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Zug Obergericht Strafabteilung 10.04.2025 S1 2024 19

10 aprile 2025·Deutsch·Zugo·Obergericht Strafabteilung·PDF·13,167 parole·~1h 6min·5

Riassunto

Prüfung der bedingten Entlassung gem. Art. 64 Abs. 3 StGB | weitere Geschäfte S1

Testo integrale

20240812_083557_ANOM.docx I. Strafabteilung S1 2024 18/19 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter O. Fosco Ersatzrichter Th. Hubatka Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 10. April 2025 in Sachen A.________, geb. tt.mm.1966 in B.________, von C.________, z.Z. in der JVA D.________, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt E.________, Verurteilter und Berufungskläger, und E.________, Rechtsanwalt, .________, unentgeltlicher Rechtsbeistand und Berufungskläger, gegen Amt für Justizvollzug, Vollzugs- und Bewährungsdienst, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch F.________, Antragstellerin und Berufungsbeklagte, betreffend Prüfung der bedingten Entlassung gem. Art. 64 Abs. 3 StGB; Honorar der Rechtsvertretung (Berufungen des Verurteilten und des Rechtsvertreters des Verurteilten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 9. April 2024; SG 2023 19)

Seite 2/43 Sachverhalt 1.1 Mit Urteil vom 22. Februar 2017 stellte das Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Obergericht) fest, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 30. Oktober 2013 gegen A.________ (nachfolgend: Verurteilter) hinsichtlich folgender Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen ist: (1.) Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, (2.) Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, (3.) versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, (4.) Gehilfenschaft zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; (5.) Betrug gemäss Art. 146 StGB und (6.) Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 1.2 Das Obergericht wies die Berufung des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts vom 30. Oktober 2013 ab. Es sprach den Verurteilten, zusätzlich zu den in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen, des mehrfachen Mordes gemäss Art. 112 StGB sowie des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig. Das Obergericht bestrafte ihn, unter Einbezug der bereits nach dem erstinstanzlichen Urteil in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche, mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs von bisher 2'863 Tagen. Das Gericht ordnete ferner eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB an (act. 2/1 S. 69 ff.). 1.3 Die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Obergerichts vom 22. Februar 2017 wurde vom Bundesgericht am 6. November 2017 abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2017 vom 6. November 2017; vgl. SG GD 41/23). 1.4 Aus dem Urteil vom 22. Februar 2017 ergibt sich, dass der Verurteilte am 17. Februar 2009 G.________ in ihrer Wohnung am .________ in U.________ ausraubte und diese sowie die ebenfalls anwesende H.________ erdrosselte. Danach zündete der Verurteilte zur Vertuschung der Spuren verschiedene Gegenstände in der Wohnung an und entwendete Schmuck, Bargeld und Kreditkarten der Opfer (act. 2/1 S. 20-56; SG GD 41/21 S. 36-60). Dem Verurteilten wurde in diesem Zusammenhang seit seiner Verhaftung am 23. April 2009 unter verschiedenen gesetzlichen Hafttiteln die Freiheit entzogen (SG GD 41/1). 2.1 Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 gab das Amt für Justizvollzug des Kantons Zug, Vollzugsund Bewährungsdienst (nachfolgend: VBD), dem Verurteilten die Möglichkeit zur Stellungnahme betreffend ein geplantes Gutachten bei Dr.med. I.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (act. 8/2). 2.2 Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 beantragte Rechtsanwalt E.________ (nachfolgend: Rechtsvertreter oder Rechtsbeistand), es sei auf ein Gutachten zu verzichten und zuerst eine deliktsorientierte Therapie durchzuführen. Der Rechtsvertreter ersuchte ferner um unentgeltliche Rechtspflege (act. 7/1).

Seite 3/43 2.3 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 teilte der VBD dem Rechtsvertreter mit, dass die bisherigen Gutachter Dr.med. J.________ (2010/2011) und Dr.med. K.________ (2013) davon ausgegangen seien, dass beim Verurteilten kein geeignetes Behandlungsprogramm bestehe und eine therapeutische Intervention gar kontraproduktiv sein könne. Diese Fragen müssten somit gutachterlich erneut geklärt werden, bevor eine deliktsorientierte Therapie durchgeführt werden könne (act. 7/2). 2.4 Am 16. März 2020 bewilligte der VBD dem Verurteilten die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Stellungnahme zum Gutachtensauftrag (act. 9/1). Der Rechtsvertreter reichte diesbezüglich keine Stellungnahme ein. Am 23. Juni 2020 teilte der Rechtsvertreter des Verurteilten mit, dass dieser die Mitwirkung bei der Erstellung des Verlaufsgutachtens bei Dr.med. I.________ verweigere (act. 8/3; SG GD 41/15). Für seinen Aufwand bis am 15. September 2020 (d.h. auch nach Erstellung des Gutachtens) entschädigte der VBD den Rechtsvertreter mit CHF 2'352.55 (vgl. act. 9/3 S. 2). 3. Am 31. August 2020 erstellte Dr.med I.________ (nachfolgend: Gutachter) ein psychiatrisches Aktengutachten (nachfolgend: Gutachten). Er diagnostizierte beim Verurteilten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD 10; F60.2). Die zudem festgestellten akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitszüge und ausgeprägten psychopathischen Persönlichkeitsmerkmale seien hochgradig deliktsrelevant, würden aber keine eigenständige psychische Störung im engeren Sinne darstellen. Der Gutachter diagnostizierte ferner tatzeitnah einen schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD 10; F14.1), der aktuell nicht mehr vorliege. Dass der Verurteilte im Vollzugsalltag als umgänglich beschrieben werde, sei von früher her bekannt und könne demnach nicht als relevanter legalprognostischer Faktor gewürdigt werden. Die Rückfallgefahr sei (1.) für allgemeine Eigentumsdelikte sehr hoch, (2.) für Raubdelikte deutlich bis sehr hoch, (3.) für Gewalt- und Tötungsdelikte deutlich, (4.) für Brandstiftung moderat bis deutlich. Tatzeitnah seien die Voraussetzungen für Lockerungsschritte sicher nicht gegeben gewesen. Aktuell seien keine Veränderungen bekannt, die darauf hinweisen würden, dass eine Basis für eine erfolgsversprechende deliktsorientierte Behandlung entstanden wäre. Gründe für Lockerungsschritte oder einen Wegfall der Verwahrung seien nicht erkennbar. Die Aufnahme einer forensisch-psychiatrischen Behandlung könne eindeutig nicht befürwortet werden. Eine Basis dafür sei tatzeitnah nicht vorhanden gewesen und sei mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit auch aktuell nicht vorhanden. Bei einem Hochrisiko-Straftäter mit einer Merkmalskombination wie dem Verurteilten sei eine eingehende Therapieabklärung zwingend notwendig, da die Gefahr einer Instrumentalisierung bei der therapeutischen Intervention sehr hoch sei. Da der Verurteilte nicht bereit sei, Therapieabklärungsgespräche zu führen, sei keine Kooperationsbereitschaft vorhanden. Ausser dem geschlossenen Vollzug gebe es keine potenziell wirksamen Massnahmen, welche die Legalprognose des Verurteilten verbessern könnten. Begleitete oder gesicherte Ausgänge könnten nicht befürwortet werden. Solche seien im Hinblick auf die Verbesserung der Legalprognose auch nicht sinnvoll oder zweckmässig. Voraussetzung dafür wären mit hoher Sicherheit anzunehmende Therapieerfolge mit massgeblicher Senkung des Rückfallrisikos sowie eine realistische Perspektive für eine Entlassung aus der Verwahrung, was alles zurzeit nicht vorhanden sei (act. 2/1 S. 76- 79). 4. Am 18. Februar 2021 hiess der VBD das Gesuch des Rechtsvertreters des Verurteilten auf unentgeltliche Rechtspflege mit einem Kostendach von CHF 500.00 für die Stellungnahme

Seite 4/43 zum Gutachten gut (act. 9/2). Am 22. März 2021 reichte der Rechtsvertreter Beschwerde gegen diese Verfügung ein (act. 9/3 S. 3). Mit Urteil vom 28. Oktober 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug eine Beschwerde gegen die Limitierung der unentgeltlichen Rechtspflege auf CHF 500.00 ab (act. 9/3). Dieser Entscheid wurde vom Verurteilten und dessen Rechtsvertreter nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Am 30. Mai 2022 und am 5. Juli 2022 nahm der Verurteilte zum Gutachten Stellung. Dieses sei seiner Auffassung nach unverwertbar (act. 7/8; act. 7/4). Sein Rechtsvertreter schloss sich dieser Auffassung an und führte aus, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege faktisch verweigert worden sei und deswegen keine seriöse Stellungnahme erfolgen könne (act. 7/10). 5. Am 11. Januar 2023 teilte der VBD dem Verurteilten mit, dass er am 22. April 2024 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst habe. Bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung sei das Gericht dafür zuständig, die Entlassung nach Art. 64 Abs. 3 StGB zu prüfen (act. 8/5). Am 17. Februar 2023 erstattete die Justizvollzugsanstalt D.________ einen Vollzugsbericht (act. 4/10). Am 26. April 2023 empfahl die Fachkommission des Strafvollzugskonkordats Nordwest- und Innerschweiz, den Verurteilten nicht zu entlassen und keine Vollzugsöffnungen zu gewähren. Die Fachkommission hielt weiter fest, dass sie keine Veranlassung zur Aufnahme einer Therapie beim Verurteilten erkenne (act. 6/1). 6. Am 20. Juni 2023 beantragte der VBD beim Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) die Ablehnung der bedingten Entlassung des Verurteilten aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe (SG GD 1). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 ernannte die Verfahrensleitung der Vorinstanz den Rechtsvertreter aufgrund einer notwendigen Verteidigung gestützt auf Art. 130 lit. b StPO zum amtlichen Verteidiger (SG GD 5). Im Rahmen der Ergänzung der Akten nahm die Vorinstanz einen neuen Vollzugsbericht vom 14. März 2024 zu den Akten (SG GD 29). Am 28. März 2024 wies die Verfahrensleitung der Vorinstanz mehrere Beweisanträge des Rechtsvertreters des Verurteilten ab (vgl. SG GD 35; so [1.] zwei Beweisanträge betreffend den Nachweis des Kokainkonsums des Verurteilten zum Tatzeitpunkt im Jahr 2009; [2.] den Beizug der vollständigen Strafakten; [3.] die gerichtliche Befragung des Gutachters). 7. Der Verurteilte erschien am 8. April 2024 in Begleitung des Rechtsvertreters zur Hauptverhandlung bei der Vorinstanz. Die Vertreterin des VBD nahm an der Hauptverhandlung ebenfalls teil. Die Parteien stellten keine Vorfragen. Der Verurteilte wurde befragt. Er verweigerte mehrheitlich die Aussagen (SG GD 36/1). Nach der Befragung des Verurteilten wiederholte der Rechtsvertreter den Antrag auf eine forensische Auswertung der (über 15 Jahre alten) Haarprobe des Verurteilten, da der damalige Konsum des Verurteilten von den Gerichten falsch berechnet worden sei. Die Verfahrensleitung teilte mit, dass das Gericht dies im Rahmen des Urteils beraten würde, und schloss das Beweisverfahren unter Vorbehalt von Art. 349 StPO. Nach den Parteivorträgen hielt der Verurteilte ein Schlusswort. Die Parteien erklärten sich mit einer schriftlichen Eröffnung des Urteils einverstanden (SG GD 36). 8. Das Urteil wurde am 9. April 2024 gefällt und anschliessend den Parteien im Dispositiv zugesendet (SG GD 39). Die Parteien nahmen das Urteilsdispositiv am 10. April 2024 in Empfang (SG GD 39/1). Am 16. April 2024 meldete der Rechtsvertreter Berufung gegen das Urteil an, ohne ausdrücklich anzugeben, in wessen Namen er handelt (SG GD 40).

Seite 5/43 9. Das am 4. Juli 2024 versandte, schriftlich begründete Urteil der Vorinstanz konnte den Parteien am 5. Juli 2024 (VBD) bzw. am 8. Juli 2024 (Rechtsvertreter) zugestellt werden (SG GD 43/1). Der Urteilsspruch lautete wie folgt (OG GD 1 S. 21 f.). "1. 1.1 Der Antrag des Vollzugs- und Bewährungsdiensts vom 20. Juni 2023 wird gutgeheissen. 1.2 A.________ wird nicht aus der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Februar 2017 (S 2014 30/31) angeordneten lebenslänglichen Freiheitsstrafe bedingt entlassen. 2. Auf die Eventualanträge der Verteidigung gemäss Ziffer 2 ihres Parteivortrags wird nicht eingetreten. 3. 3.1 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt E.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 15'312.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 3.2 A.________ hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Die Verfahrenskosten betragen CHF 4'000.00 Entscheidgebühr CHF 235.00 Auslagen CHF 4'235.00 Total und werden A.________ auferlegt. 5. [Rechtsmittel]" 10. Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 reichte der Rechtsvertreter bei der I. Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug eine Berufungserklärung im eigenen Namen und im Namen des Verurteilten ein. Er stellte folgende Anträge: "1. Es sei A.________ aus dem Vollzug der lebenslänglichen Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung per 22. April 2024 bedingt und unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit und der Anordnung von geeigneten Massnahmen bzw. Weisungen zu entlassen. 2. Eventualiter sei A.________ eine deliktsorientierte Therapie anzubieten und diese während eines ausreichenden Zeitraums von mindestens 12 Monaten durchzuführen. 2.1. In der Folge seien die für eine spätere bedingte Entlassung notwendigen Abklärungen durch das hiesige Gericht zu veranlassen, namentlich die Einholung eines neuen, unabhängigen Gutachtens sowie einer neuen, unabhängigen Beurteilung durch die KoFako; 2.2. Das vorliegende Verfahren sei bis zum Vorliegen des neuen Gutachtens sowie der neuen KoFako- Beurteilung zu sistieren.

Seite 6/43 2.3. Nach Aufhebung der Sistierung sei der Verteidigung Gelegenheit zu geben, neue Anträge in der Sache sowie Beweisanträge zu stellen und zu begründen. 3. Der amtlichen Verteidigung sei für das erstinstanzliche Verfahren zusätzlich zum in Urteilsdispositiv-Ziff. 3.1 zugesprochenen Betrag CHF 5'349.25, insgesamt also CHF 20'661.25, zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens." 11. Mit Präsidialverfügung vom 31. Juli 2024 eröffnete die Verfahrensleitung die Berufungserklärung dem VBD und setzte Frist für Anschlussberufung und Nichteintretensanträge. Auf die im Rahmen des Eventualantrags gestellten Beweis- und Sistierungsanträge gemäss Ziff. 2.1 und 2.2 der Berufungserklärung des Verurteilten wurde nicht eingetreten. Den Parteien wurde ferner Frist gesetzt, um weitere Beweisanträge, soweit erforderlich, zu stellen und zu begründen. Der Rechtsvertreter wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Frage, inwiefern er als amtlicher Verteidiger zu qualifizieren sei, Gegenstand des Endurteils sein werde (OG GD 2). 12. Am 22. August 2024 ernannte die Verfahrensleitung den Rechtsvertreter zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. Betreffend die vom Rechtsvertreter wiederholten Beweisanträge im Zusammenhang mit seinem Eventualantrag wies die Verfahrensleitung drauf hin, dass diese nicht erneut beurteilt würden resp. eine Beurteilung gegenüber dem Gesamtgericht an der Berufungsverhandlung beantragt werden könne. 13. Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2024 stellte die Verfahrensleitung fest, dass der VBD keine Anschlussberufung erhoben, keine Anträge auf Nichteintreten auf die Berufungen gestellt und keine Beweisanträge eingereicht hatte. Ebenfalls wurde festgestellt, dass der Verurteilte und/oder sein unentgeltlicher Rechtsbeistand keine Beweisanträge eingereicht hatten. Von Amtes wegen wurde ein mündliches Ergänzungsgutachten bei Dr.med. I.________ angeordnet, welches an der Berufungsverhandlung zu erstatten sei. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde Frist gesetzt, um etwaige Unterlagen und Dokumente zu Handen des Gutachters einzureichen. Eine Aktennotiz des Sekretariats der Verfahrensleitung zum geltend gemachten Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands bei der Vorinstanz wurde zu den Akten genommen (OG GD 7). 14. Mit Eingabe vom 13. November 2024 beantragte der Rechtsvertreter den Ausstand des Gutachters Dr.med. I.________ (OG GD 18). Mit Schreiben vom 15. November 2024 leitete der Verfahrensleiter das Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber an die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug weiter und teilte mit, dass in analoger Anwendung von Art. 183 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 59 Abs. 3 StPO an der Befragung von Dr.med. I.________ an der Berufungsverhandlung festgehalten werde (OG GD 19). Mit Beschluss vom 21. Januar 2025 wies die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug das Ausstandsgesuch des Verurteilten gegen den Sachverständigen Dr.med. I.________ ab (OG GD 29). 15. Am 3. Dezember 2024 fand eine Vollzugskoordinationssitzung des VBD mit diversen Personen der Justizvollzugsanstalt D.________ statt. In der entsprechenden Aktennotiz wird festgehalten, dass A.________ bei der Hauptverhandlung der Vorinstanz zu erkennen gegeben habe, dass er nun bereit sei, bei der Therapieindikationsprüfung mitzuwirken. Es werde je

Seite 7/43 nach Ausgang des Verfahrens eine erneute gutachterliche Abklärung des Verurteilten geprüft. Ferner habe der Rechtsanwalt des Verurteilten mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 beim VBD die Erarbeitung eines verbindlichen, auf Resozialisierung ausgerichteten Vollzugsplans beantragt. Die Verantwortung dafür liege bei der Strafanstalt. A.________ bestätigte im Rahmen der anschliessend durchgeführten Anhörung, dass er bei der Abklärung der Therapieindikation mitwirken werde (OG GD 25). 16. Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 erstattete die Justizvollzugsanstalt D.________ einen aktuellen Vollzugsbericht betreffend den Verurteilten. Dieser wurde dem Gutachter sowie den Parteien eröffnet (OG GD 27+28). 17. Die auf den 24. Januar 2025 angesetzte Berufungsverhandlung musste aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalls eines Beteiligten verschoben werden (OG GD 30, 31, 33). Sie wurde anschliessend neu auf den 10. März 2025 angesetzt. 17.1 Zur Berufungsverhandlung am 10. März 2025 erschienen der Verurteilte, sein Rechtsvertreter, der fallzuständige Sachbearbeiter des VBD sowie der Gutachter Dr.med. I.________. Im Rahmen der Vorfragen beantragte der Rechtsvertreter, es sei der Gutachter während der Befragung des Verurteilten aus dem Gerichtssaal zu weisen. Der Antrag wurde abgewiesen. Im Beweisverfahren wurde zuerst Dr.med. I.________ als sachverständiger Zeuge zu seinem Gutachten befragt. Nach der Befragung des Verurteilten, der die Aussagen verweigerte, erfolgte eine erneute Anhörung von Dr.med. I.________. Nachdem die Parteien auf weitere Beweisanträge verzichteten, schloss die Verfahrensleitung das Beweisverfahren (OG GD 38). 17.2 Im Rahmen des Parteivortrags änderte der Rechtsvertreter die in der Berufungserklärung formulierten Anträge teilweise. So wurde vor Schranken im ersten Berufungsantrag nicht mehr die (wohl rückwirkend geltende) Entlassung des Verurteilten auf den 22. April 2024 beantragt, sondern nur noch dessen Entlassung (neuer Antrag 1.). Der Rechtsvertreter beantragte zudem erstmalig, es sei von der Berufungsinstanz die Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen (neuer Antrag 2.1). Ferner sei das Honorar der amtlichen Verteidigung auf CHF 19'671.25 (anstatt CHF 20'661.25 wie gemäss der Berufungserklärung) festzusetzen. Ansonsten hielt er an den gestellten Anträgen fest. In prozessualer Hinsicht beantragte er in seinem Parteivortrag, es seien (1.) das Gutachten von Dr.med. L.________ vom 24. Juni 2011, das Gutachten von Dr.med. I.________ und (3.) die Beurteilung der KoFako vom 26. April 2023 aufgrund deren prozessualen Unverwertbarkeit aus den Akten zu weisen und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (OG GD 38/2 S. 3 f.). 17.3 Der VBD beantragte die Abweisung der Berufungen der beiden Berufungskläger (OG GD 38/1). Der VBD führte ergänzend aus, dass im Verwaltungsverfahren zurzeit ein neues Gutachten über die Therapiefähigkeit des Verurteilten geprüft werde. Nach Abschluss der Parteivorträge hielt der Verurteilte ein Schlusswort. Anschliessend erklärten sich die Parteien mit der schriftlichen Eröffnung des Urteils einverstanden (OG GD 38).

Seite 8/43 Erwägungen I. Formelles 1. Anwendbare Bestimmungen 1.1 Die Parteien machten keine Ausführungen zur Zuständigkeit und zu den rechtlichen Grundlagen der Gerichtsverfahren. Von Amtes wegen ist Folgendes festzustellen: 1.2 Nach der verfassungsmässigen Ordnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist die Gesetzgebung im Bereich des Straf- und Strafprozessrechts grundsätzlich Sache des Bundes, während der Straf- und Massnahmenvollzug in die Kompetenz der Kantone fällt (Art. 123 Abs. 1 und 3 BV; Art. 372 Abs. 1 StGB). 1.3 Im Kanton Zug ist gestützt auf § 115 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a und e des Gerichtsorganisationsgesetzes (BGS 161.1; Gerichtsorganisationsgesetz; GOG) sowie § 1 Abs. 1 lit. a der Justizvollzugsverordnung (BGS 331.11; JVV) der VBD für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Verwahrungen zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst nach § 115 Abs. 2 GOG sämtliche Vollzugsentscheide gemäss Art. 74 ff. StGB, für die nach dem Strafgesetzbuch oder dem Gerichtsorganisationsgesetz nicht ein Gericht zuständig ist. Der VBD ist eine Verwaltungsbehörde, weswegen das kantonale Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (BGS 162.1; Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG) auf dessen verwaltungsrechtliche Verfahrenshandlungen anwendbar ist. Das gleiche Gesetz regelt auch das Gerichtsverfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht (§§ 61 ff. VRG). 1.4 Verfahrensgegenstand ist die Entlassung des Verurteilten aus der lebenslangen Freiheitsstrafe und der gleichzeitig angeordneten Verwahrung. Wird gegen eine Person sowohl eine lebenslange Freiheitsstrafe als auch eine Verwahrung angeordnet, geht der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe, Art. 86-88 StGB, sind nicht anwendbar (Art. 64 Abs. 2 StGB). Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Straftäter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung auf den Zeitpunkt hin, auf den diese möglich wird (Art. 64 Abs. 3 StGB). Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist dies nach dem Wortlaut von Art. 64 Abs. 3 StGB (in Abweichung von Art. 86 Abs. 5 StGB) frühestens nach 15 Jahren möglich. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat (Art. 64 Abs. 3 StGB), mithin ein Gericht aus dem Bereich der Strafjustiz (Art. 64 StGB; Art. 1 ff. StPO). 1.5 Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 363 Abs. 1 StPO; nachfolgend: Nachverfahren). Dieses Nachverfahren richtet sich im Übrigen sinngemäss nach den Bestimmungen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 364 Abs. 5 StPO), wobei das Gesetz das Rechtsmittel der Berufung gegen diesen Entscheid festlegt (Art. 365 Abs. 3 StPO; Art. 398 Abs. 1 StPO). Aus dem Verweis auf das Hauptverfahren der Vorinstanz in Art. 364 Abs. 5 StPO lässt sich, in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO sowie Art. 365 Abs. 3 StPO, herleiten, dass im Berufungsverfahren ebenfalls die entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung Anwendung

Seite 9/43 finden. Ferner legt das Gesetz fest, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem 10. Titel der Strafprozessordnung auch im Nachverfahren gelten (Art. 416 StPO). Selbstständige nachträgliche richterliche Entscheidungen sind ferner nach Art. 80 Abs. 1 StPO seit dem 1. Januar 2024 neu in der Form eines Urteils anstatt eines Beschlusses zu fällen (vgl. Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 S. 6727; vgl. zum alten Recht: BGE 141 IV 396 E 3.7 und 3.9). Ob weitere Verfahrensregeln der Strafprozessordnung im Nachverfahren Anwendung finden, lässt sich aus dem Gesetz nicht entnehmen. 1.6 In der vorliegenden Konstellation verlangt das Bundesrecht in Art. 64 Abs. 3 StGB, dass die bereits mit der Angelegenheit befasste Zuger Strafjustiz über die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung entscheidet. Daraus folgt, dass im Nachverfahren ein selbstständiger nachträglicher richterlicher Entscheid gefällt werden muss. Mangels einer kantonalrechtlichen Regelung richtet sich das Nachverfahren nach den rudimentär gehaltenen Gesetzesbestimmungen von Art. 363-365 StPO (BGE 141 IV 396 E. 3.1). Zuständig dafür ist gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO, mangels einer anderslautenden kantonalrechtlichen Regelung, das erstinstanzliche Gericht, welches mit dem vorangehenden Urteil befasst war (BGE 145 IV 167 E. 1.5). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ergibt sich aus Art. 363-365 StPO wie dargelegt einzig, dass (1.) die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Haupt- und Berufungsverhandlung sinngemäss heranzuziehen sind, (2.) gegen den Entscheid das ordentliche Rechtsmittel der Berufung offensteht; (3.) die Kosten- und Entschädigungsfolgen sich nach der Strafprozessordnung richten und (4.) ein Urteil zu fällen ist. 1.7 Seit dem 1. Januar 2024 ist die Festsetzung der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung mittels Berufung anfechtbar (Art. 135 Abs. 3 StPO). 2. Spezialfrage der amtlichen Verteidigung 2.1 Es stellt sich die Frage, inwiefern weitere Bestimmungen der Strafprozessordnung im Nachverfahren anzuwenden sind. In der Verfügung vom 23. Oktober 2023 erkannte die Verfahrensleitung der Vorinstanz einen Fall von notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO und ordnete eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO an (SG GD 5). Der Rechtsvertreter hat die Höhe der Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die Vorinstanz mittels Berufung angefochten. In diesem Zusammenhang ist vorab zu klären, ob der Rechtsvertreter von der Vorinstanz zu Recht als amtlicher Verteidiger qualifiziert wurde resp. ob die genannten Vorschriften im Berufungsverfahren Anwendung finden. 2.2 Art. 130 lit. b StPO oder Art. 132 Abs. 1 StPO sind keine prozessualen Bestimmungen, welche nach dem Wortlaut von Art. 363-365 StPO im Nachverfahren ausdrücklich als anwendbar erklärt werden. Auch aus dem Wortlaut von Art. 130 StPO gibt es keine Hinweise darauf, dass diese Bestimmungen im vorliegenden Nachverfahren betreffend eine bedingte Entlassung nach Art. 64 Abs. 3 StGB Gültigkeit haben könnten. Indessen steht fest, dass die verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien zur unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK bei selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheidungen nach Art. 363 ff. StPO direkt Anwendung finden.

Seite 10/43 2.3 In der Bundesgerichtspraxis wurde die Frage der notwendigen Verteidigung im Rahmen von gerichtlichen Entscheidungen nach der rechtskräftigen Anordnung einer Massnahme differenziert gewürdigt: 2.3.1 Im Bundesgerichtsurteil 6B_156/2019 vom 27. Juni 2019 (vgl. BGE 145 IV 281=Pra 109 [2020] Nr. 27) ging es um die Konstellation der nachträglichen Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme an Stelle des Strafvollzugs gemäss Art. 63b Abs. 5 StGB. Der entsprechende Beschuldigte wurde wegen versuchten Totschlags und Verstössen gegen das Waffengesetz rechtskräftig zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Vollzugsbegleitend wurde eine ambulante Behandlung angeordnet. Zwei Jahre später beantragte der Vollzugsdienst eine Aufhebung der ambulanten Behandlung und deren Ersatz mit einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Das Bundesgericht hielt zu dieser Konstellation fest, dass in Fallkonstellationen, in denen eine geeignete Massnahme angestrebt werde, welche der Person die Freiheit entziehe, im gerichtlichen Nachverfahren eine Pflichtverteidigung eingeräumt werden müsse. Es würde sich um einen Anwendungsfall von Art. 130 lit. b StPO handeln (E. 2.3.3). Dies gelte indessen nur für das gerichtliche Nachverfahren, nicht aber für das vorangehende Verwaltungsverfahren (E. 2.3.4). 2.3.2 Im Bundesgerichtsurteil 6B_974/2021 vom 11. Oktober 2021 ging es demgegenüber um die Konstellation einer bedingten Entlassung aus einer Verwahrung nach Art. 64a StGB (d.h. ohne gleichzeitige bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe). Der Beschwerdeführer berief sich darauf, dass "in Analogie zu Art. 131 StPO" eine Pflichtverteidigung geboten sei. Das Bundesgericht führte dazu aus, dass die Strafprozessordnung die Verfolgung und Beurteilung der im Bundesrecht vorgesehenen Straftaten regle. Nicht Gegenstand sei das Verfahren zur Vollstreckung der Urteile, insbesondere nicht das Verfahren zur bedingten Entlassung. Dieses falle in die Zuständigkeit der Kantone, sofern die Strafprozessordnung keine besonderen Bestimmungen vorschreibe (E. 2.1). Solange es nicht um den Erlass der Verwahrung, sondern deren Vollzug gehe, würden die kantonalen Regelungen, welche den verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV resp. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK umsetzen würden, gelten (vgl. E. 2.3 und E. 2.5). 2.3.3 In der Lehre wird teilweise die Auffassung geäussert, der Fall einer notwendigen Verteidigung liege vor, wenn der Widerrufs- oder Vollzugsentscheid unter ähnlichen oder gleichen Bedingungen wie ein Strafverfahren ergehen würde oder sich ähnlich auswirke. In diesen Fällen sei Art. 130 lit. b StPO analog anzuwenden. Gleiches gelte bei einer Festnahme im Rahmen der Vorbereitung eines Widerrufs- oder Vollzugsverfahrens. In dieser Konstellation komme Art. 130 lit. a StPO zur Anwendung. Ebenfalls müsse Art. 130 lit. c StPO angewendet werden, falls der Straftäter geistig oder körperlich gebrechlich sei (vgl. Ruckstuhl, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 130 StPO N. 11+20). Aus diesen Auffassungen geht indessen nicht hervor, inwiefern dies das Gesetz oder der Gesetzgeber vorsah und warum dies so sein müsse. 2.4 Der vorliegende Fall unterscheidet sich von der in E. I.2. Ziff. 2.3.1 dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Es geht vorliegend nicht um die nachträgliche Abänderung oder Ergänzung der Folgen eines Strafurteils mittels Anordnung einer Massnahme oder Umwandlung der rechtskräftig ausgesprochenen ambulanten Massnahme in eine stationäre Massnahme oder in eine Verwahrung. Dass in dieser Kategorie eine notwendige Verteidigung im

Seite 11/43 Nachverfahren geprüft werden muss, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 130 lit. b StPO. So droht in diesen Konstellationen gemäss Art. 63b Abs. 5 StGB, Art. 63c Abs. 3 und 4 StGB und Art. 65 Abs. 1 und 2 StGB in Abänderung eines rechtskräftigen Urteils eine in zeitlicher Hinsicht einschneidendere freiheitsentziehende Massnahme. Es ist deswegen schlüssig, dass strafprozessual eine notwendige Verteidigung zumindest im Nachverfahren vor Gericht sichergestellt werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_156/2019 vom 27. Juni 2019 E. 2.2.3). Zu unterscheiden sind diese nachträglichen, verschärfenden Abänderungen und Ergänzungen von rechtskräftig angeordneten Massnahmen von bedingten Entlassungen. So geht es bei dieser Art von Entscheidungen nicht um die Anordnung einer schwerwiegenderen freiheitsentziehenden Massnahme, sondern um die Entlassung aus derselben. In materieller Hinsicht beschlagen bedingte Entlassungen ausschliesslich Strafvollzugsrecht. Diese werden auch, mit der Ausnahme von Art. 64 Abs. 3 StGB, von den Strafvollzugsbehörden nach den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechts beurteilt. Aus diesem Grund scheint die in E. I.2. Ziff. 2.3.2 erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Nachverfahren gemäss Art. 64a StGB auf den vorliegenden Fall übertragbar. So betont auch das Bundesgericht, dass kein Grund dafür ersichtlich sei, die bedingte Entlassung aus der einer Verwahrung vorausgehenden Freiheitsstrafe anders zu behandeln als die bedingte Entlassung aus einer Verwahrung (BGE 136 IV 165 E. 2.2.2). 2.5 Hinzu kommt, dass der Wortlaut von Art. 130 lit. b StPO bedingte Entlassungen als Auslöser einer notwendigen Verteidigung nicht erwähnt. So kann dem Verurteilten keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme drohen, denn eine lebenslange Freiheitsstrafe und eine Verwahrung wurden bereits rechtskräftig angeordnet (vgl. dazu Bommer, Über notwendige Verteidigung, in: Bommer/Berti [Hrsg.], Verfahrensrecht zum Beginn einer neuen Epoche, 2011, S. 123). 2.5.1 Gesetzesbestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden. Abweichungen vom klaren Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Im Übrigen sind bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen, wobei das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 144 IV 97 E. 3.1.1). 2.5.2 Der Wortlaut von Art. 130 StPO (in Kraft seit dem 1. Januar 2011) erwähnt ein Nachverfahren nach Art. 64 Abs. 3 StGB (in Kraft seit dem 1. Januar 2007) nicht als Fall einer Pflichtverteidigung. Dieser Umstand ist unzweideutig und damit nicht auslegungsbedürftig. Es stellt sich somit nur noch die Frage nach einer Lücke im Gesetz. Im vorliegenden Fall gibt es indessen im Gesetzgebungsprozess keine überzeugenden Hinweise darauf, dass der Katalog von Art. 130 StPO durch den Gesetzgeber absichtlich offen formuliert wurde, so dass eine richterliche Ergänzung des Gesetzestextes zulässig wäre. So basierte die entsprechende Regelung auf einer Zusammenfassung sämtlicher Fallkonstellationen, in denen kantonalrechtlich eine Pflichtverteidigung geboten war (vgl. Botschaft Strafprozessordnung vom

Seite 12/43 21. Dezember 2005, BBl 2005 S. 1178 f.). Entsprechend enthalten die genannten Bestimmungen von Art. 130 lit. a-e StPO in systematischer Hinsicht allesamt konkrete und klar umrissene Fallkonstellationen. Einzig der vorliegend nicht interessierende Art. 130 lit. c StPO würde mit den im Gesetzeswortlaut erwähnten "anderen Gründen" eine gewisse Interpretation und damit eine richterliche Ausweitung der Bestimmung zulassen. Dass es sich beim Wortlaut von Art. 130 lit. b StPO um eine planwidrige Unvollständigkeit im Gesetz handeln könnte, ist auch in teleologischer Hinsicht nicht überzeugend, denn der Verfassungsgeber unterscheidet in Art. 123 BV zwischen Strafprozessrecht und Strafvollzugsrecht, wobei bedingte Entlassungen aus freiheitsentziehenden Massnahmen zu Letzterem gehören und grundsätzlich in die Verfahrenshoheit der Kantone fallen. In formeller Hinsicht ist das Strafvollzugsrecht denn auch nicht in der Strafprozessordnung geregelt, sondern untersteht bezüglich des Verfahrens grundsätzlich dem kantonalen Recht. Es gab mithin bereits im Hinblick auf die Aufgabenteilung von Bund und Kantonen keinen Grund, bei bedingten Entlassungen in der Strafprozessordnung generell eine notwendige Verteidigung resp. Pflichtverteidigung vorzuschreiben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es auch aus verfassungsund konventionsrechtlichen Gründen nicht zwingend geboten wäre, bei bedingten Entlassungen eine notwendige Verteidigung vorzusehen. So bestehen in Umsetzung von Art. 29 Abs. 3 BV resp. Art. 6 Ziff. 3 EMRK ausreichende kantonale Rechtsbehelfe, welche den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand und ein faires Verfahren umsetzen und notfalls auch eine anwaltliche Prozessbeistandschaft sicherstellen (vgl. E. I.2 Ziff. 2.6). Aufgrund des unzweideutigen Wortlauts von Art. 130 lit. b StPO sowie der erwähnten Auslegungselemente drängt sich vorliegend eine richterliche Lückenfüllung nicht auf. 2.5.3 Im Übrigen kann auch von einer "Verteidigung" oder "Strafverteidigung", wie im Wortlaut von Art. 130 StPO (als notwendige Verteidigung resp. Pflichtverteidigung) erwähnt, bei einer bedingten Entlassung keine Rede sein. Der Verurteilte wurde des mehrfachen Mordes rechtskräftig schuldig gesprochen und mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft. Da ist, ausser bei einer Revision, eine Strafverteidigung begrifflich nicht mehr möglich. Es handelt sich in diesen Konstellationen von bedingten Entlassungen um Rechtsvertretungen im Rahmen des Strafvollzugs und nicht um eine Strafverteidigung. Gleichfalls fehlt, im Gegensatz zu anderen Nachverfahren, auch eine gesetzliche Grundlage im Kanton Zug, wonach die Staatsanwaltschaft am vorliegenden Verfahren nach Art. 64 Abs. 3 StGB als Partei teilnehmen könnte. Das eine Strafverteidigung definierende kontradiktorische Verfahren mit der Staatsanwaltschaft liegt damit ebenfalls nicht vor. 2.6 Der Rechtsvertreter hat im Vorverfahren am 14. Juli 2023 ein Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt, da "offenkundig" ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege (SG GD 4). Die Vorinstanz hat nun auf einen Fall von notwendiger Verteidigung erkannt und mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 den Rechtsvertreter als amtlichen Verteidiger eingesetzt (SG GD 5). Aufgrund der Annahme einer notwendigen Verteidigung durch die Vorinstanz war es damals nicht notwendig, den Rechtsvertreter aufzufordern, die Anspruchsgrundlagen für die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu belegen. Angesichts der Rechtskraft der Verfügung vom 23. Oktober 2023 kann dem Rechtsvertreter nicht vorgeworfen werden, er habe es versäumt, die unentgeltliche Rechtspflege rechtzeitig zu beantragen bzw. er durfte sich im erstinstanzlichen Nachverfahren darauf verlassen, dass er als amtlicher Verteidiger entschädigt würde. Der Rechtsvertreter kann sich somit auf den verfassungsrechtlich garantierten Vertrauensschutz berufen (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 9 BV; Art. 3

Seite 13/43 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.; BGE 137 II 182 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1456/2020 vom 10. März 2021 E. 2.5). Es besteht mithin keine Grundlage, die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für eine amtliche Verteidigung abzuerkennen. 2.7 Zusammenfassend gibt es gute Gründe um davon auszugehen, dass im Verfahren nach Art. 64 Abs. 3 StGB die Bestimmungen der Strafprozessordnung zur notwendigen Verteidigung keine Anwendung finden. Allerdings muss vorliegend nicht abschliessend entschieden werden, ob eine Pflichtverteidigung gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 130 StPO bundesrechtlich geboten wäre. Der Verurteilte war während der gesamten Dauer des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten. Dass die Vorinstanz allenfalls zu Unrecht auf eine amtliche Verteidigung erkannte, kann dem Rechtsvertreter des Verurteilten überdies nicht zum Nachteil gereichen, da er sich in jedem Fall, zumindest was den Anspruch betrifft, betreffend die erstinstanzlichen Honoraraufwendungen auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann. Überdies sind die Ansätze von unentgeltlichen Rechtsbeiständen und amtlichen Verteidigern im Kanton Zug gleich hoch (vgl. § 16 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 und 3 der Verordnung über den Anwaltstarif, BGS 163.4; AnwT), weswegen auch unter diesem Aspekt kein Anlass besteht, die Rechtsfrage abschliessend zu klären. Da, wie noch aufzuzeigen ist, die gesamten Kosten der Rechtsvertretung auf die Staatskasse zu nehmen sind, stellt sich auch die Frage der analogen Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO nicht. 3. Eintretensvoraussetzungen betreffend den Hauptantrag auf bedingte Entlassung des Verurteilten 3.1 Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten durch den Rechtsvertreter fristgerecht. Nichteintretensgründe wurden von den Parteien nicht vorgebracht. 3.2 Der Verurteilte ist durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert, da er nicht bedingt entlassen wurde, obwohl er die Auffassung vertritt, dass ihm das Gesetz einen Anspruch auf eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe und der Verwahrung geben würde. Er ist mithin gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert, das in diesen Fällen vorgesehene Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen. Auch der Rechtsvertreter ist entsprechend zum Rechtsmittel legitimiert, da er die Auffassung vertritt, dass ihm das Honorar zu Unrecht gekürzt worden sei, obwohl er darauf rechtlich einen Anspruch habe. Es ist im Rahmen der Eintretensfrage unerheblich, ob der Rechtsvertreter als amtlicher Verteidiger anerkannt werden kann, zumal die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ebenfalls mittels Berufung zusammen mit dem Hauptentscheid angefochten werden könnte. 3.3 Auf die Berufungen des Verurteilten, soweit es dessen Hauptantrag auf eine bedingte Entlassung betrifft, und des Rechtsvertreters kann damit eingetreten werden. Ihre materiellrechtlichen Rügen sind damit im Berufungsverfahren zu beurteilen.

Seite 14/43 4. Eintretensvoraussetzungen betreffend den Eventualantrag auf eine vollzugsbegleitende Therapie 4.1 Der Rechtsvertreter beantragte auch im Berufungsverfahren eventualiter die Anordnung einer deliktsorientierten Therapie während des Vollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe. Das Berufungsverfahren sei hierfür zu sistieren, bis die Therapie während eines ausreichenden Zeitraums von mindestens 12 Monaten durchgeführt worden sei. Anschliessend habe die Berufungsinstanz die notwendigen Abklärungen zu veranlassen, namentlich die Einholung eines neuen, unabhängigen Gutachtens sowie einer unabhängigen Beurteilung durch die Ko- Fako. Danach sei die Sistierung des Berufungsverfahrens aufzuheben und es sei der Verteidigung Gelegenheit zu geben, neue Anträge in der Sache sowie Beweisanträge zu stellen und zu begründen (OG GD 38/2 S. 3). 4.2 Der Rechtsvertreter begründet diesen Antrag mit Art. 75 Abs. 1 StGB, Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 UNO-Pakt II (SG GD 36/3 Ziff. 66 ff., 94 ff. 103 ff.). An der Berufungsverhandlung führte er sinngemäss aus, dass der Verurteilte einen Anspruch auf Wiedereingliederung habe. Dem Verurteilten werde jegliche Hoffnung auf eine Entlassung genommen, was ihn zu einer blossen Gefahrenquelle degradiere. Deswegen sei aufgrund von unterlassener Resozialisierungsmassnahmen in Form von Therapieangeboten die Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen und es seien die Eventualbegehren gutzuheissen (OG GD 38/2 S. 8 ff. S. 29 ff.). 4.3 Das Obergericht des Kantons Zug hat im Urteil vom 22. Februar 2017 eine lebenslange Freiheitsstrafe und eine Verwahrung ausgesprochen. Darüber hinaus wurde keine therapeutische Massnahme für den Verurteilten angeordnet. Das Obergericht folgte im genannten Urteil den beiden Gutachten, welche festhielten, dass es bei der dissozialen Persönlichkeitsstörung des Verurteilten keine erfolgversprechenden Behandlungsprogramme gebe, welche die Legalprognose verbessern könnten; eine therapeutische Intervention könnte sich sogar kontraproduktiv auswirken (act. 2.1 S. 60 ff.). Dieser Urteilsspruch ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2017 vom 6. November 2017). 4.4 Die Durchführung einer nicht gerichtlich angeordneten, deliktsorientierten Therapie im Rahmen einer lebenslangen Freiheitsstrafe betrifft mithin eine Modalität des Vollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Art. 75 StGB. Dies gilt insbesondere im Rahmen der in der genannten Bestimmung statuierten Vollzugsziele. Für die Umsetzung der Vollzugsgrundsätze von Art. 75 StGB sind dabei die Kantone zuständig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2011 vom 28. November 2011 E. 2.6; vgl. ferner Brägger, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 75 StGB N. 17). 4.5 Im Rahmen des Strafvollzugs ist es zulässig (bzw. teilweise sogar zwingend geboten), dass ein Straftäter eine deliktsorientierte Therapie (oder andere die Legalprognose beeinflussende Massnahmen) absolviert, auch wenn ein Gericht diese nicht angeordnet hat. Die Umsetzung dieser im Vollzugsjargon auch als "freiwillige Therapien" bezeichneten therapeutischen Angebote erfolgt durch die zuständige kantonale Verwaltungsstelle. Insbesondere besteht keine Pflicht, nicht gerichtlich angeordnete intramurale Therapien durch das Sachgericht in einem Nachverfahren bewilligen zu lassen (vgl. dazu Sidler, Strafvollzugsbegleitende Therapien ohne gerichtliche Anordnung: Herleitung der vollzugsrechtlichen Pflicht und der Therapieindi-

Seite 15/43 kation, in: Heer/Habermeyer/Bernard [Hrsg.], Angeordnete Therapie als Allheilmittel?, Forum Justiz & Psychiatrie, Bd. 6, 2022, S. 37). Zuständig für die Anordnung oder Nichtanordnung der "freiwilligen Therapie" des Verurteilten ist mithin der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Amts für Justizvollzug des Kantons Zug. Dessen Entscheidungen unterliegen als Verwaltungsentscheid gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG der Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht (vgl. bspw. Urteil des Verwaltungsgerichts V 2012 28 vom 28. Oktober 2021 E. 1 S. 4 [act. 9/3]). Der verwaltungsrechtliche Gerichtsweg steht damit bezüglich Entscheidungen der Vollzugsbehörde, eine vollzugsbegleitende Therapie gestützt auf Art. 75 StGB zu bewilligen oder nicht zu bewilligen, offen. 4.6 Der VBD hat gestützt auf Art. 64 Abs. 3 StGB gegenüber der Vorinstanz die Verweigerung der bedingten Entlassung beantragt. Der Zuständigkeitsbereich der Gerichte der Strafjustiz im vorliegenden Nachverfahren gemäss Art. 64 Abs. 3 StGB besteht einzig darin, die Frage der bedingten Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe und der Verwahrung zu beurteilen. Dies als Ausnahme vom Grundsatz, wonach bedingte Entlassungen grundsätzlich von der Vollzugsbehörde geprüft werden (vgl. Heer, Basler Kommentar, 3. A. 2019, Art. 64 StGB N. 125). Es gibt aus dem Wortlaut von Art. 64 Abs. 3 StGB keine Hinweise, dass die Zuständigkeit der Strafjustiz auch auf weitere Vollzugsfragen im Zusammenhang mit diesen Fällen ausgedehnt werden soll. Dies wäre zudem systemwidrig. Die Anordnung von vollzugsbegleitenden Therapien, von Vollzugsplanungen oder die Einhaltung der Vollzugsgrundsätzen nach Art. 74 ff. StGB fällt gemäss Art. 123 BV i.V.m. § 115 Abs. 2 GOG i.V.m. § 1 Abs. 1 JVV in die Zuständigkeit des VBD im entsprechenden kantonalen Verwaltungsverfahren mit Zugang zum Verwaltungsgericht (vgl. E. I.1 Ziff. 1.1 und 1.2). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. 6. Ziff. 6.1-6.4 S. 17). 4.7 Der Verurteilte beantragte erstmalig im Rahmen der Parteivorträge im Berufungsverfahren, es sei eine Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen. Es kann dabei offenbleiben, inwiefern der Verurteilte zu einem solchen Berufungsantrag, der nicht in der Berufungserklärung beinhaltet war, berechtigt ist. 4.7.1 Art. 3 EMRK, Art. 13 EMRK und Art. 10 Abs. 3 UNO-Pakt II sind völkerrechtliche Verpflichtungen, welche durch die Schweizerische Eidgenossenschaft und ihre Kantone zu beachten sind (Art. 190 BV). Grundsätzlich hat der Verurteilte auch einen direkten Anspruch auf die Anwendung dieser Bestimmungen. Allerdings setzt dies voraus, dass er seine Ansprüche in formeller Hinsicht im korrekten innerstaatlichen Verfahren geltend macht (vgl. BGE 125 I 395 E. 4c und 5). Da es sich um eine Vollzugsfrage handelt, ist dafür der VBD zuständig. Der entsprechende Antrag des Verurteilten betreffend eine vollzugsbegleitende Therapie ist, soweit ersichtlich, zurzeit auch noch beim VBD als zuständige Verwaltungsbehörde hängig. Das Gutachten, welches u.a. die darunter liegenden Fachfragen zu einer vollzugsbegleitenden Therapie beantwortet, liegt seit dem 31. August 2020 vor und die Fachkommission des zuständigen Strafvollzugskonkordats hat am 26. April 2023 dazu Stellung genommen und eine vollzugsbegleitende Therapie abgelehnt. Der Antrag des Verurteilten auf eine vollzugsbegleitende Therapie kann somit vom VBD mittels Verfügung unter Prüfung der genannten gesetzlichen, verfassungsrechtlichen und konventionsrechtlichen Rechtsvorschriften beurteilt werden. Dem Verurteilten steht gegen diese Beurteilung durch den VBD der verwaltungsrechtliche Instanzenzug offen (vgl. dazu Brägger, a.a.O., Art. 75 StGB N. 19). Ergeht keine

Seite 16/43 Verfügung, besteht die Möglichkeit der Erhebung von verwaltungsrechtlichen Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden sowie einer Aufsichtsbeschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel (vgl. §§ 51 und 52 VRG). Mithin würde zur gegebenen Zeit von der zuständigen Verwaltungsjustiz geprüft, inwiefern der aktuell angeordnete Vollzug des Verurteilten gesetzes-, verfassungs- und konventionskonform ist. Der Zugang des Verurteilten zu einer wirksamen Rüge vor einem unabhängigen Gericht im Sinne von Art. 13 EMRK ist damit gewahrt. Darüber hinaus besteht aufgrund der EMRK oder aufgrund des UNO-Pakts II kein Anspruch, dass die Rügen des Verurteilten, welche mit den Modalitäten des Strafvollzugs zusammenhängen, von einem innerstaatlich unzuständigen Gericht geprüft werden. Es besteht auch unter diesem Aspekt mangels Zuständigkeit kein Anlass, auf den Eventualantrag des Verurteilten einzugehen. Auf den Eventualantrag des Verurteilten ist somit nicht einzutreten. 4.7.2 Unzutreffend sind damit die Ausführungen des Rechtsvertreters, die Strafjustiz und die Vollzugsbehörden würden sich "den schwarzen Peter" zuschieben (OG GD 38/2 S. 12). Wie dargelegt, ist die Strafjustiz für die Beurteilung von allgemeinen Vollzugsfragen nicht zuständig. Wie ebenfalls dargelegt, bestehen bei Handlungen (oder Unterlassungen) der Vollzugsbehörden ordentliche und ausserordentliche Rechtsmittel. Eine wirksame Beschwerde ist möglich. Es obliegt dem Verurteilten resp. seinem Rechtsvertreter, nach dem innerstaatlichen Recht geeignete Rechtsmittel zu erheben, wenn sie mit einem Entscheid der Vollzugsbehörde nicht einverstanden sind. 4.7.3 Der Vorwurf der Verletzung von Art. 3 EMRK ist überdies auch materiell unberechtigt, wie noch aufzuzeigen ist (vgl. E. II.5.). 5. Prozessuale Anträge 5.1 Der Rechtsvertreter beantragte, es seien (1.) das Gutachten von Dr.med. L.________ vom 24. Juni 2011, (2.) das Gutachten von Dr.med. I.________ und (3.) die Beurteilung der Ko- Fako vom 26. April 2023 aufgrund deren prozessualen Unverwertbarkeit aus den Akten zu weisen und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (OG GD 38/2 S. 3 f.). 5.2 Das Gutachten von Dr.med. L.________ ist nicht unverwertbar (vgl. E. II.4. Ziff. 4.4). Gleichfalls kann auch das Gutachten von Dr.med. I.________ frei vom Gericht gewürdigt werden, da sich die entsprechenden Rügen des Verurteilten als nicht überzeugend erweisen (vgl. E. II.3. und 4.). Gleiches gilt auch für die Rügen im Zusammenhang mit der Beurteilung durch die KoFako (vgl. E. II.4. Ziff. 4.11). Die im Rahmen des Parteivortrags erstmalig vorgebrachten prozessualen Anträge des Verurteilten auf Entfernung bestimmter Dokumente aus den Verfahrensakten sind mithin abzuweisen. Es kann damit offenbleiben, ob Art. 141 Abs. 5 StPO überhaupt im vorliegenden Verfahren anwendbar ist. 5.3 Der Rechtsvertreter beantragte an der Berufungsverhandlung, es sei der ebenfalls vorgeladene Gutachter Dr.med. I.________ während der gerichtlichen Befragung des Verurteilten aus dem Gerichtssaal zu verweisen. Der prozessuale Antrag wurde abgewiesen, die Befragungsreihenfolge jedoch dahingehend geändert, dass zuerst Dr.med. I.________ als sachverständiger Zeuge, anschliessend der Verurteilte und schliesslich nochmals der sachverständige Zeuge zu etwaigen neuen Erkenntnissen zum Vollzugsverlauf des Verurteilten be-

Seite 17/43 fragt wurde. Die mündliche Erstattung bzw. Ergänzung eines Gutachtens ist grundsätzlich möglich. Vorteil einer mündlichen Ergänzung des Gutachtens ist, dass eine persönliche Befragung der beschuldigten Person anlässlich der Gerichtsverhandlung unter Mitwirkung der sachverständigen Person oder gar durch diese selbst durchgeführt werden kann, womit eine frühere Exploration aktualisiert und die erforderlichen neuen Erkenntnisse gewonnen werden können. Zudem können die Parteien der sachverständigen Person direkt Ergänzungsfragen stellen (Heer, a.a.O., Art. 187 StPO N 1-5). Im vorliegenden Fall war es sachgerecht, dass der Gutachter der Befragung des Verurteilten beiwohnte. Denn so hätte er auf die neusten Entwicklungen, welche sich allenfalls aus der Befragung des Verurteilten ergeben hätten, direkt eingehen und seine Fachmeinung dazu abgeben können. Besondere Gründe, warum der Gutachter während der Befragung des Verurteilten von der öffentlichen Gerichtsverhandlung ausgeschlossen werden sollte, legte der Rechtsvertreter nicht dar. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. II. Prüfung der bedingten Entlassung 1. Ausgangslage 1.1 Die Vorinstanz legt die rechtlichen Vorgaben zur bedingten Entlassung nach Art. 64 Abs. 3 StGB zutreffend dar (OG GD 1 E. 3. Ziff. 3.1-3.5 S. 6 f.). Darauf kann verwiesen werden. In rechtlicher Hinsicht ist mithin eine hohe Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Verurteilten in Freiheit die Voraussetzung für dessen bedingte Entlassung. 1.2 Eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StPO, ein Bericht der Anstaltsleitung, eine Anhörung der Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB (nachfolgend: Fachkommission) sowie die Anhörung des Verurteilten, welche im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und im Berufungsverfahren erfolgte, liegen vor (vgl. BGE 142 IV 56 E. 2.4). 1.3 In der forensisch-psychiatrischen Literatur wird erwähnt, dass eine kriminalprognostische Beurteilung nicht allein auf statistischen Prognoseinstrumenten oder auf dem intramuralen Vollzugsverhalten basieren darf, sondern stets auch vom Umfeld in Freiheit und den dort zu erwartenden, spezifischen Bedingungen (bzw. der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Bedingungen) auszugehen hat (vgl. dazu Habermeyer, Eine lege artis erstellte Individualprognose: Risikoevaluation und -kommunikation, in: Heer/Habermeyer/Bernard [Hrsg.], Risikobeurteilung, Forum Justiz & Psychiatrie, 2024, S. 48 f.). Dabei ist u.a. auch zu untersuchen, ob neu relevante deliktspräventive Faktoren berücksichtigt werden können, welche bei der Tatausführung nicht bestanden (vgl. Habermeyer, a.a.O., S. 46). 1.4 Die Prüfung des Gutachtens von Dr.med. I.________ hat sich mangels Fachwissens des Gerichts primär auf inhaltliche Widersprüche, Lücken, offensichtliche (und wesentlich erscheinende) Fehler zu fokussieren, welche allgemein geeignet sind, die Beweiskraft des Gutachtens in Frage zu stellen. Eine vertiefte materielle Prüfung der Feststellungen und Würdigungen des Gutachtens durch das Gericht ist mangels Fachkenntnis nicht möglich. Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht, dass das Gericht betreffend die Fachfragen an ein schlüssiges und

Seite 18/43 nachvollziehbares Gutachten gebunden ist und davon nicht ohne triftige Gründe abweichen darf (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3). 2. Inhaltliche Prüfung des Gutachtens 2.1 Dr.med. I.________ beantwortete im Gutachten vom 31. August 2020 die im vorliegenden Verfahren betreffend eine bedingte Entlassung nach Art. 64 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 64a StGB relevante Frage zur Legalprognose, indem er ausführt, dass die Rückfallgefahr (1.) für allgemeine Eigentumsdelikte und Drogenkonsum sehr hoch, (2.) für Raubdelikte deutlich bis sehr hoch, (3.) für schwere Gewaltdelikte inklusive Tötungen als deutlich und (4.) für Brandstiftung moderat bis deutlich sei (Gutachten, S. 77, Frage 3). Der Gutachter wandte gestützt auf die ihm vorliegenden Informationen Prognoseinstrumente an (VRAG-R, FOTRES; Gutachten, S. 56) und diskutierte anhand seiner klinischen Erfahrung die entsprechenden Befunde unter Bezugnahme auf die ihm vorgelegten Vollzugsakten (Gutachten, S. 57 ff.). 2.2 Die tatzeitnahe Rückfallgefahr des Verurteilten (d.h. nach der Tat im Jahr 2009) beurteilte der Gutachter anhand des Rückgriffs auf mehrere Prognoseinstrumente, aber auch seiner klinischen Erfahrung (Gutachten, S. 68 ff.). Gestützt auf seine einleitende Anmerkung, dass es im vorliegenden Fall in fachlicher Hinsicht möglich sei, auch bei einer Verweigerung der Exploration durch den Verurteilten eine Legalprognose zum Zeitpunkt der Begutachtung zu erstellen, führte der Gutachter aus, in den Akten seien keine Hinweise vorhanden, dass seit der Begehung der Anlassdelikte relevante rückfallrisikosenkende Veränderungen eingetreten seien. Der Verurteilte habe auch keine Gründe dargelegt, welche für eine allfällige Veränderung seiner Therapiemotivation sprechen würden. Aus dem intramural unauffälligen Verhalten könne nicht auf eine extramural günstige Legalprognose geschlossen werden (Gutachten, S. 71). 2.3 Diese methodische Vorgehensweise des Gutachters ist nachvollziehbar. Dass der Gutachter dabei systematisch auf die tatnahen Begutachtungen (Dr.med. L.________, 2011; Dr.med. J.________, 2011; Dr.med. K.________, 2013) und den damit verbundenen Feststellungen zum Verurteilten Bezug nimmt, diese eingehend prüft und anschliessend festhält, dass er keine relevanten Veränderungen erkannt habe, welche die damaligen Feststellungen umstossen könnten, ist eine logische Vorgehensweise. Wesentlich ist dabei, dass der Gutachter die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise fachlich prüfte und auch differenziert bewertete, indem er ausführte, dass die Beurteilung der Diagnosen und der Legalprognose relativ gut möglich sei, während er nur für eine verlässliche Einschätzung der Frage nach Aufnahme einer Therapie durch den Verurteilten aktuelle Angaben des Betroffenen benötigen würde (Gutachten, S. 57). 2.4 Der Gutachter untersuchte die eingetretenen Veränderungen von wesentlichen Tat- und Täterfaktoren seit dem Tatzeitpunkt gründlich und prüfte jeweils, ob dies einen Einfluss auf die Legalprognose haben könnte. Er legte dar, dass den damaligen tatsituativen Umständen nur eine geringe Bedeutung beigemessen werden könne, denn das von langer Hand geplante und zielgerichtete Vorgehen würde eindeutig gegen ein situativ getriggertes Geschehen sprechen (Gutachten, S. 68). Der Verurteilte habe wegen der sich ungünstig beeinflussenden Kombination aus dissozialen, psychopathischen und narzisstischen Persönlichkeitszügen dem Leben der beiden ermordeten Frauen keine Bedeutung zugemessen. Aus einer Laien-

Seite 19/43 perspektive ist diese zentrale Schlussfolgerung des Gutachtens, dass die Handlungen des Verurteilten mit seiner gestörten Persönlichkeit in Bezug standen und kaum auf (sich ändernde) Tatumstände zurückzuführen sind, nachvollziehbar. Dies ergibt sich auch ohne weiteres aus den zahlreichen, schweren Straftaten, welche der Verurteilte seit jungem Alter in Deutschland begangen hat. Die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des Gutachters, nämlich dass Kokainkonsum und die spätere Kokainabstinenz im Vollzug deswegen für die Legalprognose eine geringe Rolle spielen, erscheinen als zulässig. Diese Schlussfolgerungen finden sich überdies bereits im Kern in den drei tatnahen Gutachten. So hielt bereits das Gutachten von Dr.med. J.________ aus dem Jahr 2011 fest, dass es nach dem damaligen Wissensstand ausgesprochen unwahrscheinlich sei, dass therapeutische Massnahmen geeignet seien, die Legalprognose anhaltend günstig zu beeinflussen (Gutachten, S. 29). Dr.med. L.________ führte aus, dass die Befunde kaum mittels Therapie beeinflusst werden könnten, da das festgestellte Störungsbild hochgradig ich-synton und der Verurteilte im Grunde genommen mit sich selbst völlig einig sei, unter seiner Wesensart nicht leide und ein allfällig geäussertes Missbefinden auf die Auswirkungen der Strafverfolgung zurückzuführen sei (Gutachten, S. 28 f.). Auch Dr.med. K.________ hielt im Jahr 2013 fest, dass keine guten Aussichten für eine Behandlung bestehen würden, da der Verurteilte nicht krankheitseinsichtig sei (Gutachten, S. 33). Sämtliche Vorgutachter stimmen damit mit der stark persönlichkeitsbezogenen und damit schwer zu therapierenden (und damit zu ändernden) Ausgangslage beim Verurteilten überein. Keiner der Vorgutachter umschreibt, dass eine Kokainentzugstherapie oder Kokainabstinenz ausreichend sein könnte, um die Legalprognose entscheidend zu verbessern. Da der Verurteilte nie therapiert wurde, erscheint es auch aus einer Laienperspektive als nachvollziehbar, dass sich die Legalprognose nach über 15 Jahren Strafvollzug nicht erheblich geändert hat. 2.5 Der Gutachter prüfte daraufhin die im Strafvollzug eingetretenen Veränderungen. Dass dabei entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters das konstant gute Vollzugsverhalten des Verurteilten der letzten 15 Jahre kaum einen Einfluss auf das Rückfallrisiko haben kann, ergibt sich schlüssig aus seinem Vollzugsverhalten in Deutschland. Bereits im Jahr 1986 wurde der Verurteilte gegenüber dem Bewährungshelfer als angepasst, höflich und zurückhaltend beschrieben (Gutachten, S. 45). Dies hielt ihn nicht davon ab, am 18. August 1994 der 53jährigen Frau M.________ die Pistole gegen den Bauch zu halten, sie im Keller zu fesseln und zu berauben (Gutachten, S. 10). Im Jahr 2003 hielt der psychologische Gutachter in Deutschland, Dr. N.________, fest, dass der Verurteilte im deutschen Strafvollzug ebenfalls als fleissig, kooperationsbereit und freundlich beschrieben worden sei (Gutachten, S. 47). Im Jahr 2004 vermerkte der Psychologe Dr. O.________, dass der Verurteilte ein höflicher und unaufdringlicher Insasse sei, der fleissig und zuverlässig arbeiten würde (Gutachten, S. 48). Dies hielt den Verurteilten nicht davon ab, im Jahr 2009 im Kanton Zug zwei Frauen zu erdrosseln, zu bestehlen und die Wohnung in Brand zu setzen. Das Vollzugsverhalten des Verurteilten in Deutschland entsprach damit, wie auch der Gutachter schlüssig festhielt, weitgehend dem späteren Vollzugsverhalten in der Schweiz. Angesichts des Doppelmordes des Verurteilten im Jahr 2009 – im Nachgang zu dessen mehrjährigem und tadellosem Vollzugsverhalten in Strafanstalten in Deutschland – ist es zumindest aus einer Laienperspektive nachvollziehbar, wenn der forensisch-psychiatrische Gutachter seinem positiven Vollzugsverhalten in der Schweiz keine wesentliche Bedeutung zumisst. Dass der Gutachter unter Rückgriff auf seine klinische Erfahrung ergänzt, dass sich schwer dissoziale und sehr gefährliche Straftäter ohne ausgeprägte Impulsivität im Strafvollzug oft gut anpassen würden (Gut-

Seite 20/43 achten S. 71), lässt sich anhand des vergangenen Vollzugsverhaltens des Verurteilten in Deutschland gut nachvollziehen. 2.6 In diesem Zusammenhang ist ergänzend zu vermerken, dass auch die Familie oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf den Verurteilten kaum deliktsprotektive Wirkungen hatte, beging er doch schwere Straftaten, während er Familienvater war und, zumindest über einen längeren Zeitraum betrachtet, mehrheitlich einer Arbeitstätigkeit nachging. Es ist damit nachvollziehbar, dass der Gutachter diesen ansonsten grundsätzlich deliktsprotektiven Umständen keine wesentliche Bedeutung zumisst. 2.7 Die gutachterliche Einschätzung von Dr.med. I.________ betreffend die Legalprognose im Zeitpunkt des Gutachtens vom 31. August 2020 ist damit schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Der Gutachter prüfte insbesondere mögliche deliktsprotektive Faktoren, welche sich seit dem Tatzeitpunkt neu entwickelt haben (bspw. die Drogenabstinenz des Verurteilten) ausführlich mittels einer detaillierten Würdigung des damaligen Deliktsmechanismus und der multiplen Einflussfaktoren auf die Deliktsausübung. Das Obergericht ist folglich in tatsächlicher Hinsicht an dessen gutachterliche Schlussfolgerungen zur Legalprognose, u.a. eine deutlich bis hohe Rückfallgefahr für Raubdelikte und eine deutliche Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte, gebunden. Es ist mithin weder eine Verbesserung der Rückfallgefahr (resp. der Legalprognose) in den wesentlichen Deliktskategorien noch eine erhebliche oder hohe Möglichkeit, dass sich der Verurteilte in Freiheit bewähren würde, erstellt. 2.8 An der Berufungsverhandlung vom 10. März 2025 wurde der Gutachter u.a. zu den Entwicklungen im Vollzug des Verurteilten seit dem Jahr 2020 befragt. Er bestätigte seine Diagnosen und teilte mit, dass die zugesendeten Verlaufsberichte der Justizvollzugsanstalt D.________ keinen Auswirkungen auf die zentralen Aussagen seines Gutachtens hätten. Es sei im vorliegenden Fall relativ gut möglich gewesen, auf die tatzeitnahen Begutachtungen abzustellen und die seither eingetretenen Veränderungen zu würdigen, zumal die Persönlichkeitsstörung beim Verurteilten im Zentrum stehe. Diese sei langanhaltend und würde unbehandelt weiter bestehen. Es habe keine Informationen gegeben, wonach sich etwas geändert habe, was ohne Behandlung auch nicht zu erwarten sei. Der Einfluss des Alters des Verurteilten auf die Persönlichkeitsstruktur sei gering. Es sei erst nach dem 60. Altersjahr mit Alterseffekten zu rechnen, welche zu einer abnehmenden Gefahr für Sexual- und Gewaltstraftaten führen können. Ferner sei es ein bekanntes Phänomen, dass sich dissoziale Straftäter im Vollzug gut anpassen könnten. Dies sei auch beim Verurteilten in der Vergangenheit so gewesen und habe ihn nicht von Straftaten abgehalten. Auch die Beziehung zu P.________ und die Geburt seiner beiden Söhne hätten ihn nicht von schwersten Straftaten abgehalten; dies widerspreche den gestellten Diagnosen nicht. Es gelinge zwar nicht jeder dissozialen Person, über längere Zeit hinweg Beziehungen aufrecht zu erhalten, jedoch sei dies nur eines von sechs Diagnosekriterien. Die positive Beschreibung des Charakters des Verurteilten durch Q.________ würde auf eine psychopathische Eigenschaft hinweisen. Der Verurteilte könne sich gegen aussen unauffällig und liebevoll geben. Dies schliesse die Diagnose nicht aus (OG GD 38). Auch diese Ausführungen des Gutachters an der Berufungsverhandlung stimmen mit seinem Gutachten überein. Sie sind aus einer Laienperspektive stimmig und nachvollziehbar. Mit dem Gutachter können im bisherigen Vollzugsverlauf des Verurteilten keine Elemente erkannt werden, welche die teilweise signifikante Rückfallgefahr in einem anderen Licht erscheinen lässt.

Seite 21/43 3. Voreingenommenheit des Gutachters und Verletzung des rechtlichen Gehörs 3.1 Wie bereits dargelegt, ist auf den Eventualantrag betreffend die Anordnung einer deliktsorientierten Therapie beim Verurteilten nicht einzutreten, da die Anordnung einer solchen Therapie im Kanton Zug in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde fällt, wobei deren Entscheidungen auf ein allfälliges Rechtsmittel hin durch das kantonale Verwaltungsgericht geprüft wird. Da der Verurteilte zumindest sinngemäss geltend macht, dass dadurch sein rechtliches Gehör verletzt werde (d.h. er habe ein Anrecht darauf, zuerst eine Therapie zu absolvieren, bevor er begutachtet werde), und weiter ausführt, der Gutachter sei voreingenommen, sind die Aussagen des Gutachters zur Therapiefähigkeit des Verurteilten trotzdem kurz zu beleuchten. 3.2 Der Verurteilte ist bereits als Jugendlicher mit der Strafjustiz in Deutschland in Kontakt geraten und hat in der Folgezeit mehrfach Straftaten verübt, welche mit dem in räuberischer Absicht ausgeführten Doppelmord als Anlasstat für die Verwahrung vergleichbar waren. Im Einzelnen (summarisch): - Am 17. April 1984 bedrohte der damals 17-jährige Verurteilte Frau R.________ mit einer Schreckschusspistole, fesselte sie und versuchte, Geld aus dem Tresor zu entwenden (Gutachten, S. 6); - Am 27. Oktober 1984 entzog sich der damals 18-jährige Verurteilte mit einem gestohlenen Fahrzeug einem Streifenwagen. Er verlor die Kontrolle über das Fahrzeug, prallte gegen zwei parkierte Personenwagen und fuhr einen Fussgänger an (Gutachten, S. 7); - Am 19. Oktober 1985 überfiel der damals 19-jährige Verurteilte mit Mittätern die Familie S.________. Er zielte mit der Pistole auf den Sohn, versuchte die Familie mit Klebeband zu fesseln und entwendete Schmuck und Bargeld (Gutachten, S. 7); - Am 25. Oktober 1985 überfiel der Verurteilte erneut den Wohnsitz der Familie S.________. Er gab seinen Mittätern die Anweisung, die Frau und Tochter zu fesseln resp. versuchte, diese vorher zu betäuben. Er hielt die Pistole an den Kopf des Sohnes und fesselte auch diesen. Der Verurteilte und seine Mittäter sperrten die Haushälterin in der Toilette ein und erbeuteten Schmuck (Gutachten, S. 7 f.). - Am 18. August 1994 drang der damals 28-jährige Verurteilte mit einer Pistole bewaffnet in ein Haus ein, hielt der Bewohnerin Frau M.________ die Pistole auf den Bauch, fesselte diese im Keller und behändigte Wertsachen (Gutachten, S. 10). - Am 28. August 1999 verschaffte sich der damals 33-jährige Verurteilte zusammen mit einem Mittäter Zutritt zu einer Wohnung und entwendete Schmuck. Als er verhaftet wurde, hatte er eine abgesägte Schrotflinte, zwei Schreckschusswaffen, eine Strickmütze mit Sehschlitzen sowie einen gefälschten Personalausweis auf sich (Gutachten, S. 12).

Seite 22/43 - Am 17. Februar 2009 beging der damals 42-jährige Verurteilte die Anlasstaten, indem er G.________ in ihrer Wohnung am .________ in U.________ ausraubte und diese wie auch die ebenfalls anwesende H.________ erdrosselte. Danach behändigte er Wertgegenstände und legte Feuer. 3.3 Der Gutachter in Deutschland, der Psychologe Dr. N.________, vermerkte rund sechs Jahre vor den Anlasstaten im Jahr 2003, der Verurteilte habe ihm deutlich gemacht, dass er eine Zäsur in seinem Leben und damit einen Neuanfang wolle (Gutachten, S. 47). Auch der zweite Gutachter in Deutschland, der Psychologe Dr. O.________, legte im Jahr 2004 dar, dass ihm der Verurteilte glaubhaft von einem Wertewandel berichtet habe. So sei ihm früher Materielles wichtig gewesen. Heute wolle er mit seiner Familie zusammen sein. Die Zukunftsplanung des Verurteilten würde realistisch und durchdacht wirken. Der Verurteilte sei gereift und wolle den Kontakt zu seiner Familie und seine Zukunftsplanung nicht erneut gefährden (Gutachten, S. 49). Trotz diesen Beteuerungen im deutschen Strafvollzug beging der Verurteilte im Jahr 2009 in der Schweiz einen Doppelmord. 3.4 Dr.med. L.________ beschrieb den Verurteilten als bestrebt, die gutachterliche Meinung in seinem Sinne zu bestimmen (Gutachten, S. 27). Auch Dr.med. J.________ legte dar, wie der Verurteilte bei der Erhebung des psychopathologischen Befunds ausgesprochen höflich aufgetreten und bemüht gewesen sei, einen positiven Eindruck zu hinterlassen. Er habe stets plausible Erklärungen parat gehabt (Gutachten, S. 25). Dr.med. K.________ stellte ebenfalls fest, dass der Verurteilte ein taktisches Antwortverhalten bei den Selbstbeurteilungsfragebogen an den Tag legte, so dass diese nicht auswertbar seien (Gutachten, S. 32). Auch aus den deutschen Verfahrensakten ergeben sich zahlreiche Anhaltspunkte, dass der Verurteilte versuchte, manipulativ auf die Gerichtsverfahren einzuwirken. Er versuchte, sich günstige Arztzeugnisse beschaffen zu lassen (Gutachten, S. 11) und verwickelte sich aufgrund zahlreicher Unwahrheiten in Widersprüche und machte falsche Angaben zu seinem Geisteszustand während der Tat (Gutachten, S. 10 f.). Ins gleiche Licht fallen seine mannigfaltigen Versuche, das schweizerische Strafverfahren betreffend des im Kanton Zug begangenen Doppelmords mittels unwahrer Aussagen zu beeinflussen. 3.5 Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, wenn der Gutachter die Gefahr einer manipulativen Instrumentalisierung der Therapie durch den Verurteilten zumindest als Problemfeld aufführt. So ist auch aus einer Laienperspektive deutlich erkennbar, dass die bisherige Biographie des Verurteilten von manipulativem Verhalten gegenüber den involvierten Untersuchungsbehörden, Gerichten und Gutachtern durchzogen war. Als besonders kaltblütigmanipulativ, insbesondere gegenüber der Angehörigen der Ermordeten, war dabei der Versuch des Verurteilten, das Opfer G.________ als eine Person darzustellen, welche kurz vor ihrer Ermordung in eine sadomasochistische sexuelle Beziehung mit ihm involviert gewesen und in diesem Zusammenhang durch einen Unfall umgekommen sei (Gutachten, S. 21). Daraus ist ersichtlich, dass der Verurteilte rücksichtslos ist und keine Hemmungen bei der Darlegung von Unwahrheiten kennt, wenn es um die Erlangung eigener Vorteile geht. Bezüglich der beiden deutschen Psychologen Dr. N.________ und Dr. O.________ verfestigt sich zumindest bei einem Laien ohne weiteres der Gedanke, dass sich diese vom positiven Vollzugsverhalten sowie der geäusserten Bereitschaft des Verurteilten, sein Leben zu ändern, blenden liessen. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es als überzeugend, wenn der forensisch-psychiatrische Gutachter festhält, dass eine Therapie des Verurteilten wegen der

Seite 23/43 Gefahr der Instrumentalisierung der Therapeuten erst dann beginnen sollte, wenn die Therapieeignung im Rahmen einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung genau abgeklärt wird (Gutachten, S. 77 f.). 3.6 Bei dieser Ausgangslage spricht es aus einer Laienperspektive weder für einen groben Gutachterfehler (welcher die Integrität des Gutachtens tangieren könnte) noch für eine Voreingenommenheit gegenüber dem Verurteilten, wenn der Gutachter festhält, dass zurzeit eine Therapie nicht befürwortet werden könne, solange keine einlässliche Prüfung der Therapieeignung durch eine Fachperson erfolgt sei. 3.7 In fachlicher Hinsicht erscheint eine einlässliche Prüfung der Therapieeignung zumindest nicht als unrichtig. So wird eine systematische und sorgfältige Abklärung der Therapieindikation in der Fachliteratur bei strafvollzugsbegleitenden Therapien ohne gerichtliche Anordnung zwingend empfohlen (vgl. dazu Sidler, a.a.O., S. 45 ff. betreffend die im Kanton Zürich praktizierte Indikationsprüfung). Ferner gilt in rechtlicher Hinsicht zu bedenken, dass zwar die Resozialisierung ein zentraler Zweck des Strafvollzugssystems ist. Es ist indessen nicht der einzige Zweck, da insbesondere bei gefährlichen Straftätern die Wahrung der öffentlichen Sicherheit ebenfalls eine zentrale Rolle spielt (vgl. Brägger, a.a.O., Art. 75 StGB N. 13). So betont Art. 75 Abs. 1 StGB, dass das Strafvollzugssystem auch dem Schutz der Allgemeinheit angemessen Rechnung zu tragen hat. Dem Anspruch auf Resozialisierung kann mithin nach der gesetzlichen Konzeption des Vollzugssystems keine absolute Bedeutung zukommen. 3.8 Gesamthaft gewürdigt ist es aufgrund der bisherigen Lebensgeschichte des Verurteilten keineswegs undenkbar, dass seine Motivation bezüglich einer strafvollzugsbegleitenden Therapie nicht auf einer Deliktseinsicht und einem daraus erzeugten Leidensdruck oder einem starken inneren Veränderungswillen beruht, sondern vom Entlassungswunsch zum frühestmöglichen Zeitpunkt geprägt sein könnte. Es ist mithin nachvollziehbar, wenn sein im Jahr 2019 erstmalig gegenüber dem VBD geäusserter Antrag, eine Therapie anzutreten, vertieft von einer Fachperson im Rahmen einer Therapieindikationsabklärung überprüft werden muss. Es besteht kein Grund, wegen dessen Aussagen zur Therapieindikation bestimmte Schlüsse zur Qualität des Gutachtens und zur Person des Gutachters zu ziehen. Insbesondere kann aus den Ausführungen von Dr.med. I.________ keineswegs auf eine Feindseligkeit oder eine Voreingenommenheit gegenüber dem Verurteilten geschlossen werden. 4. Weitere Kritik am Gutachten und am Gutachtensprozess 4.1 Der Rechtsvertreter des Verurteilten wendete in den erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren mehrere formelle und inhaltliche Punkte ein, weswegen auf das Gutachten von Dr.med. I.________ nicht abgestellt werden dürfe. Diese Einwendungen, sofern sie überhaupt in einem Bezug zum Verfahrensthema der bedingten Entlassung resp. der Rückfallgefahr stehen, überzeugen nicht. Im Einzelnen: 4.2 Es trifft nicht zu, dass das Gutachten von Dr.med. I.________ ein "Vollzugsplanungsgutachten" und nicht ein "Entlassungsgutachten" sei, wie dies der Rechtsvertreter des Verurteilten bei der Vorinstanz ausführte (SG GD 36/1 Ziff. 58). Der Gutachter wurde vom VBD aufgefordert, mehrere Strafvollzugsaspekte zu prüfen, so den Vollzugsverlauf (Frage 2), die aktuelle Rückfallgefahr und die aktuelle Entlassungs- und Lockerungsprognose (Frage 3), die Mög-

Seite 24/43 lichkeit der Aufnahme einer forensisch-psychiatrischen Therapie (Frage 4), die Frage nach weiteren Massnahmen (Frage 5), die Frage nach Ausgängen (Frage 6) sowie die Frage nach Anmerkungen betreffend die Vollzugsplanung bzw. Lockerungsschritte (Frage 7). Im Gutachtensauftrag wird explizit erwähnt, dass die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe bald geprüft werden müsse und dass es diesbezüglich um die Vollzugsplanung, die Behandlungsmöglichkeiten und die Lockerungsperspektiven des Verurteilten gehe (act. 41/24). Es liegt in der Natur der Sache, dass sich diese Fragen überschneiden, zumal zur Beantwortung sämtlicher Fragen eine aktuelle Einschätzung der Diagnosen sowie der spezifischen Deliktsrisiken notwendig ist. Deswegen stellt es keinen Mangel dar, dass vom VBD eine umfassende Begutachtung in Auftrag gegeben wurde, welche auch das damals aktuelle Rückfallrisiko (und mithin die gemäss Art. 64 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 64a Abs. 1 StGB relevante Legalprognose) zusammen mit weiteren Vollzugsfragen (mit-)beurteilt. 4.3 Der Rechtsvertreter rügt, dass das Gutachten nicht gestützt auf die Vollzugs- und Strafakten erstellt worden sei. Die Aktengrundlage sei unklar und damit zweifelhaft gewesen, so dass darauf nicht abgestellt werden könne (SG GD 36/3 Ziff. 21 ff.; OG GD 38/2 S. 15). 4.3.1 Der Einwand ist nicht überzeugend. Gemäss dem Gutachtensauftrag vom 30. Oktober 2019 wurden dem Gutachter die wesentlichen Vollzugsakten, darunter (1.) die verschiedenen Urteile, (2.) der Vollzugsauftrag, (3.) die Führungsberichte, (4.) die Therapieberichte, (5.) Gutachten und Berichte, (6.) Leumundsberichte, (7.) Befragungen zur Person, sowie (8.) die Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 7. Oktober 2019 und die Antwort des VBD dazu zugesendet (act. 41/24). Die beigefügten Akten wurden namentlich benannt und beinhalten die wesentlichen Straf- und Vollzugsakten, welche potenziell für die gutachterliche Prüfung notwendig waren. Insbesondere die diversen Gutachten und Urteile beinhalteten eine umfassende Beschreibung der Person des Verurteilten, welche es erlaubt hätte, weitere Akten gezielt beizuziehen und Abklärungen zu tätigen, falls der Gutachter dies für notwendig erachtet hätte. So hielt der Gutachtensauftrag ausdrücklich fest, dass um Kontaktaufnahme gebeten werde, sollten weitere Akten benötigt werden (vgl. act. 41/24, drittes Blatt). Es stand dem Gutachter mithin offen, Akten nachzufordern, wenn er diese als unabdingbar für die Erstattung des Gutachtens erachtet hätte. 4.3.2 Es war auch nicht notwendig, dass sämtliche Strafakten dem Gutachter übergeben werden, zumal diese Beweismittel beinhalten, welche in den entsprechenden Urteilen bereits dargestellt worden sind und primär für die Beurteilung der Straftaten von Bedeutung waren. So ist der Gutachter an die Sachverhaltsfeststellung der ergangenen Urteile gebunden. Ferner ist wesentlich, dass dem Verurteilten, dem am 16. März 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, und dem Rechtsvertreter der Gutachtensauftrag mitsamt dem Aktenverzeichnis zugesendet wurde (act. 41/24 S. 3). Es stand dem Rechtsvertreter und dem Verurteilten jederzeit offen, auf bestimmte Akten Bezug zu nehmen und deren Einreichung beim Gutachter zu beantragen. Diese Möglichkeit wurde dem Verurteilten erneut im Berufungsverfahren gewährt (vgl. OG GD 10 S. 4 Ziff. 4). Der Rechtsvertreter und der Verurteilte, welche mit dem damaligen Strafverfahren als Verfahrensbeteiligte vertraut waren (vgl. act. 2/1 insb. S. 72 Disp. Ziff. 7.3 [CHF 48'600.00 amtliches Honorar für das Berufungsverfahren]; act. 41/23), legen denn auch nicht dar, welche Verfahrensakten aus dem Strafverfahren zu Unrecht nicht in die Vollzugsakten aufgenommen worden sein sollen. Angesichts des dargelegten umfassenden Inhalts der Vollzugsakten, welche dem Gutachter zugestellt wurden, ist

Seite 25/43 auch nicht erkennbar, welche weiteren Akten vorliegend von wesentlicher Bedeutung gewesen wären. Gesamthaft gewürdigt kann keine Rede davon sein, dass das Gutachten auf einer unklaren oder zweifelhaften Aktenlage beruhen würde. 4.3.3 Unzutreffend ist der Hinweis, die Führungsberichte seien dem Gutachter nicht vorgelegt worden (vgl. act. 41/24 Aktenverzeichnis Ziff. 4; OG GD 28; OG GD 17 S. 2; OG GD 38 S. 4 Ziff. 6). Unzutreffend ist auch der Hinweis, der Gutachter sei deswegen davon ausgegangen, der Verurteilte sei nicht therapiewillig (vgl. nachfolgend, E. II.4. Ziff. 4.9). 4.4 Der Rechtsvertreter rügt, dass der Gutachter Dr.med. I.________ das unverwertbare Gutachten von Dr.med. L.________ gewürdigt habe. Dieses sei vom Strafgericht als unverwertbar erklärt worden, was in Rechtskraft erwachsen sei. Dies führe zur Unverwertbarkeit des Gutachtens von Dr.med. I.________ (SG GD 36/3 Ziff. 25 ff.; OG GD 38/2 S. 27). Auch dieses Argument ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, nicht überzeugend. Aus dem Urteil des Strafgerichts vom 30. Oktober 2013 ergibt sich, dass das Gutachten von Dr.med. L.________ nicht für die Frage der lebenslänglichen Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1bis StGB "verwertet" werden konnte, weil der Gutachter auf das Erstgutachten Bezug nahm und damit nicht als hinreichend vom Erstgutachter unabhängig im Sinne der spezifischen Norm von Art. 56 Abs. 4bis StGB qualifiziert werden konnte (vgl. insb. SG GD 41/21 E. A.3.4.2 S. 16 f.). Das Strafgericht wies gleichzeitig auch unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf hin, dass es ansonsten bei Gutachten strafprozessual unbedenklich sei, wenn der Zweitgutachter auf den Erstgutachter Bezug nehme (Urteil des Bundesgerichts 1B_414/2012 vom 20. September 2012). Angesichts der Tragweite einer lebenslangen Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1bis StGB seien an die Unabhängigkeit aber andere, strengere Massstäbe zu stellen (SG GD 41/21 E. A.3.4.2 S. 17). Es ergibt sich damit ausreichend klar, dass vom Strafgericht nur im spezifischen Rahmen der Prüfung der Frage einer lebenslänglichen Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1bis StGB nicht auf das Gutachten abgestellt wurde. Von einer eigentlichen strafprozessualen Unverwertbarkeit gemäss Art. 140 f. StPO kann damit keine Rede sein. Folglich kommt auch die Rechtsfolge von Art. 141 Abs. 4 und 5 StPO nicht zum Tragen. Aus der wohl etwas unglücklichen Wortwahl des Strafgerichts im Urteil vom 30. Oktober 2013 kann der Verurteilte damit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass Dr.med. I.________ das Gutachten von Dr.med. L.________, als eines von mehreren (in den wesentlichen Punkten bezüglich Diagnosen und Rückfallrisiko übereinstimmenden) Gutachten, im Rahmen seines Aktengutachtens würdigte. 4.5 Der Rechtsvertreter brachte bei der Vorinstanz vor, der Gutachter habe ausser Acht gelassen, dass der Verurteilte aktuell kein Kokain mehr konsumiere. Dieser Kokainkonsum habe zu den Taten geführt, welche die Verwahrung veranlassten (SG GD 36/3 Ziff. 42 ff.). Auch diese Ausführungen sind, wie bereits dargelegt, unzutreffend. Der Gutachter führte aus, dass eine hohe Deliktsrelevanz des Kokainkonsums gemäss dem gerichtlich festgestellten Sachverhalt nicht anzunehmen sei (Gutachten, S. 64). Deliktsrelevant sei die Kombination von dissozialen, narzisstischen und psychopathischen Persönlichkeitsanteilen gewesen. Insbesondere der Kokainkonsum habe keine massgebliche Rolle in der Deliktsdynamik gespielt (Gutachten, S. 68). Dies stimmt mit den Feststellungen im Urteil des Obergerichts überein. Das Obergericht nahm im rechtskräftigen Entscheid umfassend auf den Kokainkonsum des Verurteilten Bezug und schätzte diesen, gestützt auf die Gutachten, als nicht relevant für die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit ein (act. 2/1 E. II.7. S. 32-38). Aus dem Standpunkt des

Seite 26/43 Gutachters, wonach die Persönlichkeit des Verurteilten relevant sei, und nicht sein damaliger Kokainkonsum, folgt schlüssig, dass dem temporären Umstand der aktuellen (intramuralen) Kokainabstinenz des Verurteilten keine besondere Bedeutung als günstiger Faktor in der Legalprognose zugemessen werden kann. 4.6 Der Rechtsvertreter rügte im Verwaltungsverfahren, dass beim Schritt der Stellungnahme zum Gutachten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit einem Kostendach von CHF 500.00 zu tief angesetzt gewesen sei. Dadurch sei ein faires Verfahren und sein Anspruch auf rechtliches Gehör tangiert worden (act. 7/10). Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 28. Oktober 2021 festgehalten, dass in der konkreten Situation der Beizug eines Rechtsbeistands nach den verfassungs- und konventionsrechtlichen Grundlagen nicht notwendig gewesen sei (act. 42/12 S. 10 f.). Der Verurteilte und seine Rechtsvertretung haben dieses Urteil nicht angefochten und dieses ist in Rechtskraft erwachsen. Das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts ist letztlich für das vorliegende Verfahren auch nicht massgeblich. Da (1.) kein Anspruch auf notwendige Verteidigung im Verwaltungsverfahren besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_156/2019 vom 27. Juni 2019; BGE 145 IV 281=Pra 109 [2020] Nr. 27, E. 3.3.4), (2.) es zudem im Gerichtsverfahren möglich war, zum Gutachten Stellung zu nehmen und (3.) ausserdem der Gutachter im Berufungsverfahren (mit der Möglichkeit von Ergänzungsfragen der Parteien) befragt wurde, ist weder der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt noch die Fairness des Verfahrens tangiert. 4.7 Der Rechtsvertreter rügt, dass das Gutachten allein aufgrund seines Alters nicht mehr verwertbar sei (SG GD 36/3 Ziff. 30 ff.; OG GD 38/2 S. 19). Dies ist nicht der Fall. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, kommt es beim Alter eines Gutachtens primär darauf an, dass Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (OG GD 1 E. 4. Ziff. 4.2.1.4.2-4.2.1.6.4). Zusätzlich wurden dem Gutachter die Vollzugsberichte des Verurteilten seit dem Jahr 2020 vor der Berufungsverhandlung zugesendet (OG GD 28; OG GD 17 S. 2). Dieser wurde an der Berufungsverhandlung hinsichtlich der Ergänzung seiner Feststellungen befragt, wobei er die weiteren Vollzugsentwicklungen seit der Erstattung seines Gutachtens bewertete und prüfte, ob diese einen Einfluss auf das Gutachten haben könnten (vgl. OG GD 38 S. 3-8; vgl. dazu Heer, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 187 StPO N. 1-5). Die Parteien konnten zudem Ergänzungsfragen an den Gutachter stellen. Das Gutachten, inkl. der am 10. März 2025 an der Berufungsverhandlung erstatteten mündlichen Ergänzung, basiert damit auf der aktuellen Vollzugslage des Verurteilten. An der in rechtlicher Hinsicht ausreichenden Aktualität des Gutachtens (mitsamt der mündlichen Ergänzung) bestehen damit keine Zweifel. 4.8 Der Rechtsvertreter bringt mehrere Argumente vor, welche letztlich mit dem Umstand zusammenhängen, dass sich der Verurteilte der gutachterlichen Exploration nicht stellen wollte (SG GD 36/3 Ziff. 45 ff.). Ein Aktengutachten sei vorliegend nicht zulässig (OG GD 38/2 S. 18). 4.8.1 Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters bei der Vorinstanz hatte der Verurteilte keine achtenswerten oder überzeugenden Gründe, im Verwaltungsverfahren die Mitwirkung am Gutachten zu verweigern. Das Gutachten umfasste u.a. die Prüfung der Möglichkeit einer strafvollzugsbegleitenden Therapie sowie von Vollzugslockerungen nach Art. 75 Abs. 1 StGB. Nach Art. 75 Abs. 4 StGB wäre der Verurteilte, zumindest soweit es um Vollzugsfra-

Seite 27/43 gen ging, zu einer Mitwirkung verpflichtet gewesen (vgl. Brägger, a.a.O. Art. 75 StGB N. 26; Sidler, a.a.O., S. 40 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2012 vom 10. Juni 2013 E. 4.3). Eine Mitwirkungspflichtverletzung schliesst achtenswerte oder überzeugende Gründe grundsätzlich aus. 4.8.2 Selbst wenn man die entsprechende Mitwirkungspflicht ausblenden würde, ändert dies nichts an der Beurteilung. Der VBD legte schlüssig dar, dass es aufgrund der bisherigen Gutachten notwendig sei, die Therapiefähigkeit des Verurteilten zuerst gutachterlich zu prüfen. Wie bereits dargelegt, war diese Prüfung der Therapiefähigkeit des Verurteilten aufgrund dessen Historie in sachlicher Hinsicht gerechtfertigt und rechtlich zulässig (vgl. E. II.3). Zur Prüfung der Therapiefähigkeit war es, wie der Gutachter schlüssig darlegt, zwingend notwendig, die nur unzulänglich bekannten Deliktsmechanismen und die Deliktsdynamik mittels Exploration zu prüfen und einen möglichen Leidensdruck abzuklären (Gutachten S. 73). Es stand dem Verurteilten mithin nicht zu, zuerst eine vollzugsbegleitende Therapie zu fordern, bevor seine Therapiefähigkeit gutachterlich geklärt wurde. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten, wie von seinem Rechtsvertreter bei der Vorinstanz moniert (SG GD 36/3 Ziff. 47), kann damit keine Rede sein. 4.8.3 Der Gutachter hat ferner den Umstand, dass sich der Verurteilte nicht einem Explorationsgespräch stellen wollte, nachvollziehbar gewürdigt. Wie dargelegt, führte er aus, dass dies zwar dazu führe, dass seine Therapiefähigkeit resp. eine Therapieindikation nicht abschliessend geprüft werden könne. Aussagen zur Legalprognose seien aber möglich. Der Gutachter legte an der Berufungsverhandlung diese Differenzierung dar, indem er ausführte, dass die festgestellten psychischen Störungen beim Verurteilten ohne geeignete Behandlung aller Erfahrung nach unverändert fortbestehen würden. Der Gutachter beurteilte damit in fachlicher Hinsicht, inwiefern die Durchführung des Auftrags ohne die Mitwirkung des Verurteilten möglich war. Warum er dies fachlich für möglich hielt, begründete er schlüssig und nachvollziehbar. Denn betreffend Diagnosen und Rückfallrisiken bestehen drei tatnahe Gutachten, weshalb es nachvollziehbar ist, dass der Gutachter es vorliegend als möglich einschätzte, eine Begutachtung des aktuellen Rückfallrisikos im Rahmen eines Aktengutachtens durchzuführen. Auch systematisch ging der Gutachter logisch vor, indem er den tatzeitnahen Zustand prüfte und den Einfluss der seither erfolgten drei wesentlichen Änderungen (d.h. [1.] intramurale Kokainabstinenz; [2.] gutes Vollzugsverhalten, [3.] einen Antrag betreffend die Aufnahme einer Therapie) einlässlich würdigte. Wie bereits dargelegt, erfolgten diese Würdigungen aus einer Laienperspektive nachvollziehbar. Folglich war ein Aktengutachten zur Rückfallgefahr möglich und auch im vorliegenden Fall unumgänglich, da eine persönliche Untersuchung vom Verurteilten verweigert wurde (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.4.2 und E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2021 vom 27. August 2021 E. 3). 4.8.4 Zusammenfassend ist die Fachmeinung des Gutachters, welcher im vorliegenden Fall eine Bewertung der Rückfallgefahr auch ohne Exploration des Verurteilten für möglich erachtete, nicht zu beanstanden. Die Argumentation des Rechtsvertreters würde demgegenüber letztlich dazu führen, dass es ins Gutdünken eines gefährlichen Straftäters gestellt würde, mittels Verweigerung der Exploration die Entlassung zu erwirken. Er ist damit nicht zu hören.

Seite 28/43 4.9 Der Rechtsvertreter führt aus, dass der Gutachter unrichtigerweise davon ausgehe, dass sich der Verurteilte einer deliktsorientierten Therapie verschliesse (SG GD 36/3 Ziff. 41). Dies ist indessen unzutreffend. Der Gutachter führte aus, dass der Verurteilte über seinen Rechtsvertreter eine Therapie beantragt habe (Gutachten, S. 51). Dies war auch mit ein Grund für die Begutachtung und die damit verbundene Gutachtensfrage Nr. 4, wonach die Therapiefähigkeit des Verurteilten zu prüfen sei (Gutachten, S. 2). Der Gutachter legte dabei nachvollziehbar dar, dass eine Exploration des Verurteilten im Rahmen der Therapieabklärung zwingend notwendig gewesen wäre. Der Umstand, dass der Verurteilte eine Therapiewilligkeit behauptet, ist damit nur begrenzt relevant, denn für die Durchführung einer Therapie wäre es zusätzlich zwingend notwendig, dass er sich erst einer Therapieabklärung stellen würde. Einerseits eine Therapiewilligkeit zu behaupten und andererseits eine Abklärung der Therapieindikation zu verweigern, erscheint als widersprüchlich. Aus diesem widersprüchlichen Verhalten kann der Verurteilte keine Rechtsfolgen für sich ableiten. 4.10 Auch die weitere Kritik des Rechtsvertreters am Gutachten von Dr.med. I.________ (vgl. OG GD 38/2 S. 21-25), wurde bereits widerlegt und bezieht sich mehrheitlich auf die vorliegend nicht relevante Vollzugsfrage der Therapieindikation. Darauf ist nicht mehr zurückzukommen. 4.11 Eine Einschätzung der Fachkommission des zuständigen Konkordats, welche die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der lebenslangen Freiheitsstrafe ablehnt, liegt vor (act. 6/1). Nach der Auffassung des Rechtsvertreters sei diese "unbrauchbar", da sie auf das Gutachten von Dr.med. I.________ und weitere "unbrauchbare" Gutachten abstelle. Der Verurteilte sei therapierbar (OG GD 38/2 S. 25 ff.). 4.11.1 Die Kritik des Rechtsvertreters des Verurteilten an der Einschätzung der Fachkommission fusst mehrheitlich in seiner Kritik am Gutachten von Dr.med. I.________ und ist damit nicht überzeugend. Auch betreffend das Gutachten von Dr.med. L.________ kann auf das Gesagte verwiesen werden. Die Frage, inwiefern eine Therapie indiziert wäre, ist zudem eine Vollzugsfrage. 4.11.2 Der am 23. April 2009 verhaftete Verurteilte zeigte vor dem rechtskräftigen Abschluss seines Falles mit Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2017 am 6. November 2017, bis auf sechs Therapiesitzungen in der Justizvollzugsanstalt T.________ im Jahr 2010, nie ernsthaft Interesse an einer Therapie (vgl. act. 4/8 S. 7; act. 4/4 Ziff. 3.9; act. 4/5 Ziff. 3.8). Eine Therapie wäre in dieser Phase auch nicht zielführend gewesen, da der Verurteilte die Taten bestritt und seiner Auffassung nach unschuldig war. Auch im Rahmen des angepassten Vollzugsplans, welcher der Verurteilte am 15. Mai 2019 unterzeichnete, vermerkte weder die Justizvollzugsanstalt D.________ noch der Verurteilte ein besonderes Interesse an einer Therapie (act. 4/8 S. 15). Aus dem Vollzugsbericht vom 17. Februar 2023 ergibt sich zudem, dass der Verurteilte weiterhin die Schuld für seine Mordtaten dem übermässigen Suchtmittelkonsum zuschiebt (act. 4/10 Ziff. 5), was sowohl den Feststellungen der involvierten Gerichte wie auch der Gutachter widerspricht. Dass die Fachkommission aus dem damals aktuellen Vollzugsbericht vom 17. Februar 2023 schlussfolgerte, es würde kaum eine Krankheitseinsicht bestehen, erscheint vor diesem Hintergrund nicht als unrichtig. Im Kern ist mithin die Feststellung der Fachkommission, wonach sich der Verurteilte (damals) betreffend seine problematischen Persönlichkeitsanteile nicht als krankheitseinsichtig zeigte (act. 6/1 Ziff. 6.8), nicht zu beanstanden. Überdies betrifft dieser Punkt erneut primär die Frage nach einer vollzugs-

Seite 29/43 begleitenden Therapie, welche im Verwaltungsverfahren zu prüfen ist. Dass die Fachkommission auch eine bedingte Entlassung aus der freiheitsentziehenden Massnahme ablehnte, ist ferner nicht zu beanstanden. 4.11.3 Zudem sieht Art. 62d Abs. 2 StGB nur vor, dass bei der bedingten Entlassung eine Anhörung durch eine Kommission (KoFako) stattzufinden habe. Deren Berichte haben den Charakter einer Empfehlung (Heer, a.a.O., Art. 62d StGB N. 22a). Wesentlich ist letztlich gemäss Art. 64 Abs. 3 StGB die eigenverantwortliche Prüfung der Feststellungen des forensischpsychiatrischen Gutachtens zur Rückfallgefahr durch das Gericht. 5. Verletzung des Folterverbots 5.1 Der Rechtsvertreter des Verurteilten nimmt umfassend auf die staatliche Pflicht der Resozialisierung sowie angebliche Versäumnisse bei der Therapie und bei der Vollzugsplanung Bezug. Er argumentiert, dass dadurch das Recht des Verurteilten auf einen menschenwürdigen Vollzug sowie seine Rechte gemäss den Schweizer Gesetzen und der EMRK verletzt worden seien. Er resümiert: "[…] Das Bundesgericht interessiert sich dann für diese EMRK- Bestimmungen, die ich Ihnen da zitiert habe" (vgl. SG GD 36/3 Ziff. 64 ff.; OG GD 38/2 S. 29 ff.; OG GD 38 S. 20 Ziff. 17). 5.2 Wie dargelegt, sind völkerrechtliche Bestimmungen für die Gerichte als rechtsanwendende Behörden massgebend (Art. 190 BV). Der Rechtsvertreter des Verurteilten legt indessen nicht dar, was diese Ausführungen mit einer bedingten Entlassung nach Art. 64 Abs. 3 StGB zu tun haben. So leitet der Rechtsvertreter aus seiner Kritik denn auch richtigerweise nicht ab, dass wegen der behaupteten Rechtsverletzungen zwingend eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe zu erfolgen habe, obwohl die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 3 StGB bzw. Art. 64a StGB für eine bedingte Entlassung nicht erfüllt sind. Auch die EMRK schreibt diese spezifische Rechtsfolge nicht zwingend vor (Art. 41 EMRK). Wie bereits dargelegt, ist die Strafjustiz nicht für den Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe des Verurteilten zuständig und entsprechende Begehren müssen auf dem Verwaltungsrechtsweg verfolgt werden (vgl. E. I.3.). Die entsprechende Kritik geht damit am Verfahrensgegenstand vorbei. 5.3 Die Argumentation des Rechtsvertreters, dass der Vollzug des Verurteilten menschenunwürdig sei, das Folterverbot verletze und/oder man ihm die Hoffnung nehme, jemals entlassen zu werden, ist überdies auch inhaltlich nicht überzeugend. 5.3.1 Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folge unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Die Bestimmung gilt absolut (vgl. Sinner, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], EMRK Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 3. A. 2022, Art. 3 EMRK N. 1). 5.3.2 Eine lebenslange Freiheitsstrafe widerspricht grundsätzlich nicht der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. u.a. Urteil des EGMR 10511/10 in Sachen Murray gegen die Niederlande vom 26. April 2016, Ziff. 99). Es bestehen indessen Einschränkungen bei den Modalitäten von deren Vollzug unter dem Blickpunkt des Folterverbots. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dazu festgehalten, dass die EMRK kein Recht auf Rehabili-

Seite 30/43 tation beinhalte und Art. 3 EMRK nicht dahingehend auszulegen sei, dass die Strafvollzugsbehörden eine absolute Pflicht hätten, Strafgefangene mit Rehabilitations- und Reintegrationsmöglichkeiten zu versorgen.

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