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Zug Obergericht Strafabteilung 30.08.2023 S 2023 6

30 agosto 2023·Deutsch·Zugo·Obergericht Strafabteilung·PDF·13,853 parole·~1h 9min·5

Riassunto

versuchte vorsätzliche Tötung, schwere und einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung, \nNötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz etc. | Delikt (Berufung) betr. Jugendliche/r

Testo integrale

20230418_122248_ANOM.docx Strafabteilung S 2023 6-8 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 30. August 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt/Jugendanwalt A.________, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, und B.________, unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin C.________ Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt und Berufungsbeklagter, sowie diverse weitere Privatklägerschaften, gegen D.________, geb. tt.mm.2002 in E.________, von F.________, zurzeit im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug in der Justizvollzugsanstalt G.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt H.________, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte,

Seite 2/89 sowie gegen I.________, beschwerte Dritte und Berufungsklägerin, und J.________, beschwerter Dritter und Berufungskläger, betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, schwere und einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz etc. (Berufungen der Beschuldigten und der beschwerten Dritten sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Jugendgericht, vom 23. Februar 2023; JG 2022 1)

Seite 3/89 Sachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf D.________ (nachfolgend: Beschuldigte) in der Anklageschrift vom 18. Mai 2022 zusammengefasst Folgendes vor: 1.1 Taten nach Vollendung des 18. Altersjahres 1.1.1 Am 18. August 2021, ca. 14.20 Uhr, habe die Beschuldigte auf dem Bundesplatz in Zug, im Hinterhof zur Liegenschaft Bundesplatz .________, B.________ (nachfolgend: Privatkläger) aus einer Distanz von ca. zwei Armlängen unvermittelt mit dem mitgeführten Einhandmesser (Klingenlänge 9 cm) mit ihrer rechten Hand blitzschnell und kräftig in die linke Halsvorderseite gestochen und ihm so eine ca. 4 cm lange Hautdurchtrennung auf der Halsvorderseite mit ca. 7 cm tiefem Stichkanal mit Durchtrennung der Muskulatur, des Schilddrüsenunterpols und Längseröffnung der linken äusseren Drosselvene zugefügt. Dadurch, sowie durch den darauf folgenden Blutverlust und mögliche Luftembolien habe für den Privatkläger unmittelbare Lebensgefahr bestanden, was die Beschuldigte in Kauf genommen habe. Kurze Zeit später um ca. 14.40 Uhr habe die Beschuldigte bei der Migros-Filiale an der Grabenstrasse 7 in Zug eine Personenkontrolle der Polizei durch Flucht behindert. 1.1.2 Zudem habe sie zwischen Anfang August 2021 bis ca. 18. August 2021 unbefugt insgesamt drei Mal Marihuana in Zug an unbekannten Orten konsumiert. 1.2 Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres 1.2.1 Der Beschuldigten wurde weiter vorgeworfen, am 3. März 2020, zwischen ca. 01.07 Uhr bis 02.10 Uhr, im Kinder- und Jugendheim L.________ in M.________ die Betreuerin N.________ mit einem Klappmesser und einem Schlagring bedroht und mehrfach genötigt zu haben. Im Laufe dieses Vorfalls habe die Beschuldigte eine Bürotür, ein Bett und zwei Zahnputzgläser beschädigt (Sachschaden: ca. CHF 1'020.00). Weiter habe die Beschuldigte kurze Zeit später im Zeitraum ca. 02.23 Uhr bis 02.35 Uhr beim Versuch der zwischenzeitlich eingetroffenen Polizisten, sie zu arretieren, dem Polizisten O.________ gezielt und unvermittelt einen metallenen Teleskopschlagstock gegen die linke Kopfoberseite geschlagen, wodurch dieser ein Schädel-Hirntrauma Grad I sowie anhaltende Probleme beim Fokussieren und anhaltende Schmerzen im rechten Auge erlitten habe. Dadurch habe sie ihn schwer am Körper verletzt, eventualiter dies mindestens versucht. Überdies habe die Beschuldigte gegen das Waffengesetz verstossen, da sie den inkriminierten Teleskopschlagstock und Schlagring zuvor unberechtigt erworben bzw. geschenkt erhalten und sodann am 3. März 2020 unberechtigt getragen habe. 1.2.2 Schliesslich wurde der Beschuldigten zur Last gelegt, am 13. Juni 2020, zwischen ca. 21.15 Uhr bis 21.21 Uhr, im kantonalen Jugendheim P.________ in Q.________ absichtlich ungezielt um sich geschlagen und so versucht zu haben, die Betreuungsperson R.________ zu verletzen. Zudem habe sie Tonscherben gegen zwei Polizisten geworfen und überdies die Polizistin S.________ und den Polizisten T.________ leicht verletzt.

Seite 4/89 2. Die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Jugendgericht (nachfolgend: Vorinstanz), an welcher die Beschuldigte zusammen mit ihrem amtlichen Verteidiger und der zuständige Staatsanwalt/Jugendanwalt teilnahmen, wurde am 22. Februar 2023 eröffnet (JG GD 7/1). Die Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt (JG GD 7/2). Nach Abschluss des Beweisverfahrens und den Parteivorträgen sowie des Schlusswortes der Beschuldigten wurde die Verhandlung zwecks Urteilsberatung unterbrochen. Am 23. Februar 2023 wurde die Verhandlung fortgeführt und das Urteil mündlich eröffnet sowie begründet. Den anwesenden Parteien wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt, den übrigen Parteien gleichentags versandt (JG GD 7/1 S. 6-10; JG GD 8/1, 8/1/1-3). 3. Mit je eigenem Schreiben vom 27. Februar 2023 meldeten die Eltern der Beschuldigten, I.________ und J.________, Berufung an (JG GD 8/2-3). Am 28. Februar 2023 liess auch die Beschuldigte durch ihre Verteidigung schriftlich Berufung anmelden (JG GD 8/4). Die weiteren Parteien meldeten keine Berufung an. 4. Die Vorinstanz versandte am 23. März 2023 das begründete Urteil. Dieses wurde der Verteidigung und J.________ am 24. März 2023 zugestellt. I.________ nahm das begründete Urteil am 25. März 2023 in Empfang (JG GD 8/5/11). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte D.________ wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung hinsichtlich folgender Tatvorwürfe eingestellt: 1.1 Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB (Ziff. A.2 der Anklageschrift); 1.2 mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Ziff. A.3 der Anklageschrift); 1.3 mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (betreffend unberechtigten Erwerb des Teleskopschlagstocks inkl. Halterung sowie betreffend Erwerb oder Schenkung des Schlagrings gemäss Ziff. B.1.4 der Anklageschrift). 2. Die Beschuldigte D.________ wird freigesprochen vom Tatvorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB z.N. von T.________ und z.N. von S.________ (Ziff. B.2 der Anklageschrift). 3. Die Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen: 3.1 der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 3.2 der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 al. 2 StGB; 3.3 der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 3.4 der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB; 3.5 der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB; 3.6 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Abs. 1 StGB; 3.7 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 4. Sie wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 282 Tagen, der vorsorglichen Unterbringung von 216 Tagen sowie des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs seit dem 14. April 2022. 5. Der der Beschuldigten mit Strafbefehl vom 30. Januar 2020 gewährte bedingte Vollzug des Freiheitsentzugs von 90 Tagen wird widerrufen und der Vollzug dieses Freiheitsentzugs angeordnet, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 2 Tagen. 6. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung der Beschuldigten angeordnet. 7.1 Folgende sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände gemäss Beschlagnahmeverzeichnis der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2022 (GD 1/4) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet: 1. Klappmesser pink (Lager-Nr.: ZG 2020 3 43; Lagerort: KTD);

Seite 5/89 2. Schlagring schwarz (Lager-Nr.: ZG 2020 3 43; Lagerort: KTD); 3. Teleskopschlagstock aus Metall (Lager-Nr.: ZG 2020 3 43; Lagerort: KTD); 4. Halterung Schlagstock (Lager-Nr.: ZG 2020 3 43; Lagerort: KTD); 8. Klappmesser Herbertz, Alu, rot-schwarz, (Lager-Nr.: ZG 2021 8 404; Asservat Nr. 09; Lagerort: KTD); 10. 0.7 g Marihuana (Lager-Nr.: 180 / 2021; Lagerort: DSE). 7.2 Folgende sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände gemäss Beschlagnahmeverzeichnis der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2022 (GD 1/4) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteil vernichtet: 5. Klappmesser schwarz (Lager-Nr.: ZG 2020 3 43; Lagerort: KTD); 6. Klappmesser schwarz in Socke (Lager-Nr.: ZG 2020 3 43; Lagerort: KTD). 7.3 Das Skizzenbuch mit Zeichnungen (Position Nr. 7; Lager-Nr.: 393-1; Lagerort: JugD) und die Plastikdose schwarz (Position Nr. 9; Lager-Nr.: 484-4; Lagerort: JugD) werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ausgehändigt. Falls sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch die Zuger Polizei abgeholt worden sind, können sie vernichtet werden. 7.4 Die Datensicherungen der Mobiltelefone der Beschuldigten und des Privatklägers B.________ (Fall-Nr. ZG 2020 3 43 und ZG 2021 8 404) sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch den Kriminaltechnischen Dienst der Zuger Polizei zu löschen. 7.5 Mit dem Vollzug der Ziffern 7.1 - 7.4 wird die Zuger Polizei beauftragt. 8.1 Es wird festgestellt, dass N.________ keine Privatklägerstellung zukommt. 8.2 Die Beschuldigte wird verpflichtet, B.________ eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. August 2021 zu bezahlen. 8.3 Die Beschuldigte wird verpflichtet, O.________ eine Genugtuung in verbleibender Höhe von CHF 4'590.00 zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins vom Betrag von CHF 12'000.00 vom 3. März 2020 bis 31. Oktober 2022 und 5 % Zins auf den Restbetrag von CHF 4'590.00 ab 1. November 2022 bis 23. Februar 2023. Im darüber hinausreichenden Betrag wird die Genugtuungsklage von O.________ abgewiesen. Die weiteren (Schadenersatz-)Forderungen (insb. allfälliger Erwerbs- und Haushaltsschaden, Kosten usw.) von O.________ werden auf den Zivilweg verwiesen. 8.4 Die Beschuldigte wird verpflichtet, der U.________ Versicherung den Betrag von CHF 14'876.85 als Schadenersatz zu bezahlen. Im darüber hinausreichenden Betrag wird die Schadenersatzklage der U.________ Versicherung auf den Zivilweg verwiesen. 8.5 Die Zivilklage von T.________ wird abgewiesen. 9.1. Die Verfahrenskosten betragen CHF 69'637.85Kosten der Vorverfahren 4A 2020 150 und 4A 2021 501 CHF 2'000.00Entscheidgebühr CHF 1'330.00Auslagen CHF 72'967.85Total und werden vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt. 9.2 Die Eltern der Beschuldigten, I.________ und J.________, werden im reduzierten Umfang von CHF 17'500.000 für die der Beschuldigten gemäss vorstehender Ziffer 9.1 auferlegten Verfahrenskosten solidarisch haftbar erklärt. 9.3 Die ehemalige amtliche Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. V.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 15'247.75 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

Seite 6/89 Es wird davon Vormerk genommen, dass diese Entschädigung bereits ausgerichtet wurde. 9.4 Die ehemalige amtliche Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw W.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 53'242.78 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von den bereits geleisteten Akontozahlungen in Höhe von total CHF 41'500.00 wird Vormerk genommen. 9.5 Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. H.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 26'256.71 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 9.6 Die ehemalige unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft B.________, Rechtsanwalt lic.iur. V.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 1'393.64 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Rechtsanwalt lic.iur. V.________ wird verpflichtet, dem Staat von der ihm bereits ausgerichteten Akonto- bzw. Schlusszahlung in Höhe von CHF 2'459.85 den Betrag von CHF 1'066.21 zurückzuzahlen. 9.7 Die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft B.________, Rechtsanwältin MLaw C.________, wird für ihre Bemühungen mit CHF 24'581.45 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der bereits geleisteten Akontozahlung in Höhe von CHF 13'000.00 wird Vormerk genommen. 9.8 Die Beschuldigte hat dem Staat die Kosten ihrer amtlichen Verteidigungen gemäss vorstehenden Ziffern 9.3 - 9.5 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Weiter hat die Beschuldigte dem Staat die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständungen der Privatklägerschaft B.________ gemäss vorstehenden Ziffern 9.6 - 9.7 zurückzuzahlen, sobald sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. 9.9 Die Beschuldigte wird verpflichtet, O.________ für seine notwendigen Aufwendungen im Strafverfahren mit CHF 2'150.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Antrag, die Beschuldigte zu einer Parteientschädigung zu verpflichten, abgewiesen. 10.1 [Rechtsmittel Berufung] 10.2 [Rechtsmittel Beschwerde]" 5. Mit Schreiben vom 12. April 2023 (Postaufgabe: gleichentags) reichte die Verteidigung bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung mit folgenden Anträgen ein (OG GD 3/1): "1. Die Dispositivziffern 3.1, 4, 8.2 und 9.1 des Urteils des Jugendgerichts des Kantons Zug vom 23.02.2023, Geschäfts-Nr. JG 2022 1 seien aufzuheben. 2. Die Beschuldigte sei bezüglich Anklageziffer A./1. der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren und 6 Monaten zu bestrafen. 4. Die erstandene Untersuchungshaft wie auch der vorzeitige Strafvollzug und die vorzeitige Massnahme seien auf die Strafe anzurechnen. 5. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, B.________ eine Genugtuung von maximal CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18.08.2021 zu bezahlen; eventualiter sei die Genugtuungsforderung auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vor erster und zweiter Instanz zu Lasten des Staates."

