Skip to content

Zug Obergericht Strafabteilung 27.06.2023 S 2022 41

27 giugno 2023·Deutsch·Zugo·Obergericht Strafabteilung·PDF·10,178 parole·~51 min·5

Riassunto

versuchte einfache Körperverletzung, üble Nachrede und Beschimpfung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter

Testo integrale

20230209_103243_ANOM.docx Strafabteilung S 2022 41 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 27. Juni 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, und B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Privatkläger im Strafpunkt und Berufungsbeklagter, gegen D.________, geb. tt.mm.1970 in E.________, italienischer Staatsangehöriger, wohnhaft in E.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend versuchte einfache Körperverletzung, üble Nachrede und Beschimpfung (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 6. Juli 2022; SE 2021 3)

Seite 2/24 Sachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. Die Staatsanwaltschaft wirft D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) zusammengefasst vor, am 18. Juli 2019 um ca. 09.20 Uhr seinen Vorgesetzten B.________ (nachfolgend: Privatkläger) in dessen Büro bei der F.________ GmbH an der G.________strasse in H.________ zu Boden gebracht und Schläge gegen den oberen Körperbereich verpasst zu haben, nachdem ihm der Privatkläger gekündigt und das Geschäftsmobiltelefon sowie den Geschäftslaptop aus dem Büro des Beschuldigten hatte entfernen lassen. Zudem habe der Beschuldigte den Privatkläger als "bastard" bezeichnet und u.a. in Anwesenheit eines Arbeitskollegen "you're cheating on me" geschrien (SE GD 1 S. 4). 2. Die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fand am 13. Januar 2022 statt, an welcher der Beschuldigte und der Rechtsvertreter des Privatklägers teilnahmen (SE GD 8/1). Der Beschuldigte wurde dabei zur Person und zur Sache befragt (SE GD 8/1/1). Nach Abschluss des Beweisverfahrens und den Parteivorträgen und des Schlusswortes des Beschuldigten teilte die Vorinstanz mit, dass das Urteil aufgrund des Einverständnisses der Parteien schriftlich eröffnet werde (SE GD 8/1). 3. Die Vorinstanz versandte ihr Urteil am 7. Juli 2022 im Dispositiv. Dieses wurde dem Beschuldigten am 20. Juli 2022 zugestellt (SE GD 14/1/1). Zudem wurde es am 11. Juli 2022 dem Beschuldigten persönlich ausgehändigt (SE GD 17). Mit Schreiben vom 19. Juli 2022 (Postaufgabe [in der Schweiz]: 20. Juli 2022) meldete der Beschuldigte bei der Vorinstanz Berufung an (SE GD 18). Am 6. September 2022 versandte die Vorinstanz sodann ihr schriftlich begründetes Urteil, welches dem Beschuldigten am 21. September 2022 zugestellt wurde (SE GD 22/1). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen 1.1 der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 1.2 der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB; 1.3 der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Er wird dafür bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren. 3. Auf den Antrag des Beschuldigten, die F.________ GmbH sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz in Höhe von CHF 70'000.00 zu bezahlen, wird nicht eingetreten. 4. Auf die Zivilklage des Privatklägers (Genugtuungsforderung) wird nicht eingetreten. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine reduzierte Prozessumtriebsentschädigung in Höhe von CHF 7'500.00 zu bezahlen. 6. Die Verfahrenskosten betragen CHF 1'400.00Untersuchungskosten CHF 365.10 Dolmetscherkosten (griechisch) CHF 3'000.00Entscheidgebühr CHF 195.00 Auslagen CHF 4'960.10Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. [Rechtsmittel]"

Seite 3/24 4. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 (Postaufgabe [in der Schweiz]: 6. Oktober 2022) reichte der Beschuldigte bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) seine Berufungserklärung in italienischer Sprache ein (OG GD 2). Der Beschuldigte wurde daraufhin mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 aufgefordert, innert 20 Tagen eine überarbeitete Version seiner Berufungserklärung in deutscher Sprache einzureichen (OG GD 3). Diese Sendung wurde dem Gericht am 3. November 2022 mit dem Vermerk "Sconosciuto/Inconnu" retourniert (OG GD 5). Der Beschuldigte wurde in der Folge per E-Mail aufgefordert, seine aktuelle Wohnadresse anzugeben (OG GD 7-8). 5. Am 14. November 2022 wurde das Schreiben vom 18. Oktober 2022 nochmals an den Beschuldigten versendet (OG GD 9). Da der Ausdruck der Sendungsverfolgung der Post keine Angabe der Zustellung enthielt (OG GD 11) und keine Rückmeldung des Beschuldigten eingegangen war, kontaktierte der damals zuständige Gerichtsschreiber den Beschuldigten am 3. Januar 2023 erneut per E-Mail (OG GD 12). Der Beschuldigte erklärte in seiner Antwort, das Schreiben am 19. Dezember 2022 erhalten zu haben. Am 3. Januar 2023 habe er die überarbeitete Berufungserklärung in Italienisch und Deutsch in München abgeschickt (OG GD 13). Am 6. Januar 2023 gingen die überarbeiteten Berufungserklärungen in Italienisch und Deutsch beim Gericht ein (OG GD 14). 6. Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2023 stellte die Verfahrensleitung die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger zu und setzte diesen Frist, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten zu beantragen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist gesetzt, um Beweisanträge zu stellen sowie zu erklären, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden sind. Sie wurden darauf hingewiesen, dass Stillschweigen als Zustimmung gewertet würde (OG GD 15). 7. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 10. Januar 2023, sie sei der Ansicht, dass auf die Berufung des Beschuldigten eingetreten werden könne. Sie erhebe keine Anschlussberufung und stelle keine Beweisanträge. Mit dem schriftlichen Berufungsverfahren sei sie einverstanden (OG GD 16). 8. Der Rechtsvertreter des Privatklägers beantragte am 22. Januar 2023 Akteneinsicht (OG GD 17), woraufhin ihm die Akten am 23. Januar 2023 zur Einsicht zugestellt wurden (OG GD 18). Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 beantragte der Privatkläger, auf die Berufung des Beschuldigten sei nicht einzutreten. Weiter erklärte er, auf eine Anschlussberufung und das Stellen von Beweisanträgen zu verzichten und dem schriftlichen Berufungsverfahren zuzustimmen (OG GD 19). 9. Am 6. Februar 2023 ging die mit 29. Januar 2023 datierte Stellungnahme des Beschuldigten beim Gericht ein (Postaufgabe [in Italien]: 30. Januar 2023; OG GD 21). Er äusserte sich nicht zum schriftlichen Verfahren und stellte keine Beweisanträge. 10. Das Gericht beschloss am 13. Februar 2023, auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten. Gleichzeitig ordnete die Verfahrensleitung das schriftliche Berufungsverfahren an. Sie entschied, die bisherigen umfangreichen Stellungnahmen des Beschuldigten als Berufungsbegründung entgegenzunehmen und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung einer freigestellten, zusätzlichen Stellungnahme (OG GD 24).

Seite 4/24 11. Am 29. März 2023 ging beim Gericht die zusätzliche Stellungnahme des Beschuldigten vom 24. März 2023 ein (OG GD 25). Bereits am 26. März 2023 übermittelte der Beschuldigte dem Gericht diese Stellungnahme per (ungesicherter) E-Mail. Mit weiteren E-Mails vom gleichen Tag sandte er als Anhang zahlreiche Dokumente (OG GD 26). 12. Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2023 stellte die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger die zusätzliche Stellungnahme sowie die E-Mails (inkl. Anhänge) zu und setzte ihnen Frist, um eine Berufungsantwort einzureichen (OG GD 27). 13. Die Staatsanwaltschaft reichte am 11. April 2023 eine kurze Stellungnahme ein. Sie stellte keine materiellen Anträge, führte jedoch aus, die E-Mail vom 26. März 2023 inkl. Anhänge sei aus dem Recht zu weisen, da die Formvorschriften gemäss Art. 110 Abs. 2 StPO nicht eingehalten worden seien (OG GD 28). 14. Am 11. Mai 2023 reichte der Privatkläger – innert erstreckter Frist (OG GD 29) – seine Berufungsantwort ein. Er beantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Beschuldigten. Auf eine Begründung verzichtete er und verwies stattdessen auf das Urteil der Vorinstanz (OG GD 30). 15. Die Verfahrensleitung stellte am 12. Mai 2023 die beiden Eingaben den Parteien zu, informierte sie über den Abschluss des Schriftenwechsels und gab die Zusammensetzung des Gerichts bekannt (OG GD 31). Erwägungen und Begründung des Urteils I. Formelles und Prozessuales 1. Das Gericht ist mit Beschluss vom 13. Februar 2023 auf die Berufung des Beschuldigten eingetreten (OG GD 24). 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.).

Seite 5/24 2.2 Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (OG GD 2 S. 16; OG GD 14 S. 12 [dt.] bzw. S. 11 [ital.]). Damit hat er die Dispositivziffern 1, 2, 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils angefochten. Das Nichteintreten auf die Zivilklage des Privatklägers (Disp.-Ziff. 4) fiel zugunsten des Beschuldigten aus und wurde von ihm folglich nicht angefochten. Ob der Beschuldigte das Nichteintreten auf seinen Antrag, die F.________ GmbH sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz in Höhe von CHF 70'000.00 zu bezahlen (Disp.-Ziff. 3), angefochten hat, ist näher zu prüfen. In seiner Berufungserklärung vom 4. Oktober 2022 schrieb er auf der Seite mit den Anträgen diesbezüglich (OG GD 2 S. 16): "D.________ intende usare la setenza di assoluzione per richiedere il pagamento delle sue spettanze ad F.________: ca. CHF 70.000" (freie Übersetzung durch das Gericht: D.________ beabsichtigt einen Freispruch zu nutzen, um von F.________ die Bezahlung von ca. CHF 70'000.00 zu fordern). Aus dem Wortlaut sowie der Darstellung ist zu schliessen, dass er im vorliegenden Verfahren keine solche Forderung stellt und die entsprechende Dispositivziffer nicht anficht. Denn eine Absicht bezieht sich für gewöhnlich auf die Zukunft. Der fragliche Satz ist zudem nicht unter der Überschrift "D.________ chiede" mit einem Spiegelstrich aufgeführt wie seine klar als Anträge erkennbaren Begehren. Unter dem Titel "Fatti panoramica dell'incidente" führte der Beschuldigte aus, dass er von der F.________ GmbH keinen Schadenersatz verlangt habe, sondern was ihm seit der Kündigung zustehe (OG GD 2 S. 1). Dies spricht hingegen eher dafür, dass er das Nichteintreten angefochten hat. In seiner überarbeiteten Berufungserklärung vom 31. Dezember 2022 stellte der Beschuldigte einerseits klar, dass er noch nie Anspruch auf Schadenersatz von F.________ gestellt habe, wie es vom Gericht [der Vorinstanz] behauptet worden sei. Andererseits forderte er gleich anschliessend von F.________ [GmbH] die Erstattung aller Kosten, die ihm seit der Kündigung zustünden (Lohn für vier Monate Kündigungsfrist, nicht bezahlte Ferien, Erstattung der Kosten für den Austausch der Bürotür und für das Sicherheitspersonal). Diese Ausführungen standen unter dem Titel "D.________ fordert" bzw. "D.________ richiede" und wurden wie seine klar als Anträge erkennbaren Begehren mit einem Spiegelstrich aufgezählt (OG GD 14 S. 12 [dt.]) bzw. S. 11 [ital.]). Es ist daher davon auszugehen, dass er das Nichteintreten angefochten hat, auch wenn er sich in seinen Stellungnahmen nirgends mit diesen Forderungen auseinandersetzte. Folglich ist einzig Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen, was im Urteilsspruch festzustellen ist. 3. Nachdem nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat und die Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger keine Anschlussberufungen erhoben haben, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO; nachfolgend: Verschlechterungsverbot). 4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder un-

Seite 6/24 vollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn es von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 4.2 Die Parteien stellten im Berufungsverfahren keine Beweisanträge. Das Gericht sieht auch keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise von Amtes wegen zu ergänzen. Diese bilden somit, zusammen mit den Eingaben der Parteien im Berufungsverfahren, die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts. Bezüglich der E-Mails vom 26. März 2023 inkl. Anhänge ist festzuhalten, dass die Formvorschriften von Art. 110 Abs. 2 StPO, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbrachte, nicht eingehalten wurden. Die E-Mails bzw. die Anhänge enthalten ohnehin nichts, was vorliegend von Relevanz ist. 5.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 406 StPO regelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO). Das Berufungsgericht kann auch ohne Einverständnis der Parteien die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn namentlich der Zivilpunkt oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 StPO). Dennoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung als Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren) zu vereinbaren ist. Im Berufungsverfahren ist folglich in Beachtung des Verfahrens als Ganzes und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Von einer Verhandlung kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann aber der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 143 IV 483 E. 2.1). 5.2 Im vorliegenden Fall findet das schriftliche Verfahren im ausdrücklichen bzw. konkludenten Einverständnis der Parteien statt. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu sind erfüllt. Die Sache wurde bereits durch die Vorinstanz öffentlich verhandelt und der Beschuldigte dabei umfassend zur Person und zur Sache befragt. Überdies ist eine reformatio in peius ausgeschlossen, da nur der Beschuldigte Berufung erklärt und keine Partei Anschlussberufung erhoben hat. Der Beschuldigte hat in seinen Eingaben seinen Standpunkt ausführlich dargelegt. Die Anwesenheit des Beschuldigten sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist daher nicht erforderlich. Die angefochtenen Punkte können in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht aus den Akten beurteilt werden. Es kann folglich über die Berufung des Beschuldigten auch im Rahmen des schriftlichen Verfahrens zeit- und sachge-

Seite 7/24 recht sowie angemessen entschieden werden. Ein Wechsel ins mündliche Verfahren bzw. die Anordnung einer Verhandlung (Art. 390 Abs. 5 StPO) ist daher nicht notwendig. 6. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des "angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Beweisverwertung/Teilnahmerecht Der Beschuldigte brachte vor, er sei von seinem damaligen Verteidiger nicht über die Einvernahme von I.________ am 22. November 2019 und von J.________ am 11. Dezember 2019 informiert worden (OG GD 2 S. 5, OG GD 14 S. 3; vgl. SE GD 6 S. 4). Er macht damit sinngemäss eine Verletzung seines Teilnahmerechts geltend. Bei den erwähnten Befragungen handelte es sich um polizeiliche Einvernahmen von Auskunftspersonen im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren (act. 2/4/1; act. 2/5/1). Dabei haben die Parteien keine Teilnahmerechte (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO), weshalb auch keine Verletzung bestehen kann. Eine allfällige Verletzung wäre ohnehin geheilt worden. Denn I.________ und J.________ wurden später von der Staatsanwaltschaft noch als Zeugen einvernommen (act. 2/6/1; act. 2/7/1). Der erbetene Verteidiger wurde über den Termin dieser Einvernahmen informiert (act. 12/2, act. 12/8). Somit bestand die Möglichkeit, den Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen. Weder der Beschuldigte noch sein damaliger erbetene Verteidiger haben jedoch an diesen Einvernahmen teilgenommen. Der Beschuldigte macht nicht geltend, über diese Einvernahmen nicht informiert worden zu sein. Somit liegt ein gültiger Verzicht auf das Teilnahmerecht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3 f.). Sämtliche Einvernahmen sind daher uneingeschränkt verwertbar. III. Sachverhaltsfeststellung 1. Beweislage und Standpunkt der Parteien 1.1 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und der Zeugen/Auskunftspersonen sowie die Befunde betreffend die Verletzungen des Privatklägers zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. II.1-2). 1.2 Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt. Auf die konkreten Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren wird im Rahmen der Beweiswürdigung soweit erforderlich eingegangen.

Seite 8/24 2. Vorbemerkungen 2.1 Der Beschuldigte brachte im Berufungsverfahren erneut vor, die Aussagen der Zeugen/Auskunftspersonen seien nicht glaubwürdig, da diese vom Privatkläger als ihr Vorgesetzter abhängig seien und J.________ und der Privatkläger zudem eine zwanzigjährige Freundschaft verbinden würde (OG GD 2 S. 1; 14 S. 1). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist die Glaubwürdigkeit bei sämtlichen befragten Personen (Beschuldigter, Privatkläger, Zeugen/Auskunftspersonen) – wenn auch in unterschiedlichem Ausmass – eingeschränkt. Es kann dazu auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (OG GD 1 E. II.3.1). Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass nicht primär die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Person massgebend ist, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (OG GD 1 E. I.5.3 und II.3.1). In diesem Zusammenhang macht der Beschuldigte geltend, die Aussagen der Zeugen/Auskunftspersonen und des Privatklägers seien widersprüchlich, während seine kongruent seien (OG GD 2 S. 2; OG GD 14 S. 1). Auf die allfälligen Widersprüche in den Aussagen ist an anderer Stelle detailliert einzugehen. 2.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann hier festgehalten werden, dass das dem Beschuldigten vorgeworfene Tatgeschehen, an welchem verschiedene Personen mit einer gewissen emotionalen Spannung beteiligt waren, sich unvermittelt und innert einer kurzen Zeitspanne ereignete, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die einzelnen Beteiligten sowie die als Auskunftspersonen/Zeugen einvernommenen Personen den genauen Geschehensablauf bis ins letzte Detail wahrnehmen konnten. Vielmehr erfolgte die Wahrnehmung des Vorganges bruchstückhaft, punktuell und selektiv, insbesondere da sich nicht alle Personen immer im gleichen Raum aufhielten. Daher ist es nachvollziehbar, dass in der Wiedergabe der Wahrnehmungen kleinere Ungereimtheiten auftreten und andere Schwerpunkte gesetzt werden können, oder der chronologische Ablauf des Geschehens unterschiedlich dargestellt werden kann. 2.3 Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Einvernahmen des Beschuldigten und der Auskunftsperson bzw. des Zeugen I.________ mittels Dolmetscherin stattgefunden haben. Daher ist nicht auszuschliessen, dass im Rahmen der Übersetzung Worte leicht verändert wiedergegeben werden bzw. (unwillentlich) verändert werden können. 3. Beweiswürdigung 3.1 Wie erwähnt bestreitet der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt. Gegen den Vorwurf, er sei nach Erhalt der Kündigung und Bemerken der Wegnahme des Laptops und Mobiltelefons "ausgerastet" und habe den Privatkläger tätlich angegangen sowie ehrverletzende Äusserungen gemacht, bringt er zunächst zusammengefasst vor, er sei über die Kündigung nicht wütend gewesen. Entsprechend sei er nicht "ausgerastet" bzw. es sei nicht plausibel, dass er "ausgerastet" sei. Er habe keinen Grund gehabt, wütend zu sein. Denn ihm sei bewusst gewesen, dass er in der Schweiz (anders als in Italien) gekündigt werden könne. Als Arbeitsloser würde er trotzdem mehr als CHF 7'000.00 netto pro Monat erhalten, was im Vergleich zu Italien ein sehr hohes Einkommen sei. Weiter führte er aus, er habe trotz Anraten seiner Anwältin keine Klage wegen "ungerechtfertigter" Kündigung eingereicht, da er nie der Meinung gewesen sei, die Kündigung sei ungerecht (OG GD 14 S. 2). Diese Argumentation ist unglaubhaft und widersprüchlich. Der Beschuldigte führt selbst aus, der Privatkläger habe keine triftigen Gründe für die Kündigung nennen können und ihm die Kontaktaufnahme

Seite 9/24 zum Vorstand verweigert. Er sei davon ausgegangen, dass das Verhalten des Privatklägers nicht korrekt sei (OG GD 14 S. 2). In seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2023 führte der Beschuldigte sodann diverse angebliche "Mobbing"-Vorfälle an (OG GD S. 3). In seinem E-Mail, welches er am späteren Nachmittag des 18. Juli 2019, dem Tag seiner Kündigung, an den Privatkläger sandte, schrieb er, er sei über die ohne Vorwarnung erfolgte Kündigung schockiert (act. 1/5/3 Rückseite). Es ist nicht plausibel, dass der Beschuldigte unter diesen Umständen einfach ruhig geblieben ist. Vielmehr sprechen diese Umstände gerade für eine emotionale Ausnahmesituation und machen ein "Ausrasten" des Beschuldigten plausibel, da die Kündigung den "Höhepunkt" des angeblichen Mobbings darstellte. 3.2 Der Beschuldigte macht sodann geltend, bei den Vorwürfen handle es sich um falsche Anschuldigungen (vgl. OG GD 2 S. 3-4). Die Inszenierung sei zwischen dem Privatkläger und den Zeugen/Auskunftspersonen abgesprochen gewesen. So habe der Privatkläger nach J.________ gerufen, indem er "J.________, J.________", aber nicht nach Hilfe gerufen habe. Dies scheine ein Signal gewesen zu sein, denn J.________ habe plötzlich das Büro des Privatklägers betreten und habe nicht einmal die Situation überblickt, sondern ihn [den Beschuldigten] sofort attackiert, indem er ihn von hinten an den Schultern gepackt habe (act. 1/5/1 Rückseite). Der Privatkläger habe ihn [den Beschuldigten] wegen der schlechten Beziehung nicht mehr bezahlen wollen. Zudem habe sich für das Jahr 2019 ein Verlust abgezeichnet (OG GD 14 S. 3). Sinngemäss bringt der Beschuldigte damit vor, der Privatkläger habe durch eine fristlose Kündigung Geld einsparen wollen. Gegen diese Theorie spricht indessen, dass dem Beschuldigten ursprünglich eine Freistellung mit mehreren Monatslöhnen Entschädigung angeboten wurde (vgl. act. 1/5/11 ff.). Die vom Beschuldigten behauptete Inszenierung wäre folglich nur möglich, wenn der Privatkläger die ordentliche Kündigung mit sofortiger Freistellung in der Hoffnung eröffnet hätte, dass der Beschuldigte diese nicht akzeptieren und Klärung verlangen würde. Und er [der Privatkläger] zusammen mit den Zeugen/Auskunftspersonen in der Folge einen tätlichen Angriff inszenieren könnte, um eine fristlose Kündigung aussprechen zu können. Dies erscheint nicht plausibel. Wenn wirklich ein Grund für eine fristlose Kündigung hätte inszeniert werden sollen, hätte es andere, einfachere Möglichkeiten gegeben. Vorliegend wäre es überdies unsicher gewesen, ob der tätliche Angriff überhaupt inszeniert hätte werden können, da der Beschuldigte die ordentliche Kündigung hätte akzeptieren können. 3.3 Dass kein "Angriff" erfolgt sei, zeige gemäss der Auffassung des Beschuldigten sodann die E-Mail des Privatklägers an alle Mitarbeiter vom Tag des Vorfalls, worin ihm dieser das Beste für die Zukunft wünsche (OG GD 14 S. 7-8). Dieses Argument geht fehl. Der Privatkläger hat zwar eine entsprechende E-Mail versandt (act. 1/5/8 f.). Bei den verwendeten Worten handelt es sich allerdings um eine Standard-Formulierung in Mitteilungen, wenn Mitarbeiter ausscheiden. Die E-Mail spricht somit keineswegs gegen einen "Angriff" des Beschuldigten auf den Privatkläger. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Nachfolger des Beschuldigten bereits bestimmt war. Denn der Beschuldigte wurde mit der ordentlichen Kündigung freigestellt, und diese war offenbar schon länger geplant. 3.4 Weiter machte der Beschuldigte geltend, aufgrund seiner angeborenen Stenose habe er keinen Militärdienst leisten können und Sport mit erheblichen und länger andauernden Anstrengungen sei nicht möglich. Er sei damit körperlich gar nicht in der Lage, einen solchen "Angriff" auf den Privatkläger durchzuführen (OG GD 14 S. 6). Auch diese Argumentation geht

Seite 10/24 fehl. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er Fussball spielen könne und auch ins Fitness gehe. Aber er könne keinen Sport auf professionellem Niveau ausüben (SE GD 8/1/1 S. 2). Wenn der Beschuldigte im üblichen Rahmen Sport treiben kann, ist er körperlich auch zweifellos in der Lage, einen kurzen, tätlichen Angriff auf ein mehrheitlich passives Opfer auszuführen. 3.5 Gemäss dem Beschuldigten spreche sodann generell gegen die Version des Privatklägers, dass dieser anlässlich der Anzeigeerstattung am 18. Juli 2019 den Angriff nicht habe detailliert beschreiben können. Erst bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. November 2020 habe er den Vorfall ausführlich(er) beschrieben (OG GD 14 S. 5). Es trifft zu, dass die Aussagen des Privatklägers bei der Polizei wenig detailliert waren. Bei der Staatsanwaltschaft gab der Privatkläger zu Protokoll, er sei bei der polizeilichen Befragung ziemlich durcheinander gewesen (act. 2/8/3 Ziff. 7). Dies ist nachvollziehbar. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Privatkläger bei detaillierterem Nachfragen des Polizisten möglicherweise genauere Angaben gemacht hätte. In der Gesamtbetrachtung lässt dieser Umstand die Aussagen des Privatklägers nicht unglaubhaft erscheinen, da die Kernaussagen aus beiden Einvernahmen übereinstimmen. Ähnlich argumentiert der Beschuldigte auch betreffend die vorgeworfenen Ehrverletzungen. Der Privatkläger habe die Ehrverletzungen erstmals am 15. Oktober 2019 durch seinen Rechtsbeistand vorgebracht. Davor seien sie nie erwähnt worden (OG GD 14 S. 9). Mit der Vorinstanz ist es nachvollziehbar, dass der Privatkläger am 18. Juli 2019 die entsprechenden Äusserungen gegenüber der Polizei nicht erwähnte, da der körperliche Übergriff im Zentrum stand (OG GD 1 E. II.4.2.2.1). Entsprechend spricht auch dieser Umstand nicht gegen die Glaubhaftigkeit. 3.6 Auch die festgestellten Verletzungen des Privatklägers würden nach Auffassung des Beschuldigten gegen die Schilderung des Privatklägers und der Zeugen/Auskunftspersonen sprechen. Der Privatkläger habe kein blaues Auge, keine gebrochene Nase gehabt und es sei ihm kein Blut aus dem Mund gelaufen. Ein "Angriff" dieser Schwere, wie es ihm vorgeworfen werde, könne jedoch Verstauchungen, Zerrungen und Brüche hervorrufen. Der Privatkläger habe aber nichts Derartiges aufgewiesen. Die festgestellten Verletzungen seien vielmehr der Parkinson-Erkrankung des Privatklägers zuzuschreiben. Personen mit dieser Krankheit würden zittern und könnten sich beim leichten Anstossen an Gegenständen Blutergüsse zuziehen. Zudem würden sie leicht das Gleichgewicht verlieren, wodurch sie sich Prellungen oder Brüche zuziehen könnten (OG GD 14 S. 8). Gemäss dem prov. ambulanten Bericht des Notfalls des Zuger Kantonsspitals vom 18. Juli 2019 wurden beim Privatkläger anlässlich des gleichentags erfolgten Untersuchs u.a. ein Verdacht auf eine Rippenprellung links, mehrere Exkoriationen (= tiefgehende Hautabschürfungen) an der rechten Schläfe, am linken Ellbogen und am linken Schlüsselbein, Verletzungsdatum jeweils am 18. Juli 2019, diagnostiziert. Weiter wird im Bericht festgehalten, dass der Patient ausführlich über die Zeichen eines postcommotionellen Syndroms (= Veränderungen, die nach einer Gehirnerschütterung auftreten können) und die Möglichkeiten des verspäteten Auftretens aufgeklärt und ihm das Schädel-Hirn-Trauma-Merkblatt ausgehändigt worden sei. Zudem wurde körperliche Schonung für einige Tage angeordnet (act. 3/1/1 ff.). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten sind die festgestellten Verletzun-

Seite 11/24 gen klar mit dem ihm vorgeworfenen "Angriff" auf den Privatkläger vereinbar. Insbesondere der Verdacht auf eine Rippenprellung passt zu mehreren Schlägen auf den Oberkörper. Jedoch ist hier festzuhalten, dass die Schläge auf den Oberkörper angesichts der eher leichteren Verletzungen wohl nicht mit der Faust und voller Wucht erfolgten, sondern es sich um leichtere Schläge mit der Hand resp. dem Arm handelte. Aus dem erwähnten Bericht ergibt sich, dass der Privatkläger an Parkinson leidet. Parkinson kann vor allem in späteren Krankheitsstadien zu Gleichgewichtsstörungen führen (<https://www.parkinson.ch/parkinsonkrankheit/was-ist-parkinson>; zuletzt besucht am: 27. Juni 2023). Theoretisch wäre es daher möglich, dass der Privatkläger ohne Einwirkung des Beschuldigten bzw. nur aufgrund des vom Beschuldigten behaupteten leichten Stosses stürzte und sich dabei Verletzungen zuzog. Jedoch bestehen aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers und der Zeugen/Auskunftspersonen (dazu nachfolgend) keine Zweifel, dass die Verletzungen in casu durch den "Angriff" verursacht wurden. 3.7 Nachfolgend ist auf die (angeblichen) Widersprüche in den Aussagen des Privatklägers und der Zeugen einzugehen. 3.7.1 Der Beschuldigte brachte vor, der Privatkläger und die Zeugen hätten widersprüchliche Aussagen zum Ort des angeblichen "Angriffs" gemacht. Der Privatkläger habe behauptet, der Vorfall habe im Flur begonnen und sei in der Ecke A (gemäss der Zeichnung des Beschuldigten; siehe OG GD 14 S. 4) seines Büros fortgesetzt worden. I.________ habe hingegen angegeben, der Vorfall habe in der Ecke A des Büros des Privatklägers stattgefunden und nicht im Flur. Gemäss J.________ habe sich der Vorfall im Büro des Privatklägers unter dem Fenster hinter dem Konferenztisch abgespielt, also weder im Flur, noch in der Ecke A (OG GD 14 S. 3). Der Privatkläger sagte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, er und I.________ seien auf der Höhe des Eingangs seines Büros gestanden, als ihn der Beschuldigte "angegumpt" habe. Er sei dann zwischen Tisch und Wand zu Boden gefallen (act. 2/8/3). Aus dieser Aussage ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht, dass der "Angriff" im Flur begonnen habe. Sie ist vielmehr so zu verstehen, dass der Privatkläger und I.________ innerhalb des Büros auf Höhe der Türe gestanden sind, so dass der Privatkläger auch zwischen Tisch und Wand zu Boden, mithin in Richtung der Ecke A, fallen konnte. Dies ergibt sich auch aus der weiteren Aussage des Privatklägers, wonach er unter der Türe gestanden habe (act. 2/8/5). Folglich besteht auch kein Widerspruch darin, dass J.________ den "Angriff" im Flur nicht sah, obwohl er direkt vor seinem Büro stattgefunden haben müsste (OG GD 14 S. 4), da gar kein "Angriff" im Flur erfolgte. I.________ sagte sodann konstant aus, der "Angriff" habe in der Ecke des Büros des Privatklägers stattgefunden (act. 2/4/3; act. 2/6/3). Gemäss der Zeichnung des Zeugen handelt es sich um die Ecke A (act. 2/6/8). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ergibt sich auch kein Widerspruch aus der Aussage von J.________. Dieser sagte bei der polizeilichen Einvernahme aus, der Beschuldigte sei an der Fensterfront auf dem Privatkläger gekniet (act. 2/5/3). Er sagte nicht aus, dass die Auseinandersetzung "unter dem Fenster" stattfand, wie es der Beschuldigte behauptet. Die Aussage von J.________ ist vielmehr so zu verstehen, dass sich die Auseinandersetzung an der Wand mit den Fenstern ereignete, was sich auch aus dessen Skizze ergibt (act. 2/7/7).

Seite 12/24 Rechts neben der Ecke A hat es Fenster. Somit ist seine Aussage mit jenen der anderen Personen vereinbar. Zusammengefasst bestehen entgegen der Auffassung des Beschuldigten keine widersprüchlichen Aussagen zum Ort des "Angriffs". Der "Angriff" erfolgte im Büro des Privatklägers und nicht im Flur. Somit sind die weiteren Ausführungen des Beschuldigten zum nicht bewiesenen "Angriff" im Flur (OG GD 14 S. 5) irrelevant. 3.7.3 Eine weitere Unstimmigkeit bestehe in den Aussagen von I.________ zum Punkt, ob er oder J.________ ihn [den Beschuldigten] vom Privatkläger weggezogen habe. In der polizeilichen Einvernahme habe I.________ angegeben, er habe den Beschuldigten gepackt und in die andere Seite des Büros gestossen. J.________ sei später dazu gekommen. J.________ habe aber gerade das Gegenteil ausgesagt. Er sei es gewesen, der den Beschuldigten gepackt habe. Bei der Staatsanwaltschaft habe I.________ sodann erklärt, er habe den Beschuldigten weggezogen und dann J.________ überlassen. I.________ habe also seine Aussage geändert, um sich jener von J.________ anzunähern (OG GD 14 S. 5-6). Bei der Polizei gab I.________ zu Protokoll, er habe versucht dazwischen zu gehen, aber obwohl der Beschuldigte nicht so gross und schwer sei, habe dieser sehr viel Kraft gehabt. Er habe J.________ mit den Worten "J.________, J.________" zu Hilfe gerufen. Dieser sei dann dazugekommen. In der Zwischenzeit habe er [I.________] den Beschuldigten bereits in die andere Ecke auf der anderen Seite des Tisches drängen können. J.________ sei dann dazugekommen und habe sich auch dazwischen gestellt (act. 2/4/3 Ziff. 8). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte I.________, er habe den Beschuldigten wegziehen wollen. Aber es sei so gewesen, wie wenn er versuche, einen riesigen Stein zu bewegen, obwohl der Beschuldigte von der Physiologie, Körperstatur kleiner als er gewesen sei. Er habe dann J.________ gerufen. Bis dieser gekommen sei, habe er es geschafft, den Beschuldigten ein bisschen wegzuziehen. Als J.________ reingekommen sei, habe dieser den Beschuldigten mit seiner Brust weggeschoben (act. 2/6/3 Ziff. 5). J.________ sagte in der polizeilichen Einvernahme aus, I.________ habe versucht den Beschuldigten vom Privatkläger "runter zu nehmen". Er [J.________] habe dann den Beschuldigten von hinten an den Schultern gepackt und ihn nach hinten gerissen. Der Beschuldigte sei dann "aufgetorkelt" und er habe ihn zur Seite geschoben (act. 2/5/3 Ziff. 7). Bei der Staatsanwaltschaft gab J.________ zusammengefasst an, I.________ habe erfolglos versucht, den Beschuldigten vom Privatkläger herunterzureissen. Er [J.________] habe den Beschuldigten mit beiden Händen an den Schultern genommen und weggerissen (act. 2/7/3 Ziff. 5). J.________ hat übereinstimmend ausgesagt. Bei den Aussagen von I.________ ist jedoch – zumindest auf den ersten Blick – eine Unstimmigkeit zu erkennen. Aus den Aussagen bei der Polizei ergibt sich nicht mit absoluter Klarheit, wann J.________ dazugekommen ist. Im Kern stimmen die Aussagen allerdings überein. Wie bereits oben erwähnt, ist vorliegend auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Einvernahme mittels Dolmetscherin stattgefunden hat und im Rahmen der Übersetzung Worte leicht verändert wiedergegeben werden bzw. (unwillentlich) verändert werden können (vgl. E. III.2.3). Insgesamt ergeben sich daraus allein keine ernsthaften Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von I.________.

Seite 13/24 3.7.4 Einen nächsten Widerspruch sieht der Beschuldigte in den Angaben betreffend Schläge ins Gesicht. Der Privatkläger habe ausgesagt, er sei in seinem Büro nicht ins Gesicht geschlagen worden. I.________ und J.________ wollten aber gesehen haben, wie der Privatkläger ins Gesicht geschlagen worden sei (OG GD 14 S. 7). Der Privatkläger schilderte, dass er einen Schlag am Kopf, oberhalb des rechten Auges bzw. der rechten Augenbraue, erhalten habe, woraufhin er umgefallen sei. Danach habe er weitere Schläge gespürt, nicht auf den Kopf aber auf den Körper (act. 2/8/3 f. Ziff. 6, 7, 12). I.________ sagte demgegenüber aus, der Beschuldigte habe mehrmals mit den Fäusten gegen den Kopf und den Körper des Privatklägers geschlagen bzw. ins Gesicht geschlagen (act. 2/4/3 Ziff. 11; act. 2/6/3 Ziff. 5). J.________ konnte nicht sagen, wohin der Beschuldigte geschlagen habe. Er habe das nicht sehen können (act. 2/5/3 Ziff. 8; act. 2/7/3 Mitte). In diesem Punkt widersprechen lediglich die Aussagen von I.________ leicht jenen des Privatklägers. Im vorliegend entscheidenden Punkt, dass der Beschuldigte auf den Körper des Privatklägers geschlagen habe, sind die Aussagen übereinstimmend. Zu berücksichtigen ist auch, dass I.________ erstmals rund vier Monate nach dem Vorfall einvernommen wurde. Auch ist zu beachten, dass sich I.________ beim Vorfall primär darauf konzentriert hatte, den Beschuldigten vom Privatkläger wegzubekommen, und nicht darauf, wohin die Schläge zielten. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen ergeben sich daher nicht. 3.7.5 Gemäss dem Beschuldigten sei es sodann unmöglich, dass er dem Privatkläger einen Schlag oberhalb dessen Augenbraue verpasst habe, wie es ihm vorgeworfen werde. Denn der Privatkläger habe ausgesagt, er sei in sein Büro gegangen. Damit hätte er [der Beschuldigte] den Privatkläger von hinten getroffen (OG GD 14 S. 5). Der Privatkläger sagte aus, dass er zusammen mit I.________ auf der Höhe des Eingangs seines Büros [des Privatklägers] gestanden sei, als der Beschuldigte aus seinem Büro gestürmt sei und ihn "angegumpt" habe. Er habe einen Schlag am Kopf, oberhalb des rechten Auges gespürt. Der Schlag sei wahrscheinlich mit der Faust ausgeführt worden. Von der Wucht dieses Angriffs sei er umgefallen, zwischen Tisch und Wand (act. 2/8/3). Der Privatkläger wandte dem Beschuldigten also nicht den Rücken zu, sondern dürfte sich vielmehr in Richtung des herbeieilenden Beschuldigten gedreht haben. Damit geht auch dieses Argument des Beschuldigten fehl. 3.7.6 J.________ habe sodann widersprüchliche Angaben zur Hand, mit welcher er [der Beschuldigte] den Privatkläger geschlagen habe, gemacht. Bei der Polizei habe J.________ ausgesagt, es sei die linke Hand gewesen. Dem Staatsanwalt habe J.________ aber erklärt, es sei die rechte Hand gewesen, also die gleiche Hand, mit welcher er [der Beschuldigte] gleichzeitig I.________ abgewehrt haben soll (OG GD 14 S. 6). Auch sei es unmöglich, dass er [der Beschuldigte] auf dem Privatkläger gekniet und gleichzeitig mit der einen Hand auf den Privatkläger eingeschlagen und mit der anderen Hand I.________ abgewehrt habe. Er hätte sich in dieser Position nicht halten können (OG GD 14 S. 6). Er begründete dies mit der körperlichen Überlegenheit von I.________ (OG GD 21 S. 2 mit Verweis auf OG GD 13). In der polizeilichen Einvernahme sagte J.________ aus, der Beschuldigte habe mit einer Hand versucht, I.________ abzuwehren, und mit der anderen Hand habe er den Privatkläger geschlagen (act. 2/5/3 Ziff. 3). Ob es die linke Hand gewesen sei, mit welcher der Beschuldigte zuschlug, sagte J.________ nicht direkt aus. Wenn jedoch I.________ rechts daneben

Seite 14/24 gekniet hatte, wie es J.________ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aussagte, muss es sich aber um die linke Hand gehandelt haben. Bei der Staatsanwaltschaft gab J.________ zu Protokoll, dass der Beschuldigte mit der rechten Hand zugeschlagen und – wie erwähnt – I.________ rechts neben ihnen gekniet habe (act. 2/7/3 Mitte). Er erklärte aber nicht, dass der Beschuldigte gleichzeitig zugeschlagen und I.________ abgewehrt habe. Es erscheint – zumindest für eine kurze Zeit – nicht unmöglich, dass der Beschuldigte gleichzeitig zuschlagen und I.________ abwehren konnte. Der Widerspruch in den Aussagen von J.________ begründet sodann keine ernsthaften Zweifel. Denn es gilt zu beachten, dass die staatsanwaltschaftliche Einvernahme über ein Jahr nach dem Vorfall und ca. ein Jahr nach der polizeilichen Einvernahme stattfand und J.________ den Beschuldigten von hinten sah (act. 2/5/3 Ziff. 8). Mit welcher Hand der Beschuldigte zuschlug, ist sodann nicht von entscheidender Bedeutung. 3.7.7 In den Aussagen des Privatklägers und der Zeugen/Auskunftspersonen findet sich jedoch ein vom Beschuldigten nicht vorgebrachter Widerspruch bezüglich des Standorts von I.________ bei Beginn des "Angriffs". Während I.________ gemäss dem Privatkläger neben bzw. bei ihm stand (act. 2/8/3), sagte I.________ aus, er sei dem Beschuldigten nachgegangen, als er gesehen habe, dass dieser ins Büro des Privatklägers renne. Der Beschuldigte habe den Privatkläger angegriffen gehabt, bevor er habe intervenieren können (act. 2/4/3; act. 2/6/3). J.________ gab an, der Privatkläger und I.________ seien im Büro von ersterem gewesen, als der Beschuldigte ins Büro des Privatklägers gestürmt sei (act. 2/5/2; act. 2/7/3). Die Angaben von I.________ sind damit nicht mit jenen von J.________ und des Privatklägers vereinbar. Dieser Widerspruch führt aber nicht dazu, dass die Aussagen gesamthaft unglaubhaft werden. Denn er betrifft nicht einen Umstand des Kerngeschehens, weshalb mehrere Monate nach dem Vorfall erfolgte unstimmige Aussagen nachvollziehbar sind. 3.7.8 Der Beschuldigte brachte sodann vor, die Aussagen des Privatklägers und der Zeugen zur Ehrverletzung seien widersprüchlich. Der Rechtsbeistand des Privatklägers habe im erweiterten Strafantrag vom 15. Oktober 2019 ausgeführt, der Beschuldigte habe "you are cheating the company" gesagt, was aber von I.________ und J.________ nicht gestützt worden sei. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe der Privatkläger sodann ausgesagt, er erinnere sich nicht, ob der Beschuldigte "you cheated the company" gesagt habe. I.________ habe sodann bei der Polizei angegeben, der Beschuldigte habe nur einmal "Bastards, Bastards" gesagt, als er [der Beschuldigte] alleine in seinem Büro gewesen sei. Er habe es somit nicht zum Privatkläger gesagt. Im Büro des Privatklägers habe I.________ nichts anderes gehört. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe I.________ aber bestätigt, dass der Beschuldigte einige Male "you bastards, you took my laptop" gesagt habe. Damit habe er sich den Aussagen von J.________ angeglichen. J.________ habe sodann bei der polizeilichen Einvernahme bestätigt, dass der Beschuldigte mindestens 20 Mal "you bastards, you're cheating on me" geschrien habe. Der Beschuldigte soll wie ein Verrückter im Büro geschrien haben. Dies sei nicht glaubhaft, da der Privatkläger und I.________ diese Schreie nicht gehört hätten. Bei der Staatsanwaltschaft habe J.________ schliesslich erklärt, er erinnere sich nicht mehr, ob der Beschuldigte "Bastards" geschrien habe (OG GD 14 S. 10). Im Strafantrag wurde tatsächlich ausgeführt, der Beschuldigte habe "you are cheating the company" gesagt (act. 8/4), was der Privatkläger in der Einvernahme jedoch nicht bestätigen

Seite 15/24 konnte; er wusste es nicht mehr. Der Beschuldigte habe aber sicher "you are cheating" gesagt (act. 2/8/6 Ziff. 21; vgl. auch act. 2/8/7 Ziff. 28). Der Beschuldigte habe zudem mehrmals "where is my PC you bastard" gesagt, während er auf ihn eingeschlagen habe (act. 2/8/3 Ziff. 7). Von I.________ bestehen keine Aussagen, ob der Beschuldigte "you are cheating the company" gesagt habe. Er erklärte aber, dass der Beschuldigte mehrmals "you bastards, you bastards" bzw. "you bastards, you took my laptop" gesagt habe, in seinem Büro und als er aus seinem Büro zu jenem des Privatklägers gerannt sei. Daran, ob der Beschuldigte während den Schlägen etwas sagte, erinnerte sich I.________ nicht (act. 2/4/3 Ziff. 8; act. 2/4/4 Ziff. 12; act. 2/6/3 Ziff. 5; act. 2/6/4 Ziff. 6-9; act. 2/6/5 Ziff. 18). J.________ sagte aus, der Beschuldigte habe in seinem Büro "you bastards, you bastards, you're cheating on me, where is my PC" geschrien, dann sei er ins Büro des Privatklägers gestürmt. Er [J.________] habe immer wieder "you bastard, you're cheating on me" gehört (act. 2/5/2 Ziff. 7; act. 2/5/3 Ziff. 10; act. 2/7/3 Mitte). Auch als der Beschuldigte auf dem Privatkläger gekniet habe, habe er "you are cheating on me" gesagt (act. 2/7/4 Ziff. 7). Ob der Beschuldigte "you are cheating the company" gesagt hat oder nicht, ist nicht relevant, da ihm dies in der Anklage nicht vorgeworfen wird. Es steht aber aufgrund der übereinstimmenden Aussagen fest, dass der Beschuldigte "you are cheating on me" bzw. "you are cheating" gesagt hat. Der Beschuldigte hat denn auch selber erklärt, er habe "you are cheating" gesagt. Er habe dem Privatkläger gesagt, dass er betrüge (act. 2/1/8 Ziff. 14). Das Argument, dass J.________s Aussage unglaubhaft sei, da niemand die Schreie des Beschuldigten aus seinem Büro gehört habe, geht fehl. I.________ bestätigte, dass er den Beschuldigten im Büro schreien gehört habe. Auch der Umstand, dass J.________ bei der Staatsanwaltschaft erklärte, er erinnere sich nicht mehr, ob der Beschuldigte "Bastards" geschrien habe, führt nicht dazu, dass seine Aussage unglaubhaft wird. Denn J.________ erklärte, der Beschuldigte habe "Bastards" immer wieder Mal gebraucht (act. 2/7/5 Ziff. 12). Es ist deshalb nachvollziehbar, dass er über ein Jahr nach dem Vorfall nicht mehr mit Sicherheit sagen konnte, ob der Beschuldigte auch an diesem Tag den Ausdruck verwendet hatte. Da der Beschuldigte den Ausdruck "Bastards" regelmässig verwendete, plausibilisiert dies die eingangs genannten Aussagen, wonach der Beschuldigte den Privatkläger an diesem Tag so bezeichnete. So war er doch über die Kündigung und die umgehende Einbehaltung der elektronischen Geräte verärgert. 3.8 Zusammengefasst erweisen sich sämtliche Vorbringen des Beschuldigten als unbegründet. Etwaige Unstimmigkeiten in den Aussagen des Privatklägers und der Zeugen/Auskunftspersonen wecken weder einzeln noch gesamthaft ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des in der Anklageschrift beschriebenen Sachverhalts. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Sachverhaltsalternative, wonach sich die Zeugen und der Privatkläger planmässig verschworen hätten, um ihn systematisch falsch anzuschuldigen, geht über Spekulationen nicht hinaus und ist wie aufgezeigt in vielfacher Hinsicht widersprüchlich und unplausibel. Insbesondere bezüglich der ehrverletzenden Äusserungen ist nachvollziehbar, dass nicht alle Personen den exakten Wortlaut der Äusserungen des Beschuldigten wiedergeben konnten. Die Unstimmigkeiten lassen sich durch die bruchstückhafte, punktuelle und selektive Wahrnehmung des Vorfalls durch diese Personen, den unterschiedlichen Fokus ihrer Wahrnehmung, den zeitlichen Abstand zwischen Vorfall und Einvernahme sowie allfällige kleinere Veränderungen bei der Wiedergabe im Rahmen der Übersetzung erklären. Entscheidend ist, dass die Aussagen des Privatklägers, von I.________ und von J.________ betreffend den Kernsach-

Seite 16/24 verhalt übereinstimmen, insbesondere auch über die wesentlichen Äusserungen des Beschuldigten ("bastard", "you're cheating"). Der Anklagesachverhalt ist mithin rechtsgenüglich erstellt. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die überzeugende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. II.4). III. Rechtliche Würdigung 1. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz legt die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zu den einschlägigen Tatbeständen umfassend und korrekt dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. III.1-3). Ergänzende Ausführungen erfolgen sofern erforderlich in der Subsumtion. 2. Subsumtion 2.1 Versuchte einfache Körperverletzung 2.1.1 Durch die Schläge des Beschuldigten in den oberen Körperbereich bzw. den Sturz infolge des Schlages erlitt der Privatkläger multiple Exkoriationen (Hautabschürfungen) an der rechten Schläfe, am linken Ellbogen und am linken Schlüsselbein. Zudem bestand der Verdacht einer Rippenprellung links. Die erlittenen physischen Beeinträchtigungen stellen in objektiver Hinsicht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, sondern blosse Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB dar. Die Schürfungen sind als so harmlos zu qualifizieren, dass sie in kürzester Zeit ausheilen. 2.1.2 Der eine Schlag an die rechte Schläfe war jedoch geeignet, eine nicht unerhebliche Verletzung und insbesondere zusammen mit dem dadurch verursachten Sturz eine Gehirnerschütterung zu verursachen. Der Privatkläger wurde denn auch durch die Ärztin im Zuger Kantonsspital über die Zeichen eines postcommotionellen Syndroms und die Möglichkeit des verspäteten Auftretens aufgeklärt (act. 3/1/3). Mehrere Schläge auf den oberen Körperbereich, insbesondere Brustbereich, sind sodann geeignet, eine Rippenprellung zu verursachen. Beim Privatkläger bestand entsprechend auch der Verdacht einer Rippenprellung. Eine Rippenprellung kann sehr schmerzhaft sein und die Heilung dauert je nach Schweregrad mehrere Wochen (vgl. <https://www.netdoktor.ch/krankheiten/prellung/rippenprellung/>, zuletzt besucht am: 27. Juni 2023). Der Schlag gegen die Schläfe, der damit in Kauf genommene Sturz sowie die mehreren Schläge auf den Oberkörper waren somit klar geeignet, eine über harmlose, vorübergehende Beeinträchtigungen hinausgehende Verletzung zu verursachen. Vor diesem Hintergrund muss dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht deutlich bewusst gewesen sein, dass der Privatkläger mehr als nur harmlose Beeinträchtigungen der physischen Integrität erleiden kann. Indem er in seiner Wut über die Kündigung auf den Privatkläger einschlug und diesen zu Fall brachte, nahm er entsprechende Verletzungen zumindest in Kauf. Er konnte seine Schläge gegen sein 62-jähriges Opfer nicht derart steuern, dass lediglich harmlose Beeinträchtigung der physischen Integrität resultieren. Die Handlun-

Seite 17/24 gen des Beschuldigten waren mithin eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB auf die Zufügung einer Körperverletzung ausgerichtet. 2.1.3 Da in objektiver Hinsicht keine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB vorliegt, ist der Beschuldigte der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Tätlichkeit wird vom Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung konsumiert. 2.2 Üble Nachrede Massgeblich ist der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung, den ihr ein unbefangener Hörer oder Leser nach dem Umständen beilegen musste (BGE 148 IV 409 E. 2.3.2; 145 IV 462 E. 4.2.3; Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, vor Art. 173 StGB N 11). Cheating kann mit betrügen, mogeln, schummeln oder täuschen übersetzt werden. Aufgrund des Kontexts und der weiteren Aussagen, insbesondere "where is my PC you bastard", ist die Aussage "you're cheating on me" so zu interpretieren, dass sich der Beschuldigte darüber beklagte, ausgetrickst worden zu sein. Denn während des Gesprächs mit dem Privatkläger und I.________ entfernte J.________ den Laptop sowie das Mobiltelefon aus dem Büro des Beschuldigten. Dieses Vorgehen kann als Austricksen bzw. Überlisten bezeichnet werden. Der Beschuldigte hat mit der Aussage "you're cheating on me" seine Empörung über dieses Vorgehen ausgedrückt. Einen Betrug im strafrechtlichen Sinn hat er dem Privatkläger nicht vorgeworfen. Der Beschuldigte sagte denn auch aus, er habe dem Privatkläger nicht vorgeworfen, die Firma zu betrügen. Sondern der Privatkläger betrüge, da er ihm [dem Beschuldigten] vorgeworfen habe, ihn [den Privatkläger] angegriffen zu haben, obwohl der Privatkläger ihn zuerst angegriffen habe (act. 2/1/8 Ziff. 14). Er habe dies zum Privatkläger gesagt, als er [der Beschuldigte] hinaus gegangen sei (act. 2/2/4/-5 Ziff. 6). Der Beschuldigte bezog sich dabei auf seine Version des "Angriffs", wonach ihn der Privatkläger zuerst gestossen und er den Privatkläger lediglich zurückgestossen habe (act. 2/2/4-5 Ziff. 6). Da sich der "Angriff", wie oben ausgeführt, anders abgespielte und der Beschuldigte "you're cheating" nicht erst beim Rausgehen sagte, ist auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sich seine Aussage "cheating" auf das beschriebene Austricksen bzw. Überlisten bezog. Jemanden in diesem Kontext des Austricksens bzw. Überlistens zu bezichtigen, ist nicht als ehrenrührig zu beurteilen. Anders wäre es allenfalls beim Tricksen an einer Prüfung oder zur Erlangung einer Geldleistung, was vorliegend aber nicht gegeben ist. Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der üblen Nachrede nicht erfüllt und der Beschuldigte ist entsprechend freizusprechen. 2.3 Beschimpfung 2.3.1 Der Ausdruck "bastard" (etwa: Mistkerl, Dreckskerl) stellt eine Formalinjurie dar. Mit der mehrmaligen Äusserung von "Where is my PC you bastard" hat der Beschuldigte die Ehre u.a. des Privatklägers verletzt. Er hat damit seine Missachtung ausgedrückt. Dem Beschuldigten war auch klar bewusst, dass diese Äusserung ehrenrührig ist. Damit ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt.

Seite 18/24 2.3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, stellen die mehrfachen Äusserungen desselben ehrenrührigen Ausdrucks hier aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs eine Tateinheit dar. Folglich ist der Beschuldigte der (einfachen) Beschimpfung schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Betreffend die rechtlichen Bestimmungen der Sanktionsfestsetzung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. V.1). Ergänzende Ausführungen erfolgen sofern erforderlich direkt im Rahmen der Strafzumessung. 2. Der Beschuldigte wurde der versuchten einfachen Körperverletzung und der Beschimpfung schuldig gesprochen. Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB ist mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bedroht. 3. Versuchte einfache Körperverletzung 3.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist einleitend festzuhalten, dass ein Versuch einer einfachen Körperverletzung vorliegt, d.h. der objektive Tatbestand einer einfachen Körperverletzung nicht erstellt wurde. Es ist damit in methodischer Hinsicht vorerst die hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln, welche bei einer vollendeten Tatbegehung ausgefällt worden wäre. Das Gericht muss anschliessend anhand der konkreten Annäherung des Versuchs an das vollendete Delikt die Strafe herabsetzen (vgl. Mathys, Leitfaden der Strafzumessung, 2. A. 2019, N 299 f.). Bei der objektiven Tatschwere ist zu würdigen, dass der "Angriff" einseitig vom Beschuldigten ausging. Er schlug den Privatkläger unvermittelt an den Kopf. Nachdem der Privatkläger am Boden lag, schlug er mehrmals auf den Oberkörper des Privatklägers ein, der sich primär passiv verhielt und keinen grossen Widerstand leistete. Obwohl die Schläge nicht kraftvoll und mit der Faust ausgeführt worden sind, zeugt dies dennoch von nicht unerheblicher krimineller Energie. Das objektive Verschulden wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz etwas relativiert, da die weiteren Schläge nicht mehr gegen den Kopf erfolgten. Zudem dauerte der Übergriff nur relativ kurz, wobei – mit der Vorinstanz – zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist, dass dies nur der Intervention von I.________ und J.________ geschuldet ist. Wie bereits erwähnt, drohten konkret in erster Linie Rippenprellungen, die sehr schmerzhaft sein und mehrere Wochen für die Heilung benötigen können. Zudem drohte auch eine Gehirnerschütterung insbesondere mit Kopfschmerzen und einer notwendigen körperlichen Schonung während mehrerer Tage. Diese Verletzungen sind noch im leichteren Bereich anzusiedeln. Insgesamt kann aufgrund dieser hypothetischen Gedanken vorliegend die objektive Tatschwere – für das vollendete Delikt – als nicht mehr leicht bezeichnet werden. 3.2 In subjektiver Hinsicht liegen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz Umstände vor, die das Verschulden in einem leicht günstigeren Licht erscheinen lassen. Der Beschuldigte hat die Verletzungsfolgen einer einfachen Körperverletzung zwar billigend in Kauf genommen. Er befand sich jedoch in einer nachvollziehbaren emotionalen Ausnahmesituation, wurde ihm doch unerwartet unter sofortiger Freistellung gekündigt, obwohl er davon ausging, stets sehr gute

Seite 19/24 Arbeitsleistungen erbracht zu haben. Dies entschuldigt die Tat in keiner Weise, erschwerte dem Beschuldigten aber ein regelkonformes Verhalten. Insgesamt reduziert sich das Tatverschulden aufgrund der subjektiven Tatkomponente auf leicht. 3.3 Das leichte Gesamttatverschulden rechtfertigt die Ansetzung der Strafe im untersten Bereich des ordentlichen Strafrahmens. Das Gericht erachtet eine hypothetische Einzelstrafe von 90 Strafeinheiten unter der Hypothese eines vollendeten Delikts als tat- und schuldangemessen. Die hypothetische Strafe ist wegen des Versuchs angemessen herabzusetzen. Der Privatkläger erlitt im Wesentlichen Schürfungen. Solche sind nicht (besonders) schmerzhaft und erfordern auch keine wesentliche Behandlung. Die Verletzungsfolgen sind gering. Dies ist aber primär auf die Intervention von I.________ und J.________ zurückzuführen, denn bei länger andauerndem Einschlagen hätten schwerere Verletzungsfolgen resultiert. Mit der Vorinstanz kann die hypothetische Strafe wegen des Versuchs um einen Drittel herabgesetzt werden. Dies ergibt eine tat- und schuldangemessene Strafe für das versuchte Delikt von 60 Strafeinheiten. 3.4 Eine Freiheitsstrafe ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – für die versuchte einfache Körperverletzung in präventiver Hinsicht nicht erforderlich. Damit ergibt sich als Sanktion eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Da für die Beschimpfung die Geldstrafe die einzige Sanktionsart ist, ist vorliegend aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen somit eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Die versuchte einfache Körperverletzung stellt dabei die schwerste Straftat dar, weshalb die Geldstrafe von 60 Tagessätzen die Einsatzstrafe bildet und diese alsdann für die Beschimpfung angemessen zu erhöhen ist. 4. Beschimpfung Bei der Beschimpfung ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass keine schwere Beschimpfung erfolgte. Der Ausdruck "bastard" wird wie "Arschloch" häufig reflexartig geäussert. Die Tat hatte keine tatsächlichen Auswirkungen für den Privatkläger. Der Privatkläger wurde sodann von den Ausfälligkeiten des Beschuldigten nicht als einziger und auch nicht schwerer betroffen als andere, hat doch der Beschuldigte "bastards" (Mehrzahl) gesagt, und somit auch die weiteren Anwesenden miteinbezogen. Die objektive Tatschwere ist daher als sehr leicht zu beurteilen. Bei der subjektiven Tatschwere ist hier die emotionale Ausnahmesituation bezüglich der unerwarteten Kündigung mit Freistellung zu berücksichtigen. Gesamthaft bleibt es damit bei einer sehr leichten Tatschwere. Isoliert betrachtet wäre für diese Tat mit der Vorinstanz die tat- und schuldangemessene Strafe bei 5 Tagessätzen festzusetzen. Auch wenn ein anderes Rechtsgut als bei der versuchten einfachen Körperverletzung verletzt wurde, war dieselbe Person Trägerin des Rechtsguts. Es besteht sodann ein enger sachlicher als auch zeitlicher Zusammenhang zwischen der Beschimpfung und der versuchten einfachen Körperverletzung. Es rechtfertigt sich daher, im Rahmen der Asperation eine Erhöhung um 2.5 Tagessätze vorzunehmen. 5. Dies ergibt eine Gesamtstrafe von 62,5 Tagessätzen Geldstrafe. Diese ist nun aufgrund der Täterkomponente anzupassen. 6. Die Täterkomponente ist neutral zu werten. Es kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. V.3). Denn im Berufungsverfahren ergeben

Seite 20/24 sich keine neuen Aspekte. Ebenso weist der Beschuldigte weiterhin keine Vorstrafe auf (OG GD 32). 7. Die Höhe des Tagessatzes berechnet sich aufgrund der Angaben des Beschuldigten gemäss dem vorinstanzlichen Urteil (der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren nichts Neues vorgebracht) wie folgt: Einkommen netto CHF 4'500.00 abzgl. Pauschalabzug (30 %; aufgrund Steuerlast in DE) CHF 1'350.00 Zwischenresultat CHF 3'150.00 davon 1/30 CHF 105.00 ergibt abgerundet CHF 100.00 8. Tat- und schuldangemessen ist somit eine Geldstrafe von 62,5 Tagessätzen zu CHF 100.00. Die Vorinstanz hat eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 100.00 ausgesprochen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es daher bei einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 100.00. 9. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Es sind keine Umstände ersichtlich, wonach er sich nicht bewähren könnte. Ihm ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Verbindungsbusse. Aufgrund des Verschlechterungsverbots könnte eine solche im Berufungsverfahren nicht ausgesprochen werden, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. 10. Der Beschuldigte wird hiermit auf Art. 46 StGB hingewiesen. Begeht er während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). V. Forderung des Beschuldigten 1. Die Vorinstanz trat auf den Antrag des Beschuldigten, die F.________ GmbH sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz in Höhe von CHF 70'000.00 zu bezahlen, nicht ein, da die F.________ GmbH nicht Partei im vorliegenden Verfahren ist (OG GD 1 E. VII). In seinen Eingaben im Berufungsverfahren führte der Beschuldigte aus, dass er entgegen der Auffassung der Vorinstanz von der F.________ GmbH keinen Schadenersatz verlangt habe, sondern was ihm seit der Kündigung zustehe. So fordert er von der F.________ GmbH die Erstattung aller Kosten, die ihm seit der Kündigung zustünden (Lohn für vier Monate Kündigungsfrist, nicht bezahlte Ferien, Erstattung der Kosten für den Austausch der Bürotüre und für das Sicherheitspersonal; OG GD 2 S. 1, OG GD 14 S. 12). 2. Die F.________ GmbH ist nicht Partei in diesem Verfahren. Die Forderung steht überdies nicht im Zusammenhang mit dem Strafverfahren. Auf den Antrag des Beschuldigten kann nicht eingetreten werden.

Seite 21/24 VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Zudem dürfen ihr auch bei einem Teilfreispruch die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die entsprechenden Handlungen in engem und direktem Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Domeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 426 StPO N 6 m.w.H.). 1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.3 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Die Aufwendungen sind notwendig, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat, sowie bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien. Beim Entscheid darüber, ob der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, verfügt der Richter über ein weites Ermessen. So liegt auch die Abwägung, ob ein komplexer Fall vorliege, im richterlichen Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1, 4.3.1 und 4.3.3 m.H.).

Seite 22/24 2. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 4'960.10. Auch wenn der Beschuldigte vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen wird, sind ihm die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Der Aufwand im Vorverfahren wäre auch ohne den Vorwurf der üblen Nachrede im gleichen Umfang entstanden. Betreffend die üble Nachrede waren keine zusätzlichen Untersuchungshandlungen notwendig, als für die anderen Vorwürfe erforderlich waren. Wesentliche Kosten, die ausgeschieden werden können, sind daher nicht ersichtlich. Entsprechend hat der Beschuldigte auch keinen Anspruch auf Entschädigung (namentlich Anwaltskosten). 3. Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteilsspruchs zu verpflichten, den Privatkläger für dessen Anwaltskosten mit CHF 7'500.00 zu entschädigen. Für die Begründung kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. VI.2.3). 4. Die Entscheidgebühr im Berufungsverfahren ist auf CHF 4'000.00 festzusetzen. Auch wenn ein schriftliches Berufungsverfahren durchgeführt wurde, bestand dennoch ein vergleichsweiser höherer Aufwand. Zudem musste aufgrund des Nichteintretensantrags des Privatklägers in einem Zwischenentscheid über das Eintreten auf die Berufung entschieden werden. Zur Entscheidgebühr hinzu kommen die Auslagen. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung grösstenteils. Der Privatkläger unterlag mit seinem Nichteintretensantrag. Für diesen Antrag bestand jedoch ein begründeter Anlass. Nichteintretensgründe sind überdies von Amtes wegen zu beachten. Entsprechend kann dem Privatkläger diesbezüglich nicht ein Teil der Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.4). Im Rahmen des Obsiegens des Beschuldigten in der Hauptsache unterliegt der Privatkläger, da er die Abweisung der Berufung beantragte. Die Verfahrenskosten sind daher zu neun Zehntel dem Beschuldigten und zu einem Zehntel dem Privatkläger aufzuerlegen. 5. Der Privatkläger beantragte eine Entschädigung für das Berufungsverfahren zulasten des Beschuldigten. Er hat seine Entschädigungsforderung jedoch weder beziffert noch belegt. Auf seinen Entschädigungsantrag ist daher nicht einzutreten (Art. 433 Abs. 2 StPO).

Seite 23/24 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 6. Juli 2022 hinsichtlich Dispositivziffer 4 (Nichteintreten auf die Zivilklage des Privatklägers) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Berufung des Beschuldigten wird teilweise gutgeheissen. 3. Der Beschuldigte D.________ wird vom Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 4. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen 4.1 der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 4.2 der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 5. Er wird dafür bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren. 6. Auf den Antrag des Beschuldigten, die F.________ GmbH sei zu verpflichten, ihm CHF 70'000.00 zu bezahlen, wird nicht eingetreten. 7. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 4'960.10 und werden in Bestätigung des vorinstanzlichen Kostenspruchs dem Beschuldigten auferlegt. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatkläger für seine Aufwendungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 7'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 4'000.00Entscheidgebühr CHF 110.00 Auslagen CHF 4'110.00Total und werden zu neun Zehnteln (CHF 3'699.00) dem Beschuldigten und zu einem Zehntel (CHF 411.00) dem Privatkläger auferlegt. 10. Auf den Antrag des Privatklägers, den Beschuldigten zu einer Entschädigung für das Berufungsverfahren zu verpflichten, wird nicht eingetreten. 11. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).

Seite 24/24 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 13. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt A.________ - Beschuldigter D.________ (ein Exemplar in deutscher Sprache und eine auszugsweise Übersetzung in italienischer Sprache) - Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt C.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE und § 7 Abs. 1 EG AuG) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber ausgefertigt am: versandt am:

S 2022 41 — Zug Obergericht Strafabteilung 27.06.2023 S 2022 41 — Swissrulings