20251007_092203_ANOM.docx II. Strafabteilung S2 2025 10 Oberrichter O. Fosco, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 27. November 2025 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin A.________, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, und B.________, c/o Strassenverkehrsamt, Hinterbergstrasse 4, 6312 Steinhausen, Privatkläger im Strafpunkt und Berufungsbeklagter, sowie C.________, Adresse dem Gericht bekannt, Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt und Berufungsbeklagter, gegen D.________, geb. tt.mm.1982 in N.________, italienischer Staatsangehöriger, wohnhaft in E.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 14. Mai 2025; SE 2024 19)
Seite 2/34 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) vor, B.________, .________ [Funktion] des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug, sowie C.________, .________ [Funktion], mittels diverser Sprachnachrichten und E-Mails an einer Amtshandlung gehindert zu haben bzw. dies eventualiter versucht zu haben (Störungen im ordentlichen Arbeitsalltag und insbesondere in der Bearbeitung des Dossiers des Beschuldigten). Zudem habe der Beschuldigte versucht, diese Beamten zu einer Amtshandlung (Rückgabe Führerausweis) zu nötigen und sie eventualiter bedroht bzw. subeventualiter dies versucht. 2. Am 14. Mai 2025 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), statt, an welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie die damals zuständige Staatsanwältin teilnahmen (SE GD 27). Nach der Behandlung der Vorfragen wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt. Anschliessend wurde die Verhandlung zwecks Urteilsberatung unterbrochen. Gleichentags eröffnete und begründete die Vorinstanz ihr Urteil mündlich. Den anwesenden Parteien wurde das Dispositiv ausgehändigt und an die Privatkläger gleichentags versandt (SE GD 28). Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 meldete die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten Berufung an (SE GD 29). 3. Am 3. Juni 2025 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil. Dieses konnte der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung am 4. bzw. 11. Juni 2025 zugestellt werden (SE GD 31/1 und 2). Der Urteilsspruch lautete wie folgt (OG GD 1): "1. In Hinblick auf die Sprachnachricht vom 11. August 2022 wird der Beschuldigte D.________ freigesprochen (Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie Eventualvorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), soweit das Verfahren nicht zufolge Fehlens eines rechtsgültigen Strafantrags eingestellt wird (Subeventualvorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und Sub-Subeventualvorwurf der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). 2. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen 2.1 der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB; 2.2 der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 3. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. 4.1 Dem Beschuldigten wird im Sinne eines Kontakt- und Rayonverbots gemäss Art. 67b Abs. 1 und 2 StGB für die Dauer von 5 Jahren untersagt, 4.1.1 mit B.________, geb. tt.mm.jjjj, von G.________ (berufliche Funktion: .________ des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug), als Privatpersonen und in seiner beruflichen Funktion persönlich sowie auf telefonischem und elektronischem Weg Kontakt aufzunehmen; ausgenommen davon ist das persönliche Erscheinen beim Strassenverkehrsamt Zug auf Vor- bzw. Einladung dieser Behörde, sofern es um einen Termin bei B.________ geht;
Seite 3/34 4.1.2 sich B.________, geb. tt.mm.jjjj, von G.________ (berufliche Funktion: .________ des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug), als Privatperson und in seiner beruflichen Funktion, zu nähern (Mindestabstand: 20 Meter); ausgenommen davon ist das persönliche Erscheinen beim Strassenverkehrsamt Zug auf Vor- bzw. Einladung dieser Behörde; 4.1.3 sich auf dem Areal des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug an der Hinterbergstrasse 41 in 6312 Steinhausen (Zufahrt- und Wegfahrtsträsschen, Parkplatz und Gebäude) aufzuhalten; ausgenommen davon ist das persönliche Erscheinen beim Strassenverkehrsamt Zug auf Vor- bzw. Einladung dieser Behörde. 4.2 Für die Dauer des Kontakt- und Rayonverbots gemäss Ziffer 4.1 des Urteilsdispositivs wird Bewährungshilfe angeordnet. 5. Die mit Strafbefehl 1A 2019 1610 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. Januar 2020 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, diese unter Anrechnung von einem Tag Haft, wird widerrufen. 6. Die unbeziffert gebliebene Zivilklage des Privatklägers C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt F.________, wird für seine Bemühungen mit pauschal CHF 7'500.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. Die Verfahrenskosten betragen CHF 14'275.00Untersuchungskosten CHF 2'000.00Entscheidgebühr CHF 420.00 gerichtliche Auslagen CHF 16'695.00Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. [Rechtsmittel]" 4. Am 23. Juni 2025 reichte die amtliche Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (OG GD 2): 1. Das Urteil SE 2024 19 des Einzelgerichts vom 14. Mai 2025 sei mit Bezug auf die Dispositivziffern 2, 2.1, 2.2, 3, 4.1, 4.1.1, 4.1.2, 4.1.3, 4.2, 5, 7 (hier beschränkt auf Satz 2) und 8 aufzuheben. 2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfache Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und versuchte Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sei (auch) mit Bezug auf den Privatkläger B.________ zufolge Fehlens eines rechtsgültigen Strafantrages einzustellen. 3. Mangels eines Schuldspruches sei von einer Bestrafung des Beschuldigten, von einem Kontakt- und Rayonverbot, von der Anordnung von Bewährungshilfe und vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges gemäss Strafbefehl 1A 2019 1610 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. Januar 2020 abzusehen.
Seite 4/34 4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter dem Beschuldigten nur teilweise aufzuerlegen. 5. Mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2025 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern die Berufungserklärung des Beschuldigten eröffnet und ihnen Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder Nichteintreten zu beantragen. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, allfällige Beweisanträge zu stellen (OG GD 3). 6. Am 3. Juli 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und stellte folgende Anträge (OG GD 4): 1. Das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 14. Mai 2025 sei bezüglich Dispositivziffern 1 und 2 aufzuheben. 2. D.________ sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB), begangen am 18.07.2022 (Sprachnachricht an B.________), 11.08.2022 (Sprachnachricht an C.________), 14.08.2022 (Sprachnachricht an B.________), 26.09.2022 (Sprachnachricht an .________ [recte: B.________]) und 28.09.2022 (E-Mails an B.________). 3. Im Weiteren (Dispositivziffern 3 bis 8) sei das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 14. Mai 2025 zu bestätigen. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5. Die amtliche Verteidigung sei für Ihre Bemühungen im Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen und der Beschuldigte sei zu verpflichten, die Kosten dem Staat zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2025 stellte die Verfahrensleitung die Anschlussberufung der Verteidigung und den Privatklägern zu und setzte ihnen Frist von 20 Tagen, um zu erklären, ob Nichteintreten auf die Anschlussberufung beantragt werde (OG GD 5). 8. Mit Schreiben vom 14. August 2025 hielt die Verfahrensleitung fest, dass keine Anträge auf Nichteintreten und keine Beweisanträge gestellt wurden sowie dass eine Berufungsverhandlung durchgeführt werde (OG GD 6). Nach Rücksprache mit den Parteien wurde diese auf den 13. November 2025 festgesetzt (OG GD 8, 9 und 10). 9. Am 13. November 2025 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten, seines amtlichen Verteidigers und der zuständigen Staatsanwältin statt. Der Beschuldigte wurde zur Person befragt. Zur Sache wollte sich der Beschuldigte nicht äussern. Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein Schlusswort. Die Parteien erklärten sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden (OG GD 19).
Seite 5/34 Erwägungen I. Formelles 1. Die Verteidigung hat namens des Beschuldigten form- und fristgerecht Berufung angemeldet und hernach beim Gericht Berufung erklärt. Sodann folgte eine form- und fristgerechte Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft. Nichteintretensgründe wurden weder hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten noch mit Bezug auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Es ist mithin auf die Berufung wie auch auf die Anschlussberufung einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 2.2 In seiner Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte, das vorinstanzliche Urteil sei mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 1 (Freispruch bzw. Einstellung), 6 (Verweisung Zivilklage auf den Zivilweg) und 7 (teilweise; Entschädigung amtliche Verteidigung) vollumfänglich aufzuheben. Über die Kostenregelung ist ohnehin von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2.3 Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anschlussberufung lediglich die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 (Freispruch bzw. Einstellung) und 2 (Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung und versuchter Drohung). Stattdessen verlangt sie, der Beschuldigte sei der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB) schuldig zu sprechen. 2.4 Da die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben hat, darf im Berufungsverfahren ein zusätzlicher Schuldspruch bzw. ein schwerwiegenderer Schuldspruch ausgesprochen werden. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift mit Bezug auf den Schuldpunkt daher nicht. 2.5 Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil sodann fest, betreffend C.________ fehle es an einem rechtsgültigen Strafantrag. Folglich sah die Vorinstanz davon ab, ein Kontakt- und Rayonverbot betreffend C.________ auszusprechen. Die Dispositivziffer 4 wurde einzig vom Beschul-