Seite 7/89 6. Am 13. April 2023 reichte J.________ seine Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (OG GD 5/1): "1. Ziff. 9.1 des Urteilsspruchs sei teilweise aufzuheben. Die der Beschuldigten gemäss Prozessausgang im Berufungsverfahren aufzuerlegenden Verfahrenskosten seien der Beschuldigten unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse teilweise zu erlassen oder herabzusetzen. 2. Ziff. 9.2 des Urteilsspruchs sei vollumfänglich aufzuheben. Die Eltern der Beschuldigten, I.________ und J.________, seien für die der Beschuldigten (gemäss Ziff. 9.1) auferlegten Verfahrenskosten für nicht solidarisch haftbar zu erklären. 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." 7. Am 13. April 2023 reichte auch I.________ ihre Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (OG GD 4/1): "1. Ziff. 9.1 des Urteilsspruchs sei teilweise aufzuheben. Die der Beschuldigten gemäss Prozessausgang im Berufungsverfahren aufzuerlegenden Verfahrenskosten seien der Beschuldigten unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse teilweise zu erlassen oder herabzusetzen. 2. Ziff. 9.2 des Urteilsspruchs sei vollumfänglich aufzuheben. Die Eltern der Beschuldigten, I.________ und J.________, seien für die der Beschuldigten (gemäss Ziff. 9.1) auferlegten Verfahrenskosten für nicht solidarisch haftbar zu erklären. 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." 8. Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2023 stellte die Verfahrensleitung die Berufungserklärungen den (jeweils) anderen Parteien zu und setzte diesen Frist, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten zu beantragen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist gesetzt, um Beweisanträge zu stellen. Der Privatkläger B.________ wurde zudem aufgefordert, das Weiterbestehen der Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 136 StPO zu begründen und zu belegen (OG GD 6/1). 9. Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 5. Mai 2023 Anschlussberufung und stellte folgende Anträge (OG GD 2/1): "1. Es sei auf Ziffer 1 der Berufungserklärungen von I.________ und J.________ nicht einzutreten. 2. Im Übrigen seien die Berufungen abzuweisen. 3. Das Urteil des Jugendgerichts vom 23.02.2023 sei betreffend Ziffer 1 (1.1 und 1.2) und Ziffer 4 aufzuheben. 4. Die Beschuldigte sei zusätzlich zum Schuldspruch im Urteil des Jugendgerichts des Kantons Zug vom 23.02.2023 (Ziffer 3), welcher zu bestätigen ist, schuldig zu sprechen: - der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG 5.1 Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 2 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. 5.2 Die Beschuldigte sei überdies mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, total CHF 600.00, bei Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitstrafe von 20 Tagen, zu bestrafen.

Seite 8/89 5.3 Sie sei ferner zu bestrafen mit einer Busse von CHF 300.00, im Falle eines schuldhaften Nichtbezahlens mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 6. In den übrigen Punkten sei das Urteil des Jugendgerichts des Kantons Zug vom 23.02.2023 zu bestätigen, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Beschuldigten bzw. den weiteren Berufungsklägern aufzuerlegen. 10. Der Privatkläger B.________ beantragte mit Eingabe vom 12. Mai 2023, das vorinstanzliche Urteil, insbesondere Dispositivziffer 8.2, sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschuldigten. Weiter beantragte er die unentgeltliche Prozessführung unter Beigabe von Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (OG GD 6/1). 11. Die weiteren Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 12. Die Verfahrensleitung eröffnete mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2023 den Parteien die Anschlussberufung und den Nichteintretensantrag der Staatsanwaltschaft. Sie setzte der Beschuldigten Frist, um Nichteintreten auf die Anschlussberufung zu beantragen. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft verfügte sie, dass über den Nichteintretensantrag mit dem Urteil entschieden wird. Zudem ordnete sie an, dass Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers B.________ eingesetzt bleibt (OG GD 7/2). 13. Nach Rücksprache mit den Parteivertretern wurde der Termin für die Berufungsverhandlung auf den 20. Juli 2023 festgesetzt (OG GD 7/2). Die Beschuldigte und die beschwerten Dritten wurden separat zur Berufungsverhandlung vorgeladen (OG GD 9/1-3). 14. Praxisgemäss wurden vor der Berufungsverhandlung ein aktueller Strafregisterauszug der Beschuldigten (OG GD 9/7) sowie aktuelle Vollzugs- und Therapieberichte (OG GD 9/5-6) eingeholt. 15. Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 (Posteingang: 19. Juli 2023) stellte die Beschuldigte ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung (OG GD 3/2). 16. Am 20. Juli 2023 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher die Beschuldigte, der amtliche Verteidiger, der zuständige Staatsanwalt und die beschwerten Dritten teilnahmen. Im Rahmen der Vorfragen wurde das Gesuch der Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung behandelt. Das Gericht wies das Gesuch ab. Die Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt, wobei sie bei den Fragen zur Sache ihre Aussage verweigerte (OG GD 10/1 S. 6-20). Weiter wurden die beschwerten Dritten befragt. Die amtliche Verteidigung hielt namens der Beschuldigten an den in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest und beantragte zusätzlich die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (OG GD 10/4 S. 1-2). Die beschwerten Dritten hielten im Ergebnis an ihren Anträgen gemäss ihren jeweiligen Berufungserklärungen fest, da sie keine abweichenden Anträge stellten (OG GD 10/5-6). Die Staatsanwaltschaft hielt ebenfalls an ihren Anträgen fest (OG GD 10/7). Nach Abschluss der Parteivorträge hielt die Beschuldigte ein Schlusswort (OG GD 10/1 S. 49).

Seite 9/89 17. Am 30. August 2023 wurde das Urteil mündlich eröffnet, kurz mündlich begründet und den anwesenden Parteien das Urteilsdispositiv ausgehändigt (OG GD 10/12-13). 18. Mit Schreiben vom 31. August 2023 zeigte Rechtsanwalt X.________ dem Gericht an, dass er von der Beschuldigten neu bevollmächtigt wurde und ersuchte u.a. um Zustellung sämtlicher Verfahrensakten (OG GD 3/3). Erwägungen I. Formelles und Prozessuales 1. 1.1 Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten sowohl von der Verteidigung als auch den beschwerten Dritten fristgerecht. Auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erfolgte fristgerecht. 1.2 Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom 5. Mai 2023 Nichteintreten auf die jeweiligen Anträge der beschwerten Dritten, Disp.-Ziff. 9.1 des vorinstanzlichen Urteils sei teilweise aufzuheben (OG GD 2/1). Gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn eine Partei einen Nichteintretensantrag stellt. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wurde auf den vorgängigen Entscheid über diesen Nichteintretensantrag verzichtet. Da Disp.-Ziff. 9.1 des vorinstanzlichen Urteils auch von der Beschuldigten angefochten wurde und überdies von Amtes wegen zu überprüfen ist (Art. 428 Abs. 3 StPO), mithin der Gegenstand des Berufungsverfahrens durch den jeweiligen Antrag der beschwerten Dritten nicht erweitert wurde, rechtfertigte es sich, insbesondere auch in Anbetracht des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen, über den Nichteintretensantrag erst im Urteil zu entscheiden. 1.3 Legitimiert zur Erhebung eines Rechtsmittels ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches Interesse liegt vor, wenn die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist. Eine blosse (mittelbare oder faktische) Reflexwirkung genügt nicht (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 382 StPO N 7 m.H.). Gemäss Art. 38 Abs. 1 JStPO sind die urteilsfähige Jugendliche und die gesetzliche Vertretung legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Die Legitimation der gesetzlichen Vertretung entfällt jedoch mit der Volljährigkeit der Jugendlichen (Bürgin/Biaggi, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 38 JStPO N 2). 1.4 Die Beschuldigte ist volljährig. Ihre Eltern sind daher nicht mehr gesetzliche Vertreter und gestützt auf Art. 38 Abs. 1 lit. b JStPO nicht mehr zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Ihre Rechtsmittelbefugnis ergibt sich allein aus Art. 382 StPO. Die Eltern der Beschuldigten wurden gestützt auf Art. 44 Abs. 2 JStPO für einen Teil der Verfahrenskosten solidarisch haftbar erklärt (Disp.-Ziff. 9.2 des vorinstanzlichen Urteils). Sie sind durch die solidarische Haftbarkeit unmittelbar in ihren Rechten betroffen und daher legitimiert, diesen Punkt anzufechten. Nebst diesem Punkt haben die Eltern vorliegend auch die Kostenfestsetzung

Seite 10/89 und -auferlegung auf die Beschuldigte (Disp.-Ziff. 9.1 des vorinstanzlichen Urteils) angefochten und beantragen eine Reduktion. Wie der beschwerte Dritte, J.________, in seinem Parteivortrag zutreffend vorbrachte (OG GD 10/6 S. 2), hängen die Kostenauferlegung an die Beschuldigte bzw. die Kostenfestsetzung und die solidarische Haftung der Eltern zumindest teilweise zusammen (d.h. betreffend die Kosten des Jugendstrafverfahrens; dies bis zur Höhe der Solidarhaftung). Vorliegend wurden die beschwerten Dritten zwar nicht für sämtliche Kosten (soweit sie die Taten als Jugendliche betreffen), die der Beschuldigten auferlegt wurden, für solidarisch haftbar erklärt. Die beschwerten Dritten haben aber ein rechtlich geschütztes Interesse, dass die Kostenauflage bzw. die Höhe der Kosten überprüft wird, da sich dies auf ihre Position auswirkt. Die beschwerten Dritten, insbesondere I.________, machen entsprechend auch geltend, dass nicht klar sei, welche Kosten die als Jugendliche begangenen Delikte betreffen und rügen die von der Vorinstanz vorgenommene Aufteilung aufgrund einer Schätzung (vgl. OG GD 10/1 S. 27 Ziff. 115; OG GD 10/5 S. 2). Insofern sie die Höhe der Kosten rügen, sind sie zur Anfechtung von Disp.-Ziff. 9.1 legitimiert. Der (teilweise) Nichteintretensantrag der Staatsanwaltschaft ist daher abzuweisen und auf die Berufung der beschwerten Dritten vollumfänglich einzutreten. 1.5 Auf die Berufung der Beschuldigten bzw. ihrer Verteidigung sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist einzutreten. Es wurden weder Nichteintretensgründe von den anderen Parteien vorgebracht noch sind solche ersichtlich. 2. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 m.H.). 2.2 Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen Disp.-Ziff. 3.1, 4, 8.2 und 9.1 des vorinstanzlichen Urteils. Die beschwerten Dritten haben Disp.-Ziff. 9.1 und 9.2 angefochten. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anschlussberufung die Aufhebung von Disp.-Ziff. 1.1, 1.2 und 4. Die anderen Dispositivziffern blieben von den Parteien unangefochten. Über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Disp.-Ziff. 9.1, 9.2 und 9.8) ist sodann von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Folglich sind folgende Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen, was im Urteilsspruch vorab festzustellen ist: Disp.-Ziff. 1.3, 2, 3.2-3.7, 5, 6, 7.1-7.5, 8.1, 8.3-8.5, 9.3-9.7 und 9.9.

