeführer 2 nachträglich den – im Strafverfahren irrtümlich nicht geltend gemachten – Zins zu 5 % seit 1. Juli 2000 auf dem Schadenersatzbetrag von EUR 76'693.78 zu (act. 1/6). Auf die von D.________ erhobenen Beschwerden traten das Obergericht des Kantons Zug mit Präsidialverfügung vom 28. September 2015 und das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2015 nicht ein (act. 1/7-1/8). 3. Mit Arrestbefehlen vom 23. August 2013, 3. Dezember 2015 und 13. Januar 2016 verarrestierte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführer die Forderung von D.________ gegenüber der sich im Konkurs befindlichen E.________ AG in Liquidation, ohne Domizil, Zug, vertreten durch das Konkursamt Zug, insbesondere den Anspruch auf Auszahlung der zu erwartenden Dividende bis zur Höhe der Arrestforderung nebst Zins und Kosten, alles soweit verarrestierbar. Die entsprechenden Arresturkunden des Betreibungsamtes Zug datieren vom 9. September 2013, 10. Dezember 2015 und 11. Februar 2016 (act. 1/9). Am 31. März 2016 stellte das Betreibungsamt Zug die Pfändungsurkunde aus (act. 1/10). 4. Der konkursiten E.________ AG gehörte in F.________ TG eine Liegenschaft (act. 1/11). Das Konkursamt Zug liess diese Liegenschaft im Jahre 2011 über das Konkursamt Thurgau verwerten. Mit dem Verkauf der Liegenschaft konnte ein Erlös von CHF 1'750'000.00 erzielt werden. Weil auf der Liegenschaft ein nicht mehr auffindbarer Inhaberschuldbrief über CHF 500'000.00 lastete, hinterlegte das Konkursamt Thurgau CHF 500'000.00 des Erlöses für zehn Jahre bei der Depositenanstalt zu Gunsten des (unbekannten) Inhabers des Schuldbriefes. Vom Restbetrag von CHF 1'250'000.00 überwies das Konkursamt Thurgau – nach Abzug von Gebühren, Auslagen und Kosten – CHF 1'058'338.80 an das Konkursamt Zug zugunsten der Gläubiger im Konkurs der E.________ AG (act. 1/12). Gemäss Verteilungsplan des Konkursamts Zug vom 11. November 2015 deckte dieser Erlös die Forderungen sämtlicher Konkursgläubiger ausser derjenigen von D.________. Das auf dessen Forderung entfallende Treffnis von CHF 759'154.39 überwies das Konkursamt Zug an das Betreibungsamt Zug zur Verteilung an die verschiedenen Gläubiger (darunter die Beschwerdeführer), welche auf die Konkursforderung Arrest gelegt hatten (act. 1/13).

Seite 3/7 5. Mit Verteilungsverfügungen vom 7. November 2016, 5. Dezember 2016 und 3. Februar 2017 wies das Betreibungsamt Zug von den CHF 759'154.39 insgesamt CHF 668'996.29 den Beschwerdeführern zu (act. 1/14-1/15). 6. Mit Arrestbefehlen vom 6. August 2019 verrarrestierte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführer sämtliche Guthaben von D.________ gegenüber der Konkursmasse der E.________ AG in Liquidation, im Falle nachträglicher Verteilung der bei der Depositenanstalt hinterlegten CHF 500'000.00 gemäss Verteilungsplan Konkurs Nr. ________ vom 11. November 2015 / 4. Mai 2016, bis zur Höhe der Arrestforderung nebst Zins und Kosten, alles soweit verarrestiertbar. Die diesbezüglichen Arresturkunden des Betreibungsamtes Zug datieren vom 20. August 2019 und die Pfändungsurkunde vom 7. Januar 2021 (act. 1/16-1/17). 7. Im Juli 2021 beendete das Konkursamt Thurgau die Hinterlegung der CHF 500'000.00 bei der Depositenanstalt zu Gunsten des Inhabers des Schuldbriefes. Für die zehnjährige Hinterlegung zog es vom hinterlegten Betrag Negativzinsen von CHF 16'175.61 und Publikationskosten von CHF 126.60 ab. Das Konkursamt Zug erhielt somit noch CHF 483'697.79. Davon zog es für seine Arbeit weitere CHF 2'742.30 an Kosten ab. Die restlichen CHF 480'955.49 überwies das Konkursamt Zug am 24. März 2022 dem Betreibungsamt Zug (act. 1/18-1/19). 