Seite 6/34 digten angefochten; die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Anschlussberufung die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich des ausgesprochenen Kontakt- und Rayonverbotes. Ob im Rahmen des Berufungsverfahrens gemäss dem Grundsatz der Untrennbarkeit und inneren Einheit ein zusätzliches Kontakt- und Rayonverbot ausgesprochen werden könnte, oder ob dies gegen das Verschlechterungsverbot verstiesse, kann vorliegend offenbleiben, da ein solches ohnehin ausser Betracht fällt (vgl. E. IV./2.1). 2.6 Die Vorinstanz sah davon ab, eine ambulante Massnahme anzuordnen (OG GD 1 E. III./2.3.2). Die erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme im Berufungsverfahren würde das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO verletzen (BGE 148 IV 89 E. 4.4), so dass auch nicht weiter zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB vorlägen. 2.7 Von keiner Partei angefochten wurden einzig die Dispositivziffern 6 (Verweisung Zivilklage auf den Zivilweg) und 7 (teilweise; Entschädigung amtliche Verteidigung), so dass diese in Rechtskraft erwachsen sind. Dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. 3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 3.2 Die Parteien stellten weder in ihren (Anschluss-)Berufungserklärungen noch innert der nachfolgend angesetzten Frist Beweisanträge. Vor der Berufungsverhandlung wurde ein aktueller Strafregisterauszug beigezogen (OG GD 14). Zudem reichte die Staatsanwaltschaft Unterlagen der Fachstelle Gewaltschutz der Zuger Polizei ein, welche zu den Akten genommen wurden (OG GD 16). Auch an der Berufungsverhandlung stellten die Parteien keine Beweisanträge und es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb weitere Beweise von Amtes wegen abgenommen werden müssten. Die im Vorverfahren und im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erhobenen Beweise stellen somit – zusammen mit der Befragung des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung sowie den Parteivorträgen der Parteien – das Beweisfundament des vorliegenden Urteils dar. 4. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflich-
Seite 7/34 tet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. 5. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die vorhandenen Beweismittel verwertbar sind. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, da diese im Berufungsverfahren unbestritten geblieben sind (OG GD 1 E. I./2.). 6.1 Beim Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Ein rechtsgültiger Strafantrag ist eine Prozessvoraussetzung i.S.v. Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO (Ackermann, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 329 StPO N 45). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat, wobei Art. 320 StPO sinngemäss anwendbar ist (Art. 329 Abs. 4 StPO). Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen (Art. 329 Abs. 5 StPO). 6.2 Die Verteidigung begründete ihre Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zusammengefasst damit, dass kein gültiger Strafantrag von B.________ vorliege. Es werde im Urteil der Vorinstanz zwar festgehalten, B.________ habe mit der Strafanzeige vom 28. September 2022 hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass er ein Tätigwerden der Staatsanwaltschaft und damit eine Strafverfolgung wünsche. Woraus die Vorinstanz dies schliesse, werde aber mit keinem Wort erwähnt. Es sei offenkundig, dass B.________ in seiner Strafanzeige keine persönliche Betroffenheit offenbart habe. Unter den gegebenen Umständen könne nicht gesagt werden, dass die vorerwähnte Strafanzeige auch als Strafantrag zu qualifizieren sei. Ursprünglich sei auch die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen, denn andernfalls hätte sie B.________ als Auskunftsperson und nicht als Zeuge vorgeladen. Dies werde auch durch den Ablauf der Einvernahme offenbart. Mit der Unterzeichnung des Formulars "Strafklage bei Offizialdelikt" vom 16. November 2022 habe B.________ ebenfalls keinen unbedingten Willen bekundet, persönlich gegen den Beschuldigten vorzugehen. In der Folge habe B.________ am 14. Dezember 2022 seinen Verzicht auf die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten erklärt, "soweit es sich um Antragsdelikte handelt". Die Vorinstanz habe diesen Verzicht leichthin umgedeutet, weil nur der Tatbestand der Beschimpfung ausdrücklich erwähnt gewesen sei. Diese Interpretation sei aber überhaupt nicht zwingend. B.________ sei als Jurist und Rechtsanwalt und von Berufs wegen ständig mit Behörden in Kontakt. Er sei darauf zu behaften, dass er auf die Strafverfolgung verzichtet habe, soweit es sich um Antragsdelikte handle (OG GD 19/2 E. 3.11). 6.3 Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anklageschrift vom 24. April 2024, der Beschuldigte sei der (teilweise versuchten) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, eventualiter der mehrfachen versuchten Tatbegehung gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und subeventualiter der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (SE GD 1 Antrag 5.1). Die Vor-
Seite 8/34 instanz sprach sodann Schuldsprüche im Sinne des Subeventualantrages der Staatsanwaltschaft, d.h. wegen mehrfacher Drohung und versuchter Drohung aus (OG GD 1 Dispositivziffer 2.1 und 2.2). Mit ihrer Anschlussberufung vom 3. Juli 2025 richtet sich die Staatsanwaltschaft gegen diese Dispositivziffern und verlangt stattdessen einen Schuldspruch im Sinne ihres Hauptantrages (OG GD 4). Aufgrund der Anschlussberufung war denn auch in jedem Fall eine Berufungsverhandlung durchzuführen und über das Vorliegen eines gültigen Strafantrages als Prozessvoraussetzung musste nicht im Rahmen der Vorfragen befunden werden (Art. 405 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO). Die Parteien erklärten sich mit diesem Vorgehen einverstanden (OG GD 19 S. 1). Aufgrund des Verfahrensausgangs kann die Frage, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, offenbleiben. 7.1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Das Gericht ist gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO sodann an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. 7.2 Die Verteidigung führte in ihrem Plädoyer an der Berufungsverhandlung aus, die Staatsanwaltschaft hätte in der Anklageschrift für jede einzelne Sprachnachricht begründen müssen, welche konkreten Amtshandlungen der Beschuldigte jeweils behindert oder verhindert habe. Entsprechende Hinweise würden in der Anklageschrift fehlen. Diese begnüge sich mit allgemeinen Hinweisen, wie dass die Privatkläger die Anträge des Beschuldigten nicht mehr reibungslos hätten bearbeiten können. Insofern genüge die Anklageschrift dem Anklageprinzip nicht. Die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass die Anklageschrift grundsätzlich den gesetzlichen Anforderungen entspreche, nicht aber soweit dem Beschuldigten ein mehrfaches Hindern von Amtshandlungen bzw. ein mehrfacher Versuch dazu vorgeworfen werde (OG GD 19/2 Rz. 2.1). 7.3 Die Verteidigung vermag mit ihrem Standpunkt nicht durchzudringen. Denn das Anklageprinzip ist kein Selbstzweck. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGE 149 IV 128 E. 1.2). Vorliegend ist klar, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Dieser ist denn auch geständig und bereut den Versand der zur Anklage gebrachten Sprachnachrichten und E-Mails (OG GD 19 Frage 28). Auch in Bezug auf das Tatbestandsmerkmals des "Hinderns einer Amtshandlung" genügt die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen. So anerkennt auch die Verteidigung, dass die Anklageschrift entsprechende Ausführungen enthalte; sie bemängelt lediglich, dass diese zu wenig konkret seien. Dies ist allerdings nicht der Fall,
Seite 9/34 wobei zur Begründung auf die rechtliche Würdigung des zur Anklage gebrachten Sachverhaltes verwiesen wird (E. II./4.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern in der Anklageschrift eine weitergehende Konkretisierung des Anklagesachverhaltes gefordert werden könnte, als für einen Schuldspruch erforderlich ist. Zudem ist auch hervorzuheben, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anklage insbesondere auch in diesem Punkt vor Schranken näher begründete (OG GD 19/4; SE GD 27/3 S. 5). II. Tatvorwurf 1. Anklageschrift, Urteil der Vorinstanz und Parteistandpunkte 1.1 Anklageschrift 1.1.1 Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 24. April 2024 Folgendes vor (SE GD 1): Einleitung/Vorgeschichte Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, vertreten durch B.________, .________, entzog D.________ mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung "Sicherungsentzug des Führerausweises aller Kategorien auf unbestimmte Zeit" vom 26. März 2020 den Führerausweis aller Kategorien per sofort auf unbestimmte Zeit. Seither bemühte sich D.________ erfolglos um die Wiederaushändigung des Führerausweises. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 und 29. April 2022 stellte ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, vertreten durch B.________, .________, eine Kopie des Aktengutachtens des Fachzentrums H.________ vom 10. Januar 2022 zu und empfahl ihm zusammenfassend folgendes Vorgehen: - Weiterführung der psychotherapeutischen, fachärztlichen Behandlung, insbesondere unter Berücksichtigung des forensisch psychiatrischen Gutachtens der I.________ vom Oktober 2016 für mindestens 12 Monate; - sollte sich im Verlauf der Therapie ergeben, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliegt, ist eine neuerliche verkehrspsychologische Begutachtung durchzuführen; - falls eine psychiatrische Erkrankung vorliegt, ist eine verkehrsmedizinische Begutachtung bei einer Facharztperson für Psychiatrie und Psychotherapie durchzuführen." D.________ war mit diesem Vorgehen nicht einverstanden. Er drängte darauf, dass ihm der Führerausweis sofort zurückgegeben wird. Dabei wurde er gegenüber dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zug verbal und schriftlich zunehmend aggressiv. Mit Brief vom 11. August 2022 schrieb ihm deshalb das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, vertreten durch B.________, .________, und J.________, .________: "Aufgrund der Häufigkeit, der Länge und des unangemessenen Umgangstons Ihrer Telefonate und Nachrichten in letzter Zeit, teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihre Telefonate ab sofort nicht mehr entgegennehmen werden. Wir bitten Sie, Ihre Anliegen künftig schriftlich mit Antrag und Begründung an uns zu richten."
Seite 10/34 Sachverhalt Dies alles führte dazu, dass D.________ die folgenden Sprachnachrichten auf die Telefonbeantworter von B.________, .________ des Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, und von C.________, .________ des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug, sprach und B.________ die folgenden E-Mails schrieb: Sprachnachricht vom 18.07.2022 an B.________ “Hey los zue du arschgefeggte huere Nottesohn vomene dräckige huere Sauschwizer hey. Weisch du wie vell Buesse dass mer zahlt hend eigentlech? Besch du der bewosst was du dör die Handlige, die Entscheidige wo du treffsch, mimi Familie bedroht hesch? Mmi Muetter, die esch am lide. Die hed huere vell Geld zahlt. Du chasch gern Polizei alüte aber för das was du mir und minere Familie gmacht hesch, glaub mir, es ged en heftige wederstandleischtig. Öb du dech bedroht fühlsch, esch doch dini Sach. Wie gseid lüt Polizei a. De K.________ und de Herr L.________ chänd mech a de Pälle lotsche gäll. Du mosch ned meine ech han Angst vor dene. Hesch du mech ghört? Du verdammte huere Sauschwizer. Au all nach dene Therapie wersch du mis ganze Läbe send wirsch du en Sauschwizer si, du huere Dräcksschwein. Ver stande? Bes froh, bes eifach froh dass sech nüt änderet, dass ech dech dede han. Wenn ich dech dede wot ha, wo ich wot. Bes froh, dass du en riese Schotz hesch gell. Bes eifach froh du dräckige huere Pferdefressi hey. Eifach zum drischloh wojo gäll. Glaub mers, wel jetzt hesches wörklech öbertrebe. Du dafsch ned mache met de Mänsche was du wotsch, du huere Nottesohn. Aber das chond zrog gäll. Das zahlsch du mer e so heftig zrog gäll. Ich verspriche dir, ich sterbe wenn ich das ned mache gäll. Und jetzt fegg dech und verpiss dech und wechsle de Job du dreckige huere Dräcksschwizer.“ Sprachnachricht vom 11.08.2022 an C.________ “Ei nemms Telefon ab oder lüt mer zrog a du Gott verdammte huere Dräcksschwizer. Du huere Sauschwizer gäll. Wieso, wieso chom ech min Uswis ned öber? Ech ha die Brechte gmacht. Die Brechte han ech do. Du verfeggte huere Dräcksschwizer, du huere Sau Jud, du Verdammte. He, was wend er no meh? Die Abklärig esch gmacht worde du verdammte huere Sauschwizer. He, schämsch dech ned das was du rnachsch? Mech lo warte lo warte, warte, warte, he? Hesch s Gfühl du besch Gott du huere Sauschwizer. Du besch wenn ich is WC gang und ich gang go schisse, besch du mmi Scheisse wo usern Arsch usechond. Hesch ghört C.________? Herr C.________? Du dräckige huere Sau Jude Schwein oder was au emmer du besch. Hesch du mech verstande du Sauschwizer? He? Was seil das du ferfiggte huere Sauschwizer? Chom mer treffid eus eleige, denn zeig ich dir wer de Chef esch. Du huere Nottesohn, wart du nur ei." Sprachnachricht vom 14.08.2022 an B.________ “Ech hoffe du verrecksch du huere Nottesohn ei. Du und dini Schlampe vonere Tochter ei. Du huere Nottesohn gäll. Wart du nor du Nottesohn. Du hesch s‘Gfühl du sigsch gschötzt vo dinere Polizei links rechts weiss au ned wo. Ech verwötsch dech schono du Nottesohn eis noch de ander. Eis nach de ander. Wart du nor du Nottesohn. Ech hoffe du verrecksch ei. Huere scheiss Schwizer." Sprachnachricht vom 26.09.2022 an B.________ “Ech verwötsch dech du Nottesohn. Wenn ich dech dede han, wo ich dich wot ha. Ech verwötsche dech, glaub mers du, du chasch lache wie du wotsch. Aber wenn ich dech dede verwötsche. Ech massakiere dech du Nottesohn, hesch du mech verstande? Hesch du mech ver stande? Wie du mir, so ich dir, gäll. Ech lo der nedemol Zit zum Brüele gäll. Nedemol Zit zorn bitte säge, du huere Nottesohn gäll. Du wersch stuhne ach säg ders gäll.“ E-Mails an B.________@zg.ch vom 28. September 2022, 12.32 Uhr: "ich wird mich schon no räche, ich schwöre es auf dem grab meines vaters. eiskalt.--" 12.49 Uhr: "ich werde herausfinden wo du wohnst. lach du, aber wer zuletzt lacht lacht am besten. darum lach du
Seite 11/34 nur--" 12.51 Uhr: "und das ohne das ich mir die finger dräckig mache. hast du wirklich gedacht das ich so dumm bin.--" 15.10 Uhr: "du verfickte ehlende huere nuttesohn. genau so lüt wie söt massakriere.--" D.________ richtete diese Sprachnachrichten und E-Mails bewusst an B.________ und C.________ als die gesamtverantwortlichen Personen des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug für die Beurteilung seiner Anträge und Bemühungen um Wiedererlangung des Führerausweises. Sein Ziel mit jeder einzelnen Sprachnachricht und zusätzlich mit den 4 E-Mails war es, die beiden Entscheidungsträger mittels aggressiven Beleidigungen und Drohungen derart unter Druck zu setzen, dass sie in ihrer Entscheidfindung betreffend Wiedererteilung des Führerausweises zunehmend soweit eingeschränkt werden, dass sie aus Angst um ihre körperliche und seelische Unversehrtheit nachgeben und ihm den Führerausweis entgegen den gesetzlichen Bestimmungen – bzw. obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren – zurückgeben. Mit den Beschimpfungen wollte D.________ ihnen seine Wut, Entschlossenheit und Unberechenbarkeit zeigen, seine Drohungen, insbesondere sie zu "massakrieren" bzw. massakrieren zu lassen, in die Tat umzusetzen. Damit hatte D.________ insoweit Erfolg, als B.________ und C.________ deswegen die Bearbeitung der Anträge von D.________ auf Erteilung des Führerausweises nicht mehr reibungslos durchführen konnten, weil sie beim Lesen dieser Drohungen jeweils erschraken und zunehmend ernsthaft befürchteten, D.________ werde diese Drohungen in die Tat umsetzen. Diese Furcht beeinflusste sie in ihrer Arbeit, insbesondere wenn sie mit dem Dossier D.________ zu tun hatten, so dass sie hier in ihrer Entscheidungsfindung nicht mehr ganz frei waren und ihren Umgang mit D.________ anpassten. Hierzu gehörten auch Sicherheitsvorkehrungen im Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, um sämtliche MitarbeiterInnen im Umgang mit D.________ zu schützen, und die Strafanzeige. Dies war D.________ als mögliche Reaktion von Anfang an bewusst. Er nahm jedoch keine Rücksicht darauf. Damit nahm er die damit verbundenen Störungen im ordentlichen Arbeitsalltag des Strassenverkehrsamts des Kantons Zugs und insbesondere in der Bearbeitung seines Dossiers zumindest billigend in Kauf. Letztlich scheiterte D.________ mit seinen Beschimpfungen und v.a. Drohungen jedoch insofern, als B.________ und C.________ ihm den Führerausweis trotzdem nicht zurückgaben bzw. zurückgeben liessen. Statt dem Druck von D.________ und ihrer Furcht durch Erteilung des Führerausweises nachzugeben, schützten sie sich und die MitarbeiterInnen des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug mittels interner Sicherheitsvorkehrungen, einer engeren Zusammenarbeit mit dem Gewaltschutz der Zuger Polizei und mit der Strafanzeige. Dadurch hat sich D.________ der mehrfachen (teilweise versuchten) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, subeventualiter der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, subsubeventualiter der mehrfachen (teilweise versuchten) Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist. 1.1.2 Die Vorinstanz forderte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 1. Mai 2024 auf, ihre Anklageschrift zu ergänzen, da unklar sei, welche der angeklagten Handlungen den Tatbestand der vollendeten und welche "nur" den Tatbestand der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt haben sollen (SE GD 3). In der Folge führte die Staatsanwaltschaft hierzu am 2. Mai 2024 Folgendes aus (SE GD 4): "Die Eventualanträge beziehen sich gleichermassen auf alle Sprachnachrichten je einzeln und auf die E-Mails in ihrer Gesamtheit […]. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hat der Beschuldigte den Tatbestand der Gewalt und
Seite 12/34 Drohung gegen Behörden gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB durch Hindern jeweils (mehrfach) vollendet, durch zu einer Amtshandlung Nötigen jeweils bloss (mehrfach) versucht. Sollte das Strafgericht der Ansicht sein, dass der Beschuldigte den Tatbestand durch Hindern nicht vollendet hat, so liegt auch hier (mehrfacher) Versuch vor. Die einzelnen Sprachnachrichten liegen zeitlich zu weit auseinander, um von einer Tateinheit ausgehen zu können. Die E-Mails hingegen erfolgten so kurz nacheinander, dass von einer Tateinheit ausgegangen werden kann. Sollte das Strafgericht der Ansicht sein, dass der Beschuldigte mit einzelnen oder allen Sprachnachrichten bzw. mit den E-Mails (in ihrer Gesamtheit) den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB weder in der Vollendung noch im Versuch erfüllt hat, so hat Herr D.________ nach Ansicht der Staatsanwaltschaft jeweils den Tatbestand der vollendeten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. Sollte das Strafgericht der Ansicht sein, dass Herr B.________ bzw. Herr C.________ bei einzelnen oder allen Sprachnachrichten bzw. bei den E-Mails nicht im erforderlichen Mass erschrocken oder in Angst versetzt worden ist, so läge jeweils eine versuchte Drohung vor. […]" 1.2 Urteil der Vorinstanz 1.2.1 Die Vorinstanz führte eine umfassende Beweiswürdigung durch und gelangte bezüglich des relevanten Sachverhaltes zu folgendem Ergebnis (OG GD 1 E. II./4.4): "Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte beim Versand bzw. der Aufnahme sämtlicher vorerwähnter Sprachnachrichten und E-Mails aus Frustration handelte. Seine Äusserungen sollten dazu dienen, diese Frustration mittels verbaler Aggression abzubauen und B.________ ebenfalls einen "schlechten Tag" zu machen. Dabei nahm der Beschuldigte mindestens in Kauf – wenn er es nicht gar beabsichtigte – B.________ in Angst und Schrecken zu versetzen. Während die erste Sprachnachricht vom 17. Juli 2022 Letzteren "nur" nachdenklich gemacht hatte, versetzten ihn die weiteren Sprachnachrichten und E-Mails in Angst. B.________ fürchtete, ihm oder seiner Tochter könnte etwas passieren. Dass der Beschuldigte mittels seiner Sprachnachrichten und/oder E-Mails den Führerausweis entgegen den gesetzlichen Regelungen zurückerlangen oder eine konkrete Amtshandlung des Strassenverkehrsamts Zug verhindern wollte, ist demgegenüber nicht erstellt. Ebenfalls nicht erstellt ist, dass diese Äusserungen die Vornahme einer konkreten Amtshandlung tatsächlich verhindert bzw. die Vornahme einer solchen gestört haben. Zudem ergibt sich aus der Anklage auch nicht, von welcher konkreten Amtshandlung der Beschuldigte C.________ und B.________ abgehalten haben bzw. welche konkrete Amtshandlung er konkret versucht haben soll, zu verhindern. Vielmehr beschreibt die Anklage lediglich allgemeine Störungen bzw. Erschwerungen im Betriebsablauf (B.________ und C.________ hätten die Bearbeitung der Anträge des Beschuldigten auf Erteilung des Führerausweises nicht mehr reibungslos durchführen können; die Furcht habe ihre Arbeit beeinflusst und sie hätten Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen). Es wird in der Anklage weder eine konkrete Handlung beschrieben, die verhindert oder erschwert worden sein soll, noch geltend gemacht, dass sämtliche Handlungen des Strassenverkehrsamts (bzw. von B.________ und C.________) während einer bestimmten Zeit nicht durchführbar gewesen seien." 1.2.2 Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führte die Vorinstanz sodann weiter aus: "[…] Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) […] Es ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte mit seinen Sprachnachrichten und/oder E-Mails beabsichtigte, B.________ und/oder C.________ zur Vornahme einer Amtshandlung (Rückgabe Führerschein) zu nötigen. Zudem beschreibt die Anklage lediglich allgemeine Störungen bzw. Erschwerungen im Betriebsablauf (B.________ und C.________ hätten die Bearbeitung der Anträge des Beschuldigten auf Erteilung des Führerausweises nicht mehr
