20230706_130428_ANOM.docx Strafabteilung S 2023 16 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 14. September 2023 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen B.________, geb. tt.mm.1990 in C.________, rumänische Staatsangehörige, wohnhaft in D.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin E.________, Beschuldigte und Berufungsklägerin, betreffend falsche Anschuldigung (Berufung der Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 22. Mai 2023; SE 2022 31)
Seite 2/12 Prozessgeschichte 1. B.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wird von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) in der Anklageschrift vom 16. Mai 2022 vorgeworfen, sie habe gegen ihren ehemaligen Lebenspartner F.________ am 28. April 2021 Strafanzeige wegen Vergewaltigung, Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten und Sachbeschädigung erstattet. Sie habe dabei gewusst, dass diese Anschuldigungen unwahr gewesen seien (SE GD 1). 2. Die Beschuldigte wurde vom Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung auf den 3. April 2023 vorgeladen. Sie erschien nicht zur Hauptverhandlung (SE GD 14). Die Beschuldigte wurde ein zweites Mal auf den 22. Mai 2023 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Sie erschien erneut nicht zur Hauptverhandlung (SE GD 23). Die Vorinstanz verfügte daraufhin nach Anhörung der Parteien das Abwesenheitsverfahren und führte die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Beschuldigten durch. Die amtliche Verteidigerin und die Staatsanwaltschaft konnten zum Abwesenheitsverfahren und zum Anklagevorwurf im Rahmen ihrer Plädoyers Stellung nehmen. 3. Das Urteil wurde durch die Vorinstanz am 22. Mai 2023 gefällt und den anwesenden Personen mündlich eröffnet und begründet. Das Urteilsdispositiv wurde den anwesenden Parteien ausgehändigt (SE GD 23). Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 meldete die amtliche Verteidigerin Berufung gegen das Urteil vom 22. Mai 2023 an (SE GD 26). 4. Das am 12. Juni 2023 versandte, schriftlich begründete Urteil der Vorinstanz wurde der amtlichen Verteidigung am 13. Juni 2023 zugestellt (SE GD 27/1). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. B.________ wird der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 2. Sie wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren. 3. Die Verfahrenskosten betragen CHF 840.00 Untersuchungskosten CHF 2'000.00 Entscheidgebühr CHF 135.00 Auslagen CHF 2'975.00 Total und werden der Beschuldigten auferlegt. 4.1 Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin lic.iur. E.________, wird für ihre Bemühungen mit insgesamt CHF 8'524.25 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4.2 Die Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. [Rechtsmittel Berufung]
Seite 3/12 6. Die verurteilte Person kann überdies innert 10 Tagen nach der persönlichen Zustellung des Urteils bzw. des Urteilsdispositivs bei dem Gericht, welches das Urteil gefällt hat, schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Im Gesuch hat sie kurz zu begründen, weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte. Solange die Berufungsfrist noch läuft, kann die verurteilte Person neben oder statt dem Gesuch um neue Beurteilung auch die Berufung gegen das Abwesenheitsurteil erklären. 7. [Rechtsmittel Entschädigung amtliche Verteidigung]" 5. Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 reichte die amtliche Verteidigerin bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung für die Beschuldigte ein (OG GD 2). Die amtliche Verteidigerin stellte folgende Anträge: "1. In Gutheissung der Berufung sei Ziffer 2 des Urteilsspruchs des ergangenen Urteils des Einzelgerichts des Strafgerichtes des Kantons Zug vom 22. Mai 2023 aufzuheben. 2. Es sei die Beschuldigte und Berufungsklägerin mit einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagen [recte: Tagessätzen] zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten und Berufungsklägerin im Verhältnis zu ihrem Verschulden aufzuerlegen." Die Verteidigerin ersuchte in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren. 6. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2023 übermittelte die Verfahrensleitung des Gerichts die Berufungserklärung der Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft und setzte Fristen für Anschlussberufung und Beweisanträge. Die Verteidigung der Beschuldigte wurde ferner aufgefordert, die beantragte amtliche Verteidigung zu substantiieren und die gesetzlichen Voraussetzungen zu belegen (OG GD 3). 7. Mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2023 stellte die Verfahrensleitung fest, dass keine Anschlussberufung erhoben und keine Anträge auf Nichteintreten gestellt wurden. Ebenfalls gingen keine Beweisanträge ein. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten wurde bestätigt (OG GD 5). 8. Mit Präsidialverfügung vom 4. August 2023 wurde der Termin für die Berufungsverhandlung auf den 30. August 2023 festgelegt. Die Beschuldigte und die amtliche Verteidigerin wurden vorgeladen. Den Parteien wurde sodann die Besetzung des Gerichts bekannt gegeben und es wurde als einzige Beweisabnahme die Befragung der Beschuldigten in Aussicht gestellt (OG GD 6). 9. Am 9. August 2023 retournierte die Post die Vorladung der Beschuldigten mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" (OG GD 7/1). Gemäss telefonischer Auskunft der amtlichen Verteidigerin vom gleichen Tag gegenüber dem Sekretariat des Gerichts werde die Prüfung einer neuen Adressangabe in Aussicht gestellt (OG GD 7/1). Abklärungen der Verfahrensleitung bei der Einwohnerkontrolle
Seite 4/12 D.________ sowie dem Migrationsamt des Kantons Bern ergaben, dass die Beschuldigte weiterhin an der bekannten Adresse gemeldet war (OG GD 9). Am 21. August 2023 teilte die amtliche Verteidigerin mit, dass sie die Beschuldigte nicht mehr erreichen könne (OG GD 11). 10. Mit Eingabe vom 16. August stellte die Staatsanwaltschaft ihre Sanktionsanträge. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Gutheissung der Berufung mitsamt einer Bestrafung der Beschuldigten mit maximal 130 Tagessätzen unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren (OG GD 8). 11. Am 30. August 2023 fand die Berufungsverhandlung statt. Die amtliche Verteidigerin erschien zur Berufungsverhandlung. Die Beschuldigte erschien hingegen nicht zur Berufungsverhandlung. Nachdem die Abwesenheit der Beschuldigten festgestellt wurde, beantragte die amtliche Verteidigerin die Dispensation der Beschuldigten von der Berufungsverhandlung. Das Gericht hiess diesen Antrag gut und das Berufungsverfahren wurde ohne die Beschuldigte fortgesetzt. Die Parteien warfen an der Berufungsverhandlung keine weiteren Vorfragen auf und stellten keine Beweisanträge. Nach dem Beweisverfahren und dem Plädoyer der amtlichen Verteidigung erklärte diese ihr Einverständnis zu einer schriftlichen Urteilseröffnung (OG GD 13). Erwägungen I. Formelles und Sachverhalt 1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten von der amtlichen Verteidigung fristgerecht. Nichteintretensgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufung der Beschuldigten ist einzutreten. 2. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Die Berufung der Beschuldigten richtet sich einzig gegen die Dispositivziffer 2 und sowie (mittels der Formulierung, die "Kosten seien der Beschuldigten nach ihrem Verschulden" aufzuerlegen) indirekt auch gegen die Kostenfolgen. Anschlussberufung wurde nicht erhoben. Der Prozessgegenstand ist folglich auf die Frage der Sanktion begrenzt. Über die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Urteils ist überdies von Amtes wegen zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ansonsten gilt, insbesondere auch betreffend die Höhe der Sanktion, das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist im Urteil deklaratorisch die Rechtskraft der nicht angefochtenen Dispositivziffern des Urteils der Vorinstanz (Ziff. 1, Ziff. 4.1) festzustellen. 3.1 Die amtliche Verteidigung beantragte an der Berufungsverhandlung die Dispensation der Beschuldigten von der Berufungsverhandlung bei gleichzeitiger Fortführung der Berufungsverhandlung ohne die Beschuldigte. Das Gericht beschloss, diesem Antrag zu folgen (OG GD 13 S. 2 f.).
Seite 5/12 3.2 Gemäss Art. 336 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin von der Verhandlung dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist. 3.3 Aus dem E-Mail vom 13. Juli 2023 der Beschuldigten an die amtliche Verteidigung ergibt sich, dass diese nichts mehr von der ganzen Geschichte wissen wolle, da diese sie psychisch sehr stark belaste. Sie wolle weder hören noch reden und warte die letzte Entscheidung des Gerichts ab (OG GD 4 Beilage 2). Aus dieser Erklärung ist deutlich erkennbar, dass sich die Beschuldigte aus psychischen Gründen nicht in der Lage sah, der Berufungsverhandlung beizuwohnen. Eine solche Annahme würde auch den plötzlichen Kontaktabbruch zur amtlichen Verteidigung im August 2023 schlüssig erklären. Aus dem genannten E-Mail der Beschuldigten kann indessen auch erkannt werden, dass die Beschuldigte ein Urteil der Berufungsinstanz wünscht. Deswegen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte ihre Berufung zurückziehen wollte. Aufgrund der psychisch belastenden Situation der Beschuldigten besteht ein ausreichender sachlicher Grund, auf ihren Antrag hin einen Dispens zu erteilen. Da das Berufungsverfahren ferner auf die Sanktion begrenzt ist und diesbezüglich von den Parteien keine neuen Sachverhaltselemente vorgebracht wurden, kann auch ohne Befragung der dispensierten Beschuldigten ein angemessenes Urteil gefällt werden. Dabei kann auch gewürdigt werden, dass ein Dispens aus der Perspektive der Beschuldigten ein milderes Mittel zur Fiktion eines Berufungsrückzugs nach Art. 407 Abs. 1 lit. a oder c StPO darstellt, zumal der Beschuldigten dadurch die Möglichkeit eines materiellen Berufungsurteils (mitsamt der Möglichkeit der Prüfung der Sanktion mittels Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht) eröffnet wird. Gesamthaft gewürdigt ist eine Dispensation der Beschuldigten von der Berufungsverhandlung auf ihren Antrag hin gerechtfertigt und zu bewilligen. Mithin konnte die Berufungsverhandlung vom 30. August 2023 rechtmässig ohne Anwesenheit der Beschuldigten fortgesetzt werden. 4. Die Parteien stellten keine Beweisanträge. Die Verfahrensleitung und das Gericht erachteten keine weiteren Beweisabnahmen als notwendig, um den begrenzten Gegenstand der Berufung angemessen zu beurteilen. 5. Der Schuldspruch der Beschuldigten betreffend falsche Anschuldigung ist mangels Berufung der Parteien in diesem Punkt materiell in Rechtskraft erwachsen, was deklaratorisch im Urteilsdispositiv festzuhalten ist. Es ist damit mit der Anklage erstellt, dass (i.) die Beschuldigte am 28. April 2021 bei der Zuger Polizei erschien und ihren Lebenspartner F.________ der Vergewaltigung, Drohung, Beschimpfung und der Sachbeschädigung beschuldigte; (ii.) sie dabei in der ersten Einvernahme bei der Zuger Polizei am 28. April 2021 ausführte, F.________ habe sie am 25. April 2021 und am 17. April 2021 in ihrer Wohnung in G.________ vergewaltigt, indem er ihre Kleider zerrissen, sie an ihren Haaren gezogen und den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen erzwungen habe; (iii.) sie in der zweiten Einvernahme bei der Zuger Polizei am 28. April 2021 diese Aussagen bestätigte; (iv.) sie zudem an den beiden Einvernahmen vom 28. April 2021 ergänzte, F.________ habe sie zwischen Januar 2021 und dem 27. April 2021 mit dem Tod bedroht, an den Haaren gezerrt, mit einem Gurt gewürgt, mit der Faust und der offenen Hand ins Gesicht geschlagen, zur Bewusstlosigkeit gewürgt, gepackt und gegen Möbel geschlagen, ihr Mobiliar zerstört und sie mehrfach als Schlampe, Stück Scheisse oder Prostituierte etc. beschimpft, wobei sie um ihr Leben ge-
Seite 6/12 fürchtet habe; (v.) sie dabei wusste, dass die Vorwürfe nicht zutrafen, F.________ unschuldig war und sie diese Vorwürfe wider besseres Wissen bei der Polizei vorbrachte, um ein Strafverfahren gegen F.________ herbeizuführen; (vi.) sie dabei aus Eifersucht und aus dem Bedürfnis, sich zu rächen, handelte; und (vii.) F.________ deswegen ein Unrecht in der Form einer nicht gerechtfertigten Strafverfolgung zufügen wollte. 6. F.________ wurde wegen den falschen Anschuldigungen der Beschuldigten am 28. April 2021 ca. 21:40 Uhr durch die Polizei verhaftet und am 29. April 2021, ca. 17:15 Uhr, freigelassen. Aufgrund der Untersuchungsakten ist erstellt, dass F.________ während der Verhaftung emotional litt. Gemäss Polizeirapport wurde er am 28. April 2021 um ca. 21:40 Uhr im Schlafzimmer der Wohnung in G.________ festgenommen. Er habe bei der Polizeiintervention geweint und nicht verstehen wollen, warum er jetzt festgenommen werde. In der Abstandszelle habe der Beschuldigte einen verzweifelten Eindruck gemacht. Er habe aber mittels Gesprächen und Zigaretten beruhigt werden können. F.________ habe teilweise unkontrolliert geweint und sich erst bei der Übergabe an die Strafanstalt etwas beruhigt. Die eingesetzten Polizeifunktionäre vermuteten aufgrund der wechselhaften Stimmung von F.________, dass dieser sein Verhalten dazu benützt habe, um seine Haftbedingungen zu seinen Gunsten zu verändern (act. 1/2/155 f.). II. Sanktion 1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, nach den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 2. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt einerseits die Rechtspflege vor nicht gerechtfertigten Aufwendungen. Die Bestimmung schützt andererseits auch Freiheit, Vermögen und Privatsphäre der zu Unrecht beschuldigten Person (vgl. Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionsrecht, BBl 2018 2888). 3. Der Strafrahmen von Art. 303 Ziff. 1 StGB wurde durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung von Strafrahmen vom 17. Dezember 2021 angepasst und der obere Strafrahmen von Freiheitsstrafe und Geldstrafe auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geldstrafe gesenkt (BBl 2021 2997 S. 16/56). Mit Beschluss vom 24. Mai 2023 hat der Bundesrat die neuen Bestimmungen auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt. Die neue, am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Sanktion für einen Verstoss gegen Art. 303 Ziff. 1 StGB ist dabei milder als das alte Recht, welches eine Freiheitsstrafe und damit gemäss Art. 40 Abs. 2 StGB eine – theoretisch mögliche, in der Praxis indessen sehr zurückhaltend angewendete – Maximalstrafe von 20 Jahren vorsah. Die Beschuldigte hat gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ein Anrecht darauf, nach der neueren und milderen Bestimmung von Art. 303 Ziff. 1 StGB beurteilt zu werden. Der ordentliche
Seite 7/12 Strafrahmen des revidierten Art. 303 Ziff. 1 StGB sieht somit im oberen Bereich eine Beschränkung der Freiheitsstrafe auf maximal fünf Jahre vor. 4. Nicht überzeugend ist die Theorie der Verteidigung, wonach mit der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Strafrahmenrevision des Strafgesetzbuches die Maximalstrafe von 20 Jahre auf fünf Jahre Freiheitsstrafe gesenkt wurde, folglich auch die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe – linear dazu – auf einen Viertel von zehn Monaten, d.h. auf 2,5 Monate, reduziert werden müsste. Solche Gedankengänge sind nicht mit den Normen zur Sanktionsbemessung nach Art. 47 Abs. 2 StGB und der Rechtsnatur eines Berufungsverfahrens, in welchem bei einer Berufung der Beschuldigten die angefochtene Sanktion gerichtlich vollumfänglich neu gewürdigt werden muss, vereinbar. Das Gericht hat somit eine eigene Sanktionsbemessung vorzunehmen. 5. Die Beschuldigte hat vorliegend die Strafverfolgungsbehörden als unwissendes Tatmittel eingesetzt, um F.________ Unrecht zuzufügen. Die eingesetzten Polizisten und Polizistinnen sowie die fallzuständige Staatsanwältin wurden auf manipulative Art und Weise durch die Beschuldigte dazu gebracht, F.________ in seiner Wohnung zu verhaften, im Polizeifahrzeug abzutransportieren, sein Mobiltelefon sicherzustellen und zu durchsuchen sowie ihn einzusperren und einzuvernehmen. Dabei muss ebenfalls gewichtet werden, dass die Beschuldigte als Trittbrettfahrerin die Glaubwürdigkeit von Vergewaltigungsopfern ausnutzte, um sich persönlich zu rächen. Dies ist nicht unerheblich, denn es erscheint als plausibel, dass vermehrte falsche Anschuldigungen wie vorliegend dazu führen könnten, dass tatsächlichen Vergewaltigungsopfern weniger Glauben geschenkt würde. Bereits diese Aspekte verdeutlichen, dass die Straftat der Beschuldigten nicht im Bagatellbereich anzusiedeln ist. Die Schwere der Anschuldigung spricht ebenfalls für eine erhebliche Tatschwere. Wie die Vorinstanz überzeugend darlegte, beinhaltete die Anschuldigung der Beschuldigten mehrfache Vergewaltigungen, teilweise mit Gewalteinsatz, sowie Todesdrohungen und körperliche Misshandlungen. Die Vorwürfe waren schwerwiegend und hätten bei einer Verurteilung von F.________ zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung führen können. Mitigierend ist dabei zu werten, dass die Beweislage durch die Beschuldigte nicht aufwändig manipuliert wurde, sondern sich ihre Vorwürfe im Kern auf ihre Aussagen abstützten. Es handelte sich bei diesen Aussagen aber nicht um plumpe, leicht durchschaubare Lügen. Zwar fehlten in den Schilderungen über die angeblichen Vergewaltigungen spontane Darlegungen über die innere Gefühlslagen und Emotionen der Beschuldigten als Reaktionen auf die Handlungen von F.________ (d.h. der Sachverhalt wird als rein äusserlicher Ablauf geschildert, was wiederum die Absenz eines gewichtigen Realkennzeichens bedeutet; vgl. dazu Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, AJP 11/2011 S. 1425, Tabelle 3, Ziff. 12 und 13), weswegen sie etwas hölzern daherkommen. Trotzdem sind die Aussagen insgesamt detailliert und in zeitlicher und örtlicher Hinsicht präzise ausgefallen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte den Polizistinnen und Polizisten Bilder mit ihren Verletzungen zeigte und dies so darstellte, als habe F.________ ihr diese Verletzungen zugefügt. Die Beschuldigte setzte somit auch Sachbeweise ein, um die angebliche Gewalttätigkeit von F.________ (und damit indirekt auch die Vergewaltigungsvorwürfe) zu untermauern (act. 1/2/168; act. 1/2/118 Ziff. 23 f.). Es erscheint insgesamt nicht als vollständig ausgeschlossen, dass die falschen Anschuldigungen – wären sie im Verlauf des weiteren Verfahrens von der Beschuldigten überzeugend und
Seite 8/12 konstant reproduziert worden – bei der Justiz ein einschneidendes Fehlurteil gegen F.________ hätten erwirken können. Abschliessend ist zu würdigen, dass auch die individuellen Rechtsgüter von F.________ durch das unrechtmässige Verhalten der Beschuldigten tangiert wurden. Ihm ist während eines Tages seine Freiheit entzogen worden und er musste sich gegen erfundene Vergewaltigungsvorwürfe verteidigen. Darüber hinaus wurde auch seine Vermögenssphäre durch die Sicherstellung seines Mobiltelefons unrechtmässig tangiert. Ferner sind ausreichende Anzeichen in den Akten vorhanden, welche das emotionale Leiden von F.________ während seiner Inhaftierung nachvollziehbar aufzeigen (act. 1/2/155 f.). Auch unter diesem Aspekt kann die Tatschwere nicht mehr im leichten Bereich angesetzt werden. Gesamthaft gewürdigt muss die objektive Tatschwere vorliegend als erheblich taxiert werden. 6. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Nur geringfügig spricht für die Beschuldigte, dass sie am 27. April 2021 eifersüchtig war, sich wegen des Streits vor ihrer Mutter von F.________ gedemütigt fühlte und allgemein emotional wegen der unsteten Beziehung zu F.________ aufgewühlt war. Eine solche Gefühlslage muss jedoch nicht zwingend zu einer Rache-Anschuldigung bei der Polizei führen und es war der Beschuldigten ohne weiteres zumutbar, diese Gefühlslage zu überwinden, ohne jemanden falsch anzuschuldigen. So ist wesentlich, dass die Beschuldigte die Polizeidienststelle Zug aufsuchte und ihre unwahren Behauptungen gegenüber zwei verschiedenen Polizeibeamten in zwei Einvernahmen zwischen 15:09 Uhr und 17:45 Uhr sowie zwischen 19:45 Uhr und 21:45 Uhr detailliert darlegte und dabei das entsprechende Protokoll unterzeichnete. Dieser zeitliche Ablauf ist insgesamt mit einer spontanen Kurzschlusshandlung nicht vereinbar und legt ein relativ diszipliniertes innerliches Festhalten am Tatplan nahe. Das subjektive Tatverschulden relativiert die objektive Tatschwere folglich nur unwesentlich. Insgesamt muss das Gesamtverschulden weiterhin als knapp erheblich eingestuft werden. 7. Nach der gerichtlichen Feststellung des Verschuldens muss dieses in einem zweiten Schritt mit dem ordentlichen Strafrahmen gemäss Gesetz, welcher den Ausdruck des demokratischen Gesetzgebers darstellt, wie eine Handlung betreffend Sanktion eingestuft werden soll, abgestimmt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1; 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2; 6B_1359/2015 vom 18. Mai 2017 E. 2.5.2; 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.2). Wie dargelegt, reicht der ordentliche Strafrahmen einer falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Ein bereits erhebliches Tatverschulden bedeutet, dass die Sanktion nicht mehr im untersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens angesetzt werden kann. Eine Sanktion von 22 Monaten und damit leicht über der ersten Drittelsgrenze des ordentlichen Strafrahmens ist damit dem Verschulden angemessen. 8. Hinsichtlich Täterkomponente ergeben sich bei der nicht vorbestraften Beschuldigten keine Anhaltspunkte auf eine besondere Strafempfindlichkeit oder straferhöhende Faktoren. Zu Gunsten der Beschuldigten spricht ihr vollumfängliches Geständnis, welches sie nach der Aussprache und Versöhnung mit F.________ tätigte, und welches zusätzlich die Einstellung des Strafverfahrens gegen F.________ bewirkte. Das Geständnis ist dabei qualitativ hochwertig, zumal der Beschuldigten eine Tatbegehung anderweitig nur schwer nachzuweisen gewesen wäre. Dieses Geständnis ist zudem, wie bereits die Vorinstanz treffend dargelegt
Seite 9/12 hat, zumindest teilweise (betreffend die Auswirkungen ihrer Handlungen zum Nachteil von F.________) ein Zeichen von Reue und Einsicht. Dies ist stark strafmindernd zu werten. Die Ausgangsstrafe ist daher um sechs Monate auf 16 Monate zu reduzieren. Ebenfalls liegt eine Desinteresseerklärung von F.________ vor (act. 8/1). Dies ist vorliegend bedeutend, da primär F.________ persönlich unter den Handlungen der Beschuldigten leiden musste und sich die Beschuldigte für ihr Verhalten entschuldigt hatte (SE GD 5/1). Die Desinteresseerklärung und die Entschuldigung gegenüber F.________ ist somit ebenfalls stark strafmindernd zu berücksichtigen. Die Sanktion kann aufgrund der Desinteresseerklärung um weitere sechs Monate auf zehn Monate gesenkt werden. 9. Eine Sanktion von zehn Monaten ist tat- und täterangemessen. Eine Geldstrafe ist bei dieser Sanktionshöhe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB ausgeschlossen, weswegen eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Da vorliegend bei der nicht vorbestraften Beschuldigten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die Vermutung der guten Prognose gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB widerlegen könnten, kann der Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben werden. Betreffend die Rechtsfolgen einer Nichtbewährung kann auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. V. S. 12). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Da das erstinstanzliche Urteil nicht abgeändert wird, sind auch die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO; Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von CHF 2'975.00 wurden der Beschuldigten auferlegt. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten ebenfalls die rechtskräftig festgesetzten Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 8'524.25 auferlegt, dies unter der Prämisse von Art. 135 Abs. 4 StPO, d.h. der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten. Dieser Kostenspruch ist zu bestätigen. Die Beschuldigte trägt somit gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. 3. Die Berufung der Beschuldigten ist abzuweisen. Sie unterliegt mithin im Berufungsverfahren. Da die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren die Gutheissung der Berufung der Beschuldigten beantragte, unterliegt sie im Berufungsverfahren ebenfalls. Die Beschuldigte hat mithin nur die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Restbetrag sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des begrenzten Gegenstands der Berufung auf CHF 1'000.00 festzusetzen (§§ 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege; BGS 161.7). 4. Die amtliche Verteidigung beantragte die Zusprechung eines Honorars von CHF 3'732.50 für das Berufungsverfahren. Aus der Abrechnung der amtlichen Verteidigung ergibt sich, dass diese ab dem 24. Mai 2023 mehrfach mit der zuständigen Staatsanwältin Kontakt hatte und mit dieser korrespondierte. Diese Positionen sind zu streichen, zumal keine sachliche Begründung dafür ersichtlich ist (0,6 Stunden). Gleichfalls ist die Position von 2,8 Stunden für
Seite 10/12 die Kenntnisnahme des Urteils und die Berufungserklärung auf 0,8 Stunden zu kürzen. Für die Kenntnisnahme des Urteils und Nachbesprechung wurde bereits von der Vorinstanz eine zeitliche Entschädigung zugesprochen, während nicht ersichtlich ist, warum eine kurze Berufungserklärung einen erheblichen Stundenaufwand verursachen könnte, zumal auch das ca. fünfseitige, inhaltlich nicht sonderlich substantielle Plädoyer von der amtlichen Verteidigung mit weiteren vier Stunden in Rechnung gestellt wurde. Der angemessene Stundenansatz ist mithin auf 12,6 Stunden festzulegen. Fahrtkosten sind überdies in der Kleinkostenpauschale von 3 % bereits enthalten und können nicht zusätzlich geltend gemacht werden (vgl. § 25 Abs. 1 AnwT). Dies ergibt ein amtliches Honorar von CHF 3'068.60 (inkl. MWST und Spesen). Die Beschuldigte trägt dieses Honorar zur Hälfte. Aufgrund der desolaten finanziellen Verhältnisse der zurzeit arbeitslosen und hoch verschuldeten Beschuldigten erfolgt die Kostentragung hinsichtlich des amtlichen Honorars indessen unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.
Seite 11/12 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 22. Mai 2023 hinsichtlich der nachfolgenden Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "1. B.________ wird der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. […] 4.1 Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin lic.iur. E.________, wird für ihre Bemühungen mit insgesamt CHF 8'524.25 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. […]" 2. Die Berufung der Beschuldigten B.________ wird abgewiesen. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. 4.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betragen CHF 2'975.00 und werden der Beschuldigten auferlegt. 4.2 Die Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (CHF 8'524.25) zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 1'000.00Entscheidgebühr CHF 50.00 Auslagen CHF 1'050.00Total und werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen. 5.2 Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin E.________, wird für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 3'068.60 (inkl. MWST und Spesen) aus der Staatskasse entschädigt. 5.3 Die Beschuldigte hat dem Staat die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang der Hälfte werden die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren auf die Staatskasse genommen. 6.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).
Seite 12/12 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6.2 Die amtliche Verteidigerin kann gegen die gerichtliche Festsetzung ihrer Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen. 7. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin E.________ (für sich und zuhanden der Beschuldigten) - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 VZAE) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: