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Zug Obergericht Strafabteilung 16.05.2024 S2 2024 1

16 maggio 2024·Deutsch·Zugo·Obergericht Strafabteilung·PDF·8,216 parole·~41 min·4

Riassunto

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter

Testo integrale

20240307_110954_ANOM.docx II. Strafabteilung S2 2024 1 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 16. Mai 2024 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt A.________, Anklägerin, und B.________, Privatkläger im Strafpunkt und Berufungskläger, gegen C.________, geb. tt.mm.1980 in D.________, von E.________, wohnhaft in F.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt G.________, Beschuldigte und Berufungsbeklagte, betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Berufung des Privatklägers gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 22. Januar 2024; SE 2023 43)

Seite 2/21 Sachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft C.________ (nachfolgend: Beschuldigte) in der Anklageschrift vom 30. August 2023 (nachfolgend: Anklage) zusammengefasst vor, am 2. Oktober 2020, am 15. Juli 2021 sowie am 4. Januar 2022 in sozialen Netzwerken Nachrichten veröffentlicht bzw. verfasst und darin den Namen von B.________ (nachfolgend: Privatkläger) erwähnt zu haben, obwohl ihr dies gerichtlich unter Strafdrohung untersagt worden sei (SE GD 1/1). 2. Mit Verfügung vom 6. September 2023 stellte die zuständige Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) fest, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 30. August 2023 ordnungsgemäss erstellt ist, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und keine Verfahrenshindernisse bestehen. Die Vorinstanz wies die Parteien darauf hin, dass das Strafgericht von Amtes wegen keine Beweisabnahmen anordnen werde. Die Parteien wurden aufgefordert, sich zu den Fragen der teilweisen Verjährung sowie zur Privatklägerstellung von B.________ zu äussern. Den Parteien wurde die Möglichkeit eröffnet, weitere Beweisanträge zu stellen und die Beschuldigte wurde ersucht, das Formular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse einzureichen (SE GD 2/2). 3. Mit Verfügung vom 8. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass B.________ Privatklägerstellung zukomme (SE GD 2/3). Mit Beweisverfügung vom 8. November wies sie zudem den Beweisantrag der Beschuldigten auf Einvernahme von H.________ wegen fehlender Verfahrensrelevanz unter dem Vorbehalt eines späteren, anderslautenden Entscheids ab. Auch der Antrag der Verteidigung auf die Anordnung von Schutzmassnahmen zu Gunsten der Beschuldigten wurde abgewiesen (SE GD 2/3). Mit Orientierungsschreiben vom 20. Dezember 2023 teilte die Vorinstanz den Parteien mit, dass für die Hauptverhandlung vom 22. Januar 2024 Mitarbeitende der Polizei aufgeboten worden seien (SE GD 2/4). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 wurde dem Privatkläger Akteneinsicht gewährt (SE GD 2/5). 4.1 Am 22. Januar 2024 fand die Hauptverhandlung der Vorinstanz statt. Dazu erschienen die Beschuldigte, ihr erbetener Verteidiger, der fallzuständige Staatsanwalt, der Privatkläger, zwei Mitarbeitende der Zuger Polizei und zwei Pressevertreter (SE GD 7/1). Als erste Vorfrage warf die erbetene Verteidigung die Frage auf, ob das Gericht bestätigen könne, dass sich die Beschuldigte an der Hauptverhandlung über den Privatkläger äussern dürfe (SE GD 7/2). Als zweite Vorfrage beantragte die erbetene Verteidigung erneut Schutzmassnahmen zu Gunsten der Beschuldigten (SE GD 7/3). Die dritte Vorfrage zog die erbetene Verteidigung zurück (SE GD 7/4; SE GD 7/1 S. 3). Als vierte Vorfrage beantragte die erbetene Verteidigung die Entfernung der vom Privatkläger im Untersuchungsverfahren eingereichten Screenshots aus den Verfahrensakten (SE GD 7/5). Die Vorinstanz entschied, dass sich die Beschuldigte über den Privatkläger im Rahmen der Hauptverhandlung äussern und dabei seinen Namen nennen dürfe. Der Antrag der Verteidigung auf Schutzmassnahmen für die Beschuldigte wurde erneut abgewiesen (SE GD 7/1 S. 2). Auch der Antrag, dass die Screenshots als unverwertbar aus den Akten zu entfernen seien, wies die Vorinstanz vorfrageweise ab und erklärte, dass über die Verwertbarkeit der erhobenen Beweise von Amtes wegen im Endentscheid befunden werde (SE GD 7/1 S. 4).

Seite 3/21 4.2 Im Beweisverfahren der Vorinstanz wurde die Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (SE GD 7/7). Die Parteien erhielten im Anschluss die Möglichkeit, weitere Beweisanträge zu stellen, wobei die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger darauf verzichteten (SE GD 7/1 S. 4). Die erbetene Verteidigung beantragte in diesem Rahmen erneut die Befragung von H.________ und zusätzlich des Privatklägers als Auskunftspersonen. Die Vorinstanz wies die Beweisanträge der Beschuldigten unter dem Vorbehalt von Art. 349 StPO ab (SE GD 7/1 S. 4 f.). Während des Parteivortrags der Verteidigung verliess der Privatkläger den Gerichtssaal um 10:59 Uhr und verzichtete auf die weitere Teilnahme an der Hauptverhandlung (SE GD 7/1 S. 10). Nach dem zweiten Parteivortrag der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung hielt die Beschuldigte ein Schlusswort (SE GD 7/1 S. 8). 5. Nach der Unterbrechung der Hauptverhandlung eröffnete die Vorinstanz ihr Urteil und begründete dieses mündlich (SE GD 7/1 S. 9). Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 meldete der Privatkläger Berufung gegen das Urteil an (SE GD 5/11). 6. Das schriftlich begründete Urteil der Vorinstanz wurde am 12. Februar 2024 versandt (SE GD 8/2 S. 18) und konnte dem Privatkläger und der Staatanwaltschaft am 13. Februar 2024 und der Verteidigung am 14. Februar 2024 zugestellt werden (SE GD 8/3). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB betreffend die Nachricht vom 2. Oktober 2020 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. 2. Die Beschuldigte C.________ wird vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB freigesprochen. 3. Die Beschuldigte wird für die Aufwendungen in Zusammenhang mit ihrer erbetenen Verteidigung mit pauschal CHF 7'000.00 aus der Staatskasse entschädigt. 4. Der Antrag des Privatklägers, die Beschuldigte zu verpflichten, ihm eine Parteienentschädigung von CHF 1'400.00 auszurichten, wird abgewiesen. 5. Die Verfahrenskosten betragen CHF 770.00 Untersuchungskosten CHF 2'000.00 Entscheidgebühr CHF 230.00 gerichtliche Auslagen CHF 3'000.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 6. [Rechtsmittel Berufung]" 7. Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 erklärte der Privatkläger bei der II. Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 22. Januar 2024 und stellte folgende Anträge (OG GD 2):

Seite 4/21 "1. Der Freispruch von C.________ durch das Strafgericht Zug sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die der Beschuldigten zugesprochenen Aufwendungen von CHF 7'000.00 für eine erbetene Verteidigung seien zu streichen. 3. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, mir für meine Aufwendungen eine Parteientschädigung auszurichten. 4. Das Gericht sei anzuweisen, nötigenfalls eine forensische Untersuchung der eingereichten Beweise (Screenshots) zu veranlassen. 5. Das Gericht sei anzuweisen, bei Bedarf Frau I.________ als Auskunftsperson eventualiter Zeugin vorzuladen oder durch eine delegierte Einvernahme der Polizei zu befragen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten" 8. Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2024 wurde die Berufungserklärung des Privatklägers der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft eröffnet und Fristen für Nichteintretensanträge und Anschlussberufungen angesetzt. Die Parteien wurden zudem aufgefordert, sich zu den Berufungsanträgen Nr. 4 und 5, zur beweisrechtlichen Zulässigkeit der vom Privatkläger neu eingereichten Unterlagen sowie zur Möglichkeit eines schriftlichen Berufungsverfahrens zu äussern (OG GD 3). 9. Am 1. März 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung sowie auf Anträge auf ein Nichteintreten auf die Berufung. Die Staatsanwaltschaft erklärte sich mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden (OG GD 4). Mit Eingabe vom 2. März 2024 erklärte sich der Privatkläger mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden (OG GD 5). Mit Eingabe vom 8. März erklärte sich die Beschuldigte mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden (OG GD 6 Ziff. 15). 10. Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2024 wurde festgestellt, dass die Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben haben. Die Beweisanträge Nr. 4 und 5 des Beschuldigten (forensische Untersuchung, Einvernahme I.________) wurden abgelehnt, wobei über die Zulässigkeit der weiteren eingereichten Dokumente als neue Beweismittel im Endentscheid geurteilt werde. Überdies wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und der Privatkläger aufgefordert, innert Frist seine Berufungsbegründung einzureichen (OG GD 7). 11. Am 1. April 2024 reichte der Privatkläger eine Berufungsbegründung ein. Er hielt an seinen Anträgen fest und begründete seine Berufung, wobei er zusätzlich auf seine Ausführungen in den früheren Eingaben verwies (OG GD 8). 12. Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2024 wurden der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Fristen gesetzt, um eine Berufungsantwort einzureichen (OG GD 9). Mit Eingabe vom 18. April 2024 reichte die Beschuldigte ihre Berufungsantwort ein. Sie beantragte, dass auf die Berufung des Privatklägers nicht einzutreten sei. Eventualiter sei diese abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom 22. Januar 2024 zu bestätigen. Die vom Berufungskläger ein-

Seite 5/21 gereichten Unterlagen seien aus dem Recht zu weisen. Auf den Antrag des Berufungsklägers auf Parteientschädigung sei nicht einzutreten, eventualiter sei der Antrag abzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers oder der Staatskasse (OG GD 10). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsantwort (OG GD 11). 13. Mit Schreiben vom 19. April 2024 wurde die Berufungsantwort dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft zugestellt. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Den Parteien wurde der Spruchkörper des Gerichts bekannt gegeben. Erwägungen I. Formelles 1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteildispositivs und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des schriftlich begründeten Urteils) erfolgten von der Privatklägerschaft fristgerecht. 2.1 Die Vorinstanz hat B.________ mit Verfügung vom 8. November 2023 als Privatkläger zum erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zugelassen (SE GD 2/3). Die Privatklägerstellung von B.________ wurde im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt. Diese ist indessen als Eintretensvoraussetzung auf die Berufung von Amtes wegen zu prüfen. 2.2 Eine Privatklägerstellung setzt grundsätzlich eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO voraus (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt gilt eine Person, deren Rechte durch die Straftat unmittelbar verletzt wurden (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person muss somit Träger oder zumindest Mittträger des von der Strafnorm geschützten Rechtsguts sein (BGE 143 IV 77 E. 2.2). Die tatbestandsmässige Handlung liegt bei Art. 292 StGB im Verstoss gegen eine behördliche Anordnung. Da es sich um eine Blankettstrafnorm handelt, kann sich dieser Verstoss auf eine Vielzahl von konkreten behördlichen oder richterlichen Anordnungen in sämtlichen Rechtsbereichen beziehen. In bestimmten Fällen, insbesondere im Bereich des Zivilrechts, schützen die behördlichen Anordnungen mittelbar zivilrechtliche Ansprüche von Privatpersonen. Deswegen sind die Personen, zu deren Schutz die richterlichen Anordnungen erlassen wurden, von deren Verletzung grundsätzlich betroffen (sinngemäss: Urteil des Bundesgerichts 1P.600/2006 vom 21. Dezember 2006 E. 3.2 betreffend ein zivilrechtliches Äusserungsverbot). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 115 StPO stellt in Fortentwicklung der genannten Praxis neben dieser privaten Betroffenheit bei einem Verstoss gegen Art. 292 StGB ein weiteres Kriterium für die Zulassung des Privatklägers auf. So muss nach Auffassung des Bundesgerichts das mittelbare Interesse des Privatklägers an der Durchsetzung der behördlichen Verfügung mittels einer Sanktion nach Art. 292 StGB eminent sein, d.h. es dürfen keine anderen zivilrechtlichen Rechtsbehelfe wie bspw. eine Ersatzvornahme, eine Ersatzmassnahme unter Inanspruchnahme einer zuständigen Behörde oder andere zivilrechtliche Vollstreckungsmassnahmen möglich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 5.3).

Seite 6/21 2.3 Das Kantonsgericht des Kantons Zug erklärte mit Entscheid vom 16. März 2018 einen früheren gerichtlichen Vergleich zwischen der Beschuldigten und B.________, wonach sich die Beschuldigte verpflichtete, keine Äusserungen über diesen zu machen, als vollstreckbar und drohte der Beschuldigten für den Fall einer Zuwiderhandlung die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB an (act. 1/3/8). Der entsprechende Entscheid diente damit dem persönlichen Interesse von B.________, Verletzungen seiner Persönlichkeit abzuwenden, indem der Beschuldigten verboten wurde, sich über ihn zu äussern. B.________ hatte mithin zum Schutz seiner Persönlichkeit (Art. 28 ZGB) ein greifbares privates Interesse daran, dass die Beschuldigte seinen Namen nicht mehr erwähnte. Er ist damit zumindest mittelbar vom Vorwurf des Verstosses gegen Art. 292 StGB, der von der Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte erhoben wurde, betroffen. Ferner hat B.________ auch ein eminentes Interesse am strafrechtlichen Entscheid gegen die Beschuldigte. Denn wie die Vorinstanz schlüssig dargelegt hat, handelte es sich beim Entscheid des Kantonsgerichts vom 16. März 2018 bereits um einen Vollstreckungsentscheid. B.________ standen keine weiteren zivilrechtlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung, um die Beschuldigte zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen oder von der Beschuldigten bewirkte Rechtsverletzungen zu beseitigen. B.________ gilt mithin als mittelbar von den Handlungen der Beschuldigten gemäss Anklagevorwurf betroffene Person, welche ein eminentes Interesse an der Teilnahme am Strafverfahren gegen die Beschuldigte hat. Er ist als Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft zu qualifizieren. 2.4 B.________ hat sich ferner durch seine Erklärung in der Strafanzeige, wonach er Schadenersatz im Zusammenhang mit der angezeigten Straftat von CHF 500.00 beantrage, als Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO konstituiert (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 118 StPO N. 5). Er gilt damit als Privatkläger. 2.5 Der Privatkläger, der erstinstanzlich mit seinen Anträgen im Schuldpunkt und seinem Entschädigungsgesuch unterliegt, hat zudem ein geschütztes Interesse an der Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und ist zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er hat ferner eine schriftliche Berufungsbegründung im Sinne von Art. 406 Abs. 3 StPO eingereicht. Diese enthält Angaben, welche darlegen, weshalb das Urteil der Vorinstanz seiner Auffassung nach willkürlich resp. rechtsfehlerhaft sein soll. Der Privatkläger kommt damit seinen Begründungspflichten im Sinne von Art. 406 Abs. 3 StPO nach. Folglich sind diese Umstände materiell zu prüfen. Auf die Berufung des Privatklägers ist mithin einzutreten. 3. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch

Seite 7/21 das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 4. Die Berufung des Privatklägers richtet sich ausdrücklich gegen den Freispruch der Beschuldigten vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB sowie die in diesem Zusammenhang erfolgten Kosten- und Entschädigungsentscheide. Nicht angefochten hat der Privatkläger die Verfahrenseinstellungen aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung gemäss der Dispositivziffer 1 des Urteils der Vorinstanz. Betreffend Dispositivziffer 1 ist mithin die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils festzustellen. 5. Die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens war vorliegend unter den Parteien nicht streitig und wurde durch die Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom 21. März 2024 angeordnet. Diese Anordnung der Verfahrensleitung ist auch zum Urteilszeitpunkt nicht zu beanstanden. 5.1 Nach der Intention des Gesetzgebers bilden schriftliche Berufungsverfahren die Ausnahme. Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung u.a. dann unabhängig von einem Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren behandeln, wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (BGE 147 IV 127 E. 2.2.1). 5.2 Mit Anklage vom 30. August 2023 hat die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen beantragt. Mit Urteil vom 22. Januar 2024 hat die Vorinstanz die Beschuldigte von diesem Vorwurf freigesprochen. Gegenstand des Verfahrens bildeten mithin Übertretungen. Sodann hat die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO sind somit erfüllt. Dieses ist ferner auch sachgerecht und angemessen, um die Vorwürfe gegen die Beschuldigten im Berufungsverfahren zu beurteilen, zumal gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz eingeschränkt ist und Noven der Parteien nicht zulässig sind. II. Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen 1. Verwertbarkeit der Screenshots 1.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass der Privatkläger nicht selbst Adressat der anklagerelevanten Nachrichten gewesen sei, von denen er der Staatsanwaltschaft Screenshots zu den Akten reichte. Da der Privatkläger keine Angaben zur Herkunft der Screenshots habe machen wollen, könne nicht geprüft werden, ob die Screenshots rechtmässig erhoben worden seien. Es sei ein Verstoss gegen das Datenschutzgesetz oder alternativ eine Erhebung unter Verletzung von zivilrechtlichen Normen, insb. des in Art. 28 ZGB normierten Rechts auf informatio-

Seite 8/21 nelle Selbstbestimmung, möglich. Da vorliegend Übertretungen angeklagt worden seien, könnte eine prozessuale Beweisverwertung der Screenshots auch nicht nach Art. 141 Abs. 2 StPO gerechtfertigt werden. Folglich könne auf die Screenshots nicht abgestellt werden (OG GD 1 E. II.3. Ziff. 3.2.3 S. 10-11). Trotzdem würdigte die Vorinstanz den Beweiswert der Screenshots sowie der weiteren Beweismittel umfassend und prüfte, ob diese geeignet sind, den Anklagesachverhalt rechtsgenüglich nachzuweisen (OG GD 1 E. II.3 Ziff. 3.3.1-3.3.3 S. 11-13). 1.2 Ein Gericht hat die vorgelegten Beweise auf ihre prozessuale Verwertbarkeit zu prüfen, bevor es eine Würdigung der rechtsgültig erhobenen Beweise vornimmt. Die Vorinstanz ist methodisch korrekt vorgegangen, indem es die erhobenen Beweismittel vorab auf ihre rechtliche Zulässigkeit geprüft hat. Dass die Vorinstanz trotz der postulierten Beweisunverwertbarkeit der Screenshots eine umfassende Beweiswürdigung der Screenshots und der weiteren Beweise vornimmt, ist als eine Eventualbegründung bzw. eine Eventualerwägung zu qualifizieren. Solche Eventualerwägungen sind nicht zu beanstanden. Einerseits schliesst das Gesetz Eventualerwägungen nicht aus. Andererseits kann eine Eventualerwägungen auch prozessökonomisch geboten sein, um eine möglicherweise umstrittene Erstbegründung zusätzlich zu stützen und damit prozessuale Leerläufe zu vermeiden. 1.3 Im Rahmen des Berufungsverfahrens, in dem primär die Berufungsanträge der Parteien zu beurteilen sind, muss die rechtliche Beweisverwertbarkeit der vom Privatkläger zu den Akten gereichten Screenshots nur dann geprüft werden, wenn diese überhaupt einen Einfluss auf den Verfahrensausgang haben könnten. Vorliegend führt eine Beweisunverwertbarkeit der Screenshots zum gleichen Ergebnis wie die Schlussfolgerung, dass die Screenshots, zusammen mit den weiteren Beweismitteln, den Tatnachweis des mehrfachen Verstosses gegen Art. 292 StGB nicht erbringen können. Daraus folgt, dass die (fragliche) Beweisunverwertbarkeit der Screenshots im Berufungsverfahren erst geprüft werden muss, wenn der Beweiswürdigung der Vorinstanz (unter Willkürgesichtspunkten) nicht gefolgt werden kann. 2. Begrenzte Kognition und Novenverbot 2.1 Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.1.1 Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Das Gericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz somit nur auf Willkür und damit nur mit beschränkter Kognition prüfen. Es ist mit anderen Worten an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit es diesen nicht als willkürlich beurteilt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1). 2.1.2 Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid bzw. die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, oder wenn der Entscheid auf einem offenkundigen Fehler beruht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung

Seite 9/21 ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 145 IV 154 E. 1.1). 2.1.3 Weiter können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiellen oder formellen Rechts geltend gemacht werden. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Schmid/Jositsch, Handbuch StPO, 3. A. 2017, N 1538). Darunter gehört insbesondere auch eine falsche Rechtsanwendung betreffend die Methodik der Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO und Art. 10 Abs. 3 StPO. 2.2 Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden, wenn einzig Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.2.1 Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden. Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge im Berufungsverfahren erneuern. Die Berufungsinstanz entscheidet also aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage (Eugster, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 398 StPO N 3a). 2.2.2 Der Privatkläger stellte im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren keine Beweisanträge. Es liegt keine Konstellation vor, in der dem Privatkläger oder der Staatsanwaltschaft die Beweisabnahme verweigert wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2013 vom 27. März 2014 E. 4.3). So wurden von der Vorinstanz einzig die Beweisanträge der Beschuldigten abgewiesen. Neue Beweise und Behauptungen, die nach dem vorinstanzlichen Urteil eingereicht werden, sind folglich nicht zulässig (Art. 398 Abs. 4 StPO). Insbesondere die Annahme des Privatklägers, er müsse die Möglichkeit haben, die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz zu beweisen, kann nicht gefolgt werden. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist einzig anhand der Akten, wie sie vor dem Urteil der Vorinstanz erhoben wurden, zu prüfen. Dem Privatkläger zu gestatten, die unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nachträglich zu beweisen (bspw. eingereichte Beweismittel mit weiteren Beweisen "zu präzisieren" bzw. "in anderer Form darzustellen" bzw. "eine umfassende Darstellung mit demselben Wortlaut" einzureichen), würde nichts anderes als die Zulassung von neuen Beweismitteln im Berufungsverfahren bedeuten, was das Gesetz gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO indessen explizit ausschliesst. 2.2.3 Nicht überzeugend ist die Argumentation des Privatklägers, die Staatanwaltschaft habe die Beweismittel als verwertbar und als überzeugenden Beweis erachtet, weswegen es für ihn nicht ersichtlich gewesen sei, dass er weitere Beweismittel hätte einreichen oder beantragen können. Die mögliche Auffassung der Staatsanwaltschaft betreffend die Beweiskraft bestimmter Aktenstücke ist vorliegend nicht von Bedeutung. Denn die Beweiswürdigung obliegt dem Sachgericht und nicht der Staatsanwaltschaft. Wesentlich ist zudem, dass die Beschuldigte die Urheberschaft der Chatnachrichten, von denen angeblich Screenshots angefertigt worden sind, bereits im Untersuchungsverfahren mit Nichtwissen bestritt (act. 1/4/1 Ziff. 2)

Seite 10/21 und deren Beweiswert in Abrede stellte (act. 1/6/1). Entsprechend hat der Privatkläger auch in zwei Eingaben darauf reagiert und weitere Beweismittel, darunter das E-Mail von J.________, eingereicht (vgl. act. 1/5/1 ff. und act. 1/7/1 ff., insb. act. 1/7/20). Dem Privatkläger wie auch der Staatanwaltschaft wurde zudem von der Vorinstanz sowohl vor wie auch an der Hauptverhandlung die Möglichkeit offeriert, Beweisanträge an das Gericht zu stellen. Obwohl die Beschuldigte vor Gericht die Verantwortung für die Chatnachrichten erneut bestritt, sahen sich der Privatkläger und die Staatsanwaltschaft nicht veranlasst, an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz Beweisergänzungen zu beantragen. Die zuständige Einzelrichterin konnte nicht wissen, dass der Privatkläger offenbar noch über weitere Beweismittel verfügte (vgl. dazu die Beilagen zur Berufungserklärung, OG GD 2) und sie konnte mangels Kenntnis von weiteren Beweismitteln die entsprechenden Beweiserhebungen auch nicht von Amtes wegen nach Art. 343 Abs. 1 StPO anordnen. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Privatkläger hatten im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ausreichend Gelegenheit, auf das Bestreiten des Vorhalts durch die Beschuldigte mittels Beweisanträgen und neuen Beweisurkunden zu reagieren. Die vom Privatkläger sinngemäss vorgebrachte Argumentation, dass ihm aus Gründen der prozessualen Fairness oder des rechtlichen Gehörs nochmals entgegen dem Gesetzeswortlaut das Recht einzuräumen sei, neue Beweismittel im Berufungsverfahren einzureichen, überzeugt somit nicht. 2.2.4 Auch andere vom Privatkläger vorgebrachte Argumente, bspw. das Willkürverbot oder die Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK würden es gebieten, dass neue Beweisabnahmen im Berufungsverfahren nach Art. 398 Abs. 4 StPO entgegen dem Wortlaut zulässig sein müssten, sind nicht stichhaltig. Ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 30 Abs. 1 BV setzt nicht zwingend voraus, dass eine zweite Instanz nochmals mit voller Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen entscheiden muss; es ist unter dem Blickwinkel eines fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausreichend, wenn die erste Instanz in voller Kognition entscheidet (vgl. im Bereich des Verwaltungsrechts: Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 1.7.2). Das Novenverbot im Berufungsverfahren nach Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt auch nicht das Willkürverbot nach Art. 9 BV ein. Denn ob das Urteil der Vorinstanz willkürlich ist, lässt sich vorliegend anhand der Beweiswürdigung gemäss dem Urteil der Vorinstanz ausreichend klar beurteilen. Somit kann aus dem Willkürverbot nicht abgeleitet werden, dass ein Anrecht auf ergänzende Beweiserhebungen im Berufungsverfahren trotz des Novenverbots von Art. 398 Abs. 4 StPO besteht. Der Wortlaut von Art. 398 Abs. 4 StPO ist ferner in einem Bundesgesetz enthalten, womit eine Aufhebung der Bestimmung durch eine richterliche Behörde nicht zulässig wäre (Art. 190 BV; bzw. als Gesetzesbestimmung mit Verfassungsrang: Art. 1 ZGB). Es wäre auch nicht zulässig, die Bestimmung im Sinne der Begehren des Privatklägers auszulegen. Da der Wortlaut von Art. 398 Abs. 4 StPO hinsichtlich des vom Gesetzgeber erlassenen Novenverbots unzweideutig und klar ist, darf keine Auslegung, insb. auch keine verfassungskonforme Auslegung, der Bestimmung erfolgen (BGE 141 V 221 E. 5.2.1). 2.2.5 Die Anträge des Beschuldigten auf eine Einvernahme von I.________ oder die Anordnung einer forensischen Untersuchung sind damit in einem Berufungsverfahren nach Art. 398 Abs. 4 StPO nicht zulässig und abzuweisen. 2.2.6 Der Privatkläger reichte mit seiner Berufungserklärung vom 26. Februar 2024 mehrere Urkunden zu den Akten (OG GD 2/1). Die Beilagen Nr. 1a, 2a und 2b betreffen gemäss der Darstellung des Privatklägers in seiner Berufungserklärung Dokumente, welche nach dem

Seite 11/21 Urteil der Vorinstanz erstellt worden sind. Diese befanden sich nicht in den Akten der Vorinstanz und können mithin im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht gewürdigt werden. Gleichfalls ergibt sich aus den Beilagen Nr. 4a-h der Berufungserklärung, dass die neuen Screenshots am 13. Februar 2024 in K.________ von J.________ angefertigt worden sind. Es handelt sich damit um neue Beweismittel, welche nach dem Urteil der Vorinstanz vom Privatkläger ins Verfahren eingebracht wurden. 2.2.7 Die Beilagen Nr. 3a-3c der Berufungserklärung betreffen ein Schreiben des Privatklägers an J.________, welches nach dem Urteil der Vorinstanz verfasst worden ist. Gleiches gilt für die Beilagen Nr. 5 und 6a der Berufungserklärungen. Diese Schreiben zwischen dem Privatkläger und I.________ datieren vom 18. Februar 2024 und vom 13. Februar 2024. Sie sind mithin erst nach dem Urteil der Vorinstanz vom 22. Januar 2024 entstanden und können nach Art. 398 Abs. 4 StPO im Berufungsverfahren nicht mehr gewürdigt werden. 2.2.8 Bei den Beilagen Nr. 8, 9, 9a, 10a, 10b und 11a der Berufungserklärung, deren Beweisrelevanz fraglich ist, handelt es sich ebenfalls um Dokumente, welche sich nicht in identischer Form in den Akten des Untersuchungs- oder erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens befinden. Auch diese Dokumente können im Berufungsverfahren nach Art. 398 Abs. 4 StPO nicht zugelassen werden. Die weiteren Beilagen des Privatklägers in seinen Eingaben vom 2. März 2024 (OG GD 5) und vom 1. April 2024 (OG GD 8) betreffen ebenfalls Dokumente, welche nach dem Urteil der Vorinstanz erstellt wurden. Diese können als neue Beweismittel nicht gewürdigt werden. Gleiches gilt für die Unterlagen, welche die Beschuldigte mit der Eingabe vom 18. April 2024 zu den Akten reichte (OG GD 10/1). 2.2.9 Die Behauptungen des Privatklägers in der Eingabe vom 1. April 2024, in welcher er darlegte, warum er vor dem Urteil der Vorinstanz nicht in der Lage gewesen sei, weitere Beweismittel einzureichen (bspw. "[…] ich wollte keine anderen Personen, die im Chat darauf geantwortet haben, ebenfalls belasten resp. sie mit Aussagen konfrontieren […]"), sind ebenfalls neue Behauptungen und damit im Berufungsverfahren nach Art. 398 Abs. 4 StPO nicht zu hören. 2.3 Entgegen der Auffassung der Verteidigung schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts ausschliesslich bei der Sachverhaltsfeststellung ein. Von einer Einschränkung der freien Rechtsprüfung im Sinne einer qualifizierten Rügepflicht, wie dies bspw. in Art. 106 Abs. 2 BGG oder Art. 77 Abs. 3 BGG im Bundesgerichtsverfahren vorgesehen ist, hat der Gesetzgeber bei Art. 398 Abs. 4 StPO abgesehen. Zumindest wird im Wortlaut der Bestimmung keine Rügepflicht der Parteien oder sonstige Beschränkung der freien Rechtsprüfungsbefugnis durch die Berufungsinstanz erwähnt. Dass es sich dabei um ein gesetzgeberisches Versehen handeln könnte, welches ein Gericht zur Lückenfüllung ermächtigen würde, ist nicht erkennbar. Denn entgegen den Auffassungen anderer kantonaler Gerichte lehnt sich Art. 398 Abs. 4 StPO nicht an Art. 97 ff. BGG an, weswegen eine Ergänzung des Gesetzeswortlauts unter Bezugnahme zu den Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes, insb. Art. 106 Abs. 2 BGG (d.h. qualifizierte Rügepflicht bei Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalen Recht) oder Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (Rügebzw. Begründungspflicht), nicht als zulässig erscheint. Art. 398 Abs. 4 StPO knüpft historisch an die formellen Einschränkungen gemäss dem früheren Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde an, welches der Bund und einzelne Kantone kannten (vgl. Botschaft Strafprozess-

Seite 12/21 ordnung, BBl 2006 S. 1314). Zumindest nach aArt. 277bis des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (SR 312; BStP; aufgehoben am 1. Januar 2011) war der Kassationshof des Bundesgerichts im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht an die Begründung der Rechtsbegehren der Parteien gebunden. Auch nach dem Recht des Kantons Zug, welches in § 70 der Strafprozessordnung vom 3. Oktober 1940 eine vergleichbare Bestimmung wie Art. 398 Abs. 4 StPO kannte, war keine Rügepflicht im kantonalen Berufungsverfahren vorgesehen. Gesamthaft gewürdigt gibt es somit keinen Grund, im Berufungsverfahren nach Art. 398 Abs. 4 StPO den unzweideutigen Gesetzeswortlaut um eine Rügepflicht zu erweitern. Eine solche wäre mit der rechtlichen Natur eines Berufungsprozesses kaum vereinbar (vgl. dazu Godenzi, "Second Opinion"?; in: ZStrR 136/2018 S. 1, insb. S. 21 f.). Das Gericht ist mithin bei der Prüfung der Rechtsverletzungen nicht an die Rügen des Privatklägers gebunden und kann sowohl willkürliche Sachverhaltsfeststellungen wie auch Rechtsverletzungen der Vorinstanz frei und unabhängig von den Parteistandpunkten prüfen. 3. Prüfung des Urteils der Vorinstanz auf Rechtsfehler und willkürliche Sachverhaltsfeststellung 3.1 Die Vorinstanz würdigte die vom Privatkläger im Untersuchungsverfahren eingereichten Screenshots und die weiteren Beweismittel umfassend und prüfte, ob diese den Anklagevorwurf trotz Bestreitens durch die Beschuldigte rechtsgenüglich nachweisen können. Die Vorinstanz führte dabei folgende Umstände an, welche nach ihrer Auffassung den Beweiswert der Screenshots herabsetzen: "Eine elektronische Speicherung der 'Screenshots' liegt nicht vor. Diese wurde weder zu den Akten gereicht, noch seitens der Strafverfolgungsbehörden erhältlich gemacht." "Bei den relevanten Dokumenten handelt es sich nicht um Papierausdrucke des Abbilds eines ganzen Bildschirms (Computer, Mobiltelefon oder Tablet), sondern nur um Ausschnitte des (ggfls.) auf dem Bildschirm ersichtlichen Inhalts." "Des Weiteren fehlt bei einem Ausdruck der (mutmasslichen) Nachricht vom 4. Januar 2022 (D 1/1/5) wie auch beim Ausdruck der (mutmasslichen) Nachricht vom 15. Juli 2021 (D 1/7/3) jeglicher Hinweis auf das verwendete soziale Netzwerk. Dass H.________ die vorliegend massgeblichen Nachrichten - als Auszüge aus dem Chat 'L.________' auf ihrer 'Hateleaks'-Website veröffentlicht hat, ist nicht erstellt (dazu GD 4/6)." "Der Privatkläger will nicht Adressat der Nachrichten gewesen sein, sodass dieser Umstand auch kein Indiz für deren Authentizität sein kann." "Es ist nicht erkennbar, wann und auf welchem Endgerät die entsprechenden Inhalte 'geposted' und die diesbezüglichen 'Screenshots' gemacht wurden. Ebenfalls nicht aktenkundig ist, wo sie gespeichert bzw. als Papierausdruck physisch aufbewahrt wurden und wer in dieser Zeit darauf Zugriff hatte. Gemäss seinen Angaben in der Strafanzeige vom 21. Februar 2023 habe der Privatkläger den 'Screenshot' der Nachricht vom 4. Januar 2022 erst wenige Tage zuvor erhalten; Weiteres ist nicht bekannt." "Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Eingaben und der (jedenfalls teilweise) verwertbaren Unterlagen ist anzunehmen, dass zwischen diesen ein langjähriges, konfliktbehaftetes Verhältnis besteht. Nicht bekannt bzw. beweismässig erstellt ist hingegen der unmittelbare Kontext, in dem die fraglichen Nachrichten geschrieben worden

Seite 13/21 sein sollen, sodass ein Abgleich des Nachrichteninhalts mit den weiteren verfügbaren Beweismitteln und eine Einbettung in den unmittelbaren Gesamtkontext nicht möglich ist. Hieran ändert auch der seitens des Privatklägers angeführte zeitliche Konnex zwischen der Nachricht vom 4. Januar 2022 (in welcher ein 'übermorgen' publizierter Print in der M.________ über das 'Stalkernetzwerk (.________)' erwähnt und um dessen Verbreitung gebeten wird) und dem am 6. Januar 2022 in der M.________ erschienenen Artikel über die Beschuldigte (D 1/5/2; 15/6 ff.) nichts. Da der M.________-Artikel öffentlich zugänglich war und ist [https://.________]), ist ein 'Fake' der Nachricht von 4. Januar 2022 nicht ausgeschlossen. Zudem indiziert die seitens des Privatklägers eingereichte E-Mail von J.________ vom 17. Mai 2023 (D 1/7/20) zwar, dass im Gruppen-Chat 'L.________ teilweise dessen Name genannt wurde; allerdings finden sich keine Hinweise auf konkrete Daten/Nachrichten." "Sodann bestehen aufgrund der Tatsache, dass der Privatkläger von der mutmasslichen Nachricht vom 4. Januar 2022 zwei unterschiedliche, nicht ohne weiteres miteinander vereinbare 'Screenshots' eingereicht hat, Zweifel an deren Authentizität/Unverfälschtheit. Die Beilage 1 zur Strafanzeige vom 21. Februar 2023 enthält eine angebliche Textnachricht der Beschuldigten vom 4. Januar 2022 (D 1/1/5). Am 17. April 2023 reichte der Privatkläger alsdann einen (angeblichen) 'Screenshot' ein, bei dem es sich ebenfalls um die in der Facebook Messenger-Gruppe 'L.________ getätigte Nachricht vom 4. Januar 2022 handeln soll. Allerdings unterscheiden sich diese 'Screenshots' in mehreren Punkten: Der erste 'Screenshot' (D 1/1/5) zeigt ein anderes (angebliches) Profilfoto der Beschuldigten als der zweite 'Screenshot' (D 1/5/5). Erklärungen hierfür (bspw., dass es sich um Screenshots von unterschiedlichen Accounts/Applikationen derselben Nachricht handelt oder dass die Nachricht mehrfach zu unterschiedlichen Zeiten in der gleichen Facebook-Gruppe gepostet worden sei), sind nicht aktenkundig. Während beim ersten 'Screenshot' der Name 'N.________ [Vorname von C]' sowie das Datum '04. JAN. 2022, 21:24' ersichtlich sind, ist dies beim zweiten Screenshot nicht der Fall. Demgegenüber sind beim zweiten Screenshot der angebliche Gruppenname 'L.________ und das angebliche Gruppenbild zu sehen (D 1/5/5). Auch für diese Diskrepanzen finden sich keine Erklärungen bzw. Beweise in den Akten." Nach der Prüfung der verschiedenen Indizien, welche für und wider die Authentizität der Screenshots sprechen, gelangte die Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtwürdigung zur Schlussfolgerung, es sei nicht hinreichend sicher erstellt, dass die Beschuldigte die Chatnachrichten, wie sie in den Screenshots festgehalten seien, verfasst habe (vgl. OG GD 1 E. II.3. Ziff. 3.3.3 S. 12-13). 3.2 Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung in methodischer Hinsicht falsch vorging oder die Pflicht zur freien Würdigung der Beweise nach Art. 10 Abs. 2 StPO oder das strafprozessuale Beweismass nach Art. 10 Abs. 3 StPO verkannt und damit das Recht falsch angewandt hatte. 3.2.1 Der Grundsatz "in dubio pro reo" beinhaltet keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. So müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können. Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel, wobei diese nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien erfolgt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten - oder aber mit Unsicherheiten behaftet

Seite 14/21 bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel erst dann, wenn bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 134 IV 345 E. 2.2.3.2). 3.2.2 Die Vorinstanz würdigte die aktenkundigen Beweismittel, insb. die vom Privatkläger unter dem Hinweis auf eine anonyme Quelle eingereichten Screenshots, umfassend und legte die diversen Anhaltspunkte dar, welche bei ihr im Rahmen einer Gesamtschau unüberwindliche Zweifel erweckten, dass die Screenshots authentisch sind und von der Beschuldigten stammen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). Die Vorinstanz befasste sich dabei systematisch korrekt mit sämtlichen Indizien und begründete schlüssig, welche Bedeutung diesen Indizien beizumessen ist. Sie befasste sich auch mit der aktenkundigen E-Mail von J.________ und berücksichtigte, dass der Privatkläger sich in seinen Eingaben im Untersuchungsverfahren auf die Authentizität der E-Mails berief. Die Vorinstanz wog diese Argumente gegen die weiteren (vom Privatkläger in seiner Berufungsbegründung nicht als falsch dargelegten) Argumente ab, welche Zweifel an der Authentizität der Screenshots erwecken. Die Vorinstanz nahm anschliessend eine Gesamtschau der Indizien vor und stellte fest, dass nicht nur theoretische, sondern auch konkrete und unüberwindliche Zweifel am Anklagesachverhalt bestehen würden, weswegen dieser nicht hinreichend geklärt sei. In methodischer Hinsicht ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden und eine falsche Rechtsanwendung von Art. 10 Abs. 2 StPO oder Art. 10 Abs. 3 StPO ist darin nicht zu erkennen. 3.3 Es ist ferner nicht ersichtlich, inwiefern die richterliche Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder willkürlich sein könnte. 3.3.1 Der Privatkläger zeigt in seiner Berufungserklärung nicht auf, welche der Annahmen der Vorinstanz, mit welchen sie ihre Zweifel an den Screenshots begründete, aktenwidrig oder gar unhaltbar sein könnten. Stattdessen versucht der Privatkläger, nach dem Urteil der Vorinstanz neue Beweise ins Verfahren einzubringen, um die Authentizität der Screenshots nachträglich zu beweisen. Wie dargelegt, ist diese Vorgehensweise im Lichte des Novenverbots und der begrenzten Kognition der Berufungsinstanz nicht zulässig. Neue Beweise können im Verfahren nach Art. 398 Abs. 4 StPO nicht vorgebracht werden, um eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz zu belegen. 3.3.2 Der Privatkläger wies darauf hin, dass J.________ bereits in einer aktenkundigen E-Mail vom 17. Mai 2023 (act. 1/7/20) bestätigt habe, dass im Chat "L.________" auch der Name des Privatklägers erwähnt worden sei. Die Vorinstanz hat sich dabei mit diesem Indiz auseinandergesetzt. Sie hat erwogen, dass im genannten Gruppenchat gemäss J.________ der Name des Privatklägers erwähnt worden sei. Es fänden sich aber keine Angaben betreffend konkrete Daten und Nachrichten. Diese richterliche Würdigung der E-Mail vom 17. Mai 2023 ist inhaltlich nicht offensichtlich falsch. So ergeben sich in der genannten E-Mail effektiv keine Hinweise darauf, wann und in welchem Kontext der Name des Privatklägers im genannten Chataustausch L.________", der über 2'000 Nachrichten von ca. 30 verschiedenen Perso-

Seite 15/21 nen beinhaltete (angeblich dem "Who is Who der politischen feministischen Szene", vgl. act. 1/7/8), gefallen sein könnte. Überdies ergibt sich aus der E-Mail von J.________ auch nicht, dass die Beschuldigte in der genannten Chatgruppe den Namen des Beschuldigten verwendet haben könnte. Die Feststellungen der Vorinstanz sind mithin korrekt und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der E-Mail von J.________ vom 17. Mai 2023 kein überzeugendes Indiz zum Nachweis des Anklagesachverhalts erkannte. 3.3.3 Die Vorinstanz wertete darüber hinaus auch den Umstand, dass der Privatkläger sich im Untersuchungsverfahren in seinen schriftlichen Eingaben auf den Standpunkt stellte, die Screenshots seien authentisch. Die Vorinstanz erwog dabei aber auch, dass der Privatkläger angab, nicht der Adressat der Chatnachrichten gewesen zu sein, und schloss daraus, der Privatkläger könne folglich deren Authentizität nicht eigenständig bestätigen. Auch diese Schlussfolgerung ist inhaltlich zutreffend (act. 1/5/2 Ziff. 3). Die von der Vorinstanz daraus abgeleitete Schlussfolgerung, nämlich, dass der Privatkläger deswegen die Authentizität der Chatnachrichten nicht bestätigen könne, ist sachlich nachvollziehbar und kann weder als offensichtlich unrichtig noch als willkürlich qualifiziert werden. Folglich konnte die Vorinstanz im Rahmen ihrer freien richterlichen Würdigung der Beweise davon absehen, den Behauptungen des Privatklägers ein besonderes Gewicht beizumessen. 3.3.4 Die Vorinstanz erkannte auch im zeitnah publizierten Artikel in der Wochenzeitung (M.________) keinen überzeugenden Hinweis, dass die Beschuldigte die Urheberin der Chatnachrichten war. Dieser Zeitungsartikel sei öffentlich zugänglich, weswegen nicht ausgeschlossen sei, dass bei einer Fälschung der Chatnachrichten absichtlich auf diesen Artikel Bezug genommen worden sei, um Authentizität zu erzeugen und die Beschuldigte falsch zu belasten. Der entsprechende Zweifel, welcher die Vorinstanz bei diesem Indiz äussert, ist zwar eher theoretischer Natur. Wesentlich ist aber der Konnex zu den eingereichten Chatnachrichten, wo die Vorinstanz zurecht Unstimmigkeiten erkannte, welche Zweifel an deren Authentizität weckten. Folglich stellte die Vorinstanz nicht einzig auf theoretische Zweifel ab, sondern verknüpfte diese sachlogisch mit anderen Inkonsistenzen in der Beweislage (s. nächste Ziffer). 3.3.5 Die von der Vorinstanz erwähnte Möglichkeit, dass die Screenshots zumindest verfälscht worden sein könnten, kann nicht ohne Weiteres als offensichtlich falsch oder unrichtig bezeichnet werden. Die Vorinstanz verweist dabei auf den allgemein bekannten Umstand, dass sich bei Papierausdrucken von Screenshots, welche nur einen Teil des Bildschirms zeigen, die Authentizität schwieriger feststellen und untersuchen lässt als bei eingereichten elektronischen Daten. Mit anderen Worten sind nach Auffassung der Vorinstanz die eingereichten Screenshots zumindest theoretisch fälschungsanfälliger als elektronische Daten. Solche Zweifel sind zwar rein theoretischer Natur, indessen führt die Vorinstanz ihre Überlegungen weiter und weist darauf hin, dass zwischen den zwei vom Privatkläger im Untersuchungsverfahren eingereichten Screenshots tatsächlich Unterschiede bestehen würden, welche sich insbesondere bezüglich fehlender Profilfotos oder bezüglich der fehlenden Datumsangabe nicht ohne weiteres erklären liessen. Diese Feststellung der Vorinstanz ist dabei inhaltlich zutreffend (act. 1/1/5 und act. 1/5/5). Aufgrund dieses festgestellten Unterschieds durfte die Vorinstanz auf ihre theoretischen Zweifel hinsichtlich des Umstandes, dass keine elektronischen Daten eingereicht wurden, zurückgreifen und gesamthaft daraus folgern, dass dies insgesamt zumindest Zweifel an der Authentizität der in Papierform eingereichten Screen-

Seite 16/21 shots wecke. Diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar und kann jedenfalls nicht als objektiv falsch oder gar offensichtlich unrichtig bezeichnet werden. So setzt sich auch der Privatkläger in seiner Berufungsbegründung kaum mit diesen Unterschieden zwischen den Screenshots auseinander, sondern will deren Authentizität stattdessen mit im vorliegenden Verfahren unzulässigen Noven nachweisen. 3.3.6 Letztlich ist es die Aufgabe des Staates, der Beschuldigten deliktisches Verhalten nachzuweisen. Es ist insgesamt auch im Lichte von Art. 10 Abs. 3 StPO nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die festgestellten Beweislücken nicht zu Lasten der Beschuldigten gewertet hat. 3.4 Zusammenfassend vermögen die weitgehend appellatorischen Rügen des Privatklägers keine Willkür darzutun. Die Vorinstanz ist bei der Bewertung der diversen Indizien für und wider die Authentizität der Screenshots korrekt vorgegangen. Eine Ermessensunterschreitung oder -überschreitung, ein Missbrauch des Ermessens, ein Rechtsanwendungsfehler oder ein sonstiger Rechtsfehler sind wie dargelegt nicht erkennbar. Die Gesamtwürdigung, dass unüberwindliche Zweifel bestehen würden und damit der Anklagesachverhalt nicht hinreichend belegt sei, lag im Rahmen des richterlichen Ermessens der Vorinstanz. 3.5 Da die Beweismittel keinen Schuldspruch zulassen, entfällt die Prüfung, inwiefern die vom Privatkläger eingereichten Screenshots als Beweismittel einem Beweisverwertungsverbot unterliegen würden. 3.6 Es fehlt am rechtsgenüglichen Nachweis der Täterschaft. Mithin ist die Berufung des Privatklägers abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Die Beschuldigte ist vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Untersuchungsverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren 1.1 Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen für die Kosten für den Kosten- und Entschädigungsspruch im Untersuchungsverfahren bzw. im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zutreffend dar (OG GD 1 E. III.1. und E. III.2. S. 13-14). Darauf kann verwiesen werden. 1.2 Da das erstinstanzliche Urteil bestätigt wird, ist auch der Kostenspruch der Vorinstanz zu bestätigen. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von total CHF 3'000.00 sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.3 Die Beschuldigte wurde für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit CHF 7'000.00 aus der Staatskasse pauschal entschädigt. Die Vorinstanz hat dabei festgestellt, dass das Untersuchungsverfahren eine gewisse rechtliche Komplexität aufwies. Die Berufungsinstanz ist dabei im Verfahren nach Art. 398 Abs. 4 StPO an diese Feststellung der Vorinstanz als Tatfrage, die nicht als offensichtlich falsch verworfen werden kann, gebunden. Auch die rechtliche Schlussfolgerung aus der festgestell-

Seite 17/21 ten Komplexität, dass deswegen auch bei einer Übertretung der Beizug eines Rechtsanwalts im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO als angemessen erscheint, kann nicht beanstandet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1). Der Privatkläger verwies in seiner Eingabe vom 1. April 2024 darauf, dass der Staatsanwalt eine Entschädigung für die Beschuldigte in der Anklageschrift abgelehnt habe, da es für solche Bagatellfälle keinen Anwalt brauchen würde. Über diese unsubstantiierte Meinungsäusserung hinaus bringt der Privatkläger keine weiteren Einwendungen gegen den Entschädigungsspruch der Vorinstanz vor, weswegen dieser unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen ist (OG GD 1 E. III.2. Ziff. 2.2.1 S. 15). Aufgrund einer Rechtsänderung ist der Entschädigungsspruch der Vorinstanz dahingehend anzupassen, dass das Honorar zu Lasten des Staats direkt dem Rechtsvertreter zugesprochen wird; dies unter Vorbehalt der Abrechnung mit seiner Klientin (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO). 2. Berufungsverfahren 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Ficht einzig der Privatkläger das erstinstanzliche freisprechende Urteil an, dann muss dieser bei einem Unterliegen die adäquaten Verteidigungskosten im Berufungsverfahren auch dann tragen, wenn es sich um Offizialdelikte handelt. Es kommt das allgemeine Unterliegerprinzip zum Tragen (BGE 139 IV 45 E. 1.2; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). 2.2 Für das schriftliche Berufungsverfahren ist die Gebühr auf CHF 1'000.00 festzulegen (§ 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege; BGS 161.7). Der Privatkläger unterliegt in diesem Verfahren und trägt die Gerichtskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem unterliegenden Privatkläger steht kein Anspruch auf eine Entschädigung zu (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 2.3 Die Beschuldigte beantragte die Zusprechung einer Entschädigung für ihre erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren zu Lasten des Privatklägers ev. zu Lasten der Staatskasse. Zu entschädigen sind die angemessenen Verteidigerkosten, d.h. es ist zu prüfen, in welchem Ausmass der Beizug eines Rechtsanwalts vorliegend notwendig war. Dabei erscheinen folgende Faktoren wesentlich: 2.3.1 Bereits beim Urteil der Vorinstanz ging es um eine Übertretungsbusse, welche in einem vergleichbaren Verfahren auf CHF 300.00 festgesetzt wurde (act. 12/13 ff.). Die Tatschwere der Vorwürfe gegen die Beschuldigte wie auch deren persönlichen Verhältnisse indizieren deutlich, dass kein Strafregistereintrag der Busse in Frage kam. Das Verfahren hatte mithin bereits bei der Vorinstanz kaum Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der Beschuldigten (vgl. BGE 142 IV 45 E. 2.1). Ferner ist auch eine persönliche psychische Belastung der Beschuldigten im Verfahren durch den Kontakt mit dem Privatkläger kaum nachvollziehbar, zumal diese auch immer wieder aus eigenem Antrieb Rechtsstreitigkeiten gegen den Privatkläger initiiert und diesbezüglich die eigene Parteibefragung als Beweis anbietet (act. 1/4/147+154).

Seite 18/21 2.3.2 Ebenfalls ist zu würdigen, dass der Privatkläger nicht anwaltschaftlich vertreten war. Es mag sein, dass der Privatkläger als prozesserfahren bezeichnet werden kann, das gleiche trifft indessen auch auf die Beschuldigte zu (vgl. bspw. SE GD 4/2 Beilage 5 [Strafanzeige der Beschuldigten vom 5. September 2023]; SE GD 4/2 Beilage 7 [Übersicht der 38 gegen die Beschuldigte geführten Verfahren im Kanton Zug]). 2.3.3 Die Komplexität der Argumente im Berufungsverfahren war – verglichen mit dem Verfahren bei der Vorinstanz – erheblich herabgesetzt. Der Prozessstoff wurde durch die Vorinstanz im Urteil vom 22. Januar 2024 bereits umfassend aufgearbeitet. Die Beschuldigte befand sich vor diesem Hintergrund als Berufungsbeklagte, die von der Vorinstanz mangels rechtsgenüglichen Tatnachweises freigesprochen wurde, in einer vorteilhaften Ausgangsposition. Wie dargelegt, bestand zudem eine auf Willkür begrenzte Kognition der Berufungsinstanz und es waren nach dem Gesetzeswortlaut, welcher bereits in der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz wiedergegeben wurde, keine neuen Beweismittel zu erheben und zu würdigen. Die Kritik des Privatklägers am gut begründeten Urteil der Vorinstanz, welche dieser bereits im Wesentlichen in seiner Berufungserklärung vorbrachte, stützte sich ferner auf unzulässige Noven und hatte weitgehend appellatorischen Charakter. Somit waren die Aussichten auf Erfolg der Berufung begrenzt. 2.3.4 Letztlich war der erbetene Verteidiger, welcher der Beschuldigten für ein Übertretungsstrafverfahren mit einer möglichen Busse von ca. CHF 300.00 ein Honorar von CHF 27'059.75 verrechnete (vgl. SE GD 4/15; dies ohne Hauptverhandlung), bestens in die Akten eingelesen, so dass kein weiteres Aktenstudium mehr notwendig war. 2.3.5 Gesamthaft gewürdigt ist die Beschuldigte für ihre anwaltschaftlichen Aufwendungen für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, bestand eine gewisse Komplexität im Verfahren. Obwohl die Sanktion vorliegend Bagatellcharakter hatte, stellten sich im Berufungsverfahren vereinzelt formell-juristische Fragen, die im Rahmen einer Berufungsantwort zu adressieren waren. Dies begründet den Beizug eines Verteidigers hinreichend. So betont das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung, dass an den Beizug eines Verteidigers keine hohen Anforderungen zu stellen sind und auch bei Bagatellstrafsachen gewährt werden muss. Allerdings ist in diesen Fällen der Aufwand auf ein Minimum zu beschränken (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). 2.4 Die erbetene Verteidigung ersuchte um Zusprechung von CHF 4'324.55 (7,3 Stunden Aufwand Rechtsanwältin O.________ zu CHF 320.00 pro Stunde; 4,3 Stunden Aufwand Rechtsanwalt G.________ zu CHF 360.00 pro Stunde). Angemessen ist ein Stundenansatz von CHF 220.00; ein besonderer Fall liegt nicht vor (vgl. § 15 Abs. 2 der Verordnung über den Anwaltstarif; BGS 163.4). Vorliegend haben zwei verschiedene Rechtsanwälte im Berufungsverfahren für die Beschuldigte gearbeitet, was in der vorliegenden Angelegenheit nicht angemessen wäre. Allerdings gilt zu beachten, dass die Rechtsanwälte bei sechs Positionen Arbeiten für die Beschuldigte im Berufungsverfahren aus Kulanzgründen nicht verrechneten. Aufgrund dieser von der Verteidigung bereits freiwillig der Beschuldigten gewährten Kulanz bei den verrechneten Stunden erscheint es als unangemessen, die Honorarnote weiter zu kürzen. Dies wäre auch unter dem Gesichtspunkt der umfangreichen Eingaben des Privatklägers, welche zumindest zur Kenntnis genommen werden mussten, nicht zu beanstanden. 11,6 Stunden Aufwand sind mithin ausgewiesen und angemessen. Dies ergibt ein Grundho-

Seite 19/21 norar von CHF 2'552.00. Zuzüglich Mehrwertsteuer und Spesen beträgt der Honoraranspruch CHF 2'841.50. Dieser Entschädigungsanspruch zu Lasten des Privatklägers steht direkt der Beschuldigten zu (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO).

Seite 20/21 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 22. Januar 2024 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB betreffend die Nachricht vom 2. Oktober 2020 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt." 2. Die Berufung des Privatklägers B.________ wird abgewiesen. 3. Die Beschuldigte C.________ wird vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB freigesprochen. 4. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betragen CHF 3'000.00 und werden auf die Staatskasse genommen. 5. Der erbetene Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit CHF 7'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahren betragen CHF 1'000.00Entscheidgebühr CHF 80.00 Auslagen CHF 1'080.00Total und werden dem Privatkläger auferlegt. 7. Der Antrag des Privatklägers, die Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung auszurichten, wird abgewiesen. 8. Der Privatkläger wird verpflichtet, die Beschuldigte für ihren Aufwand für die Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 2'841.50 zu entschädigen. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 21/21 10. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt A.________ - erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt G.________ (zweifach, für sich und die Beschuldigte) - Privatkläger B.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug II. Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

S2 2024 1 — Zug Obergericht Strafabteilung 16.05.2024 S2 2024 1 — Swissrulings