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Zug Obergericht Strafabteilung 26.03.2026 S2 2025 16

26 marzo 2026·Deutsch·Zugo·Obergericht Strafabteilung·PDF·9,005 parole·~45 min·1

Riassunto

grobe Verletzung der Verkehrsregeln | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter

Testo integrale

20260107_091623_ANOM.docx II. Strafabteilung S2 2025 16 Oberrichter O. Fosco, Abteilungspräsident Oberrichter A. Sidler Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 26. März 2026 [rechtskräftig] Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen B.________, geb. tt.mm.1984 in C.________, von D.________, wohnhaft in E.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, Beschuldigte und Berufungsklägerin, betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Berufung der Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 23. September 2025; SE 2024 20)

Seite 2/22 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft wirft B.________ (nachfolgend: Beschuldigte) mit Anklageschrift vom 30. April 2024 zusammengefasst vor, am 31. März 2023 um 21:10 Uhr mit dem Personenwagen LU I.________ auf der Autobahn A4 in Cham die zulässige Höchstgeschwindigkeit um netto 37 km/h überschritten zu haben (SE GD 1). Das Strafverfahren beruht auf einer Geschwindigkeitsmessung der Zuger Polizei (act. 1). 2. Am 23. September 2025 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), in Anwesenheit der Beschuldigten, ihres Verteidigers und des zuständigen Staatsanwaltes statt. Nach Klärung der Vorfragen wurde die Beschuldigte vom Einzelrichter zur Person und zur Sache befragt, wobei sie die Aussage grösstenteils verweigerte (SE GD 31/1). Anschliessend hielten der Staatsanwalt und der Verteidiger ihre Parteivorträge. Die Beschuldigte richtete ein Schlusswort an das Gericht. Nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung eröffnete die Vorinstanz das Urteil und begründete dieses mündlich. Den Parteien wurde das Dispositiv ausgehändigt. Daraufhin meldete die Verteidigung namens der Beschuldigten Berufung an (SE GD 31). 3. Die Vorinstanz versandte das schriftlich begründete 14-seitige Urteil am 28. Oktober 2025. Der Urteilsspruch lautete folgendermassen (OG GD 1): 1. Die Beschuldigte B.________ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, begangen durch Missachtung von Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 SSV, schuldig gesprochen. 2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden ST.2018.4988 vom 3. August 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 110.00 wird widerrufen. 3. Die Beschuldigte wird - als Gesamtstrafe mit der gemäss Ziff. 2 des Dispositivs widerrufenen Strafe - bestraft mit einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen à CHF 110.00. 4. Die Verfahrenskosten betragen CHF 1'172.00 Untersuchungskosten CHF 2'000.00 Entscheidgebühr CHF 120.00 Auslagen CHF 3'292.00 Total und werden der Beschuldigten auferlegt. 5. 5.1 Die Beschuldigte wird für allfällige Aufwendungen ihrer vormaligen erbetenen Verteidigung, Rechtsanwalt J.________, nicht entschädigt. 5.2 Die Beschuldigte wird für die geltend gemachten Aufwendungen ihrer erbetenen Verteidigung, Rechtsanwalt F.________, nicht entschädigt.

Seite 3/22 6. [Rechtsmittel] 4. Die Verteidigung erklärte mit Schreiben vom 18. November 2025 Berufung und stellte folgende Anträge (OG GD 2): 1. Das Urteil vom 23. September 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und Frau B.________ vollumfänglich freizusprechen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über sämtliche Instanzen zu Lasten des Staates. 5. Mit Präsidialverfügung vom 20. November 2025 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung der Beschuldigten eröffnet und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder Nichteintreten zu beantragen. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, allfällige Beweisanträge zu stellen (OG GD 4). 6. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 teilte die Staatsanwaltschaft dem Gericht mit, dass sie weder Anschlussberufung erhebe noch Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten beantrage (OG GD 5). 7. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 reichte die Verteidigung einen Fotobogen mit Fotoaufnahmen von (verschiedenen) Frauen zu den Akten und erklärte, sie werde im Rahmen der Berufungsbegründung darauf Bezug nehmen (OG GD 6). 8. Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2025 hielt die Verfahrensleitung fest, dass der von der Verteidigung eingereichte Fotobogen zu den Akten genommen werde. Zudem ordnete sie die Einholung eines Berichts über die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten an (OG GD 7, 8). Mit Schreiben vom 7. Januar 2026 wurde der entsprechende Bericht inkl. Fotoblatt (OG GD 11) den Parteien zugestellt (OG GD 12). 9. Nach Rücksprache mit den Parteien wurde die Berufungsverhandlung auf den 16. März 2026 festgesetzt. Die Verfahrensleitung lud die Parteien vor und traf die erforderlichen Anordnungen (OG GD 13 und 14). 10. Am 16. März 2026 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Beschuldigten, ihres erbetenen Verteidigers und des zuständigen Staatsanwalts statt. Die Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt. Nach den Parteivorträgen hielt die Beschuldigte ein Schlusswort. Die Parteien erklärten sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden (OG GD 16/1).

Seite 4/22 Erwägungen I. Prozessuales und Formelles 1. Die Beschuldigte hat fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet. Danach erfolgte eine frist- und formgerechte Berufungserklärung beim Gericht. Da keine Nichteintretensgründe gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO geltend gemacht wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, ist auf die Berufung der Beschuldigten einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Nach Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO hat die Partei in ihrer schriftlichen Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht. Ficht sie nur Teile des Urteils an, hat sie verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2025 vom 20. November 2025 E. 2.1 m.H.). 2.2 Die Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (OG GD 3). 3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). 3.2 Die Verteidigung hat im Berufungsverfahren einen Fotobogen zu den Akten gereicht. Dieser wurde zu den Akten genommen. 3.3 Die Verfahrensleitung hat sodann von Amtes wegen einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigte gemäss Art. 195 Abs. 2 StPO eingeholt. An der Berufungsverhandlung wurde die Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt. Weitere Beweisabnahmen sind aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht notwendig. 3.4 Die vorerwähnten, erhobenen Beweise bilden zusammen mit den Eingaben bzw. Parteivorträgen der Parteien im Berufungsverfahren die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts. 4. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz

Seite 5/22 gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Tatvorwurf der groben Verkehrsregelverletzung 1. Anklagevorwurf, Urteil der Vorinstanz und Standpunkte der Parteien 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten Folgendes vor (SE GD 1): B.________ hat fahrlässig, d.h. weil sie die Folgen ihres Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, die Verkehrsregel verletzt, wonach Signale zu befolgen sind, indem sie Folgendes tat: B.________ fuhr am 31.03.2023, 21.10 Uhr, mit dem Pw LU I.________ auf der Autobahn A4 in Cham, Fahrtrichtung Luzern, und überschritt dabei Höhe Aus-/Einfahrt Lindencham die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h - nach Abzug der Toleranzmarge von 6 km/h - um 37 km/h. Dies tat sie, weil sie die entsprechende Geschwindigkeitsbegrenzung (Signalisation) aus Unaufmerksamkeit übersehen oder die Geschwindigkeit ihres Pws pflichtwidrig nicht im Auge behalten hatte. 1.2 Die Vorinstanz kam unter Würdigung sämtlicher Umstände zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt rechtsgenüglich erstellt sei. Sie hielt weiter fest, es sei weder ersichtlich noch werde dargetan, dass die fragliche Radarmessung nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden wäre (OG GD 1 E. II./4.7). 1.3 Die Verteidigung begründete die Berufung der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung zusammengefasst und sinngemäss folgendermassen (OG GD 16/2): 1.3.1 Die Beschuldigte habe mit Ausnahme der ersten polizeilichen Einvernahme konstant ausgesagt, dass sie zwar wisse, wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt gelenkt habe, sie sich jedoch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufe. Bei ihrer ersten Einvernahme habe sie irrtümlich zu Protokoll gegeben, dass nur sie Zugriff auf das Fahrzeug gehabt habe. Als ihr der Irrtum bei der Durchsicht des Protokolls aufgefallen sei, habe sie den entsprechenden Satz korrigieren lassen. Hierbei gelte es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschuldigten um eine ungeübte Laiin handle. Die von der Beschuldigten vorgebrachte Korrektur sei durchaus plausibel und glaubwürdig (OG GD 16/2 Rz. 2). 1.3.2 Die Beschuldigte berufe sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Die Vorinstanz habe diese Aussage fälschlicherweise als blosse Schutzbehauptung qualifiziert. Dabei verkenne die Vorinstanz jedoch die Funktion des Zeugnisverweigerungsrechts. Der Gesetzgeber habe gerade verhindern wollen, dass durch die notwendige Konkretisierung einer nahestehenden Person unmittelbare Rückschlüsse auf deren Identität gezogen werden könnten und dadurch das Schutzinteresse vereitelt würde. Es sei deshalb nicht zulässig, der Beschuldigten aus dem blossen Umstand der fehlenden Konkretisierung einen Nachteil erwachsen zu lassen. Die

Seite 6/22 von der Vorinstanz zitierten Urteile des Bundesgerichts seien auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar (OG GD 16/2 Rz. 3). 1.3.3 Es sei unbestritten, dass es sich bei der Beschuldigten um die Halterin des fraglichen Fahrzeugs handle. Als einziges Indiz neben der Halterschaft der Beschuldigten sei ein Foto der Lenkerin vorgebracht worden. Das Foto sei von geringer Qualität. Ersichtlich sei nur, dass es sich bei der fehlbaren fahrzeuglenkenden Person aufgrund der Frisur und der Gesichtszüge um eine Frau handeln müsse, die offenkundig keine Brille trage. Die einzige, wenig spezifische Übereinstimmung zwischen der Beschuldigten und der Person auf dem Foto seien die langen Haare. Ansonsten fänden sich vielmehr auffallende Unterschiede in der Kinnkontur, die bei der Person auf dem Radarfoto deutlich spitzer und ausgeprägter ausfalle als bei der Beschuldigten. Auch bezüglich der Haarfarbe bestünden Unterschiede. Die Beschuldigte habe nicht von Natur aus helle Haare, was sich am deutlich sichtbaren dunkleren Haaransatz erkennen lasse, die Person auf dem Foto weise aber keinen solchen auf. Die Beschuldigte benötige zudem seit 2020 bei Fahrten nach Einbruch der Dunkelheit eine Brille mit speziellem Schutzfilter. Insgesamt handle es sich bei der Person auf dem Radarfoto eindeutig nicht um die Beschuldigte. Wenn die Beschuldigte tatsächlich auf dem Radarfoto abgebildet wäre, müsste das Gericht anhand des [von der Verteidigung] eingereichten Vergleichsbogens (OG GD 6/1) ohne Weiteres ausschliessen können, dass es sich bei der Fahrerin effektiv um die Beschuldigte handle und nicht um die Person in der Mitte oder links. Sei dies nicht der Fall, so bestünden begründete Zweifel (OG GD 16/2 Rz. 4-7). 1.3.4 Es sei selbstredend, dass Familienangehörige aus biologischen Gründen häufig ein ähnliches Aussehen hätten. Auch seien die wenigen auf dem Radarfoto erkennbaren Merkmale, wie die langen Haare, derart unspezifisch, dass sie auch auf eine andere nahestehende Person wie eine Lebenspartnerin zutreffen könnten. Dass der vom Gericht bei der Zuger Polizei eingeholte Bericht keine zuverlässigen Angaben hervorgebracht habe, und daher keine Fotos von Personen, gegenüber welchen die Beschuldigte ein Zeugnisverweigerungsrecht habe, mit dem Radarfoto verglichen werden könnten, dürfe sich nicht zum Nachteil der Beschuldigten auswirken. Es sei somit von den Strafbehörden nicht überzeugend dargelegt worden, dass es sich bei der Person auf dem Foto um die Beschuldigte handeln müsse. Es sei schnell klar gewesen, dass die Vorinstanz eine Bestrafung auf Biegen und Brechen habe herbeiführen wollen. So habe sie bereits vor der Verhandlung angekündigt, entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 3. August 2018 ausgesprochenen bedingten Vollzug der Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 110.00 zu widerrufen. Dies stehe dem Gericht zwar selbstverständlich zu. Wenn die Vorinstanz der Beschuldigten aber faktisch unterstelle, ein gefälschtes Arztzeugnis eingereicht zu haben, dann ergäben sich doch erhebliche Fragezeichen. Zusammenfassend sei die Beschuldigte entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (OG GD 16/2 Rz. 8-12). 1.4 Die Staatsanwaltschaft entgegnete an der Berufungsverhandlung in ihrem Parteivortrag sinngemäss und zusammengefasst Folgendes: 1.4.1 Die Beschuldigte habe sich gegenüber der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen und jegliche weiteren Auskünfte verweigert; auch solche, die sie entlastet hätten. Die Beschuldigte und ihre Verteidigung hätten bereits bei der

Seite 7/22 Staatsanwaltschaft die Gelegenheit gehabt, Beweisanträge zu stellen und allfällige mögliche Personen zu nennen. Von dieser Möglichkeit sei kein Gebrauch gemacht worden, da offenbar nicht wirklich eine der Angehörigen als Lenkerin in Frage komme (OG GD 16/3). 1.4.2 Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei den von der Verteidigung eingereichten Bildern keine Quellen angegeben worden seien. So bestehe durchaus die Möglichkeit, dass diese Bilder KI-generiert oder mittels KI-Suchtool im Internet zusammengetragen worden seien und es sich bei den Personen nicht um Familienangehörige der Beschuldigten handle (OG GD 16/3). 1.5 Die Verteidigung entgegnete in ihrem zweiten Parteivortrag, sie müsse sich selbstverständlich etwas schwammig halten. Klar könnte sie die fragliche Person nennen, doch dies sei nicht der Sinn des Zeugnisverweigerungsrechts. Bei dem Bildbogen, welcher die Verteidigung angesprochen habe, werde dem Gericht versichert, dass es echte Fotos seien, welche die Beschuldigte zur Verfügung gestellt habe. Die Personen gebe es. Ein Foto stamme aus einer ID, das andere aus einem Führerausweis. Mehr könne nicht gesagt werden, da sonst das Zeugnisverweigerungsrecht sehr angekratzt sei. Selbstverständlich hätte noch gesagt werden können, dass die Beschuldigte an jenem Abend zuhause am Fernsehschauen war, aber dies hätte nichts geändert und sei nicht viel glaubwürdiger (OG GD 16/1 S.10-11). 1.6 Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf einen zweiten Parteivortrag (OG GD 16/1 S. 11). 2. Beweislage und Beweiswürdigung 2.1 Die Vorinstanz hat die Beweislage zutreffend dargelegt (OG GD 1 E. II./3). Darauf kann vorab verwiesen werden. Im Berufungsverfahren reichte die Verteidigung, wie erwähnt, einen Fotobogen zu den Akten (OG GD 6/1). Zudem wurde ein Bericht über die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten eingeholt (OG GD 11). 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachverhaltsvariante aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Der vorerwähnte "In-dubio- Grundsatz" ist wie dargelegt erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2). 2.3 Vorliegend ist aufgrund der Akten erstellt und unbestritten, dass eine Lenkerin den Personenwagen LU I.________ am 31. März 2023 um 21:10 Uhr auf der Autobahn A4 in 6330

