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Zug Obergericht Strafabteilung 21.12.2023 S 2023 25

21 dicembre 2023·Deutsch·Zugo·Obergericht Strafabteilung·PDF·13,329 parole·~1h 7min·5

Riassunto

sexuelle Handlung mit Kindern, sexuelle Nötigung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial

Testo integrale

20230818_085052_ANOM.docx Strafabteilung S 2023 25 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 21. Dezember 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt A.________, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, und B.________, geb. tt.mm.2005, unentgeltlich verbeiständet durch Rechtsanwalt C.________, Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt und Berufungsbeklagte, gegen D.________, geb. tt.mm.1980 in E.________, portugiesischer Staatsangehöriger, wohnhaft in F.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt G.________, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung (Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 30. Juni 2023; SG 2022 8)

Seite 2/58 Prozessgeschichte 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklage vom 23. August 2022 (nachfolgend: Anklage) vor, er habe zwischen dem 22. März 2017 und 3. Dezember 2019 (nachfolgend: Tatzeitraum) ca. 40 bis 50 sexuelle Handlungen zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Privatklägerin) vorgenommen. Die Privatklägerin habe jeweils eine Trainerhose anziehen und sich anschliessend bei heruntergezogener Trainer- und Unterhose rücklings im Wohnzimmer auf dem Sofa hinlegen müssen, wobei sie die Beine angewinkelt und gespreizt in die Höhe habe halten müssen. Danach habe der Beschuldigte unter dem Vorwand, ihre Jungfräulichkeit überprüfen zu wollen, jeweils seinen Finger oder seine Zunge in die Vagina der Privatklägerin gesteckt. Zwei Vorfälle hätten auf dem Bett des Beschuldigten stattgefunden. Während der Übergriffe habe er jeweils die Kamera des Mobiltelefons der Privatklägerin abgeklebt, sodass sie zwar dieses habe benutzen, jedoch keine Aufnahmen habe machen können. Einmal habe der Beschuldigte versucht, mit seinem entblössten Penis den entblössten Vaginalbereich der Privatklägerin zu berühren, wobei sie ihn mit den Füssen weggedrückt habe. Zudem habe er einmal über den Kleidern die Brüste der Privatklägerin berührt. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin gedroht, diverse Informationen über sie an ihre Mutter heranzutragen, wenn sie die Überprüfung der Jungfräulichkeit nicht über sich ergehen lasse. Er habe gewusst, dass zwischen den als Druckmittel eingesetzten Informationen und seiner Forderung jeglicher Zusammenhang gefehlt habe (SG GD 1). 2. Mit Verfügung vom 1. September 2022 zog die zuständige Verfahrensleiterin des Strafgerichts des Kantons Zug die Akten des Amts für Migration bei (SG GD 2/2). Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 wurde den Parteien von der Verfahrensleitung mitgeteilt, dass über den Antrag der Verteidigung auf Entfernung einer Tonaufzeichnung im Rahmen der Hauptverhandlung entschieden werde. Gleich werde auch mit dem Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit durch die Privatklägerin verfahren (SG GD 2/6). Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt C.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt (SG GD 2/7). 3. Zur Hauptverhandlung am Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), am 7. Juni 2023 erschienen der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidiger, der zuständige Staatsanwalt sowie die Privatklägerin mit ihrem Rechtsbeistand. Die Vorinstanz beschloss nach Eröffnung der Hauptverhandlung, den Antrag der Privatklägerin gutzuheissen und die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen (SG GD 8/1 S. 1). Auf Antrag der amtlichen Verteidigung beschloss die Vorinstanz zudem vorfrageweise, dass die Tonaufzeichnungen vom 3. Dezember 2019 verwertbar seien und demzufolge nicht aus den Akten entfernt werden müssen (SG GD 8/1 S. 3). Nach der Befragung des Beschuldigten wurden die Anträge der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin auf Befragung der Privatklägerin betreffend den Ausdruck "esse merda" unter dem Vorbehalt von Art. 349 StPO vorläufig abgewiesen. Der Antrag des Beschuldigten auf erneute Befragung der Privatklägerin wurde ebenfalls abgewiesen (SG GD 8/1 S. 4). Nach Abschluss des Beweisverfahrens hielten die Parteien ihre Plädoyers und der Beschuldigte konnte ein Schlusswort halten (SG GD 8/1 S. 8).

Seite 3/58 4. Das Urteil wurde am 30. Juni 2023 gefällt und anschliessend den anwesenden Parteien im Dispositiv eröffnet und mündlich begründet (SG GD 9/1). Mit Schreiben vom 4. Juli 2023 meldete der amtliche Verteidiger Berufung gegen das Urteil vom 30. Juni 2023 an (SG GD 4/14). 5. Das am 28. Juli 2023 versandte, schriftlich auf 109 Seiten begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten am 31. Juli 2023 zugestellt (SG GD 9/3/1). Der Urteilsspruch der Vorinstanz lautete wie folgt (OG GD 1 S. 107): "1. Der Beschuldigte D.________ wird freigesprochen von den Vorwürfen: 1.1 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (betreffend die Zeiträume 22. März 2017 bis Ende Juni 2017 und 9. November 2019 bis 3. Dezember 2019); 1.2 der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (betreffend die Zeiträume 22. März 2017 bis Ende Juni 2017 und 9. November 2019 bis 3. Dezember 2019). 2. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen 2.1 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB; 2.2 der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB. 3. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen, unter Anrechnung von 100 Tagen für die erstandene Untersuchungshaft sowie von 10 Tagen für die angeordneten Ersatzmassnahmen. Für die restlichen 23 Monate wird dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug für eine Probezeit von zwei Jahren gewährt. 4. Gegenüber dem Beschuldigten D.________ wird ein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB angeordnet. Ihm wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. 5. Der Beschuldigte D.________ wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 7 Jahren aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft verwiesen. 6.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.________ eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab dem 15. September 2018 zu zahlen. 6.2 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.________ Schadenersatz von CHF 604.00 zu zahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird die Schadenersatzforderung der Privatklägerin abgewiesen. 6.3 Auf den Antrag der Privatklägerin B.________ auf Feststellung, dass der Beschuldigte ihr gegenüber aus den Ereignissen vom 22. März 2017 bis 3. Dezember 2019 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei, wird nicht eingetreten. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin B.________ für ihre anwaltlichen Aufwendungen mit CHF 1'208.00 zu entschädigen. 8. Der Beschuldigte wird für die erstandene Untersuchungshaft nicht entschädigt.

Seite 4/58 9. Die Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 20'000.00 wird nach Antritt des Strafantritts des Beschuldigten freigegeben und ist alsdann der H.________ durch die Gerichtskasse zurückzuzahlen. 10. Die Verfahrenskosten betragen CHF 10'642.85 Untersuchungskosten CHF 3'115.00 Kosten der Dolmetschertätigkeit (keine Fremdsprachigkeit des Beschuldigten) CHF 7'500.00 Entscheidgebühr CHF 865.00 gerichtliche Auslagen CHF 22'122.85 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 11.1 Der (ehemalige) amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw I.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 17'618.40 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass ihm à conto bereits CHF 17'746.60 ausgerichtet wurden; die entsprechende Differenz hat er dem Kanton Zug zurückzuzahlen. 11.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr.iur. G.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 25'192.25 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 11.3 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 12.1 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin B.________, Rechtsanwalt C.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 5'369.10 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 12.2 Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin werden im Umfang von CHF 537.00 definitiv und im Umfang von CHF 4'832.10 einstweilen auf die Staatkasse genommen. Der Beschuldigte hat dem Staat von den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft CHF 4'832.10 zurückzuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. [Rechtsmittel] 6. Mit Schreiben vom 16. August 2023 reichte der amtliche Verteidiger bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung für den Beschuldigten ein (OG GD 2). Der amtliche Verteidiger stellte folgende Anträge: 1. [Feststellungsantrag Rechtskraft] 2. Es sei die Berufung des Beschuldigten gutzuheissen und es sei das Urteil des Strafgerichts hinsichtlich den Dispositivziffern 1, 1.1, 1.2, 2, 2.1, 2.2, 3, 4, 5, 6.1, 6.2, 7, 8, 9, 10, 11.3 und 12.2 aufzuheben. 3. Es sei der Beschuldigte D.________ von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 4. Es sei auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots zu verzichten.

Seite 5/58 5. Es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten. 6. Es sei die Forderung der Privatklägerin auf Ausrichtung einer Parteientschädigung abzuweisen. 7. Es sei die Forderung der Privatklägerin auf Ausrichtung von Schadenersatz abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. Es sei die Forderung der Berufungsklägerin [recte: Privatklägerin] auf Ausrichtung einer Parteientschädigung abzuweisen. 9. Der Beschuldigte sei für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm infolge der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, für die Verletzung seiner Persönlichkeit, den Freiheitsentzug im Rahmen der Untersuchungshaft und die Ersatzmassnahmen zu entschädigen. 10. Die Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 20'000.00 sei nach Rechtskraft der H.________ durch die Gerichtskasse zurückzuzahlen. 11. Die bisher angefallenen Verfahrenkosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 12. Der amtliche Verteidiger sei für seine Aufwendung[en] zu entschädigen. 13. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 14. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse" 7. Mit Präsidialverfügung vom 17. August 2023 übermittelte die Verfahrensleitung des Gerichts der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin die Berufungserklärung des Beschuldigten und setzte Fristen für Anschlussberufung, Nichteintretensanträge und Stellungnahmen zu den diversen Beweisanträgen des Beschuldigten. Die Parteien wurden aufgefordert, innert Frist weitere Beweisanträge einzureichen (OG GD 3). 8. Mit Eingabe vom 5. September 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und stellte die folgenden Anträge (OG GD 4): "1. Es seien Ziff. 1.1, 1.2 und 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Beschuldigte angemessen zu bestrafen 2. Kostenfolge zulasten des Beschuldigten" 9. Mit Präsidialverfügung vom 25. September 2023 wurde festgestellt, dass die Parteien keine Anträge auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten vom 16. August 2023 stellten. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurde den Parteien eröffnet und Fristen für Nichteintretensanträge angesetzt. Der Beweisantrag der amtlichen Verteidigung auf erneute Einvernahme der Privatklägerin wurde gutgeheissen, die weiteren Beweisanträge abgewiesen. Der Privatklägerin wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren gewährt (OG GD 8).

Seite 6/58 10. Mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2023 wurden die Parteien darüber informiert, dass die amtliche Verteidigung am 16. Oktober 2023 Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 5. September 2023 beantragte. Ferner wurde der Termin für die Berufungsverhandlung festgesetzt und der Spruchkörper bekannt gegeben (OG GD 10, 11). 11. Mit Beschluss vom 15. November 2023 entschied das Gericht, auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft einzutreten (OG GD 18). 12. Der Beschuldigte erschien am 4. Dezember 2023 in Begleitung der amtlichen Verteidigung zur Berufungsverhandlung. Ebenfalls anwesend waren die Privatklägerin, ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand, eine Dolmetscherin sowie der zuständige Staatsanwalt. Der unentgeltliche Rechtsbeistand zog zu Beginn der Berufungsverhandlung den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zurück (OG GD 16, 17, 23). Der Antrag der amtlichen Verteidigung, die Tonaufzeichnung der Privatklägerin aus den Akten zu verweisen, wurde abgewiesen. Nach Behandlung der Vorfragen erfolgte die Befragung der Privatklägerin und des Beschuldigten. Nach Abschluss der Einvernahmen wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Im Rahmen der Parteivorträge hielt die amtliche Verteidigung an der Berufungserklärung für den Beschuldigten fest (OG GD 23/2). Die Staatsanwaltschaft hielt ebenfalls an der Anschlussberufung fest und präzisierte, dass sie eine Sanktion von 45 Monaten Freiheitsstrafe für angemessen erachte (OG GD 23/3). Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin beantragte für diese die Abweisung der Berufung des Beschuldigten unter Bestätigung des Urteils der Vorinstanz; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten (OG GD 23/4). Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein kurzes Schlusswort. Die Parteien erklärten sich im Anschluss mit der schriftlichen Eröffnung des Urteils einverstanden (OG GD 23 S. 24). Erwägungen I. Formelles 1. Eintreten auf die Berufung 1.1 Der Beschuldigte hat fristgerecht Berufung bei der Vorinstanz angemeldet und innert 20 Tagen ab Zustellung des schriftlich begründeten Urteils die Berufung erklärt. Die beiden für eine Berufung notwendigen Prozesshandlungen nach Art. 399 Abs. 1 StPO und Art. 399 Abs. 3 StPO wurden formgültig ausgeführt. Die Staatsanwaltschaft hat zudem innert 20 Tagen nach Zustellung der Berufungserklärung des Beschuldigten Anschlussberufung erhoben. 1.2 Wie im Beschluss vom 15. November 2023 festgestellt, erfolgte die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht mit rechtsmissbräuchlichen Absichten. Erstens hatte die Staatsanwaltschaft die Aufhebung von zwei Freisprüchen beantragt, wozu sie ohne weiteres befugt ist. Bereits schon unter diesem Punkt besteht eine nachvollziehbare Beschwer der Staatsanwaltschaft bezüglich des Urteils der Vorinstanz. Zudem beantragte die Staatsanwaltschaft bei der Vorinstanz eine Sanktion von 48 Monaten Freiheitsstrafe, wobei die Vorinstanz auf 35 Monate Freiheitsstrafe erkannte. Auch unter diesem Punkt scheint eine Beschwer der Staatsanwaltschaft durch den Urteilsspruch der Vorinstanz vom 30. Juni 2023 als nachvoll-