Seite 11/89 3. Nachdem die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt hat, darf das vorinstanzliche Urteil auch zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO greift somit nicht. Allerdings beseitigt die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft das Verschlechterungsverbot nicht über die zulasten der Beschuldigten gestellten Anträge hinaus. Es ist Sache der zur Anschlussberufung bzw. Berufung berechtigten Partei, ihre Dispositionsfreiheit auszuüben und mit Anträgen in der Sache den Verfahrens- bzw. Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren zu bestimmen (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3). 4. Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, ist das Verfahren einzustellen (Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 StPO). Die Verfolgungsverjährung stellt ein Verfahrenshindernis dar. Die Vorinstanz stellte das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Hinderung einer Amtshandlung am 18. August 2021 und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitraum vom 1. bis 18. August 2021 ein. Die Staatsanwaltschaft ficht diese Verfahrenseinstellung an. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Verfahrenseinstellung zusammengefasst wie folgt: Bei der Beschuldigten handle es sich um eine sog. Übergangstäterin. Die Verjährung richte sich bei Übergangstätern ausschliesslich nach Art. 36 JStG. Die Ansicht von Riesen-Kupper, dass sich bei Übergangstätern die Verfolgungsverjährung der nach Vollendung des 18. Altersjahres begangen Taten nach Art. 97 f. StGB richte, sei nicht nachvollziehbar. Das Bundesgericht habe diese Frage bislang nicht beantwortet. Art. 3 Abs. 2 JStG spreche klar nur von der Anwendbarkeit des StGB hinsichtlich der Strafen. Die Strafen (und Massnahmen) würden im dritten Titel des StGB, die Verjährung jedoch im sechsten Titel des StGB geregelt. Weiter sei bei Übergangstätern das Jugendstrafverfahren anwendbar. Aufgrund des Legalitätsprinzips sei bei der echten Lückenfüllung zu Ungunsten der beschuldigten Person sodann besondere Zurückhaltung geboten. Das Obergericht des Kantons Uri habe sich der Auffassung von Riesen-Kupper angeschlossen und ausgeführt, dass ein Übergangstäter für Taten, die er als Jugendlicher begangen habe, nicht schlechter gestellt sein solle, als ein Täter, bei dem lediglich Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres zu beurteilen seien. Umgekehrt solle der Übergangstäter für Taten, die er als Erwachsener begangen habe, nicht besser gestellt werden als ein Täter, bei welchem lediglich Taten nach Vollendung des 18. Altersjahres zu beurteilen seien. Diese Überlegungen würden zwar dem Gerechtigkeitsgedanken und -empfinden entsprechen. Dennoch erachte das Gericht [die Vorinstanz] eine Lückenfüllung zu Ungunsten der Beschuldigten als heikel (OG GD 1 E. I.1.5.1.2 S. 12 f.). Die Staatsanwaltschaft bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Frage der Verjährung nach dem JStG beurteilt. Das JStG sei bei Übergangstätern nur anwendbar, wenn eine jugendstrafrechtliche Massnahme angeordnet werde. Die Verjährung von Taten nach Vollendung des 18. Altersjahres beurteile sich nach Erwachsenenstrafrecht (OG GD 2/1 S. 4; OG GD 10/7 S. 3). 4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wurde die konkrete Rechtsfrage vom Bundesgericht bislang nicht geklärt (vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.10 in fine). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist jedoch keine (heikle und damit allenfalls unzulässige) Lückenfüllung erforderlich. Die Auslegung des Gesetzes ergibt klar, dass die Verjährung der Taten als Erwachsener nach Art. 97 f. StGB zu beurteilen und Art. 36 JStG nur hinsichtlich jener vor Vollendung des

Seite 12/89 18. Altersjahres anwendbar ist. Art. 3 Abs. 2 JStG, den die Vorinstanz in ihrer Argumentation anführt, lautet wie folgt: "Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist hinsichtlich der Strafen nur das StGB anwendbar. Dies gilt auch für die Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB), die für eine Tat auszusprechen ist, welche vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen wurde. Bedarf der Täter einer Massnahme, so ist diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach diesem Gesetz anzuordnen, die nach den Umständen erforderlich ist. Wurde ein Verfahren gegen Jugendliche eingeleitet, bevor die nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat bekannt wurde, so bleibt dieses Verfahren anwendbar. Andernfalls ist das Verfahren gegen Erwachsene anwendbar". Diese Norm regelt nur bestimmte Aspekte der Beurteilung von Übergangstätern. So bestimmt sie, dass für alle Taten hinsichtlich der Strafen das StGB anwendbar ist. Ohne diese Regelung wären die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Taten nach JStG zu bestrafen und jene nach Vollendung des 18. Altersjahres nach StGB. Art. 3 Abs. 2 JStG enthält somit Ausnahmen vom Grundsatz, dass für Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres das JStG und für solche nach Vollendung des 18. Altersjahres das StGB gilt. Mit anderen Worten modifiziert die Bestimmung den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes hinsichtlich der Sanktionen (vgl. die Marginalie von Art. 3 JStG). Betreffend Verjährung besteht keine solche Ausnahme, weshalb der erwähnte Grundsatz bzw. der normale persönliche Geltungsbereich gilt. Dies bestätigt sich auch in Anbetracht des Gesetzgebungsprozesses. Der Entwurf des Bundesrates sah vor, dass bei Übergangstätern nur das StGB zur Anwendung kommt (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 II 1979 ff., 2401; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1445/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.4.2.3). Der Ständerat stimmte diesem Entwurf zunächst zu (AB 2000 S 742). Die Kommission des Nationalrates präsentierte aber die heute geltende abgeschwächte Form (AB 2002 N 129). Bei der Debatte ging es um die Frage, ob bzw. inwiefern die Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres bei Übergangstätern dem StGB unterliegen. Es sollte eine Verschlechterung der Rechtsposition des Jugendlichen gegenüber dem damals geltenden Recht verhindert werden, weshalb die Kommission den heute bestehenden Mittelweg vorschlug. Dass der Übergangstäter für die Taten als Erwachsener vom Jugendstrafrecht profitieren soll, war kein Thema im Parlament. Die Auffassung der Vorinstanz würde schliesslich dazu führen, dass ein Täter, der vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres Delikte begangen hat, gegenüber jenem, der nur als Erwachsener straffällig wurde, privilegiert würde. Eine Privilegierung des Übergangstäters ist vom Gesetz jedoch nicht vorgesehen. Vielmehr soll ein Täter, ob er nun einzig als Jugendlicher oder Erwachsener Delikte begangen hat oder ein Übergangstäter ist, gleich bestraft werden. Dies ergibt sich bspw. aus Art. 49 Abs. 3 StGB, wonach ein Übergangstäter nicht schwerer bestraft werden darf, als wenn er für die Taten vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres alleine beurteilt worden wäre. Zum gleichen Ergebnis kam das Bundesgericht auch bei der Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Landesverweisung auf einen Übergangstäter. Es führte hierzu aus, dass es nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein könne, einen jungen Straftäter, der im Alter von über 18 Jahren eine Anlasstat begeht, hinsichtlich einer allfälligen Landesverweisung bevorzugt zu behandeln, nur bzw. gerade weil er zuvor als Jugendlicher bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und des-

Seite 13/89 halb (gleichzeitig) eine vor und eine nach Vollendung seines 18. Altersjahres begangene Tat beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1445/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.4.2.5). Zusammengefasst ist die Frage der Verjährung der Taten nach Vollendung des 18. Altersjahres nach Art. 97 f. StGB zu beurteilen (so auch Urteil des Obergerichts des Kantons Uri S 19 5 vom 31. Dezember 2020 E. 7.2; Riesen-Kupper, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. A. 2022, Art. 36 JStG N 5; Geiger/Redondo/Tirelli, Petit Commentaire, Droit pénal des mineurs, 2019, Art. 36 JStG N 33). 4.3 Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Die Verjährungsfrist beträgt somit sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bestraft. Die Strafverfolgung verjährt in drei Jahren (Art. 109 StGB). Die Taten sind damit offensichtlich nicht verjährt. 5. 5.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 5.2 Die Parteien stellten im Berufungsverfahren keine Beweisanträge. Das Gericht sieht auch von Amtes wegen keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise zu ergänzen. Diese bilden somit, zusammen mit der Befragung der Beschuldigten und den beschwerten Dritten sowie den Parteivorträgen an der Berufungsverhandlung, die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts. 6. 6.1 Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 (Posteingang: 19. Juli 2023) ersuchte die Beschuldigte um Wechsel der amtlichen Verteidigung, da das Vertrauen in ihren Verteidiger zerrüttet sei. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Verhandlung und das Urteil der ersten Instanz hätten ihr gezeigt, dass niemand sie verstehe. Sie habe Herrn B.________ [Privatkläger B.________] weder töten noch verletzen wollen. Sie habe etwas getan, ohne zu wissen, was sie tue. Trotzdem werde ihr versuchte vorsätzliche Tötung vorgeworfen. Ihr Verteidiger wolle scheinbar die Strategie nicht wirklich anpassen. Sie wisse nicht genau, was er vorhabe. Sie sei nicht auf die Verhandlung vorbereitet, da sie das Plädoyer ihres Verteidigers (noch) nicht erhalten habe. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren habe sie das Plädoyer ihres Verteidigers erst kurz vor der Verhandlung erhalten und dieses nicht auf sich wirken lassen kön-

Seite 14/89 nen. Sie beschäftige auch, dass die Kanzlei ihres Verteidigers gegenüber ihrem Vater erwähnt habe, sie würden mit diesem Mandat weniger Geld verdienen als in anderen Fällen. Sie fühle sich zweitklassig behandelt. Es gehe um ihre Zukunft und sie habe kein Vertrauen mehr in ihre Verteidigung. Abschliessend führte sie an, dass sie eine Person gefunden habe, die das Mandat übernehmen würde (OG GD 3/2). 6.2 Da das Gesuch einen Tag vor der Berufungsverhandlung beim Gericht einging, konnte die Verfahrensleitung nicht mehr darüber entscheiden, sondern es wurde anlässlich der Verhandlung im Rahmen der Vorfragen behandelt. Die Beschuldigte hielt dabei an ihrem Gesuch fest. In ihren ergänzenden Ausführungen stellte sie die Korrektheit und Widerspruchsfreiheit des Gutachtens von Prof. Dr. Y.________ in Frage (Erklärt das Gutachten wirklich korrekt und widerspruchsfrei, warum ich bei der Tat gegen Herrn B.________ nur mittelgradig bis schwergradig schuldunfähig gewesen sein soll? Darf der Gutachter das Messertragen, den zeitlichen Ablauf bewerten, mit der Dissoziation vermischen und danach die Schuldfähigkeit bestimmen?). Sie brauche eine Verteidigung, die sich all dieser Fragen annehme. Sie bestätigte auf entsprechende Frage des Gerichts, dass sie mit ihrem amtlichen Verteidiger das vorinstanzliche Urteil besprochen habe. Auf Aufforderung durch das Gericht reichte der amtliche Verteidiger seine Honorarnote für das Berufungsverfahren ein (OG GD 10/2). In seiner Stellungnahme erklärte dieser, dass er einem Wechsel nicht entgegenstehe. Der überraschende Vertrauensentzug der Beschuldigten habe auch sein Vertrauen beeinträchtigt. Die Kommunikation mit der Beschuldigten sei zum Schluss nicht mehr möglich gewesen. So habe sie ein Gespräch zur Vorbereitung der Verhandlung abgesagt. Er habe aber das erstinstanzliche Urteil und auch die Berufungserklärung mit der Beschuldigten besprochen. Aus der Honorarnote sei auch ersichtlich, dass er mit der Beschuldigten sowie mit ihrem Vater regelmässig in Kontakt gestanden habe. Bezüglich der Honoraransätze erklärte der amtliche Verteidiger, die von der Beschuldigten vorgebrachten Aussagen seien aus dem Kontext gerissen. Er habe die Beschuldigte nie als zweitklassige Mandantin behandelt, sondern sein Mandat genauso pflichtbewusst geführt wie eine erbetene Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung des Gesuchs, da es zur Unzeit erfolgt sei. Sie bezweifelte, dass das Vertrauensverhältnis zerrüttet sei. Dazu erklärte die Beschuldigte, sie habe oft mit Ambivalenz zu kämpfen und entschuldige sich, dass sie den Antrag erst so spät gestellt habe. Sie hätte ihn auch vorher stellen können, stehe aber zu 100 % hinter dem Gesuch. Auf die Frage des Gerichts, wann sie sich zum Gesuch entschieden habe, erklärte die Beschuldigte, der Gedanke sei schon länger da gewesen. Sie sei teilweise recht ambivalent und habe kein Gesuch stellen wollen, hinter dem sie nicht zu 100 % stehen könne. Am 14. [Juli 2023] habe sie einen Brief an ihren Anwalt aufgesetzt. Nachher sei ihr bewusst geworden, dass sie beim Gericht ein Gesuch stellen müsse, woraufhin sie dies abgeklärt und mit dem Gerichtsschreiber telefoniert habe. Weiter erklärte die Beschuldigte, dass sie keinen anderen Anwalt mandatiert habe, jedoch einen Anwalt habe, der bereit wäre, das Mandat zu übernehmen (OG GD 10/1 S. 2-5). 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern

Seite 15/89 Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Dies bedeutet aber nicht, dass allein das Empfinden der beschuldigten Person für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht, sondern diese Störung mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert werden müssen und somit der blosse Wunsch der beschuldigten Person, nicht mehr durch den beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, für einen Wechsel nicht ausreicht (BGE 138 IV 161 E. 2.4 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2022 vom 30. Mai 2023 E. 4.2 m.H.). 6.3.2 In den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates ist die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung. Zwar hat sie die objektiven Interessen der beschuldigten Person möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit dieser zu wahren. Die Offizialverteidigung agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches "Sprachrohr" ihrer Mandantschaft. Insbesondere liegt es im pflichtgemässen Ermessen der amtlichen Verteidigung zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet (Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2022 vom 30. Mai 2023 E. 4.2 m.H.). 6.3.3 Bei umfangreichen oder komplexen Straffällen und nach bereits länger andauernder Ausübung des Mandats ist der Wechsel der amtlichen Verteidigung angesichts des Beschleunigungsgebots nur mit Zurückhaltung zu bewilligen. Eine wirksame Verteidigung muss aber auf jeden Fall sichergestellt sein (TPF 2014 43 E. 3.2 m.H.; Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.25, BB.2023.26 vom 21. April 2023; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 134 StPO N 19a m.H.; Harari/Jakob/Santamaria, Commentaire romand, 2. A. 2019, Art. 134 StPO N 15a). 6.3.4 Die beschuldigte Person hat die Gründe für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung glaubhaft zu machen. Die amtliche Verteidigung ist anzuhören. Aufgrund des Berufsgeheimnisses kann die Verteidigung ohne Einwilligung der beschuldigten Person die Gründe nicht im Einzelnen offenlegen. Für den Nachweis erachtet die Lehre daher eine gewissenhafte Erklärung der amtlichen Verteidigung, sie könne eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleisten, als ausreichend (Lieber, a.a.O., Art. 134 StPO N 20 m.H.; Ruckstuhl, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 134 StPO N 9). 6.4 Der Umstand, dass der amtliche Verteidiger – gemäss der Schilderung der Beschuldigten – anscheinend die Strategie nicht wirklich ändern wolle, stellt keine Verletzung seiner Pflichten dar. Es ist – wie dargelegt – die Aufgabe der amtlichen Verteidigung, die Verteidigungsstrategie zu wählen. In der gewählten Strategie vor Vorinstanz sind keine Pflichtverletzungen der Verteidigung ersichtlich. In seinem Parteivortrag thematisierte der amtliche Verteidiger vertieft die Frage, ob die Beschuldigte im Tatzeitpunkt schuldfähig war oder nicht. Er argumentierte, sie sei in jenem Moment nicht mehr steuerungs- und einsichtsfähig gewesen (JG GD 7/4 Ziff. 31 ff.). Mithin problematisierte er den wesentlichen Punkt des Gutachtens, mit wel-

Seite 16/89 chem die Beschuldigte nicht einverstanden ist. Dass die Vorinstanz der Argumentation der amtlichen Verteidigung nicht gefolgt ist, bedeutet nicht, dass sie falsch war im Sinne einer unzureichenden Verteidigung. Wie die Beschuldigte und der amtliche Verteidiger übereinstimmend bestätigten, fand eine persönliche Besprechung des erstinstanzlichen Urteils statt (OG GD 10/1 S. 3). Wie der eingereichten Honorarnote für das Berufungsverfahren zu entnehmen ist und vom amtlichen Verteidiger auch so bestätigt wurde, fanden zwischen dem amtlichen Verteidiger und der Beschuldigten verschiedene telefonische Besprechungen statt, an denen das gewählte prozessuale Vorgehen erläutert worden sein dürfte (OG GD 10/1 S. 3-4; OG GD 10/2). Offensichtlich wurde auch der Ablauf der Berufungsverhandlung besprochen, da namentlich die Anwesenheit der Mutter der Beschuldigten und die von der Verfahrensleitung aus diesem Grund in Aussicht gestellte teilweise Dispensation thematisiert wurden (vgl. OG GD 8/5-6). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der amtliche Verteidiger die Strategie und insbesondere den wesentlichen Inhalt seines Plädoyers für die Berufungsverhandlung mit der Beschuldigten ausreichend besprochen hat, auch wenn die abschliessende, für den 18. Juli 2023 geplante Besprechung nicht stattfand (OG GD 10/1 S. 3; OG GD 10/2). Das gleiche gilt auch für das vorinstanzliche Verfahren. Der amtliche Verteidiger hat gemäss seiner Honorarnote die Beschuldigte am 15. Februar 2023, mithin rund eine Woche vor der Hauptverhandlung, in der JVA G.________ zu einer persönlichen Besprechung von 105 Minuten getroffen. In diesem Zeitpunkt war das Plädoyer bereits ausgearbeitet (JG GD 4/23). Die Beschuldigte wird mithin gewusst haben, was ihr amtlicher Verteidiger an der Verhandlung vortragen wird. Dass die Beschuldigte die ausformulierten Plädoyernotizen des amtlichen Verteidigers nicht schon vor der Verhandlung erhalten hat bzw. erhalten haben will, vermag objektiv keine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zu begründen. Der Wunsch der Beschuldigten, die Plädoyernotizen vorab eingehend zu studieren, dürfte auf ihre perfektionistische Persönlichkeit zurückzuführen sein (vgl. z.B. Vollzugsbericht vom 7. Februar 2023, worin geschildert wird, dass sich die Beschuldigte auf pedantische Art über die korrekte Ausführung von Aufgaben versichere [JG GD 4/20 S. 3]). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass das Gesuch sehr kurz vor der Berufungsverhandlung beim Gericht eingereicht wurde. Da es sich um einen Haftfall handelt, gilt vorliegend das besondere Beschleunigungsgebot. Ein Wechsel der amtlichen Verteidigung würde eine Verzögerung des Verfahrens um mehrere Monate bedeuten. Es liegt auch im Interesse der Beschuldigten, zeitnah ein definitives Urteil zu erhalten. Vor diesem Hintergrund wäre bei einer Wahlverteidigung nicht zu erwarten, so kurz vor der Berufungsverhandlung einen Wechsel der Verteidigung vorzunehmen, zumal aus dem Gesuch hervorgeht, dass die Beschuldigte bereits mit der Arbeit des amtlichen Verteidigers vor Vorinstanz nicht zufrieden war. Diesfalls wäre mit einem Verteidigerwechsel zu Beginn des Berufungsverfahrens zu rechnen gewesen, wie es auch die Staatsanwaltschaft sinngemäss vorbrachte (OG GD 10/1 S. 4). Daran ändert auch die von der Beschuldigten betonte Ambivalenz in ihren Beziehungen nichts, denn der allgemeine Wunsch eines Verteidigerwechsels genügt, insbesondere in einem derart fortgeschrittenen Verfahrensstadium, nicht. Zusammengefasst sind keine objektivierten Hinweise auf ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis erkennbar. Auch andere Gründe, die gegen eine wirksame Verteidigung durch den aktuellen amtlichen Verteidiger sprechen, sind nicht vorhanden. Das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung war daher abzuweisen.

Seite 17/89 7. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. 8. Sofern kein anderslautender Vermerk angebracht ist, beziehen sich die Aktenverweise (act.) auf die Akten der Untersuchung 4A 2021 501. II. Tatvorwurf zum Nachteil von B.________ 1. Sachverhalt gemäss Anklageschrift 1.1 Die Staatsanwaltschaft legt der Beschuldigten in der Anklageschrift folgenden Sachverhalt zur Last (JG GD 1 Ziff. A.1 S. 4 f.): "Zeitpunkt: 18.08.2021, ca. 14.20 Uhr Ort: Bundesplatz Zug, Hinterhof zur Liegenschaft Bundesplatz .________ Opfer: B.________ Verletzungen: Stichverletzung, ca. 4 cm lange Hautdurchtrennung auf der Halsvorderseite mit ca. 7 cm tiefem Stichkanal mit Durchtrennung der Muskulatur, des Schilddrüsenunterpols und Längseröffnung der linken äusseren Drosselvene Tatmittel: Einhandmesser, Marke Herbretz (rot-schwarz) Vorgehen: Die Beschuldigte lernte das nachmalige Opfer B.________ nach einem Playoff-Eishockeyspiel im März 2021 in Zug kennen. In der Folge trafen sich die beiden einige Male zusammen mit weiteren Kollegen und Kolleginnen. Man schrieb sich ab und zu oder telefonierte. B.________ zeigte ein gewisses Interesse an der Beschuldigten. Das verunsicherte die Beschuldigte, was sie ihrerseits B.________ zu verstehen gab. Am Sonntag, 15.08.2021 vereinbarte die Beschuldigte über WhatsApp ein Treffen mit B.________ für Mittwoch, 18.08.2021, 14.00 Uhr. Ca. 13.45 Uhr verliess die Beschuldigte nach dem Mittagessen die elterliche Wohnung an der AN.________, befestigte vorher noch das Messer Marke Herbretz (rot-schwarz) mittels Clip rechts innerhalb ihrer Hosen. Die Beschuldigte traf am Mittwoch, 18.08.2021 kurz vor 14.00 Uhr in Zug beim Treffpunkt auf dem Bundesplatz Seite Baarerstrasse (nordöstlich Bahnviadukt) bei den Sitzbänken nahe den dort befindlichen öffentlichen Toiletten ein. B.________ traf nach vorgängigem kurzen WhatsApp-Kontakt ca. 14.05 Uhr ein. Nach einem Gespräch, welches durch einen Toilettengang der Beschuldigten unterbrochen wurde, erklärte die Beschuldigte B.________, dass sie auf Frauen stehe und nichts mit ihm wolle. Anschliessend gingen die beiden unter den Viaduktbogen in die Gasse hinter dem Verkaufsgeschäft Z.________. Dabei machte die Beschuldigte B.________ nochmals klar, dass sie nichts von ihm wissen möchte und er auch nicht mehr zu ihr kommen solle, falls sie sich irgendwo sehen würden. B.________ zeigte sich erstaunt, enttäuscht und mit Unverständnis. Beide hielten dann kurz nach den Viaduktbogen in der Gasse hinter dem Verkaufsgeschäft Z.________ inne und B.________ drehte sich um. Beide standen in einer Distanz von ca. zwei Armlängen. Die Beschuldigte ging in der Folge von einer Bewegung von B.________ in ihre Richtung aus und interpretierte eine anbahnende Berührung, ohne dass sie sich bedroht fühlte. In diesem Zeitpunkt will sie das Wort «Geschlechtsverkehr» gehört haben. Sie nahm das im Hosenbund mitgeführte am Gurtclip befestigte Einhandmesser, Marke Herbretz (rot-schwarz, Klingenlänge 9 cm, Gesamtlänge 21 cm) öffnete es und stach mit der rechten Hand blitzschnell in die linke Halsvorderseite von B.________. Für B.________ kam dieser Stich unerwartet, nicht voraussehbar und wie aus heiterem Himmel. Der Stich drang kräftig durch die Halsvorderseite links, durchdrang die gerade Halsmuskulatur und verletzte den Schilddrüsenunterpols und öffnete in Längsrichtung die linke Drosselvene. Dadurch, durch den Blutverlust und mögliche Luftembolien bestand für B.________ unmittelbare Lebensgefahr.

Seite 18/89 Durch diesen kräftigen Messerstich in die linke Halsvorderseite von B.________ nahm die Beschuldigte in Kauf oder rechnete zumindest damit und billigte es, dass das Opfer durch den Messerstich direkt oder aufgrund der dadurch verursachten schweren Verletzungen lebenswichtiger Organe bzw. der durch getroffenen Schlagadern oder Venen verursachten hohen Blutverlust bzw. durch Eindringen von Luft in die Halsvene verursachten Luftembolien lebensgefährlich und tödlich hätte getroffen werden können. Es war der Beschuldigten bewusst, dass sich im Kopf das Steuerungszentrum für sämtliche Vitalfunktionen befindet und sie mit einem Stich in den Hals die lebenserhaltene Versorgung des Kopfes unterbrechen, tödliche Blutungen bewirken bzw. durch Schädigungen von Nervenbahnen das Opfer tödlich verletzen bzw. schwer an Gesundheit schädigen oder ihm lebensgefährliche Verletzungen zuführen kann, dies durch schwere Verletzungen lebenswichtiger Strukturen und/oder durch massive tödliche Blutungen und Schädigungen des Hirns. Das Opfer musste in der Folge mit bzw. nach grossem Blutverlust dringlich mittels Notfalltransport in Spitalpflege verbracht werden, wo die Verletzungen notfalloperiert werden mussten. Nach dem Messerstich steckte die Beschuldigte das Messer in ihre Hosentasche, ohne sich um den stark blutenden und am Hals verletzten B.________ zu kümmern. Sie entfernte sich und rannte über den Bundesplatz zum Coop City, begab sich dort direkt zu den im zweiten Obergeschoss befindlichen Toiletten, wo sie feststellte, dass auf ihrem Handy Blutspritzer und an ihrer Hand Blutspuren vorhanden waren. Sie wusch ihre Hände und verliess den Coop Richtung Musikschule / See, von wo sie dem See entlang zum Kolinplatz ging." 2. Vorinstanzliches Urteil und Standpunkt der Parteien 2.1 Die Vorinstanz beurteilte den in der Anklageschrift beschriebenen Sachverhalt als erstellt. Sie stützte sich dabei namentlich auf das glaubhafte Geständnis und die insgesamt glaubhaften Aussagen der Beschuldigten, die Aussagen des Privatklägers sowie die sachlichen Beweise und Gutachten. Rechtlich qualifizierte die Vorinstanz den Sachverhalt als versuchte vorsätzliche Tötung. Der Privatkläger sei von der Beschuldigten schwer verletzt worden und habe sich in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Objektiv sei eine versuchte vorsätzliche Tötung gegeben. Bezüglich des subjektiven Tatbestands erkannte die Vorinstanz einen Eventualvorsatz. Es sei zwar nicht nachzuweisen, dass die Beschuldigte am 18. August 2021 den Privatkläger traf, um ihn niederzustechen bzw. zu töten oder dass sie anlässlich und im Verlauf des Treffens wissentlich entschieden habe, ihn zu töten. Durch den Einsatz des Messers gegen den Privatkläger habe sie jedoch dessen Tötung für möglich halten und in Kauf nehmen müssen. Die Beschuldigte habe das Messer auf sich getragen und so erst dessen Einsatz ermöglicht, wo sie doch bereits in der Vergangenheit zwei Mal ein Messer zur Bedrohung anderer eingesetzt gehabt habe. Sie habe damit das Risiko eines Messereinsatzes geschaffen. Mittels einer erzieherischen Weisung im Rahmen der persönlichen Betreuung gemäss Art. 13 JStG hätte ihr untersagt werden sollen, Waffen zu besitzen und zu erwerben. Mangels ihrer Zustimmung habe das aber nicht umgesetzt werden können. Die Beschuldigte habe ihre Eigenverantwortung nicht wahrgenommen und eigenwillig gehandelt. Aufgrund dieser Gründe habe die Beschuldigte wissen müssen, dass sie das mitgeführte Messer allenfalls auch tatsächlich einsetzen würde. Zudem habe sie sich vor dem Treffen mit dem Privatkläger bedrängt gefühlt und sei nervös gewesen. Sodann sei von einem gewollten und gezielten Stich gegen den Hals bzw. die Halsgegend des Privatklägers auszugehen. Denn die Beschuldigte und der Privatkläger seien praktisch gleich gross, hätten auf einer ebenen Fläche auf etwa gleicher Höhe gegenüber gestanden, sich nicht bewegt und die durch ihre Fechtausbildung geschulte Beschuldigte habe ihm einen kräftigen Stich in den Hals versetzt. Die Position habe den gezielten Stich gegen den Hals bzw. die Halsgegend ermöglicht. Jedoch hätte die Beschuldigte auch anderswo zustechen können. Der Beschuldigten sei klar gewesen, was ein Messerstich in den Hals schlimmstenfalls bewirken könne. Gerade weil sie ihr Messer gegen den Hals bzw. die Halsgegend und damit gegen ein sehr verletzbares Körperteil eingesetzt habe, müsse Eventualvorsatz umso mehr bejaht werden. Sie habe den Privatkläger mit ihrem Stich nicht nur schwer verletzt und eine unmittelbare Lebensgefahr geschaffen, was sie billigend in Kauf genommen habe. Sondern sie habe in Kauf genommen,

Seite 19/89 den Privatkläger direkt durch den Stich in den Hals zu töten. Der Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass der Privatkläger direkt durch den Messerstich oder die Verletzungen lebensgefährlich und tödlich hätte getroffen werden können. Die verminderte Schuldfähigkeit habe keinen Einfluss auf den Vorsatz (OG GD 1 E. II.1.2-1.3, S. 34-43). 2.2 Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung zusammengefasst Folgendes aus: 2.2.1 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Beschuldigte das Messer bewusst eingepackt habe, im Wissen dieses allenfalls beim späteren Zusammentreffen mit dem Privatkläger zu gebrauchen, dass die Dissoziation vorhersehbar gewesen sei, und dass sich die Beschuldigte rechtzeitig von der Situation hätte entfernen können und müssen, was sie aber bewusst nicht gemacht und daher den späteren Messereinsatz mit möglichen fatalen Folgen für einen Menschen bewusst in Kauf genommen habe, sei willkürlich. Die Beschuldigte habe immer ein Messer dabei gehabt wie das Mobiltelefon, den Schlüsselbund oder das Portemonnaie. Für sie sei es ein alltäglicher Gegenstand gewesen. Es könne nicht bewiesen werden, dass die Beschuldigte das Messer in der Absicht mitgeführt habe, es später zur Tötung eines Menschen einzusetzen bzw. dass sie dies in Kauf genommen habe. Die Vorinstanz gehe selbst davon aus, dass die Beschuldigte das Messer nicht mit der Absicht einsteckte, es zu gebrauchen. Der weitere Schluss der Vorinstanz, die Beschuldigte hätte wissen müssen, dass sie das Messer tatsächlich einsetzen könnte, weil sie in der Vergangenheit bereits zweimal ein Messer zur Drohung eingesetzt habe, sei ebenfalls willkürlich. Bei den angesprochenen zwei Vorfällen mit Messern handle es sich um Ausreisser. Der letzte habe über ein Jahr zurückgelegen. Im Unterschied zum Vorfall mit dem Privatkläger habe die Beschuldigte bei jenen bereits im Vorfeld gewusst, dass es auf eine Konfrontation hinauslaufen könnte. Der vorliegend zu beurteilende Messereinsatz sei zudem in einem dissoziativen Zustand erfolgt. Einen solchen habe die Beschuldigte zuvor jedoch nie erlebt, wie auch der Gutachter festhalte. Bei den früheren Vorfällen sei sie geistig präsent gewesen. Es könne daher nicht gesagt werden, die Beschuldigte hätte voraussehen können und müssen, dass sie in eine solche Situation geraten und gegenüber einem Dritten gewalttätig werden könnte, zumal es in der Vergangenheit bei Drohungen geblieben sei. Überdies sei die Beschuldigte – wie der Gutachter festgehalten habe – mit ihren psychischen Problemen zeitweise überfordert gewesen und habe Vieles nicht richtig einordnen können. Der Gutachter habe der Beschuldigten auch attestiert, dass sie Mühe gehabt habe, belastende Situationen als solche wahrzunehmen, einzuordnen und Lösungsstrategien zu entwerfen. Folglich könne von ihr nicht verlangt werden, die richtigen Schlüsse zu ziehen und sich aus der Situation rechtzeitig zu entfernen. Zudem dürfe nicht ignoriert werden, dass sich ein dissoziativer Zustand von einem Moment auf den anderen manifestiere. Er bahne sich nicht wie Panikattacken langsam an. Der Gutachter halte denn auch nur fest, dass die Beschuldigte Panikattacken hätte vermeiden können. Dass sie von Gewaltattacken und Dissoziationen habe ausgehen müssen, davon spreche der Gutachter zu Recht nicht. Aus den Vollzugs- und Therapieberichten ergebe sich, dass die Beschuldigte selbst im geschützten und betreuten Rahmen inkl. laufender Therapie, in denen sie Skills lerne, um Triggermomente von dissoziativen Zuständen zu vermeiden oder zumindest damit richtig umzugehen, immer wieder enorme Mühe habe, sich entsprechend zu verhalten. Wenn die Beschuldigte also selbst heute noch damit Mühe habe, wie könne erwartet werden, dass sie dies damals, ohne Behandlung des deliktrelevanten Störungskomplexes, hätte erkennen und entsprechend handeln können?

Seite 20/89 2.2.2 Der Beschuldigten könne auch kein Vorwurf gemacht werden, sie hätte sich falsch auf das Treffen mit dem Privatkläger eingestellt. Die vom Gutachter geschilderte Vorbereitung zeige, dass die Beschuldigte versucht habe, sozialadäquat zu handeln, indem sie das Treffen vor einen Termin bei ihrer Therapeutin gelegt habe. Sie habe also nicht damit gerechnet, bereits beim Treffen mit dem Privatkläger in eine derart prekäre psychische Situation zu kommen, sondern erst im Rahmen der Nachverarbeitung. Auch wenn sie nervös gewesen sei, habe die Beschuldigte nicht davon ausgehen müssen, während des Treffens in einen dissoziativen Zustand zu geraten. Sie habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Privatkläger über Geschlechtsverkehr spricht, sich nähert bzw. sie berühren will und sie dadurch "getriggert" wird. Denn dass sie diese Kombination "getriggert" habe, habe die Beschuldigte erst im Nachgang nach längerer Zeit erkannt. 2.2.3 Nach dem Gesagten sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschuldigte habe eventualvorsätzlich gehandelt, falsch. Dass die Beschuldigte durch die Mitnahme des Messers bewusst erst das Risiko dessen Einsatzes geschaffen habe, stimme nicht. Auch treffe nicht zu, dass sie hätte wissen müssen, dass sie das Messer allenfalls einsetzen würde. Wie vom Gutachter festgehalten, sei die Beschuldigte mit der Vorbereitung des Treffens mit dem Privatkläger völlig überfordert gewesen und habe keine adäquate Lösung erarbeiten und umsetzen können. Sie sei diesbezüglich schwer vermindert schuldfähig gewesen. 2.2.4 Entgegen der Vorinstanz könne auch nicht von einem bewusst gezielten Stich in eventualvorsätzlicher Absicht ausgegangen werden. Die Beschuldigte sei in diesem Zeitpunkt in einem dissoziativen Zustand gewesen. Der Gutachter anerkenne lediglich keine komplette Aufhebung der Schuldfähigkeit, weil die Beschuldigte sich im Vorfeld aus der Situation hätte entfernen können. E contrario sei daraus zu schliessen, dass im Moment des tatsächlichen Zustechens bzw. bereits kurz zuvor die Schuldfähigkeit der Beschuldigten vollständig aufgehoben gewesen sei. Es könne der Beschuldigten daher nicht vorgeworfen werden, zielgerichtet auf den Hals eingestochen zu haben und dies überdies im Bewusstsein und in Inkaufnahme, den Privatkläger zu töten. Der Beschuldigten könne lediglich vorgehalten werden, sie habe das Messer unter Inkaufnahme mitgenommen, es allenfalls für eine Drohung einzusetzen. Damit werde aber nicht in Kauf genommen, einen Menschen zu töten. Dass die Vorinstanz davon ausgehe, die Beschuldigte hätte als geübte Fechterin bei der Messermitnahme bewusst eine Tötung in Kauf genommen, sei unzulässig. Erstens habe die Beschuldigte keine Fechtkünste, sondern habe den Fechtsport lediglich früher einmal ausgeübt, und zweitens könne in dubio pro reo gerade so gut argumentiert werden, die Beschuldigte könne aufgrund ihrer Fechterfahrung eine möglich tödliche Verletzung bewusst vermeiden. Es könnte ihr insofern höchstens vorgeworfen werden, eine Verletzung einer Drittperson in Kauf genommen zu haben, weil davon ausgegangen werden müsste, als geübte Fechterin könne sie das Messer so beherrschen, dass kein Risiko des Todes besteht. Die Beschuldigte habe auch nicht damit rechnen müssen, in einem dissoziativen Zustand ihre Fechtkünste für eine Tötungshandlung einzusetzen. Eine eventualvorsätzliche Tötungsabsicht könne der Beschuldigte somit nicht nachgewiesen werden. Die Tat könne maximal als schwere Körperverletzung qualifiziert werden, wobei die Schuldfähigkeit der Beschuldigten schwer vermindert gewesen sei (OG GD 10/4 Ziff. 3-20). 2.3 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Parteivortrag vor Vorinstanz sowie in ihrer Eingabe vom 5. Mai 2023 zusammengefasst aus, die Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten wiege sehr schwer und das Risiko des Todes sei bei einem Messerstich in den Hals hoch.

Seite 21/89 Die Beschuldigte habe den Privatkläger durch ihr Handeln einem Todesrisiko ausgesetzt und lebensgefährlich verletzt. Sie habe präzise, blitzschnell und für den Privatkläger nicht voraussehbar gezielt gegen den Hals gestochen. Die Beschuldigte sei daher der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen (JG GD 7/3 S. 6; OG GD 2/1 S. 4-5). An der Berufungsverhandlung wiederholte die Staatsanwaltschaft ihre früheren Ausführungen zu diesem Punkt (OG GD 10/7). 3. Feststellung des Sachverhalts/Beweiswürdigung 3.1 Verhältnis zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger 3.1.1 Aufgrund der (insoweit) übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers, der Aussagen der als Zeugen einvernommenen Kollegen der Beschuldigten sowie der Auswertung der WhatsApp-Nachrichten der Beschuldigten ergibt sich Folgendes zum Verhältnis zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger: 3.1.2 Die Beschuldigte und der Privatkläger lernten sich an einem späteren Abend während der Eishockey-Playoff-Zeit im März 2021 (der erste Kontakt auf WhatsApp fand am 26. März 2021 statt [act. 6/15/2 S. 2; act. 6/15/3 S. 1]) zufällig in der Stadt Zug kennen, als sie je mit ihren Kollegen unterwegs waren (act. 2/1 Ziff. 5; act. 2/8 Ziff. 1 ff.; act. 2/17 Ziff. 9; act. 2/11 Ziff. 13, 80-83). Betreffend den genauen Ort gibt es Widersprüche in den Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers. Gemäss Aussagen der Beschuldigten haben sie sich am Bahnhof kennengelernt. Der Privatkläger gab hingegen an, sie hätten sich in der Neustadtpassage getroffen. Von den befragten Kollegen der Beschuldigten sind diesbezüglich keine Aussagen vorhanden. Der genaue Ort ist für die weitere Beweiswürdigung jedoch nicht relevant. Die weiteren Aussagen zum Kennenlernen (Zeitraum, je mit Kollegen unterwegs, Austausch der Mobiltelefonnummern) stimmen jedenfalls überein. Die beiden Gruppen bzw. zumindest die Beschuldigte und der Privatkläger tauschten in der Folge ihre Mobiltelefonnummern aus (act. 2/8 Ziff. 16; act. 2/17 Ziff. 9; act. 2/11 Ziff. 13). Die Beschuldigte hatte einen grundsätzlich sympathischen ersten Eindruck vom Privatkläger (act. 2/8 Ziff. 27, 42). 3.1.3 In der Folge hatten die Beschuldigte und der Privatkläger Kontakt über WhatsApp, teilweise fanden auch Telefonanrufe statt, und es kam vor dem 18. August 2021 zu mehreren Treffen (act. 2/1 Ziff. 2, 5-8; act. 2/8 Ziff. 30-31; act. 2/11 Ziff. 1, 13, 20, 84-89; act. 6/15/2; act. 6/15/3; act. 6/18/3). Bei diesen Treffen wurde über den Tag gesprochen und zusammen angestossen, wobei die Treffen meist spontan und kurz waren (act. 2/8 Ziff. 9, 47, 63-64). Die Beschuldigte wusste nicht viel über den Privatkläger. Einzig seinen Vornamen, dass er 29 Jahre alt ist, aus Zug kommt und EVZ-Fan ist. Sie kannte ihn mehr vom Sehen (act. 2/1 Ziff. 7). Er war ein Bekannter, den man im Ausgang sieht und mit dem man ein Bier trinkt (act. 2/8 Ziff. 65; vgl. JG GD 7/2 S. 9). Die Kollegen der Beschuldigten kannten den Privatkläger auch nicht näher (act. 2/18 Ziff. 15, act. 2/19 Ziff. 47, 50; act. 2/20 Ziff. 42, 44). Dass die Beschuldigte und der Privatkläger keine enge Beziehung hatten, ergibt sich auch aus der Aussage des Privatklägers, wonach er ebenfalls nichts über die Beschuldigte wisse (act. 2/11 Ziff. 100, 107). Dieses Bild wird weiter durch die WhatsApp-Nachrichten bestätigt. Denn in diesen ging es primär darum, ob sie sich treffen, um gemeinsam zu "chillen". Ein tiefergehender Austausch fand nicht statt (act. 6/15/2; act. 6/15/3).

Seite 22/89 3.1.4 Trotzdem sah der Privatkläger in der Beschuldigten mehr als eine Bekannte. Er wünschte sich eine Beziehung mit ihr, auch wenn er dies in der Einvernahme verneinte (act. 2/11 Ziff. 90). Die Nachrichten, welche er an die Beschuldigte sandte, zeigen eindeutig, dass er an einer Beziehung interessiert war (act. 6/15/2 insb. S. 14 f., 36; act. 6/15/3 insb. S. 2, 5, 6, 8 f.). Dies wird auch durch die Aussagen der Beschuldigten und ihrer Kollegen bestätigt. Als ihr der Privatkläger schrieb, dass er mit ihr zusammen sein wolle, dachte sich die Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen zunächst nichts dabei (act. 2/1 Ziff. 12), war aber überrascht und auch irritiert, da er sie bereits kurz nach dem ersten Treffen begann, als "Schwösterli" (bzw. einmal als "Schwesterherz") zu bezeichnen (act. 2/8 Ziff. 45-46, 105; act. 6/15/2; act. 6/15/3). Diese nachvollziehbare Irritation hielt auch Prof. Dr. Y.________ in seinem Gutachten fest (act. 10/15 S. 99, 132). 3.1.5 Am 7. Mai 2021 teilte die Beschuldigte dem Privatkläger via WhatsApp mit, dass sie auf Frauen stehe, worauf er mit "ok" antwortete (act. 6/15/2 S. 15; act. 6/15/3 S. 2). Die Beschuldigte schilderte, er habe ihr immer wieder mitgeteilt, dass er sich eine Zukunft mit ihr vorstellen könne, obwohl sie ihm klar gesagt habe, sie stehe auf Frauen bzw. keine Beziehung wolle (act. 2/1 Ziff. 12; act. 2/8 Ziff. 50; vgl. act. 2/17 Ziff. 10; JG GD 7/2 S. 9). Entsprechendes geht aus den WhatsApp-Nachrichten zwar so nicht direkt hervor. Er hat ihr aber weiterhin geschrieben und sie regelmässig nach Treffen gefragt, welche von der Beschuldigten jeweils mit unterschiedlichen Gründen abgelehnt wurden (act. 6/15/2; act. 6/15/3). Am Freitag, 23. Juli 2021 bat der Privatkläger die Beschuldigte um ein Treffen unter vier Augen, welches dann auch gleichentags um ca. 23.15 Uhr stattfand (act. 6/15/2 S. 24-32; act. 6/15/3 S. 5). Dabei handelte es sich um das von der Beschuldigten und ihren Kollegen AA.________, AB.________ und AC.________ beschriebene Treffen beim Postplatz in Zug, welches sie auf einen Freitag oder Samstag rund zwei Wochen vor dem 18. August 2021 verorteten (act. 2/1 Ziff. 2; act. 2/18 Ziff. 3). Die Beschuldigte versuchte dabei, dem Privatkläger klar zu machen, dass er sie in Ruhe lassen solle. Er erklärte ihr jedoch, dass er sie liebe und sie seine Frau fürs Leben sei. Als sie sagte, sie stehe auf Frauen, antwortete er verwundert und enttäuscht, ob sie sich immer noch nicht geändert habe (act. 2/1 Ziff. 2; vgl. act. 2/8 Ziff. 78, 84; act. 2/17 Ziff. 10; vgl. act. 2/18 Ziff. 4 ff.; act. 2/20 Ziff. 10, 45 ff.). Weiter erklärte er, er gebe nicht auf, das würde schon noch werden (act. 2/8 Ziff. 84). Dies deckt sich mit der Audionachricht, welche der Privatkläger kurz nach dem Treffen um 23.26 Uhr an die Beschuldigte sandte (act. 6/15/3 S. 5). Darin erklärte er, er akzeptiere, dass sie auf Frauen stehe. Dass er die Hoffnung trotzdem noch nicht aufgegeben hatte, ergibt sich sodann klar aus seiner Reaktion auf die Bitte der Beschuldigten für ein Treffen Mitte August 2021. Er fragte umgehend und direkt, ob sie doch mit ihm gehen wolle (act. 6/15/2 S. 36). Auch hatte er sie davor weiterhin regelmässig kontaktiert und nach Treffen gefragt. 3.1.6 Bei diesem kurzen Treffen am 23. Juli 2021 hielt die Beschuldigte eine Telefonverbindung zu ihrer Kollegin AC.________ aufrecht, welche mit AA.________ und AB.________ in der Nähe beim Regierungsgebäude wartete (act. 2/8 Ziff. 66, 81, 83; act. 2/18 Ziff. 6-7, 55; act. 2/19 Ziff. 57-61; act. 2/20 Ziff. 10), da es unangenehm hätte werden können und dann jemand hätte kommen können (act. 2/8 Ziff. 86). Nach dem Gespräch ärgerte sich die Beschuldigte darüber, dass der Privatkläger immer noch nicht verstand, dass sie nichts von ihm wolle (act. 2/18 Ziff. 10-11, 84; act. 2/19 Ziff. 46, 62; vgl. act. 2/20 Ziff. 53). Die Beschuldigte war anschliessend mit ihren Kollegen am See, wo sie etwas später auf den Privatkläger trafen. Anschliessend gingen sie zum Bahnhof. Der Privatkläger wollte dabei mit der Beschul-

Seite 23/89 digten sprechen, wobei sie nur sehr passiv am Gespräch teilgenommen hat. Am Bahnhof wurde der "Körperkontakt" zunehmend näher, d.h. sie standen sich immer näher, aber noch ohne Kontakt; der Beschuldigten wurde es zu nahe bzw. unwohl, weshalb sie aufstand und wegging. Sie hat den Privatkläger "abgehängt", indem sie auf das andere Perron rannte und zunächst in einen Zug einstieg, später diesen aber verliess und zu Fuss nach Hause ging. Der Privatkläger, welcher glaubte, die Beschuldigte sei im Zug, suchte sie im Zug, erkundigte sich beim Kollegen der Beschuldigten, AB.________, kontaktiere sie via WhatsApp und rief sie auch an (act. 2/1 Ziff. 2; act. 2/8 Ziff. 81, 84-85; act. 2/17 Ziff. 10; vgl. 2/18 Ziff. 49, 66; act. 6/15/2 S. 32; act. 6/18/3 S. 4). 3.1.7 Zusammengefasst hatte der Privatkläger ein nachhaltiges romantisches Interesse an der Beschuldigten, auch wenn sie ihm mitgeteilte hatte, sie stehe auf Frauen. Er kontaktierte sie regelmässig und wollte sie treffen. Die Beschuldigte empfand dies als unangenehm, mühsam und stressig (act. 2/8 Ziff. 53; act. 2/17 Ziff. 10) bzw. war "hässig". Einen eigentlichen Streit gab es zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger nicht (act. 2/1 Ziff. 12; act. 2/18 Ziff. 84). Auch hatte er sie nie bedroht, bedrängt oder betatscht (act. 2/17 Ziff. 12-15). Die Situationen, insbesondere jene vom 23. Juli 2021, führten aber dazu, dass die Beschuldigte nichts mehr mit dem Privatkläger zu tun haben wollte (act. 2/17 Ziff. 10). 3.2 Vorbereitung des Treffens vom 18. August 2021/Wahl des Treffpunkts 3.2.1 Nach dem Treffen/Gespräch vom 23. Juli 2021 fragte der Privatkläger am 28. Juli 2021 und am 30. Juli 2021, ob sie sich sehen könnten. Beide Male lehnte die Beschuldigte ab; ist dem ausgewichen, wie sie es beschrieben hat (act. 2/8 Ziff. 53). Schliesslich sandte er ihr am 1. August 2021 ein kurzes Video (act. 6/15/2 S. 33-34; act. 6/15/3 S. 5-6). Erst am 14. August 2021 schrieb die Beschuldigte dem Privatkläger und bat um ein Treffen unter vier Augen (act. 6/15/2 S. 34 ff.). Dazwischen erfolgten keine Nachrichten auf WhatsApp. Auch sind keine Telefonanrufe in dieser Zeit registriert (act. 6/18/3). Bezüglich Kontakte über andere Kommunikationsmittel ergibt sich nichts aus den Akten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Privatkläger den Kontakt abgebrochen hatte. Da die Beschuldigte nach rund zwei Wochen den Kontakt wieder aufnahm und um ein Treffen bat, muss angenommen werden, dass sie das Verhalten des Privatklägers weiterhin stark beschäftigte (vgl. E. II.3.2.2). Bei der Frage nach dem Treffen wollte die Beschuldigte dem Privatkläger nicht genau bekannt geben, um was es geht. Der Privatkläger hatte – wie bereits erwähnt – offenbar die Hoffnung, dass sie doch mit ihm gehen wolle. Dies beantwortete die Beschuldigte mit "öppis i die richtig". Der Privatkläger versuchte, die Beschuldigte zu einem früheren Treffen als den von der Beschuldigten vorgeschlagenen Mittwoch, 18. August 2021, zu überreden. Schliesslich verabredeten sie sich für den 18. August 2021, 14.00 Uhr. Im Rahmen der Organisation des Treffens fanden auch zwei Telefonanrufe statt. Am 17. August 2021, 22.13 Uhr, sandte der Privatkläger der Beschuldigten eine Sprachnachricht, worin er seine Gefühle für sie bekundete und ausdrückte, er würde sich sehr über eine Beziehung freuen. Er wisse aber, dass sie auf Frauen stehe und wenn sie nicht mit ihm zusammen sein wolle, sei es nicht so schlimm. Die Beschuldigte antwortete, sie würden das morgen besprechen (act. 6/15/2 S. 34-48; act. 6/15/3 S. 6-9). Aus der früheren Sprachnachricht des Privatklägers kann geschlossen werden, dass er gar Hoffnung hatte, es komme zu einem sexuellen Kontakt ("[…] wieso meinsch du dass mer eus bi dä öffentliche WC's treffed, wotsch du öpis bestimmts vo

Seite 24/89 mir […]"; act. 6/15/3 S. 8). Die Beschuldigte dachte sich gemäss den glaubhaften Aussagen, "nicht schon wieder" und konnte sich diese Liebeserklärung nicht erklären. Sie fühlte sich leicht unruhig, unwohl (act. 2/8 Ziff. 96-98). 3.2.2 Grund für das Treffen vom 18. August 2021 war gemäss der Beschuldigten, dem Privatkläger zu erklären, dass es mit der Beziehung nichts wird und um zu verstehen, weshalb er darauf gekommen sei, dass sie Interesse an einer Beziehung hätte. Sie wollte, dass er sie in Ruhe lässt. Sie wollte das aber nicht übers Telefon klären, sondern persönlich, damit es keine Missverständnisse gibt. Wenn sie ihn einfach auf WhatsApp blockiert hätte, hätte es unangenehm werden können, wenn man sich dann sieht (act. 2/1 Ziff. 3; act. 2/9 Ziff. 3, 17; act. 2/17 Ziff. 8, 23). Den Mittwoch, 18. August 2021 schlug sie dem Privatkläger vor, weil sie früher nicht konnte und am Abend noch Therapie bei Frau AD.________ in Zürich hatte. Zudem wollte sie dieses "Problem" vor dem Lehrbeginn klären (act. 2/8 Ziff. 53; act. 2/9 Ziff. 1-2, 12- 13; act. 10/15 S. 101). Den Ort wählte sie aus, weil man dort ungestört ist, es nahe beim Bahnhof ist und es eine Toilette in der Nähe hat, damit sie auf die Toilette gehen kann, wenn es ihr zu viel würde (act. 2/9 Ziff. 23-25, 90-91; act. 2/17 Ziff. 59; act. 6/15/2 S. 46; act. 6/15/3 S. 8). Die Beschuldigte bereitete sich eingehend auf das Gespräch mit dem Privatkläger vor, indem sie sich überlegte, was sie sagen wollte. Sie war sich aber auch unsicher, wie er reagieren würde (act. 2/9 Ziff. 39). 3.2.3 Die Schwester der Beschuldigten, AE.________, gab zwar an, dass die Beschuldigte am Vorabend (17. August 2021) gelassen gewesen sei (act. 2/21 Ziff. 18). Dass das bevorstehende Treffen die Beschuldigte dennoch belastet hat, ergibt sich – wie der Gutachter Prof. Dr. Y.________ nachvollziehbar schlussfolgerte – aus dem Umstand, dass sie am Vortag eine Panikattacke erlitt, als sie mit der Familie zum Geburtstag der Schwester in einem Restaurant war. Dies gilt auch, wenn die Beschuldigte einen Zusammenhang zum Treffen mit dem Privatkläger nur "vielleicht unbewusst" sah (act. 10/15 S. 101, 123). Am 17. August 2021 hatte die Beschuldigte keine Einschlafstörungen, sondern versuchte, das Thema zu verdrängen (act. 10/15 S. 102). Der Umstand, dass sie es verdrängen musste, spricht für eine Belastung. Am Morgen des 18. August 2021 und auch im Vorfeld des Treffens gab es sodann keine Besonderheiten (act. 10/15 S. 102). Allerdings war sie ein bisschen nervös, als sie am Treffpunkt auf den Privatkläger wartete. Sie ordnete, was sie ihm sagen will (act. 2/9 Ziff. 97). 3.2.4 Zusammengefasst ist, wie es der Gutachter Prof. Dr. Y.________ darlegte (act. 10/15 S. 132), festzuhalten, dass die Beschuldigte durch das geplante Treffen mit dem Privatkläger unter Druck stand. Dies ergibt sich namentlich aus der Wahl des Treffpunktes, der Wahl des Datums und dem genauen Zurechtlegen, was sie sagen will. Schliesslich zeigt dies auch die Panikattacke vom Vortag. 3.3 Treffen vom 18. August 2021 3.3.1 Der äussere Tathergang, wie er in der Anklageschrift umschrieben wird, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufgrund des glaubhaften Geständnisses und der diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Beschuldigten, der entsprechenden glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie der weiteren Beweise erstellt (vgl. die Verweise in OG GD 1 E. II.1.2.1 S. 34).

Seite 25/89 3.3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, konnte sich der Privatkläger im Wesentlichen nur an das Treffen an sich und die eigentliche Tat erinnern. An den genauen Ablauf des Treffens und insbesondere den Gesprächsinhalt hatte er keine Erinnerungen mehr. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.1.2.6 S. 40 f.). Soweit der Privatkläger keine Aussagen machen konnte und keine anderen Beweise vorliegen, ist daher – zumindest nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" – auf die Aussagen der Beschuldigten abzustellen. Entsprechend präsentiert sich der Sachverhalt wie folgt: 3.3.3 Die Beschuldigte und der Privatkläger trafen sich auf dem Bundesplatz Seite Baarerstrasse (nordöstlich Bahnviadukt) bei den Sitzbänken nahe den dort befindlichen öffentlichen Toiletten. Der Privatkläger erzählte von seiner Arbeit. Die Beschuldigte ging auf die Toilette, um das Gespräch zu unterbrechen und sich zu sammeln (dies hatte die Beschuldigte – wie erwähnt – bei der Wahl des Ortes berücksichtigt). Danach erklärte sie dem Privatkläger, sie stehe auf Frauen und wolle von ihm nichts wissen (act. 2/1 Ziff. 3, 17-18; act. 2/3 Ziff. 10, 17- 24; act. 2/9 Ziff. 26-28; act. 2/11 Ziff. 13-15, 21-25; act. 2/17 Ziff. 60, 96). Gemäss Aussagen der Beschuldigten stand der Privatkläger anschliessend auf und ging unter dem Viaduktbogen in die Gasse hinter dem Verkaufsgeschäft Z.________ und sie folgte ihm, wobei sie versetzt mit einem Abstand von ca. zwei Armlängen gingen (act. 2/3 Ziff. 10; act. 2/17 Ziff. 62, 94-97). Der Privatkläger gab ebenfalls an, sie hätten sich unter dem Viaduktbogen durch bewegt. Ob sie nebeneinander gegangen seien oder ob jemand vorausgegangen sei, wusste der Privatkläger zunächst nicht. Auf die spätere Frage, wer gesagt oder bestimmt habe, wohin man gehe, antwortete er, dass die Beschuldigte dies bestimmt habe. Seit dort wisse er nichts mehr (act. 2/11 Ziff. 26-31). Einen Widerspruch zur Aussage der Beschuldigten stellt dies nicht dar. Denn auch wenn der Privatkläger zuerst in jene Richtung ging und die Beschuldigte sich umgehend anschloss, kann sie den Weg bestimmt haben. Somit ist davon auszugehen, dass der Privatkläger voraus ging und die Beschuldigte ihm leicht versetzt folgte. Sie folgte ihm, da sie annahm, er wolle noch etwas sagen (act. 2/17 Ziff. 63). Die Beschuldigte machte ihm dabei nochmals klar, dass sie nichts von ihm wissen wolle und er auch nicht mehr zur ihr kommen solle, falls sie sich irgendwo sehen würden; sie also nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle. Der Privatkläger zeigte sich erstaunt, enttäuscht und mit Unverständnis. Sie hielten dann inne und der Privatkläger drehte sich zu ihr um. Dabei standen sie in einer Distanz von ca. zwei Armlängen. Der Privatkläger machte eine Bewegung in ihre Richtung, was die Beschuldigte als anbahnende Berührung interpretierte (act. 2/1 Ziff. 3, 11, 17; act. 2/3 Ziff. 10, 19). Sie wurde von ihm nicht bedroht (act. 2/3 Ziff. 20). Auch hat er sie gemäss den übereinstimmenden Aussagen nicht tätlich angegriffen (act. 2/3 Ziff. 21; act. 2/11 Ziff. 32), was auch dadurch gestützt wird, dass weder bei der Beschuldigten noch beim Privatkläger Verletzungen festgestellt wurden, welche auf eine entsprechende körperliche Auseinandersetzung hindeuten würden (vgl. E. II.3.4.2 ff.). Und es korrespondiert auch mit den Aussagen der Zeugin AF.________, die während ihrer Kaffeepause, die unmittelbar vor der Tat begann und die sie auf einer Treppe des Hintereingangs der AG.________ draussen gleich neben dem Tatort sitzend verbrachte, nichts bzw. keine Schreie oder Streitigkeiten hörte (act. 2/2 Ziff. 2 f., 9, 15; act. 2/10 Ziff. 3 f.). Als der Privatkläger sich umdrehte und eine Bewegung in ihre Richtung machte, sagte er gemäss den Aussagen der Beschuldigten, dass sie ja keinen Geschlechtsverkehr haben müssten (act. 2/1 Ziff. 3) bzw. sagte etwas von Geschlechtsverkehr (act. 2/3 Ziff. 10). Der Privatkläger bestritt dies bzw. konnte sich daran nicht erinnern (act. 2/11 Ziff. 40). Zu Gunsten der Beschuldigten ist aber davon auszugehen, dass der Privatkläger das Wort "Geschlechtsverkehr" erwähnte und die Be-

Seite 26/89 schuldigte dieses Wort hörte, zumal sich die Aussagen des Privatklägers wie dargelegt bezüglich seiner Beziehung zur Beschuldigten als widersprüchlich und wenig verlässlich erwiesen haben. Das Näherkommen, die Bewegung und das Wort "Geschlechtsverkehr" lösten bei der Beschuldigten gemäss ihren diesbezüglich konstanten Aussagen einen "Trigger" bzw. "Riesen-Trigger" aus (act. 2/1 Ziff. 3, 17; act. 2/3 Ziff. 10; act. 2/16; vgl. zu diesem Thema E. II.3.5). Gegenüber dem Gutachter Prof. Dr. Y.________ gab die Beschuldigte hingegen erstmalig an, AH.________s Lachen und Gesicht wahrgenommen zu haben. Von Geschlechtsverkehr sprach sie hingegen nicht (act. 10/15 S. 87, 102). Daraufhin nahm sie das innen am Hosenbund befestigte Messer, öffnete es und stach mit der rechten Hand blitzschnell in die linke Halsvorderseite des Privatklägers. Sowohl der Privatkläger als auch die Beschuldigte sagten übereinstimmend aus, es sei schnell gegangen (act. 2/1 Ziff. 17; act. 2/3 Ziff. 10; act. 2/17 Ziff. 65; act. 2/11 Ziff. 13, 35, 44, 50-55). Dass es unvermittelt kam, ergibt sich auch daraus, dass – wie erwähnt – keine Auseinandersetzung vorausging. Der Privatkläger war folglich vollkommen überrascht und konnte sich nicht verteidigen (act. 2/11 Ziff. 13, 35, 44, 50-55). Nach dem Zustechen schloss die Beschuldigte das Messer, steckte es in ihre rechte Hosentasche und rannte zum Coop City, wo sie das WC im 3. Stock betrat. Auf der Hülle ihres Mobiltelefons sowie ihrer linken Hand entdeckte sie anschliessend Blutspuren. 3.3.4 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, sind die Aussagen der Beschuldigten zur eigentlichen Tat und zum Tatablauf – dem Hervorholen des Messers und dem Zustechen – zwar grundsätzlich konstant, indes sehr detailarm und vage. Die Beschuldigte gab an, sich an weite Teile nicht mehr zu erinnern. Diese Erinnerungslücken sind gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. Y.________ nachvollziehbar. Gemäss Gutachter sind bruchstückhafte Erinnerungen charakteristisch für affektiv stark unterlegte Gewalthandlungen wie vorliegend (act. 10/15 S. 133). In der ersten Einvernahme am 19. August 2021 sagte die Beschuldigte aus, sie wisse nur noch, dass sie ihr Messer rausgenommen, geöffnet (aber nicht wie sie es öffnete) und mit der rechten Hand gehalten habe. Sie wisse aber nicht, wo und wie fest sie ihn getroffen habe. Es sei alles sehr schnell gegangen und sie sei einfach nur noch gerannt (act. 2/1 Ziff. 3, 17, 18-19). Diese tatnächsten und damit gewichtigsten Aussagen stimmen im Kern mit ihren weiteren Aussagen überein (act. 2/3 Ziff. 10, 22-23; act. 2/17 Ziff. 64-72; act. 2/22 Ziff. 19; JG GD 7/2 S. 7; vgl. dazu die vorinstanzlichen Ausführungen [OG GD 1 E. II.1.2.5.3 S. 37 f.]). Die Beschuldigte hat konstant angegeben, sich zu erinnern, dass sie das Messer hervorgenommen und geöffnet habe. Das Messer lässt sich – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und das Gericht selber feststellen konnte – zwar dank des sog. Daumenpins (eine Art Noppe an der Klinge) einhändig öffnen, aber nicht so leicht wie ein klassisches Klappmesser. Mithin hat sie dabei (Hervornehmen und Öffnen des Messers) bewusst gehandelt. Bezüglich des Stichs konnte sie sich an das Geräusch [gemeint ist wohl das Geräusch beim Eindringen in den Körper] erinnern (act. 10/15 S. 102; JG GD 7/2 S. 7). Gegenüber dem Gutachter sagte sie sodann aus, dass sie sich erinnere, wie der Privatkläger seine Hand an den Hals gehalten habe, worauf sie weggelaufen sei (act. 10/15 S. 102). Sie hat somit auch dies bewusst wahrgenommen. Schliesslich muss die Beschuldigte das Messer mit beiden Händen geschlossen haben (vgl. E. II.3.7). Die Beschuldigte hat gemäss ihrer glaubhaften Aussage in der Toilette im Coop City Blut an ihrer linken Hand festgestellt (act. 2/3 Ziff. 25). Da die rechtshändige Beschuldigte mit der rechten Hand zustach, ist davon auszugehen, dass das Blut beim Schliessen des Messers auf die linke Hand übertragen wurde.

Seite 27/89 3.4 Mitnahme des Messers 3.4.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten zur Frage, weshalb sie das Messer auf sich getragen hatte, umfassend und zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. II.1.2.5.4 S. 38 f.). 3.4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, sind die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten widersprüchlich. Zunächst gab sie an, nicht zu wissen, weshalb sie das Messer mitgenommen habe. Später sagte sie aus, das Messer aus Gewohnheit dabeigehabt zu haben. Dass die Beschuldigte zumindest ab und zu ein Messer am Hosenbund trug, bestätigte auch ihr Kollege AA.________ (act. 2/19 Ziff. 70, 79-82). Die weiteren Kollegen, AB.________ und AC.________, gaben an, dass sie das Messer auch schon gesehen hätten bzw. die Beschuldigte es ihnen gezeigt habe (act. 2/18 Ziff. 73-78; act. 2/20 Ziff. 64-74). Insgesamt ist davon auszugehen, dass sie das Messer aus Gewohnheit mitgenommen hatte, zumal die Waffenaffinität der Beschuldigten ausreichend in den Akten belegt ist. Auf jeden Fall ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Beschuldigten zu glauben, dass sie das Messer nicht in der Absicht mitnahm, es in irgendeiner Art beim Treffen mit dem Privatkläger einzusetzen (act. 2/17 Ziff. 22; vgl. JG GD 7/2 S. 7). 3.4.3 Wie die Vorinstanz überzeugend darlegte, musste der Beschuldigten aber bewusst gewesen sein, dass sie das Messer je nach Situation zur Verteidigung oder zum Angriff, und sei es auch nur zur Bedrohung, einsetzen könnte. Denn sie hatte es jederzeit griffbereit am Hosenbund und nicht beispielsweise in einer Tasche oder einem Rucksack und sie hatte bereits in der Vergangenheit zwei Mal ein Messer zur Bedrohung anderer verwendet. Der Argumentation der Verteidigung, dass die Beschuldigte, nicht damit habe rechnen müssen, das Messer zur Verletzung des Privatklägers einzusetzen, kann nicht gefolgt werden. Erstens handelte es sich bei den zwei Vorfällen mit Messern nicht um Ausreisser, wie es die Verteidigung darstellt. Denn die Beschuldigte hat auch bei weiteren Vorfällen Waffen (Schlagring, Teleskopschlagstock) eingesetzt. Zweitens blieb es zwar bei den beiden Messereinsätzen bei Drohungen, es kam aber entgegen der Verteidigung sehr wohl zu Eskalationen mit Waffen, hat die Beschuldigte doch mit einem Teleskopschlagstock einem Polizisten gegen den Kopf geschlagen und diesen schwer verletzt. Dieser Vorfall geschah während einer instabilen Phase. Die Beschuldigte kannte damit in subjektiver Hinsicht die Risiken, welche von ihr in einer instabilen Phase ausgingen, deutlich. Insbesondere war ihr bekannt, dass sie nicht nur mit Waffen drohte, sondern diese auch einsetzte. Dies ergibt sich anschaulich aus dem Protokoll der Einvernahme vom 3. März 2020 betreffend die schwere Körperverletzung zum Nachteil von O.________, wie der folgende Auszug zeigt (act. 2/3 [4A 2020 150]): Frage 29: "Was geht jetzt in dir vor, wenn du durch uns damit konfrontiert wirst, was hätte passieren können?" Antwort Beschuldigte: "Ich brauche eine Scheiss Zigi, seit ich hier bin bräuchte ich eine Zigi" […] Es hätte sehr dumm gehen können […]" Frage 30: "Uns stellt sich die Frage, wie du dein Verhalten noch steigern willst. Wenn du das nächste Mal in eine Situation kommst, in welcher du dich dazu entscheidest, Gewalt anzuwenden, wird mutmasslich ein Mensch verletzt oder gar getötet. Wie siehst du das?"

Seite 28/89 Antwort Beschuldigte: "Es kommt darauf, ob ich geraucht habe, ob ich genervt bin, wer es ist […]"). Insofern ist es auch bei dieser Frage irrelevant, ob die Beschuldigte mit einem dissoziativen Zustand rechnen musste. Denn sie musste unabhängig davon damit rechnen, das Messer gegen den Privatkläger tatsächlich einzusetzen. Denn die Beschuldigte stand – wie oben ausgeführt – unter Druck, was das Risiko eines Messereinsatzes gegen andere angesichts der bekannten Vorfälle in der Vergangenheit erhöhte. Eine psychisch instabile Phase konnte die Beschuldigte beim Treffen mit dem Privatkläger keineswegs ausschliessen, war ihr doch bekannt, dass das Gespräch schwierig werden würde, und sie deswegen absichtlich einen relativ reizarmen Ort mit wenig Leuten als Treffpunkt aussuchte, wo sie mit einer öffentlichen Toilette eine Rückzugsmöglichkeit hatte. Denn dass das – aus ihrer Perspektive ambivalente und schwer einzuordnende – Verhalten des Privatklägers die Beschuldigte innerlich stark beschäftigte, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass sie nach ca. drei Wochen Kontaktunterbruch von sich aus um dieses Treffen bat, um die Lage vor Beginn ihrer Lehre klären zu können (vgl. E. II.3.2.1 f.). Akzentuiert werden diese Risiken durch die Waffenaffinität der Beschuldigten, welche ihr gegenüber bereits mehrfach als problematisch und als Mitursache für mögliche Delinquenz dargelegt wurde. Die Beschuldigte wusste, dass der Privatgutachter Prof. Dr. AI.________ insbesondere empfohlen hatte, keine Waffen zu tragen, was auch mit einer Weisung hätte umgesetzt werden sollen, aber mangels ihrer Zustimmung scheiterte (act. 2/17 Ziff. 45-53). Die Beteuerung der Beschuldigten, sie habe keine Bedenken gehabt, dass es [Einsatz des Messers gegen jemanden] wieder passieren könne, da sie in Therapie gewesen und diese gut verlaufen sei (JG GD 7/2 S. 8), ist somit nicht überzeugend. Sie zeigt vielmehr eine mangelnde Eigenverantwortung, zumal auch die Therapeutin im Verlaufsbericht vom 10. Juli 2021 die Waffenaffinität ansprach (act. 9/32 S. 4 [4A 2020 150]). 3.5 Tatmotiv bzw. "Trigger" 3.5.1 Warum sie auf den Privatkläger eingestochen hatte, konnte die Beschuldigte nicht wirklich erklären. Sie wisse nicht, was ihr durch den Kopf gegangen sei (JG GD 7/2 S. 6). Sie gab aber bereits in der ersten Einvernahme an, das Näherkommen, die Bewegung und das Wort "Geschlechtsverkehr" habe sie "getriggert" (vgl. E. II.3.3.3). Den Grund für diesen "Trigger" wollte sie damals nicht nennen. Die Beschuldigte äusserte sich am 11. November 2021 in einer auf Antrag der Verteidigung durchgeführten separaten Einvernahme eingehend zum "Trigger". Stark zusammengefasst führte sie an, sie sei im Jahr 2018 als 15-jährige von einem damaligen 21-jährigen Kollegen bzw. ihrem Alibi-Freund mit einem Joint gefügig gemacht und vergewaltigt worden. Sie habe es niemandem erzählt. Sie habe sich selbst belogen und es mit Alkohol und anderen Sachen zu verdrängen versucht. Sie habe es niemandem gesagt, da er gedroht habe, ein Video davon zu verbreiten (act. 2/16 insb. S. 5-7). Beim Vorfall mit dem Privatkläger wisse sie nicht mehr genau, was dies ausgelöst habe, vielleicht weil er ihre Nähe gesucht habe. Sie wisse nicht, weshalb ihr dies bzw. das Ganze plötzlich hochgekommen sei; es sei ihr einfach passiert. Sie könne nicht erklären, wieso sie dies gemacht habe, was sie dort gemacht habe. Seit diesem Vorfall mit dem Privatkläger habe sie immer wieder Situationen, mit welchen sie nicht klarkomme, und seit der Inhaftierung schaffe sie es nicht mehr, den Vorfall in der Vergangenheit zu unterdrücken (act. 2/16 S. 6 f.).

Seite 29/89 3.5.2 Gegenüber dem Gutachter Prof. Dr. Y.________ äusserte sie sich diesbezüglich übereinstimmend mit ihren Aussagen in der Einvernahme (act. 10/15 S. 85-87). Sie nannte dabei den Namen AH.________. Weiter gab sie an, Berührungen von Männern und körperliche Nähe zu Männern seien danach schwierig gewesen. Es habe einen "Ekel bei Nähe" gegeben, was aber nicht ihre Kollegen, sondern Fremde bzw. Personen betroffen habe, die sie nicht gekannt oder gar nicht gemocht habe. Zum 18. August 2021 erklärte die Beschuldigte gegenüber dem Gutachter, sie habe kurz sein Gesicht, sein Lachen [von AH.________] wahrgenommen, es sei wie ein Geistesblitz über sie gekommen (act. 10/15 S. 87). Der beschriebene "Ekel bei Nähe" passt zu ihren Schilderungen bezüglich des Vorfalls am Bahnhof Zug, wo es ihr "zu nahe" wurde (vgl. E. II.3.1.6). Für die Richtigkeit ihrer Schilderungen sprechen auch die diversen Vorkommnisse während der Haft, als sie ihren Vergewaltiger in ihrer Zelle zu sehen glaubte (vgl. die Übersicht in act. 10/15 S. 68 ff., act. 4/12, act. 4/54, act. 16/23, JG GD 4/5). Die Schilderungen der Beschuldigten über den sexuellen Übergriff und die dissoziativen Phänomene – wenn auch ohne weitere Sachbeweise unterlegt – erschienen dem Gutachter Prof. Dr. Y.________ aus forensisch-psychiatrischer Sicht mit dem erhobenen Beschwerdebild als vereinbar. Nach dem Gutachter würden dies die diversen dissoziativen Phänomene der Beschuldigten, welche primär nach der Tat auftraten, erklären (act. 10/15 S. 126 ff.). Zumindest sah sich der Gutachter Prof. Dr. Y.________ nicht veranlasst, eine Sachverhaltsalternative zu postulieren (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.9.1 betreffend "grünes Alien"). Weitere Abklärungen des Gerichts in diesem Punkt drängen sich nicht auf, zumal die Beschuldigte von Anfang an den "Trigger" in ihren Einvernahmen erwähnte und es nachvollziehbar ist, dass sie diesen nicht bereits an der ersten Einvernahme einlässlich darlegte. 3.5.3 Zusammengefasst ist – zumindest in dubio pro reo – davon auszugehen, dass zu einem früheren Zeitpunkt ein sexueller Übergriff durch eine unbekannte Täterschaft stattfand und die Beschuldigte deshalb beim Vorfall mit dem Privatkläger "getrigg

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