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Zug Obergericht Strafabteilung 30.05.2023 S 2023 1

30 maggio 2023·Deutsch·Zugo·Obergericht Strafabteilung·PDF·13,287 parole·~1h 6min·4

Riassunto

Betrug, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial

Testo integrale

20230307_100608_ANOM.docx Strafabteilung S 2023 1 / 2 a.o. Ersatzrichter O. Fosco, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter St. Dalcher Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 30. Mai 2023 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, und B.________ Ltd., vertreten durch Rechtsanwalt C.________ und/oder Rechtsanwältin D.________, Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, gegen E.________, geb. tt.mm.1954 in F.________, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in J.________ (Deutschland), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin G.________, Beschuldigter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, betreffend Betrug, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft und Urkundenfälschung (Berufungen des Beschuldigten und der Privatklägerin gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 6. Oktober 2022, SG 2018 20)

Seite 2/80 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Anklageschrift vom 14. November 2018 zusammengefasst vor, er habe die zuständigen Personen der B.________ Ltd. (nachfolgend: Privatklägerin) im Zusammenhang mit dem Verkauf der K.________ AG und der Vermittlung einer Finanzierung für das Projekt L.________ betrogen. Ferner habe er eine Bestätigung der Overseas Trade Bank gefälscht und gegenüber der Privatklägerin zur Täuschung verwendet. Auch habe er geschäftsfremde Bezüge zu Lasten der M.________ AG getätigt und durch unverhältnismässige Ausgaben sowie das Unterlassen der Abgabe der Überschuldungsanzeige Bankrotthandlungen begangen. 2. Am 23. September 2022 fand die Hauptverhandlung am Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), statt, an welcher die zuständige Staatsanwältin, der Rechtsvertreter der Privatklägerin sowie die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten teilnahmen. Dem Dispensationsgesuch des Beschuldigten wurde stattgegeben; der Beschuldigte nahm an der Hauptverhandlung nicht teil. Nach den Parteivorträgen erkundigte sich die Vorinstanz, ob sich die Parteien mit einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden erklären, was diese bejahten (SG GD 7/1). Das Urteil vom 6. Oktober 2022 wurde den Parteien sodann im Dispositiv am 7. Oktober 2022 eröffnet (SG GD 8/1). Die Verteidigung und die Privatklägerin meldeten je mit schriftlicher Eingabe vom 18. Oktober 2022 Berufung an (SG GD 9/1 und 9/2). 3. Die Vorinstanz versandte das schriftlich begründete, 69-seitige Urteil am 30. Dezember 2022. Der Urteilsspruch lautete folgendermassen (OG GD 1): 1. Die Strafverfahren gegen den Beschuldigten E.________ betreffend die Tatvorwürfe 1.1 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Anklageziffer 5, Zahlungen und Barbezüge ab den Konten der M.________ AG im Betrag von jeweils unter CHF 300.00); 1.2 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 4), werden eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen 2.1 des Betrugs gemäss Art. 146 StGB (Anklageziffer I.2, Verkauf K.________ AG an B.________ Ltd.); 2.2 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Anklageziffer 5.3.1, Überweisung von EUR 5'000.00 am 06.06.2012 an E.________; Anklageziffer 5.3.3, Reiseauslagen ausser der Zahlung vom 08.11.2011 an die N.________ Reisen GmbH; Anklageziffer 5.3.4, sämtliche Barbezüge); 2.3 der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB (betreffend den Zeitraum vor dem 7. Juni 2013). 3. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen 3.1 des Betrugs gemäss Art. 146 StGB; 3.2 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB; 3.3 der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB. 4. Der Beschuldigte wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Die Freiheitsstrafe wird im Umfang von neun Monaten vollzogen. Im Umfang von 19 Monaten wird der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

Seite 3/80 5. 5.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.________ Ltd. Schadenersatz in Höhe von EUR 675'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 27. September 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 5.2 Auf den Antrag der Privatklägerin um Zusprechung einer Prozessumtriebsentschädigung zu Lasten des Beschuldigten wird nicht eingetreten. 6. 6.1 Dem Beschuldigten wird für die Kosten seiner vormaligen erbetenen Verteidigung eine reduzierte Prozessumtriebsentschädigung in Höhe von CHF 950.00 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Diese Entschädigung wird anteilsmässig mit den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet. 6.2 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic.iur. G.________, wird für ihre Bemühungen mit insgesamt CHF 29'262.75 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der bereits ausgerichteten Akontozahlung in Höhe von CHF 7'000.00 wird Vormerk genommen. 6.3 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zu drei Vierteln zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. Die Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen CHF 4'107.00Kosten des Vorverfahrens CHF 8'000.00Entscheidgebühr CHF 715.00 Auslagen CHF 12'822.00Total und werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Staatskasse genommen. 8. [Rechtsmittel]" 4. Die Verteidigung reichte am 26. Januar 2022 bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung mit folgenden Anträgen ein (OG GD 2/1): 1. Das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 6. Oktober 2022; SG 2018 20, sei bezüglich Dispositiv Ziffer 1, Einstellung bezüglich der Tatvorwürfe 1.1 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Anklageziffer 5, Zahlungen und Barbezüge ab den Konten der M.________ AG im Betrag von jeweils unter CHF 300.00); 1.2 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 4) zu bestätigen. 2. Das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 6. Oktober 2022, SG 2018 20, sei bezüglich Dispositiv Ziffer 2, Freisprüche bezüglich der Tatvorwürfe 2.1 des Betrugs gemäss Art. 146 StGB (Anklageziffer I.2, Verkauf der K.________ AG an B.________ Ltd.);

Seite 4/80 2.2 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB: - Anklageziffer 5.3.1, Überweisung von EUR 5'000.00 am 06.06.2012 an O.________; - Anklageziffer 5.3.3, Reiseauslagen, ausser der Zahlung vom 08.11.2011 an die N.________ Reisen GmbH; - Anklageziffer 5.3.4, sämtliche Barbezüge; 2.3 der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB (betreffend den Zeitraum vor dem 7. Juni 2013 [Übernahme des VR-Mandates]); zu bestätigen. 3. Der Beschuldigte sei freizusprechen (Dispositiv Ziffer 3) vom Tatvorwurf 3.1 des Betruges (Anklageziffer I.3, Vermittlung Finanzierung Projekt L.________ für B.________ Ltd.); 3.2 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1. Abs. 1 und Abs. 3 StGB - Anklageziffer 5.3.1, Überweisung an O.________ komplett, nicht nur betr. Überweisung von EUR 5'000.00 am 06.06.2012; - Anklageziffer 5.3.2, Finanzierung Ausbildung Söhne, soweit es die Ausbildung von O.________, dem VR-Präsidenten, betrifft; - Anklageziffer 5.3.3, Reiseauslagen, ausser Zahlung vom 08.11.2011 an die N.________ Reisen GmbH; - Anklageziffer 5.3.4, Barbezüge im Umfang von vorgeschossenen Spesen und Honorar; 4. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen 4.1 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB - Anklageziffer 5.3.2, Finanzierung Ausbildung Söhne soweit sie nicht O.________ betraf, - Anklageziffer 5.3.3, Zahlung vom 08.11.2011 an die N.________ Reisen GmbH in Höhe von EUR 12'816.05 (CHF 15'379.26); - Anklageziffer 5.3.4, Barbezüge sowie sie keine vorgeschossenen Spesen und Honorar darstellen 4.2 der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB (betreffend den Zeitraum ab dem 7. Juni 2013 [Übernahme des VR-Mandates]) 5. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv Ziffer 4 zu bestrafen mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 6. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien in Abänderung von Dispositiv Ziffer 5 abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des Verfahrens seien in Abänderung von Dispositiv Ziffer 6 und 7 vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 8. Es sei von folgenden Beweisanträgen Vormerk zu nehmen: 8.1 Befragung des Beschuldigten als Partei 8.2 Befragung von Herrn P.________ als Zeugen oder Auskunftsperson. 9. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, indes wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort abzuschreiben und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

Seite 5/80 5. Die Rechtsvertreter der Privatklägerin reichten am 23. Januar 2023 ihre Berufungserklärung mit folgenden Anträgen ein (OG GD 3/2): "1. Ziffer 1.2 des Urteilspruchs vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) sei aufzuheben, und der Berufungsbeklagte sei der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 4) schuldig zu sprechen; 2. Eventualiter zu Ziffer 1 vorangehend sei Ziff. 1.2 des Urteilsspruchs des Urteils vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) aufzuheben, und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Prüfung der Strafbarkeit des Beschuldigten nach Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 4); 3. Ziffer 2.1 des Urteilspruchs vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei des Betruges gemäss Art. 146 StGB (Anklageziffer I.2, Verkauf K.________ AG an B.________ Ltd.) schuldig zu sprechen; 4. Ziffer 2.2 des Urteilspruchs vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) sei aufzuheben, und der Berufungsbeklagte sei der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Anklageziffer 5.3.1, Überweisung von EUR 5'000.00 am 06.06.2012 an den Berufungsbeklagten; Anklageziffer 5.3.3, Reiseauslagen ausser der Zahlung vom 08.11.2011 an die N.________ Reisen GmbH; Anklageziffer 5.3.4, sämtliche Barbezüge) schuldig zu sprechen; 5. Ziffer 4 des Urteilspruchs vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) sei aufzuheben, und der Berufungsbeklagte sei zu einer angemessenen höheren Strafe zu verurteilen, wobei insbesondere die unbedingte Freiheitsstrafe zu erhöhen ist; 6. Ziffer 5.1 des Urteilspruchs vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) sei aufzuheben, und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.________ Ltd. einen noch zu bestimmenden höheren Schadenersatz zu bezahlen; 7. Ziffer 5.2 des Urteilspruchs vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) sei aufzuheben, und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Prozessumtriebsentschädigung zu zahlen; 8. Es sei Q.________ dazu zu befragen, ob sich der Beschuldigte am 9. Oktober 2009 als erfahrenen Geschäftsmann vorstellte und behauptete, dass er über ein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren verfüge, welche an Projekten in Kasachstan interessiert seien, und ob diese Behauptung für Q.________ wesentlich war, damit es zur Zusammenarbeit zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten kam (vgl. Frage unter Ziffer 36 des Protokolls der Schlusseinvernahme vom 10. Oktober 2018); 9. Im Übrigen sei das Urteil vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) zu bestätigen; 10. (Sub-) Eventualiter zu den vorangehenden Ziffern 1 bis 9 sei der Urteilsspruch des Urteils vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) gesamthaft zu bestätigen; 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 6. Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2023 stellte die Verfahrensleitung die Berufungserklärungen den jeweils anderen Parteien zu und setzte den Parteien verschiedene Fristen (OG GD 5/1). 7. Innert Frist gingen keine Eingaben der Parteien ein. 8. Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2023 wurde festgestellt, dass keine Anträge auf Nichteintreten gestellt und keine Anschlussberufung erhoben wurde. Sodann wurde über die gestellten Beweisanträge entschieden (OG GD 5/2).

Seite 6/80 9. Der Beschuldigte wurde mittels Vorladung und die übrigen Parteien mittels Präsidialverfügung vom 4. April 2023 zur Berufungsverhandlung vom 10. Mai 2023 vorgeladen. Der Termin wurde vorab von der Gerichtskanzlei mit den Parteien abgesprochen. Mit Eingabe vom 1. Mai 2023 beantragte die Verteidigung unter Beilage zweier ärztlicher Atteste, die auf den 10. Mai 2023 angesetzte Berufungsverhandlung sei abzuzitieren, da der Beschuldigte reiseund verhandlungsunfähig sei (OG GD 2/3). Dieser Antrag wurde von der Verfahrensleitung mit Schreiben vom 3. Mai 2023 abgewiesen (OG GD 6/3). Mit Schreiben vom 7. Mai 2023 wandte sich die Verteidigung erneut an die Verfahrensleitung und erneuerte ihren vorgenannten Antrag unter Beilage weiterer Unterlagen (OG GD 6/5). Mit vorab per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 9. Mai 2023 wurde der Antrag verfahrensleitend erneut abgewiesen (OG GD 6/7). 10. Am 10. Mai 2023 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin D.________ als Rechtsvertreterin der Privatklägerin sowie die fallführende Staatsanwältin teilnahmen. Der Beschuldigte blieb der Verhandlung unentschuldigt fern (OG GD 7/1). 11.1 An der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung, die Verhandlung sei abzubrechen und es seien der Beschuldigte und P.________ ordentlich für eine Berufungsverhandlung vorzuladen. Im Übrigen verwies sie auf die in der Berufungserklärung vom 26. Januar 2023 gestellten Anträge (OG GD 7/2). 11.2 Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin bestätigte an der Berufungsverhandlung ihre in der Berufungserklärung vom 23. Januar 2023 gestellten Anträge grösstenteils. Betreffend den Antrag auf Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2.2 (Freispruch wegen des Vorwurfs der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung) zog sie ihre Berufung allerdings zurück (OG GD 7/1 S. 6). Sodann präzisierte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin ihre Anträge zum Zivilpunkt folgendermassen (OG GD 7/4): "5. Ziffer 5.1 des Urteilsspruchs des Urteils vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) sei aufzuheben, und der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin (nebst EUR 675'000.00 zzgl. 5% Zins seit 27.09.2011) einen zusätzlichen Schadenersatz in Höhe von EUR 57'325.00 zzgl. 5% Zins seit 14. Dezember 2009 zu bezahlen. 6. Ziffer. 5.2 des Urteilsspruchs des Urteils vom 6. Oktober 2022 (SG 2018 20) sei aufzuheben, und der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin für die Aufwendungen im Vorverfahren und dem Verfahren vor 1. Instanz (insgesamt CHF 108'612.85) sowie für die Vorbereitungen des Berufungsverfahrens und die Verhandlung vor der 2. Instanz vom 10. Mai 2023 (insgesamt CHF 41'784.00) für die von der Privatklägerin getragenen Anwaltskosten in Höhe von total CHF 150'396.85 eine angemessene Prozessentschädigung zu zahlen." 11.3 Die fallführende Staatsanwältin erklärte an der Berufungsverhandlung, die Staatsanwaltschaft beantrage in Bezug auf die Berufung der Privatklägerin betreffend die Punkte 1., 2., 3., 5., 9. und 10. deren Gutheissung. Den verbleibenden Anträgen der Privatklägerin stehe die Staatsanwaltschaft indifferent gegenüber. In Bezug auf die Anträge der Verteidigung beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung des Beschuldigten bzw. der Verteidigung sei:

Seite 7/80 • betreffend Punkt 1.1 gutzuheissen bzw. ist das Urteil des Strafgerichts betreffend Einstellung der Tatvorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung betreffend alle Zahlungen und Barbezüge unter CHF 300.00 ohnehin in Rechtskraft erwachsen (Urteilsspruch Ziff. 1.1) • betreffend Punkt 1.2 abzuweisen bzw. sei das Urteil des Strafgerichts betreffend Einstellung des Tatvorwurfs der Urkundenfälschung aufzuheben (Urteilsspruch Ziff. 1.2) • betreffend Punkt 2.1 abzuweisen bzw. sei das Urteil des Strafgerichts betreffend Freispruch des Tatvorwurfs des Betruges im Zusammenhang mit dem Verkauf der K.________ AG aufzuheben (Urteilsspruch Ziff. 2.1) • betreffend Punkt 2.3 gutzuheissen bzw. ist das Urteil des Strafgerichts betreffend Freispruch vom Tatvorwurf der Misswirtschaft betreffend Zeitraum vor dem 7. Juni 2013 ohnehin in Rechtskraft erwachsen (Urteilsspruch Ziff. 2.3) • betreffend Punkt 3.1 abzuweisen bzw. sei das Urteil des Strafgerichts betreffend Schuldspruch des Tatvorwurfs des Betruges zu bestätigen (Urteilsspruch Ziff. 3.1) • betreffend Punkte 2.2, 3.2 und 4.1 insofern gutzuheissen / abzuweisen, als das Urteil des Strafgerichts betreffend Freisprüche und Schuldsprüche des Tatvorwurfs der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zu bestätigen sei (Urteilsspruch Ziff. 2.2 und 3.2) • betreffend Punkt 4.2 gutzuheissen bzw. ist das Urteil des Strafgerichts betreffend Schuldspruch des Tatvorwurfs der Misswirtschaft betreffend Zeitraum ab dem 7. Juni 2013 ohnehin in Rechtskraft erwachsen (Urteilsspruch Ziff. 3.3) • betreffend Punkt 5 abzuweisen bzw. sei die im Urteil des Strafgerichts ausgefällte Strafe (Urteilsspruch Ziff. 4) zu bestätigen, eventualiter angemessen zu erhöhen. 12. Die anwesenden Parteien erklärten ihre Zustimmung zur schriftlichen Eröffnung des Urteils (OG GD 7/1 S. 14). Erwägungen I. Prozessuales und Formelles 1.1 Die Verteidigung hat fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet. Danach erfolgte eine frist- und formgerechte Berufungserklärung beim Gericht. Da von den anderen Parteien keine Nichteintretensgründe gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO geltend gemacht wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, ist auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten. 1.2.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO ist auf eine Berufung nicht einzutreten, wenn die Anmeldung oder Berufung verspätet oder unzulässig ist. Nach herrschender Lehre ist unter dieser Bestimmung auch die Rechtsmittellegitimation zu prüfen (Eugster, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 403 StPO N 3). 1.2.2 Voraussetzung für die Ergreifung eines Rechtsmittels ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO in jedem Fall ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheides. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist; eine blosse (mittelbare oder faktische) Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 382 StPO N 7).

Seite 8/80 1.2.3 Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3). Wird ein Dritter durch ein Urkundendelikt unmittelbar verletzt, gilt er als Geschädigter (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als solcher kann er sich nach Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen und gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO ein Rechtsmittel ergreifen. Die vorliegend zur Anklage gebrachte Urkundenfälschung steht im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf, bei welcher die Privatklägerin getäuscht worden sein soll. Entsprechend könnten durch den Tatvorwurf die Interessen und Rechte der Privatklägerin verletzt worden sein, womit sie zur Erhebung eines diesbezüglichen Rechtsmittels legitimiert ist. Auf den Antrag der Privatklägerin, Dispositivziffer 1.2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen, ist mithin einzutreten. Aus den gleichen Gründen ist auch auf den Antrag, der Beschuldigte sei wegen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit dem Verkauf der K.________ AG schuldig zu sprechen, einzutreten. 1.2.4 Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Soweit sie indes einen Freispruch oder einen ihrer Ansicht nach auf einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung beruhenden Schuldspruch anficht, kann sie insoweit auch eine Änderung des Strafmasses beantragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2017 vom 19. September 2017 E.1.2.2; BGE 139 IV 84 E. 1.2). Als Folge der fehlenden Legitimation im Strafpunkt kann die Privatklägerschaft mit Bezug auf diesen Punkt aber weder als obsiegend noch als unterliegende Partei des Rechtsmittelverfahrens hervorgehen, womit ihr insofern auch weder Kosten auferlegt noch Entschädigungen zugesprochen werden dürfen (Lieber, a.a.O., Art. 382 StPO N 17). Wie gezeigt, lässt die Privatklägerin unter Ziff. 5 der Berufungserklärung beantragen, der Beschuldigte sei zu einer angemessenen höheren Strafe zu verurteilen, wobei insbesondere die unbedingte Freiheitsstrafe zu erhöhen sei. Da die Privatklägerin das Urteil der Vorinstanz auch in Bezug auf einen Freispruch und eine Verfahrenseinstellung anficht, ist dies im Rahmen der voranstehenden Erwägungen zulässig. 1.2.5 Die Privatklägerin liess an der Berufungsverhandlung erstmals beantragen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betruges betreffend den Verkauf der K.________ AG Schadenersatz in Höhe von EUR 57'325.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 14. Dezember 2009 zu bezahlen (Sachverhalt Rz. 11.2). Im vorinstanzlichen Verfahren stellte sie diesen Antrag nicht; sie verlangte – abgesehen von der Zahlung von EUR 729'450.35 im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf nach Anklageziffer I./3. – nur den Ersatz der Kosten der Rechtsvertretung (SG GD 5/11; OG GD 1/1 Sachverhalt Rz. 3.11). Gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO haben Bezifferung und Begründung spätestens am Parteivortrag zu erfolgen. Das Bundesgericht hat bisher offen gelassen, ob die (nachträgliche) Begründung und Bezifferung der Zivilklage im Berufungsverfahren nicht mehr möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.4). Damit kann aber nicht gemeint sein, dass es zulässig sein könnte, erst im Berufungsverfahren einen (zusätzlichen) Antrag zu stellen, d.h. eine zusätzliche Zivilklage rechtshängig zu machen. Entsprechend ist auf die Zivilklage betreffend den beantragten Schadenersatz von EUR 57'325.00 zzgl. 5 % Zins seit 14. Dezember 2009 nicht einzutreten. Im Übrigen haben die Rechtsvertreter der Privatkläge-

Seite 9/80 rin frist- und formgerecht Berufung angemeldet und hernach beim Gericht erklärt, sodass auf die Berufung der Privatklägerin mit Ausnahme der vorgenannten (zusätzlichen) Zivilklage einzutreten ist. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend: Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 m.H.). 2.2.1 Die Verteidigung ficht das Urteil der Vorinstanz nur teilweise an. So beantragt die Verteidigung, das vorinstanzliche Urteil sei hinsichtlich der unter Dispositivziffer 1 und 2 ergangenen Einstellungen und Freisprüche zu bestätigen. Faktisch bedeutet dieser Antrag, dass die entsprechenden Dispositivziffern von der Verteidigung nicht angefochten werden. Sodann ficht die Verteidigung den Schuldspruch wegen des Tatvorwurfs des Betrugs unter Dispositivziffer 3.1 an. Was den Schuldspruch wegen des Tatvorwurfs der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung anbelangt, so wird dieser von der Verteidigung nur hinsichtlich gewisser Beträge angefochten, aber ansonsten akzeptiert. Der Antrag, der Beschuldigte sei der Misswirtschaft schuldig zu sprechen, ist gleichbedeutend mit einer Nichtanfechtung von Dispositivziffer 3.3 des vorinstanzlichen Urteils. Die übrigen Dispositivziffern werden von der Verteidigung allesamt angefochten. 2.2.2 Ferner beantragte die amtliche Verteidigung, entgegen des erfolgten Freispruchs durch die Vorinstanz, den Beschuldigten auch in Bezug auf "Anklageziffer 5.3.4: Barbezüge soweit sie keine vorgeschossenen Spesen und Honorar darstellen" schuldig zu sprechen (OG GD 2/1 S. 3 Ziff. 4.1). Gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person mangels Beschwer nicht berechtigt, ein freisprechendes Urteil anzufechten (Lieber, a.a.O., Art. 382 StPO N 9). Bei diesem Antrag der Verteidigung handelt es sich jedoch offensichtlich um ein Versehen, steht er doch im Widerspruch zum ebenfalls von der Verteidigung gestellten Antrag, den ergangenen Freispruch in Bezug auf "Anklageziffer 5.3.4, sämtliche Barbezüge" zu bestätigen. 2.3 Die Berufung der Privatklägerschaft umfasst die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung gemäss Dispositivziffer 1.2 sowie den Freispruch wegen des Tatvorwurfs des Betrugs gemäss Dispositivziffer 2.1 des vorinstanzlichen Urteils. Ebenfalls angefochten werden die Dispositivziffern 5.1 und 5.2 betreffend Zivilklage und Entschädigung. Wie gezeigt hat die Privatklägerin ihre Berufung in Bezug auf die beantragte Aufhe-

Seite 10/80 bung von Dispositivziffer 2.2 des vorinstanzlichen Urteils an der Berufungsverhandlung zurückgezogen, was zulässig ist. 2.4 Die Staatsanwaltschaft hat weder selbständig Berufung erhoben noch Anschlussberufung erklärt. Soweit das Berufungsthema nicht von den vorgenannten Anträgen umfasst ist, gilt somit das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (reformatio in peius). 2.5 Die Dispositivziffer 1.1 (Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Tatvorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, Zahlungen und Beträge von jeweils unter CHF 300.00), 2.2 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bezug auf die Überweisung von EUR 5'000.00 gemäss Anklageziffer 5.3.1 sowie die Anklageziffern 5.3.3 [ausser der Zahlung an die N.________ Reisen GmbH] und 5.3.4), 2.3 (Freispruch vom Tatvorwurf der Misswirtschaft) und 3.3 (Schuldspruch wegen Misswirtschaft) wurden somit von keiner Partei angefochten und sind mithin in Rechtskraft erwachsen. Dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. 2.6 Die Dispositivziffer 3.2 (Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung) wurde von der amtlichen Verteidigung nur teilweise, d.h. in Bezug auf gewisse Beträge angefochten. Da damit aber nicht die ganze Dispositivziffer 3.2 unangefochten geblieben ist, kann im Urteil nicht die Rechtskraft der (gesamten) Dispositivziffer festgestellt werden. Stattdessen wird im Urteilsspruch unter einer separaten Dispositivziffer darüber befunden. 3.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 406 StPO regelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Im vorliegenden Fall ist diese gesetzliche Bestimmung nicht einschlägig, so dass ein mündliches Berufungsverfahren durchzuführen war. 3.2.1 Der Beschuldigte blieb der Berufungsverhandlung vom 10. Mai 2023 unentschuldigt fern. Das Gericht ging entgegen der Vorbringen der Verteidigung davon aus, dass der Beschuldigte aufgrund der nachfolgenden Erwägungen reise- und verhandlungsfähig war. 3.2.2 In dem von der Verteidigung mit Schreiben vom 1. Mai 2023 eingereichten ärztlichen Attest vom 28. April 2023 führt Dr.med. R.________ als behandelnder Arzt aus, beim Beschuldigten sei die folgende Diagnose gestellt worden: "Akute lumboischialgie bei BSV L4-L5 re nach MRT-Befund, Parätesien in beiden Beinen bei spinaler enge (SKS), durch medikamentöse Interaktionen, Kreislaufschwächen mit Vertigo, ortostatischer Genese. Muskellosekelletales System mit Schmerzsyndrom. Die PPT L4-5 re mit Facetteninfiltration führte nicht zu einer Schmerzreduktion, die anschliessende geplante präsakrale, oder epidurale Injektion konnte wegen der Pandemie unter 2-G-Auflagen nicht durchgeführt werden. Da bei Herrn E.________ eine Immunsuppression, serologisch, festgestellt wurde, liegt eine AK-positive CARONA-19 Infektion vor. Daher ist Herr E.________ nicht arbeits-, reise- und Verhandlung fähig bis 30.10.2023. Die Benutzung des Flugverkehrs ist in diesem Zeitraum nicht möglich." 3.2.3 Diese von Dr.med. R.________ gestellte Diagnose ist – bis auf einige Tippfehler – wortwörtlich identisch mit der Diagnose, wie sie Dr.med. R.________ bereits in seinem Attest vom 15. April 2022 gestellt hatte (SG GD 4/29/1). Auch die Verteidigung anerkannte, dass die Erkrankung des Beschuldigten immer noch die Gleiche ist (OG GD 6/5 S.2). Am 13. April 2022,

Seite 11/80 mithin nur zwei Tage vor dem erwähnten Attest von Dr.med. R.________, stellte Dr.med. S.________ vom Gesundheitsamt T.________ im Rahmen eines rechtshilfeweise eingeholten amtsärztlichen Gutachtens zur Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten fest, dem Beschuldigten sei es – unter gewissen Einschränkungen – zuzumuten, einer Strafgerichtsverhandlung beizuwohnen und zu einem festgesetzten Termin in die Schweiz zu reisen (SG GD 4/30/1). Mithin ist aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens erstellt, dass der Beschuldigte, zum Zeitpunkt, als Dr.med. R.________ im Attest vom 15. April 2022 die fragliche Diagnose stellte, verhandlungs- und reisefähig war. Aufgrund der identischen Diagnose im Attest vom 28. April 2023 war folglich auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vom 10. Mai 2023 von einer – unter bestimmten Bedingungen gegebenen – Verhandlungs- und Reisefähigkeit des Beschuldigten auszugehen. 3.2.4 Im zweiten Absatz des Attests vom 28. April 2023 fasst Dr.med. R.________ die Ergebnisse einer serologischen Untersuchung vom 3. November 2022 zusammen. Die entsprechenden Untersuchungsergebnisse waren mithin zum Zeitpunkt des Attests schon beinahe sechs Monate alt. In Bezug auf die Ergebnisse dieser serologischen Untersuchung hat Dr.med. R.________ festgehalten, der lumbale Schmerzzustand sei VAS 6-7 und schränke die Alltagsbelastung des Beschuldigten erheblich ein. Die entsprechenden Symptome haben nach der Auffassung von Dr.med. R.________ somit lediglich eine Einschränkung des Beschuldigten zur Folge. Wie die Verteidigung diesbezüglich behaupten kann, dies sei "selbstredend" gleichbedeutend mit einer Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit, ist nicht nachvollziehbar. Was die erwähnten Einschränkungen des Beschuldigten angeht, steht die entsprechende Aussage von Dr.med. R.________ in Einklang mit der amtsärztlichen Einschätzung, wonach es dem Beschuldigten – unter gewissen Einschränkungen – zuzumuten sei, einer Strafgerichtsverhandlung beizuwohnen und zu einem festgesetzten Termin in die Schweiz zu reisen. 3.2.5 Schliesslich führt Dr.med. R.________ im letzten Absatz des Attests vom 28. April 2023 aus, beim Beschuldigten sei die Diagnose Long-Covid gestellt worden, wodurch die körperliche Belastungsfähigkeit sehr eingeschränkt sei. Auch dadurch wird keine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit dargetan. Daran ändert auch das mit Schreiben vom 7. Mai 2023 eingereichte "Ergänzungsattest" vom 5. Mai 2023 nichts. Darin führt Dr.med. R.________ aus, die beschriebenen Covid Symptome würden "zusätzlich zu den beschriebenen Dauererkrankungen arbeits-, reise- und verhandlungsunfähigkeit" bedeuten (OG GD 6/5/3). Damit widerspricht Dr.med. R.________ seiner Einschätzung im Attest vom 28. April 2023, wonach die Belastungsfähigkeit "nur" eingeschränkt sei, womit nach Auffassung des Gerichts gestützt auf das erwähnte amtsärztliche Gutachten grundsätzlich eine Reise- und Verhandlungsfähigkeit vorliegt. Mit dem erwähnten "Ergänzungsattest" ist eine Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit nicht plausibel dargelegt. 3.2.6 In der von der Verteidigung ebenfalls eingereichten ärztlichen Bescheinigung vom 22. April 2023 führt Dr.med. U.________ aus, der Beschuldigte sei "aus gesundheitlichen Gründen weder psychisch belastbar noch arbeits- und verhandlungsfähig." Mangels Zeitangabe kann dieser ärztlichen Bescheinigung nichts über die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung am 10. Mai 2023 entnommen werden. Zur Reisefähigkeit des Beschuldigten äussert sich diese ärztliche Bescheinigung überhaupt nicht (OG GD 2/3/2). Soweit die Verteidigung behauptet, in Deutschland würden solche Atteste

Seite 12/80 keine Zeitangaben enthalten, ist zu bedenken, dass Dr.med. R.________ in seinem Attest die (angebliche) Verhandlungsunfähigkeit bis zum 30. Oktober 2023 bescheinigte. 3.2.7 Die Aussagekraft der von Dr. med. R.________ ausgestellten Atteste ist grundsätzlich fraglich. Einerseits attestierte er dem Beschuldigten bereits am 15. April 2022 eine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit, als eine solche gemäss amtsärztlicher Einschätzung nicht vorlag. Andererseits sind seine Atteste auch unsorgfältig ausformuliert, sah sich doch die Verteidigung zu umfangreichen Klarstellungen und Ergänzungen veranlasst. Zudem stützt sich das Attest vom 28. April 2023 auf veraltete Untersuchungen und Ereignisse (vgl. serologische Untersuchung vom 3. November 2022 und "Pandemie" vom 28. April 2023; OG GD 2/3/1). Schliesslich konnte die Verteidigung auch an der Berufungsverhandlung nicht plausibel darlegen, weshalb auf den eingereichten Attesten jeweils die "alte" Adresse von Dr.med. R.________ an der V.________-Strasse 25 in W.________ erscheint, während er seine Praxis aktuell in X.________, Y.________-Strasse 7-9, betreibt (OG GD 7/2 S. 3). X.________ liegt fast zwei Autostunden vom Wohnort des Beschuldigten entfernt, was die Frage aufwirft, wie sich der Beschuldigte bei Dr.med. R.________ in Behandlung begeben konnte, wenn er doch reiseunfähig sein soll. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin wies an der Berufungsverhandlung zudem zu Recht darauf hin, dass es dem Beschuldigten offenbar möglich war, P.________ in Z.________ zu besuchen (OG GD 7/1 S. 2 und OG GD 7/2 Rz. 2.9.2). Auch dies widerspricht der von Dr.med. R.________ attestierten (vollständigen) Reiseunfähigkeit. 3.2.8 Das Gesetz sieht keine Pflicht vor, die Verhinderung an einer Gerichtsverhandlung zu belegen. Gemäss Lehre soll insbesondere bei Laien die Plausibilität der Verhinderung genügen (Weber, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 205 StPO N 5). Gemäss den voranstehenden Ausführungen konnte der Beschuldigte seine Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit allerdings nicht plausibel begründen. Zudem ist die verspätete Angabe, d.h. das kurzfristige Vorschieben von Verhinderungsgründen nicht zu akzeptieren (Weber, a.a.O., Art. 205 StPO N 6). Der Beschuldigte fehlte mithin an der Berufungsverhandlung unentschuldigt. 3.2.9 Die Verteidigung beanstandete sodann – allerdings erstmals mit Schreiben vom 7. Mai 2023 – die Vorladung vom 4. April 2023 sei zu spät und folglich in Verletzung von Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO ergangen. Durch die vom Gesetz unter Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO stipulierte Frist von 10 Tagen soll die beschuldigte Person die Möglichkeit erhalten, sich auf die Gerichtsverhandlung vorzubereiten und einen Rechtsbeistand zu konsultieren und beizuziehen (Weber, a.a.O., Art. 202 StPO N 1). Im vorliegenden Verfahren ist der Beschuldigte amtlich verteidigt. Die Verteidigung hat in ihrer Berufungserklärung vom 26. Januar 2023 selbst beantragt, der Beschuldigte sei zu befragen, da er zu den Umständen der Finanzzusicherung der Overseas Trade Bank aussagen möchte (OG GD 2/1 Rz. 10). Zudem wurde die Berufungsverhandlung nach Rücksprache mit den Parteien, d.h. auch mit der Verteidigung angesetzt. Die von der Verteidigung eingereichte Honorarnote bestätigt, dass die Verteidigung in ständigem Kontakt mit dem Beschuldigten stand und sich mit ihm in Bezug auf die Berufungsverhandlung absprach (vgl. z.B. Email an Klient vom 18. April 2023 betreffend "Vorladung und Präsidial-Vfg" oder Telefonat vom 24. April 2023 "Tel. von Kl. betr. Gesundheitszustand und Berufungsverhandlung"; OG GD 7/3/1 S. 4). Zudem wurde die Vorladung am 4. April 2023, mithin mehr als ein Monat vor der Verhandlung versandt. Vor diesem Hintergrund eine Verletzung von Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO zu rügen, ist widersprüchlich und demzufolge rechtsmissbräuchlich.

Seite 13/80 3.3.1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 93 StPO). Die Folgen der Säumnis einer Partei im Berufungsverfahren sind mit denjenigen im erstinstanzlichen Hauptverfahren angesichts der im Berufungsverfahren vorherrschenden Dispositionsmaxime nicht vergleichbar und unter Art. 407 StPO geregelt. Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO gilt die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Im Falle einer notwendigen Verteidigung kann die Rückzugsfiktion von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO nicht zur Anwendung gelangen (Eugster, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 407 StPO N 3). Folglich kann die Berufung des amtlich verteidigten Beschuldigten trotz seines unentschuldigten Fernbleibens nicht als zurückgezogen gelten. 3.3.2 Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet gemäss Art. 407 Abs. 2 StPO ein Abwesenheitsverfahren statt. Im vorliegenden Verfahren hat die Privatklägerin im Schuld- und Strafpunkt Berufung erhoben und der Beschuldigte ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. 3.3.3 Gemäss Rechtsprechung ist die Berufungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen, wenn die beschuldigte Person Berufungsklägerin ist und zur Berufungsverhandlung nur die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person erscheint; ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet in diesem Fall nicht statt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2). 3.3.4 Gemäss dem Grundsatz der Verfahrenseinheit ist über Berufungen der Privatklägerschaft und des Beschuldigten grundsätzlich gleichzeitig im selben Verfahren zu befinden. Folglich würde es diesem strafprozessualen Grundsatz widersprechen, wenn für die Berufung des Beschuldigten und die Berufung der Privatklägerin unterschiedliche Verfahrensarten zur Anwendung gelangten. Mithin hatte gestützt auf die vorgenannte Rechtsprechung gemäss dem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft ein ordentliches Berufungsverfahren stattzufinden, sowohl in Bezug auf die Berufung der Privatklägerin als auch jene des Beschuldigten. 3.3.5 Für die Ausfällung eines Urteils in Abwesenheit des Beschuldigten ist es sodann erforderlich, dass der Beschuldigte anlässlich des Strafverfahrens ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.3). Wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft einlässlich und zu allen "angeklagten" Tatbeständen einvernommen wurde, kann angenommen werden, dass sie ausreichende Gelegenheit zur Äusserung gehabt hat (Maurer, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 366 StPO N 16). Der Beschuldigte wurde am 24. Januar 2017 und am 20. Februar 2017 im Auftrag der Staatsanwaltschaft polizeilich einvernommen (act. 21/1 ff. und act. 21/43 ff.). Am 5. November 2018 fand sodann die von der Staatsanwaltschaft durchgeführte Schlusseinvernahme statt (act. HD 4/8 ff.). Der Beschuldigte hatte mithin ausreichend Gelegenheit, sich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu äussern. Dies anerkennt auch die Verteidigung, bestätigt sie in ihrem bei der Vorinstanz eingereichten Dispensationsgesuch vom 22. September 2022 doch, dass sich der Beschuldigte im Rahmen der Schlusseinvernahme zu den ihm vorgeworfenen Straftaten im Einzel-

Seite 14/80 nen habe äussern können. Die Verteidigung hielt sodann zutreffend fest, dass damit dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan wurde (SG GD 4/49/1). 4. Das Gericht verfügt im Zusammenhang mit den zu überprüfenden Punkten des Urteils der Vorinstanz über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und kann sich demnach grundsätzlich nicht nur auf eine Plausibilitätskontrolle der erstinstanzlichen Beweiswürdigung beschränken. Zudem sind zweitinstanzliche Urteile immer zu begründen. Dennoch ist es gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO zulässig, dass das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung "des angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweist. Ein solcher Verweis erscheint bei abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei nach wie vor strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes dann unzulässig, wenn eben gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet das Gericht indessen nicht von der grundsätzlichen Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, welches die massgebenden eigenen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 2.2 m.H.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. 5.1 Das Berufungsverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an. Das Gesetz sieht denn auch vor, dass das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind, beruhen soll (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Auf die Abnahme weiterer Beweise darf ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes verzichtet werden, wenn in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise die Überzeugung besteht, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der Schluss angezeigt ist, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1372/2021 vom 3. März 2022 E. 1.1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO; Art. 318 Abs. 2 StPO). 5.2.1 Die Verteidigung stellte in ihrer Berufungserklärung vom 26. Januar 2023 zwei Beweisanträge. Erstens sei der Beschuldigte als Partei zu befragen und zweitens sei P.________ als Zeuge oder Auskunftsperson zu befragen bzw. rechtshilfeweise befragen zu lassen. Die Ver-

Seite 15/80 fahrensleitung hiess mit Präsidialverfügung vom 13. März 2023 den ersten Antrag sinngemäss gut. Da der Beschuldigte der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernblieb, konnte er nicht befragt werden. Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschuldigte bereits mehrfach zu den ihm vorgeworfenen Taten äussern konnte, war eine weitere Befragung des Beschuldigten zur Erstellung des Sachverhaltes aber ohnehin nicht notwendig. Der zweite Antrag auf Einvernahme von P.________ wurde verfahrensleitend abgewiesen, mit der Begründung, es befänden sich zahlreiche Indizien in den Akten, die nahelegen würden, dass die Overseas Trade Bank niemals existiert habe, was ausschliesse, dass P.________ als deren Vertreter gehandelt haben könnte. Es sei entsprechend nicht davon auszugehen, dass P.________ etwas Gegenteiliges ausführe (OG GD 5/2). 5.2.2 In ihrer Eingabe vom 7. Mai 2023 sowie an der Berufungsverhandlung vom 10. Mai 2023 erneuerte die Verteidigung ihren Antrag auf Einvernahme von P.________ und reichte eine von diesem am 5. Mai 2023 unterzeichnete "Eidesstattliche Versicherung" und weitere Unterlagen ein (OG GD 6/5/4). Diese Unterlagen vermögen allerdings keine Zweifel an der Inexistenz der "Overseas Trade Bank" zu begründen, sondern bestätigen diese vielmehr. So behauptet P.________ in dem erwähnten Schreiben lediglich, er sei damals mit AA.________ von der "Overseas Trade Bank" in Kontakt gestanden und hätte für diese eine Niederlassung in Z.________ vorbereiten sollen. In den ebenfalls eingereichten "Gründungsunterlagen", auf welche P.________ zur Untermauerung seiner Behauptung verweist, lässt sich allerdings kein Hinweis für die Existenz der "Overseas Trade Bank" finden, handelt es sich doch um Unterlagen der "Overseas Trade Finance Limited" bzw. der "Overseas Trade & Investment Group" (OG GD 6/5/4 ff.). Die erwähnte aktenkundige Behauptung von P.________ ist somit widersprüchlich und bestätigt die gerichtliche Einschätzung, wonach eine Einvernahme von P.________ nicht zur Wahrheitsfindung beitragen würde. Zudem behauptet P.________ in dem erwähnten Schreiben explizit nicht, jemals als formeller Vertreter der "Overseas Trade Bank" gehandelt zu haben. Mithin wies das Gericht den Beweisantrag der Verteidigung an der Berufungsverhandlung ab (OG GD 7/1 S. 4). Im Rahmen der Urteilsberatung bestätigte sich diese Einschätzung. 5.3 Die Rechtsvertreter der Privatklägerschaft stellten in ihrer Berufungserklärung vom 23. Januar 2023 sodann den Antrag, es sei Q.________ dahingehend zu befragen, ob sich der Beschuldigte am 9. Oktober 2009 als erfahrener Geschäftsmann, der über ein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren verfüge, vorgestellt habe (OG GD 3/2). Dieser Antrag wurde von der Verfahrensleitung in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen, da aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, am 9. Oktober 2009 gegenüber Q.________ gesagt zu haben, er verfüge über ein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren. Lediglich der Umstand, ob diese Aussage inhaltlich der Wahrheit entspricht, d.h. ob der Beschuldigte tatsächlich über ein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren verfügte, ist somit umstritten, und diesbezüglich kann Q.________ keine sachdienlichen Angaben machen (OG GD 5/2). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin verzichtete darauf, diesen Beweisantrag an der Berufungsverhandlung vom 10. Mai 2023 erneut zu stellen. 5.4 Im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, die Akten zu ergänzen und weitere Beweise zu erheben. Somit ist auf die im Vorverfahren und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erhobenen Beweise – sowie die Eingaben und Plädoyers der Parteien im Berufungsverfahren – abzustellen.

Seite 16/80 6. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhaltes beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2). Auf die Bedeutung des Anklageprinzips im vorliegenden Fall ist im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf nach Anklageziffer I.2 zurückzukommen (E. III./4.4 und 4.5). II. Allgemeines zur Beweiswürdigung 1. Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus der Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält. Er ist dabei, wie erwähnt, an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO), und auch nicht an die Anträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der "angeklagten Tat" erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 2.2 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig schei-

Seite 17/80 nenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4). 3. Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich ein – durchaus legitimes – Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begebenheiten, etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se weniger glaubhaft wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten. 4.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwendbar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 4.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann insofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an Wahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges, unzweifelhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien keineswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und mindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den Schlussfolgerung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden, handelt es sich naturgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts.

Seite 18/80 5. Das Gericht darf den Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft, nur unter gewissen Gegebenheiten in die Beweiswürdigung einbeziehen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Praxis 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4 mit Hinweisen). III. Tatvorwurf des Betruges zum Nachteil der B.________ Ltd. im Zusammenhang mit dem Verkauf der K.________ AG (Anklageziffer I./2.) 1. Anklage, Entscheid der Vorinstanz und Parteistandpunkte 1.1 Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten unter diesem Anklagepunkt zusammengefasst vor, der Beschuldigte habe sich an einem Treffen am 9. Oktober 2009 im Hotel Maritim Köln gegenüber Q.________ als erfahrenen Geschäftsmann präsentiert und wahrheitswidrig ausgeführt, dass er über ein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren, welche an Projekten in Kasachstan interessiert seien, verfüge. In Tat und Wahrheit habe kein solches Netzwerk existiert. Des Weiteren habe der Beschuldigte erwähnt, es sei hilfreich, eine schweizerische Gesellschaft zu erwerben und über diese Investorengelder zu sammeln, obschon er nie vorgehabt habe, Investoren zu suchen, und es ihm nur darum gegangen sei, einen leeren Aktienmantel zu veräussern. Im Wissen darum, dass die Privatklägerin nur an der schweizerischen Gesellschaft – der K.________ AG – interessiert gewesen sei, um Investoren zu gewinnen, und im Wissen darum, dass weder er persönlich noch die M.________ AG imstande gewesen sei, solche Investoren zu akquirieren, habe der Beschuldigte eine Bestätigung ausgestellt, welche besagt habe, er würde die K.________ AG für EUR 37'900.00 zurückkaufen, wenn innert neun Monaten keine Finanzierung zustande käme, obschon er dies nie vorgehabt habe. Am 14. September 2009 habe die Privatklägerin die Überweisung von EUR 57'325.00 (Kaufpreis K.________ AG, Flugkosten Kasachstan, Spesen etc.) veranlasst. Weder habe der Beschuldigte bzw. die M.________ AG der Privatklägerin je eine Finanzierung vermittelt, noch habe er namens der M.________ AG die K.________ AG zurückgekauft, noch habe er die Aktien der K.________ AG der Privatklägerin ausgehändigt (SG GD 1, Anklageziffer I./2.). 1.2.1 Die Vorinstanz fasste vorab die Beweislage zusammen und würdigte diese sodann folgendermassen (OG GD 1/1 E. II./2.3): "2.3.1 Für das Gericht ist rechtgenügend erstellt, dass E.________ gegenüber Q.________ mittteilte, er sehe sich in der Lage, zukünftig eine Finanzierung für die kasachischen Projekte vermitteln zu können, und deswegen vorschlug, die K.________ AG zu erwerben, was Q.________ mittels eines Strohmanns auch tat. Dass der Erwerb der K.________ AG massgeblich dadurch motiviert wurde, dass Q.________ sich eine Finanzierung für Projekte in Kasachstan wünschte, ist aufgrund der E-Mail vom 11. November 2009 und des Vertragszusatzes vom 11. Dezember 2009 erwiesen und ergibt sich auch aus den Aussagen von E.________. Mithin war der Kaufvertrag betreffend die K.________ AG gleichzeitig mit einer Beauftragung als Finanzierungsvermittlerin auf den Zeitraum von neun Monaten verknüpft. 2.3.2 Darüber, ob E.________ im damaligen Zeitpunkt über ein grosses Investorennetzwerk verfügte, gehen die Meinungen zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung auseinander. Wie es sich damit verhält, kann an dieser Stelle offen bleiben, nachdem aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses nicht nachzu-

Seite 19/80 weisen ist, dass Q.________ durch E.________ mitgeteilt wurde, dass Letzerer über ein grosses Investorennetzwerk verfügte. Die entsprechende Passage findet sich zwar in der Strafanzeige, doch wurde Q.________ nie dazu befragt. Entsprechend bleibt es bei einer unbewiesenen Parteibehauptung. Aus den Sachbeweisen (insb. E-Mail vom 11. November 2009 und Vertragszusatz vom 11. Dezember 2009) ergibt sich kein Hinweis darauf, dass eine solche Aussage durch E.________ geäussert und zugesichert worden wäre. Im Schreiben vom 12. August 2009 der M.________ AG an Q.________ ist ferner nur die Rede davon, dass die M.________ AG angeblich über 1'500 einheimische und ausländische Klienten verfüge; ein bestehendes Investorennetzwerk wird indessen nicht zugesichert (act. 20-16). Abgesehen des fehlenden Nachweises solcher Aussagen von E.________ stellt sich die Frage, ob alleine aus dieser recht generalisierten Behauptung ein zwingender Motivationszusammenhang zum Erwerb der K.________ AG erstellt werden könnte, zumal ein grosses Investorennetzwerk noch nicht zwingend bedeutet, dass eine Finanzierung innert neun Monaten für ein bestimmtes Projekt in Kasachstan erlangt werden kann. 2.3.3 Dass es in wirtschaftlicher Hinsicht absolut ausgeschlossen war, dass die M.________ AG für die B.________ Ltd. innert neun Monaten eine Finanzierung vermitteln konnte, wird von der Staatsanwaltschaft nicht nachgewiesen. Evident ist, dass eine Finanzierung durch Dritte (bspw. eine Bank) vom jeweiligen Projekt, den Projektkonditionen und etwaigen Sicherheiten abhängt. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass es zum Tatzeitpunkt für E.________ ausgeschlossen war, eine Projektfinanzierung für die B.________ Ltd. zu vermitteln. 2.3.4 Die Erreichung einer Finanzierung für die B.________ Ltd. im Umfang von EUR 10 Mio. innert neun Monaten durch Vermittlung durch die M.________ AG ist nach Auffassung des Gerichts ein ungewisses zukünftiges Ereignis, was auch Q.________ gewusst haben wird. Insbesondere konkrete Investorennamen oder schlüssige Finanzierungszusagen lagen damals noch keine vor; so wurde von Q.________ auch einzig die Hoffnung geäussert, dass die Gesellschaft allenfalls Investoren anziehen könnte (vgl. act. 20-50, Q.________: "I hope this company is ok for attracting of investment as agreed during our last meeting and recent phone conversations"). Entsprechend ist dessen Rückkaufvereinbarung vom 11. Dezember 2009 so zu interpretieren, dass Q.________ durchaus auch Zweifel hatte, ob E.________ die entsprechende Projektfinanzierung erreichen könnte. Davon ist auch vor dem Hintergrund, dass bis dahin noch kaum diesbezügliche Bemühungen unternommen worden waren, und zum Zeitpunkt der Vermögensdisposition am 14. Dezember 2009 noch mehrheitlich sämtliche Details der Finanzierung offen waren, auszugehen. 2.3.5 Dass E.________ von Anfang an plante, die K.________ AG an Q.________ (bzw. Personen aus dessen Umfeld) zu verkaufen, gar keine Finanzierungsleistungen oder Bemühungen zur Finanzierungsvermittlung zu erbringen und dabei innerlich bereits schon in Aussicht nahm, die Rückkaufsvereinbarung vom 11. Dezember 2009 zu brechen, ist nicht zu beweisen. 2.3.6 Desgleichen ist beim vorliegenden Beweisergebnis nicht zu beweisen, dass bei E.________ vor dem 14. Dezember 2009 nie eine innere Absicht bestand, eine Finanzierung der kasachischen Projekte anzugehen. Insbesondere lässt sich dieser Schluss auch nicht aufgrund der knapp zwei Jahre später stattgefundenen Handlungen von E.________ im Zusammenhang mit der Zahlung von EUR 675'000.00 durch die B.________ Ltd. an die M.________ AG herleiten (vgl. dazu E. III). Ein solcher Konnex ist aufgrund des längeren Zeitverlaufs spekulativ und kann den Beweisanforderungen von Art. 10 Abs. 3 StPO nicht genügen." 1.2.2 Aufgrund dieser Beweiswürdigung hielt die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung fest, die Behauptung des Beschuldigten, innert einer Frist von neun Monaten eine Finanzierung zu erreichen, sei inhaltlich als Prognose und somit nicht als täuschungsrelevant zu bezeichnen. Weitere Täuschungen durch den Beschuldigten seien in diesem Zusammenhang nicht zu beweisen. Der Beschuldigte sei demzufolge vom Vorwurf des Betrugs in diesem Zusammenhang freizusprechen (OG GD 1/1 E. II./3.). 1.3.1 Die Privatklägerin liess zu diesem Anklagevorwurf bereits in ihrer Berufungserklärung zusammengefasst ausführen, der Beschuldigte habe an seiner Schlusseinvernahme bestätigt,

Seite 20/80 am 9. Oktober 2009 Q.________ gegenüber behauptet zu haben, über ein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren zu verfügen. Der Beschuldigte habe lediglich zusätzlich behauptet, dass diese Behauptung der Wahrheit entspreche bzw. entsprochen habe. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz ergebe sich aus den Sachbeweisen somit sehr wohl, dass der Beschuldigte eine solche Aussage geäussert bzw. Tatsache zugesichert habe. Sodann habe der Beschuldigte für Flugkosten, Visa-Rechnungen etc. EUR 6'500.00 und zwei Tagespauschalen plus Spesen von EUR 5'300.00 in Rechnung gestellt. Unter Bezeichnung/Term sei für die EUR 6'500.00 ersichtlich gewesen, dass diese Kosten für "E.________" und "AB.________" bestimmt gewesen seien. An seiner Schlusseinvernahme habe der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, dass AB.________ nie mit ihm in Kasachstan gewesen sei. Mit dieser Aussage habe der Beschuldigte bewiesen, dass zumindest die Hälfte des in Rechnung gestellten Betrages nicht berechtigt gewesen sei. Bereits mit dieser Einzelhandlung habe der Beschuldigte den Tatbestand des Betruges erfüllt. Der Beschuldigte habe nie die Absicht gehabt, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Vielmehr habe er Q.________ von Anfang an in die Irre führen wollen (OG GD 3/2). 1.3.2 An der Berufungsverhandlung führte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin zusammengefasst weiter aus, die Privatklägerin habe aufgrund der Behauptung des Beschuldigten, ein erfahrener Geschäftsmann zu sein und über ein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren zu verfügen, mit einer hohen Erfolgswahrscheinlichkeit der Vermittlung rechnen dürfen. Die Vermittlung sei aber von Anfang an nicht bloss ungewiss, sondern absolut ausgeschlossen gewesen, da der Beschuldigte weder über Geschäftserfahrung noch über ein Investorennetzwerk verfügt habe. Der Beschuldigte habe nie einen potentiellen Investor nennen können und habe auch die versprochenen Unterlagen nie nachgereicht. Schliesslich liege die Vorinstanz auch falsch, wenn sie ausführe, es sei fraglich, ob aus der entsprechenden Behauptung des Beschuldigten ein zwingender Motivationszusammenhang zum Erwerb der K.________ AG erstellt werden könne. Die Privatklägerin habe die K.________ AG nur aufgrund der Annahme erworben, dass garantiert Investoren für die Projekte vorhanden seien. Es gebe verschiedene Indizien dafür, dass der Beschuldigte nie die innere Absicht gehabt habe, eine Finanzierung für die Projekte der Privatklägerin anzugehen, so (1) die Zusicherung, ein erfahrener Geschäftsmann zu sein, (2) die Behauptung, es sei für die Privatklägerin vorteilhaft, eine Schweizer Gesellschaft zu erwerben, (3) falsche Angaben auf der Rechnung vom 9. Dezember 2009 sowie (4) die Rückkaufvereinbarung vom 11. Dezember 2009. Zudem bestehe eine Konnexität zwischen dem Verkauf der K.________ AG und der Vermittlung der Finanzierung für das Projekt L.________. Es handle sich dabei um einzelne Teilhandlungen eines einheitlichen Lügengebäudes (OG GD 7/4 II./A.). 1.4 Die Verteidigung entgegnete in ihrem zweiten Parteivortrag zusammengefasst, die Begründung der Vorinstanz zum diesbezüglich erfolgten Freispruch sei schlüssig. Es sei nicht so, dass der Beschuldigte über keine Geschäftserfahrung verfüge, aber er sei nicht wirklich in der Kreditvermittlung tätig gewesen. Er habe über ein grosses Investorennetzwerk verfügt und auch die entsprechenden Umsätze gemacht; diese könnten nicht aus dem Verkauf von Aktienmänteln stammen. P.________ habe in seiner Eidesstattlichen Versicherung bestätigt, dass der Beschuldigte über sehr gute geschäftliche Kontakte verfügt habe. Es sei für die Privatklägerin auch möglich gewesen, die Zusicherung des Beschuldigten betreffend das Investorennetzwerk durch das Einholen von Referenzen zu überprüfen. Der Beschuldigte habe nie die Absicht gehabt, die Privatklägerin zu betrügen. Zur Finanzierung sei es nicht gekommen

Seite 21/80 wegen des schwierigen Geschäftsgebarens von Q.________, der ständig zwischen verschiedenen Projekten hin und her gewechselt habe (OG GD 7/1 S. 8 ff.). 1.5 Die Staatsanwaltschaft führte aus, die Täuschung sei, wie in der Anklageschrift ausgeführt, hauptsächlich darin zu sehen, dass der Beschuldigte behauptet habe, er verfüge über ein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren, welche an Projekten in Kasachstan interessiert seien. Dieses Netzwerk habe er am 9. Oktober 2009 gehabt oder eben nicht; dies sei mit Sicherheit keine Prognose gewesen. Es sei belegt, dass der Beschuldigte diese Aussage gemacht habe. Der Beschuldigte habe aber offenkundig über kein solches Netzwerk verfügt, da es andernfalls kaum zum vorliegenden Strafverfahren gekommen wäre (OG GD 7/5 Rz. 2). 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Einen Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Betrugstatbestand verlangt somit eine arglistige Täuschung, einen Irrtum, eine Vermögensverfügung, einen Vermögensschaden sowie Vorsatz und Bereicherungsabsicht (Maeder/Niggli, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 146 StGB N 36 ff.). 2.2 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2). Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.3.1). Die Unwahrheit kann explizit oder implizit, d.h. stillschweigend durch konkludentes Tun, erklärt werden (Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 42; BGE 135 IV 76 E. 5.1). 2.3 Das Erfordernis der Arglist ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichts, 6B_1299/2020 vom 20. Januar 2021 E. 2.3.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber

Seite 22/80 bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (Urteil des Bundesgerichts 6B_1060/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.1.4.2.). 2.4 Der Tatbestand des Betrugs setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst oder das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen einer Drittperson unmittelbar schädigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.4). Zwischen dem täuschenden Verhalten und dem Irrtum muss ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen. Der Täter muss mithin auf die Vorstellung des Opfers einwirken. Irrtum ist eine Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). 2.5 Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2020 vom 8. Januar 2021 E. 6.1). 2.6 Nach der Rechtsprechung hat sodann der Schaden als Vermögensnachteil der Bereicherung als Vermögensvorteil zu entsprechen. Zwischen Schaden und Bereicherung muss mithin ein innerer Zusammenhang bestehen, das heisst, die Bereicherung muss sich als Kehrseite des Schadens darstellen. Dieses Erfordernis wird als Prinzip der Stoffgleichheit bezeichnet (BGE 134 IV 210 E. 5.3). 2.7 In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale einschliesslich ihrer kausalen Verknüpfung beziehen. Beim Tatbestand des Betruges bedeutet dies, dass der Täter im Bewusstsein und im Willen handeln muss, durch Täuschung einen Irrtum zu erregen, welchen den Irrenden zu einer schädigenden Vermögensverfügung motiviert. Dabei muss er insbesondere mit der Unrichtigkeit der behaupteten Tatsachen rechnen und sie in Kauf nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.3). 3. Relevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1 Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Sachbeweise erstellt ist der folgende Sachverhalt. Am 9. Oktober 2009 kam es zu einem Treffen des Beschuldigten mit Q.________ in Köln (act. 21/1 Frage 8; act. HD 2/9). Q.________ hatte die M.________ AG kontaktiert, um Kontakte zu Investoren in Europa herzustellen und Finanzierungskonzepte zu entwickeln (SG GD 7/3 S. 3). Der Beschuldigte war bei der M.________ AG Geschäftsführer (act. 21/4 Frage 12). Am 9. Dezember 2009 unterzeichnete AC.________ einen Vertrag mit der M.________ AG betreffend den Erwerb sämtlicher Aktien der K.________ AG zum Kaufpreis von EUR 37'900.00 (act. 20/209). Am 11. Dezember 2009 vereinbarten AC.________ und die M.________ AG zusätzlich, dass die K.________ AG als Instrument zur Finanzierung und Realisierung von Projekten diene. Demnach werde der Kauf mittels eines Rückkaufs der K.________ AG zum Preis von EUR 37'900.00 rückabgewickelt, sollte keine Finanzierung innert neun Monaten erreicht werden (act. 20/216). Dieses Dokument wurde vom Beschuldigten unterzeichnet (act. 21/8 Frage 33). AC.________ wurde von Q.________ als Käufer eingesetzt (act. HD 2/12). Die Vertragsbedingungen des Kaufvertrages und des Rückkaufver-

Seite 23/80 tragszusatzes wurden von Q.________ und AD.________ ausgehandelt (act. 20/212 ff.). In mehreren separaten Rechnungen wurde von der M.________ AG der Kaufpreis von EUR 37'900.00, plus die Verwaltungsgebühren der Gesellschaft im Jahr 2009/2010 über CHF 6'456.00, plus eine Kontoeinlage von CHF 2'000.00 sowie eine Abwicklungspauschale von CHF 2'750.00, total EUR 45'523.12 in Rechnung gestellt (act. 20/217 ff.). Der Beschuldigte forderte für eine Reise nach Kasachstan für ihn und AB.________ weitere EUR 6'500.00 (act. 20/224; "Rail&Fly; E.________+AB.________"), während als Tagespauschalen für zwei Tage insgesamt EUR 5'300.00 in Rechnung gestellt wurden (act. 20/225). Am 14. Dezember 2009 überwies die AE.________ Ltd. EUR 57'325.00 an die M.________ AG (act. 20/226). Bei der AE.________ Ltd. handelt es sich um eine Gesellschaft von Q.________ (act. HD 2/13). 3.2 Aus den voranstehenden Sachverhaltselementen ergibt sich, dass die Privatklägerin über den als Strohmann agierenden AC.________ die K.________ AG von der M.________ AG erworben hatte, um Investitionen für ihre Projekte anzuziehen, sowie dass der Beschuldigte die Zusicherungen abgab, die M.________ AG würde die K.________ AG zurückkaufen, wenn innert neun Monaten keine Finanzierung der fraglichen Projekte zustanden kommen sollte (act. 20/50). 3.3 Bei der Frage, ob der Beschuldigte über ein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren verfügte oder nicht, handelt es sich um eine Tatfrage. Der Beschuldigte führte diesbezüglich an seiner Schlusseinvernahme auf entsprechenden Vorhalt aus, er habe sehr wohl ein Netzwerk, auf welches er in solchen Angelegenheiten zurückgreifen könne (act. HD 4/15 Ziff. 36). Aus dem Kontext der Fragestellung ist diese Ausführung dahingehend zu verstehen, dass der Beschuldigte gegenüber Q.________ am fraglichen Treffen gesagt hat, er verfüge über ein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren. Insofern ist den Ausführungen der Rechtsvertreter der Privatklägerin Recht zu geben, soweit sie bemängeln, dass die Vorinstanz von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Der Beschuldigte führte an seiner Einvernahme vom 24. Januar 2017 sodann aus, er habe innert den neun Monaten Investoren gefunden, aber "es" sei nicht umgesetzt worden. Auf die Frage, um welche Investoren es sich gehandelt habe, antwortete der Beschuldigte: "Einmal über Herr P.________. Dann über AF.________" (act. 21/8 Frage 34). Es kann konstatiert werden, dass zwei Personen im allgemeinen Sprachgebrauch kein grosses Netzwerk darstellen. Allerdings verwendete der Beschuldigte die Präposition "über" vor den Namen, was nahelegt, dass es sich bei P.________ und AF.________ nur um Vermittler und nicht um die Investoren selbst gehandelt haben kann – obwohl sich der einvernehmende Polizist explizit nach den Investoren erkundigte. Dass P.________ nicht ein Investor des fraglichen grossen Netzwerkes gewesen sein kann, ergibt sich im Übrigen aus den weiteren Angaben des Beschuldigten zu P.________ (vgl. act. 21/11 Frage 43). Sodann lassen sich in den Akten keine Indizien dafür finden, dass der Beschuldigte tatsächlich über ein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren verfügt hätte. Andererseits liegen auch keine Beweise dafür vor, dass der Beschuldigte nicht über das fragliche grosse Netzwerk an Investoren verfügte, wobei zu bedenken ist, dass negative Tatsachen gemäss dem Grundsatz "negativa non sunt probanda" von der Staatsanwaltschaft nicht zu beweisen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.3.1). Einzelne Indizien hierfür liegen zwar durchaus vor, wie der Umstand, dass keine Finanzierung der Projekte der Privatklägerin zustande gekommen ist, oder dass der Beschuldigte nicht in der Lage war, die einem Netzwerk entsprechenden, verschiedenen Investoren zu

Seite 24/80 nennen. Dabei darf auch berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte sich weigerte bzw. davon absah, die Identität der fraglichen Investoren offenzulegen, obwohl dies absolut zumutbar und von ihm zu erwarten gewesen wäre (vgl. E. II./5.). Nichtsdestotrotz ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte nicht über einige Kontakte zu möglichen Investoren verfügte, zumal dies auch P.________ in seiner von der Verteidigung eingereichten Eidesstattlichen Versicherung vom 5. Mai 2023 bestätigte (OG GD 6/5/4). Es verbleiben unüberwindliche Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass der Beschuldigte am 9. Oktober 2009 über kein (grosses) Netzwerk an potentiellen Investoren verfügt hat, so dass von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen ist. Trotz bestehender Zweifel ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte über das fragliche (grosse) Netzwerk an potentiellen Investoren verfügt hat. 3.4 Doch selbst wenn feststehen würde, dass der Beschuldigte objektiv gesehen über kein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren verfügte, so wäre damit noch nicht erstellt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Verkaufs der K.________ AG nicht (fälschlicherweise) geglaubt haben könnte, es sei ihm möglich, eine Finanzierung über gewisse ihm bekannte Personen zu ermöglichen, sodass er subjektiv tatsächlich vom Bestand eines Netzwerkes an potentiellen Investoren ausging. Diesbezüglich wäre die entsprechende Aussage des Beschuldigten gemäss den Erwägungen der Vorinstanz inhaltlich als Prognose und damit nicht als täuschungsrelevant zu betrachten (OG GD 1/1 E. II./3.2). Denn selbst wenn gewisse Indizien dafür vorliegen, dass der Beschuldigte nie die innere Absicht gehabt haben könnte, eine Finanzierung für die Projekte der Privatklägerin anzugehen, wie die Rechtsvertreterin der Privatklägerin an der Berufungsverhandlung ausführte, so kann der Sachverhalt hinsichtlich des Leistungswillens bzw. der Erfüllungsbereitschaft des Beschuldigten nicht als erstellt erachtet werden. Entsprechend ist nicht bewiesen, dass der Beschuldigte von Anfang beabsichtigte, seine vertraglichen Zusicherungen nicht zu erfüllen und keine Projektfinanzierung für die Privatklägerin zu vermitteln bzw. die K.________ AG in keinem Fall zurückzukaufen (OG GD 1/1 E. II./2.3.3 ff.). 3.5 Unklar bleibt sodann, ob AB.________ den Beschuldigten auf seiner Reise nach Kasachstan begleitet hat. Einerseits wurde AB.________ auf der fraglichen Rechnung aufgeführt und es wurden zwei Tagespauschalen verrechnet (act. 20/224 und 225). Andererseits ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich die Unwahrheit sagen und tatsachenwidrig behaupten sollte, AB.________ sei nie mit ihm in Kasachstan gewesen (act. HD 4/16 Frage 39). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann diese Frage vorliegend offen bleiben (E. III./4.4). 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Wie die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung zutreffend klarstellte, besteht die dem Beschuldigten in der Anklageschrift unter diesem Anklagepunkt vorgeworfene Täuschung hauptsächlich darin, Q.________ gegenüber am 9. Oktober 2009 wahrheitswidrig behauptet zu haben, er verfüge über ein grosses Netzwerk an potentiellen Investoren, welche an Projekten in Kasachstan interessiert seien. Wie gezeigt, ist aufgrund des erstellten Sachverhalts davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Aussagen Q.________ gegenüber am genannten Datum tatsächlich getätigt hat. Entgegen der Auffassung der Privatklägerin bzw. deren Rechtsvertreterin kann daraus nichts hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes

Seite 25/80 dieser Aussage abgeleitet werden. Wie gezeigt, ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass ein solches Netzwerk existiert haben könnte, wobei die genaue Anzahl der potentiellen Investoren unerheblich ist. Mithin liegt diesbezüglich keine unrichtige Erklärung seitens des Beschuldigten vor, was eine Täuschung in diesem Belang ausschliesst. 4.2 Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte gemäss dem erstellten Sachverhalt über ein Netzwerk an potentiellen Investoren verfügt haben könnte, muss gefolgert werden, dass er grundsätzlich auch leistungsfähig gewesen sein könnte. Auf jeden Fall ist nicht ausgeschlossen, dass es möglich gewesen wäre, eine Finanzierung der Projekte der Privatklägerin innert neun Monaten zu erreichen. Gegenteiliges wird in der Anklageschrift nicht behauptet und ergibt sich aus nicht aus den Akten. Mithin liegt auch keine Täuschung über die Leistungsfähigkeit vor. 4.3 Soweit die Leistungsfähigkeit grundsätzlich gegeben ist, können daraus keine Rückschlüsse auf den fehlenden Leistungswillen des Beschuldigten gezogen werden. Wie gezeigt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte von Anfang an beabsichtigte, den Vertrag mit der Privatklägerin nicht zu erfüllen, und damit Q.________ über seinen Leistungswillen täuschte. Eine Täuschung über die innere Tatsache des Leistungswillens liegt somit nicht vor. 4.4 Gemäss dem Anklageprinzip können Straftaten nur aufgrund eines in der Anklageschrift genau umschriebenen Sachverhaltes gerichtlich beurteilt werden (E. I./6.). Die Privatklägerin lässt vorbringen, dass die Hälfte der in Rechnung gestellten Reisekosten unbegründet gewesen sei, da AB.________ nie mit dem Beschuldigten in Kasachstan gewesen sei, und dass bereits diese Einzelhandlung den Tatbestand des Betruges erfülle. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wird dies dem Beschuldigten allerdings nicht vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft bringt diesbezüglich vor, der Beschuldigte habe, um seine Täuschung zu untermauern, gegenüber den Exponenten der Privatklägerin ausgeführt, er und AB.________ müssten sich in Kasachstan ein Bild von den Projekten machen. Diese Ausführungen stehen im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Täuschung über den Leistungswillen bzw. die Leistungsfähigkeit; die Reiseunterlagen hätten gemäss Staatsanwaltschaft lediglich zur Untermauerung dieser Täuschung gedient. Dem Beschuldigten wird insbesondere nicht vorgeworfen, er hätte der Privatklägerin Reisekosten für AB.________ in Rechnung gestellt, obwohl diese an der fraglichen Reise nicht teilgenommen hatte, und die Privatklägerin darüber getäuscht. Dieser Sachverhalt wird von der Anklageschrift nicht erfasst, was gemäss dem Anklageprinzip eine gerichtliche Beurteilung dieses Vorwurfs der Privatklägerin ausschliesst. 4.5 Gleiches gilt mit Bezug auf die Ausführungen der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, nach welchen es sich beim Verkauf der K.________ AG und der Finanzierung für das Projekt L.________ um einzelne Teilhandlungen eines einheitlichen Lügengebäudes handle. In der Anklageschrift wird gegen den Beschuldigten unter zwei separaten Anklageziffern zwei Mal der Vorwurf des Betruges erhoben (Anklageziffer I./2. und I./3.). Zwar geht aus der Anklageschrift durchaus hervor, dass ein Zusammenhang zwischen den jeweiligen Sachverhalten besteht. In der Anklageschrift wird allerdings keine derartige Konnexität zwischen den beiden Vorwürfen umschrieben, als dass von einem einheitlichen Lügengebäude die Rede sein könnte, was sich insbesondere auch daran zeigt, dass die Staatsanwaltschaft die Tatbestandsmerkmale jeweils separat aufführte (SG GD 1 S. 5 ff.). Entsprechend verstiesse es

Seite 26/80 gegen das Anklageprinzip, den Beschuldigten wegen eines einheitlichen, die beiden Anklageziffern I./2. und I./3. umfassenden Betruges schuldig zu sprechen. 4.6 Weitere Täuschungen werden dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Verkauf der K.________ AG in der Anklageschrift nicht vorgeworfen. Das zentrale Tatbestandsmerkmal der Täuschung ist mithin nicht erfüllt, womit sich eine Prüfung der übrigen Tatbestandsmerkmale erübrigt. 4.7 Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit dem Verkauf der K.________ AG an die Privatklägerin (Anklageziffer I./2.) freizusprechen. IV. Tatvorwurf des Betruges zum Nachteil der B.________ Ltd. im Zusammenhang mit der Vermittlung der Finanzierung für das Projekt L.________ (Anklageziffer I./3.) 1. Anklage, Entscheid der Vorinstanz und Parteistandpunkte 1.1 Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten unter diesem Anklagepunkt Folgendes vor: "Wie erwähnt, beabsichtigte Q.________, über die B.________ Ltd. diverse Projekte in Kasachstan zu realisieren, unter anderem ein Hotelprojekt, welches den Erwerb eines grösseren Gebietes in AG.________ beinhaltete. In der Absicht, sich weiter auf Kosten der B.________ Ltd. zu bereichern, sandte der Beschuldigte am 20. Januar 2010 eine E-Mail an AD.________, in welcher er um eine Passkopie Q.________s ersuchte und welcher er Eröffnungsdokumente für ein UBS-Konto beilegte, die ausgefüllt werden sollten, um für die K.________ AG ein Bankkonto eröffnen zu können (act. HD 2/15; act. 20/230 ff.). In der Folge gab sich E.________ einen sehr beschäftigten Anstrich, indem er gegenüber den Exponenten der B.________ Ltd. vorgab, kaum Zeit für ein Meeting oder eine Telefonkonferenz zu finden (act. HD 2/15 f.). Um seine angeblichen Kontakte zu solventen Investoren zu unterstreichen, wies er AB.________ des Weiteren an, Q.________ den Link zum Cannonballrun Europe (Rennen durch Europa mit Wagen aus dem Luxussegment) zukommen zu lassen (act. 20/235). Am 12. April 2010 listete E.________ in einer E-Mail an Q.________ die einzelnen Schritte für das "K.________ AG Funding" auf. Zudem äusserte er, die B.________ Ltd. müsse 20 % Eigenkapital auf ein Konto der K.________ AG überweisen (act. HD 2/16; act. 20/236), was er mit E-Mail vom 30. April 2010 wiederholte (act. 20/239). Nach weiteren Terminschwierigkeiten – welche der Beschuldigte vortäuschte, um zu verheimlichen, dass er keine Finanzierung zu vermitteln vermochte – hielten Q.________, AD.________ und E.________ schliesslich am 12. August 2010 eine Telefonkonferenz ab (act. HD 2/18). E.________ führte wahrheitswidrig aus (act. HD 2/18; act. 20/249-250): - Er bzw. die M.________ AG könnten eine Finanzierung zwischen 25 Mio. und 160 Mio. EUR vermitteln - Es gäbe zwei Varianten; 'Letter of Credit' oder 'Cash funding for real estate acquisition purposes'; die Zinskosten würden sich bei der Letter of Credit-Variante auf 11,2 bis 11,5 % belaufen, bei der Variante Cash funding auf 7,5 bis 8,75 % - Die Finanzierung müsste bei einem Letter of Credit nach drei Jahren zurückbezahlt werden, bei Cash funding könne man von einer Dauer von fünf bis 15 Jahren ausgehen - Bei der Variante Letter of Credit wäre die Bank eine AAA-Bank - Bei der Variante Cash funding sei ein Pfand nötig, zudem müssten 20 % der benötigten Summe auf den Konten der K.________ AG hinterlegt werden In Tat und Wahrheit hatte E.________ keinerlei Möglichkeit, eine Finanzierung für die B.________ Ltd. zu vermitteln. Seine Angaben waren komplett aus der Luft gegriffen. Am 28. Oktober 2010 sandte AD.________ E.________

Seite 27/80 eine Kalkulation für das Projekt 'L.________'. Hierbei handelte es sich um den beabsichtigten Erwerb von 491 Hektaren Land in der Nähe von AG.________, Kasachstan. Die B.________ Ltd. beabsichtigte, drei verschiedene Arten von Cottages zu bauen und diese dann zahlenden Feriengästen zur Verfügung zu stellen. Es handelte sich um ein Hotelprojekt und die B.________ Ltd. benötigte eine Finanzierung von EUR 13 Mio. (act. HD 2/20; act. 20/259). Um weiterhin seine Fähigkeit, eine Finanzierung zu vermitteln, zu unterstreichen, verlangte E.________ im Zeitraum 15. bis 28. November 2010 anlässlich mehrerer Telefongespräche mit Q.________ weitere Projektunterlagen. Am 29. November 2010 wies der Beschuldigte dann seine Sekretärin AB.________ an, AD.________ erste Vertragsversionen zukommen zu lassen, welche die Basis der Finanzierung bilden sollten (act. 20/263). Es handelte sich um (act. 20/264ff.): - Ein escrow agreement for a standby letter of credit - Ein securities provision agreement - Ein irrevocable fee protection agreement and pay order - Ein confidentiality / non-disclosure agreement Am 3. Dezember 2010 retournierte AD.________ das unterzeichnete 'confidentiality / non-disclosure agreement' (act. 20/300), welches besagte, die M.________ AG ('discloser') besässe Dokumente und Informationen im Zusammenhang mit Finanzierungsmöglichkeiten durch vermögende Schweizer Investoren, welche in das Projekt 'L.________' investieren wollten. Q.________ und AD.________ ('recipient') würden diese vertraulichen Informationen wollen und sich daher verpflichten, diese nicht an Dritte weiterzugeben und nur zum vereinbarten Zweck zu verwenden. E.________ verhinderte mit dieser Geheimhaltungsvereinbarung, dass die Exponenten der B.________ Ltd. seine Angaben überprüfen konnten bzw. hatten sie keine Möglichkeit, die Existenz der Investorengruppe – in Tat und Wahrheit gab es keine solche Gruppe – zu verifizieren. Zuversichtlich, dass ihr scheinbar erfahrener Geschäftspartner die Finanzierung von EUR 13 Mio. bewerkstelligen könne, sandte AD.________ auch den Entwurf eines Pfandvertrages zwecks Verpfändung von 100 % der Aktien einer AH.________ LLC (act. 20/302) und bestätigte am 23. Dezember 2010 die Registrierung des Pfandrechts (act. HD 2/23; act. 20/314). Am 25. Januar 2011 sandte AB.________ auf Geheiss des Beschuldigten das überarbeitete escrow agreement und das securities provision agreement und ersuchte um Unterzeichnung und Rücksendung (act. 20/320). E.________ täuschte so vor, in der AI.________ Ltd. eine Gesellschaft gefunden zu haben, welche ein Zahlungsversprechen abgeben würde, was nicht den Tatsachen entsprach. Das escrow agreement (act. 20/324ff.) besagte, die K.________ AG ('client') mandatiere die AI.________ Ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands ('applicant'), vertreten durch die AJ.________ Treuhand AG mit Sitz in Zürich ('agent'), ein Zahlungsversprechen (SBLC) über EUR 13 Mio. für den Kauf von 491 Hektaren Land in der Nähe von AG.________ abzugeben, dies bis spätestens 15. März 2011. Bestätigende Bank sollte die Bank AK.________ mit Sitz in Wien sein und der SBLC sollte 364 Tage gelten. Des Weiteren sollte die ganze Transaktion die Zahlung von Gebühren in Höhe von 10 % der EUR 13 Mio. auf einen 'escrow account' beinhalten, welcher sich bei der Raiffeisenbank AL.________ befände. Das securities provision agreement (act. 20/334 ff.) besagte, die K.________ AG ('principal') mandatiere die M.________ AG ('agent'), als 'paymaster, trustee and security holder' für den SBLC in Höhe von EUR 13 Mio. zu agieren, welchen wiederum die AI.________ Ltd. ('applicant') über die Bank AK.________ ausgebe. Die M.________ AG sollte mithin als Vermögensverwalterin agieren, während sich die K.________ AG verpflichtete, die Finanzierungsprozesse transparent zu halten und AM.________ – den Verwaltungsrat der K.________ AG – über sämtliche Transaktionen über EUR 5'000.00 zu informieren. Der SBLC sollte für 364 Tage gelten und jeweils um den gleichen Zeitraum verlängert werden können, bis maximal 1'092 Tage. Als Sicherheit sollte das oben erwähnte Pfand dienen. Auch diesen Vertrag nutzte E.________, um seine Möglichkeit der Kapitalbeschaffung bzw. -vermittlung vorzutäuschen. Am 10. Juni 11 sandte E.________ AD.________ auf deren Wunsch hin den Text des SBLC (act. HD 2/26; act. 20/366ff.), um ihr zu ermöglichen, auch alternative Finanzinstitute ausserhalb Europas anzugehen, worauf Q.________ am 13. September 2011 zwei Formatvorlagen retournierte, eine für die ICICI Bank und eine für die HSBC Bank (act. HD 2/27; act. 20/377ff.). Am 14. September 2011 bestätigte E.________ gegenüber Q.________, dass das Investment bereit

Seite 28/80 sei (act. HDS 2/28) und sandte am 15. September 2011 ein 'client information summary', welches Q.________ ausfüllen sollte. Dieses enthielt die Erklärung (act. 20/392): 'In accordance with the articles two through five of the due diligence convention and the federal banking commission circular of December 1998, concerning the prevention of money laundering, and article 305 of the Swiss criminal code, the following information may be supplied to banks and/or other financial institutions for the purpose of verification of identity and activities of the investing member, and the nature and origin of the funds that are to be utilized. All parties have an obligation to respect professional secrecy and to take all appropriate precautions to protect the confidentiality of the information each holds in respect of the others activities. This legal obligation shall remain in full force and effect at all times.' E.________ täuschte mittels dieses Formulars einmal mehr vor, ein seriöser Vermittler von Finanzierungen zu sein und sich an sämtliche gesetzlichen Vorgaben zu halten. Am 20. September 2011 bestätigte er gegenüber Q.________ wahrheitswidrig per SMS, man würde innert 48 Stunden EUR 10 Mio. für die K.________ AG erhalten. Der nächste Schritt sei nun die Überweisung von 50 % der der Kosten / Gebühren, Muhamed solle vorbereitet sein. Dieser antwortete am 23. September 2011, das Geld liege bei der Credit Suisse bereit, worauf der Beschuldigte um Überweisung auf die Sparkasse AN.________, auf ein Konto der M.________ AG ersuchte (act. 20/401 f.). Da Q.________ der Ansicht war, die Bank würde die Überweisung eines so hohen Betrages nicht ohne Begründung veranlassen, schlug er vor, einen Vertrag zwischen der B.________ Ltd. und der M.________ AG aufzusetzen. In der Absicht, den Betrag erhältlich zu machen und sich bzw. die M.________ AG daran unrechtmässig zu bereichern, stimmte E.________ zu (act. HD 2/29). Q.________ setzte einen Vertrag auf, welcher nach einigen Verhandlungen dahingehend lautete, dass die B.________ Ltd. ('customer') der M.________ AG ('contractor') EUR 1 Mio. an service fees schulde, wenn diese eine Finanzierung über EUR 10 Mio. vermitteln würde. Bis zum 30. September 2011 seien 50 % der Gebühr fällig. Sollte die Finanzierung bis 10. Oktober 2011 nicht gelingen, müssten die service fees zurück bezahlt werden. Am 10. September 2011 unterzeichneten beide Seiten (act. 20/411). Ursprünglich hatte die Gebühr auf EUR 1'350'000.00 gelautet, doch ersuchte E.________ darum, den Betrag von EUR 675'000.00 in drei Tranchen zu überweisen, EUR 85'000.00 für 'Rechtsberatung', EUR 90'000.00 für 'Beratungsdienstleistungen' und EUR 500'000.00 als Vorauszahlung für die vertraglich vereinbarte Dienstleistung (act. HD 2/30). Der Beschuldigte wusste, dass er die Dienstleistung nie würde erbringen können und handelte daher in der Absicht, die Rückforderung für die B.________ Ltd. zu erschweren. Er stellte daher namens der M.________ AG auch zwei entsprechende Rechnungen aus, eine am 26. September 2011 über EUR 90'000.00 (act. 20/414) und eine über EUR 85'000.00 (act. 20/415). Nach wie vor im Irrtum, E.________ bzw. die M.________ AG sei imstande, Investoren zu vermitteln, welche über die K.________ AG mehrere Millionen Euro für Projekte in Kasachstan zur Verfügung stellen würden, veranlasste Q.________ am 27. September 2011 die Überweisungen von EUR 90'000.00 (act. 20/419), von EUR 85'000.00 (act. 20/420) und von EUR 500'000.00 (act. 20/421) zulasten eines Kontos der B.________ Ltd. bei der Credit Suisse und zugunsten von zwei Konten der M.________ AG bei der UBS AG (Euro-Konto xxxx, EUR 85'000.00, act. 23/10/29) und bei der Sparkasse AN.________ (Euro-Konto xxxx, EUR 90'000.00 und EUR 500'000.00, act. 23/3/9). Weder vermittelte der Beschuldigte bzw. die M.________ AG der B.________ Ltd. je eine Finanzierung, noch zahlte er jemals die EUR 675'000.00 (CHF 810'000.00 zu Kurs 1.20) zurück. Am 31. Januar 2013 leitete die B.________ Ltd., vertreten durch Rechtsanwalt AO.________, die Betreibung über CHF 838'087.00 gegen die M.________ AG ein (act. 20/504). Des Weiteren liess sie am17. Dezember 2013 ein Schiedsverfahren anhängig machen – wie im Vertrag No. 15 verabredet – und klagte die EU

S 2023 1 — Zug Obergericht Strafabteilung 30.05.2023 S 2023 1 — Swissrulings