Seite 8/22 Cham, Aus-/Einfahrt Lindencham, in Fahrtrichtung Luzern lenkte und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um netto 37 km/h überschritt. Die Beschuldigte bestreitet einzig, dass sie die Lenkerin dieses Fahrzeuges war. 2.4 Nachfolgend ist aufgrund der aktenkundigen Beweismittel zu prüfen, ob der Anklagevorwurf, gemäss welchem es sich bei der fraglichen Lenkerin um die Beschuldigte gehandelt habe, erstellt ist. 2.4.1 Ein Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten ist vorab, dass sie die Halterin des fraglichen Fahrzeugs ist (act. 1/4). Sie hat zudem bestätigt, dass ihr das Fahrzeug gehöre (act. 2/1 Frage 2). Die Haltereigenschaft kann bei einem Strassenverkehrsdelikt ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1). 2.4.2 Ein weiteres sehr starkes Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten ist in den Bildern der Geschwindigkeitsmessung zu erkennen. 2.4.2.1 Bei der fehlbaren fahrzeuglenkenden Person handelt es sich aufgrund der Frisur und der Gesichtszüge klarerweise um eine jüngere Frau mit langen blonden Haaren (act. 1/12 ausgedruckte Aufnahme; act. 1/8 digitale Aufnahme). Diese Person weist zumindest bezüglich dieser Kriterien eine starke Ähnlichkeit mit den Fotoaufnahmen der Beschuldigten von ihrer Identitätskarte und aus dem IVZ-Register auf (act. 1/13 und 1/15). Die Vorinstanz war zudem in der Lage, eine Ähnlichkeit bezüglich der Kopfform der Kinnkontur und der Augenbraue auszumachen. Diese Ähnlichkeit kann allerdings nicht vorbehaltlos bestätigt, aber gleichzeitig auch nicht widerlegt werden. So kann auch der Verteidigung nicht gefolgt werden, soweit sie ausführt, es gäbe auffallende Unterschiede in der Kinnpartie, die bei der Person auf dem Radarfoto "deutlich" spitzer sei als bei der Beschuldigten (SE GD 31/3 Rz. 9; OG GD 16/2 Rz. 6). An der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung weiter geltend, die Person auf dem Radarfoto, weise eine "deutlich rundere Augenbrauenform" auf als die Beschuldigte. Zudem sei auf dem Radarfoto – anders als bei der Beschuldigten – kein dunkler Haaransatz und ein ungestufter Haarschnitt zu erkennen (OG GD 16/2 Rz. 6). Diese Details im Erscheinungsbild sind auf den fraglichen Bildern der Geschwindigkeitsmessung allerdings entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht zu erkennen. Davon, dass es sich bei der Person auf den Bildern "eindeutig" nicht um die Beschuldigte handle, kann auf jeden Fall keine Rede sein (SE GD 31/3 Rz. 10; OG GD 16/2 Rz. 7). Im Gegenteil: Es ist gerichtsnotorisch, dass Radarbilder nicht die gleiche Schärfe aufweisen wie z.B. ein Porträtfoto in einer Studioaufnahme. Stimmen wesentliche Gesichtszüge der Person auf dem Radarfoto mit dem Halter bzw. der Halterin des Fahrzeuges überein, so liegt eine "frappante" Ähnlichkeit vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5). 2.4.2.2 Die Verteidigung hat im Berufungsverfahren einen Fotobogen eingereicht, auf welchem neben der aktenkundigen Fotoaufnahme der Beschuldigten auch solche von anderen jungen bzw. jüngeren Frauen abgebildet sind (OG GD 6/1). Um wen es sich auf diesen anderen Bildern handelt bzw. ob es sich tatsächlich um "echte" Fotoaufnahmen aus einer Identitätskarte sowie aus einem Führerausweis handelt, wie die Verteidigung vorbrachte (OG GD 16/1 S.10- 11), kann offenbleiben. Denn der Verteidigung ist zwar Recht zu geben, soweit sie sinngemäss vorbringt, es lasse sich einzig aufgrund der Radarfotos nicht ausschliessen, dass darauf eine der anderen, unbekannten Frauen und nicht die Beschuldigte abgebildet sei

Seite 9/22 (OG GD 16/2 Rz. 7). Wie gezeigt, stimmt das Erscheinungsbild der Beschuldigten im Wesentlichen dahingehend mit der auf dem Radarfoto erkennbaren Person überein, als dass es sich bei beiden um eine jüngere Frau mit langen blonden Haaren handelt. Dies trifft aber auch auf eine der beiden anderen, auf dem Fotobogen abgebildeten Frauen zu. Die dritte entsprechend abgebildete und von der Verteidigung erwähnte Frau hat sodann zwar braune Haare, was aber nicht ausschliesst, dass sie ihre Haare zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt – je nach dem von wann die fragliche Aufnahme stammen sollte – gefärbt haben könnte, zumal die Verteidigung ausführte, bei der Person auf den Ausweisfotos handle es sich um die gleiche (OG GD 16/1 S. 10). Die Verteidigung geht aber fehl, wenn sie aus der fehlenden Eindeutigkeit, mit welcher die Beschuldigte auf dem Radarfoto identifiziert werden kann, ableitet, das Gericht müsse deswegen bereits begründete Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten haben (OG GD 16/2). Denn die Radarfotos sind nur ein Indiz unter mehreren, welche für die Täterschaft der Beschuldigten sprechen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4). 2.4.2.3 Die Verteidigung macht weiter geltend, die Beschuldigte benötige seit mehreren Jahren eine Brille mit einem speziellen Schutzfilter für Fahrten nach Einbruch der Dunkelheit und die Person auf dem Radarfoto trage keine Brille (SE GD 31/3 Rz. 9; OG GD 16/2 Rz. 6). Gemäss dem aktenkundigen Brillenrezept hat die Beschuldigte eine leichte Weitsichtigkeit (act. 9/14/1; Sph. +0.50 [R] und + 0.25 [R]). Zudem verfügt ihre Brille über eine "Drive" Beschichtung. Die Person auf den Bildern der Geschwindigkeitsmessung trägt sodann gut erkennbar keine Brille. Wie die Vorinstanz aber bereits zu Recht festgehalten hat, lässt sich daraus nichts zu Gunsten der Beschuldigten ableiten, zumal sie nicht verpflichtet ist, die Brille beim Führen eines Fahrzeuges zu tragen (OG GD 1 E. II./4.5). An der Berufungsverhandlung trug die Beschuldigte sodann keine Brille, brachte im Rahmen der Befragung aber vor, es sei im Gerichtssaal sehr hell und sie merke schon, dass es "kritisch" werde. Sie brauche die Brille, wenn es dunkel sei und "die Beleuchtung" komme. Es "störe" sie, wenn es dunkel sei und ein Fahrzeug "oder etwas sehr Helles" [entgegen] komme (OG GD 16/1 Fragen 49 und 50). Die leichte Weitsichtigkeit der Beschuldigten verunmöglicht es ihr somit keineswegs, auch in der Nacht ohne Brille ein Fahrzeug zu lenken, wird sie gemäss eigenen Aussagen von den entgegenkommenden Fahrzeugen doch "nur" gestört. Inwiefern sich daran etwas ändern sollte, wenn in der fraglichen Nacht tatsächlich regnerische Verhältnisse geherrscht haben, wie die Verteidigung vorbrachte (OG GD 16/2 Rz. 6), ist nicht ersichtlich. Die Einwände der Verteidigung vermögen den Beweiswert der Bilder der Geschwindigkeitsmessung somit nicht zu schmälern, so dass diese ein starkes Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten bleiben. 2.4.2.4 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Täterschaft der Beschuldigten schon aufgrund ihrer Haltereigenschaft, ihrer frappanten Ähnlichkeit mit der Person auf den Radarbildern sowie ihrer Aussageverweigerung (dazu nachfolgend: E. 2.4.5) rechtsgenüglich erstellt ist. Sofern das Gericht bei dieser Sachlage nicht von der Täterschaft der Beschuldigten

Seite 10/22 ausginge, würde es in Willkür verfallen (Urteil des Bundesgerichts 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5). In casu liegen aber sogar noch weitere Indizien vor, welche ebenfalls für eine Täterschaft der Beschuldigten sprechen. 2.4.3 So ist ein zusätzliches, gewichtiges Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten darin zu erkennen, dass diese an der polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2023 zunächst auf die Frage, wer das fragliche Fahrzeug führe, geantwortet hatte: "Nur ich" (act. 2/1 Frage 3). 2.4.3.1 Zwar hat die Beschuldigte diese Aussage nach dem Durchlesen des Einvernahmeprotokolls widerrufen und angegeben, sie wolle zur erwähnten Frage keine Aussage machen (act. 2/1 Frage 16). Wie die Vorinstanz aber zu Recht erwog, widerrief die Beschuldigte ihre entsprechende Aussage nicht spontan, sondern erst nach dem Durchlesen des Protokolls. Gemäss dem Ermittlungsbericht vom 31. Mai 2023 wurde die Beschuldigte zur erwähnten Einvernahme telefonisch vorgeladen (act. 1/4 Ziff. 2.1). Dies ist im polizeilichen Ermittlungsverfahren zulässig (Art. 206 Abs. 1 StPO). Doch auch mündliche Vorladungen müssen den Voraussetzungen von Art. 201 Abs. 2 StPO entsprechen (Moor/Henauer/Rüegger, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 206 StPO N 5). So ist der vorgeladenen Person auch im Rahmen einer mündlichen Vorladung (grundsätzlich) der Grund der Vorladung bekanntzugeben (Art. 201 Abs. 2 lit. c StPO). Vorliegend gibt es keine Gründe für die Annahme, dass der zuständige Polizist diese Bestimmung nicht eingehalten hatte und Dergleichen wird von der Verteidigung auch nicht behauptet. Gemäss der Aussage der Beschuldigten wurde ihr im Rahmen der Vorladung zumindest gesagt, dass es darum gehe, dass sie zu schnell gefahren sei (OG GD 16/1 Frage 27). Zudem wurde die Beschuldigte im Rahmen der Rechtsbelehrung erneut über den Grund der Einvernahme aufgeklärt. Sie hatte mithin bereits zuvor ausreichend Gelegenheit, sich auf die Einvernahme vorzubereiten und sich mit dem Anklagevorwurf auseinanderzusetzen. Vor diesem Hintergrund erscheint es abwegig, dass sich die Beschuldigte erst beim Durchlesen des Einvernahmeprotokolls daran erinnert haben könnte, dass ihr Fahrzeug auch noch von anderen Personen verwendet wurde. Wenn die Beschuldigte sich aber im Rahmen ihrer gedanklichen Vorbereitung auf die Einvernahme daran erinnert hätte, dass ihr Fahrzeug gelegentlich bzw. insb. in der Tatnacht von anderen Personen benutzt wurde, dann hätte sie diese Tatsache nicht sofort kategorisch ausgeschlossen ("Nur ich"), sondern die gegenteilige Behauptung gar in den Vordergrund gestellt. 2.4.3.2 Zudem ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigte keine nachvollziehbaren Gründe für ihren Widerruf angegeben und auch keine Falschprotokollierung geltend gemacht hat. So hat die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung dargelegt, sie habe gewusst, dass es darum gehe, dass sie zu schnell gefahren sie, aber sie habe nicht gewusst, wann, wie, wo, was. Es sei schon einige Zeit vergangen gewesen und sie habe kurz vor der Befragung einen Unfall gehabt; sie sei die Treppe runtergefallen und habe eine schlimme Ellbogenverletzung gehabt. Sie habe "ein bisschen anderes Zeugs im Kopf" gehabt (OG GD 16/2 Frage 27). In diesen Umständen kann aber keine nachvollziehbare Erklärung für den fraglichen Widerruf erkannt werden. So fand die erwähnte polizeiliche Einvernahme am 24. Mai 2023 und damit weniger als zwei Monate nach der dokumentierten Geschwindigkeitsüberschreitung am 31. März 2023 statt (act. 2/1). Mithin war noch keine besonders lange Zeit verstrichen. Zudem betraf die von der Beschuldigten geltend gemachte Verletzung den Ellbogen, weshalb eine Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens nicht plausibel ist. Und schliesslich gibt es keine Hinweise dafür, dass es in der vorerwähnten Zeitspanne zu ähnlichen Geschwindig-