8. Am 5. April 2022 erliess das Betreibungsamt Zug vier Verteilungsverfügungen. Gemäss diesen Verfügungen soll die Beschwerdeführerin 1 für ihre noch offene Forderung eine Restzahlung von CHF 384'438.91 und der Beschwerdeführer 2 für seine drei noch offenen Forderungen eine Restzahlung von CHF 87'438.62 erhalten, somit zusammen CHF 471'877.53. Die übrigen CHF 9'077.96 sollen nicht an die Beschwerdeführer gehen (act. 1/20). 9. Gegen diese Verfügungen liessen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2022 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichen und folgende Anträge stellen (act. 1): 1. Die Verfügung vom 5. April 2022 wird insoweit akzeptiert, als das Betreibungsamt Zug damit entschied, den Beschwerdeführern CHF 471'877.53 der CHF 480'955.49 auszubezahlen. 2. Die Verfügung vom 5. April 2022 sei aber insoweit aufzuheben, als das Betreibungsamt Zug damit entschied, die restlichen CHF 9'077.96 der CHF 480'955.49 nicht an die Beschwerdeführer auszubezahlen. Unter Vorbehalt allfälliger (berechtigter) Kosten des Betreibungsamtes seien diese CHF 9'077.96 vielmehr an die Beschwerdeführer auszubezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner. 10. In der Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2022 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 4). 11. D.________ schloss in der Vernehmlassung vom 16. Mai 2022 (Posteingang: 31. Mai 2022) sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde (act. 5).

Seite 4/7 12. Dazu nahmen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2022 Stellung (act. 8), wozu sich wiederum D.________ am 4. Juli 2022 unaufgefordert äusserte (act. 12). Erwägungen 1. Streitig ist vorliegend einzig die Berechnung der Zinsforderung der Beschwerdeführer, konkret der Endtermin für die Zinsberechnung. 1.1 Das Betreibungsamt stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführer hätten nur Zinsen bis zum 6. Februar 2017, dem Tag der Schlussabrechnung in der Pfändung Nr. ________, zugute. Zwischen der letzten Verwertung und der effektiven Ausrichtung des Reinerlöses sei kein Zins geschuldet, obschon der Gläubiger über das Kapital während dieser Periode nicht verfügen könne. Zwar besage Art. 12 SchKG, dass der Zinsenlauf mit der Zahlung an das Betreibungsamt aufhöre. Art. 144 SchKG bestimme aber auch für den Fall, dass eine Widerspruchsklage hängig sei und/oder eine strafrechtliche Beschlagnahme verfügt worden sei, dass das Betreibungsamt lediglich dazu verpflichtet sei, den Betrag zu hinterlegen und nach Wegfall der besagten Hindernisse mit den Zinsen der Hinterlegung zu verteilen. Dies gelte vorliegend analog. Selbst die direkt betroffenen Gläubiger im Konkurs hätten für die Dauer der Hinterlegung keinen Anspruch auf Verzugszins. Es sei deshalb nicht einzusehen, wieso die Pfändungsgläubiger für die Zeit der Hinterlegung Anspruch auf Verzugszins haben sollten. Mit dem zu verteilenden Betrag von CHF 480'955.49 habe sich für die gesamte Pfändungsgruppe eine genügende Deckung ergeben. Der Überschuss von CHF 9'077.96 sei mit den Verwertungs-/Inkassokosten des Betreibungsamtes von total CHF 1'174.50 verrechnet worden. Der Restbetrag von CHF 7'903.46 werde – nach Rechtskraft der Abrechnung – an den Schuldner überwiesen (vgl. act. 4). 