Seite 13/34 reibungslos durchführen können; die Furcht habe ihre Arbeit beeinflusst und sie hätten Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen), die jedoch nicht tatbestandsmässig i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB sind. Selbst wenn der Sachverhalt – wie in der Anklage geltend gemacht – erstellt wäre, wären die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Verhinderung einer Amtshandlung) nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass auch in subjektiver Hinsicht nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte, der impulsiv und aus Frustration gehandelt hat, Verzögerungen bzw. gar das Unterlassen von konkreten Amtshandlungen in Kauf genommen bzw. beabsichtigt hatte. […] Angesichts der vorgenannten Erwägungen ist der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Sprachnachricht an C.________ vom 11. August 2022 vom (Haupt-)Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie vom Eventualvorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. Hinsichtlich der Sprachnachrichten und E-Mails an B.________ erfolgt demgegenüber kein Freispruch, da diesbezüglich der Tatbestand der (teilweise versuchten) Drohung gemäss Art. 180 (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1) StGB erfüllt ist (dazu nachfolgend). […] Drohung (Art. 180 StGB) […] In seinen Sprachnachrichten vom 18. Juli, 14. und 26. September 2022 sowie den E-Mails vom 28. September 2022 bedrohte der Beschuldigte B.________ direkt oder indirekt bzw. verklausuliert mit folgenden Gewalthandlungen, die gegen sein Leben oder zumindest gegen seine Gesundheit gerichtet waren (Hervorhebungen durch das Gericht hinzugefügt): Sprachnachricht vom 18. Juli 2022: "[…] Bes froh, dass du en riese Schotz hesch gell. Bes eifach froh du dräckige huere Pferdefressi hey. Eifach zum drischloh wojo gäll. Glaub mers, wel jetzt hesches wörklech öbertrebe. Du dafsch ned mache met de Mänsche was du wotsch, du huere Nottesohn. Aber das chond zrog gäll. Das zahlsch du mer e so heftig zrog gäll. Ich verspriche dir, ich sterbe wenn ich das ned mache gäll. […]" Sprachnachricht vom 14. August 2022: "Ech hoffe du verrecksch du huere Nottesohn ei. Du und dini Schlampe vonere Tochter ei. Du huere Nottesohn gäll. Wart du nor du Nottesohn. Du hesch s‘Gfühl du sigsch gschötzt vo dinere Polizei links rechts weiss au ned wo. Ech verwötsch dech schono du Nottesohn eis noch de ander. […]" Sprachnachricht vom 26. September 2022: "[…] Ech verwötsche dech, glaub mers du, du chasch lache wie du wotsch. Aber wenn ich dech dede verwötsche. Ech massakiere dech du Nottesohn, hesch du mech verstande? Hesch du mech ver stande? Wie du mir, so ich dir, gäll. Ech lo der nedemol Zit zum Brüele gäll. Nedemol Zit zorn bitte säge, du huere Nottesohn gäll. Du wersch stuhne ach säg ders gäll." E-Mails vom 28. September 2022: 12.32 Uhr: "ich wird mich schon no räche, ich schwöre es auf dem grab meines vaters. eiskalt.--" 12.49 Uhr: "ich werde herausfinden wo du wohnst. lach du, aber wer zuletzt lacht lacht am besten. darum lach du nur--" 12.51 Uhr: "und das ohne das ich mir die finger dräckig mache. hast du wirklich gedacht das ich so dumm bin.--" 15.10 Uhr: "du verfickte ehlende huere nuttesohn. genau so lüt wie söt massakriere.--" Der Inhalt der einzelnen Nachrichten und E-Mails ist bereits isoliert betrachtet und überdies auch im Gesamtkontext der Auseinandersetzung sowie – bei den später erfolgten Drohungen – unter Berücksichtigung der bereits zuvor ausgesprochenen Drohungen zu verstehen. Bei der (teilweise impliziten) Drohung mit dem elementaren Rechtsgut des Lebens ("massakrieren") bzw. der körperlichen Gesundheit handelt es sich um die Androhung ernstlicher Nachteile. Während B.________ bei der ersten Sprachnachricht vom 18. Juli 2022 noch nicht in Angst und Schrecken
Seite 14/34 versetzt wurde, war dies bei den weiteren Sprachnachrichten und E-Mails der Fall. Dass der Beschuldigte diese entsprechenden Mitteilungen versandt und um deren drohenden Charakter gewusst hat, wurde bereits dargelegt. […] Angesichts der vorgenannten Erwägungen ist der Beschuldigte hinsichtlich der Sprachnachricht vom 18. Juli 2022 der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und hinsichtlich der weiteren zwei Sprachnachrichten und der vier E-Mails der mehrfachen vollendeten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Bei den einzelnen Sprachnachrichten und E-Mails, die an unterschiedlichen Tagen und – hinsichtlich der E-Mails – zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt sind, handelt es sich jeweils um Einzelhandlungen, die jeweils auf einem neuen Tatentschluss gründeten und demzufolge separat zu ahnden sind." 1.3 Parteistandpunkte 1.3.1 Die Verteidigung begründete ihre Berufung an der Berufungsverhandlung, wie bereits gezeigt, primär damit, dass kein rechtsgenüglicher Strafantrag vorliege (E. I./6.2). Zum Hauptvorwurf führte sie aus, dass der Beschuldigte aus Frust gehandelt habe und mit seinen Bekundungen keine Amtshandlungen habe hindern und die Privatkläger auch nicht dazu habe nötigen wollen, ihm den Führerausweis entgegen den gesetzlichen Regelungen zurückzugeben. In Bezug auf diese Tatbestandselemente mangle es am Vorsatz. Nach Auffassung der Verteidigung sei auch der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Denn die angeklagten Sprachnachrichten und E-Mails wögen nicht schwer genug, um eine verständige Person in der Lage der betroffenen Privatkläger gefügig zu machen und dem Beschuldigten den Führerausweis wieder auszuhändigen. Ferner sei auch nicht ansatzweise ersichtlich bzw. erstellt, dass die angeklagten Äusserungen die Vornahme einer konkreten Amtshandlung tatsächlich verhindert bzw. gestört hätten (OG GD 19/2 Rz. 2.2). 1.3.2 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Anschlussberufung an der Berufungsverhandlung zusammengefasst und sinngemäss aus, der Beschuldigte habe B.________ und C.________ angerufen, weil er mit ihren Handlungen als Beamte nicht einverstanden gewesen sei. Sein Frust habe sich nicht gegen B.________ und C.________ als Privatpersonen gerichtet. Die Vorinstanz zitiere das Urteil des Bundesgerichts BGE 133 IV 97, blende jedoch den Kontext aus, in welchem der Entscheid ergangen sei. Im gleichen Zusammenhang zitiere die Vorinstanz das Urteil 6B_1262/2021 vom 23. März 2022. Sie verletze Bundesrecht, wenn sie den angeklagten Sachverhalt unter Verweis auf diese beiden Urteile nicht unter den Tatbestand von Art. 285 StGB subsumiere. Indem der Beschuldigte sich in der angeklagten Form gemeldet habe, habe er in die Amtshandlungen von B.________ und C.________ eingegriffen. Das Strassenverkehrsamt habe festgelegt, was der Beschuldigte zu erfüllen habe, damit ihm der Führerausweis wieder erteilt werde. Entsprechend sei die "Akte D.________" keineswegs geschlossen gewesen. Die Mitarbeitenden des Strassenverkehrsamtes hätten jederzeit mit weiteren Anträgen des Beschuldigten rechnen müssen. Diese seien somit weiterhin mit der Bearbeitung von Eingaben des Beschuldigten beschäftigt gewesen. Ihre Tätigkeit sei im Zusammentreffen mit dem Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt privater bzw. nicht hoheitlicher Natur gewesen. Ihre Tätigkeit sei als Ganzes betrachtet als Amtshandlung zu sehen. Hinsichtlich der Frage, inwiefern ihre Amtshandlungen gehindert worden seien, könne auf die Anklageschrift verwiesen werden. Was die Tatbestandsvariante der Nötigung betreffe, so sei es die Grundintension des Beschuldigten gewesen, den Führerausweis wiederzuerlangen. Dies sei der Grund für seinen
Seite 15/34 Frust und die Kontaktaufnahme mit dem Strassenverkehrsamt gewesen. Dieser Schluss lasse sich gestützt auf das Beweisergebnis durchaus ziehen. Der Versuch der Nötigung zu einer Amtshandlung sei erfüllt. 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. 2.2 Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die Teil der Amtsbefugnisse eines Beamten ist und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Eine Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungsund Begleithandlungen. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion steht. Das ist der Fall, wenn die Handlung für die Amtsausübung notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2). 2.3 Eine Amtshandlung hindert, wer den Amtsträger in der Weise behindert, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2). Die Ausführung einer Amtshandlung muss aufgrund des Handelns des Täters entweder gänzlich unterbleiben oder aber die Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert werden (Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. A. 2024, Art. 285 StGB N 6). Eine Behinderung ist somit ausreichend und eine Verhinderung der Amtshandlung nicht vorausgesetzt, d. h. es bleibt unerheblich, ob es dem Täter gelingt, die Amtshandlung zu vereiteln oder der Beamte den Widerstand des Täters überwinden kann. In diesem Sinne muss die Handlung auch nicht notwendigerweise auf die Verhinderung der Amtshandlung abzielen. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der (nicht unerheblichen) Beeinträchtigung (im Sinne einer Erschwerung oder Verzögerung) der Amtshandlung durch die genannten qualifizierten Mittel (Heimgartner, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 285 StGB N 5; Wohlers, a.a.O., Art. 285 StGB N 6). Weitere Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal der Amtshandlung erfolgen im Rahmen der Subsumption. 2.4 Eine Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB (Urteile des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1 m.H. [nicht publ. in BGE 148 IV 145]). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; BGE 120 IV 17 E. 2a/aa). Nicht jede Drohung genügt. Sie muss eine gewisse Inten-
Seite 16/34 sität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist, wobei sie sich auch gegen Rechtsgüter Dritter oder der Täterschaft richten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2025 vom 29. September 2025 E. 1.1.3; Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 181 StGB N 33). Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte. Die Androhung von Nachteilen im Rechtssinne setzt nicht voraus, dass der Täter diese ausdrücklich ankündigt, solange für den Geschädigten nur hinreichend klar ist, worin sie bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2025 vom 29. September 2025 E. 1.1.3). Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder betätigung, bleibt es beim Versuch. 3. Sachverhalt 3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschuldigte die fraglichen Sprachnachrichten und E-Mails an B.________ bzw. C.________ hinterlassen bzw. versandt hat. So hat die Zuger Polizei die Sprachnachrichten auf den Anrufbeantwortern von B.________ und C.________ sichergestellt; ihr Inhalt ist somit erstellt (act. 1/1/29). Der Beschuldigte ist denn auch geständig, die entsprechenden Nachrichten auf die Anrufbeantworter von B.________ und C.________ gesprochen zu haben (act. 2/1/13 ff., Fragen 8, 13, 18, 23). Ebenfalls aktenkundig und entsprechend erstellt sind die vier E-Mails, welche der Beschuldigte am 28. September 2022 an B.________ schickte; auch deren Inhalt wird in der Anklageschrift zutreffend wiedergegeben. Die Authentizität dieser E-Mails wurde vom Beschuldigten zunächst angezweifelt, indem er vorbrachte, dass man heutzutage alles hacken könne (act. 2/1/5, Frage 26). In der Einvernahme vom 5. September 2023 war er indes – wie auch anlässlich der Hauptverhandlung – geständig, die E-Mails mit dem entsprechenden Inhalt an B.________ geschickt zu haben (act. 2/1/17, Frage 28). 3.2 Bei objektiver Betrachtung enthalten alle zur Anklage gebrachten Sprachnachrichten die implizite oder explizite Androhung körperlicher Gewalt (Sprachnachricht vom 18. Juli 2022: "Bes froh, bes eifach froh dass du en riese Schotz hesch gell […] eifach zum drischloh wojo gäll. Glaub mers, wel jetzt hesches wörklech übertriebe. […] Aber das chon zrog gäll. Das zahlsch du mer e so heftig zrog gäll. Ich verspriche dir, ich sterbe wenn ich das ned mache gäll."; Sprachnachricht vom 11. August 2022: "Chom mer treffid eus eleige, denn zeig ich dir wer de Chef esch."; Sprachnachricht vom 14. August 2022: "Du hesch s'Gfühl du sigsch gschötzt vo dinere Polizei links rechts weiss au ned wo. Ech verwötsch dech schono du Nottesohn eis noch de ander."; Sprachnachricht vom 26. September 2022: "Ech verwötsche decht, glaub mers du […]. Aber wenn ich dech dede verwötsche. Ech massakriere dech du Nottesohn […]."; E-Mails vom 28. September 2022: "Ich wird mich schon no räche, ich schwöre es auf dem grab meines vaters. Eiskalt […] ich werde herausfinden wo du wohnst […] und das ohne das ich mir die finger dräckig mache […] genau so lüt wie söt mer massakriere."). Obwohl sich die Wortwahl in den verschiedenen Nachrichten unterscheidet, bringt der Beschuldigte unmissverständlich zum Ausdruck, dass er B.________ bzw. C.________ etwas antun werde, wenn er sie allein – ohne Schutz durch die Polizei – antreffen werde. 3.3 Hervorzuheben ist zudem, dass der Beschuldigte in allen Sprachnachrichten (nicht aber in den E-Mails) B.________ bzw. C.________ aufs Übelste beschimpfte. Dabei verwendete er verschiedene vulgäre, rassistische und antisemitische Schimpfwörter ("Sauschwizer", "huere
Seite 17/34 Dräckschwein", "Dräcksschwizer", "Sau Jud", "dräckige huere Sau Jude Schwein", "Nottesohn"). Die Verwendung dieser Ausdrücke zeugt davon, dass der Beschuldigte sämtliche Hemmungen in seiner Ausdrucksweise verloren hatte, was auch seinen Drohungen zusätzlich ein besonderes Gewicht verlieh. 3.4.1 Ebenfalls erstellt ist, dass sich B.________ und C.________ durch die Nachrichten des Beschuldigten bedroht fühlten. B.________ führte aus, es seien die Drohungen gewesen, welche ihn beschäftigt hätten. Etwas Derartiges habe er in den ca. 20 Jahren, während welcher er den Beruf ausübe, noch nie zuvor erfahren (act. 2/2/20). B.________ hielt auf entsprechenden Vorhalt weiter fest, die Sprachnachricht vom 18. Juli 2022 habe ihn "nachdenklich" gemacht, wobei er sich durch die Nachricht aber nicht an Leib und Leben bedroht gefühlt habe (act. 2/2/21 Frage 11). Nach der Sprachnachricht vom 14. August 2022 habe er sich nicht mehr wohl gefühlt. Diese Nachricht habe ihm Angst gemacht. Die Angst habe ihn immer wieder beschäftigt und sei immer in seinem Hinterkopf gewesen (act. 2/2/22 Frage 15). Auch die Sprachnachricht vom 26. September 2022 hat bei B.________ Angst ausgelöst (act. 2/2/23 Frage 22). Die E-Mails vom 28. September 2022 lösten bei B.________ ebenfalls Angst aus (act. 2/2/26 Frage 37). Zusammenfassend hielt B.________ fest, dass die drei an ihn gerichteten Sprachnachrichten bei ihm Angst und Schrecken ausgelöst hätten, wobei er um den 28. und 29. September 2022 herum Angst um Leib und Leben verspürt habe (act. 2/2/28 Fragen 50 und 51). 3.4.2 Sodann bestätigte auch C.________, dass die an ihn gerichtete Sprachnachricht vom 11. August 2022 angsteinflössend gewesen sei und für ihn eine höhere Eskalationsstufe dargestellt habe (act. 2/2/4 Frage 13). Auch er fühlte sich durch den Beschuldigten gefährdet. Er war der Auffassung, vom Beschuldigten gehe eine Gefahr für ihn und seine Familie aus (act. 2/2/5 Frage 17). 3.5 Das zur Anklage gebrachte Verhalten hatte zusätzlich auch eine Beeinträchtigung des Geschäftsablaufes des Strassenverkehrsamts auf organisatorischer Ebene zur Folge. Das Strassenverkehrsamt musste mit dem Gewaltschutz der Zuger Polizei in Kontakt treten. Zudem wurde dem Beschuldigten mit Schreiben vom 11. August 2022 mitgeteilt, man würde mit ihm nur noch auf schriftlichem Weg kommunizieren (act. 1/1/15a). Trotzdem versuchte der Beschuldigte in der Folge verschiedene Personen anzurufen und hinterliess bei C.________ und B.________ je eine Sprachnachricht (act. 1/1/1). Es wurde sodann eine Zusammenfassung erstellt, analysiert, was passiert und in welchem Zustand der Beschuldigte war (act. 2/2/4 Frage 13) und ob die Eskalationsprozesse richtig eingehalten wurden (act. 2/2/5 Frage 15). Das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Verhalten beeinträchtige folglich den reibungslosen Geschäftsablauf des Strassenverkehrsamtes deutlich, mussten doch im Umgang mit dem Beschuldigten, wie gezeigt, mehrere Massnahmen ergriffen werden, welche einen aussergewöhnlichen Aufwand bedeuteten. C.________ bestätigte denn auch, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten einen ausserordentlich hohen Aufwand verursacht habe (act. 2/2/3 Frage 5). 3.6 Die vom Beschuldigten versandten Sprachnachrichten beeinträchtigten die beiden Privatkläger aber auch auf persönlicher Ebene in ihrer Aufgabenerfüllung. B.________ führte aus, die Sprachnachricht vom 18. Juli 2022 habe ihn nachdenklich gemacht und er habe sich deswegen bedrückt gefühlt; eigentliche Angst habe er aber nicht gehabt (act. 2/2/21). Nach der
Seite 18/34 Sprachnachricht vom 14. August 2022 habe er sich nicht mehr wohl gefühlt, er habe zwar in der Folge versucht, die Angst zu verdrängen. Aber die Angst, dass ihm oder seiner Tochter etwas passieren könnte, habe ihn ständig weiterbeschäftigt. Sie sei ständig in seinem Hinterkopf gewesen (act. 2/2/22 Frage 15). Die Sprachnachricht vom 26. September 2022 führte dazu, dass B.________ auf Gefühlsebene lange in Angst verblieb (act. 2/2/23 Frage 22). Nach der Sprachnachricht vom 29. September 2022 habe er genug gehabt und einen Ferientag genommen (act. 2/2/29 Frage 53). C.________ führte aus, er habe sich nach der erhaltenen Sprachnachricht gefragt, was nun weiter passieren werde und in welchem Zustand der Beschuldigte sei (act. 2/2/4 Frage 13). Insgesamt zeigt sich, dass die Sprachnachrichten des Beschuldigten sowohl C.________ wie auch B.________ beschäftigten. Bei B.________ ging das gar soweit, dass er nicht mehr zur Arbeit erschien. Doch bereits zuvor verspürte B.________ Angst, welche ihm die Verrichtung seiner Arbeit erschwerte. Denn bereits die Nachricht vom 18. Juli 2022 machten ihn nachdenklich, was bedeutet, dass er der Erledigung seiner täglichen Arbeit nicht seine volle Aufmerksamkeit schenken konnte. Dies gilt auch für C.________, der sich zeitweise mit der Problematik und dem psychischen Zustand des Beschuldigten beschäftigen musste, anstatt seine tägliche Arbeit zu verrichten. 3.7 Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage (Urteil des Bundesgerichts 7B_734/2023 vom 15. Januar 2025 E. 3.3.4). 3.7.1 Der Beschuldigte ist – wie aufgezeigt – geständig, die fraglichen Sprachnachrichten versandt zu haben. Als der Beschuldigte diese Nachrichten versandte war er gemäss eigenen Angaben völlig nüchtern (act. 2/1/14-18 Fragen 10, 14, 24, 29, 31). Gemäss dem aktenkundigen Gutachten litt der Beschuldigte im Tatzeitraum an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und paranoiden Anteilen (act. 3/1/89). Diese Beeinträchtigungen waren gemäss der überzeugenden gutachterlichen Einschätzung allerdings nicht geeignet, die Fähigkeit des Beschuldigten zur Einsicht in das Unrecht oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht aufzuheben (act. 3/1/90). Der Beschuldigte ist sodann der deutschen Sprache mächtig und kannte die Bedeutung der von ihm verwendeten Worte. Er bestätigte denn auch, um die Wirkung seiner Äusserungen gewusst zu haben (act. 2/1/2 Frage 8). Er war sich bewusst, dass dies falsch war (act. 2/1/16 Frage 22). 3.7.2 Der Beschuldigte bestreitet indessen, "gedroht" zu haben (act. 2/1/3 ff. Fragen 14, 19, 23, 27). Er habe niemandem drohen wollen (act. 2/1/3 Frage 16; act. 2/1/16 Frage 19; SE GD 27/1 S. 6). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.2; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte durch seine bewusst und wiederholt gewählte Ausdrucksweise B.________ und C.________ implizit oder explizit körperliche Gewalt androhte und er um die Bedeutung seiner Aussagen wusste, kann ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass er B.________ bzw. C.________ drohen wollte bzw. zumindest in Kauf nahm, dass diese sich bedroht fühlten, zumal eine solche Reaktion absolut naheliegend und nachvollziehbar ist. Auch muss ihm bewusst gewesen sein, dass eine Person, welche in Angst und Schrecken versetzt wird, in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Es darf folglich daraus geschlossen werden, dass er auch dies in Kauf nahm, da dies die naheliegende, sich aufdrängende Folge der von ihm
Seite 19/34 ausgestossenen Drohungen war. Gleiches gilt mit Bezug auf die vom Strassenverkehrsamt als Folge der mehrfachen Drohungen ergriffenen, organisatorischen Massnahmen. 3.7.3 Als Grund seiner Handlungen gab der Beschuldigte an allen drei Einvernahmen im Untersuchungsverfahren (wie auch anlässlich der Hauptverhandlung) übereinstimmend an, er habe aus Frust gehandelt (act. 2/1/9, Frage 2; act. 2/1/17, Frage 30; act. 2/1/15, Frage 15; act. 2/1/10, Frage 4; act. 2/1/17, Frage 25; SE GD 27/1, S. 6). Als Auslöser seiner Frustration gab er die Entscheidung über seinen Führerausweisentzug an. Er habe den unbefristeten Führerausweisentzug als zu hart und inhuman empfunden (act. 2/1/14, Frage 9). Er habe das Gutachten nicht verstehen können; das habe ihn sehr mitgenommen; das Ganze habe ihn sehr frustriert und er habe B.________ sagen wollen, wie "er es ihm weggenommen" habe mit diesen Eingriffen; er habe das Ganze als einen sehr heftigen Eingriff in sein Leben empfunden (act. 2/1/3, Frage 13). Er habe mit dem Führerausweisentzug nicht umgehen können (SE GD 27/1 S. 2). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte die fraglichen Nachrichten und E-Mails aus Frust über den verfügten unbefristeten Führerausweisentzug versandt hat. 4. Subsumption 4.1 Die Drohung von Art. 285 StGB entspricht – wie aufgezeigt – nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Sie muss demnach wie bei der Nötigung schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die erforderliche Intensität ist von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen (vgl. E. II./2.4). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte drohte C.________ und B.________ in den zur Anklage gebrachten Sprachnachrichten und E-Mails die implizite oder explizite Ausübung körperlicher Gewalt bzw. gar den Tod an. Damit drohte der Beschuldigte C.________ und B.________ ernstliche Nachteile an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2010 vom 28. Februar 2011). Der Erfolg der Drohungen lag darin, dass B.________ und C.________ in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt wurden. C.________ wurde durch die an ihn versandte Sprachnachricht in Angst versetzt. Während die Nachrichten vom 14. August und 26. September 2022 sowie die E-Mails vom 28. September 2022 bei B.________ regelrecht Angst auslösten bzw. er nach Erhalt der E-Mails gar um Leib und Leben fürchtete, kann dies mit Bezug auf die Sprachnachricht vom 18. Juli 2022 nicht gelten. Doch auch diese Nachricht beeinträchtigte das Sicherheitsgefühl von B.________, da sie ihn nachdenklich und bedrückt machten. Damit hatte auch diese Sprachnachricht eine Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls von B.________ zur Folge, was für eine Drohung i.S.v. Art. 285 StGB ausreichend ist. Denn es ist nicht erforderlich, dass das Opfer vor Schrecken oder Angst gelähmt, fassungslos oder verzweifelt ist, sondern es genügt ein Verlust des Sicherheitsgefühls (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 180 StGB N 2). Die vom Beschuldigten ausgestossenen Drohungen waren sodann von einer solchen Schwere, dass sie auch eine durchschnittliche und verständige Person in der Lage von B.________ oder C.________ in Angst und Schrecken versetzt hätten. 4.2 C.________ und B.________ waren zu den Tatzeitpunkten beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zug angestellt, womit sie ohne Weiteres als Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB zu gelten haben.
Seite 20/34 4.3 Die erste Tatbestandsvariante von Art. 285 Ziff. 1 StGB verlangt die Hinderung einer Amtshandlung. In der Lehre wird dafür gehalten, dass es sich beim Angriffsobjekt um eine hinreichend konkrete Amtshandlung handeln muss (Heimgartner, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Vor Art. 285 StGB N 10; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Vor Art. 285 StGB N 8; Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. A. 2024, Art. 285 StGB N 6). Nachfolgend ist zu prüfen, ob das fragliche Tatbestandselement der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt ist. 4.3.1 Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen dar und bezog sich dabei u.a. auf BGE 133 IV 97. Sie erwog, in diesem Entscheid habe das Bundesgericht festgehalten, dass Verhaltensweisen, die zwar geeignet seien, sich auf die Amtsführung im Allgemeinen auszuwirken, jedoch keine hinreichend konkrete Amtshandlung behindern würden, nicht tatbestandsmässig seien (OG GD 1 E. II./2.1.3). Ferner erwähnte die Vorinstanz den Entscheid 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 (dazu nachfolgend E. II./4.3.4). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führte sie sodann aus, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte mit seinen Sprachnachrichten und/oder E-Mails beabsichtigt habe, B.________ und/oder C.________ zur Vornahme einer Amtshandlung (Rückgabe Führerschein) zu nötigen. Zudem beschreibe die Anklage lediglich allgemeine Störungen bzw. Erschwerungen im Betriebsablauf (B.________ und C.________ hätten die Bearbeitung der Anträge des Beschuldigten auf Erteilung des Führerausweises nicht mehr reibungslos durchführen können; die Furcht habe ihre Arbeit beeinflusst und sie hätten Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen), die jedoch nicht tatbestandsmässig i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB seien. Selbst wenn der Sachverhalt – wie in der Anklage geltend gemacht – erstellt wäre, wären die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Verhinderung einer Amtshandlung) nicht erfüllt (OG GD 1 E. II./5.1.1). 4.3.2 Die voranstehend erwähnten Lehrmeinungen verweisen zur Begründung ihres Standpunktes bezüglich der "konkreten Amtshandlung" auf den von der Vorinstanz ebenfalls erwähnten BGE 133 IV 97. Diesbezüglich ist allerdings zu beachten, dass dieses Urteil des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB erging. Dem Urteil zugrunde liegen Erwägungen zur Abgrenzung zwischen der straflosen Selbstbegünstigung und der strafbaren Hinderung einer Amtshandlung. So bleibt der Täter nach Art. 286 StGB straflos, wenn er die Flucht ergreift, bevor sich ihm die Polizei mit ihren Absichten entgegenstellt (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3). Der Staatsanwaltschaft ist somit zu folgen, soweit sie einwirft, dass dieser Bundesgerichtsentscheid nicht auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden könne (OG GD 19/4 S. 3). Denn es erscheint in der Tat nicht sachgerecht, bei den Anforderungen an die Tatbestandsmässigkeit einer Amtshandlung bei der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB hinsichtlich der Abgrenzung zur straflosen Selbstbegünstigung und der Hinderung einer Amtshandlung mittels Drohung nach Art. 285 Ziff. 1 StGB den gleichen Massstab anzuwenden. 4.3.3 Denn der Tatbestand von Art. 285 StGB bezweckt den Schutz der staatlichen Autorität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktionen. Die mit staatlichen Aufgaben betrauten Organe bedürfen aufgrund ihrer exponierten Stellung eines besonderen Schutzes, um ihre Aufgaben im Dienste des Staates zu erfüllen. Dieser gegenüber der "Normalperson" verstärkte Schutz beschränkt sich auf diejenigen individuellen Rechtsgüter der Amtsträger, deren Verletzung sich dazu eignet, eine Gefährdung des eigentlich geschützten Rechtsgutes zu bewirken. Die
Seite 21/34 physische Integrität und die Freiheit der Amtsträger wird daher insbesondere durch Art. 285 StGB von diesem Schutz umfasst (Heimgartner, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Vor Art. 285 StGB N 2). Drohungen gegen Beamte und Behördenmitglieder werden – wie im vorliegenden Fall – häufig ausgestossen, nachdem diese einen für den Rechtsunterworfenen unliebsamen Entscheid gefällt haben. Eine zu enge Auslegung von Art. 285 StGB hätte zur Folge, dass den Beamten und Behördenmitglieder bei Drohungen genau derjenige Schutz versagt würde, den sie aufgrund ihrer exponierten Stellung benötigen, um ihre staatliche Aufgabe reibungslos zu erfüllen. Dies kann nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Hinzu kommt, dass das Kriterium der "konkreten" Amtshandlung von Lehre und Rechtsprechung im erwähnten Kontext entwickelt wurde. Aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 285 Ziff. 1 StGB ergibt sich diese Einschränkung allerdings nicht ("Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten […] oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert […]"). Gemäss Gesetzeswortlaut genügt mithin die Hinderung irgendeiner Amtshandlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse der fraglichen Behörde liegt. 4.3.4 Die voranstehend geschilderte Rechtsauffassung findet in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Stütze. So scheint das Bundesgericht darauf zu verweisen, dass der von der Lehre – ohne inhaltliche Begründung – stets zitierte Bundesgerichtsentscheid BGE 133 IV 97 "in Bezug auf Art. 286 StGB" zu verstehen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.1). Das Bundesgericht hielt sodann im Falle der Drohung gegen eine Schule fest, dass die Behinderung des allgemeinen Schulbetriebs eine Behinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 285 StGB darstelle. Durch die entsprechende Drohung seien nicht nur die Lehrpersonen erschreckt worden, vielmehr habe dadurch auch der Unterricht gelitten. Der Schulunterricht sei dabei nicht als eine abstrakte Handlung, sondern als Vielzahl konkreter Einzellektionen zu verstehen. Die Drohung habe mit anderen Worten sämtliche Lektionen während einer gewissen Zeit und damit den gesamten Unterricht als solchen behindert. Der objektive Tatbestand von Art. 285 StGB sei damit erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2). Damit stellt das Bundesgericht klar, dass der Begriff der "Amtshandlung" im Falle der Hinderung mit Drohung gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB weit auszulegen ist. 4.3.5 Übertragen auf den vorliegenden Fall bestätigt dies, dass nicht der Entzug des Führerausweises als solcher, sondern die gesamte Bearbeitung der "Akte D.________" – wie es die Staatsanwaltschaft nannte – als Amtshandlung im Sinne von Art. 285 StGB zu verstehen ist. Denn nach dem Sicherungsentzug des Führerausweises war der Fall keineswegs erledigt; vielmehr mussten sich B.________ und C.________ weiterhin (und gar in einem gegenüber einem Normalfall deutlich erhöhten Mass) um die rechtlichen Anliegen des Beschuldigten kümmern und seine Anträge behandeln. Der vom Strassenverkehrsamt verfügte Sicherungsentzug war eine anhaltende Massnahme und die Aufhebung war an Bedingungen geknüpft (act. 14/5/76). Die Massnahme ist folglich erst beendet, wenn der Sicherungsentzug wieder aufgehoben und die neue Bewilligung erteilt würde. Die einzelnen Handlungen, wie das Abhören einer spezifischen Nachricht des Beschuldigten, die im Zusammenhang mit seinem pendenten Dossier steht, stellen Teilakte der fraglichen Amtshandlung dar (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2023.9 vom 16. September 2024, S. 28 E. 4.4.1). 4.3.6 B.________ war als .________ des Strassenverkehrsamtes sodann für die Bearbeitung der Anträge des Beschuldigten zuständig. C.________ hatte als .________ die Oberaufsicht
Seite 22/34 über die Bearbeitung des Falls und beschäftigte sich zudem damit, ob die Eskalationsprozesse richtig eingehalten worden sind. Dass C.________ in die Fallbearbeitung involviert war, ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass der Beschuldigte auch ihn anrief und bedrohte. Bestünde kein Zusammenhang zur Fallbearbeitung, so hätte sich die Wut des Beschuldigten nicht auch gegen C.________ gerichtet. Die Betreuung des Beschuldigten, die Behandlung seiner Anliegen und schliesslich die Entgegennahme bzw. das Abhören seiner Sprachnachrichten lag sodann innerhalb der Amtsbefugnisse von B.________ und C.________, womit sie eine Amtshandlung darstellten. 4.3.7 Weiter ist festzuhalten, dass eine Hinderung einer Amtshandlung bereits vorliegt, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (Heimgartner, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 285 StGB N 5; BGE 103 IV 186 E. 2). Der Beschuldigte konnte mit seinen Drohungen zwar nicht verhindern, dass ihm der Führerausweis entzogen wurde, da diese Amtshandlung bereits erfolgt war. Wie gezeigt, war das Verfahren im Zusammenhang mit dem Sicherungsentzug allerdings noch im Gang und es war Teil der hoheitlichen Aufgabe von B.________ und C.________, sich damit zu befassen, ob bzw. unter welchen Bedingungen dem Beschuldigten der Führerausweis wieder erteilt werden kann. In diesem Zusammenhang waren B.________ und C.________ aufgrund ihrer Amtsstellung verpflichtet, den Beschuldigten, der sie u.a. mit Sprachnachrichten kontaktieren wollte, zumindest anzuhören. Mit seinen Drohungen beeinträchtigte der Beschuldigte B.________ und C.________ in der Erfüllung dieser amtlichen Aufgaben, mithin in der Vornahme von Amtshandlungen. Denn jemand der Angst hat, kann seine Arbeit nicht normal und ungestört verrichten, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dargelegt hat. Die Amtshandlung, die in der Behandlung der Anliegen des Beschuldigten bestand, konnte somit nicht mehr reibungslos vorgenommen werden. 4.3.8 Die unmittelbare Folge der vom Beschuldigten geäusserten Drohungen war, wie gezeigt, dass B.________ und C.________ bei der Bearbeitung des Falles behindert wurden. Dies schliesst aber keineswegs aus, dass zumindest mittelbar auch weitere Amtshandlungen behindert wurden. So hat der Beschuldigte mit seinen Drohungen auch den ordentlichen Geschäftsgang des Strassenverkehrsamtes als Behörde sowie die Produktivität von B.________ als .________ (und in geringerem Umfang auch diejenige von C.________ als .________) auch hinsichtlich der Bearbeitung der übrigen Fälle beeinträchtigt. Die Angst beschäftigte insbesondere B.________ nachhaltig und führte gar dazu, dass er an einem Tag nicht mehr zur Arbeit erschien. Zumindest an diesem Tag konnte er diejenigen Amtshandlungen nicht vornehmen, die er vorgenommen hätte, wenn er denn nicht aus Angst vor dem Beschuldigten zu Hause geblieben wäre. Folglich behinderte der Beschuldigte B.________ auch in der Bearbeitung der übrigen beim ihm hängigen Fälle bzw. bei der Bearbeitung des Tagesgeschäfts. Da es für eine tatbestandsmässiges Handeln unerheblich ist, ob die Amtshandlung den Täter direkt angeht, genügen auch diese Behinderungen des allgemeinen Geschäftsbetriebes für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 285 StGB (vgl. Trechsel/Vest, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N 8). Denn der Umstand, dass sich B.________ und C.________ emotional und organisatorisch mit den Drohungen des Beschuldigten auseinandersetzen mussten, hatte zwingend zur Folge, dass sie sich nicht uneingeschränkt um die übrigen beim Strassenverkehrsamt hängigen Fälle bzw. das Alltagsgeschäft kümmern konnten. Die Vornahme der fraglichen Amtshandlungen in diesen Fällen wurde folglich behindert, wobei unerhttps://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgazv62lwl4ytqnq
Seite 23/34 heblich ist, dass nicht bekannt ist, um welche Amtshandlungen bzw. Tätigkeiten es sich im Einzelnen jeweils handelte. 4.3.9 Im Sinne der voranstehenden Erwägungen ist das Tatbestandsmerkmal des Hinderns einer Amtshandlung im Sinne eines Behinderns erfüllt. 4.4 In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte betreffend das Aussprechen bzw. Schreiben der Drohungen und deren anschliessenden Versand direktvorsätzlich gehandelt. Was den Erfolg seiner Drohungen anbelangt, so liegt zumindest Eventualvorsatz vor, hat er doch in Kauf genommen, dass sich B.________ und C.________ in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt fühlten. Gleiches gilt hinsichtlich des Hinderns einer Amtshandlung. Der Beschuldigte nahm zumindest in Kauf, dass B.________ und C.________ ihrer Amtstätigkeit nicht mehr reibungslos nachgehen konnten und der Geschäftsgang des Strassenverkehrsamtes durch seine massiven Drohungen beeinträchtigt wurde. 4.5 Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. In Bezug auf die vier E-Mails vom 28. September 2022 liegt eine Handlungseinheit vor, da diese E-Mails innert nur weniger Stunden versandt wurden. 4.6 Die Staatsanwaltschaft fordert in ihrer Anschlussberufung zusätzlich einen Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Zusammenhang mit der Tatbestandsvariante der Nötigung gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob ein entsprechender, zusätzlicher Schuldspruch auszufällen ist. 4.6.1 Der Beschuldigte hat die vorerwähnten Drohungen aus Frust über seinen Führerausweisentzug ausgesprochen. Diesen hat er als zu hart empfunden. Es ist damit klar, dass der Beschuldigte seinen Führerausweis zurückerhalten wollte. Somit ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit seinen Drohungen versucht hat, B.________ und C.________ zur Herausgabe des Führerausweises zu nötigen. 4.6.2 Art. 285 Ziff. 1 StGB unterscheidet drei Tatbestandsvarianten (E. II./2.1). Die Tatbestandsvariante der Nötigung zu einer Amtshandlung ist in objektiver Hinsicht unbestrittenermassen nicht erfüllt, zumal der Beschuldigte seinen Führerausweis nicht zurückerhalten hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150). Art. 12 Abs. 2 StGB definiert den Vorsatz als eine Kombination von Wissen (kognitives Element) und Wollen (voluntatives Element). Vorliegend ist die voluntative Seite des Vorsatzes erfüllt, da der Beschuldigte zweifelsfrei seinen Führerausweis wieder erlangen wollte und zumindest mit dieser klar erkennbaren Grundintension mit dem Strassenverkehrsamt interagierte. Fraglich scheint aber, ob auch die kognitive Seite, d.h. das Wissenselement des Vorsatzes vorliegt. Denn mit Wissen i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB handelt, wer die Verwirklichung des Tatbestands für ernsthaft möglich hält (Niggli/Maeder, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 12 StGB N 26). Ob der Beschuldigte aber tatsächlich ernsthaft geglaubt hat, er könne B.________ und C.________ mit seinen Drohungen zur Rückgabe des https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgqyf62lwl4ytkma
Seite 24/34 Führerausweises nötigen, scheint zweifelhaft, kann aber aufgrund der nachfolgenden Ausführungen dahinstehen. 4.6.3 Bei unechter Konkurrenz erfüllt jemand durch eine oder mehrere Handlungen zwar mehrere Straftatbestände, doch verdrängt der Tatbestand, der den deliktischen Gehalt der Tat erschöpfend erfasst und abgilt, den oder die anderen, weshalb nur ersterer anwendbar ist (Ackermann, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 49 StGB N 49). Es gibt verschiedene Fallkonstellationen von unechter Konkurrenz. Eine davon wird gewöhnlich bei materieller Subsidiarität angenommen, welche vorliegt, wenn der Täter mehrere Tatbestände verwirklicht, die unterschiedlich intensive Angriffsformen auf dasselbe Rechtsgut erfassen. Sodann ist die leichtere Begehungs- bzw. Unrechtsform materiell subsidiär gegenüber der schwereren (Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 65). 4.6.4 Vor diesem Hintergrund ist zu konstatieren, dass zwischen dem Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung mit Drohung und einem hypothetischen Schuldspruch wegen versuchter Nötigung zu einer Amtshandlung unechte (Ideal-)Konkurrenz besteht. Denn die drei Tatvarianten von Art. 285 Ziff. 1 StGB sind gleichwertig, da sie allesamt mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind und das gleiche Rechtsgut schützen. Der Versuch stellt allerdings einen Strafmilderungsgrund dar (Art. 22 Abs. 1 StGB), womit die versuchte Tatbegehung weniger schwer wiegt als die vollendete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1211/2023 vom 3. März 2025 E. 1.4). Folglich ist der von der Staatsanwaltschaft beantragte (zusätzliche) Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Zusammenhang mit der Tatbestandsvariante der Nötigung gemäss Art. 285 StGB subsidiär zu dem auszufällenden Schuldspruch wegen vollendeter Tatbegehung (nicht einschlägig ist BGE 134 IV 26 E. 4). Das vom Beschuldigten begangene Unrecht wird im Rahmen der vorliegenden Fallkonstellation mit dem Schuldspruch wegen vollendeter Tatbegehung erschöpfend abgegolten; es ist kein zusätzlicher Schuldspruch auszufällen. III. Sanktion 1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung umfassend und zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. III./1.1). Weitere Ausführungen folgen im Rahmen der vorzunehmenden konkreten Strafzumessung. 2. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Der zum Tatzeitpunkt geltende aArt. 285 Ziff. 1 StGB sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Das neue Recht ist nicht milder und ist folglich nicht anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB). In Anwendung der konkreten Methode ist nachfolgend für jede einzelne Tatbegehung eine hypothetische verschuldensangemessene Einzelstrafe festzusetzen, die angemessene Strafart zu wählen und gleichartige Strafen sind danach i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB zu asperieren (BGE 144 IV 217). 3. Zuerst ist die hypothetische Einzelstrafe für die schwerste Straftat festzulegen. Diese bestimmt sich nach der abstrakten Methode (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstra-
Seite 25/34 fe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rz. 484 f.; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 116). 4.1.1 In abstrakter Hinsicht wiegen die verschiedenen Taten gleich schwer, da sie jeweils den gleichen Tatbestand erfüllen. In konkreter Hinsicht ist die durch die vier E-Mails vom 28. September 2022 begangene Einheitstat als die schwerste einzustufen. Dies rechtfertigt sich aufgrund der Auswirkungen, welche diese E-Mails auf B.________ hatten, fürchtete dieser doch um Leib und Leben. Zudem drohte der Beschuldigte in diesen E-Mails, herauszufinden, wo B.________ wohnte, um ihn dort "eiskalt" zu massakrieren, ohne sich dabei die Finger schmutzig zu machen. Damit drohte er B.________ einen besonders grausamen Tod an. In objektiver Hinsicht kann die Tatschwere dennoch knapp bei noch leicht belassen werden, sind doch auch noch schwerwiegendere Drohungen, insbesondere unter Zuhilfenahme einer Waffe und im direkten Gespräch möglich. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Betrieb des Strassenverkehrsamtes sowie die Arbeit von B.________ zwar behindert, jedoch keine Amtshandlung verhindert hat. Die Tatschwere kann auch unter Berücksichtigung der subjektiven Elemente bei noch leicht belassen werden, handelte der Beschuldigte doch in Bezug auf die Folgen der von ihm ausgestossenen Drohungen eventualvorsätzlich. Dem noch leichten Tatverschulden angemessen ist eine Strafe im untersten Drittel des Strafrahmens, d.h. von 150 Strafeinheiten. 4.1.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB kann das Gericht statt auf eine Geld- auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Bei der Wahl der Strafart berücksichtigt das Gericht, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1109/2023 vom 26. März 2025 E. 1.2.2). 4.1.3 Der Strafregisterauszug des Beschuldigten weist fünf Verurteilungen auf, für welche jeweils eine Geldstrafe ausgesprochen wurde (OG GD 14). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, haben diese Geldstrafen unabhängig davon, ob sie bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurden, keine (positive) Wirkung gezeigt und den Beschuldigten leider in keiner Weise von erneuter Delinquenz abgehalten. Folglich erscheint es nicht zweckmässig, den Beschuldigten erneut mit einer Geldstrafe zu bestrafen, da nicht zu erwarten ist, ihn damit von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im Falle des Beschuldigten nur noch eine Freiheitsstrafe eine spezialpräventive Wirkung entfalten kann. Im Übrigen wäre auch die Bedingung von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB erfüllt, da aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten praktisch ausgeschlossen ist, dass eine (unbedingte) Geldstrafe überhaupt vollzogen werden könnte (OG GD 1 E. III./1.3.2). 4.1.4 Die hypothetische Einzelstrafe für die Tat vom 28. September 2022 – welche nachfolgend die Einsatzstrafe bildet – beträgt somit Freiheitsstrafe von 150 Tagen bzw. 5 Monaten. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=1.1.2024&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=%22Wahl+der+Strafart%22+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-IV-241%3Ade&number_of_ranks=0#page241
Seite 26/34 4.2 Für die Tat vom 26. September 2022, begangen durch das Versenden der fraglichen Sprachnachricht an B.________, ist die objektive Tatschwere bei leicht zu verorten. Auch hier drohte der Beschuldigte, B.________ zu massakrieren, was bei diesem nachhaltige Angst auslöste. Im Unterschied zur Tat vom 28. September 2022 berichtete B.________ jedoch (noch) nicht von einer Angst um Leib und Leben, was – im Vergleich zur vorgenannten Tat – leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Erschwerend kommt aber hinzu, dass der Beschuldigte auch die in keiner Weise beteiligte Tochter von B.________ erwähnte, beleidigte und seine Drohung implizit auch gegen sie richtete. Diese beiden strafzumessungsrelevanten Elemente gleichen sich aus. Im Unterschied zur Tat vom 28. September 2022 liegt keine Handlungseinheit betreffend mehrere separate Nachrichten vor, was zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist. In subjektiver Hinsicht gibt es keine besonderen Umstände, welche die objektive Tatschwere in einem anderen Licht erscheinen liesse, so dass die Tatschwere auch insgesamt bei leicht anzusiedeln ist. Als Strafart kommt wiederum nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, wobei auf die voranstehenden Ausführungen verwiesen werden kann. Dem leichten Tatverschulden angemessen ist als hypothetische Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von vier Monaten. Da der Beschuldigte die fragliche Tat im gleichen Kontext bzw. mit der gleichen Vorgeschichte beging und sich diese auch gegen die gleiche Person richtete, kommt der Asperationsgrundsatz ausgeprägt zur Anwendung. Die Einsatzstrafe ist folglich um einen Drittel der verschuldensangemessenen Einzelstrafe, d.h. um 40 Tage zu erhöhen. 4.3 Die objektive Tatschwere der am 11. August 2022 durch Versenden der fraglichen Sprachnachricht an C.________ begangenen Tat wiegt sodann eher leicht. Zwar bedrohte der Beschuldigte C.________ auch in dieser Nachricht in seiner körperlichen Integrität. Im Unterschied zu den vorgenannten Nachrichten bedrohte er aber nicht das Leben von C.________ und die Androhung von Gewalt erfolgte implizit ("Chom mer treffid eus eleige, denn zeig ich dir wer de Chef esch"). Zudem beeinträchtigte die Sprachnachricht C.________ in der Verrichtung seiner täglichen Arbeit weniger stark, als dies bei B.________ aufgrund der vorgenannten Nachrichten der Fall war. Die Tatschwere kann auch unter Berücksichtigung der subjektiven Elemente bei sehr leicht eingeordnet werden, zumal der Beschuldigte in Bezug auf die Folgen seiner Drohungen wiederum eventualvorsätzlich handelte. Als Strafart kommt erneut nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (E. III./4.1.2-4.1.3). Der sehr leichten Tatschwere angemessen ist eine Freiheitsstrafe von einem Monat. Die Einsatzstrafe ist um einen Drittel, d.h. um zehn Tage zu asperieren. 4.4 Auch die Tatschwere der am 18. Juli 2022 mit der versandten Sprachnachricht begangenen Tat zum Nachteil von B.________ ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Elemente bei eher leicht zu verorten. Wiederum erfolgte die Gewaltandrohung implizit ("Eifach zom drischloh […] Das zahlsch du mer e so heftig zrogg gäll. Ich verspriche dir, ich sterbe wenn ich das nöd mache gäll.") und der Beschuldigte drohte B.________ weder implizit noch explizit damit, ihn zu töten. Zudem waren auch die Auswirkungen, welche diese Drohung auf B.________ hatte, im Vergleich zu den späteren Nachrichten gering. Zwar wurde B.________ in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt, fühlte sich bedrückt und war nachdenklich. Eigentliche Angst verspürte er aber (noch) nicht. Als Strafart kommt wiederum nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. E. III./4.1.2-4.1.3). Dem im Ergebnis eher leichten Tat-
Seite 27/34 verschulden angemessen ist eine Freiheitsstrafe von wiederum einem Monat. Die Einsatzstrafe ist um einen Drittel dieser Strafe, d.h. um zehn Tage zu erhöhen. 4.5 Insgesamt ergibt sich eine verschuldensangemessene Gesamtstrafe von sieben Monaten. 5. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2). Unter diesem Titel schlagen die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten zu Buche. Der Strafregisterauszug des Beschuldigten weist folgende Einträge auf: Datum Behörde Delikte Ausgefällte Strafe 08.03.2013 Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (1A 13 309) Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) Bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 (Probezeit von 3 Jahren mit Urteil vom 23.10.2013 um ein Jahr verlängert); Busse von CHF 150.00 23.10.2013 Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (1A 13 1587) Beschimpfung (Art. 177 StGB); Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte (aArt. 285 Ziff. 1 StGB) Bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 220.00; Busse von CHF 2'500 08.05.2017 Strafgericht Zug (SE 2017 7) Mehrfache Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte (aArt. 285 Ziff. 1 StGB); grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des SVG (Art. 90 Abs. 2 SVG); Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) Unbedingt vollziehbare Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 80.00 sowie Busse von CHF 200.00; ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB (ambulante Behandlung zufolge Aussichtslosigkeit aufgehoben am 23.04.2018; vgl. D 3/1/56) Anrechenbare Haft: 80 Tage 30.01.2020 Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (1A 19 1610) Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB9; Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB); Nötigung (Art. 181 StGB) Bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 (Probezeit von 3 Jahren mit Urteil vom 28.05.2021 um ein Jahr verlängert); Busse von CHF 350.00 28.05.2021 Strafgericht Zug (SE 20 58) Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB); mehrfache Drohung (Art. 180 StGB) Unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 40.00 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, zeugen die Vorstrafen von einer erheblichen kriminellen Energie bzw. einem Unvermögen des Beschuldigten, einen sozialadäquaten Umgang mit seinen Mitmenschen, darunter insbesondere auch mit Behördenmitgliedern, zu finden. Die Vorstrafen rechtfertigen eine Erhöhung der voranstehend gebildeten Gesamtstrafe um einen Fünftel, d.h. um (abgerundet) 40 Tage. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar geständig war. Aufgrund der erdrückenden Beweislage wäre ein Bestreiten aber auch zwecklos geblieben, so dass seinem Geständnis nicht durch eine Strafminderung
Seite 28/34 Rechnung getragen werden kann. Allerdings zeigte er sich an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch an Berufungsverhandlung insofern einsichtig, als dass er das Versenden der fraglichen (Sprach-)Nachrichten bereute. Jedoch ist fraglich wie nachhaltig diese Einsicht in sein Fehlverhalten sein wird, zumal er sich auch nie bei B.________ oder C.________ entschuldigt hat. Bei sehr wohlwollender Betrachtung kann dem Beschuldigten trotzdem eine Strafminderung aufgrund einer gewissen Reue im Umfang von zehn Tagen zugestanden werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Täterkomponenten ergibt sich somit eine insgesamt angemessene Freiheitsstrafe von acht Monaten. 6.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 6.2 Bei der Frage der Legalprognose sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. So neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4). 6.3 Der Beschuldigte ist – wie gezeigt – mehrfach einschlägig vorbestraft. Die zahlreichen gegen ihn ausgesprochenen Geldstrafen haben beim Beschuldigten zu keinem Umdenken geführt und ihn in keiner Weise von der Begehung weiterer Vergehen abgehalten. Dies spricht bereits deutlich dafür, dass dem Beschuldigten eine negative Legalprognose ausgestellt werden muss. Diese juristische Einschätzung wird durch das aktenkundige ärztliche Gutachten bestätigt. Gemäss diesem besteht beim Beschuldigten aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung ein hohes Rückfallrisiko für Drohungen und Beschimpfungen und ein deutliches Rückfallrisiko für Tätlichkeiten (act. 3/1/81-82). Der Beschuldigte beteuerte vor Gericht zwar mehrmals, dass es ihm leid tue (OG GD 19 Frage 29; SE GD 27/1 S. 7). Zudem führte er an der Berufungsverhandlung aus, er befinde sich seit zwei Jahren in freiwilliger psychiatrischer Behandlung (OG GD 19 Frage 13). Diese Entwicklungen sind zwar zu begrüssen, ändern aber nichts an der erwähnten legalprognostischen Einschätzung. Folglich ist nach wie vor von einer klaren Schlechtprognose auszugehen, so dass dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden kann. Die Freiheitsstrafe ist mithin zu vollziehen. 7.1 Der Strafbefehl 1A 2024 559 vom 25. März 2024 (act. 6/3) ist nicht rechtskräftig, da der Beschuldigte Einsprache erhoben hat (act. 6/13). Das Verfahren ist nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft hängig, wurde auf zusätzliche Tatbestände ausgedehnt und wird unter der Verfahrensnummer 1A 2024 709 weitergeführt (OG GD 15 und 20). 7.2 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl 1A 2019 1610 vom 30. Januar 2020 zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 mit verlängerter Probezeit bis zum 30. Januar 2024 verurteilt (SE GD 23). Zwar wurde die entsprechende Strafe bereits mit Strafbefehl
Seite 29/34 1A 2024 559 vom 25. März 2024 widerrufen (SE GD 6/3); da dieser jedoch – wie gezeigt – nicht in Rechtskraft erwachsen und das entsprechende Verfahren noch hängig ist (act 6/13 f.; SE GD 3), ist hierüber im vorliegenden Verfahren zu befinden. Der Beschuldigte weist eine ungünstige Legalprognose auf. Dr. med. M.________ schätzt die Beeinflussbarkeit des Beschuldigten aufgrund der Schwere der Persönlichkeitsstörung sowie aufgrund deren Chronifizierung als sehr gering ein. Entsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die Legalprognose des Beschuldigten durch den Strafvollzug massgeblich verbessern wird. Wenn überhaupt, könnte dieser einen förderlichen Einfluss auf seine Krankheits- und Behandlungseinsicht haben; damit allein wäre die Legalprognose des Beschuldigten, der an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und paranoiden Anteilen leidet, indes noch nicht massgeblich verbessert. Das Risiko weiterer Vergehen (Drohung, Nötigung) ist beim Beschuldigten ungeachtet der auszusprechenden unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten als hoch einzuschätzen. Entsprechend ist der mit Strafbefehl 1A 2019 1610 vom 30. Januar 2020 gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen. IV. Massnahmen 1. Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begeht, kann das Gericht für eine Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen (Art. 67b Abs. 1 StGB). Mit dem Kontakt- und Rayonverbot kann das Gericht dem Täter gemäss Art. 67b Abs. 2 StGB verbieten, mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sie zu beschäftigen, zu beherbergen, auszubilden, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in an