Seite 7/58 ziehbar. Es lag mithin keine Konstellation vor, bei der die Staatsanwaltschaft bereits bei der Vorinstanz vollumfänglich obsiegt hatte und eine Anschlussberufung allenfalls – würde man der Rechtsauffassung des Bundesgerichts folgen – problematisch wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1498/2020 vom 29. November 2021 E. 4.4.3). Die Staatsanwaltschaft war entsprechend berechtigt, Anschlussberufung zu erheben (vgl. OG GD 18). 1.3 Die Parteien machten darüber hinaus keine Nichteintretensgründe geltend und solche sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufung des Beschuldigten und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist einzutreten. 2. Rechtskraft 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe, etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu um fassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 2.2 Die Berufung des Beschuldigten ist darauf ausgerichtet, die zu seinen Lasten erfolgten Schuldsprüche, die Sanktion, die Landesverweisung und das Tätigkeitsverbot, die Zivilforderung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Anstelle der entsprechenden Dispositivziffern fordert der Beschuldigte einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen sowie eine angemessene Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen, für Persönlichkeitsverletzungen und für den Freiheitsentzug in Form von Untersuchungshaft und der Ersatzmassnahmen (OG GD 2 S. 2 f.). 2.3 Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zielt auf die Aufhebung der beiden Freisprüche gemäss Dispositivziffern 1.1 und 1.2 sowie auf die Aufhebung der Sanktion der Vorinstanz unter Ansetzung einer angemessenen Sanktion ab. 2.4 Von den Verfahrensparteien nicht angefochten wurden die Dispositivziffern 6.3 (Nichteintreten auf Antrag auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach), 11.1 (Honorar amtliche Verteidigung), 11.2 (Honorar amtliche Verteidigung) und 12.1 (Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand). 2.5 Der Beschuldigte beantragte zudem (wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung) die Aufhebung der Dispositivziffern 1.1-1.2 des Urteils der Vorinstanz (d.h. Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern betreffend

Seite 8/58 den Zeitraum 22. März 2017 bis Ende Juni 2017 und 9. November 2019 bis 3. Dezember 2019 sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung betreffend den Zeitraum 22. März 2017 bis Ende Juni 2017 sowie 9. November 2019 bis 3. Dezember 2019). Gleichzeitig beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch. Der Berufungsantrag des Beschuldigten ist in diesem Punkt nicht zulässig, denn ein Antrag auf Aufhebung eines Freispruchs bei gleichzeitiger Beantragung eines vollumfänglichen Freispruchs verfolgt kein praktisches Rechtsschutzinteresse. Auf die Berufung des Beschuldigten betreffend Aufhebung der Dispositivziffern 1.1-1.2 ist gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO nicht einzutreten. 2.6 Der Beschuldigte beantragte darüber hinaus die Feststellung der Rechtskraft bestimmter Dispositivziffern (OG GD 2 S. 3). Die materielle Rechtskraft der nicht angefochtenen Punkte eines Urteils tritt gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. a-b StPO unabhängig von den deklaratorischen Feststellungen eines Gerichts ein, wird jedoch praxisgemäss entgegen Art. 438 Abs. 1 StPO jeweils im Urteil der Berufungsinstanz bestätigt. Mithin wird der entsprechende Antrag des Beschuldigten im Urteilsdispositiv behandelt. Dem Antrag der amtlichen Verteidigung, es sei auch festzustellen, dass die Dispositivziffern 13.1 (Rechtsmittel Berufung) und 13.2 (Rechtsmittel Beschwerde) in Rechtskraft erwachsen seien, ist hingegen nicht zu folgen. Eine Rechtsmittelbelehrung hat einzig eine deklaratorische Wirkung. Diese legt insbesondere keine Rechte und Pflichten der Parteien im Rahmen eines Urteilsspruchs fest und kann somit nicht in Rechtskraft erwachsen. 2.7 Die materielle Rechtskraft der Dispositivziffern 6.3, 11.1, 11.2 und 12.1 des Urteils der Vorinstanz ist im vorliegenden Urteil festzustellen. Die materielle Rechtskraft der Dispositivziffern 13.1 und 13.2 ist nicht festzustellen. Betreffend den Schuld- und Sanktionspunkt gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht. 3. Verwertbarkeit der erhobenen Beweise 3.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Beweiswürdigung auf eine Tonbandaufzeichnung ab, welche die Privatklägerin am 3. Dezember 2019 erstellte und welche ein privates Gespräch mit dem Beschuldigten zum Gegenstand hatte. Sie wertete diese Tonbandaufzeichnung als gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der Behauptungen der Privatklägerin (OG GD 1 E. II.3. Ziff. 3.3.1 ff., S. 65 ff.). 3.2 Die amtliche Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass die Audioaufnahme vom 3. Dezember 2019 mit Blick auf das strafprozessuale Fairnessgebot beweisrechtlich nicht verwertet werden dürfe. Es habe keine rechtfertigende Notstandssituation bestanden. Es hätte legale Handlungsalternativen gegeben. Es treffe nicht zu, dass die Gefahr der drohenden Beweislosigkeit nicht auf andere Art hätte abgewendet werden können. Insbesondere hätte die Möglichkeit bestanden, dass die Strafverfolgungsbehörden beim Zwangsmassnahmengericht technische Überwachungsmassnahmen beantragt hätten. Eine solche Beweiserhebung wäre auch möglich gewesen, da es nach Auffassung der Vorinstanz etwa alle zwei Wochen zu einem vollendeten Delikt gekommen sei. Es stehe sodann auch nicht fest, dass nur eine kurze beweisrelevante Aufnahme erstellt worden sei, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass noch weitere Aufnahmen erstellt worden seien oder die Aufnahme zusammengeschnitten worden sei. Im Übrigen könne die Schwere des Delikts bei der Interessenabwägung kein valides Argument sein, denn bei schweren Delikten seien auch die drohenden

Seite 9/58 Konsequenzen wesentlich einschneidender, und bei der Interessenabwägung müssten auch die Konsequenzen eines Nötigungserfolgs als Handlungsalternative miteinbezogen werden (OG GD 2 S. 8; OG GD 23/2 Ziff. 107-111). 3.3 Die Privatklägerin erstellte die umstrittene Tonaufzeichnung ohne Mitwirkung des Staats. Die gesetzlichen Verwertbarkeitsvorschriften für geheime staatliche Beweiserhebungen, insb. Art. 280 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 StPO, finden keine Anwendung. 3.4 Die Strafprozessordnung regelt grundsätzlich nur die Beweiserhebung durch Strafbehörden. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass privat erhobene Beweise kategorisch einem Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren unterliegen würden. Nach der Rechtsprechung wird zwischen rechtmässig und unrechtmässig erhobenen privaten Beweismitteln unterschieden. Rechtmässig von Privaten erhobene Beweismittel sind ohne Einschränkung verwertbar (bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2). Von privaten Parteien rechtswidrig erhobene Beweise sind indessen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (bspw. BGE 146 IV 226 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.3.1). 3.5 Per 1. September 2023 ist während der Hängigkeit des Berufungsprozesses das revidierte Datenschutzgesetz in Kraft getreten (Bundesratsbeschluss vom 31. August 2022 betreffend Inkraftsetzung des neuen Datenschutzgesetzes). Die Datenbearbeitung durch Privatpersonen untersteht nach Art. 30 ff. DSG weiterhin dem Datenschutzgesetz des Bundes. Eine Verletzung des Datenschutzgesetzes durch eine Privatperson lässt sich im revidierten Gesetz gemäss Art. 31 DSG mittels eines überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesses rechtfertigen (früher: Art. 13). Eine private Partei darf Daten nicht entgegen den Grundsätzen von Art. 6 und 8 DSG bearbeiten. So muss die Datenbearbeitung verhältnismässig sein und für die betroffene Person zu einem erkennbaren Zweck beschafft werden und hinsichtlich dieses Zwecks bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 2 und 3 DSG; früher: Art. 4 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 4). Die entsprechenden Bestimmungen sind neu formuliert, beinhalten indessen aber keine Änderung des bereits geltenden materiellen Rechts (Botschaft DSG, BBl 2017 6941 ff. S. 7024 f. und S. 7073). Gemäss Art. 73 DSG sind die neuen Bestimmungen am 1. September 2023 in Kraft getreten. Wesentlich ist indessen die Frage, ob die Datenerhebung zum Zeitpunkt der Tonaufzeichnungen im Dezember 2019 nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes rechtmässig erfolgte. Folglich ist die alte Fassung des Datenschutzgesetzes vorliegend massgeblich. Art. 2 Abs. 2 StGB findet auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes keine Anwendung. 3.6 Die Beweiserhebung vom 3. Dezember 2019 durch die Privatklägerin erfolgte in Verletzung von Art. 179ter StGB und von Art. 12 Abs 2 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes (SR 235.1; in der Fassung vor dem 1. September 2023, nachfolgend: aDSG). Sie zeichnete wissentlich und willentlich ein nichtöffentliches Gespräch mit dem Beschuldigten in der gemeinsamen Wohnung mit ihrem Mobiltelefon auf, was nach Art. 179ter StGB grundsätzlich verboten ist und was bei (1.) schuldhaftem Handeln, (2.) fehlendem Rechtfertigungsgrund und (3.) bei einem gültigen Strafantrag als Prozessvoraussetzung als Straftat sanktioniert werden kann. Sodann zeichnete sie die Stimme des Beschuldigten auf einem Tonträger auf, was gemäss Art. 3 lit. a aDSG eine Sammlung von Daten über eine bestimmbare Person

Seite 10/58 darstellt. Sie tat dies entgegen der Transparenzvorschrift von Art. 4 Abs. 4 aDSG im Geheimen. 3.7 Der Verstoss der Privatklägerin gegen Art. 179ter StGB ist – isoliert betrachtet – grundsätzlich nicht strafbar. Denn für eine Strafbarkeit ist es wie dargelegt zwingend notwendig, dass der Täter schuldhaft handelte (Art. 19 Abs. 1 StGB) und dass für seine Handlungen keine Rechtfertigungsgründe vorhanden sind (Art. 14-17 StGB). Für ein Urteil muss sodann eine Prozessvoraussetzung in Form eines Strafantrags vorliegen (Art. 30 StGB; Art. 179ter StGB). Ferner ist auch nicht jeder Verstoss gegen Art. 4 Abs. 4 aDSG eine Rechtsverletzung. Denn die Verletzung des datenschutzrechtlichen Transparenzgebots nach Art. 4 Abs. 4 aDSG kann gemäss Art. 13 Abs. 1 aDSG gerechtfertigt werden, so dass insgesamt keine Verletzung des Datenschutzrechts vorliegt und weitergehende Rechtsbehelfe nach Art. 15 aDSG mangels Verletzung nicht zulässig sind. So liegt unter anderem keine Widerrechtlichkeit nach Art. 13 Abs. 1 aDSG vor, wenn die Datenverarbeitung durch ein überwiegendes privates Interesse gerechtfertigt werden kann. Mithin ergibt sich bereits aus dem genannten Wortlaut und der gesetzlichen Systematik, dass eine geheime Audioaufzeichnung zwar gegen das Transparenzgebot nach Art. 4 Abs. 4 aDSG verstösst, indessen datenschutzrechtlich bei einem privaten Datenbearbeiter nicht rechtswidrig ist, wenn die Videoaufzeichnung auf überwiegenden privaten Interessen beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2 und 2.4). 3.8 Zu Recht prüfte damit die Vorinstanz in einem ersten Schritt, ob sich die Privatklägerin auf Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 17 StGB und Art. 13 Abs. 1 aDSG berufen konnte. 3.8.1 Zu diesem Themenkreis ist vorab festzuhalten, dass die Tonbandaufnahme, welche die Privatklägerin als 14-jährige Jugendliche erstellte, nicht ausschliesslich der strafprozessualen Beweisaufnahme diente, auch wenn die Aufnahme wohl primär deswegen erstellt wurde (vgl. bspw. act. 2/37 Ziff. 153). Der Kontext war vorliegend der Vorwurf des jahrelangen sexuellen Missbrauchs innerhalb der Familie. Der Beschuldigte war der Partner der Mutter der Privatklägerin und hatte für deren Kinder die Rolle eines Ersatzvaters eingenommen. Bereits aus diesen Hintergründen erhellt, dass die Tonbandaufzeichnung nicht einzig dem strafprozessualen Beweis diente, sondern auch zusätzlich als Beweismittel für eine soziale Rechtfertigung der Privatklägerin gegenüber der gesamten Familie. Aus diesem Grund wird die Privatklägerin auch zeitnah die Aufnahme ihrer Schwester J.________ zugesendet haben (vgl. act. 2/130 Ziff. 46). So erscheint es plausibel, dass die Privatklägerin die Ächtung durch ihre Familie (insb. durch ihre Mutter und ihre Schwestern) fürchtete, wenn sie ohne Beweise derart gravierende Anschuldigungen gegen den faktischen Ersatzvater erheben würde. Es stand damit nicht nur ein strafprozessuales Verfahren im Vordergrund, sondern auch die berechtigten Interessen der Privatklägerin als noch nicht auf eigenen Füssen stehende Jugendliche am Fortbestehen der sozialen Bindung zu ihren Verwandten. Bereits schon dieses private Interesse der Privatklägerin erscheint als gewichtig und überwiegt etwaige private Interessen des Beschuldigten auf Wahrung des Transparenzgebots im Rahmen einer kurzen Tonaufzeichnung seiner privaten Unterhaltung mit der Privatklägerin nach Art. 4 Abs. 4 aDSG deutlich. 3.8.2 Ein nach den besonderen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches tatbestandsmässiges Verhalten kann nach Art. 17 StGB gerechtfertigt werden (bzw. derjenige

Seite 11/58 "handelt rechtmässig"), um in unverschuldeter Lage ein eigenes Rechtsgut oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten. Es müssen dabei höherwertige Interessen gewahrt werden. Die Notstandshandlung muss zudem verhältnismässig sein. Die entsprechende Prüfung des Gerichts über die Gefahrenlage hat sich nicht einzig anhand der subjektiven Angaben der betroffenen Person zu richten, sondern die Notstandslage muss auch objektiv nachvollziehbar sein, d.h. sie hat sich nach dem hypothetischen ex-ante Urteil eines Dritten in der Lage des Täters zu richten (vgl. auch Niggli/Göhlich, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 17 StGB N. 11). 3.8.3 Nach den Schilderungen der Privatklägerin wurde sie am 3. Dezember 2019 bereits seit ca. zwei Jahren durch den Beschuldigten sexuell missbraucht, indem dieser mittels Finger und Zunge ihre Vagina berührte und teilweise mit den Fingern eindrang. Die Handlungen waren demnach kontinuierlich und fortgesetzt. Der Zeitpunkt, wann der Beschuldigte diese vornahm, war dabei vor allem davon abhängig, wann seine Partnerin, die Mutter der Privatklägerin, nach Hause kam. Dies konnte die Privatklägerin nicht zuverlässig abschätzen. Es drohte somit nach den Schilderungen der Privatklägerin jederzeit eine weitere sexuelle Ausbeutung mit unklarem Ausgang. Die bestehende Gefahr für die sexuelle Integrität der Privatklägerin war damit am 3. Dezember 2019 real und unmittelbar. Sie bezog sich sodann nicht nur auf die Art der sexuellen Handlungen in der Vergangenheit, sondern es wäre auch eine Steigerung des Verhaltens des Beschuldigten denkbar gewesen. Aufgrund der von der Privatklägerin geschilderten Lage bestand offensichtlich ein hoher Leidensdruck, sich gegen die Handlungen des Beschuldigten zu wehren, was sich bspw. darin äusserte, dass sie abends nicht mehr nach Hause gehen wollte (bspw. act. 2/50 ff.). 3.8.4 Eng mit dieser Feststellung verwandt ist der Beweisnotstand, in welchem sich die Privatklägerin am 3. Dezember 2019 befand. Wer sich juristisch gegen eine Person wehren will, der muss Beweise haben. Auch wenn diese Auffassung in objektiver Hinsicht nicht vollumfänglich korrekt sein mag (zumal auch die eigene Aussage als Beweismittel zulässig ist), handelt es sich um eine Laienauffassung, die keineswegs unüblich ist. Dabei gilt zu erwägen, dass die damals 14-jährige Privatklägerin Rat bei ihrer Schwester J.________ suchte und diese ihr im Chat mitteilte, "wir müssen einen Plan kreieren um einen Beweis zu haben um D.________ zu erwischen" (act. 1/1/19/28-39). Die Idee der Privatklägerin, dass ein Beweis notwendig sei, damit sie sich letztlich aus ihrer misslichen Lage befreien könne, stammte mithin von der älteren Schwester. Insgesamt ist es aufgrund der konkreten Lage – d.h. insb. (1.) 14-jähriges Mädchen, (2.) missliche Situation mit Leidensdruck, (3.) Ratschlag der älteren Schwester – nachvollziehbar, dass eine andere Jugendliche in einer vergleichbaren Situation ebenfalls von der Gefahr eines Beweisnotstands ausgegangen wäre und irrigerweise geglaubt hätte, es sei unbedingt notwendig, dass sie ihre missliche Lage mittels einer Tonaufzeichnung müsse dokumentieren können, damit ihr sowohl von der Familie als auch vom Justizsystem geglaubt werde. 3.8.5 Es kann offen bleiben, inwiefern die Privatklägerin über zumutbare Handlungsalternativen verfügte, um sich der unmittelbaren Gefahr weiterer sexueller Übergriffe zu entziehen. So ist wesentlich, dass zumindest der damit eng verbundene Beweisnotstand im vorliegenden Kontext nicht anders abwendbar war als mittels einer Tonaufnahme. Es bestanden ausser ihren eigenen Wahrnehmungen keine objektiven Beweise, welche die Verletzungen ihrer sexuellen Integrität nachweisen konnten. Die amtliche Verteidigung führte aus, dass solche Beweise

Seite 12/58 jedoch in absehbarer Zeit durch die Strafverfolgungsbehörden mittels einer geheimen Überwachung hätten beschafft werden können, so dass der Beweisnotstand in Zukunft hätte behoben werden können. Das wäre allerdings für die Privatklägerin nicht zumutbar gewesen. So bestand vorliegend nach den Darstellungen der Privatklägerin die übergeordnete Gefahr von weiteren sexuellen Übergriffen. Der Beweisnotstand kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern spielte sich vor diesem Hintergrund ab. Entsprechend war der Beweisnotstand auch dringlich. Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung war es somit für die Privatklägerin nicht zumutbar, abzuwarten, bis (1.) die Polizei den Sachverhalt aufnahm, (2.) die Staatsanwaltschaft zur gegebenen Zeit den Sachverhalt prüfte und (3.) vielleicht einen Antrag an das Zwangsmassnahmengericht stellte, dieses (4.) den Antrag ebenfalls prüfte und vielleicht bewilligte, (5.) der Auftrag zum technischen Einsatz an den zuständigen Spezialdienst der Polizei gelangte, (6.) die Polizei zur Vorbereitung des Einsatzes Pläne des Hauses, eine Eintrittsmöglichkeit und ein geeignetes Einsatzfenster (während dem die Wohnung leer war) organisieren musste und (7.) der Einsatz dann auch effektiv ausgeführt werden konnte. Während dieser Zeit bestand nicht nur die Gefahr von weiteren sexuellen Übergriffen, sondern auch, dass ein auffälliges Verhalten der Privatklägerin oder der bereits eingeweihten Schwestern J.________ und K.________ den Zweck der Massnahme hätten vereiteln können. Aus diesen Gründen bestanden keine anderen zumutbaren Handlungsalternativen für die Privatklägerin. 3.8.6 Spekulativ und nicht erwiesen sind die Einwendungen der amtlichen Verteidigung, dass die Privatklägerin mehr oder länger dauernde Aufnahmen gemacht hätte, als aktenkundig sind. Der Inhalt des Mobiltelefons der Privatklägerin wurde ausgewertet und es fanden sich diesbezüglich keinerlei Hinweise (act. 1/1/1 ff.). 3.8.7 Das Recht des Beschuldigten, dass sein gesprochenes privates Wort nicht kurzzeitig aufgenommen wird, erscheint vor dem Hintergrund der Interessen der Privatklägerin auf Unversehrtheit ihrer sexuellen Integrität und des damit eng verbundenen Beweisnotstands als zweitrangig. Die Disparität zwischen den beiden Interessenslagen ist vorliegend derart stark, dass ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Privatklägerin durch die Tonaufzeichnung höherwertige Interessen schützte. Ihr Verhalten war auch verhältnismässig, zumal die Tonaufzeichnung ein geeignetes Beweismittel war und die vom amtlichen Verteidiger aufgezeigte Alternativmöglichkeit einer möglicherweise wochenlangen staatlichen Audiound Videoüberwachung des Wohn- und Schlafzimmers der Wohnung – und damit des intimsten Bereichs der Privatsphäre des Beschuldigten, der Privatklägerin und der weiteren dort lebenden Drittbetroffenen – von der Eingriffsintensität deutlich invasiver gewesen wäre, als eine kurzfristige Aufnahme eines privaten Gesprächs in der Wohnung. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte wegen der Tonaufzeichnung in seinen Rechten verletzt fühlte, zumal er nie eine Strafverfolgung der Privatklägerin deswegen anstrebte. 3.8.8 Das allgemeine Fairnessgebot gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO wird durch die Handlungen der Privatklägerin (und indirekt, indem der Staat die entsprechenden Beweismittel beweisrechtlich verwendet) nicht tangiert. Ein Straftäter muss grundsätzlich damit rechnen, dass seine Aussagen gegenüber einem Opfer oder einer Drittperson in einem Strafverfahren Eingang finden werden. Die Aussagen von Opfern oder Drittpersonen über eine belastende Konversation mit dem Täter können im Strafverfahren mittels Einvernahme erhoben werden und unterliegen dabei grundsätzlich der freien richterlichen Beweiswürdigung nach Art. 10

Seite 13/58 Abs. 2 StPO. Dass so der Inhalt eines solchen vertraulichen Gesprächs mit dem Täter wiedergegeben wird, betrifft damit die generelle Fairness des Verfahrens nicht. Es besteht auch grundsätzlich keine Pflicht der privaten Drittpersonen, den Straftäter auf ein Aussageverweigerungsrecht oder dergleichen aufmerksam zu machen, wenn sie sich mit ihm über die Straftat austauschen (Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.3). Auch der Umstand, dass die Konversation aufgezeichnet wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es trifft nicht zu, dass die Tonaufzeichnung selbst einen höheren Beweiswert hätte als eine Aussage einer der beiden Parteien über die Konversation. Sowohl die Wiedergabe der Konversation in einer Einvernahme wie auch die Tonaufzeichnung der Konversation unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gesetz kennt dabei weder einen numerus clausus der Beweismittel noch eine Hierarchie derselben (Art. 139 Abs. 1 StPO; Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine Tonaufzeichnung führt mithin nicht generell dazu, dass unrechtmässig ein per se besserer Beweis geschaffen wird. Im Übrigen muss ein Täter generell damit rechnen, dass sich das Opfer wehrt, indem es Beweise gegen ihn sammelt und diese Abwehrhandlung aufgrund einer Notstandssituation gerechtfertigt sein könnte. Dies entspricht dem generellen Notstandsrecht, wonach tatbestandsmässige Handlungen gerechtfertigt werden können, so dass insgesamt keine rechtswidrige Handlung vorliegt. Auf der anderen Seite werden auch Verdeckungshandlungen der Täter grundsätzlich nicht als rechtswidrig qualifiziert. So hat vorliegend der Beschuldigte gemäss den Aussagen der Privatklägerin jeweils die Kamera des Mobiltelefons abgeklebt, um die Gefahr von Filmaufnahmen der Tathandlungen zu mindern. Das Fairnessgebot wird durch solche faktischen Handlungen der Parteien nicht tangiert. 3.9 Die Tonaufzeichnung der Privatklägerin war damit nicht rechtswidrig und damit auch nicht strafbar im Sinne des Strafgesetzbuches. Auch aus datenschutzrechtlicher Perspektive kann die Tonaufzeichnung nach Art. 12 aDSG aufgrund der dargelegten überwiegenden privaten Interessen der Privatklägerin gerechtfertigt werden. Eine Verletzung des Datenschutzgesetzes liegt mithin nicht vor und die Tonaufzeichnung ist auch unter diesen Gesichtspunkten rechtmässig durch eine Privatperson erhoben worden. Dabei ist auch zu würdigen, dass es sich um eine einmalige und kurze Tonaufzeichnung handelt und der Beschuldigte – von dem keine weiteren Personendaten erfasst wurden – dabei einzig aufgrund seiner Stimme überhaupt identifizierbar ist, weswegen sein privates Interesse an der Geheimhaltung des gesprochen Wortes gering ist. Die Tonaufzeichnung erfolgte mithin auch nicht in Verletzung des Datenschutzgesetzes. Der Beweis wurde damit durch eine Privatperson rechtmässig erhoben und ist durch das Gericht verwertbar. 3.10 Als Eventualerwägung muss letztlich darauf hingewiesen werden, dass vorliegend auch ein gesetzes- oder rechtswidrig erhobener Privatbeweis strafprozessual verwertet werden dürfte. 3.10.1 Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin bestand ein dringender Tatverdacht, dass der Beschuldigte fortgesetzt über einen längeren Zeitraum mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sexuelle Handlungen vornahm und dieses Kind dabei im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sexuell nötigte. Die Strafandrohung von Art. 187 Ziff. 1 StGB und Art. 189 Abs. 1 StGB sieht Maximalstrafen von fünf und zehn Jahren vor, wobei die mehrfache Tatbegehung nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu einem Überschreiten dieses Strafrahmens führen kann. Es handelt sich mithin um eine schwere Straftat. Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung ist die Schwere der Straftat das vom Gesetzgeber statuierte Element, welches die Verwertbarkeit von rechtswidrig oder sogar strafbar erlangten Beweisen im Sinne

Seite 14/58 von Art. 141 Abs. 2 StPO ausnahmsweise rechtfertigen kann. Diese Regelung entspricht dabei einer langen Rechtstradition. Schon vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung galt: Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Angeklagten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 131 I 272 E. 4.1.2, BGE 130 I 126 E. 3.2). Bei schweren Delikten die Wahrheitsfindung wegen formell-rechtlichen, prozessualen Bagatellen stark einzuschränken, wäre weder mit der Wahrheitsfindung als zentralem Ziel eines Strafprozesses noch mit der hierorts verbreiteten Rechtstradition und dem allgemeinen Rechtsempfinden vereinbar. Das öffentliche Interesse an der Verwertung eines rechtswidrig erhobenen Beweises wäre mithin vorliegend gewichtig. Zudem besteht im vorliegenden Fall nicht nur ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verwertbarkeit des Beweises zur Wahrheitsfindung, sondern darüber hinaus liegt auch ein wesentliches Opferinteresse, welches als genauso gewichtig erscheint, auf der Hand. Insgesamt überwiegen die Interessen an einer Verwertung der Tonaufzeichnung deutlich. 3.10.2 Die Beweiserhebung vom 3. Dezember 2019 durch die Privatklägerin wäre – rein theoretisch – alternativ auch durch die Staatsanwaltschaft möglich gewesen. Dies mittels einer technischen Überwachung nach Art. 280 Abs. 1 StPO, insbesondere der Installation von geheimen Audio- und Videogeräten in der Wohnung des Beschuldigten über mehrere Wochen hinweg. Dabei hätte die fragliche Tonaufzeichnung des Gesprächs zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten auch durch den Staat erhoben werden können. Mit den detaillierten Aussagen der Privatklägerin gegenüber der Polizei hätte wie dargelegt ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten bestanden, die Schwere der Straftaten gemäss Art. 187 und 189 StGB würden die Überwachung rechtfertigen und mildere Mittel standen damals nicht zur Verfügung, da der Tatort der vermuteten Straftaten in der Familienwohnung lag. Ferner sind sowohl Art. 187 wie auch Art. 189 StGB Katalogstraftaten im Sinne von Art. 269 Abs. 2 StPO (vgl. Art. 281 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 und 2 StPO). Wie auch die amtliche Verteidigung ausführt, wäre es theoretisch möglich, dass eine technische Überwachung des Wohnzimmers des Beschuldigten mittels Audio- und/oder Videoaufzeichnungen vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt worden wäre. Die theoretische alternative Erhebbarkeit des umstrittenen Beweises durch den Staat ist mithin gegeben. Dies wird auch von den Parteien nicht in Abrede gestellt. 3.10.3 Der Entscheid der Vorinstanz ist somit – im Sinne einer Eventualerwägung – auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von gesetzeswidrig erhobenen Privatbeweisen nicht zu beanstanden. 4. Beweisanträge 4.1 Die amtliche Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens. So seien bei Fällen, bei denen es um die Beurteilung von Aussagen gehe, welche von Kindern oder Jugendlichen gemacht worden seien oder es um Aussagen von Opfern von Sexualstraftaten gehe, eine aussagepsychologische Begutachtung Pflicht. So könne es sein, dass die Privatklägerin teilweise oder nur abgeleitet erlebnisbasierte Ereignisse schildere. Die Gegenargumente der Vorinstanz seien nicht überzeugend (OG GD 2 S. 9).

Seite 15/58 4.1.1 Die Verfahrensleitung des Gerichts hat mit Präsidialverfügung vom 25. September 2023 den Antrag der amtlichen Verteidigung auf ein aussagepsychologisches Gutachten abgewiesen. Der amtliche Verteidiger stellte den Antrag an der Berufungsverhandlung nicht erneut. Auch zum Zeitpunkt der Urteilsberatung bestand kein Anlass, auf den Antrag der amtlichen Verteidigung von Amtes wegen zurückzukommen. 4.1.2 Gemäss Bundesgericht ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen einer Person grundsätzlich die Aufgabe des Gerichts. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung dränge sich nur in besonderen Umständen auf, bspw. bei (1.) einem Kleinkind, (2.) bei ernsthaften Anzeichen von geistigen Störungen, welche Einfluss auf die Aussageehrlichkeit haben könnten oder (3.) bei Anzeichen, dass die befragte Person unter dem Einfluss von Drittpersonen stehen könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2 m.w.H). 4.1.3 Die Privatklägerin war zum Zeitpunkt ihrer Aussagen 14 Jahre alt und mithin kein Kleinkind mehr. Sie verstand die Bedeutung ihrer Aussagen und die daraus erwachsenen Konsequenzen, zumal ihr die Ernsthaftigkeit der Situation bereits kurz vor der Anzeigeerstattung am 25. November 2019 von ihrer Schwester J.________ eindrücklich erläutert wurde (vgl. Chat, act. 1/1/19/28-39: "Das ist sehr schwerwiegend Schwester! Wirklich gravierend" […] "Ich weiss dass du Angst hast, aber du darfst nicht haben Schwester, das ist sehr sehr schwerwiegend" […] "Das ist wirklich sehr schwerwiegend Schwester…ernsthaft…wenn er beschuldigt wird, kommt er in Haft Schwester"). Es ist ferner aufgrund der Zeugenaussage von L.________ belegt, dass sich die Privatklägerin wegen des Schicksals des Beschuldigten und den Auswirkungen auf ihre Mutter und ihren Stiefbruder sorgte und mithin über das ganze Verfahren und dessen Bedeutung für ihre Mitmenschen emotional differenziert reflektierte (act. 2/56 Ziff. 13). Sie wurde darüber hinaus von der befragenden Kriminalpolizistin auch altersgerecht über die Konsequenzen einer falschen Anschuldigung belehrt (act. 2/18 Ziff. 3-6). Es gibt keine Anzeichen, dass die Privatklägerin geistig-intellektuell die gravierende Bedeutung ihrer Aussagen nicht verstand. Aus den Zeugenbefragungen der Lehrpersonen der Privatklägerin und ihren Schwestern ergeben sich darüber hinaus keine Hinweise, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt ihrer Aussagen an einer psychischen Krankheit litt, welche ihre Aussagetüchtigkeit beeinflussen könnte. Auch die Video-Aufzeichnungen der Privatklägerin anlässlich ihrer beiden Einvernahmen bei der Polizei geben keinen Anlass zu spekulieren, dass dies der Fall sein könnte. Die Privatklägerin wirkt orientiert, konzentriert und beantwortete die Fragen der fallzuständigen Polizisten sozialadäquat. 4.1.4 Es gibt darüber hinaus keine Hinweise, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Einvernahmen unter dem Einfluss einer Drittperson gestanden haben könnte. So wurden die Chatnachrichten der Privatklägerin im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung sichergestellt und befinden sich in den Akten. Darüber hinaus wurden die zuständigen Lehrerinnen und die Schwestern als Zeuginnen befragt. Aus den Chatnachrichten wie auch aus den Zeugenvernehmungen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass eine Drittperson einen Einfluss auf den Prozess der Anzeigeerstattung und die darauf folgenden Aussagen bei der Polizei gehabt haben könnte. Die Beteiligung ihrer Schwestern K.________ und J.________ und ihrer Lehrerin L.________ sowie die sich ab dem 25. November 2019 entwickelnde Dynamik bis zur Erstaussage am 6. Dezember 2019 wurde ausreichend durch Mobiltelefonauswertungen der Privatklägerin untersucht (act. 1/1/2) und die beteiligten Personen als Zeugen einvernommen. Ein Dritteinfluss kann somit verlässlich ausgeschlossen werden.

Seite 16/58 4.1.5 Die Theorie des amtlichen Verteidigers, wonach die Privatklägerin nur teilweise oder abgeleitet erlebnisbasierte Ereignisse erzählt haben könnte, ist nicht überzeugend und derart spekulativ, dass sie bei jedem beliebigen Belastungszeugen geltend gemacht werden könnte (vgl. unten, E. II.3.5 Ziff. 3.5.1 ff.). 4.1.6 Zusammenfassend sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten über die Aussagen der Privatklägerin zu erstellen. Es kann auf die Erwägungen betreffend mögliche Suggestionsprozesse in der nachfolgenden Beweiswürdigung verwiesen werden (vgl. unten, E. II.3.6 ff.). 4.2 Die amtliche Verteidigung beantragte die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten, insb. betreffend ein eingereichtes Foto von einer Zigarettenschachtel, bei dem die Vorinstanz Bedenken geäussert habe (OG GD 2 S. 10). Die Verfahrensleitung des Gerichts hat den Antrag in der Präsidialverfügung vom 25. September 2023 abgewiesen. Der amtliche Verteidiger wiederholte den Beweisantrag an der Berufungsverhandlung nicht. Es besteht auch kein Anlass, von Amtes wegen auf den Beweisantrag zurückzukommen. Wie noch in der Beweiswürdigung aufzuzeigen ist, geht das Gericht davon aus, dass das vom Beschuldigten eingereichte Foto von einer Zigarettenschachtel authentisch ist. Die entsprechende Darlegung ist indessen irrelevant, da damit kein wesentlicher Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin aufgezeigt wird. Es ist dadurch auch nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Umstand mit den Zigaretten nicht bereits früher kannte. Darüber hinaus wurde nicht geltend gemacht, dass entlastende Beweise auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten vorhanden seien. Der Beweisantrag der amtlichen Verteidigung ist mithin abzuweisen. 4.3 Der Beweisantrag der amtlichen Verteidigung, die Privatklägerin erneut einzuvernehmen, wurde von der Verfahrensleitung gutgeheissen und die Privatklägerin wurde an der Berufungsverhandlung erneut befragt. Die Parteien erhoben gegen diese Befragung keinen Widerspruch. Es war notwendig, dass sich das Gericht – im Wissen, dass die Einvernahme im Berufungsverfahren vier Jahre nach der Einleitung des Strafverfahrens erfolgte – einen persönlichen Eindruck der Privatklägerin verschafft. Zwar handelt es sich vorliegend nicht um ein klassisches Vier-Augen-Delikt, da mit der Tonaufzeichnung ein zusätzliches objektives Beweismittel besteht, welches einen nahen Bezug zum Anklagevorwurf aufweist. Trotzdem nehmen die Aussagen der Privatklägerin eine zentrale Stellung im Verfahren ein, und zwar sowohl was den Tatnachweis als auch die Tatfolgen betrifft. 4.4 Die amtliche Verteidigung beantragte letztlich ein Sprachgutachten bezüglich der Wörter "esse" und "esta" in der portugiesischen Sprache (OG GD 2 S. 11). Die Verfahrensleitung hat den Antrag auf Einholung eines Sprachgutachtens in der Präsidialverfügung vom 25. September 2023 abgewiesen. Die amtliche Verteidigung wiederholte den Antrag an der Berufungsverhandlung nicht. Es bestand überdies zum Zeitpunkt der Urteilsberatung kein Anlass, von Amtes wegen auf den Beweisantrag zurückzukommen. In der umstrittenen Tonaufzeichnung sagte die Privatklägerin folgendes: "O D.________, eu não sei porque tu queres ver esse merda" (dt. "Hey D.________, ich weiss nicht, warum du diese Scheisse sehen möchtest"). Die amtliche Verteidigung vertritt die Auffassung, die Unterscheidung zwischen "esse" und "esta" sei wichtig, denn mit "esse" könne grammatikalisch in der portugiesischen Sprache kein Körperteil angesprochen werden. Allerdings ergibt sich aus der Tonaufzeichnung,

Seite 17/58 dass die Privatklägerin unmittelbar vorher ausführte "Não vou mostrar merda nenhuma" (dt. "Ich werde keinen Scheiss zeigen"). Es ist somit möglich, dass die Privatklägerin die Fäkalausdrücke verwendete, um nicht das Objekt, sondern den gesamten ihr unangenehmen Vorgang zu bezeichnen, was auch die amtliche Übersetzerin so auffasste und die Passage folglich wie dargelegt übersetzte. Gestützt wird dies zusätzlich durch den Umstand, dass auch die Privatklägerin den Inhalt der Tonaufzeichnung im Kontext der Sachverhaltsdarstellung der Anklage schilderte (act. 2/37 Ziff. 151). Entscheidend ist – wie in der Beweiswürdigung noch aufzuzeigen ist – ohnehin nicht der genaue Wortlaut der Tonaufzeichnung, zumal dieser offensichtlich verklausuliert war ("Scheiss" anstatt "Jungfernhautüberprüfung" bzw. "Jungfernhaut"). Entscheidend sind die widersprüchlichen und letztlich belastenden Aussagen, welche der Beschuldigte zur Tonaufzeichnung zu Protokoll gab (vgl. unten, E. II.2. Ziff. 2.1 ff.). Der Beweisantrag des Beschuldigten ist somit abzuweisen. II. Beweiswürdigung 1. Beweiswürdigungsregeln, Beweislage und Verweisung auf die Feststellungen der Vorinstanz 1.1 Die Normen zur Beweiswürdigung im Schweizer Strafprozess sowie die Besonderheit bei der beweisrechtlichen Würdigung von Aussagen wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. I.4. Ziff. 4.1-4.3 S. 21-25). Ergänzt werden kann Folgendes: 1.2 Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus der Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält. Er ist dabei, wie erwähnt, an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO), und auch nicht an die Anträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 1.3 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des Anklagesachverhalts erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch

Seite 18/58 keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 1.4 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2-4). 1.5 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwendbar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 1.6 Die Vorinstanz fasste auch die im Untersuchungsverfahren erhobenen Aussagen der Klassenlehrerin L.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.3.1 S. 36-37), der Schwester K.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.3.2 S. 37-38), der Mutter M.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.3.3 S. 39), des leiblichen Vaters N.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.3.4 S. 39), der älteren Schwester J.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.3.5 S. 39-41), der Aufklärungsunterrichtslehrerin O.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.3.6 S. 41), der Freundin P.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.3.7 S. 41-42) und der ehemaligen Primarschullehrerin der Privatklägerin,

Seite 19/58 Q.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.38 S. 42), zutreffend zusammen. Darauf kann verwiesen werden. 1.7 Im Zentrum der Sachbeweise steht die Audiodatei vom 3. Dezember 2019, welche die Privatklägerin aufnahm. Aus der Audiodatei ergibt sich, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mitteilte, sie solle sich umziehen, um zeigen zu kommen. Die Privatklägerin machte deutlich, dass sie das nicht wolle und teilte dem Beschuldigten mit, dass sie von der Schule her wisse, dass man "es" gar nicht sehen könne. Der Beschuldigte entgegnete darauf, dass er "es" nicht sehen möchte (vgl. Übersetzung in act. 1/1/4/2/4). 1.8 Weitere Beweismittel sind Textnachrichten zwischen der Privatklägerin und ihrer älteren Schwester J.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.4.2 S. 44-46), der Fotobericht der Polizei zu den Tatorten (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.4.3 S. 46), der Befund und das Gutachten über die ärztliche Untersuchung der Privatklägerin (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.4.4 S. 46) sowie das Schülerdossier der Privatklägerin (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.4.5 S. 46-47). Die Vorinstanz fasste diese Beweismittel zutreffend zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann. 1.9 Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Privatklägerin an den beiden polizeilichen Einvernahmen im Untersuchungsverfahren zutreffend zusammen bzw. druckte die wesentlichen Aussagen in den beiden Einvernahmen thematisch geordnet im Urteil ab. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.1 S. 27-31). Die Privatklägerin wurde an der Berufungsverhandlung am 4. Dezember 2023, vier Jahre nach der Tonaufzeichnung vom 3. Dezember 2019 und der nachfolgenden Einleitung eines Strafverfahrens, erneut befragt (OG GD 23 S. 6 ff.). Sie sagte zusammengefasst aus, dass es ihr eine Zeitlang schlecht gegangen sei, als sie (nach der Anzeigeerstattung) zu ihrem Vater gezogen sei. Sie habe psychologische Hilfe gesucht und würde heute noch alle zwei Wochen die Psychologin aufsuchen. Sie sei damals mit der Absicht zur Polizei gegangen, weil sie ihren Stiefvater habe anzeigen wollen. Sie wolle, dass er bestraft werde für das, was er getan habe. Ihre damalige Vorstellung sei gewesen, dass sie bei einer Anzeigeerstattung frei werde, dass sie nicht immer in Angst leben müsse, wenn sie nach Hause komme. Am Tag der Tonaufzeichnung (3. Dezember 2019) sei sie nach Hause gelaufen. Sie habe ihren Stiefvater auf dem Balkon rauchen gesehen und ihre Schwester telefonisch kontaktiert. Diese habe ihr mitgeteilt, zu warten und nichts zu machen. Sie sei dann reingegangen. Sie habe fast keinen Akku mehr gehabt. Sie habe begonnen, das Sprachmemo aufzunehmen. Der Beschuldigte sei dann gekommen und habe ihr gesagt, sie solle sich umziehen, weil er sehen wolle, ob sie noch Jungfrau sei. Dann hätten die Diskussionen begonnen, die es immer gegeben habe. Üblicherweise (d.h. als Standardablauf) sei bei den Übergriffen Folgendes geschehen: Sie sei nach Hause gekommen. Er sei entweder schon zuhause gewesen oder nicht. Er sei dann meistens zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, sie solle sich umziehen, er würde es gerne sehen. Sie habe sich dann umgezogen, er habe ihr Handy mit einem Stück Altpapier abgeklebt, sie habe sich aufs Sofa legen und die Beine so ein bisschen nach innen beugen müssen. Sie habe die Hosen ein bisschen runterziehen müssen und er sei immer mit dem Finger an ihren Privatbereich gegangen. Sie habe immer gesagt, es tue weh. Dann sei er mit der Zunge rangegangen, um es ein bisschen nass zu machen, damit es nicht mehr weh tue. Er sei auch immer wieder ins Zimmer, um zu schauen, ob die Mutter eingefahren sei oder nicht. Sobald es fertig gewesen sei, habe es geheissen, sie solle ins WC, kurz abwischen und putzen. Sie könne sich erinnern, dass der geschilderte Standardablauf sich teilweise anders abgespielt habe,

Seite 20/58 bspw. seien sie mindestens einmal nicht im Wohnzimmer, sondern in seinem Zimmer gewesen. Einmal habe sie seinen Privatbereich an ihrem Privatbereich gespürt. Sie habe ihn dann mit den Füssen weggestossen. Sie könne sich nicht erinnern, was er damals bei dieser Episode gesagt habe. Das Verhältnis mit dem Beschuldigten sei ansonsten immer gut gewesen. Betreffend Druckmittel gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass er einmal ihr Handy kontrolliert habe. Im Verlauf des Browsers habe er gesehen, dass sie Sexvideos geschaut habe. Ein paar Tage später habe er sie gefragt, ob sie noch Jungfrau sei. Sie habe damals nicht gewusst, was das sei. Er habe es ihr erklärt und habe das kontrollieren wollen. Er habe auch weitere Druckmittel verwendet, wobei sie hässig gewesen sei, weil er diesbezüglich ihr Zimmer durchsucht habe. Sie habe erst in der Sexualkunde bei ihrer Lehrerin gelernt, dass man "es" nicht nachschauen könne. Sie habe diesbezüglich vorher schon Gedanken gehabt, dass dies nicht möglich sei, aber erst ihre Lehrerin habe ihr das bestätigt. Sie habe ihre Schwester J.________ kontaktiert, weil sie dieser am meisten vertraut habe. Nachdem sie nach den Vorfällen zu ihrem leiblichen Vater gezogen sei, habe sie die Schule wechseln müssen. Sie habe schlechte Noten gehabt, sei immer wieder zusammengebrochen und habe geweint. Es sei dann auch die Corona-Pandemie ausgebrochen. Sie habe weder vorher noch später jemals andere Personen bei der Polizei beanzeigt. 1.10 Die Vorinstanz legte die Aussagen des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.2 S. 31-36). Der Beschuldigte wurde ebenfalls an der Berufungsverhandlung vom 4. Dezember 2023 befragt (OG GD 23 S. 16 ff.). Er bestritt die Vorwürfe der Privatklägerin, deren Aussagen er vorher im Gerichtssaal anhören konnte. Nach dem Vorspielen der Tonaufzeichnung sagte der Beschuldigte aus, dass er nur ihr Mobiltelefon habe kontrollieren wollen. Auf Vorhalt der Passage, dass sie in der Schule gelernt habe, dass man "diesen Scheiss" nicht sehen könnte, sagte der Beschuldigte aus, er sei bei diesem Teil des Gesprächs in der Küche gewesen. Auf Vorhalt, dass er auf den Kommentar der Privatklägerin gemäss der Tonaufzeichnung eine sachlich nachvollziehbare Antwort gegeben habe, sagte der Beschuldigte aus, dass er bemerkt habe, dass sie sich über irgendetwas beschwert habe. Aber wenn er gewusst hätte, dass sie über die Schule gesprochen hätte, hätte er gewusst, dass sie nicht über Mobiltelefone sprechen würden. Auf Vorhalt, dass auf der vorher vorgespielten Tonaufzeichnung die Stimmen deutlich zu hören seien, sagte der Beschuldigte aus, dass er dazu nichts zu sagen habe; die Privatklägerin habe die Tonaufzeichnung verwendet, um ihn zu belasten. Sie habe keine konkreten Ausdrücke verwendet und habe ihn in die Falle locken wollen. Motive dafür könne er keine nennen, allenfalls habe sie beim leiblichen Vater wohnen wollen, weil sie dort keine Regeln befolgen müsse. Die Privatklägerin sei eine normale Teenagerin gewesen. Er habe heute noch Kontakt zu den Schwestern und zur Mutter der Privatklägerin, die Privatklägerin habe er ab und zu in Portugal gesehen. Das erste Mal dort habe sie ihm den Mittelfinger gezeigt. Die Situation mit den Anschuldigungen sei sehr schwierig für ihn, insbesondere in der ländlichen Region von Portugal, wo er und die Familie der Privatklägerin herstammen würden. 2. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 2.1 Vom Beschuldigten sind – abgesehen von (1.) seinem Beschuldigtenstatus im laufenden Strafverfahren, (2.) den damit verbundenen Sanktionen und Massnahmen sowie (3.) den Implikationen eines Tatnachweises auf sein Familienleben und seine Beziehungen zur Familie

Seite 21/58 seiner Lebenspartnerin – keine weiteren Elemente aus den Akten erkennbar, welche seine generelle Glaubwürdigkeit beeinflussen könnten. 2.2 Der Beschuldigte bestritt den Tathergang während des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens. Seine Aussagen sind betreffend das Kerngeschehen konstant und der Beschuldigte verwickelte sich nicht in wesentliche Widersprüche. Es sind zwar Tendenzen des Beschuldigten erkennbar, argumentativ bei Aussagen zu seinen Gunsten etwas zu übertreiben (bspw. SG GD 8/1: "[…] da die Vorhänge komplett durchsichtig sind […]", vgl. dazu act. 1/1/8), was indessen wohl seinem Verfahrensstatus geschuldet ist und ihm nicht direkt als Tendenz zur Falschaussage anzulasten ist. Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, sind die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen sehr kurz (weil seiner Darlegung nach nichts passiert sei) und kaum einer eingehenden Aussagewürdigung zugänglich. 2.3 Hingegen sind gewisse Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschuldigten betreffend den Einsatz von Druckmitteln gegen die Privatklägerin ersichtlich. In der Hafteinvernahme sagte der Beschuldigte aus, dass er die Privatklägerin nie mit der Preisgabe von vertraulichen Informationen (insb. den Zigaretten) unter Druck gesetzt habe (act. 2/9 Ziff. 21). An der Schlusseinvernahme und während der Hauptverhandlung vor Strafgericht sagte der Beschuldigte hingegen aus, er habe die Privatklägerin mit den Zigaretten unter Druck gesetzt, damit diese ihm ihr Mobiltelefon zur Kontrolle zeige (act. 2/224 Ziff. 5; SG GD 8/1 S. 5). Diese Änderung in den Aussagen ist nicht ganz unwesentlich, zumal die Privatklägerin ebenfalls eine Drucksituation mittels Offenlegung ihrer Geheimnisse gegenüber ihrer Mutter im Verfahren behauptete. Diese Aussageänderung des Beschuldigten erscheint aber nicht von ausschlaggebender Bedeutung. So handelte es sich beim genannten Thema aus Sicht des Beschuldigten an der Hafteinvernahme wohl eher um eine Nebensächlichkeit. 2.4 Wesentlich auffälliger sind indessen die unterschiedlichen Darlegungen des Beschuldigten bei der Konfrontation mit dem Wortlaut der Tonaufzeichnung. 2.4.1 Bei der Hafteinvernahme vom 6. Dezember 2019 sagte der Beschuldigte dazu aus, dass er zum mutmasslichen Tatzeitpunkt das Mobiltelefon der Privatklägerin habe kontrollieren wollen, um herauszufinden, warum sie seit Wochen immer so spät nachhause komme. Er habe ihr an dem Abend (d.h. am 3. Dezember 2019) gesagt: "Du wirst mir dein Handy zeigen müsse[n]. Du hast 5 Minuten dazu" […]. Der Beschuldigte ergänzte, dass die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt bereits die Kleider gewechselt gehabt habe (act. 2/5 Ziff. 18). 2.4.2 Bei der Einvernahme vom 17. Mai 2022 bestätigte der Beschuldigte, dass es zum Zeitpunkt der Tonaufzeichnung kontextual um die Kontrolle des Mobiltelefons der Privatklägerin gegangen sei (act. 2/225 Ziff. 11). Auf konkreten Vorhalt der Passage aus der Tonaufzeichnung, wonach die Privatklägerin dem Beschuldigten mitteilte, dass sie "dieses Thema" in der Schule gehabt hätten und man "es" nicht sehen könne, sagte der Beschuldigte an der Einvernahme aus, dass die Privatklägerin dies nur deswegen gesagt habe, um ihn durch die gleichzeitige Tonaufzeichnung zu Unrecht zu inkriminieren (act. 2/225 Ziff. 225). 2.4.3 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte nach konkretem Vorhalt des transkribierten Textes der Tonaufzeichnung, insbesondere der Passage "Ich weiss nicht, warum du diese Scheisse sehen möchtest, weil ich sehr wohl weiss, dass man dies nicht

Seite 22/58 einmal wenn man es wollte, sehen kann. Weil ich dieses Thema bereits in der Schule hatte", hingegen erstmalig aus, dass er in der Küche gewesen sei und er nicht richtig verstanden habe, was die Privatklägerin ihm gesagt habe (SG GD 8/1 S. 6). Während der Berufungsverhandlung wurde dem Beschuldigten die Tonaufzeichnung vorgespielt. Er bestätigte grundsätzlich seine Aussagen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren, d.h. er sagte aus, dass er die eingangs genannte Passage nicht richtig verstanden habe (OG GD 23 S. 6 ff.; vgl. oben, Ziff. 1.10). 2.4.4 Mit der Aussage an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz, wonach er die Privatklägerin nicht richtig verstanden habe, weicht der Beschuldigte nicht nur von seinen früheren Aussagen zur genannten Textpassage ab, sondern setzt sich auch hinsichtlich der Tonaufzeichnung in einen unauflösbaren Widerspruch. Denn aus der Tonaufzeichnung ergibt sich, dass die Privatklägerin fortdauernd laut sprach, weswegen sie auch vom Beschuldigten (erfolglos) aufgefordert worden ist, leiser zu sprechen. Die entsprechende Aufforderung wäre nicht zu erwarten gewesen, wenn laute Geräusche in der Küche die Stimme der Privatklägerin überdeckt hätten. So ist auch der Beschuldigte auf der Tonaufzeichnung gut hörbar. Störende und die Tonaufzeichnung überlagernde Hintergrundgeräusche können nicht festgestellt werden (so auch die Vorinstanz, OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.4.1.2 S. 43). Nach der genannten Passage, wonach die Privatklägerin aufgrund ihres Schulunterrichts nun wisse, dass man "es" nicht sehen könne, gab der Beschuldigte zudem auch eine im Rahmen der Konversation stimmige Folgeantwort, indem er sagte, dass er in dem Fall "es" nicht sehen möchte. Hätte er die Konversation – wie von ihm an der Schlusseinvernahme behauptet – nicht verstanden, wäre diese kontextual stimmige Antwort nicht zu erwarten gewesen. Insgesamt ergeben sich keine Zweifel, dass der Beschuldigte während der Tonaufzeichnung die Privatklägerin hörte und sie inhaltlich auch verstand. 2.4.5 Im gleichen Kontext konnte der Beschuldigte zudem auch nicht überzeugend erläutern, warum er die Privatklägerin gemäss dem Wortlaut der Tonaufzeichnung zum "umziehen" und anschliessenden "zeigen" aufforderte. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum sich die Privatklägerin in ihrem Zimmer erst umziehen musste, bevor sie ihr Mobiltelefon zeigen konnte. Eine Kontrolle des Mobiltelefons aus erzieherischen Gründen wäre auch nicht sonderlich sinnvoll, wenn der Privatklägerin die Gelegenheit gegeben wird, vorgängig nachteilige Chats oder Bilder noch zu löschen. Demgegenüber wäre das Anziehen einer elastischen Trainerhose eine schlüssige Handlung, wenn die Tathandlungen, wie sie die Privatklägerin schildert, tatsächlich stattgefunden haben (vgl. dazu act. 2/25 Ziff. 50-52). Der Beschuldigte konnte den Punkt mit dem "umziehen und zeigen" auch während den Befragungen nicht schlüssig klären. So legte der Beschuldigte zuerst an der Hafteinvernahme vom 6. Dezember 2019 (als er noch nichts von der Tonaufzeichnung vom 3. Dezember 2019 wusste) den Sachverhalt so dar, dass die Privatklägerin sich schon von sich aus vorher umgezogen hatte (vgl. act. 2/8 Ziff. 18). Auf konkreten Vorhalt der Tonaufzeichnung vom 3. Dezember 2019, insbesondere der Passage "Du hast 5 Minuten um dich umzuziehen und zeigen zu kommen.", sagte der Beschuldigte hingegen an der Schlusseinvernahme vom 17. Mai 2022 aus, dass die Privatklägerin schon dabei gewesen sei, sich umzuziehen oder sich darauf vorbereitet habe (act. 2/225 Ziff. 11). Diese Anpassung der Aussage nach Vorhalt der Tonaufzeichnung ist nicht unwesentlich, da der Beschuldigte an der Hafteinvernahme die Angelegenheit so darstellte, dass sich die Privatklägerin bereits schon vorher von sich aus umgezogen hat-

Seite 23/58 te, womit er nicht mit der Anweisung an die Privatklägerin, sich umzuziehen, in Verbindung gebracht werden konnte. 2.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine überzeugenden Angaben machte, mit denen er die Tonaufzeichnung und die belastenden Angaben der Privatklägerin dazu widerlegen konnte. Eine Alternativmöglichkeit, die mit den belastenden Tonaufzeichnungen vereinbar wäre und diese in einem harmlosen Zusammenhang stellen könnte, kann der Beschuldigte nicht glaubhaft aufzeigen. Seine Aussagen zu den Tonaufzeichnungen sind vielmehr wechselhaft, widersprüchlich und weisen damit typische Merkmale einer spontanen Schutzbehauptung auf, welche er in einzelnen Aspekten zudem der Beweislage anpasste. Die Kombination der Aussagen der Privatklägerin zum Inhalt der Tonaufzeichnung, die mit diesen Aussagen vereinbare Tonaufzeichnung sowie die ungenügenden und widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zur Tonaufzeichnung belasten diesen erheblich. Gleichzeitig stützt die Tonaufzeichnung die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin deutlich. 2.6 Nicht überzeugend ist die von der amtlichen Verteidigung an der Berufungsverhandlung vorgebrachte Interpretation der Tonaufzeichnung (OG GD 23/2 S. 29). Es trifft zu, dass die Privatklägerin nicht schilderte, dass der Beschuldigte am 3. Dezember 2019 ihre Mutter vorab telefonisch kontaktierte, um zu prüfen, wann sie nach Hause komme. Dies bedeutet indessen nicht, dass der Beschuldigte nicht darüber informiert war. So war der Beschuldigte am 3. Dezember 2019 bereits zu Hause, als die Privatklägerin eintraf. Ebenfalls ist spekulativ, ob sich die Familienmitglieder (insb. die Privatklägerin) jeweils gleich umgezogen haben, als sie nach Hause kamen. Fakt ist diesbezüglich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gemäss der Tonaufzeichnung aktiv aufforderte, sich umzuziehen und "zu zeigen". Ein Umziehen ist wie dargelegt beim Zeigen des Mobiltelefons eher unwahrscheinlich, während es hingegen für den von der Privatklägerin geschilderten Tathergang notwendig war, dass sie elastische Trainerhosen oder kurze Hosen anzog. Ebenfalls wurde bereits dargelegt, dass der Beschuldigte die Sequenz, dass die Privatklägerin in der Schule gelernt habe, dass man "es" gar nicht sehen könne, ausreichend klar verstand, zumal er in seiner Antwort darauf Bezug nahm. Bei dieser Ausgangslage ist es ausgeschlossen, dass der Kontext der Tonaufzeichnung von einer Kontrolle des Mobiltelefons (als "Nullhypothese") handelte, denn die Bezugnahme auf die Schule macht kontextual nur im Zusammenhang mit den belastenden Aussagen der Privatklägerin Sinn. Aus dem Umstand, dass die damals 14-jährige Privatklägerin nicht konkret von "Jungfräulichkeitskontrolle" oder "Vagina" sprach, kann der Beschuldigte nichts für sich ableiten. So schilderte die Privatklägerin den eigentlichen Tathergang (d.h. dem Einführen der Finger in ihre Vagina) sowohl gegenüber ihrer Schwester wie auch gegenüber der befragenden Polizistin zurückhaltend, was als altersgerecht erscheint. 3. Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 3.1 Glaubwürdigkeit 3.1.1 Betreffend die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass diese ebenfalls ein Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat. Gemäss ihrer Mutter M.________ habe die Privatklägerin lieber bei ihrem leiblichen Vater wohnen wollen als bei ihr und dem Beschuldigten (act. 2/95 Ziff. 6). Ihre Tochter habe dies mehrfach gesagt (act. 2/99 Ziff. 21),

Seite 24/58 was diese auch bestätigte (act. 2/36 Ziff. 149). Auch die Lehrerin L.________ bestätigte, dass die Privatklägerin zu ihrem Vater gewollt habe, interpretierte dieses Bedürfnis indessen nachträglich mit den sexuellen Handlungen des Beschuldigten (act. 2/58 Ziff. 23). Diesbezüglich ist wesentlich, dass soweit ersichtlich eher das Verhältnis der Privatklägerin zu ihrer obhutsberechtigten Mutter problembehaftet war und nicht zum Beschuldigten (act. 2/152 Ziff. 36). Ansonsten zeigen die Schilderungen des Zusammenlebens der Familie .________ zusammen mit dem Beschuldigten ein eher unauffälliges Bild (bspw. act. 2/152 Ziff. 32 ff.). Ebenfalls gibt es keine Anzeichen, dass die Privatklägerin über die Äusserung ihrer Wünsche hinausgehend handelte, bspw. indem sie von zuhause weglief. So muss auch gewürdigt werden, dass die Privatklägerin sich in ihrer Schulklasse im Kanton Zug wohl fühlte, gut integriert war und sich keinen Klassenwechsel wünschte (act. 2/53). Dies spricht dezidiert gegen das Motiv, dass die Privatklägerin um jeden Preis zu ihrem leiblichen Vater in den Kanton R.________ umziehen wollte. Gesamthaft gewürdigt kann trotzdem nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin allenfalls hätte denken können, Anschuldigungen gegen den Beschuldigten würde sie einem Umzug zu ihrem leiblichen Vater näherbringen. 3.1.2 Weiter sind Aussagen der Mutter M.________ betreffend das Sozialverhalten der Privatklägerin aktenkundig. Demnach habe die Privatklägerin sie betreffend Erfüllung der Hausaufgaben ab und zu belogen (act. 2/95 Ziff. 5), was ihre Lehrerin indessen nicht bestätigen konnte (act. 2/61). Sodann soll die Privatklägerin gemäss ihrer besten Freundin P.________ einmal im Sommer 2018 ihre Schminksachen unrechtmässig behändigt haben (act. 2/154 Ziff. 50). Beide Vorfälle sind indessen als Bagatellen einzustufen, welche die generelle Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht wesentlich erschüttern können. So schilderten auch die Lehrerinnen der Privatklägerin keine ausgefallenen Charaktereigenschaften, welche man bei einer 14-jährigen Jugendlichen nicht erwarten würde (vgl. act. 2/139 [O.________]: "[…] Sie ist clever und schöpft leider ihr volles Potential nicht aus. Sie ist herzlich aber auch impulsiv. Sie ist meines Erachtens in der Klasse gut integriert. Ich würde sie als fröhliches Mädchen bezeichnen […]" oder act. 2/173 [Q.________]: "[…] Offen. Auch ehrlich. Sie ist tough und kann sich gegen verbale Angriffe wehren. Sie hat ihre Emotionen oft gezeigt; vor allem wenn sie wütend war. Sie lebte vielfach ihren Willen aus. Wenn sie auf etwas keine Lust hatte, dann machte sie es auch nicht" […]; act. 2/62 [L.________] "[…] Aber sie ist allgemein in einer guten Entwicklung […]). Zusammenfassend geben die Lehrerinnen der Privatklägerin ein Charakterzeugnis ab, welches zwar auf Temperament, nicht aber auf Manipulationsfähigkeit hindeutet. 3.1.3 Wie bereits dargelegt, verstand die zum Zeitpunkt der Anschuldigungen 14-jährige Privatklägerin die Bedeutung ihrer Aussagen bei der Polizei und die damit zusammenhängenden Konsequenzen (E. I.4. Ziff. 4.1.3). Sie wurde darüber hinaus zu Beginn der ersten Einvernahme altersgerecht über die Konsequenzen einer falschen Anschuldigung aufgeklärt (vgl. act. 1/1/19/28-39; act. 2/18 Ziff. 3-6). Ihr wurde von der Polizei erklärt, dass es Alternativlösungen gebe, damit sie zu ihrem Vater gehen könne und sie die belastenden Aussagen zum Nachteil des Beschuldigten nicht machen müsse, um von zu Hause wegzukommen. Die Privatklägerin bestätigte, dass sie diese Möglichkeiten kenne (act. 2/40 Ziff. 172). Die Privatklägerin war auch in der Lage, vertieft über die Konsequenzen ihrer Aussagen zu reflektieren. So schilderte sie gegenüber der Lehrerin L.________ ihre Sorgen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren, insb. auch betreffend mögliche negative Auswirkungen auf ihre Mutter

Seite 25/58 und ihren Stiefbruder, falls der Stiefvater ins Gefängnis müsse (act. 2/56 Ziff. 13). Diese Umstände stärken die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin. 3.1.4 Insgesamt sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, der Privatklägerin die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Diese kann höchstens als leicht eingeschränkt beurteilt werden. In sprachlicher Hinsicht spricht die Privatklägerin zwar Schweizerdeutsch, es ist indessen erkennbar, dass Deutsch nicht ihre Muttersprache ist und sie (allenfalls auch aufgrund ihres damaligen Alters von 14 Jahren) teilweise Probleme hatte, sich sprachlich präzise auszudrücken (bspw. act. 2/22 Ziff. 22). 3.2 Schilderung der zeitlichen und örtlichen Komponente 3.2.1 Aus den Befragungsprotokollen ergibt sich, dass die Privatklägerin Schwierigkeiten hatte, die von ihr geschilderten mehrfachen Vorfälle, die sich im Alter von 12 bis 14 Jahre ereignet haben sollen, in zeitlicher Hinsicht präzise einzuordnen. Sie nennt jeweils den üblichen Tatzeitraum (Abend zwischen 17:00 Uhr und 18:30 Uhr, act. 2/21 Ziff. 15) und ihre subjektive Einschätzung der üblichen Zeitdauer (5-10 Minuten) der Vorfälle. Wie die amtliche Verteidigung korrekt aufzeigt (OG GD 23/2 Ziff. 32 ff.; Ziff. 55), hatte die Privatklägerin jedoch erhebliche Mühe, die Gesamtanzahl und die Kadenz der Vorfälle zu schildern (act. 2/42 Ziff. 184 ff.; act. 2/33 Ziff. 122 ff.). Die Privatklägerin verwies in den Einvernahmen darauf, dass sie die Anzahl der Vorfälle nicht gezählt habe und legte während den Befragungen ihre Unsicherheit betreffend die Gesamtanzahl offen (act. 2/43 Ziff. 192). Zudem fügte die Privatklägerin auch an, dass die Übergriffe in zeitlicher Hinsicht nicht regelmässig waren und u.a. von ihrer Periode abhingen und es in den Ferien in Portugal keine Übergriffe gegeben habe (act. 2/33 Ziff. 122). 3.2.2 Bei der Prüfung der zeitlichen Darlegungen der Privatklägerin ist zu berücksichtigen, dass sich die Übergriffe gemäss der Anklage zwischen dem 22. März 2017 und dem 3. Dezember 2019 ereigneten und es sich um ca. 40-50 Übergriffe gehandelt haben soll. Die Privatklägerin war damals 12- bis 14-jährig. In einem solchen Kontext kann nicht erwartet werden, dass die Privatklägerin jeden einzelnen Übergriff genau zeitlich einordnen und exakt schildern kann. Die Privatklägerin musste die eigentlichen Handlungen des Beschuldigten in ihren Einvernahmen somit sowohl vom Zeitpunkt wie auch vom Ablauf her generalisieren. Der von der Privatklägerin geschilderte, ritualmässige Ablauf ist im Übrigen auch aufgrund des vorgeblichen Charakters der Handlungen als (ungeliebte und unangenehme) Erziehungsmassnahme glaubhaft. 3.2.3 Wesentliche Abweichungen von diesem Standardvorgehen konnte die Privatklägerin dabei entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung auf angemessene Art und Weise schildern. So beispielsweise (1.) die Episode, wo der Beschuldigte ihre Vagina mit seinem Penis berührt haben soll und die jeweiligen Reaktionen darauf, (2.) was der Beschuldigte ihr sagte, als die Mutter unten parkierte, (3.) was sie während ihren Monatsblutungen sagen musste, damit der Beschuldigte von seinem Vorhaben abliess und (4.) ihre Reaktion, als der Beschuldigte sie über den Kleidern an den Brüsten berührte (act. 2/30 Ziff. 96; act. 2/32 Ziff. 112; act. 2/33 Ziff. 125; act. 2/26 Ziff. 61 ff.). Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung schilderte die Privatklägerin mithin durchaus besondere Vorkommnisse, welche vom Standardablauf abwichen. Ob diese Aufzählung abschliessend ist, kann offenbleiben.

Seite 26/58 Dass die Privatklägerin nicht mehr genau darlegen konnte, wann diese Besonderheiten auftraten, ist angesichts der dargelegten Umstände nachvollziehbar. Ferner ist es auch plausibel, dass sich das ansonsten serielle Verhalten und der Kontext der Übergriffe mit dem Verlauf der Zeit jeweils leicht änderten. So legte auch die Privatklägerin dar, dass der Beschuldigte zu unbekannten späteren Zeitpunkten weitere Geheimnisse in Erfahrung bringen konnte (act. 2/20 Ziff. 12), dass er erst zu einem unbekannten späteren Zeitpunkt seine Zunge im Rahmen der Jungfräulichkeitsprüfung verwendete (act. 2/27 Ziff. 67) und sie schliesslich zu einem unbekannten Zeitpunkt ca. im Sommer 2019 in der Schule lernte, dass eine Jungfräulichkeitsprüfung mittels Finger kein taugliches Mittel sei, um zu überprüfen, ob sie noch Jungfrau ist. 3.2.4 Dass von der Privatklägerin teilweise nicht genau geklärt werden konnte, ob das zusätzliche Druckmittel mit den Zigaretten erst im Sommer 2018 oder im März 2019 hinzukam, ist vor diesem Kontext nicht relevant, da zu unterschiedlichen Zeiten diverse Druckmittel eingesetzt wurden und die entsprechenden Angaben der Privatklägerin letztlich grobe Schätzungen sind. So schilderte die Privatklägerin eindrücklich, dass es vor den Handlungen jeweils ein Hin- und Her zwischen ihr und dem Beschuldigten gab, da sie sich den Handlungen nicht unterziehen wollte. Es ist somit durchaus plausibel, dass sich sowohl Dauer wie auch Inhalt dieser Diskussionen und der jeweils vorgebrachten Druckelemente vor den Tathandlungen (d.h. bis die Privatklägerin einlenkte) änderte. Im Übrigen ist durch das Foto mit Zigaretten vom März 2019 keineswegs belegt, dass der Beschuldigte erst ab diesem Zeitpunkt vom Zigarettenkonsum wusste. Auch dass die Privatklägerin die genaue Anzahl der Vorfälle nicht genau angeben kann (wobei sie ihre diesbezügliche Unsicherheit auch adäquat zum Ausdruck brachte), spricht angesichts des Umstandes, dass sie diese für längere Zeit als Erziehungsmassnahme interpretierte und darüber keine Aufzeichnungen verfasste, nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen. 3.2.5 Gesamthaft gewürdigt ergeben sich aus den zeitlichen Komponenten keine Hinweise darauf, dass die Darstellungen der Privatklägerin unwahr sein könnten. Es trifft wie dargelegt zu, dass die Privatklägerin bei ihren Aussagen teilweise generalisierte, indem sie bspw. schilderte, der Beschuldigte habe immer die Mutter kontaktiert, um zu fragen, ob sie nach Hause komme (act. 2/29 Ziff. 89). Dies wird wohl meistens, aber nicht immer der Fall gewesen sein. Gleichfalls liegt es bspw. auch im Bereich des Möglichen, dass der Beschuldigte nicht immer Trainerhose und T-Shirts trug oder die Privatklägerin vereinzelt während den Tathandlungen keine Youtube- oder Tiktok-Videos schaute. Angesichts des langen Zeitraums und der hohen Anzahl der behaupteten Übergriffe ist indessen die Generalisierungstendenz der Privatklägerin nicht als Lügensignal aufzufassen. So lag es wie dargelegt in der Natur der Vorwürfe, dass diese nicht einzeln geschildert werden konnten. 3.2.6 Auch die Räumlichkeiten, die Positionen und den physischen Ablauf der Handlungen des Beschuldigten schilderte die Privatklägerin stimmig. Eindrücklich ist beispielsweise die Befragungsphase, wo die Privatklägerin darlegte, dass sie die Hosen jeweils nur bis zum Schienbein runtergezogen habe. Auf die kritische Nachfrage der Polizistin hin, dass dies bei gespreizten Beinen nur schwer möglich sei, konnte die Privatklägerin schlüssig antworten, dass dies mit elastischen Trainerhosen durchaus möglich sei (act. 2/21 Ziff. 50-52). Die Privatklägerin plausibilisiert mit dieser Aussage gleichzeitig die zu Beginn der Befragung getätigte Aussage, dass der Beschuldigte sie jeweils aufgefordert habe, sich umzuziehen

Seite 27/58 und sie jeweils Trainerhosen angezogen habe (act. 2/21 Ziff. 16 und act. 2/25 Ziff. 46). Ein Umziehen wäre offensichtlich nicht notwendig gewesen, wenn die Privatklägerin die Hosen (bspw. Jeans) jeweils ganz ausgezogen hätte. Ein Abgleich der Aussagen der Privatklägerin mit den festgestellten Sachbeweisen ergibt keine überzeugenden Hinweise darauf, dass die von der Privatklägerin wiedergegebenen Sachverhalte auf reiner Phantasie beruhen könnten. Es kann diesbezüglich auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. II.3. Ziff. 3.1.1 S. 51-54). 3.2.7 Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung trifft es nicht zu, dass der von der Privatklägerin beschriebene Ort für sexuelle Übergriffe ungeeignet wäre. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen zwingenden Gründen die Übergriffe nicht hauptsächlich im Wohnzimmer stattfinden konnten (vgl. dazu die Aufnahmen in act. 1/1/8 ff; bzw. SG GD 4/13/3). So ist der Sichtbereich auf eine liegende Person auf dem Sofa im Wohnzimmer sowohl durch zwei Vorhänge (weiss, dunkel, welche gemäss der Privatklägerin vom Beschuldigten zugemacht worden seien, vgl. act. 2/30 Ziff. 90 ff.) sowie durch die Balkonbrüstung verdeckt, so dass die Tathandlungen nicht vom weit entfernten Nachbarhaus beobachtet werden konnten (act. 1/1/8, oberes Bild). Die Schlussfolgerung der amtlichen Verteidigung, dass es auch vom Wohnzimmer aus möglich gewesen wäre, auf den Parkplatz zu schauen, mag zutreffend sein. Vom Zimmer des Beschuldigten aus konnte der Parkplatz der Mutter indessen auch gut überblickt werden (act. 1/1/13). Ein Grund, warum der Beschuldigte in sein Zimmer ging, könnte darin gelegen haben, (1.) dass sich vor dem Fenster im Wohnzimmer noch das Sofa befand, (2.) dass der Vorhang des Fensters gezogen oder der Fensterladen verschlossen war (vgl. act. 1/1/8; dies war zum Zeitpunkt der Fotoaufnahmen der Polizei der Fall) oder (3.) dass der Beschuldigte nicht wollte, dass die Privatklägerin ihn dabei sah, wie er nach der Mutter Ausschau hielt, und deswegen dafür kurz in sein Zimmer ging. Zumindest ergeben sich aus den Einwendungen der amtlichen Verteidigung keine überzeugenden Gründe, die Darstellung der Privatklägerin zu den räumlichen Verhältnissen zu widerlegen. 3.2.8 Weitere kleinere Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin sind ohne wesentliche Bedeutung für die Beweiswürdigung (Verweis auf OG GD 1 E. II.3 Ziff. 3.1.2 S. 56-57). 3.3 Realkennzeichen und Lügensignale 3.3.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin eine erhebliche Quantität und Qualität hinsichtlich Realkennzeichen aufweisen, wodurch diese glaubhaft wirken. 3.3.2 Der Sachverhalt mit den Jungfräulichkeitsprüfungen bzw. den Jungfräulichkeitskontrollen des Beschuldigten, welche die Privatklägerin der Polizei darlegte, weist einen hohen Grad an Originalität und an Individualität auf. Es erscheint nur schwer vorstellbar, dass die damals 14jährige Privatklägerin eine fiktive Geschichte mit Jungfräulichkeitskontrollen frei erfinden könnte, um den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Wesentlich ist dabei, dass die Privatklägerin zu weiten Teilen keinen klaren Lustfokus der Handlungen des Beschuldigten schildert, sondern routinemässige Handlungen, die – bis auf die Berührungen ihrer Geschlechtsorgane, welche aber mit einer Erziehungsmassnahme kontextual gerechtfertigt wurden – wenig mit sexueller Lust zu tun haben. Bei einer falschen Anschuldigung wäre eine schematischere Belastung mit einem anhand seiner Handlungen klar erkennbaren sexuellen Motiv

Seite 28/58 des Beschuldigten zu erwarten gewesen (bspw. sexuell konnotiertes Ausgreifen der Geschlechtsorgane, gleichzeitiges Onanieren etc.). 3.3.3 Auch ansonsten weisen einzelne Aussagen der Privatklägerin einen hohen Grad an Originalität und Individualität aus, womit sie von schematischen Vorwürfen im Sexualstrafbereich erheblich abweichen. So schilderte die Privatklägerin, dass sie bei der Vornahme der Tathandlungen jeweils Youtube- oder Tiktok-Videos auf ihrem Mobiltelefon geschaut habe, wobei der Beschuldigte jeweils die Kamera ihres Mobiltelefons mit dem gelben Klebestreifen aus der Küche abgeklebt habe (act. 2/41 Ziff. 179; vgl. zum gelben Klebeband: Fotobericht, act. 1/1/14; act. 2/29 Ziff. 79 ff.). Diese Ausführungen wirken auf den ersten Blick überraschend, da es keineswegs als üblich erscheint, dass ein Opfer eines sexuellen Übergriffs während der Tatausführung Youtube- oder Tiktok-Videos auf dem Mobiltelefon anschaut. Diese überraschenden Aussagen der Privatklägerin sind aber dennoch nachvollziehbar, da die Privatklägerin gemäss ihren Darlegungen bis ca. im Sommer 2019 nicht wusste, dass eine Jungfräulichkeitsprüfung durch Austasten der Vagina mit dem Finger nicht durchführbar war. Die Privatklägerin ging folglich davon aus, dass die Handlungen des de facto erziehungsberechtigten Beschuldigten aus sachgerechten Gründen (bzw. als Reaktion auf ihren Pornokonsum) erfolgten und er die Prüfung ihrer Jungfräulichkeit im Sinne einer Erziehungsmassnahme ausführte, wie ihre Mutter und der Beschuldigte beispielsweise auch den Inhalt ihres Mobiltelefons kontrollierten (act. 2/96 Ziff. 10). Darüber hinaus gab die Privatklägerin selber zu Protokoll, dass sie damals noch "handysüchtig" gewesen sei und diese Art von Gerät folglich häufig privat verwendete (act. 2/19 Ziff. 12). Diese Schilderungen der Tathandlungen durch die Privatklägerin sind insgesamt in hohem Ausmass individuell und ausgefallen, aber dennoch plausibel und nachvollziehbar, so dass insgesamt nicht von einer realitätsfremden Phantasterei ausgegangen werden muss. 3.3.4 Die Privatklägerin beantwortete die Fragen der Polizei an der Ersteinvernahme vom 6. Dezember 2019 zuerst etwas schüchtern, legte dann im Verlauf der Befragung bei der Beschreibung der Tathandlungen die jeweiligen Aktionen und Reaktionen zwischen ihr und dem Beschuldigten anschaulich dar. Diese anfängliche Zurückhaltung macht – wie auch die Befragung an der Berufungsverhandlung, wo die Privatklägerin von "Privatbereich" (anstelle der konkreten Bezeichnung der Geschlechtsteile) sprach – einen authentischen Eindruck. Die Ausführungen der Privatklägerin beinhalteten keine einseitige, stereotype und chronologische Abhandlung der Tatausführung aus Opferperspektive. So schilderte die Privatklägerin immer wieder (von ihr frei übersetzte, da in portugiesischer Sprache ausgesprochene) Entgegnungen des Beschuldigten während den Tathandlungen. Die Privatklägerin legte mehrfach spontan ihre jeweiligen Reaktionen zu den Handlungen des Beschuldigten dar und sie schilderte, was sie über die Handlungen des Beschuldigten dachte und wie sie sich fühlte. So führte die Privatklägerin aus, dass sie zu Beginn nicht das gesamte Verfahren mit der Jungfräulichkeitsprüfung in Frage gestellt, sondern sich nur am Umstand gestört habe, dass der Beschuldigte nicht ihr leiblicher Vater sei (act. 2/27 Ziff. 68) und die Angelegenheit jeweils Schmerzen bereitet habe (act. 2/28 Ziff. 75). Dies deckt sich auch mit dem altersgerechten Umstand, dass die Privatklägerin bis zum Aufklärungsunterricht bei der Lehrerin O.________ ca. im Sommer 2019 nicht genau wusste, ob die Jungfräulichkeitskontrolle, wie sie der Beschuldigte vornahm, überhaupt physiologisch möglich war und sie mithin in diesem Zusammenhang kein primär sexuelles Motiv (oder eine sonst wie verbotene oder bösartige Handlung) vermuten musste (vgl. act. 2/149 Ziff. 13). Die Privatklägerin schilderte überdies auch,

Seite 29/58 wie der Beschuldigte auf diese geäusserten Schmerzen reagierte, indem er erst seinen Finger mit Spucke benetzte und zu einem späteren Zeitpunkt dann die Zunge verwendete (act. 2/35 Ziff. 137). Die Privatklägerin schilderte somit entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung durchaus, welche inneren Gefühle sie aufgrund der Handlungen des Beschuldigten erlebte. Sie schilderte auch, wie sich ab Sommer 2019 nach dem Aufklärungsunterricht der Verdacht verdichtete, wonach es sich bei den Jungfräulichkeitskontrollen um etwas Verbotenes handelte, was sie innerlich beunruhigte, verängstigte und veranlasste, sich ihrer Schwester und ihrer Lehrerin anzuvertrauen. 3.3.5 Die Wiedergabe der Tathandlungen durch die Privatklägerin erfolgte jeweils reflektiert und überzeugend. So ist bspw. auf der Videoaufzeichnung der Einvernahme deutlich erkennbar, wie sich die Privatklägerin an einen in portugiesischer Sprache ausgesprochenen Satz des Beschuldigten erinnerte und versuchte, diesen in deutscher Sprache wiederzugeben (bspw. act. 2/22 Ziff. 20, wo die Privatklägerin eine Übersetzung des Wortes "erregt" suchte). Auch ist erkennbar, wie die Privatklägerin versuchte, eine in ihren Gedanken enthaltene räumliche Situation mitsamt ihrer Position zu den Tatzeitpunkten akkurat zu beschreiben, wobei sie sich spontan verbesserte, indem sie sagte, es sei die linke Seite aus dem Blickwinkel vor dem Sofa (bspw. act. 2/22 Ziff. 22). Ebenfalls anschaulich und als Realkennzeichen zu werten sind die Beschreibungen, wo die Privatklägerin darlegte, wie sich die Berührungen des Beschuldigten jeweils anfühlten (bspw. act. 2/28 Ziff. 75 und 76; act. 2/32 Ziff. 115). 3.3.6 Die Privatklägerin stellte sich während den Einvernahmen nicht einseitig als fehlerfrei dar, sondern sie gab in den Vernehmungen ungeschönt auch Details über eigene Verfehlungen preis, welche vom Beschuldigten für den Aufbau einer Drucksituation verwendet wurden (bspw. 2/19 Ziff. 12; act. 2/36 Ziff. 146 f.; act. 2/199 Ziff. 35). Es mag dabei sein, dass die Elemente, mit welchen vom Beschuldigten Druck aufgebaut wurde, nicht übermässig stark waren. Allerdings bezeichnete sich die im Tatzeitraum 12- bis 14-jährige Privatklägerin selber als "handysüchtig" und fürchtete eine Wegnahme des Geräts (act. 2/20 Ziff. 12). Vor de

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