Seite 11/22 keitsüberschreitungen im Strassenverkehr mit dem auf die Beschuldigte zugelassenen Fahrzeug gekommen sein könnte, zumal keine Hinweise auf andere entsprechende Strafverfahren vorliegen (vgl. OG GD 16/3). Damit ist aber auch unglaubhaft, dass die Beschuldigte nicht gewusst haben soll, zu "welcher" Geschwindigkeitsüberschreitung sie an der polizeilichen Einvernahme befragt würde. 2.4.3.3 Unbeachtlich ist ferner auch, dass die Beschuldigte an der erwähnten Einvernahme nicht anwaltlich vertreten war, zumal sie korrekt über ihre Rechte belehrt wurde (Art. 158 Abs. 1 StPO; act. 2/1). Zudem kann die Beschuldigte entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht ohne Weiteres als "ungeübte Laiin" gelten (OG GD 16/2 Rz. 2). So war sie als Anwaltsgehilfin tätig (OG GD 16/1 Frage 18) und verfügt mithin über Grundkenntnisse der anwaltschaftlichen Tätigkeit. Zudem hat sie im vorliegenden Verfahren sowohl im Vorverfahren bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft wie auch im Gerichtsverfahren stets auf gewisse Fragen geantwortet, aber bei anderen Fragen die Aussage verweigert. Dies zeigt ein gewisses Verständnis für die strafrechtliche Relevanz ihrer Aussagen. 2.4.3.4 Trotz des Widerrufs ist die fragliche Aussage der Beschuldigten somit zusätzlich als ein starkes Indiz für ihre Täterschaft zu berücksichtigen. 2.4.4 Schliesslich ist zur Vollständigkeit die alternative Hypothese einer Dritttäterschaft zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.4.14). Die Beschuldigte führte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sie wisse, wer es gewesen sei, aber sie möchte es nicht sagen (SE GD 31/1 S. 3). An der Berufungsverhandlung bekräftigte die Beschuldigte ihre Unschuld (OG GD 16/1 S. 11). Bereits bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab die Beschuldigte an, sie wisse, wer gefahren sei; es sei eine Person gewesen, die sie nicht belasten müsse (act. 2/2 Frage 5). Die Verteidigung versuchte vor der Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung, die Aussageverweigerung der Beschuldigten zu plausibilisieren und behauptete, es könne sich bei der Person auf den Radarbildern "möglicherweise um die Mutter, eine (Zwillings)Schwester, eine Stiefschwester oder die Partnerin" der Beschuldigten handeln (SE GD 31/3 Rz. 10; OG GD 16/2 Rz. 6-8). In allgemeiner Weise erscheint die Hypothese einer Dritttäterschaft bereits aufgrund der Aussage der Beschuldigten, nach welcher nur sie ihr Fahrzeug führe, unwahrscheinlich (E. 2.4.3). Trotzdem ist nachfolgend zu prüfen, ob eine alternative Täterschaft der von der Verteidigung genannten Personen in Frage kommt. 2.4.4.1 Gemäss dem im Berufungsverfahren eingeholten Bericht über die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten konnten keine Informationen zur Mutter der Beschuldigten, G.________ (SE GD 13/4), erhältlich gemacht werden (OG GD 11). Die Beschuldigte stellte an der Berufungsverhandlung sodann klar, dass ihre Mutter mittlerweile den Namen H.________ trage (OG GD 16/1 Frage 7). Da es sich auf den Radarbildern aber klarerweise um eine jüngere Frau handelt, kann eine Täterschaft der Mutter der Beschuldigten ausgeschlossen werden. Aus den gleichen Gründen kann auch eine Täterschaft von K.________ (geb. tt.mm.1967; OG GD 11) ausgeschlossen werden (vgl. nachfolgend E. 2.4.4.3). 2.4.4.2 Die Täterschaft einer Zwillingsschwester kann ausgeschlossen werden, da keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschuldigte eine Zwillingsschwester haben könnte (OG GD 11).

Seite 12/22 2.4.4.3 Der Vater der Beschuldigten heisst gemäss ihrem Strafregisterauszug L.________ (act. 13/3). Die Beschuldigte bestätigte dies (OG GD 16/1 Frage 5). Die Abklärungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten haben ergeben, dass ein ehemals im Kanton M.________ wohnhafter Mann mit diesem Namen am tt.mm.jjjj verstorben ist. Die Beschuldigte bestätigte an der Berufungsverhandlung sinngemäss, dass es sich bei diesem Mann um ihren Vater gehandelt hat (OG GD 16/1 Frage 12). Weshalb die Beschuldigte bei diesem Mann nicht in dessen Ausweis über den registrierten Familienstand beim Zivilstandesamt M.________ gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. l ZStV als Tochter aufgeführt ist (OG GD 11), muss offenbleiben. Es ist stattdessen auf die glaubhafte Aussage der Beschuldigten abzustellen. Folglich handelte es sich bei N.________ (geb. tt.mm.1997), der Tochter von L.________ und K.________, um die Halbschwester der Beschuldigten, zumal diese bestätigte, dass K.________ die Frau ihres verstorbenen Vaters sei (OG GD 16/1 Frage 12). Eine Täterschaft von N.________ ist aber bereits deshalb höchst unwahrscheinlich, da sie keine Ähnlichkeit mit der auf den Radarbildern erkennbaren Frau aufweist, insb. weil sie dunkelbraune Haare hat und zumindest gemäss den verschiedenen aktenkundigen Fotoaufnahmen auch in der Vergangenheit hatte (OG GD 11/1). Zudem wurde eine der aktenkundigen Fotoaufnahmen von N.________ am 8. März 2024 – mithin beinahe ein Jahr nach dem anklagerelevanten Vorfall – zwecks Erlangung des Lernfahrausweises Kategorie B beim Strassenverkehrsamt M.________ eingereicht (OG GD 111/1). Dies legt nahe, dass N.________ zum Tatzeitpunkt über keinen Führerausweis der Kategorie B verfügte, was ebenfalls stark gegen eine mögliche Täterschaft von N.________ spricht, zumal sie andernfalls gleich gegen mehrere Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes verstossen hätte (vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG). Im Übrigen scheint auch die Verteidigung eine Täterschaft von N.________ auszuschliessen. So führte sie an der Berufungsverhandlung aus, der Bericht zu den persönlichen Verhältnissen habe keine zuverlässigen Angaben hervorgebracht "und daher keine Fotos von Personen, gegenüber welchen Frau B.________ ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, mit dem Radarfoto verglichen werden konnten" (OG GD 16/2 S. 8). Der Bericht zu den persönlichen Verhältnissen enthält aber, wie gezeigt, in der Beilage drei Fotoaufnahmen von N.________ (OG GD 11/1). Folglich anerkennt die Verteidigung, dass die Beschuldigte gegenüber N.________ kein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Da N.________ aber die Halbschwester der Beschuldigten ist, bestand ein Zeugnisverweigerungsrecht der Beschuldigten insoweit, wie sie N.________ mit ihrer Aussage belastet hätte (Art. 169 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 168 Abs. 1 lit. d StPO; dazu nachfolgend E. 2.4.5). Vor diesem Hintergrund kann die Aussage der Verteidigung nur dahingehend verstanden werden, dass die Beschuldigte gegenüber N.________ deshalb über kein Zeugnisverweigerungsrecht verfügt, weil sie N.________ mit ihrer Aussage nicht belasten würde, was wiederum nur bedeuten kann, dass N.________ nicht die auf den Radarfotos erkennbare Fahrzeuglenkerin ist. Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch angesichts des Aussageverhaltens der Beschuldigten (dazu nachfolgend) ist eine Täterschaft von N.________ ausgeschlossen und es ist von weiteren Beweiserhebungen, wie der Einvernahme von N.________, abzusehen. 2.4.4.4 Schliesslich ist auch die mögliche Täterschaft einer Lebenspartnerin der Beschuldigten zu verwerfen, gibt es doch keine Hinweise dafür, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in einer (gleichgeschlechtlichen) Partnerschaft lebte. Auf jeden Fall war sie an ihrem Wohnort immer allein gemeldet, was zumindest eine faktische Lebensgemeinschaft ausschliesst, da eine vorübergehende Beziehung oder ein bloss temporäres Zusammenleben für die Annahme einer faktischen Lebensgemeinschaft nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_773/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 4.2).

Seite 13/22 2.4.5 Die Beschuldigte führte aus, es sei ihr Recht, keine Angaben zu machen (SE GD 31/1 S. 3; act. 2/2 Frage 5). Die Verteidigung gab an, die Beschuldigte berufe sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht und nicht auf ihr Aussageverweigerungsrecht. Deshalb dürfe dies nicht zu negativen Rückschlüssen auf ihre Schuld führen (SE GD 31/3 Rz. 7). Ob das Schweigen der Beschuldigten als Indiz für ihre Täterschaft verwendet werden darf, ist nachfolgend näher zu prüfen. 2.4.5.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selbst gelenkt, wenn er die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Nur weil die beschuldigte Person sich auf das Aussageverweigerungsrecht beruft oder die Möglichkeit ins Spiel bringt, nicht gefahren zu sein, wird das Gericht nicht daran gehindert, ihre Täterschaft anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.2). Es ist zulässig, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1). Gemäss Art. 169 Abs. 2 StPO besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn die Person mit ihrer Aussage eine ihr im Sinne von Art. 168 Abs. 1-3 StPO nahestehende Person belasten würde (vorbehalten bleibt Art. 168 Abs. 4 StPO). Unter die Bestimmung von Art. 168 Abs. 1 StPO fallen – soweit für den vorliegenden Fall relevant – die Ehefrau bzw. die eingetragene Partnerin bzw. die Person, mit welcher die Beschuldigte ggf. eine faktische Lebensgemeinschaft führt(e) (lit. a), die Mutter (lit. b) sowie die (Stief- oder Zwillings-)Schwester (lit. d) StPO. Grundsätzlich ist es die Aufgabe des Zeugen bzw. der Zeugin, das tatsächliche Vorliegen von Voraussetzungen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht begründen, zu belegen. Es genügt hierzu ein Glaubhaftmachen (Best, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 174 StPO N 2). Dies hat auch in der vorliegenden Konstellation zu gelten. Damit die beschuldigte Person sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann, muss zumindest plausibel sein, dass sie ihr Fahrzeug ausgeliehen haben könnte, wobei zur Eruierung dieser Plausibilität auf die übrigen Indizien abzustellen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2009 vom 2. November 2009 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2014 vom 26. November 2015 E. 1.3). 2.4.5.2 Die Beschuldigte hat an der Berufungsverhandlung keine Angaben zu einer möglichen Lebenspartnerin im Tatzeitraum gemacht und die Aussage auf die entsprechenden Fragen verweigert (OG GD 16/1). Dies ist ihr Recht gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO (Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person). Bezüglich einer allfälligen Partnerin kann sich die Beschuldigte allerdings nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. So war die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt ledig (act. 13/1), d.h. sie hatte keine Ehefrau (vgl. Art. 94 ZGB;

Seite 14/22 in Kraft seit dem 1. Juli 2022) und lebte auch nicht in einer eingetragenen Partnerschaft (vgl. Art. 35 Abs. 1 PartG e contrario). Sofern Sie im Tatzeitpunkt in Partnerschaft mit einer Frau gelebt haben sollte, so bestand mit dieser Person keine faktische Lebensgemeinschaft (E. 2.4.4.4). Mithin kann sich die Beschuldigte bezüglich einer allfälligen Partnerin nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen (Art. 169 Abs. 2 i.V.m. Art. 168 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 StPO). Da sie sich folglich zu Unrecht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, darf ihre Aussageverweigerung zu einer allfälligen Partnerin zu ihren Ungunsten berücksichtigt werden. So hätte von der Beschuldigten erwartet werden können, dass sie weitere Angaben zu einer allfälligen (Lebens-)Partnerin als mögliche Dritttäterschaft macht. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie die Frage, ob sie im März 2023 in Partnerschaft gelebt habe, nicht beantworten konnte und sich stattdessen auf das Zeugnisverweigerungsrecht berief (OG GD 16/1 Frage 16). Denn die Beantwortung dieser Frage hätte keinerlei Rückschlüsse auf die Identität einer allfälligen Partnerin erlaubt, so dass diesbezüglich offensichtlich kein Zeugnisverweigerungsrecht bestand. Gleiches gilt für die Frage, ob sie an ihrer aktuellen Wohnadresse immer allein gewohnt habe (OG GD 16/1 Frage 17). Dass sie die Aussage zu einer allfälligen Partnerin kategorisch verweigerte, bestätigt die Schlussfolgerung, dass sie im Tatzeitraum nicht in Partnerschaft mit einer Frau gelebt hat, sondern diese Variante einfach einmal in allgemeiner Weise "ins Spiel brachte". 2.4.5.3 Die Beschuldigte beantwortete an der Berufungsverhandlung auch keine Fragen zu O.________ und die Fragen zu ihrem Vater beantwortete sie nur teilweise (OG GD 16/1 Fragen 9 und 13). Diese Personen kommen aufgrund ihres Geschlechts als Täter nicht in Frage. Es ist mithin ausgeschlossen, dass die Beschuldigte diese Personen mit ihren Aussagen zum Anklagesachverhalt belasten könnte. Folglich besteht auch in diesem Umfang kein Zeugnisverweigerungsrecht der Beschuldigten. Ihre Weigerung, (weitergehende) Angaben zu diesen Personen zu machen, ist zwar wiederum unter Gesichtspunkt des Aussageverweigerungsrechtes rechtskonform, darf aber im Rahmen einer Gesamtwürdigung berücksichtigt werden. 2.4.5.4 Schliesslich erfolgt auch die Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht zu Unrecht, soweit es eine allfällige (Stief- oder Zwillings-)Schwester der Beschuldigten betreffen sollte. Soweit sich die Beschuldigte auf ein diesbezügliches Zeugnisverweigerungsrecht beruft, hätte es ihr oblegen, das tatsächliche Vorliegen von Voraussetzungen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht begründen, zumindest glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund ihrer Haltereigenschaft, der Radarbilder und ihrer (widerrufenen) Aussage hätte von der Beschuldigten erwartet werden können, dass sie zumindest Angaben zu ihrem Zeitvertreib während des Tatzeitpunkts macht oder andere Umstände nennt, welche die belastenden Indizien entkräften (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2015 vom 26. November 2015 E. 1.3 "S'agissant du grief soulevé par le recourant qu'on ne saurait lui reprocher de n'avoir pas fourni d'alibi, eu égard à la présomption d'innocence et qu'en outre la question ne lui avait pas été posée, la cour cantonale a rappelé qu'il n'avait pas l'obligation de dénoncer les membres de sa famille, mais que cela ne l'empêchait pas, vu sa position de conducteur présumé, de fournir des informations sur son emploi du temps ou sur des éléments qui le disculpaient le jour en question, ce qui aurait permis de contrer les éléments à charge"). Eine entsprechende Obliegenheit, das Vorliegen von Zeugnisverweigerungsrechten glaubhaft zu machen, verletzt weder die Unschuldsvermutung noch stellt sie eine Umkehr der Beweislast dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2015 vom 26. November 2015 E. 1.6). Dies gilt gemäss dem zitierten

Seite 15/22 Bundesgerichtsentscheid selbst dann, wenn das fragliche Fahrzeug neben der beschuldigten Person auch von einem nahen Familienangehörigen benutzt wird. Umso mehr muss dies für den vorliegenden Fall gelten, in welchem keine Indizien für eine Dritttäterschaft vorliegen, ja nicht einmal Hinweise dafür bestehen, dass die Beschuldigte nahe Familienangehörige hat, welche als Täter der angeklagten Straftat in Frage kommen. Hinzu kommt, dass vorliegend weitere sehr belastende Indizien – Haltereigenschaft, Radarbilder und Aussage zur Benutzung des Fahrzeuges – vorliegen, die nach einer Erklärung verlangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.5; Urteil 7B_545/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.2.2). 2.4.5.5 Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung vor, die Beschuldigte sei aufgrund des Zeugnisverweigerungsrechts nicht dazu verpflichtet, weitere Angaben zu machen. Würde von ihr verlangt, weitere Angaben zu machen, würde dies das gesetzlich verankerte Zeugnisverweigerungsrecht in unzulässiger Weise aushöhlen (OG GD 16/2 Rz. 12). Der Rechtsauffassung der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Denn das Zeugnisverweigerungsrecht besteht im vorgenannten Umfang bzw. mit Bezug auf die fraglichen Personen im vorliegenden Falle eben gerade nicht. Würde der Rechtauffassung der Verteidigung gefolgt, so wäre es praktisch nie möglich, bei dieser Ausgangslage, d.h. bei Haltereigenschaft und Aussageverweigerung der Beschuldigten und Vorliegen von Radaraufnahmen, die Täterschaft des oder der Beschuldigten als erwiesen zu erachten. Es kann nie mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die beschuldigte Person ein nicht aktenkundiges Familienmitglied oder eine ihr im Sinne von Art. 168 StPO nahestehende Person hat, welche ihr sehr ähnlich sieht. Absolute Gewissheit bezüglich belastender Umstände kann im Strafprozess aber grundsätzlich nicht verlangt werden, zumal abstrakte und theoretische Zweifel kaum je ganz auszuräumen sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Die Rechtsauffassung der Verteidigung widerspricht denn auch konkret der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.2). Gestützt auf die voranstehende Rechtsprechung hätte die Beschuldigte in irgendeiner Weise, ihre Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht plausibilisieren müssen. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie keinerlei Angaben über ihren Zeitvertrieb am 31. August 2023 gemacht hat oder die Angaben zu ihrem aktuellen Einkommen verweigert hat (OG GD 16/1 Fragen 22, 37, 38). Gleiches gilt für die Fragen, ob sie im März 2023 in Partnerschaft mit einer Frau gelebt habe oder an wie viele Personen sie jeweils ihr Fahrzeug ausleihe (OG GD 16/1 Fragen 16 und 28). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte durch die Beantwortung dieser Fragen eine ihr nahestehende Person hätte belasten können. Es ist nicht einmal theoretisch erkennbar, inwiefern das Zeugnisverweigerungsrecht in unzulässiger Weise ausgehöhlt würde, wenn von der Beschuldigten verlangt wird – im Rahmen der Plausibilisierung des Zeugnisverweigerungsrechts – entsprechende Angaben zu machen. 2.4.5.6 Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte zu Unrecht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft. Aufgrund der Haltereigenschaft, der zugestandenen ausschliesslichen Benutzung des Fahrzeugs sowie der Radarbilder – wie auch der vorgenommenen Abklärungen – liegt eine Situation vor, die einer Erklärung bedarf. Die Beschuldigte verweigerte trotzdem nahezu vollumfänglich die Aussage. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist das Gericht verpflichtet, auch das Aussageverhalten der Beschuldigten in die Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5).

Seite 16/22 2.4.6 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigte im IVZ-Register mit fünf Einträgen (drei Ausweisentzügen; zwei Verwarnungen) verzeichnet ist (SE GD 29). Der Verteidigung ist selbstverständlich Recht zu geben, soweit sie vorbringt, es käme einer Vorverurteilung gleich, wenn von der Täterschaft der Beschuldigten ausgegangen werde, nur weil sie "schon ein paar Mal zu schnell gefahren" sei (OG GD 16/1 S. 10). Die erwähnten Einträge im IVZ-Register stellen kein Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten im vorliegenden Verfahren dar. Trotzdem darf konstatiert werden, dass eine grobe Verkehrsregelverletzung nicht in einem Widerspruch zum bisherigen Leumund der Beschuldigten steht. Gleich verhält es sich mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 3. August 2018, dem eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch die Beschuldigte von 80 km/h um netto 31 km/h zugrunde liegt (SE GD 18). Die Beschuldigte brachte an der Berufungsverhandlung vor, sie habe in der Vergangenheit "gewisse Vorfälle" gehabt und sei bestraft worden und sie habe das "ohne Wenn und Aber" akzeptiert. Im vorliegenden Fall sei es aber nicht so (OG GD 16/1 S. 11). Warum die Beschuldigte die früheren Schuldsprüche bzw. Administrativmassnahmen akzeptiert hat, kann vorliegend offen bleiben. Diese Ausführungen der Beschuldigten ändern nichts an der voranstehend dargelegten Beweislage und sind nicht geeignet, unüberwindliche Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten im vorliegenden Verfahren zu begründen. 2.4.7 Die voranstehend aufgezeigten Indizien erzeugen in ihrer Gesamtheit ein klares Bild, welches keine Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten offenlässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.2). 2.5 Somit ist ohne unüberwindliche Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO erstellt, dass die Beschuldigte den Personenwagen LU I.________ am 31. März 2023 um 21:10 Uhr auf der Autobahn A4 in 6330 Cham, Aus-/Einfahrt Lindencham, in Fahrtrichtung Luzern lenkte und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um netto 37 km/h überschritt. 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine grobe Verkehrsregelverletzung begeht, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h und mehr überschreitet (BGE 123 II 106 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_772/2010 vom 9. Dezember 2010). 3.2 Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung des Anklagesachverhaltes ist zutreffend und wurde im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, war der fragliche Streckenabschnitt auf der Autobahn A4 in Cham, Fahrtrichtung Luzern, mit dem Signal "Höchstgeschwindigkeit 100" versehen. Unter Beachtung der im Strassenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit konnte und musste die Beschuldigte diese Signalisation wahrnehmen und in der Folge entsprechend die Geschwindigkeit ihres Personenwagens im Auge behalten. Es wäre für sie somit bei pflichtgemässer Sorgfalt einerseits zweifellos erkennbar gewesen, dass sie sich in einem Signalisationsbereich "Höchstgeschwindigkeit 100 km/h" befunden hat, und andererseits zweifellos möglich gewesen, die

Seite 17/22 Geschwindigkeit ihres Personenwagens danach zu richten. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder ersichtlich noch wurden solche dargetan. 3.3 Sodann hat die Beschuldigte mit ihrem Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer zumindest – im Sinne von grober Fahrlässigkeit – in Kauf genommen. Einerseits hat es gemäss den Bildern der Geschwindigkeitsmessung im fraglichen Zeitpunkt geregnet, waren doch die Scheibenwischer des Personenwagens in Betrieb und ist eine nasse Fahrbahn ersichtlich. Zudem hat sich die Beschuldigte bei der Aus-/Einfahrt Lindencham befunden und es waren unmittelbar vor und hinter ihrem Personenwagen weitere Fahrzeuge unterwegs (act. 1/12). Andererseits musste die Beschuldigte aufgrund ihres automobilistischen Leumunds um die allgemeine Gefährlichkeit ihres Verhaltens wissen. 3.4 Folglich hat die Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, begangen durch Missachtung von Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 SSV, erfüllt. III. Sanktion 1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Der Strafrahmen von Art. 90 Abs. 2 SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 1.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 1.3 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). 1.4 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf. Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 1, 3 und 5 StGB). Die Probezeit be-