1.2 Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, die beiden Zahlungen des Konkursamtes Zug seien in zeitlicher Hinsicht separat abzurechnen, und zwar jeweils auf das Datum hin, an welchem das Betreibungsamt Zug die Zahlung erhalten habe (Art. 12 Abs. 2 SchKG analog). Für die zweite Zahlung über CHF 480'955.49 sei dies das Datum der Gutschrift vom 24. März 2022. Die CHF 480'955.49 seien also auf dieses Datum hin auf die nach der letzten Verteilung vom 6. Februar 2017 verbliebenen Forderungen der Beschwerdeführer anzurechnen bzw. zu verteilen (Art. 144 Abs. 1 SchKG), einschliesslich der seither aufgelaufenen Zinsen (Art. 144 Abs. 4 SchKG). Zusammen hätten die Beschwerdeführer per 24. März 2022 insgesamt CHF 574'691.76 zugute, und damit weitaus mehr als die CHF 480'955.49, welche das Betreibungsamt Zug nun zu verteilen habe. Dasselbe Ergebnis zeige sich, wenn man auf die vom Betreibungsamt in der zweiten Pfändung vom 7. Januar 2021 verwendeten (wenn auch zu tiefen) Bezifferungen abstelle. Schon diese überstiegen mit CHF 488'229.36 die zur Verteilung stehenden CHF 480'955.49. Abgesehen von allfälligen ungedeckten Kosten des Betreibungsamtes gebe es damit keinen Grund, nicht die ganzen CHF 480'955.49 an die Beschwerdeführer auszubezahlen. Die Verteilungsverfügungen vom 5. April 2022 seien somit insoweit aufzuheben, als den Beschwerdeführern CHF 9'077.96 der CHF 480'955.49 vorenthalten würden (und diese nicht berechtigterweise für Kosten des Betreibungsamtes Zug verwendet würden; vgl. act. 1).

Seite 5/7 1.3 Art. 12 Abs. 1 SchKG bestimmt, dass das Betreibungsamt Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen hat. Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Art. 144 Abs. 1 SchKG sieht weiter vor, dass die Verteilung stattfindet, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind. Der Reinerlös wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten (Art. 68 SchKG), ausgerichtet (Art. 144 Abs. 4 SchKG). In der Lehre wird darauf hingewiesen, dass der Zins, sofern er geltend gemacht worden sei (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO), bis zum Zeitpunkt der Verwertung (Art. 144 Abs. 4 SchKG) und nicht etwa bis zur Verteilung laufe. Zahlungen ans Betreibungsamt seien der Verwertung gleichzusetzen und brächten die Schuld zum Erlöschen und hätten auch ein Ende des Zinsenlaufes zur Folge (Stöckli/Possa, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. A. 2014, Art. 144 SchKG N 21; vgl. auch Schöniger/Rüetschi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 144 SchKG N 76b). Das Bundesgericht führte in BGE 127 III 182 aus, die Bezahlung des Betrages der gepfändeten Forderung an das Amt sei nicht nur einer Verwertung gleichzusetzen, sondern damit erlösche auch die Schuld gemäss Art. 12 SchKG. Am Tag der Zahlung [an das Betreibungsamt] höre der Lauf der vertraglichen Zinsen auf. Der Umstand, dass eine Widerspruchsklage hängig und/oder eine strafrechtliche Beschlagnahme verfügt sei, verpflichte das Amt lediglich, den Betrag zu hinterlegen und nach Wegfall der besagten Hindernisse mit den Zinsen der Hinterlegung zu verteilen. Im Urteil 5A_47/2020 vom 6. Mai 2020, E. 5.1.2, hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung festgehalten. 1.4 Gemäss Pfändungsurkunde vom 7. Januar 2021 pfändete das Betreibungsamt Zug in den Betreibungen der Beschwerdeführer gegen D.________ (Pfändung Nr. ________) sämtliche Guthaben von D.________ gegenüber der sich im Konkurs befindlichen E.________ AG in Liquidation, ohne Domizil, Zug, vertreten durch das Konkursamt Zug, im Falle nachträglicher Verteilung der bei der Depositenanstalt hinterlegten CHF 500'000.00, gemäss Verteilungsplan Konkurs Nr. ________ vom 11. November 2015 / 4. Mai 2016 (vgl. act. 1/17). Gepfändeter Gegenstand ist somit eine Forderung. Bei einer gepfändeten Forderung läuft der Zins bis zur Verwertung, wobei Zahlungen an das Betreibungsamt mit der Verwertung gleichzusetzen sind (vgl. vorne E. 1.3). Aus den Akten geht hervor, dass das Konkursamt Thurgau im Juli 2021 die bei der Depositenanstalt hinterlegten CHF 500'000.00 abzüglich Negativzinsen von CHF 16'175.61 und Publikationskosten von CHF 126.60, somit noch CHF 483'697.79, an das Konkursamt Zug überwies. Das Konkursamt Zug zog für seine Arbeiten weitere CHF 2'742.30 ab und überwies die restlichen CHF 480'955.49 am 24. März 2022 an das Betreibungsamt Zug (vgl. act. 1/18-1/19). Mit dem Eingang der Zahlung beim Betreibungsamt Zug erfolgte die Verwertung der zugunsten der Beschwerdeführer gepfändeten Forderung. Somit endete der Zinsenlauf für die Beschwerdeführer am 24. März 2022. 1.5 An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass das Betreibungsamt Zug bereits am 6. Februar 2017 die Schlussabrechnung in der Pfändung Nr. ________ erstellt hatte (act. 4/2). Zu diesem Zeitpunkt waren die CHF 500'000.00 immer noch bei der Depositenanstalt zu Gunsten des Inhabers des Schuldbriefes hinterlegt. Es war unklar, ob sich der Inhaber des Schuldbriefes melden würde, mithin ob die CHF 500'000.00 (abzüglich Kosten) dereinst den Beschwerdeführern überhaupt zur Verfügung stehen würden. Erst mit der Zahlung an das Betreibungsamt Zug standen das Verwertungsergebnis der gepfändeten

Seite 6/7 Forderung und der Endtermin für die Zinsberechnung fest. Dass die Gläubiger im Konkurs für die Dauer einer Hinterlegung keinen Anspruch auf Verzugszins haben, hängt mit der unterschiedlichen gesetzlichen Regelung im Konkurs- und Pfändungsverfahren zusammen. Im Konkursverfahren hört der Zinsenlauf gegenüber dem Schuldner mit der Eröffnung des Konkurses auf (vgl. Art. 209 Abs. 1 SchKG), während im Pfändungsverfahren der Zins bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung läuft (vgl. Art. 144 Abs. 4 SchKG). 1.6 Zusammenfassend ergibt sich aus der zitierten Lehre und Rechtsprechung, dass der Zins bis zum Eingang der Zahlung ans Betreibungsamt Zug läuft, somit vorliegend bis zum 24. März 2022. Folglich sind die Abrechnungen des Betreibungsamtes Zug vom 5. April 2022 in der Pfändung Nr. ________ insoweit aufzuheben, als das Betreibungsamt damit verfügte, die restlichen CHF 9'077.96 der CHF 480'955.49 nicht an die Beschwerdeführer auszubezahlen. Das Betreibungsamt Zug ist anzuweisen, die CHF 9'077.96 nach Abzug der eigenen Kosten an die Beschwerdeführer auszubezahlen. 2. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Abrechnungen des Betreibungsamtes Zug vom 5. April 2022 in der Pfändung Nr. ________ insoweit aufgehoben, als das Betreibungsamt damit verfügte, die restlichen CHF 9'077.96 der CHF 480'955.49 nicht an die Beschwerdeführer auszubezahlen. Das Betreibungsamt Zug wird angewiesen, die CHF 9'077.96 nach Abzug der eigenen Kosten an die Beschwerdeführer auszubezahlen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 7/7 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Zug - Schuldner Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: