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Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2023 S 2023 10

29 agosto 2023·Deutsch·Zugo·Obergericht Strafabteilung·PDF·12,990 parole·~1h 5min·5

Riassunto

mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial

Testo integrale

20230510_114244_ANOM.docx Strafabteilung S 2023 10-11 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 29. August 2023 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, und B.a.________ AG, B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd., beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Privatklägerinnen im Zivil- und Strafpunkt, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerinnen, gegen D.________, geb. tt.mm.1977 in ________, ukrainische Staatsangehörige, wohnhaft in E.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, sowie G.________, durch Verfahrenshandlungen beschwerter Dritter und Berufungsbeklagter, betreffend gewerbsmässiger Betrug, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung

Seite 2/54 (Berufung der Privatklägerinnen und der Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 7. September 2021 [SG 2020 13]; Partielles Rückweisungsverfahren betreffend das Urteil des Obergerichts das Kantons Zug vom 11. Juli 2022 [S 2021 36-40])

Seite 3/54 Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 7. September 2021 wurde D.________ (nachfolgend: Beschuldigte) vom Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen. Die Zivilforderungen der Privatklägerinnen B.a.________ AG und B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. wurden abgewiesen (Gerichtsdossier im Verfahren S 2021 39-41, nachfolgend OG GD; OG GD 1). 2. Die Beschuldigte erklärte am 26. Oktober 2021 Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz. Sie beantragte unter anderem (OG GD 2/1): "[…] [Antrag auf Freispruch, rechtskräftig abgeurteilt] 2. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. D.________ sei für die Untersuchung, das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen. 4. Es sei von einer Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte sowie von einer Anordnung von Ersatzforderungen abzusehen. 5. Es seien die beschlagnahmten Vermögenswerte D.________ vollumfänglich herauszugeben. 6. Die angeordnete Grundbuchsperre über die Eigentumswohnung von D.________ und G.________ in E.________ (Grundstück Nr. ________) sei aufzuheben. 7. Die Zivilklagen der Privatkläger seien abzuweisen. Eventualiter seien die Zivilklagen auf den Zivilweg zu verweisen. 8. Von der Zusprechung einer Entschädigung zugunsten der Privatklägerin sei abzusehen." 3. Die Privatklägerinnen erklärten am 26. Oktober 2021 Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz. Sie beantragten unter anderem (OG GD 3/1): "[…] [Anträge auf Schuldsprüche und Eventualschuldsprüche; rechtkräftig abgeurteilt] 3. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.a.________ AG Schadenersatz von CHF 1'079'121.30 (CHF 741'885.30 + CHF 337'236.00) zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 854'500.15 (CHF 517'264.15 + 337'236.00) ab 24. Juni 2021 zu bezahlen. 4. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. Schadenersatz von CHF 566'878.90 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 407'644.10 ab 24. Juni 2021 zu bezahlen. 5. Die bei der Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerte, insbesondere Bargeld, die Bankguthaben der Beschuldigten und das mit einer Grundbuchsperre belegte Grundstück Nr. ________, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl .________ im Grundbuch J.________, seien einzuziehen, soweit nötig zu verwerten und der Erlös gegen Abtretung der entsprechenden Ersatzansprüche zur Wiederherstellung des

Seite 4/54 rechtmässigen Zustands den Privatklägerinnen B.a.________ AG und B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. herauszugeben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschuldigten." 4. Mit Urteil vom 11. Juli 2022 entschied das Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) betreffend die Anklage der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 30. Juni 2020 gegen die Beschuldigte im Rahmen des durchgeführten Berufungsverfahrens Folgendes (Gerichtsdossier des Rückweisungsverfahrens S 2023 10-11, nachfolgend: OG GD-II; OG GD-II 1/1): "1. Es wird festgestellt, dass der mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 7. September 2021 ergangene Freispruch der Beschuldigten D.________ betreffend mehrfacher Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB, in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Berufungen der Beschuldigten D.________ sowie der Privatklägerinnen B.a.________ AG und B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft werden teilweise gutgeheissen. 3. Die Beschuldigte wird vom Tatvorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB sowie vom Eventualtatvorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (betreffend die Zahlung der R.________ Ltd. über USD 35'000.00 vom 4. Januar 2012 und über USD 18'335.00 vom 26. August 2013, der Zahlung der S.________ Ltd. bzw. der T.________ Ltd. über USD 19'500.00 vom 17. Februar 2015 sowie sämtlichen Zahlungen der U.________ Ltd.) freigesprochen. 4. Die Beschuldigte wird schuldig gesprochen der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB. 5. Sie wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren. 6. Die die Beschuldigte betreffenden Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 48'995.40. Davon werden CHF 36'028.50 der Beschuldigten auferlegt und CHF 12'966.90 auf die Staatskasse genommen. 7. Die Beschuldigte wird für ihre anwaltliche Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 25'831.00 (Auslagen und MWST inbegriffen) aus der Staatskasse entschädigt. Die Gerichtskasse wird auf die Möglichkeit der Verrechnung dieser Entschädigung mit den gesamten von der Beschuldigten im Rahmen dieses Strafverfahrens zu tragenden Verfahrenskosten hingewiesen (Art. 442 Abs. 4 StPO). 8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin B.a.________ AG für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 27'880.05 zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag der B.a.________ AG abgewiesen.

Seite 5/54 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 18'000.00 Entscheidgebühr CHF 160.00 Auslagen CHF 18'160.00 Total und werden zu 60 % (CHF 10'896.00) der Beschuldigten, zu 10 % (CHF 1'816.00) der Privatklägerin B.a.________ AG und zu 10 % (CHF 1'816.00) der Privatklägerin B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. auferlegt. Im Umfang von 20 % (CHF 3'632.00) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 10. Die Beschuldigte wird für ihre anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 4'023.10 (MWST inbegriffen) aus der Staatskasse entschädigt. Die Gerichtskasse wird auf die Möglichkeit der Verrechnung dieser Entschädigung mit den gesamten von der Beschuldigten im Rahmen dieses Strafverfahrens zu tragenden Verfahrenskosten hingewiesen (Art. 442 Abs. 4 StPO). 11. Das Guthaben auf dem beschlagnahmten auf die Beschuldigte lautenden Privatkonto 0273-107677.xxx bei der V.________ Bank wird nach Einziehung des Betrags gemäss Ziff. 19 zur Deckung der von der Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verwendet, soweit diese nicht mit den ihr zustehenden Entschädigungen verrechnet werden können. 12. Die Privatklägerin B.a.________ AG wird verpflichtet, die Beschuldigte für die Kosten ihrer anwaltlichen Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 500.00 zu entschädigen. 13. Die Privatklägerin B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. wird verpflichtet, die Beschuldigte für die Kosten ihrer anwaltlichen Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 500.00 zu entschädigen. 14. Die Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin B.a.________ AG für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Berufungsverfahren mit CHF 7'570.35 zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag der B.a.________ AG abgewiesen. 15. Die Zivilforderungen der Privatklägerin B.a.________ AG werden auf den Zivilweg verwiesen. 16. Die Zivilforderungen der Privatklägerin B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. werden auf den Zivilweg verwiesen. 17. Der Antrag der Privatklägerinnen, die bei der Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerte, insbesondere das Bargeld, die Bankguthaben der Beschuldigten und das mit einer Grundbuchsperre belegte Grundstück Nr. ________ STWE Nr. D-5 im OG, GBBl .________ im Grundbuch J.________, einzuziehen, soweit nötig zu verwerten und den Erlös gegen Abtretung der entsprechenden Ersatzansprüche zur Widerherstellung des rechtmässigen Zustands den Privatklägerinnen B.a.________ AG und B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. herauszugeben, wird abgewiesen. 18. Vom Guthaben des auf die Beschuldigte lautenden Privatkontos 0273-107677.xxx bei der V.________ Bank werden CHF 39'132.85 an die B.a.________ AG ausgehändigt.

Seite 6/54 19. Vom Guthaben des auf die Beschuldigte lautenden Privatkontos 0273-107677.xxx bei der V.________ Bank werden CHF 355'842.54 eingezogen. 20. Gegenüber der Beschuldigten wird auf eine staatliche Ersatzforderung in Höhe von CHF 435'771.40 erkannt. 21. Die Beschlagnahme folgender Vermögenswerte wird zwecks Sicherung der Ersatzforderung, der Einziehung und der Forderungen aus den Verfahrenskosten aufrechterhalten bis zu deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde oder bis zwölf Monate seit Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel verstrichen sind: - 1 Fingerring, Bulgari; - 8 Geschenkmünzen "Einkaufszentrum Glatt"; - Bargeld, inkl. umgewechselte ausländische Währungen; - Guthaben des Privatkontos 77-116.112-xx bei der W.________ Bank; - Guthaben des Sparkontos 77-135.037-xx bei der W.________ Bank; - Guthaben des Privatkontos 1100-5420.xx bei der X.________ Bank; - Guthaben des Sparkontos 3500-4.5397xx.x bei der X.________ Bank; - Guthaben des Privatkontos 0273-107677.xxx bei der V.________ Bank; - Guthaben des Sparkontos 0273-107677.xxx bei der V.________ Bank; - Grundstück Nr. I.________, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl. .________, E.________. […]" 5. Mit Urteil vom 5. April 2023 entschied das Schweizerische Bundesgericht in den Verfahren 6B_1084/2022 und 6B_1096/2022 auf Beschwerden in Strafsachen der Beschuldigten und der Privatklägerinnen B.a.________ AG sowie der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. (nachfolgend: Privatklägerinnen) hin Folgendes (OG GD-II 1/2): "1. Die Verfahren 6B_1084/2022 und 6B_1096/2022 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde der Beschuldigten im Verfahren 6B_1084/2022 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Beschwerde der Privatklägerinnen im Verfahren 6B_1096/2022 wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 15, 16, 17, 19, 20 und 21 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dabei wird sie auch über die Regelung der kantonalen Kostenund Entschädigungsfolgen gemäss Dispositiv-Ziffern 6 bis 14 neu zu befinden haben. […]" 6. Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2023 informierte die Verfahrensleitung die Parteien über das Rückweisungsverfahren, gab die Spruchkörperbesetzung bekannt und setzte unter anderem Frist zur Stellungnahme betreffend eine mögliche Durchführung des Rückweisungsverfahrens auf dem Schriftweg (OG GD-II 5/1).

Seite 7/54 7. Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2023 ordnete die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren an und setzte den Privatklägerinnen und der Beschuldigten Frist zur Begründung ihrer noch nicht rechtskräftig abgeurteilten Berufungsanträge gemäss ihren Berufungserklärungen vom 26. Oktober 2021 (OG GD-II 5/2). 8. Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2023 übermittelte die Verfahrensleitung die schriftlichen Berufungsbegründungen vom 21. Juni 2023 und vom 26. Juni 2023 der Privatklägerinnen und der Beschuldigten den jeweiligen Gegenparteien. Sie setzte den Gegenparteien Frist zur Berufungsantwort (OG GD-II 5/3). 9. Mit Präsidialverfügung vom 26. Juli 2023 übermittelte die Verfahrensleitung die schriftlichen Berufungsantworten der Privatklägerinnen und der Beschuldigten den Parteien. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde und mit der Beratung der jeweiligen Berufungsanträge durch den bereits in der Präsidialverfügung vom 2. Mai 2023 bekannt gegebenen Spruchkörper (Strafabteilung, ordentliche Besetzung) innerhalb nützlicher Frist zu rechnen sei (OG GD-II 5/4). 10. Mit Eingabe vom 2. August 2023 reichte der erbetene Verteidiger der Beschuldigten eine Spontanreplik ein. Das Dokument wurde den anderen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht (OG GD-II 4/7). Mit Eingabe vom 7. August 2023 reichte der Rechtsbeistand der Privatklägerinnen ebenfalls eine Spontanreplik ein. Das Dokument wurde den anderen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht (OG GD-II 3/8). Sachverhalt und Erwägungen I. Fixierung des Prozessgegenstands im Rahmen des Rückweisungsverfahrens 1. Mit Urteil vom 5. April 2023 hat das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen der Privatklägerinnen gutgeheissen. Betreffend die Dispositivziffern 6-14 (Kosten- und Entschädigungsfolgen der Erst- und Zweitinstanz), 15 und 16 (Zivilforderungen der Privatklägerinnen), 17 (Antrag auf Zuteilung von Deliktserlösen) sowie 19-21 (Einziehungen, Ersatzforderungen) wurde der Urteilsspruch des Gerichts vom 11. Juli 2022 durch das Bundesgericht aufgehoben. Die aufgehobenen Punkte im Zusammenhang mit der Berufung der Privatklägerinnen sind mithin erneut zu beurteilen. Aufgrund der kassatorischen Natur des Urteils des Bundesgerichts gemäss Art. 107 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) muss das Gericht die genannten Punkte im Rahmen der Berufungsanträge der Privatklägerinnen und der Beschuldigten vom 26. Oktober 2021 neu beurteilen. 2. Im Rahmen des Rückweisungsverfahrens darf sich das zweitinstanzliche Gericht nur noch mit jenen Punkten befassen, welche das Bundesgericht gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG kassierte. Ein neues Beweisverfahren kann zulässig sein, sofern dadurch die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils, d.h. dessen verbindliches Dispositiv und die Erwägungen dazu, nicht tangiert werden (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 ff.). 3. Die Beschwerde in Strafsachen der Beschuldigten wurde durch das Bundesgericht abgewiesen. Durch den rechtskräftigen Schuldspruch der Beschuldigten wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (mehrfache Tatbege-

Seite 8/54 hung) wurde der Sachverhalt entsprechend den Feststellungen des Gerichts im Urteil vom 11. Juli 2022 wie folgt fixiert. 3.1 Die Beschuldigte arbeitete ab dem 1. September 2010 als Sales Managerin bei der B.a.________ AG (OG GD-II 1/1 E. B.V.II.2. S. 66 f.). Bei der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. war sie nicht angestellt. Indessen verpflichtete sich die B.a.________ AG per Service Agreement, bestimmte Dienstleistungen für die Tochtergesellschaft B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. durch eigene Angestellte in der Schweiz erbringen zu lassen. Sofern die Beschuldigte als Rohstoffhändlerin Verträge für deren Tochtergesellschaft B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. aushandelte und entsprechende Transaktionen vollzog, war sie ebenfalls gemäss ihrem Arbeitsvertrag mit der B.a.________ AG verpflichtet, diese sorgfältig und getreu auszuführen. Mithin hat das Gericht die Beschuldigte als Geschäftsführerin im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB für die B.a.________ AG und die B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. qualifiziert (OG GD-II 1/1 E. B.V.II.2. S. 69 f.). 3.2 Die Beschuldigte war als Geschäftsführerin verpflichtet, gestützt auf Art. 321b Abs. 1 OR und Art. 423 Abs. 1 OR ihre Geschäftsherrinnen über Kommissionen zu unterrichten und diese herauszugeben. Die Beschuldigte unterliess es dabei pflichtwidrig, die Privatklägerinnen über die nachfolgenden 25 Kommissionszahlungen, welche ihr nicht zustanden, zu informieren und diese an die Privatklägerinnen herauszugeben, wobei sie die Privatklägerinnen in der Höhe der jeweiligen Zahlungen auf ihr Konto schädigte (vgl. OG GD-II 1/1 E. C.2. Ziff. 2.1 S. 88 f.): 3.2.1 Rahmenverträge B.a. AG - R. Ltd./2011 und B.a. AG - R. Ltd./2012 zwischen der B.a.________ AG und der R.________ Ltd. vom 4. Oktober 2010 und Zusatzvereinbarungen (OG GD-II 1/1 E. B.II.2. S. 15). 15.03.2012 USD 20'000.00 27.04.2012 USD 15'000.00 11.05.2012 USD 15'000.00 08.06.2012 USD 8'586.00 11.06.2012 USD 8'586.00 22.06.2012 USD 16'987.00 20.07.2012 USD 9'027.00 03.10.2012 USD 20'750.37 11.10.2012 USD 25'501.42 24.10.2012 USD 30'617.07 Total USD 170'054.86 3.2.2 Rahmenvertrag B.b Pte. Ltd. - R. Ltd./2012 zwischen der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. und der R.________ Ltd. vom 18. September 2012 und Zusatzvereinbarungen (OG GD-II 1/1 E. B.II.3. S. 16). 21.11.2012 USD 58'660.54 18.01.2013 USD 9'828.53 06.05.2013 USD 10'100.00 31.07.2013 USD 44'707.00 Total USD 123'296.07

Seite 9/54 3.2.3 Rahmenvertrag B.a. AG - R. Ltd./2015 zwischen der B.a.________ AG und der R.________ Ltd. vom 15. Januar 2015 mitsamt Zusatzvereinbarungen (OG GD-II 1/1 E. B.II.4. S. 16). 09.04.2015 USD 40'050.00 Total USD 40'050.00 3.2.4 Rahmenvertrag B.a AG - Y. Ltd./2011 zwischen der B.a.________ AG und der Y.________ Ltd. vom 7. Dezember 2011 mitsamt Zusatzvereinbarungen (OG GD-II 1/1 E. B.II.5. S. 17). 29.03.2012 USD 28'659.94 27.04.2012 USD 44'751.94 08.06.2012 USD 34'851.09 09.07.2012 USD 43'788.40 17.10.2012 USD 100'000.00 Total USD 252'051.37 3.2.5 Rahmenvertrag B.b. Pte. Ltd. - Y. Ltd./2012 zwischen der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. und der Y.________ Ltd. vom 19. September 2012 mitsamt Zusatzvereinbarungen (OG GD-II 1/1 E. B.II.6. S. 16). 31.12.2012 USD 100'000.00 Total USD 100'000.00 3.2.6 Rahmenvertrag B.b. Pte. Ltd. - S. Ltd./2013 zwischen der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. und der S.________ Ltd. vom 9. April 2023 mitsamt Zusatzvereinbarungen (OG GD-II 1/1 E. B.II.7. S. 16). 12.11.2013 USD 64'753.52 Total USD 64'753.52 3.2.7 Rahmenvertrag B.b. Pte. Ltd. - S. Ltd./2014 zwischen der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. und der S.________ Ltd. vom 31. Dezember 2013 mitsamt Zusatzvereinbarungen (OG GD-II 1/1 E. B.II.8. S. 16). 21.03.2014 USD 49'955.22 23.09.2014 USD 78'875.41 08.12.2014 USD 39'435.87 Total USD 168'266.50 3.3 Die pflichtwidrig nicht herausgegebenen Kommissionen der chinesischen Gesellschaften erfolgten mithin im Umfang von USD 462'156.23 im Zusammenhang mit Handelsgeschäften der B.a.________ AG und im Umfang von USD 456'316.09 im Zusammenhang mit Handelsgeschäften der Tochtergesellschaft B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. (total USD 918'472.35 zwischen dem 15. März 2012 und dem 9. April 2015). Die Kommissionen wurden auf zwei USD-Privatkonten der Beschuldigten in der Schweiz ausgerichtet. Die Beschuldigte verletzte dabei nach den rechtskräftigen Feststellungen des Gerichts ihre Pflichten

Seite 10/54 als Geschäftsführerin vorsätzlich und mit der Absicht, sich einen Vorteil zuzuschanzen, der ihr nicht zustand (OG GD-II 1/1 E. V.2. Ziff. 2.5 S. 75). 4. Entgegen der Argumentation der Beschuldigten ist kein Grund ersichtlich, die Adhäsionsklage gestützt auf einen anderen Sachverhalt zu beurteilen, als im Strafverfahren festgestellt wurde (vgl. OG GD-II 4/3 S. 7 f.). Es ist zwar zutreffend, dass ein Zivilrichter an ein Strafgerichtsurteil nicht zwingend gebunden ist. Vorliegend ist indessen eine Adhäsionsklage zu beurteilen, womit nach der gesetzlichen Konzeption Strafrichter und Zivilrichter identisch sind. So basiert die ratio legis des Adhäsionsverfahrens auf dem Grundgedanken der Verfahrensökonomie, d.h. dass im Adhäsionsverfahren die Erstellung des Sachverhalts im Zivilpunkt analog zu den Feststellungen des Strafverfahrens durch das gleiche Gericht vorgenommen werden kann. 5. Da die Gerichtsbesetzung im vorliegenden Fall seit dem Urteil vom 11. Juli 2022 geändert hat (Wechsel des Abteilungspräsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Gerichts), konnte aufgrund des partiellen Rückweisungsurteils des Bundesgerichts das Berufungsverfahren nicht ab der Berufungsverhandlung mit einer erneuten Urteilsfällung fortgesetzt werden. Folglich musste das Berufungsverfahren betreffend die nicht rechtskräftig abgeurteilten Teile nochmals wiederholt werden. Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2023 wurde nach vorheriger Anhörung der Parteien, welche keine Einwendungen vorbrachten, das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet. Da primär Rechtsfragen zu entscheiden waren (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO), war die Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens angebracht. Auch vor dem Hintergrund, dass nur noch die Zivilforderung, die Massnahmen nach Art. 70-73 StGB sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten waren, drängte sich die Durchführung des schriftlichen Verfahrens auf (Art. 406 Abs. 1 lit. b, d und e StPO). Da die Parteien bereits vor der ersten Instanz und vor dem Gericht umfassend zu den zu beurteilenden Punkten Stellung genommen haben, können die Punkte, die Gegenstand dieses Rückweisungsverfahrens sind, auch ohne mündliche Verhandlung angemessen beurteilt werden. 6. Die elektronische Eingabe der Privatklägerinnen vom 26. Juni 2023 mit der schriftlichen Berufungsbegründung ist gemäss dem amtlichen Prüfbericht gültig elektronisch signiert worden (OG GD-II 3/7/1). Dies ergibt sich bereits aus der Abholquittung, welche dem erbetenen Verteidiger von der Verfahrensleitung zugestellt wurde. Die Behauptung der Verteidigung, die elektronische Eingabe vom 26. Juni 2023 sei von den Privatklägerinnen nicht gültig unterzeichnet worden (OG GD-II 4/5), ist unzutreffend. II. Zivilforderung 1. Anträge der Parteien, Eintreten, Zuständigkeit und Prozesshindernisse 1.1 Die Privatklägerinnen B.a.________ AG mit Sitz in Z.________ (Schweiz) und ihre Tochtergesellschaft B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. mit Sitz in Singapur konstituierten sich während des Untersuchungsverfahrens als Privatklägerinnen im Straf- und Zivilpunkt und stellten an der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht folgende Anträge im Zivilpunkt (SG GD 9/2/2 S. 1):

Seite 11/54 "Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.a.________ AG Schadenersatz von CHF 1'079'121.30 (CHF 741'885.30 + CHF 337'236.00) zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 854'500.15 (CHF 517'264.15 + CHF 337'236.00) ab 24. Juni 2021 zu bezahlen." "Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. CHF 566'878.90 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 407'644.10 ab 24. Juni 2021 zu bezahlen." […] 1.2 Im Rahmen der Berufungsantwort vom 21. Juni 2023 änderte die Privatklägerin B.a.________ AG ihre Anträge wie folgt: "Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.a.________ AG Schadenersatz von CHF 633'536.65 (CHF 621'858.92 + CHF 11'687.73) zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 445'299.46 (CHF 433'611.73 + CHF 11'687.73) ab 24. Juni 2021 zu bezahlen." "Es sei die teilweise Tilgung der unter Ziff. 1 genannten Forderung vorzumerken, sofern sie vor dem Urteil erfolgt". […] Die Privatklägerin B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. änderte ihre während der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz gestellten Anträge im Zivilpunkt nicht (OG GD-II 3/4 S. 1). 1.3 Die Privatklägerin B.a.________ AG reduzierte mithin mit der Berufungsbegründung die zuzusprechende Forderung von CHF 1'079'121.30 zzgl. Zinsen ab dem 24. Juni 2021 auf CHF 633'536.65 zzgl. Zinsen ab dem 24. Juni 2021. Während es den Parteien untersagt ist, die Rechtsbegehren gemäss ihrer Berufungserklärung im Berufungsverfahren auszuweiten, steht ihnen jederzeit offen, ihre entsprechenden Begehren ganz oder teilwiese zurückzuziehen. Die Reduktion der zuzusprechenden Gesamtsumme der Zivilforderung im Rechtsbegehren der B.a.________ AG ist als partieller Rückzug der Berufung zu qualifizieren. Demgegenüber ist der mit Eingabe der Privatklägerinnen vom 25. Juli 2023 erfolgte Antrag, es sei von der Tilgung in der Höhe von CHF 39'132.85 Vormerk zu nehmen, nicht als Berufungsrückzug auszulegen, zumal eine Tilgung während eines laufenden Zivilprozesses zivilprozessual nur zur Gegenstandslosigkeit, nicht aber zum Klagerückzug, führen würde (Gschwend/Steck, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 242 ZPO N 8). So wurde das gestellte Rechtsbegehren in Ziff. 2 durch die B.a.________ AG nicht geändert und bezüglich der beantragten Vormerknahme als Feststellung würde ein Feststellungsinteresse fehlen. Der Antrag der B.a.________ AG ist insgesamt so zu interpretieren, dass die am 29. Juni 2023 erfolgte Tilgung über CHF 39'132.85 an die Gesamtforderung der B.a.________ AG anzurechnen ist. 1.4 Die Beschuldigte hat die Zivilforderungen der Privatklägerinnen nicht anerkannt. Sie beantragte die Abweisung der Zivilklage, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg (OG GD-II 4/3 S. 7).

Seite 12/54 1.5 Wie bereits im Urteil vom 11. Juli 2022 festgestellt wurde, erfolgte die Berufungserklärung der beiden Privatklägerinnen rechtzeitig (OG GD-II 1/1 E. A.I. S. 10). Die Berufung der Privatklägerinnen betreffend den Zivilpunkt übersteigt den Streitwert von CHF 10'000.00. Auf die Berufung der Privatklägerinnen ist einzutreten (Art. 398 Abs. 5 StPO; Art. 308 Abs. 2 ZPO). 1.6 Die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der Adhäsionsklagen der Privatklägerinnen fusst nicht alleine auf dem Umstand, dass von der Staatsanwaltschaft im Kanton Zug Anklage erhoben wurde. Vielmehr ist die Zuständigkeit für die Adhäsionsklage anhand der geltenden üblichen zivilrechtlichen Zuständigkeitsregeln von Amtes wegen zu prüfen (BGE 133 IV 171 E. 9.1-9.5). Im nationalen Verhältnis ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Adhäsionsklage der Schweizer Gesellschaft B.a.________ AG gegen die in der Schweiz wohnhafte Beschuldigte aus Art. 36 und Art. 39 der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie der im Untersuchungsverfahren unbestritten gebliebenen Zuständigkeit der Zuger Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung der von der Beschuldigten am Tatort im Kanton Zug begangenen Straftaten (Art. 31 Abs. 1 StPO). Im internationalen Verhältnis ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts zur Beurteilung der Adhäsionsklage der Singapur-Gesellschaft B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. gegen die Beschuldigte einerseits aus dem im Kanton Zug gelegenen Arbeitsort der Beschuldigten, wo die Tathandlungen ausgeführt wurden, sowie andererseits aus dem Wohnsitz der Beschuldigten in der Schweiz (vgl. Art. 5 Ziff. 4 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [LugÜ; SR 0.725.12]; vgl. auch Art. 8c und Art. 129 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]). Das Gericht ist mithin sachlich und örtlich zuständig, die Zivilforderungen der Privatklägerinnen adhäsionsweise zu beurteilen. Die Parteien haben entsprechend zu keinem Zeitpunkt die Zuständigkeit der Zuger Strafjustiz für die adhäsionsweise zu erfolgende Beurteilung der Zivilforderungen bestritten und sich – zumindest betreffend den Zivilpunkt des Strafverfahrens – vorbehaltslos auf den Prozess eingelassen. Auf die Berufungen der Privatklägerinnen ist mithin auch unter diesem Aspekt einzutreten (Art. 36 und Art. 39 ZPO; Art. 31 Abs. 1 StPO; Art. 8c IPRG; Art. 129 Abs. 1 IPRG) 1.7 Die Beschuldigte wurde rechtskräftig der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB für zahlreiche Straftaten im Zeitraum vom 15. März 2012 und dem 9. April 2015 zum Nachteil der Privatklägerinnen schuldig gesprochen. Die Verjährung der zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche der Privatklägerinnen richtet sich grundsätzlich nach der Verfolgungsverjährung der Straftat; tritt die strafrechtliche Verfolgungsverjährung infolge eines erstinstanzlichen Urteils nicht mehr ein, so verjährt der zivilrechtliche Anspruch aus unerlaubter Handlung frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils (Art. 60 Abs. 2 OR). Die adhäsionsweise gegen die Beschuldigte geltend gemachten Forderungen waren zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils mithin nicht verjährt (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB), wobei die Verjährung frühestens drei Jahre nach der Eröffnung des Urteils des Strafgerichts vom 7. September 2021 eintreten würde, sofern diese nicht unterbrochen wird. Die erhobene Verjährungseinrede der Beschuldigten ist unbegründet (OG GD-II 4/3 S. 13). 1.8 Weitere Prozesshindernisse wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Seite 13/54 2. Anwendbares Recht 2.1 Eine Adhäsionsklage in einem Strafprozess ist ihrer Natur nach ein "Zivilprozess im Strafprozess" bzw. ein "in den Strafprozess integrierte[r] Zivilprozess" (BGE 148 IV 432 E. 3.2.3). Die verfahrensrechtlichen Regeln für den Adhäsionsprozess ergeben sich einzig aus der Strafprozessordnung. Sofern Lücken bestehen, sind analog die Bestimmungen der Zivilprozessordnung heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.1). Unter diesen Prämissen hat das Bundesgericht explizit festgehalten, dass die Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO im Adhäsionsprozess zu beachten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2016 vom 15. Februar 2017 E. 6.1: […] "Quoique régi par les art. 122 ss CPP, le procès civil dans le procès pénal demeure soumis à la maxime des débats et à la maxime de disposition" […]; vgl. auch Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 122 StPO N. 3 und 4a). Die zivilprozessuale Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO findet im Adhäsionsprozess grundsätzlich ebenfalls Anwendung, ist hingegen insoweit eingeschränkt, wie der für die Beurteilung der Straftat relevante Sachverhalt von Amtes wegen gemäss Art. 6 StPO von der Strafjustiz erstellt wird und sich eine Adhäsionsklägerin ohne weitere eigene Bemühungen darauf stützen kann (Dolge, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 122 StPO N. 23 m.w.H.). Die wiederholten Vorbringen der Beschuldigten, die Privatklägerinnen hätten bestimmte Sachverhaltselemente nicht substantiiert behauptet und bewiesen (vgl. bspw. OG GD-II 4/5 S. 9 ff.), ist somit nicht zu hören, sofern sich die Grundlagen der Haftung aus den abgeurteilten strafrechtlichen Schuldsprüchen ergeben. 2.2 Materiellrechtlich beurteilt sich die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage naturgemäss gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO nach dem Zivilrecht. Das Zivilrecht umfasst bei internationalen Sachverhalten auch die Prüfung des Kollisionsrechts (vgl. BGE 133 IV 171 E. 9.3 und 9.4). Diese Schlussfolgerung ist zwingend. Denn eine adhäsionsweise in einem Strafprozess geltend gemachte Zivilklage soll niemanden berechtigen, das auf das Rechtsverhältnis anwendbare Recht – einseitig und in Abweichung der üblichen international-privatrechtlichen Regelungen – auf Schweizer Recht festzulegen. Mithin ist das auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Beschuldigten und den Privatklägerinnen anwendbare Recht von Amtes wegen zu prüfen (BGE 99 II 315 E. 2). 2.3 Die B.a.________ AG ist eine Gesellschaft nach dem Recht der Schweiz mit Sitz in der Schweiz. Die Beschuldigte handelte von der Schweiz aus (bzw. präziser: verheimlichte die Kommissionen von der Schweiz aus bzw. hätte von ihrem Wohnsitz aus die auf ihren Schweizer Konten gelegenen Kommissionen herausgeben müssen) und verfügte zum Zeitpunkt ihrer widerrechtlichen Handlungen über einen Wohnsitz in der Schweiz, weswegen die Rechtsbeziehung nach Schweizer Recht zu beurteilen ist. Ein internationaler Sachverhalt gemäss Art. 1 Abs. 1 IPRG liegt nicht vor (vgl. zum Anwendungsbereich des IPRG: Grolimund/Loacker/Schnyder, Basler Kommentar, 4. A. 2020, Art. 1 IPRG N 3). Entsprechend unterstellten die B.a.________ AG und die Beschuldigte ihre arbeitsrechtliche Beziehung auch durch Rechtswahl Schweizer Recht (act. 20/1/10 Ziff. 13). 2.4 Die B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. ist eine Gesellschaft nach dem Recht von Singapur mit Sitz in Singapur. Die Beschuldigte ist ukrainische Staatsangehörige, welche von der Schweiz aus deliktisch handelte und zum Zeitpunkt ihrer Straftaten über einen festen Wohn-

Seite 14/54 sitz in der Schweiz verfügte. Die Parteien stehen somit in einem internationalen Verhältnis gemäss Art. 1 Abs. 1 IPRG zueinander. 2.4.1 Zwischen der Beschuldigten und der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. wurden keine Verträge abgeschlossen. Obwohl als Geschäftsführerin im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB qualifiziert, war die Beschuldigte bei der B.a.________ AG angestellt und erledigte bestimmte Arbeiten für die B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. als externe Mitarbeiterin gestützt auf ein Service Agreement zwischen den genannten Gesellschaften. Folglich wurde das anwendbare Recht zwischen der Beschuldigten und der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. vertraglich nicht geregelt. 2.4.2 Sofern wie vorliegend Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Land haben, ist gemäss Art. 133 Abs. 2 IPRG das Recht des Staats anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt dabei der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staats anzuwenden, wo der Erfolg der Tat eingetreten ist, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolgs in diesem Staat rechnen musste. Vorbehalten sind vorbestehende Rechtsverhältnisse zwischen Schädiger und Geschädigten nach Art. 133 Abs. 3 IPRG. Ein Erfolgsort bei einer Unterlassung ist dabei gemäss Bundesgericht nicht zwingend der Ort, wo der Schaden eingetreten ist, sondern derjenige Ort, wo das geschützte Rechtsgut verletzt wurde (BGE 125 III 103 E. 2b/aa; vgl. auch Rodriguez/Krüsi/Umbricht, Basler Kommentar, 4. A. 2020, Art. 129 IPRG N. 26 f.). So ist für den Erfolgsort relevant, wo sich das unmittelbar betroffene Rechtsgut zum Zeitpunkt der Verletzung befindet (BGE 125 III 103 E. 3b/bb). 2.4.3 Obwohl zumindest der Vermögensschaden der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. als Folge der Rechtsgutsverletzung wohl in Singapur eingetreten ist (s. unten E. II.4. Ziff. 4.4), richtet sich das Recht bei einem Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 133 Abs. 2 IPRG nach dem Erfolgsort, wo die Rechtsgutverletzung stattfand und wo die pflichtwidrig unterlassene Handlung hätte ausgeführt werden müssen. Der Erfolgsort im Sinne von Art. 133 Abs. 2 IPRG der unerlaubten Handlung der Beschuldigten war in der Schweiz, wo sie die Kommissionen entgegennahm und deren Weiterleitung deliktisch unterliess. Nach Schweizer Kollisionsrecht wäre folglich eine auf einem direkten haftpflichtrechtlichen Anspruch basierende Rechtsbeziehung zwischen der Beschuldigten und der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. nach dem Recht der Schweiz zu beurteilen. Entsprechend gehen auch die Privatklägerin B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. und die Beschuldigte übereinstimmend von der Anwendung von Schweizer Recht aus. Es ist kein Grund ersichtlich, von dieser Auffassung der Parteien abzuweichen. Das Schuldstatut ist mithin das schweizerische Recht. 2.4.4 Das Schuldstatut bestimmt, in welcher Währung ein Anspruch geschuldet ist (Dasser, Basler Kommentar, 4. A. 2020, Art. 147 IPRG N. 18). Das Zahlungsstatut gemäss Art. 147 Abs. 3 IPRG betrifft hingegen einzig das Recht der Beschuldigten, die Zahlung gültig zu leisten bzw. legt kollisionsrechtlich die Rechtsordnung fest, welche die Währungen definiert, in welcher der Schuldner seine Schuld gültig tilgen kann. Es ist mithin nicht nach Art. 16 IPRG zu prüfen, ob das Recht der Republik Singapur der Privatklägerin ein Recht zugesteht, ihre Forderung in Schweizer Franken einzuklagen.

Seite 15/54 2.4.5 Abschliessend ist zu ergänzen, dass die Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO eine prozessuale Regelung ist, welche sich bei einem Schweizer Zivilprozess (bzw. einem Adhäsionsprozess, vgl. dazu E. II.2 Ziff. 2.1) stets nach der anwendbaren Schweizer Prozessordnung richtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_503/2021 vom 25. April 2022 E. 4 insb. E. 4.3). Es ist folglich nicht von Bedeutung, ob das Recht von Singapur allenfalls eine vergleichbare prozessuale Regelung wie die Dispositionsmaxime kennt. 2.4.6 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass sich auch die Rechtsbeziehung zwischen der Beschuldigten und der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. vollumfänglich nach Schweizer Recht – und mithin auch nach Art. 41 ff. OR, Art. 84 Abs. 1 OR und Art. 58 Abs. 1 ZPO – beurteilt. 3. Relevante Währung 3.1 Die Beschuldigte weist wie bereits die Vorinstanz darauf hin, dass den Privatklägerinnen vorliegend nicht wie beantragt Schweizer Franken zugesprochen werden können, da eine Fremdwährung geschuldet sei. Die Rechtsbegehren der Privatklägerinnen hätten auf eine Fremdwährung lauten müssen. Die Klage sei deswegen abzuweisen (OG GD-II 4/3 S. 11). 3.2 Gemäss der vorliegend anwendbaren Bestimmung von Art. 58 Abs. 1 ZPO darf einer Partei nicht mehr und nichts anders zugesprochen werden, als sie verlangt und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist. Es ist folglich vorab zu prüfen, ob das, was die Privatklägerinnen in ihren Anträgen zum Zivilpunkt vor dem Strafgericht in formeller Hinsicht verlangten, auch in materieller Hinsicht zugesprochen werden könnte, bzw. ob den beiden Privatklägerinnen ihre Schadenersatzforderungen gegen die Beschuldigte in Schweizer Franken zugesprochen werden können. 3.3 Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR sind Geldschulden in den gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu zahlen. Während diese Regelung bei vertraglich vereinbarten Forderungen unproblematisch ist (vgl. bspw. BGE 134 III 151 E. 2.5), da sich die geschuldete Währung aus dem Vertrag ergibt, stellt sich bei vertraglichen wie auch ausservertraglichen Schadenersatzforderungen regelmässig die Frage, in welcher Währung diese geschuldet sind. 3.3.1 Im Urteil des Bundesgerichts 4A_206/2010 vom 15. Dezember 2010 (vgl. BGE 137 III 158 = Pra 2011 Nr. 95) forderte der Kläger aus unerlaubter Handlung den Ersatz verschiedener in Fremdwährung entstandener Schadenspositionen (Anwaltsauslagen, entgangener Gewinn etc.) in Schweizer Franken. Die Tessiner Gerichte wiesen dabei die Klage ab, weil Fremdwährungsschulden nicht in Schweizer Franken eingeklagt werden können. Die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgericht erkannte ebenfalls eine Fremdwährungsschuld, die nicht in Schweizer Franken eingeklagt werden könne. Das entsprechende Urteil BGE 137 III 158 enthält dabei zwei sich widersprechende Begründungspassagen. Einerseits führte das Bundesgericht im genannten Urteil in E. 3.2.2 aus: "Altri autori, considerato che la domanda di risarcimento danni mira alla compensazione della reale perdita di valore subita, propongono invece di tener conto della moneta dello stato in cui si è verificata la perdita patrimoniale […]. L'argomento è convincente" und erachtete damit die Währung des Landes,

Seite 16/54 wo der Schaden eingetreten ist, zur Bestimmung der Forderungswährung als relevant. In der gleichen Erwägung führte das Bundesgericht indessen aus, dass der Schaden vorliegend in einer Fremdwährung realisiert worden sei und bestätigte, dass die Klage in dieser Währung hätte erfolgen müssen (vgl. BGE 137 III 158 E. 3.2.2, "e che lo scopo della domanda di risarcimento è quello di rimediare a tale danno, appare sensato provvedervi mediante la valuta nella quale la diminuzione del patrimonio si è realizzata", vgl. deutsche Übersetzung in Pra 2011 Nr. 95 S. 679). 3.3.2 Im Urteil des Bundesgerichts 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 4.1.2.1.3 wurde vorab der in der vorstehenden Ziffer genannte Begründungswiderspruch geklärt und festgehalten, dass bei einem Schadenersatzanspruch einzig die Währung des Staats relevant sei, wo der Vermögensschaden eingetreten sei. Das Bundesgericht führte in diesem Entscheid in der nächsten Erwägung weiter aus, dass ein Vermögensschaden bei pflichtwidrigen Handlungen eines Organs bei der Darlehensvergabe primär in der Vermögenszentrale der betroffenen Gesellschaft eintritt, d.h. dort, wo sich der Gesellschaftssitz befindet. Dies jedenfalls soweit und solange nicht eindeutig nachgewiesen werden könne, dass ausserhalb des Sitzstaats gelegenes Vermögen der betroffenen Gesellschaft vermindert worden bzw. deren Vermögensschaden in einem anderen Staat eingetreten sei. 3.3.3 Im Urteil des Bundesgerichts 4A_298/2021 vom 8. November 2022 E. 5.1.2 präzisierte die I. zivilrechtliche Abteilung, dass ein Gläubiger im Zusammenhang mit einer ärztlichen Fehlbehandlung den erlittenen Personenschaden in der Währung des Staats einzuklagen habe, in dem der Schaden eintrete, das heisse, in der gesetzlichen Währung des Staats seines Wohnsitzes oder seines Sitzes ("La créance en dommages-intérêts ayant pour but de compenser la perte réelle de valeur subie par le patrimoine du créancier, celui-ci doit formuler ses conclusions dans la monnaie de l'État dans lequel la diminution de patrimoine se produit, soit celle de son domicile ou de son siège"). 3.3.4 Im Urteil des Bundesgerichts 4A_455/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 erkannte die I. zivilrechtliche Abteilung, dass der Schadenersatzanspruch einer Person mit ausländischem Wohnsitz, welcher auf vertragswidrig ausgeführten Termingeschäften in russischen Rubeln beruhe, nicht alternativ in Schweizer Franken eingeklagt werden könne. Die in der Lehre an der bundesgerichtlichen Praxis zu Fremdwährungsschulden erwachsene Kritik (bspw. Koller, Haftung für Fremdwährungsschäden: die massgebliche Währung, Anwaltsrevue 2017, S. 263-266; Carr, Klage in falscher Währung - ergo Klageabweisung?, in AJP 2021 S. 164; Koller, OR AT, Band I, 2023, Rz. 41.39 f.) verwarf das Bundesgericht mit dem Hinweis, dass diese mit der gefestigten Rechtsprechung zu Art. 84 Abs. 1 OR und Art. 58 Abs. 1 ZPO nicht vereinbar sei (vgl. schon Urteil des Bundesgerichts 4A_503/2021 vom 25. April 2022 E. 4.1.2). 3.3.5 Entgegen der Argumentation der Privatklägerinnen findet diese Rechtsprechung zu Art. 84 Abs. 1 OR nicht nur bei vertraglichen Schadenersatzforderungen, sondern ausdrücklich auch bei Schadenersatzforderungen aus unerlaubter Handlung wie auch bei Verantwortlichkeitsansprüchen Anwendung. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass Art. 84 Abs. 1 OR für sämtliche Geldforderungen unabhängig vom Rechtsgrund gilt (BGE 137 III 158 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_298/2021 vom 8. November 2022 E. 5.1.2). Entgegen der Argumentation der Privatklägerinnen fallen zudem Entstehungszeitpunkt und Erfüllungs-

Seite 17/54 zeitpunkt der Schadenersatzforderungen gegen die Beschuldigte nicht auseinander. Da die Beschuldigte die Kommissionszahlungen von Anfang an verheimlichte, um sich daran planmässig unrechtmässig zu bereichern, trat der Schaden jeweils zum Zeitpunkt der Überweisung auf das Konto der Beschuldigten ein. Zu diesem Zeitpunkt brach die Beschuldigte zugleich auch ihre vertraglichen Pflichten und schädigte die Privatklägerinnen, indem sie die Zahlungen nicht offen legte und weiterleitete. Die Obligation aus unerlaubter Handlung entstand zu diesem Zeitpunkt und die Forderungen wurden fällig (vgl. BGE 137 III 16 E. 2.3). Entstehungszeitpunkt und Erfüllungszeitpunkt der Forderungen gegen die Beschuldigte aus unerlaubter Handlung sind mithin vorliegend in zeitlicher Hinsicht identisch. 3.3.6 Zusammenfassend kann den genannten bundesgerichtlichen Urteilen entnommen werden, dass die Rechtsprechung der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zur Geltendmachung von Fremdwährungsschulden nach Art. 84 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ZPO mittlerweile gefestigt ist. Von Parteien erhobene Rügen, dass die entsprechende Rechtsprechung der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts überspitzt formalistisch sei, wurden als unbegründet abgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_251/2021 vom 16. Juli 2021 E. 3.1). Auf die Kritik von Lehre und Praxis an dieser Rechtsprechung ist mithin nicht mehr einzugehen; es besteht in dieser Frage kein Spielraum für ein zweitinstanzliches Berufungsgericht, von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts abzuweichen. Es mag zutreffen, dass diese Rechtsprechung letztlich – im Zeitalter von mehrheitlich frei konvertiblen Leitwährungen – eine in den meisten Fällen sachlich nicht gerechtfertigte, formalistische Prozessfalle darstellt, zumal in der Praxis der Ort des Eintritts des Vermögensschadens bei einer unerlaubten Handlung oder einem Anspruch aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit nicht einfach zu bestimmen ist (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 4.1.2.1.4). Allerdings waren die Privatklägerinnen anwaltlich vertreten, wobei zumindest bei nicht-vertretenen Parteien allenfalls gemäss der richterlichen Fürsorgepflicht nach Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO ein entsprechender Hinweis an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgen könnte bzw. wohl erfolgen müsste. 3.3.7 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass ein Gläubiger seinen haftpflichtrechtlichen Schadenersatz nach Art. 41 ff. OR in der gesetzlichen Währung seines Wohnsitzes oder Sitzes geltend machen muss, falls der Vermögensschaden dort eingetreten ist. Tritt der Vermögensschaden woanders ein, ist die staatliche Währung relevant, wo der beeinträchtigte Vermögenswert zum Zeitpunkt der Schädigung gelegen ist. Ein haftpflichtrechtlicher Schaden entsteht am Ort, wo sich der tangierte Vermögenswert des Gläubigers befindet, wobei dies bei einem generellen Gewinnverlust einer juristischen Person, welcher die gesamte Gesellschaft betrifft, in ihrer Vermögenszentrale, d.h. in den meisten Fällen wohl an ihrem Sitz, der Fall sein dürfte. 4. Vermögensschaden der Privatklägerinnen und Ort dessen Eintritts 4.1 Es ist folglich als Anschlussfrage zu prüfen, wo der Vermögensschaden der B.a.________ AG und der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. jeweils eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 4.1.2.1.4), um feststellen zu können, in welcher Währung die Forderung der Privatklägerinnen aus unerlaubter Handlung gegen die Beschuldigte geschuldet war.

Seite 18/54 4.2 Die zivilrechtlichen Bestimmungen von Art. 41 ff. OR und Art. 97 ff. OR definieren nicht, was ein Schaden im Rechtssinn ist. Nach der Rechtsprechung ist der zivilrechtliche Schaden eine ungewollte bzw. unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann – gemäss der Differenzhypothese – in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder im entgangenen Gewinn der geschädigten Partei bestehen (BGE 132 II 359 E. 4; BGE 129 III 331 E. 2.1). Relevant für den rechtlichen Schadensbegriff ist mithin im Schweizer Recht eine auf dem Differenzgedanken beruhende, wertungsfreie, buchhalterisch-wirtschaftliche Betrachtungsweise (BGE 127 III 403 E. 4a). 4.3 Die Unterlassungen der Beschuldigten führten bei der B.a.________ AG zu einem Vermögensschaden in der Form eines entgangenen Gewinns. Im Einzelnen: 4.3.1 Gemäss dem rechtskräftig im Urteil vom 11. Juli 2022 festgestellten Sachverhalt wäre die Beschuldigte arbeitsvertraglich verpflichtet gewesen, auf ihren in der Schweiz geführten USD-Bankkonten erhaltene USD-Kommissionen in Bezug auf Handelsverträge der B.a.________ AG an die B.a.________ AG herauszugeben. Die Kommissionen stellen mithin aus einer wirtschaftlich-buchhalterischen Perspektive einen ausserordentlichen Ertrag dar, welcher rechtlich der B.a.________ AG zustand und welchen diese als Folge ihrer Handelsgeschäfte erzielte. Wesentlich ist dabei, dass nicht der Erhalt der Kommission durch die Beschuldigte per se zum Schaden der B.a.________ AG führte, sondern erst deren Verheimlichung und Nichtherausgabe. Da die Kommissionen von der Beschuldigten nicht herausgegeben wurden, wurde der Ertrag und mithin auch der Gewinn der B.a.________ AG deliktisch verkürzt. Der entsprechende Schaden der B.a.________ AG ist haftpflichtrechtlich in der Form eines entgangen Gewinns entstanden (bzw. gemäss der Vorinstanz einer "Nicht- Vermehrung der Aktiven", was letztlich einfach die bilanzielle Seite eines entgangenen Gewinns umschreibt). Davon ist zumindest gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1084/2022 und 6B_1096/2022 vom 5. April 2023, das zur partiellen Rückweisung der Angelegenheit an das Obergericht Zug führte, auszugehen. Das Bundesgericht setzte sich mit der "Haftungskonkurrenz aus unerlaubter Handlung und Vertrag" auseinander (dortige Erwägung 6.3). Um diese Frage geht und ging es jedoch vorliegend nicht. Vielmehr stellte und stellt sich vorliegend zunächst die Frage, ob bei Nichterfüllen einer vertraglich geschuldeten Leistung überhaupt von einer Vermögensverminderung – mithin von einem Schaden im Rechtssinne – gesprochen werden kann. Denn solange eine vertraglich geschuldete Leistung erbracht werden kann (d.h. kein Fall von Unmöglichkeit vorliegt), gehört die Forderung auf Erfüllung weiterhin zum Vermögen des Gläubigers (Aktivum), weshalb durch die blosse Nichtleistung noch keine Vermögensverminderung eintritt. Bei blosser Nichtleistung kann daher nach Auffassung des Obergerichts im Urteil vom 11. Juli 2022 (dortige Erwägung D.2.3.3) einzig auf (Vertrags-) Erfüllung geklagt werden, da es gemäss Teilen der zivilrechtlichen Lehre an einem Schaden mangeln würde (so bereits Von Tuhr/Siegwart, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, 2. A. 1942, S. 543; Jäggi, Zum Begriff der vertraglichen Schadenersatzforderung, in: Festgabe für Wilhelm Schönenberger, 1968, S. 192; ferner Wolf/Zingg, Zivil- und notariatsrechtliche Aspekte des Doppelverkaufs von Grundstücken, in: Festschrift für Wolfgang Wiegand, 2005, S. 721; Urteil des Handelsgerichts Zürich HG160177 vom 13. Juni 2019 E. 3.4). Da das Obergericht allerdings an das Bundesgerichtsurteil gebunden ist, darf hierauf nicht erneut eingegangen werden und es ist von einer Anspruchsgrundlage aus unerlaubter

Seite 19/54 Handlung auszugehen. Da naturgemäss nicht geklärt werden kann, welche konkrete Vermögenseinheit der B.a.________ AG von einem entgangenen Gewinn betroffen gewesen wäre (bzw. – nach der Wortwahl der Vorinstanz – wo exakt die "Nicht-Vermehrung der Aktiven" angefallen wäre), ist der Vermögensschaden in der Vermögenszentrale der B.a.________ AG zu lokalisieren. Diese befindet sich an ihrem Sitz in der Schweiz (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 4.1.2.1.4). 4.3.2 So mag es zutreffen, dass auf den beiden in der Schweiz gelegenen USD-Konten der Beschuldigten deliktische USD-Zahlungen eingingen und der B.a.________ AG in diesem Zusammenhang ein arbeitsvertraglicher Herausgabeanspruch nach Art. 321b Abs. 1 OR zukam. Dies ist für die Frage des Orts des Eintritts des Vermögensschadens im Zusammenhang mit einer unerlaubten Handlung hingegen irrelevant. Wesentlich ist, dass die beiden Schweizer USD-Konten auf die Beschuldigte lauteten. Die B.a.________ AG hatte weder faktisch noch rechtlich einen Zugriff auf diese Konten. Die B.a.________ AG war an diesen Konten auch nicht wirtschaftlich berechtigt. Der Herausgabeanspruch der B.a.________ AG lautete nicht auf die Übergabe der genannten Konten als ihr Eigentum (wie bspw. ein sachenrechtlicher Vindikationsanspruch nach Art. 641 Abs. 2 ZGB), sondern ist eine obligationenrechtliche Forderung gemäss Art. 321b Abs. 1 OR, welche die Beschuldigte verpflichtete, einen gleichwertigen Betrag zu diesen Kontoeingängen zu bezahlen. Die beiden Konten waren somit nicht der Vermögenssphäre der B.a.________ AG zuzurechnen. Dass die Beschuldigte die erlangten Deliktserlöse nicht herausgab, kann somit nicht direkt zu einer Verringerung von abgrenzbaren und konkretisierbaren Aktiven der B.a.________ AG führen. Erst der dadurch verursachte "Nicht-Vermögenszuwachs" bzw. "Nicht-Ertragszufluss" bei der B.a.________ AG schädigte diese. Entsprechend ist der Vermögensschaden der B.a.________ AG nicht am Ort der beiden Konten der Beschuldigten eingetreten, sondern ist wie dargelegt in der Form eines entgangenen Gewinns am Sitz der B.a.________ AG entstanden. 4.4 Die Unterlassungen der Beschuldigten bewirkten bei der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. ebenfalls einen Vermögensschaden in der Form eines entgangenen Gewinns. Im Einzelnen: 4.4.1 Die B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. ging als selbständige juristische Körperschaft im eigenen Namen und auf eigene Chancen und Risiken Handelsverträge mit den eingangs genannten chinesischen Gesellschaften ein. Die bei der B.a.________ AG angestellte Beschuldigte amtete für die B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. wie vom Gericht festgestellt als Geschäftsführerin im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB, ohne dass eine direkte vertragliche Beziehung zwischen den Parteien bestand. Nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag wäre die Beschuldigte gemäss Art. 423 Abs. 1 OR verpflichtet gewesen, Rechenschaft über die erhaltenen Vermögenswerte abzulegen und die Kommissionen herauszugeben. Aufgrund der unterlassenen Herausgabe der erhaltenen Kommissionen flossen diese nicht der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. zu. Deren Erträge und letztlich ihr Gewinn wurden mithin im Zusammenhang mit den genannten Handelsverträgen verkürzt. 4.4.2 Der entsprechende Vermögensschaden ist in der Form eines entgangenen Gewinns aus unerlaubter Handlung in örtlicher Hinsicht am Sitz der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. in

Seite 20/54 Singapur entstanden. Aus einem entgangenen Gewinn der Tochtergesellschaft kann dabei entgegen der Argumentation des Rechtsbeistands nicht automatisch auf einen Vermögensschaden der Muttergesellschaft durch einen Minderwert ihrer Beteiligung geschlossen werden (OG GD 9/4 S. 6 Rz. 16). Eine Konzernsicht ist angesichts des Grundsatzes der Eigenständigkeit jeder einzelnen juristischen Person nicht statthaft (Art. 52 ZGB). So würde sich ein Schaden der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. zwar indirekt möglicherweise auch auf die Muttergesellschaft B.a.________ AG auswirken, indem ihre bilanzierte Beteiligung an der Tochtergesellschaft um den hypothetischen Schadenswert verringert würde. Bei diesem Minderwert bzw. dieser Art des Schadens handelt es sich indessen um einen sog. Reflexschaden, der haftpflichtrechtlich grundsätzlich nicht gegen die Beschuldigte geltend gemacht werden kann (vgl. BGE 138 III 276 E. 2.2). Der schweizerische Sitz der B.a.________ AG als Muttergesellschaft der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. ist somit für die Frage des haftpflichtrechtlich relevanten Vermögensschadens der Tochtergesellschaft irrelevant. Darüber hinaus hat die B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. zu keinem Zeitpunkt behauptet und nachgewiesen, dass sich ihre Vermögenswerte allesamt in der Schweiz befinden und ihre Vermögenszentrale in der Schweiz liegt (Art. 55 Abs. 1 ZPO), was angesichts des Firmensitzes in Singapur sowie den Geschäftskonten bei diversen Banken in Singapur (vgl. bspw. act. 20/1/137; act. 20/1/161; act. 20/1/185) auch nicht zu vermuten wäre. Allein aus der Behauptung, die B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. würde teilweise von der Schweiz aus verwaltet, lässt sich nicht schlussfolgern, dass auch die Vermögenszentrale in der Schweiz gelegen ist. 4.4.3 Irrelevant für den Ort des Vermögensschadens ist erneut der Umstand, dass die Beschuldigte die USD-Kommissionen auf ein Schweizer Konto ausbezahlt erhielt und von diesen Konten pflichtwidrig nicht weiterleitete. Denn diese Schweizer Konten lauteten auf die Beschuldigte und sind mithin nicht der Vermögenssphäre der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. zuzurechnen. Folglich kann aus dem Umstand, dass die Kommissionen auf Schweizer Konten eingingen, nicht abgeleitet werden, dass diesbezüglich ein klar abgrenzbarer Vermögenswert der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. bestand, der im Sinne einer Verminderung von Aktiven widerrechtlich tangiert wurde. Vielmehr ist wie dargelegt der Vermögensschaden der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. in der Form eines entgangenen Gewinns eingetreten, welcher mangels konkretisierbarer Vermögenswerte die gesamte Bilanz und Erfolgsrechnung der Gesellschaft betraf. Folglich ist der Vermögensschaden in der Vermögenszentrale der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. d.h. an ihrem statutarischen Sitz in Singapur, eingetreten. 5. Schlussfolgerungen betreffend Fremdwährung 5.1 Der Vermögensschaden gemäss Art. 41 OR der B.a.________ AG ist wie dargelegt an ihrem statutarischen Sitz eingetreten. Da die B.a.________ AG ihren Sitz in der Schweiz hat, ist eine Zahlung in der Landeswährung, mithin in Schweizer Franken geschuldet (Art. 1 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel [WZG; SR 941.10]). Entsprechend ist die B.a.________ AG gemäss der dargelegten zivilrechtlichen Rechtsprechung zu Art. 84 Abs. 1 OR berechtigt, ihre Schadenersatzforderung in Schweizer Franken geltend zu machen. Der im Rahmen der Zivilklage einverlangte Schadenersatz der B.a.________ AG ist somit materiell zu prüfen.

Seite 21/54 5.2 Der Vermögensschaden gemäss Art. 41 OR der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. ist wie dargelegt ebenfalls an ihrem statutarischen Sitz eingetreten. Da die B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. ihren Sitz in Singapur hat, wäre der Schadenersatz in einer Fremdwährung geschuldet gewesen. Auf jeden Fall schuldete die Beschuldigte der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. aus unerlaubter Handlung keine Schweizer Franken. Auch bei einer vertraglichen Grundlage (arbeitsvertraglicher Herausgabeanspruch) würde sich diese Sachlage nicht ändern, denn die Kommissionen wurden in USD an die Beschuldigte auf deren USD-Konto geleistet, weswegen aus vertragsrechtlicher Perspektive – wie von der B.a.________ AG im eingeleiteten zivilrechtlichen Schlichtungsverfahren korrekt geltend gemacht – die Herausgabe von USD geschuldet wäre. Die B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. hat somit etwas eingeklagt, was materiell nicht zugesprochen werden kann. Denn obwohl zumindest die Leitwährungen zurzeit leicht konvertibel sind, unterscheidet sich eine Fremdwährung nicht nur im Namen von Schweizer Franken, sondern auch durch den stetig ändernden Wechselkurs, unterschiedliche regulatorische Vorschriften (bspw. Währungsbesitz-, -import- und exportrestriktionen) und abweichende makroökonomische Verhältnisse. Schweizer Franken sind mithin ein Aliud (d.h. etwas anderes) im Sinne von Art. 58 Abs. 1 ZPO in Bezug auf eine Fremdwährung (vgl. die zitierte Rechtsprechung in E. II.3. Ziff. 3.2.1-3.2.4 sowie Vetter/Züst, Die Durchsetzung von Fremdwährungsforderungen, SJZ 12/2023 S. 665). Da die Beschuldigte der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. keine Schweizer Franken schuldet, ist deren Zivilklage gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ZPO abzuweisen. 6. Die Beurteilung der Zivilforderung der B.a.________ AG 6.1 Die B.a.________ AG beantragte die Zusprechung von CHF 633'536.65 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 445'299.46 ab 24. Juni 2021 (OG GD-II 3/4 S. 1). 6.2 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Eine Haftung nach Art. 41 OR setzt kumulativ (1.) einen Schaden, (2.) einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, (3.) Widerrechtlichkeit der Schädigung und (4.) ein Verschulden des Schädigers voraus (Kessler, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 41 OR N. 2c; Schönenberger, Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, Art. 41 OR N. 2). 6.3 Der von der B.a.________ AG geltend gemachte Schadenersatzanspruch basiert gemäss den zutreffenden Ausführungen ihres Rechtbeistands in materiellrechtlicher Hinsicht auf einer unerlaubten Handlung nach Art. 41 ff. OR. Andere, vertragsrechtliche Anspruchsgrundlagen, bspw. ein arbeitsrechtlicher Herausgabeanspruch, können in einem Strafverfahren nach Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden (vgl. BGE 148 IV 432 E. 3.2.3: […] "Or, les prétentions contractuelles relèvent par essence de la procédure civile et sont indépendantes de la commission d'une infraction pénale. Les admettre dans le cadre d'une action civile par adhésion à la procédure pénale irait à l'encontre du principe précité" […]). 6.4 Eine Schädigung ist widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR, wenn damit ein absolut geschütztes Recht des Geschädigten verletzt wird (sog. Erfolgsunrecht), oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (sog. Verhaltensunrecht). Eine einschlägige Schutznorm bezweckt den Schutz des Vermögens

Seite 22/54 und kann sich aus dem Zivil-, Verwaltungs- oder Strafrecht ergeben (BGE 141 III 527 E. 3.2; Cartier, Der Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR, 2007, N. 173 ff.). 6.5 So wird vorliegend von der Privatklägerin zwar nicht Schadenersatz im Zusammenhang mit der Verletzung eines absolut geschützten Rechts (bspw. Eigentumsrecht, Recht auf körperliche Unversehrtheit, Persönlichkeitsrecht etc.) geltend gemacht, sondern ein reiner Vermögensschaden behauptet. Dieser Vermögensschaden wird im vorliegenden Fall durch eine strafrechtliche Norm besonders geschützt. Vermögensdelikte gemäss dem zweiten Titel des zweiten Buches des Strafgesetzbuches (Art. 137-172ter StGB) kommen mit Ausnahme der Konkursdelikte grundsätzlich immer als haftpflichtrechtliche Schutznormen in Betracht (vgl. BGE 141 III 527 E. 3.4). So dient insbesondere der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB offensichtlich dem Schutz des Vermögens des Geschädigten (vgl. BGE 81 IV 276 E. 2a). Darüber hinaus schützt Art. 158 Ziff. 1 StGB keine weiteren Rechtsgüter. Die kriminellen Handlungen der Beschuldigten verstiessen gegen diese Schutznorm. Die Beschuldigte beging somit ein sog. Verhaltensunrecht und schädigte die B.a.________ AG damit widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR. Die Privatklägerin B.a.________ AG kann mithin ihren reinen Vermögensschaden nach den Bestimmungen des Haftpflichtrechts geltend machen und muss sich somit nicht zwingend auf eine vertragsrechtliche Grundlage berufen. 6.6 Das Verschulden der Beschuldigten als weitere Voraussetzung der Haftung nach Art. 41 ff. OR ist bereits im Rahmen der strafrechtlichen Prüfung und Beurteilung der Kommissionsbezüge ausreichend nachgewiesen worden. Darauf kann verwiesen werden (OG GD-II 1/1 E. B.III.2. S. 18-41). Die Beschuldigte handelte mithin im Rahmen der durch sie begangenen unerlaubten Handlung vorsätzlich und damit schuldhaft im Sinne von Art. 41 ff. OR. 6.7 Der Vermögensschaden der B.a.________ AG in der Höhe der unrechtmässig nicht weitergeleiteten Kommissionen, welche sich als entgangener Gewinn im Sinne der Differenzhypothese auswirkten, wurde bereits dargelegt und ist erstellt (vgl. E. II.4. Ziff. 4.3). 6.7.1 Da die Beschuldigte als Arbeitnehmerin gemäss Art. 321b Abs. 1 OR der B.a.________ AG alles herausgeben musste, was sie im Zusammenhang mit ihrer vertraglichen Arbeitnehmertätigkeit einnahm (vgl. OG GD-II 1/1 E. B.V.1. Ziff. 1.3.1), bezieht sich der deliktisch verursachte Vermögensschaden der B.a.________ AG nicht nur auf die Kommissionen bezüglich Verträge, welche diese unter Mitwirkung der Beschuldigten im eigenen Namen abschloss. Der Herausgabeanspruch der B.a.________ AG bezieht sich auch auf Kommissionen aus Handelstransaktionen, welche die Beschuldigte für die Tochtergesellschaft B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. umsetzte. So wurde die Beschuldigte von der B.a.________ AG als Arbeitgeberin explizit angewiesen, diese Handelsverträge als externe Mitarbeiterin für die Tochtergesellschaft B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. gestützt auf ein Service Agreement umzusetzen. Diese Tätigkeit der Beschuldigten für die B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. war mithin Teil ihrer vertraglichen Tätigkeit als Arbeitnehmerin für die B.a.________ AG, weswegen sie die daraus erlangten Kommissionen der B.a.________ AG herauszugeben hatte. Und indem sie diesen Herausgabeanspruch missachtete, schädigte die Beschuldigte die B.a.________ AG, da dieser rechtmässig zustehende Erträge nicht zuflossen. Zwar könnte theoretisch postuliert werden, dass die B.a.________ AG allenfalls verpflichtet gewesen wäre, die Kommissionen betreffend die B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. an diese weiterzuleiten und deswegen zumindest betreffend diese Zahlungen kein entgangener Ge-

Seite 23/54 winn entstehen könne. Diese Ansicht ändert indessen nichts am Gesamtergebnis, denn die B.a.________ AG schuldete der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. vertragsrechtlich die Weiterleitung der entsprechenden Kommissionen, weswegen sie unter dieser Betrachtungsweise eine Vermehrung ihrer Passiven erfahren würde. 6.7.2 Der Vermögensschaden der B.a.________ AG beläuft sich mithin auf die gesamten USD 918'472.35, welche die Beschuldigte auf kriminelle Art und Weise während ihrer Arbeitnehmertätigkeit für die B.a.________ AG behändigte, verheimlichte und nicht herausgab (betreffend Konkurrenz der Forderung der B.a.________ AG zur Forderung der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. vgl. E.IV. Ziff. 10.2). 6.8 Zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden muss dabei ein Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehen, d.h. die Pflichtverletzung muss natürlich und adäquat kausal zum Schaden führen. Bei einer pflichtwidrigen Unterlassung bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob der Schaden auch bei Vornahme der pflichtwidrig unterlassenen Handlung eingetreten wäre (Urteil des Bundesgerichts 4A_87/2019 vom 2. September 2019 E. 4.1.1-4.1.3; BGE 124 III 155 E. 3d) 6.8.1 Wie im Urteil vom 11. Juli 2022 festgestellt wurde, unterliess es die Beschuldigte unrechtmässig, ihre Geschäftsherrin über die von den chinesischen Handelspartnern erhaltenen Kommissionen zu informieren (so dass diese ihre Herausgabeansprüche geltend machen kann). Sie verheimlichte diese, anstatt sie herauszugeben. Ihr dadurch erlangter, unrechtmässiger Vermögensvorteil führte somit im Sinne einer conditio sine qua non zu einem entgangenen Gewinn der B.a.________ AG: Wenn die Beschuldigte ihren arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen und die Kommissionen herausgegeben hätte, dann wären die der B.a.________ AG rechtmässig zustehenden Erträge mit Sicherheit um den geschuldeten Betrag erhöht worden und der entsprechende Gewinn aus ihrer Handelstätigkeit wäre insgesamt höher (bzw. allenfalls ein etwaiger Verlust tiefer) ausgefallen. Wären die Kommissionen herausgegeben worden, hätte die B.a.________ AG mithin mit Sicherheit keinen Vermögensschaden erlitten 6.8.2 Die Beschuldigte beruft sich darauf, dass sie eine Bestätigung der damals an den verfahrensgegenständlichen Transaktionen beteiligten chinesischen Geschäftsleute erhalten habe. Demnach hätten diese keinen höheren Kaufpreis an die Privatklägerinnen bezahlt, wenn sie auf die Kommissionzahlungen an die Beschuldigte verzichtet hätten (SG GD 9/1/1/3 ff.; OG GD-II 4/3 S. 10, vgl. auch OG GD-II 4/3 S. 14). Entsprechende hypothetische Überlegungen, welche Preise die chinesischen Handelspartner allenfalls für die Rohstofftransaktionen bezahlt hätten, wenn sie wüssten, dass ihre Zahlungen nach Schweizer Recht effektiv der B.a.________ AG und nicht der Beschuldigten zugestanden hätten (und die Beschuldigte überdies die Kommissionen auch pflichtgemäss abgeliefert hätte, was sie effektiv nie tat), sind vorliegend irrelevant. Denn die Vermögensverminderung in Form des entgangenen Gewinns der B.a.________ AG entstand nicht durch den Vertragsabschluss mit den chinesischen Handelspartnern, sondern durch die jeweils zeitlich später erfolgte, unrechtmässige Nichtherausgabe der erhaltenen Kommissionen durch die Beschuldigte. So ist der Beschuldigten nicht anzulasten, dass sie die Handelsverträge mit zu tiefen Preisen abgeschlossen hat und dadurch einen Schaden verursachte, sondern dass sie

Seite 24/54 es jeweils zu einem späteren Zeitpunkt unterlassen hat, die Kommissionen herauszugeben. Es liegt mithin keine Konstellation vor, in der ein hypothetisches, zu einem späteren Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetretenes Ereignis den Schadenseintritt ebenfalls verursacht hätte (sog. hypothetische Kausalität, vgl. bspw. BGE 115 II 440 E. 4). Es besteht auch keine alternative Kausalität (bzw. Doppelkausalität), wonach zwei unabhängig voneinander bestehende Handlungen jeweils gesondert zum gleichen Schaden geführt hätten. Der Schaden der B.a.________ AG wäre wie bereits dargelegt mit Sicherheit nicht eingetreten, wenn die Beschuldigte pflichtgemäss die Kommissionen herausgegeben hätte, anstatt diese pflichtwidrig zu verheimlichen. Dieser Verlauf ist zeitlich unmittelbar und monokausal. Entsprechend ist vorliegend für die Kausalitätsprüfung einzig der Kausalverlauf zwischen der Pflichtverletzung (ab dem Zeitpunkt des Nichtweiterleitens der Kommissionen, nachdem sie auf dem Konto der Beschuldigten gutgeschrieben wurden) und dem zeitnah eingetretenen, entgangenen Gewinn der Privatklägerin B.a.________ AG relevant. Dieser natürliche Kausalverlauf ist dabei auch ohne weiteres in rechtlicher Hinsicht adäquat, d.h. dass die B.a.________ AG einen Vermögensschaden erleidet, wenn die Beschuldigte herausgabepflichtige Kommissionen verheimlicht, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten. 6.9 Der genannte entgangene Gewinn der B.a.________ AG ist mithin bei jeder der verfahrensgegenständlichen Zahlungen an die Beschuldigte sowohl natürlich wie auch adäquat kausal auf die Pflichtverletzung und die unrechtmässige Bereicherung der Beschuldigten zurückzuführen. Ein haftpflichtrechtlicher Schaden im Sinne eines entgangenen Gewinns der B.a.________ AG ist damit erstellt. Die unrechtmässige Bereicherung der Beschuldigten entspricht folglich auch dem Schaden der B.a.________ AG. Es ist damit festzuhalten, dass die Beschuldigte grundsätzlich auch zivilrechtlich für die Schäden, welche sie durch die ungetreuen Geschäftsbesorgungen zum Nachteil der Privatklägerin B.a.________ AG verursachte, aus unerlaubter Handlung nach Art. 41 ff. OR haftet. 6.10 Die Beschuldigte verursachte der Privatklägerin B.a.________ AG einen Schaden in der Höhe der Zahlungseingänge der chinesischen Handelspartner auf ihren Privatkonten von insgesamt USD 918'472.35. Da der haftpflichtrechtliche Schaden zeitgleich mit dem Eingang auf dem jeweiligen Konto verursacht wurde, ist eine Umrechnung in Schweizer Franken zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen. Der B.a.________ AG entstand gemäss den rechtskräftigen Feststellungen ein Schaden im Zusammenhang mit den folgenden USD-Zahlungen: 6.11 Zahlungen aus Verträgen mit der Vertragspartei B.a.________ AG gemäss den Rahmenverträgen B.a. AG - R. Ltd./2011; B.a. AG - R. Ltd./2012; B.a AG - Y. Ltd./2011, vgl. E. I.3.2.1 und E. I.3.2.4, Umrechnungskurs gemäss Schlusskurs, historisch, www.finanzen.ch: Datum Betrag USD Wechselkurs Betrag CHF 15.03.2012 20'000.00 0.9237 18'474.00 27.04.2012 15'000.00 0.9066 13'599.00 11.05.2012 15'000.00 0.9298 13'947.00 08.06.2012 8'586.00 0.9597 8'240.00 11.06.2012 8'586.00 0.9634 8'271.75 22.06.2012 16'987.00 0.9552 16'223.00 20.07.2012 9'027.00 0.9879 8'917.80

Seite 25/54 03.10.2012 20'750.37 0.9384 19'472.15 11.10.2012 25'501.42 0.9347 23'836.20 24.10.2012 30'617.07 0.9327 28'556.55 29.03.2012 28'659.94 0.9064 25'977.40 27.04.2012 44'751.94 0.9066 40'572.10 08.06.2012 34'851.09 0.9597 33'446.60 09.07.2012 43'788.40 0.9752 42'702.45 17.10.2012 100'000.00 0.9224 92'240.00 09.04.2015 40'050.00 0.9771 39'132.85 Total CHF 433'608.85 6.12 Zahlungen aus Verträgen mit der Vertragspartei B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. gemäss den Rahmenverträgen B.b Pte. Ltd. - R. Ltd./2012; B.a. AG - R. Ltd./2015; B.b. Pte. Ltd. - Y. Ltd./2012; B.b. Pte. Ltd. - S. Ltd./2013; B.b. Pte. Ltd. - S. Ltd./2014, vgl. E. I.3.1.2 ff.; Umrechnungskurs gemäss Schlusskurs, historisch, www.finanzen.ch: Datum Betrag USD Wechselkurs Betrag CHF 21.11.2012 58'660.54 0.9387 55'064.15 18.01.2013 9'828.53 0.9344 9'183.80 06.05.2013 10'100.00 0.9383 9'476.85 31.07.2013 44'707.00 0.9262 41'407.60 31.12.2012 100'000.00 0.9150 91'500.00 12.11.2013 64'753.52 0.9176 59'417.80 21.03.2014 49'955.22 0.8828 44'100.45 23.09.2014 78'875.41 0.9397 74'119.20 08.12.2014 39'435.87 0.9761 38'493.35 Total CHF 422'763.20 6.13 Anzurechnen auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin B.a.________ AG von total CHF 856'372.05 ist der Betrag von CHF 39'132.85, welcher gemäss der rechtskräftigen Dispositivziffer 18 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. Juli 2022 der B.a.________ AG zugeteilt wurde (d.h. Kommission von USD 40'050.00 vom 9. April 2015 im Zusammenhang mit einem Vertrag der B.a.________ AG). In diesem Ausmass wurde die Zivilforderung bereits durch die rechtskräftige Zuteilung von Vermögenswerten der Beschuldigten an die Privatklägerin nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB getilgt. Mithin schuldet die Beschuldigte der B.a.________ AG Schadenersatz in der Höhe von CHF 817'239.20. 6.14 Die B.a.________ AG beantragte die Zusprechung von Zinsen seit dem 24. Juni 2021. Wie sich aus SG GD 9/2/2/4, Datei Übersicht Schadenersatzforderung B.a.________ AG.xlsx, ergibt, rechnete die B.a.________ AG die jeweiligen Schadenszinsen von CHF 224'621.15 bis am Stichtag 23. Juni 2021 in die Gesamtforderung mit ein und beantragte darüber hinaus die Zusprechung von 5 % Zinsen ab dem 24. Juni 2021 auf die geschuldete Summe ohne den bisherigen Zins. Dieses methodische Vorgehen, welches die Ausrechnung des Zinses bis zu einem Stichtag vor dem Urteilszeitpunkt umfasst, ist zulässig, so lange auf den Gesamtbetrag der Zinsen kein weiterer Zins erhoben wird (d.h. kein geschuldeter Zinseszins gemäss Art. 73 OR und Art. 105 Abs. 3 OR; vgl. BGE 130 III 591 E. 4).

Seite 26/54 6.15 Die Beschuldigte schuldet der Privatklägerin B.a.________ AG einen Schadenszins gemäss Art. 73 Abs. 1 OR ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts bis zum Zeitpunkt der Zahlung des Schadenersatzes (BGE 130 III 591 E. 4). Die Geschädigte soll dadurch so gestellt werden, als sei sie am Tag der unerlaubten Handlung für deren Auswirkungen entschädigt worden (BGE 131 III 12 E. 9.1). Der Schadenszins ist mithin ein Teil der Schadenersatzforderung aus unerlaubter Handlung (BGE 118 II 363). Der Zinssatz für den Schadenszins beträgt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fünf Prozent, wobei der geschädigten Person (nicht aber dem Schädiger bzw. vorliegend der rechtskräftig verurteilten Straftäterin) der Beweis eines höheren Schadens offen steht (BGE 122 III 53 E. 4b; BGE 131 III 12 E. 9.4). 6.16 Die Zinsforderung gegen die Beschuldigte zum gesetzlichen Schadenszins zu 5 % gemäss Art. 73 OR summiert sich bis am 23. Juni 2021 auf den folgenden Betrag: 6.16.1 Zahlungen mit Vertragspartei B.a.________ AG gemäss den Rahmenverträgen B.a. AG - R. Ltd./2011; B.a. AG - R. Ltd./2012; B.a. AG - R. Ltd./2015; B.a AG - Y. Ltd./2011, vgl. E. I.3.2.1 und E.I.3.2.4; berechnet mit www.gerichte-zh.ch/themen/zinsrechner.html: Datum Betrag CHF Zinsenlauf Zinsbetrag CHF 15.03.2012 18'474.00 15.03.2012-23.06.2021 8'571.30 27.04.2012 13'599.00 27.04.2012-23.06.2021 6'229.45 11.05.2012 13'947.00 11.05.2012-23.06.2021 6'362.10 08.06.2012 8'240.00 08.06.2012-23.06.2021 3'727.20 11.06.2012 8'271.75 11.06.2012-23.06.2021 3'738.15 22.06.2012 16'223.00 22.06.2012-23.06.2021 7'307.00 20.07.2012 8'917.80 20.07.2012-23.06.2021 3'982.45 03.10.2012 19'472.15 03.10.2012-23.06.2021 8'495.75 11.10.2012 23'836.20 11.10.2012-23.06.2021 10'373.65 24.10.2012 28'556.55 24.10.2012-23.06.2021 12'377.10 29.03.2012 25'977.40 29.03.2012-23.06.2021 12'003.00 27.04.2012 40'572.10 27.04.2012-23.06.2021 18'585.35 08.06.2012 33'446.60 08.06.2012-23.06.2021 15'128.85 09.07.2012 42'702.45 09.07.2012-23.06.2021 19'134.20 17.10.2012 92'240.00 17.10.2012-23.06.2021 40'067.55 Total CHF 176'083.10 6.16.2 Zahlungen mit Vertragspartei B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. gemäss den Rahmenverträgen B.b Pte. Ltd. - R. Ltd./2012; B.b. Pte. Ltd. - Y. Ltd./2012; B.b. Pte. Ltd. - S. Ltd./2013; B.b. Pte. Ltd. - S. Ltd./2014, vgl. E. I.3.1.2 ff.; berechnet mit www.gerichtezh.ch/themen/zinsrechner.html: Datum Betrag CHF Zinsenlauf Zinsbetrag CHF 21.11.2012 55'064.15 21.11.2012-23.06.2021 23'654.65 18.01.2013 9'183.80 18.01.2013-23.06.2021 3'872.25 06.05.2013 9'476.85 06.05.2013-23.06.2021 3'855.65 31.07.2013 41'407.60 31.07.2013-23.06.2021 16'358.85 31.12.2012 91'500.00 31.12.2012-23.06.2021 38'805.50 12.11.2013 59'417.80 12.11.2013-23.06.2021 22'627.25

Seite 27/54 21.03.2014 44'100.45 21.03.2014-23.06.2021 16'014.85 23.09.2014 74'119.20 23.09.2014-23.06.2021 25'027.90 08.12.2014 38'493.35 08.12.2014-23.06.2021 12'597.10 Total CHF 162'814.00 6.16.3 Die am 9. April 2015 entstandene Forderung der B.a.________ AG über USD 40'050.00 (CHF 39'132.85) wurde wie dargelegt aufgrund der Rechtskraft von Dispositivziffer 18 mittels Überweisung durch das Gericht bereits getilgt. Die Beschuldigte schuldet der B.a.________ AG im Zusammenhang mit dieser Forderung ebenfalls einen gesetzlichen Schadenszins bis und mit dem 23. Juni 2021 und darüber hinaus vom 24. Juni 2021 bis zum Zeitpunkt der Tilgung. Datum Betrag CHF Zinsenlauf Zinsbetrag CHF 09.04.2015 39'132.85 09.04.2015-23.06.2021 12'152.65 Total CHF 12'152.65 6.17 Insgesamt beläuft sich der Anspruch der B.a.________ AG auf Schadenszinsen gegen die Beschuldigte bis am 23. Juni 2021 auf CHF 351'049.75. 6.18 Die von der Privatklägerin B.a.________ AG im Rahmen der Berufungsantwort geltend gemachte Schadensposition für vorprozessuale Anwaltskosten im Zusammenhang mit der initialen Fallbearbeitung bis zur Einreichung der Strafanzeige sind nicht als Schadenersatz nach Art. 41 ff. OR geschuldet (vgl. OG GD-II 3/4 S. 7). Die Erarbeitung der Strafanzeige, welche nach Art. 301 Abs. 1 StPO und Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO ein Strafverfahren auslösen kann, ist bereits auf das Strafverfahren ausgerichtet und wird praxisgemäss immer zu den strafprozessualen Aufwendungen, welche nach gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu entschädigen sind, gezählt. Analog dazu werden anwaltliche Aufwendungen rund um eine Klageschrift, welche einen Haftpflichtprozess einleiten wird, üblicherweise auch nach den zivilprozessualen Normen (bzw. nach Prozesstarif) entschädigt (vgl. bspw. auch § 13 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif des Kantons Zug; BGS 163.4; AnwT). Dies betrifft insbesondere auch das hinsichtlich Klage- oder Strafanzeigeerhebung notwendige Aktenstudium (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_692/2015 vom 1. März 2017 E. 6.2.2, letzter Absatz). Anwaltskosten, die von den Regelungen des prozessualen Aufwandsersatzes gedeckt sind, können nicht zusätzlich noch als Schadenersatz geltend gemacht werden (BGE 139 III 190 E. 4). Die Aufwendungen der Privatklägerinnen sind somit unter dem Titel der strafprozessualen Entschädigung zu prüfen. Sie stellen keinen valide Schadenersatzposition für vorprozessuale Anwaltsaufwendungen nach Art. 41 ff. OR dar. 6.19 Materiellrechtlich schuldet die Beschuldigte der B.a.________ AG aus unerlaubter Handlung insgesamt folgende Beträge: Schadenersatz (ohne Zins): CHF 817'239.20 Schadenszinsen bis am 23.06.2021: CHF 351'049.75 Total Schaden bis am 23.06.2021: CHF 1'168'288.95 Weitere Schadenszinsen: 5 % auf CHF 817'239.20 ab 24.06.2021 5 % auf CHF 39'132.85 ab 24.06.2021 bis 29.06.2023 (Datum Tilgung)

Seite 28/54 7. Dispositionsmaxime 7.1 Das im Rahmen der Berufungsbegründung geänderte Rechtsbegehren der B.a.________ AG lautet wie bereits erwähnt auf die Bezahlung von CHF 633'536.65 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 445'299.46 ab 24. Juni 2021 und zuzüglich einer prozessualen Entschädigung. Auf welchen Lebenssachverhalt und welche rechtlichen Grundlagen sich die B.a.________ AG dabei stützt, ergibt sich aus den Ausführungen ihres Rechtsbeistands vor Schranken. 7.2 Ob ein Gericht mehr oder anderes zugesprochen hat, als eine Prozesspartei verlangt hat, misst sich in erster Linie an den gestellten Rechtsbegehren. Wo das Gericht gehalten ist, das Recht von Amtes wegen anzuwenden, verletzt es die Dispositionsmaxime nicht, wenn es den gestellten Antrag mit einer anderen rechtlichen Begründung gutheisst, als der Antragsteller vorgebracht hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Verletzung des Grundsatzes "ne eat iudex ultra petita partium" bzw. von Art. 58 Abs. 1 ZPO nicht vor, wenn ein Gericht den eingeklagten Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien würdigt, sofern er vom Rechtsbegehren gedeckt ist. Das Gericht ist aber an den Gegenstand und Umfang des Begehrens gebunden, insbesondere wenn der Kläger seine Ansprüche im Rechtsbegehren selbst qualifiziert oder beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 4A_307/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 2.4 und 2.5; SZZP 4/2012 S. 293 ff.). So ist es mit der Dispositionsmaxime vereinbar, wenn ein Gericht bspw. den eingetretenen Erwerbsausfall für einen höheren als den in der Klage bezifferten Betrag zuspricht und dafür den Betrag für den zukünftigen Erwerbsausfall reduziert, soweit das Gericht nicht über den insgesamt gemäss den klägerischen Rechtsbegehren eingeklagten Betrag hinausgeht (vgl. Staehelin/Bachofner, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 10 N 4; BGE 119 II 396 E. 2: "[…] En effet, selon la jurisprudence du Tribunal fédéral, dans les procédures régies par la maxime des débats […], lorsque la demande tend à l'allocation de divers postes de dommage reposant sur la même cause, le tribunal n'est lié que par le montant total réclamé, si bien qu'il peut allouer davantage pour un des éléments du dommage et moins pour un autre […]"). 7.3 Bis zum Betrag von CHF 633'536.65 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 445'299.46 ab 24. Juni 2021 ist das Gericht nach Art. 58 Abs. 1 ZPO gehalten, die Ansprüche der B.a.________ AG gemäss deren Rechtsbegehren zu prüfen. 7.4 Vorliegend stehen der B.a.________ AG wie in E. II.6. Ziff. 6.19 dargelegt mit CHF 1'168'288.95 materiellrechtlich höhere Schadenersatzforderungen (inkl. Zinsen bis am 23. Juni 2021) zu, als diese mit ihren Rechtsbegehren beim Gericht beantragt hat. Entsprechend kann dem Rechtsbegehren der B.a.________ AG vollumfänglich entsprochen werden (jedoch mit Abrundung des Rappenbetrags auf CHF 445'299.45). Art. 58 ZPO verbietet es indessen, der B.a.________ AG mehr zuzusprechen, als diese in ihren Rechtsbegehren betragt hatte. Dies betrifft sowohl die Höhe der Forderung wie auch den Betrag, auf den sich der beantragte Zinsenlauf ab dem 24. Juni 2021 bezieht.

Seite 29/54 III. Einziehung und Ersatzforderung 1. Beschlagnahmte Vermögenswerte und Grundlagen der Einziehung 1.1 Für die rechtlichen Grundlagen zur Einziehung und zur Ersatzforderung wird auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1 E. H.I). Ergänzend gilt: Kommt es namentlich bei Bargeld und Kontoguthaben zu einer Wertvermischung, d.h. einer Vermischung von deliktischen und nicht-deliktischen Mitteln, ist die Einziehung auf den deliktischen Anteil beschränkt. Werden Entnahmen gemacht, stellt sich die Frage, ob es sich dabei um deliktisches oder nicht-deliktisches Geld handelt. Die wohl herrschende Lehre vertritt die sogenannte Bodensatz- oder Sockellösung. Gemäss dieser Lösung sinkt der deliktische Geldzufluss gewissermassen auf den Boden des Gesamtvermögenswertes und Entnahmen sind erst dann deliktischer Herkunft, wenn dieser Bodensatz tangiert wird (Baumann, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 70/71 StGB N. 46 m.w.H.; Scholl, in: Ackermann [Hrsg.], Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, 2018, § 4 N. 251). 1.2 Der von der Staatsanwaltschaft erlassene, auf Art. 263 Abs. 1 lit. b, c und d StPO gestützte Beschlagnahmebefehl vom 22. April 2020 betrifft folgende Vermögenswerte (HD 3/2-3; D 5/4/1/1-3): - 1 Fingerring, Bulgari, ca. CHF 8'000.00; Aufbewahrungsort Tresor der Staatsanwaltschaft (D 8/1/7; 8/2/3 f.); - 8 Geschenkmünzen "Einkaufszentrum Glatt"; total CHF 200.00; Aufbewahrungsort Tresor der Staatsanwaltschaft (D 8/1/4; 8/2/4); - Bargeld, inkl. umgewechselte ausländische Währungen, total CHF 1'366.40; Aufbewahrungsort Gerichtskasse (D 8/2/1 f.); - Privatkonto W.________ Bank 77-116.xxxxx; CHF 9'087.80 (D 8/3/1/5 f., /16); - Sparkonto W.________ Bank 77-135.xxxxx; CHF 25.95 (D 8/3/1/5, /7); - Privatkonto X.________ Bank 1100-5420.xxx; CHF 3'970.50 (D 8/3/2/58; 23/2/1/2/87); - Sparkonto X.________ Bank 3500-4.xxxxxx.5; CHF 20'764.60 (D 8/3/2/58); - Privatkonto V.________ Bank 0273-107677.xxx; CHF 742'033.84 (D 8/3/3/13); - Sparkonto V.________ Bank 0273-107677.xxx; CHF 2.40 (D 8/3/3/5); - Grundstück Nr. I.________, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl. .________, E.________ (.________); Kaufpreis: CHF 1'750'000.00; Stand Hypothek: CHF 900'000.00. Wegen möglicher Kursverluste hat die Staatsanwaltschaft die USD-Guthaben bei der V.________ Bank und der W.________ Bank per 13. März 2020 in Schweizer Franken wechseln und auf das V.________ Bank-Konto 0273-107677.xxx transferieren lassen (D 8/3/1/9-17; 8/3/3/7-13; 23/1/4/124). 1.3 Für die Darlegung der Anträge der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. H.II.2). 1.4 Im Berufungsverfahren hielten die Beschuldigte und die Privatklägerinnen an ihren Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft beantragte hingegen nicht mehr die Einziehung und eventualiter die Festsetzung einer Ersatzforderung, sondern direkt eine Ersatzforderung in Höhe von USD 986'619.32, eventualiter in Höhe von USD 688'237.30 (OG GD 9/5/5 S. 2). Der beschwerte Dritte äusserte sich im Berufungsverfahren nicht.

Seite 30/54 2. Herkunft und Deliktskonnex der beschlagnahmten Vermögenswerte 2.1 Schmuck und Bargeld Bezüglich des Fingerrings der Marke Bulgari, der acht Münzen "Glatt Sfr. 25" und des Bargelds ist keine deliktische Herkunft erstellt. Es wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. H.III.5.1-5.3). 2.2 Guthaben auf dem Konto 77-116.xxxxx bei der W.________ Bank 2.2.1 Das auf die Beschuldigte lautende Privatkonto 77-116.xxxxx bei der W.________ Bank wies am 26. Januar 2015 einen Negativsaldo von CHF 241.01 auf (D 23/1/2/122), weshalb allfällige vorherige deliktische Zahlungseingänge für die Frage der deliktischen Herkunft des beschlagnahmten Guthabens nicht relevant sind. Von den nach dem 26. Januar 2015 erfolgten Gutschriften sind zunächst die folgenden näher zu beleuchten: 18.02.2015 CHF 70'000.00 K.________ GmbH, .________, "Darlehen L.________" 19.02.2015 CHF 10'000.00 L.________, Post 24.02.2015 CHF 20'000.00 AA.________ AG. Post, "Darlehen L.________" 2.2.2 Diese Überweisungen betreffen offensichtlich das von der Beschuldigten und G.________ an L.________ gewährte Darlehen. Zwischen diesen Parteien wurde am 22. Dezember 2014 ein Vertrag über ein Darlehen von CHF 100'000.00 zur "Liquiditätsüberbrückung" abgeschlossen. Das Darlehen war am 22. Januar 2015 zur Rückzahlung fällig. Der vereinbarte Zins betrug 2 % ab 23. Dezember 2014 (D 25/2/3/1 f.). Per 24. Dezember 2014 wurden ab dem Konto 273-107677.xxx der Beschuldigten bei der V.________ Bank CHF 60'000.00 und am 29. Dezember 2014 weitere CHF 40'000.00 auf das Konto von L.________ bei der M.________ Bank überwiesen (D 23/3/2/98, /117-118, /120-121). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erkannt hat, ist es zwar möglich, dass die an L.________ überwiesenen CHF 100'000.00 deliktischer Herkunft waren; da der sog. Paper Trail zwischen den vorgenannten Geldflüssen jedoch nicht erstellt ist, ist auch nicht erwiesen, dass es sich bei den alsdann an die Beschuldigte über ein Drittkonto und zwei Posteinzahlungen geflossenen CHF 70'000.00, CHF 10'000.00 und CHF 20'000.00 um unechte Surrogate der zuvor an L.________ transferierten Gelder gehandelt hat. 2.2.3 Die weiteren Gutschriften stammen – mit Ausnahme von zweien – ab dem Konto 77-135.xxxxx bei der W.________ Bank (D 23/1/4/31, /33, /35). Das Vermögen auf diesem Konto ist nicht deliktischer Herkunft (vgl. nachfolgend, Ziff. 2.6.4). Die zwei Gutschriften vom 9. April 2015 (CHF 5'000.00) und vom 13. Mai 2015 (CHF 885.10) erfolgten ab dem Konto 77-135-xxxxx bei der W.________ Bank (D 23/1/3/11). Das Guthaben auf diesem Konto stammt aus Überweisungen vom Konto 77-116.xxxxx, welches selbst mit den Lohnzahlungen gespiesen wurde. Direkte deliktische Zahlungseingänge auf das Konto 77-116.xxxxx sind nicht ersichtlich, weshalb von nicht-deliktischen Vermögenswerten auszugehen ist. Dies gilt somit auch für das Guthaben auf dem Konto 77-116.xxxxx.

Seite 31/54 2.3 Guthaben auf dem Konto 77-135.xxxxx bei der W.________ Bank Das auf die Beschuldigte lautende Sparkonto 77-135.xxxxx bei der W.________ Bank hatte im Zeitpunkt der Sperre – wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat – einen Saldo von CHF 0.00 (D 5/1/1/5). Bei den am 22. April 2020 beschlagnahmten CHF 25.95 handelt es sich um den Saldo der Abschlussbuchungen (D 8/3/1/7). 2.4 Guthaben auf dem Konto 1100-5420.xxx bei der X.________ Bank Das auf die Beschuldigte lautende Konto 1100-5420.xxx bei der X.________ Bank war am 20. Februar 2015 eröffnet worden (D 23/2/1/1/1, 23/2/1/2/3). Am 25. Februar 2015 erfolgte eine Gutschrift von CHF 100'000.00 ab dem Konto 77-116.xxxxx der Beschuldigten bei der W.________ Bank (D 23/2/1/2/3, 23/1/2/125), dieses Geld ist nicht-deliktischer Natur (vgl. E. 2.2.3). Am 26. Februar 2015 wurden CHF 265'000.00 ab dem Konto 77-135.xxxxx bei der W.________ Bank (D 23/2/1/2/3, 23/1/3/11) überwiesen. Dieser Betrag ist ebenfalls nichtdeliktischer Herkunft (vgl. E. 2.2.3). Die restlichen Gutschriften waren Lohnzahlungen der B.a.________ AG (D 23/2/1/2/3-15). Am 2. März 2015 wurden alsdann CHF 370'000.00 auf das Konto 3500-4.xxxxxx.5, lautend auf G.________ und D.________, bei der X.________ Bank transferiert (D 23/2/1/2/5, 23/2/1/3/3). Das beschlagnahmte Guthaben ist daher nicht deliktischer Herkunft. 2.5 Guthaben auf dem Konto 3500-4.xxxxxx.5 bei der X.________ Bank Auf dem, auf die Beschuldigte und G.________ lautenden Sparkonto 3500-4.xxxxxx.5 bei der X.________ Bank befand sich im Zeitpunkt der Sperre vom 13. August 2015 ein Guthaben von CHF 11'728.10 (D 5/1/2/1/9). Da es am 10. März 2015 einen Saldo von CHF 0.00 aufgewiesen hatte (D 23/2/1/3/3) und nach diesem Datum offensichtlich keine Überweisungen von inkriminierten Geldern erfolgten (D 23/2/1/3/4-20), kann es sich bei den beschlagnahmten Guthaben nicht um deliktische Vermögenswerte handeln. 2.6 Guthaben auf dem Konto 0273-107677.xxx bei der V.________ Bank 2.6.1 Wie bereits dargelegt, hat die Staatsanwaltschaft die USD-Guthaben bei der V.________ Bank und der W.________ Bank per 13. März 2020 auf das CHF-Konto 0273-107677.xxx bei der V.________ Bank transferieren lassen. Der entsprechende Saldo von CHF 742'033.84 setzt sich aus folgenden beschlagnahmten Bankguthaben zusammen: - Privatkonto 0273-107677.xxx bei der V.________ Bank: USD 430'580.32 (D 5/1/3/12), in CHF 400'304.37 (D 8/3/3/10) - Privatkonto 0273-107677.xxx bei der V.________ Bank: CHF 12'684.72 (D 5/1/3/11; 23/3/2/91) - Konto 77-135.xxxxx bei der W.________ Bank: USD 350'773.90 (D 5/1/1/5), in CHF 329'044.75 (D 8/3/1/15-17). 2.6.2 Das Konto 0273-107677.xxx wies am 24. Dezember 2014 einen Negativsaldo von CHF 53'462.15 auf (D 23/3/2/74). Somit haben (allfällige) deliktische Zahlungen vor diesem Tag keinen Einfluss auf das beschlagnahmte Guthaben. Am 29. Dezember 2014 erfolgte eine Gutschrift von CHF 244'000.00 (D 23/3/2/74). Diese Zahlung stammt vom Konto 0273-

Seite 32/54 107677.xxx der Beschuldigten bei der V.________ Bank (D 23/3/2/119). Dabei handelt es sich um deliktisches Geld (vgl. nachfolgend E.II.2. Ziff. 2.6.3). Am 11. Februar 2015, 9. März 2015 und 13. Mai 2015 erfolgten Gutschriften vom Konto 273-107677.xxx der Beschuldigten bei der V.________ Bank (D 23/3/2/79, 23/3/2/81, 23/3/2/85, 23/3/4/6). Das Guthaben auf dem Konto 273-107677.xxx stammt vom Konto 0273-107677.xxx (D 23/3/3/1-3, 23/3/4/2). Bis zur Überweisung vom Konto 0273-107677.xxx auf das Konto 273-107677.xxx gingen auf Ersterem nur deliktische Zahlungen der R.________ Ltd. und der Y.________ Ltd. ein (D 23/3/3/1-3). Folglich handelte es sich beim Guthaben auf dem Konto 273-107677.xxx und daher auch auf dem Konto 0273-107677.xxx um deliktisches Vermögen. Da keine weiteren Gutschriften auf dem Konto 0273-107677.xxx eingingen, ist der beschlagnahmte Saldo von CHF 12'684.72 deliktischer Herkunft. 2.6.3 Das Privatkonto 0273-107677.xxx bei der V.________ Bank wies im Zeitpunkt der Sperre (13. August 2015 [D 5/1/3/1-3]) einen Saldo von USD 430'580.32 auf (D 23/3/3/16). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, bestand auf dem Konto am 27. September 2012 ein Negativsaldo von USD 4'290.13 (D 23/3/3/4), sodass die bis zu diesem Datum eingegangenen deliktischen Vergütungen keinen Einfluss auf das im August 2015 gesperrte Guthaben gehabt haben können. Am 28. September 2012 führte eine Einzahlung von USD 5'000.00 ("Forex Sale"), deren deliktische Herkunft nicht bewiesen ist, zu einem Guthaben von USD 709.87 (D 23/3/3/4). Bis zum 25. August 2013 gingen sodann ausschliesslich deliktische Zahlungen im Gesamtbetrag von USD 374'663.51 ein. Die Belastungen beliefen sich in diesem Zeitraum auf USD 5'469.47. Gemäss der Bodensatzlösung wurden damit sämtliche nicht-deliktischen Vermögenswerte und ein Teil der deliktischen Gelder verbraucht. Per 25. August 2013 war folglich das gesamte Guthaben von USD 369'903.91 deliktischer Herkunft. Am 26. August 2013 erfolgte eine nicht-deliktische Gutschrift von USD 18'335.00. Anschliessend erfolgten bis 16. Februar 2015 deliktische Vergütungen von total USD 233'020.02. In der gleichen Zeit wurden insgesamt USD 250'228.61 belastet. Das Guthaben per 16. Februar 2015 von USD 371'030.32 war somit vollumfänglich deliktischer Herkunft. Am 17. Februar 2015 erfolgte eine weitere nicht-deliktische Gutschrift von USD 19'500.00. Danach erfolgte noch eine einzelne deliktische Gutschrift von USD 40'050.00 (D 23/3/3/1 ff.). Belastungen erfolgten nicht. Somit ist das beschlagnahmte Guthaben von USD 430'580.32 im Betrag von USD 411'080.32 (95.5 %) deliktischer Herkunft und im Restbetrag von USD 19'500.00 (4.5 %) nicht-deliktischer Herkunft. Vom in CHF gewechselten und übertragenen Betrag waren somit CHF 382'290.67 (95.5 %) deliktischer und CHF 18'013.70 (4.5 %) nicht-deliktischer Herkunft. 2.6.4 Die auf das Konto 77-135.xxxxx bei der W.________ Bank eingegangen Zahlungen stammen einerseits von der N.________ Ltd., O.________ Ltd. der AB.________ Ltd. und der AC.________ GmbH + Co. KG, welche allesamt nicht Gegenstand der Anklage sind. Andererseits erfolgten auch Zahlungen von der U.________ Ltd. Diese Zahlungen waren zwar Gegenstand der Anklage, die Beschuldigte wurde aber diesbezüglich rechtkräftig freigesprochen. Somit ist mit der Vorinstanz keine deliktische Herkunft der Gelder gegeben. 2.6.5 Zusammengefasst setzt sich das beschlagnahmte Vermögen auf dem Konto 0273- 107677.xxx von CHF 742'033.84 wie folgt zusammen: Deliktischer Anteil: CHF 394'975.39 (382'290.67 + 12'684.72) Nicht-deliktischer Anteil: CHF 347'058.45 (329'044.75 + 18'013.70)

Seite 33/54 Von den Deliktserlösen können einzig USD 40'050.00 der B.a.________ AG zugerechnet werden (Eingang am 9. April 2015). Beim darüber hinausgehenden Betrag kann aufgrund des hohen Grades an Vermischung mit nicht-deliktischen Vermögenswerten nicht nachgewiesen werden, ob die deliktischen Vermögenswerte der B.a.________ AG oder der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. zustehen. 2.7 Guthaben auf dem Konto 0273-107677.xxx bei der V.________ Bank Das auf die Beschuldigte lautende Privatkonto 0273-107677.xxx bei der V.________ Bank wies im Zeitpunkt der Sperre einen Saldo von CHF 0.00 auf (D 5/1/3/13). Bei den beschlagnahmten CHF 2.40 muss es sich demzufolge um den Saldo der Abschlussbuchungen handeln. 2.8 Grundstück Nr. I.________, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl. .________ in E.________ (J.________) 2.8.1 Das am 26. August 2015 mit einer Grundbuchsperre belegte Grundstück in der Gemeinde J.________ ist auf die Beschuldigte und G.________ als Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft eingetragen. Eingetragen ist per 5. März 2020 überdies ein Schuldbrief der X.________ Bank über CHF 950'000.00 (D 5/3/1/15-20). Per 25. Februar 2020 hat sich das entsprechende Hypothekardarlehen auf CHF 900'000.00 belaufen (D 8/3/2/58). In der Zwischenzeit wurde das Hypothekardarlehen um CHF 30'000.00 amortisiert (OG GD 6/1/3). 2.8.2 Per 9. März 2015 betrug der Saldo auf dem, auf die Beschuldigte und G.________ lautenden Sparkonto 3500-4.xxxxxx.5 bei der X.________ Bank CHF 1'750'000.00. Noch gleichentags wurden CHF 176'000.00 an das Steueramt E.________ (Grundstücksgewinnsteuer [D 23/2/1/4/16]) und CHF 1'574'000.00 an den Verkäufer der Eigentumswohnung überwiesen (D 23/2/1/3/3). Der Saldo von CHF 1'750'000.00 hat sich aus folgenden Einzahlungen zusammengesetzt: - CHF 370'000.00 am 2. März 2015 ab dem auf die Beschuldigte lautenden Privatkonto 1100-5420.xxx bei der X.________ Bank (D 23/2/1/2/5; 23/2/1/3/3); - CHF 350'000.00 am 3. März 2015 ab dem auf G.________ lautenden Sparkonto 3551- 8.xxxxxx.1 bei der X.________ Bank (D 23/2/1/3/3; 23/2/2/1/46); - CHF 80'000.00 am 3. März 2015 ab dem auf G.________ lautenden Privatkonto 1151- 0026.xxx bei der X.________ Bank (D 23/2/1/3/3; 23/2/2/2/148); - Darlehen der X.________ Bank über CHF 950'000.00 (D 23/2/1/3/3; 23/2/1/4/4). 2.8.3 Es ist zu prüfen, ob die CHF 370'000.00, welche vom Konto 1100-5420.xxx bei der X.________ Bank stammen, deliktischer Herkunft sind. Der Saldo auf dem Konto 1100- 5420.xxx betrug vor der fraglichen Überweisung CHF 374'092.35 und setzte sich wie folgt zusammen (D 23/2/1/2/3): CHF 100'000.00 ab dem Konto 77-116.xxxxx der Beschuldigten bei der W.________ Bank, CHF 265'000.00 ab dem Konto 77-135.xxxxx der Beschuldigten bei der W.________ Bank und CHF 9'092.35 Lohnzahlung der B.a.________ AG (D

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