Seite 18/22 ginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird (Art. 44 Abs. 4 StGB). Massgebendes Kriterium für den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose. Widerrufsgrund ist nicht etwa die Begehung einer neuen Straftat als solche, sondern nur der Rückschluss auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten. Ist die Prognose im Zusammenhang mit der widerrufenen Strafe ungünstig, kann man die neugebildete Gesamtstrafe nicht bedingt ausfällen (Schneider/Garré, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 46 StGB N 2, 37). 1.5 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2. Zur Person 2.1 Die Beschuldigte wurde am tt.mm.1984 in C.________ geboren, ist Bürgerin von D.________ und wohnt in E.________. Sie war als Anwaltsassistentin tätig. Ihr steuerbares Einkommen belief sich im Jahr 2021 gemäss definitiver Veranlagung auf CHF 62'700.00 und im Jahr 2022 gemäss provisorischer Veranlagung auf CHF 51'300.00 (act. 13/1). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte sie keine Aussagen zu ihren finanziellen Verhältnissen (SE GD 31/1). An der Berufungsverhandlung gab sie zu Protokoll, dass sie zurzeit gerade nicht arbeite, aber bis Januar als Anwaltsassistentin gearbeitet habe (OG GD 16/1 Frage 19). Im Übrigen verweigerte sie die Aussage zu ihrem aktuellen Einkommen (OG GD 16/1 Frage 37). Vor diesem Hintergrund ist bei der nachfolgenden Berechnung der Tagessatzhöhe wie die Vorinstanz von einem Einkommen von CHF 51'300.00 auszugehen, da die Arbeitslosigkeit der Beschuldigten gemäss deren Aussage bloss temporärer Natur ist, sie Arbeitslosenentschädigung erhält und bei der Berechnung der Tagessatzhöhe auf das Nettoeinkommen, welches der Täter durchschnittlich erzielt, abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_464/2020 vom 3. September 2020 E. 1.3). 2.2 Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden ST.2018.4988 vom 3. August 2018 der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 5 Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 600.00 bestraft (SE GD 28). 2.3 Im Administrativmassnahmen-Register ist die Beschuldigte wie folgt verzeichnet (SE GD 29): - Massnahme 60 vom 21. Januar 2011 (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit - Verwarnung) - Massnahme 20 vom 30. März 2011 (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit - Ausweisentzug; Dauer: 1 Monat) - Massnahme 20 vom 20. Mai 2011 (Fahren trotz Entzug - Ausweisentzug; Dauer: 3 Monate) - Massnahme 20 vom 12. Oktober 2018 (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit - Ausweisentzug; Dauer: 3 Monate)

Seite 19/22 - Massnahme 60 vom 31. August 2022 (Angetrunkenheit - Verwarnung) 3. Strafzumessung 3.1 Die Beschuldigte hat auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um netto 37 km/h, und damit den massgebenden Schwellenwert für eine qualifizierte Verkehrsregelverletzung um nur, aber immerhin 2 km/h, überschritten. In subjektiver Hinsicht hat sie zumindest grobfahrlässig gehandelt. Insgesamt ist das objektive und subjektive Tatverschulden der Beschuldigten als sehr leicht zu qualifizieren. Eine (Geld-)Strafe im unteren Teil des ersten Drittels des Strafrahmens, konkret von 35 Tagessätzen, erscheint als angemessen. 3.2 In Bezug auf die Täterkomponenten ist das Vorleben der Beschuldigten straferhöhend zu berücksichtigen, ist sie doch einschlägig vorbestraft und fünf Mal im IVZ-Register verzeichnet. Insgesamt erscheint daher mit der Vorinstanz eine Erhöhung der Strafe um einen Fünftel bzw. konkret um 7 auf 42 Tagessätze als angemessen. 3.3 Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden ST.2018.4988 vom 3. August 2018 wurde der Beschuldigten am 30. August 2018 eröffnet (SE GD 18, 28). Folglich hat die Beschuldigte die vorliegend zu beurteilende grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, und damit ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB), während der in diesem Strafbefehl ausgesprochenen Probezeit von 5 Jahren begangen. 3.4 Die Beschuldigte hat schon mehrfach gegen die Strassenverkehrsregeln verstossen. Weder die Administrativmassnahmen noch der erwähnte Strafbefehl haben bei der Beschuldigten eine spezialpräventive Wirkung entfaltet. Vor diesem Hintergrund kann der Beschuldigten keine gute Legalprognose ausgestellt werden. Folglich ist der mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden ST.2018.4988 vom 3. August 2018 ausgesprochene bedingte Vollzug der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.00 zu widerrufen. 3.5 Mangels einer guten Legalprognose kann der Beschuldigten auch mit Bezug auf die heute auszufällende Geldstrafe der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden. 3.6 Die vorliegend auszusprechende Strafe ist i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB gleichartig wie die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 3. August 2018 ausgesprochene und nun zu vollziehende Strafe. Die neue zu beurteilende Tat gilt aufgrund der Sanktionierung mit 42 Tagessätzen als die konkret schwerere Tat und bildet somit die Einsatzstrafe. Dem zu widerrufenden Strafbefehl liegt ebenfalls ein Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 2 SVG wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zugrunde. Es besteht mithin – entgegen der Vorinstanz – ein starker sachlicher Zusammenhang zur Einsatzstrafe, so dass der Asperationsgrundsatz ausgeprägt zur Anwendung kommt. Die Einsatzstrafe ist um (gerundet) einen Drittel, d.h. um 7 Tagessätze zu erhöhen. Entsprechend resultiert eine Gesamtstrafe von 49 Tagessätzen.

Seite 20/22 3.7 Da nur die Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf das Urteil der Vorinstanz nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Folglich ist die voranstehend errechnete Gesamtstrafe um einen Tagessatz auf 48 Tagessätze zu reduzieren. 3.8 Die Tagessatzhöhe beträgt gerundet CHF 110.00 (Steuerbares Einkommen CHF 51'300.00 / 12 abzgl. 20% / 30). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da die Beschuldigte schuldig gesprochen wird, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die Höhe dieser Verfahrenskosten wurde im Berufungsverfahren nicht beanstandet und ist im Übrigen angemessen. 2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung für die geltend gemachten Aufwendungen ihrer erbetenen Verteidigung hat (e contrario Art. 429 Abs. 1 StPO; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Berufung der Beschuldigten wird abgewiesen, so dass sie unterliegt. Folglich sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von §§ 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) auf CHF 3'000.00 festzulegen. 4. Die Beschuldigte hat ferner auch keinen Anspruch auf Entschädigung für die geltend gemachten Aufwendungen ihrer erbetenen Verteidigung im Berufungsverfahren.

Seite 21/22 Urteilsspruch 1. Die Berufung der Beschuldigten wird abgewiesen. 2. Die Beschuldigte B.________ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, begangen durch Missachtung von Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 SSV, schuldig gesprochen. 3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden ST.2018.4988 vom 3. August 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.00 wird widerrufen. 4. Die Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 3 bestraft mit einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 110.00 als Gesamtstrafe. 5.1 Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 3'292.00 und werden – in Bestätigung der Kostenregelung der Vorinstanz – der Beschuldigten auferlegt. 5.2 Die Beschuldigte wird für allfällige Aufwendungen ihrer vormaligen erbetenen Verteidigung, Rechtsanwalt J.________, im Vorverfahren nicht entschädigt. 5.3 Die Beschuldigte wird für die geltend gemachten Aufwendungen ihrer erbetenen Verteidigung, Rechtsanwalt F.________, im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren nicht entschädigt. 6.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 3’000.00 Entscheidgebühr CHF 45.00 Auslagen CHF 3’045.00 Total und werden der Beschuldigten auferlegt. 6.2 Die Beschuldigte wird für die geltend gemachten Aufwendungen ihrer erbetenen Verteidigung im Berufungsverfahren nicht entschädigt. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 22/22 8. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt A.________ - erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt F.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist / Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) - Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern (Art. 123 Abs. 1 lit. b VZV; unter Beilage einer Kopie des Gesuchs vom 18. März 2026 [OG GD 17]) Obergericht des Kantons Zug II. Strafabteilung O. Fosco F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

S2 2025 16 — Zug Obergericht Strafabteilung 26.03.2026 S2 2025 16 — Swissrulings