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Zug Obergericht Strafabteilung 04.01.2023 S 2022 29

4 gennaio 2023·Deutsch·Zugo·Obergericht Strafabteilung·PDF·11,740 parole·~59 min·3

Riassunto

Verleumdung und Irreführung der Rechtspflege | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter

Testo integrale

%FILENAMEK% Strafabteilung S 2022 29 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber O. Fosco Urteil vom 4. Januar 2023 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, und B.________, geb. tt.mm.1979, von C.________, wohnhaft in L.________, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Privatkläger im Strafpunkt und Berufungsbeklagter, gegen E.________, geb. tt.mm.1986 in M.________, südafrikanische Staatsangehörige, wohnhaft in N.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, Beschuldigte und Berufungsklägerin, betreffend Verleumdung und Irreführung der Rechtspflege (Berufung der Beschuldigten gegen das Urteil der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug vom 14. Dezember 2021; SE 2020 50)

Seite 2/29 Anklagesachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf E.________ (nachfolgend: Beschuldigte) mit Strafbefehl vom 10. Juni 2020 vor, am 30. April 2019 und am 3. Mai 2019 von ihrem Wohnort aus je eine E-Mail an die Kundenservices der Dating- Plattformen Tinder bzw. OkCupid versandt zu haben, in welchen sie ihren damaligen Ehemann B.________ (nachfolgend: Privatkläger) verdächtigt habe, als "part of a sick smeer campaign", welche sie im Hinblick auf eine gerichtliche Anhörung als Mutter diskreditieren solle, in ihrem Namen und unter Verwendung von Bildern ihres Instagram-Profils sog. Fake- Accounts angelegt zu haben. Zudem habe die Beschuldigte Rechtsanwalt lic.iur. F.________ beauftragt, am 24. Juni 2019 in ihrem Namen bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft einzureichen; in dieser habe sie wahrheitswidrig ausführen lassen, dass die unbekannte Täterschaft Fake-Accounts in ihrem Namen auf den Plattformen Tinder und OkCupid erstellt und mit widerrechtlich aus ihrem Instagram- Account beschafften Bildern versehen habe. 2. Der Privatkläger erstattete mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. August 2019 Strafanzeige und konstituierte sich als Privatkläger (act. 8/1/1). 3. Nachdem die Verteidigung Einsprache gegen den gegen die Beschuldigte erlassenen Strafbefehl erhoben hatte, ergänzte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung und überwies den Strafbefehl mit Verfügung vom 22. Juli 2020 zwecks Anklageerhebung an den Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz). 4. Am 14. Dezember 2021 fand die Hauptverhandlung vor der Vorinstanz statt, an welcher der zuständige Staatsanwalt und die Beschuldigte in Begleitung ihres Verteidigers teilnahmen. Im Anschluss an die Befragung der Beschuldigten, die Parteivorträge und das Schlusswort der Beschuldigten wurde den Parteien das Urteil mündlich eröffnet und kurz begründet. Die Verteidigung meldete sodann mündlich zu Protokoll Berufung an (SE GD 23). 5. Die Vorinstanz versandte das schriftlich begründete, 22-seitige Urteil am 13. Juli 2022. Der Urteilsspruch lautete folgendermassen (OG GD 1): 1. Die Beschuldigte E.________ wird schuldig gesprochen 1.1 der mehrfachen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 al. 1 StGB; 1.2 der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 304 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. 2. Die Beschuldigte wird dafür bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren. 3. Die Verfahrenskosten betragen CHF 740.40 Untersuchungskosten CHF 2'000.00Entscheidgebühr CHF 220.00 Auslagen CHF 2'960.40Total und werden der Beschuldigten auferlegt.

Seite 3/29 4. Auf den Antrag des Privatklägers auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren zu Lasten der Beschuldigten in Höhe von CHF 2'000.00 wird mangels Vorliegens entsprechender Belege (Leistungsnachweis) nicht eingetreten (Art. 433 Abs. 2 StPO). 5. [Rechtsmittel]" 6. Die Verteidigung reichte am 22. Juli 2022 bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung ein, mit folgenden Anträgen (OG GD 2): "1. Ziff. 1., Ziff. 2 und Ziff. 3 des Urteilsspruchs des Strafgerichts Zug vom 21. Dezember 2021 seien aufzuheben. 2. Die Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorwürfen der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 al. 1 sowie der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 304 Ziff. 1. Abs. 3 StGB. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen bzw. zumindest teilweise dem Privatkläger aufzuerlegen. Die Beschuldigte sei aus der Staatskasse bzw. zumindest teilweise durch den Privatkläger zu entschädigen. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz (für das Berufungsverfahren)." 7. Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2022 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Verteidigung eine Berufungserklärung eingereicht hatte, stellte diese den übrigen Parteien zu und setzte ihnen verschiedene Fristen (OG GD 3). 8. Mit Eingabe vom 11. August 2022 teilte die Staatsanwaltschaft dem Gericht mit, dass sie keinen Antrag auf Nichteintreten stelle und auch keine Anschlussberufung erhebe (OG GD 4). Mit Schreiben vom 23. August 2022 äusserte sich die Rechtsvertreterin des Privatklägers im gleichen Sinne (OG GD 5). 9. Mit Eingabe vom 23. August 2022 stellte die Verteidigung den Beweisantrag, es sei die Betreiberin von tinder.com und okcupid.com, d.h. MTCH Technology Services Limited, WeWork Charlemont Exchange, Charlemont Strette, Dublin 2, D02 R593, Irland (nötigenfalls rechtshilfeweise) zur Edition von sämtlichen bei ihr zum Benutzerkonto mit dem Benutzernamen "AC.________" gespeicherten Informationen aufzufordern (OG GD 6). 10. Die Verfahrensleitung stellte der Staatsanwaltschaft und der Rechtsvertreterin des Privatklägers den Beweisantrag der Verteidigung zu und setzte ihnen eine Frist zur Stellungnahme (OG GD 7). Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Rechtsvertreterin beantragten sinngemäss die Abweisung des Beweisantrages (OG GD 8+9). 11. Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2022 wurde der Beweisantrag der Verteidigung abgewiesen. Zudem wurde den Parteien mitgeteilt, dass von Amtes wegen weitere Beweise erhoben und O.________ als Zeuge und der Privatkläger als Auskunftsperson einvernommen werden (OG GD 10).

Seite 4/29 12. Mit Präsidialverfügung 20. Oktober 2022 wurden den Parteien die Formalien der Berufungsverhandlung sowie die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben (OG GD 13). Die Beschuldigte, der Zeuge sowie der Privatkläger wurden separat vorgeladen (OG GD 14 – 16). 13. Am 1. Dezember 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher die Beschuldigte, ihr Verteidiger, eine Dolmetscherin sowie der Privatkläger und der Zeuge in Begleitung seines Rechtsanwaltes teilnahmen (OG GD 21). 14.1 Die Verteidigung stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (OG GD 21/2 S. 14): "1. Die Beschuldigte sei freizusprechen von Schuld und Strafe. 2. Die Zivilforderung des Privatklägers sei auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die gesamten Verfahrenskosten (inklusive die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens) seien auf die Staatskasse zu nehmen bzw. nach Ermessen des Gerichts dem Privatkläger zu überbinden. 4. Die Beschuldigte sei für beide Verfahren angemessen zu entschädigen aus der Staatskasse. Auch diese Kosten seien nach Ermessen des Gerichts dem Privatkläger zu überbinden." 14.2 Die Rechtsvertreterin des Privatklägers stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (OG GD 21/3): "1. Die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 2. Dem Privatkläger seien keine Kosten aufzuerlegen und die Beschuldigte sei zu verpflichten an den Privatkläger eine Entschädigung von CHF 6'940.00 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen für die ihm entstandenen Anwaltskosten." 14.3 Die Staatsanwaltschaft nahm an der Berufungsverhandlung nicht teil und stellte auch keine schriftlichen Anträge. 15. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 reichte die Rechtsvertreterin des Privatklägers Unterlagen zu einem Selbstversuch des Privatklägers zur TinderApp ein (OG GD 22).

Seite 5/29 Erwägungen I. Formelles 1. Die Verteidigung hat fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz mündlich Berufung angemeldet und hernach ebenfalls innert Frist beim Gericht Berufung erklärt. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben sodann einen Antrag auf Nichteintreten gestellt. Auf die Berufung der Beschuldigten ist somit einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe, etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO - rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 2.2 Die Berufung der Verteidigung richtet sich gegen Ziff. 1, 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils (OG GD 2). Ziff. 4 (Nichteintreten auf den Antrag des Privatklägers auf Entschädigung) wird von der Verteidigung nicht angefochten, sodass diese Ziffer in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. Da weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger Berufung oder Anschlussberufung erhoben haben, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abgeändert werden. 3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn es von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.2).

Seite 6/29 3.2 Im vorliegenden Verfahren hat die Verfahrensleitung entschieden, von Amtes wegen weitere Beweise abzunehmen und den Privatkläger sowie einen Zeugen – neben der Beschuldigten – im Rahmen der Berufungsverhandlung einzuvernehmen. Diese Beweisabnahmen sind notwendig, da die Beschuldigte wiederholt aussagte, sie hätte noch nie über einen Tinder- Account verfügt (act. 2/1 S. 3 und act. 2/2 S. 2). Der Privatkläger machte in seiner Strafanzeige vom 16. August 2019 aber geltend, die Beschuldigte hätte ihren Freund, O.________, über Tinder kennengelernt (act. 8/1/1 S. 6). Die Klärung dieses Sachverhaltes hat das Potential, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen, sodass zusätzlich zur Beschuldigten sowohl der Privatkläger wie auch O.________ an der Berufungsverhandlung einvernommen wurden. 3.3 Sowohl die Verteidigung wie auch die Rechtsvertreterin des Privatklägers reichten an der Berufungsverhandlung Beilagen zu ihrem Plädoyer ein. Diese Beilagen wurden praxisgemäss und ohne nähere Prüfung ihrer Relevanz zu den Akten genommen (OG GD 21/2/1-9 und 21/3/1-5). 3.4 An der Berufungsverhandlung vom 1. Dezember 2022 beantragte die Verteidigung eventualiter, d.h. für den Fall, dass das Gericht nicht bereits aufgrund der vorliegenden Ausgangslage zu einem Freispruch gelangen sollte, es sei betreffend die vier mit Beilage 1a- 1d eingereichten E-Mails (OG GD 21/2/1a-1d) herauszufinden, wer diese geschrieben habe. Sodann sei tinder.com – ebenfalls im Sinne eines Eventualbeweisantrages – auf dem Rechtshilfeweg zur Edition sämtlicher Daten zum fraglichen Tinder-Account aufzufordern. Das Gericht wies die beiden Beweisanträge unter Vorbehalt von Art. 349 StPO ab (OG GD 21 S. 25). Auch an der Beratung bestand kein Anlass, die Beweise im Sinne der von der Verteidigung gestellten Anträge zu ergänzen. 3.4.1 Hinsichtlich des ersten von der Verteidigung gestellten Beweisantrages betreffend die Identifizierung der Absender der vier E-Mails ist Folgendes festzuhalten: Eine sichere Identifikation des Versenders eines E-Mails wäre wie von der Verteidigung dargelegt wahrscheinlich mittels IP-Adresse und Zeitstempel zum Zeitpunkt des Einloggens auf der Mailplattform zwecks Versendens der Nachricht möglich. Diese Information kann zuverlässig primär beim E-Mailprovider erhoben werden. IP-Adresse und Zeitstempel sind dabei Randdaten (Urteil des Bundesgerichts 6B_656/2015 vom 16. Dezember 2016 E 1.3.2 und 1.4.2). Eine bewilligungspflichtige Randdatenerhebung ist rechtlich gemäss Art. 273 Abs. 3 StPO nur bis zu sechs Monate rückwirkend möglich. Die beantragte Massnahme ist folglich nicht (mehr) geeignet, den wahren Ersteller hinter einer etwaigen Fake-Mail-Adresse zu eruieren (vgl. auch act. 9/13). Der Beweisantrag der Verteidigung ist mithin gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO abzuweisen. 3.4.2 Der Beweisantrag betreffend eine rechtshilfeweise Edition von Informationen bei Tinder wurde, wie erwähnt, bereits mit Präsidialverfügung vom 22. September 2022 abgewiesen (OG GD 10). Es besteht auch nach durchgeführter Beratung keine Notwendigkeit, die Beweise im vorgenannten Sinn zu ergänzen. Denn gemäss Ziff. 9 der öffentlich zugänglichen Datenschutzrichtlinie von Tinder werden nach der Schliessung eines Tinder-Kontos alle Daten während dreier Monate aufbewahrt (Art. 9/1). Nach dieser allgemeinen Aufbewahrungsfrist gelten spezifische zusätzliche Aufbewahrungsfristen: Traffic-/Logdaten

Seite 7/29 werden ein Jahr aufbewahrt (Art. 9/2a), Kundenserviceaufzeichnungen fünf Jahre (Art. 9/2b), Transaktionsdaten zehn Jahre (Art. 9/2a). Bei den von der Verteidigung in ihrer Eingabe vom 23. August 2022 unter lit. a – d aufgeführten Daten dürfte es sich grösstenteils um Traffic- /Logdaten handeln, welche gemäss Art. 9/2a der Tinder-Datenschutzrichtlinie bereits seit dem Jahr 2020 gelöscht sein sollten. Der von der Verteidigung ebenfalls zur Edition beantragte Inhalt und die Korrespondenz des fraglichen Tinder-Accounts dürften gar seit Dezember 2019 gelöscht sein. Es gibt keinen Grund zur Annahme, Tinder würde seine eigene Datenschutzrichtlinie missachten und Daten über die darin festgehaltenen Fristen hinweg aufbewahren. Folglich ist mit der Staatsanwaltschaft und der Rechtsvertreterin des Privatklägers davon auszugehen, dass ein Rechtshilfeersuchen an die irischen Behörden gemäss dem Antrag der Verteidigung keine nützlichen Informationen zu Tage fördern würde und damit der Wahrheitsfindung nicht dienlich wäre. OkCupid ist eine weitere Datingplattform von MTCH Technology Services Limited (eine Tochtergesellschaft der Match Group Inc.), womit die voranstehenden Ausführungen auch hinsichtlich einer Edition von Daten bei OkCupid Anwendung finden. An dieser Sachlage ändert auch die von der Verteidigung an der Berufungsverhandlung eingereichte Korrespondenz der Beschuldigten mit Tinder nichts (OG GD 21/2/2a). Denn aus dieser E-Mail Korrespondenz ergibt sich nicht, dass Tinder seine Nutzerdaten entgegen der eigenen Datenschutzrichtlinien über einen längeren Zeitraum hinaus speichert. Es ist nicht zu erwarten, dass über eine längere Dauer aufbewahrte Transaktions- oder Geldflussdaten für allfällige Zahlungen existieren, da es keine Hinweise dafür gibt, dass ein kostenpflichtiges Premium-Konto gelöst worden sein könnte. Entsprechend wird eine Beweiserhebung im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO nicht (mehr) geeignet sein, der Wahrheitsfindung zu dienen. 3.5 Die Rechtsvertreterin des Privatklägers reichte mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 weitere Unterlagen zu den Akten (OG GD 22). Die Verfahrensleitung schloss an der Berufungsverhandlung vom 1. Dezember 2022 das Beweisverfahren gemäss Art. 345 StPO, womit die Eingabe nach Abschluss des Beweisverfahrens einging und folglich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht weiter berücksichtigt werden kann. Es bestanden auch an der Beratung keine Gründe, die Beweise zu ergänzen (Art. 349 StPO). Somit ist – neben den erwähnten Einvernahmen im Berufungsverfahren und den Parteivorträgen inkl. Beilagen – auf die im Vorverfahren und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erhobenen Beweise abzustellen. Diese bilden insgesamt eine ausreichende Entscheidungsgrundlage. 4. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung "des angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.

Seite 8/29 II. Allgemeines zur Beweiswürdigung 1. Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus der Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält. Er ist dabei, wie erwähnt, an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO), und auch nicht an die Anträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen "der angeklagten Tat" erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 2.2 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4).

Seite 9/29 3. Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich ein - durchaus legitimes - Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begebenheiten, etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se weniger glaubhaft wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten. 4.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwendbar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 4.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann insofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an Wahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges, unzweifelhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien keineswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und mindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den Schlussfolgerung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden, handelt es sich naturgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts. III. Entscheid der Vorinstanz und Standpunkte der Parteien 1.1 Die Vorinstanz hielt nach einer ausführlichen Würdigung sämtlicher Indizien fest, es sei erstellt, dass weder der Privatkläger noch eine unbekannte Täterschaft Profile der Beschuldigten auf den Dating-Plattformen Tinder und OkCupid erstellt hätten, sondern dass diese beiden Profile von der Beschuldigten selbst erstellt worden seien (OG GD 1 E. II/2.9). 1.2 Durch die Äusserungen der Beschuldigten gegenüber den Kundenservices der Dating- Plattformen Tinder und OkCupid, wonach der Privatkläger einen Fake-Acocunt als Teil einer kranken Schmierenkampagne angelegt habe, habe die Beschuldigte den Ruf des

Seite 10/29 Privatklägers, ein ehrbarer Mensch zu sein bzw. sich so zu benehmen, wie sich ein charakterlich anständiger Mensch nach allgemeiner Anschauung zu verhalten pflegt, verletzt. In subjektiver Hinsicht sei sich die Beschuldigte des ehrverletzenden Charakters ihrer Äusserungen bewusst gewesen. Nachdem die Beschuldigte die Accounts bei Tinder und OkCupid selbst erstellt habe, habe sie um die Unwahrheit ihrer Äusserungen gewusst und den Privatkläger entsprechend wider besseres Wissen beschuldigt. Folglich sei die Beschuldigte der mehrfachen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 al. 1 StGB schuldig zu sprechen (OG GD 1 E. II/3.1 ff.). 1.3 Indem die Beschuldigte ihren Rechtsvertreter dazu veranlasst habe, in ihrem Namen und in ihrem Auftrag eine Strafanzeige gegen Unbekannt betreffend unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis StGB einzureichen, habe die Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 304 Ziff. 1 StGB erfüllt, da die Delikte in Tat und Wahrheit nicht begangen worden seien. Die Beschuldigte sei sich bewusst gewesen, dass die Delikte nicht begangen worden seien, nachdem sie selber die Profile bzw. Accounts bei Tinder und OkCupid angelegt habe. Zudem habe die Beschuldigte die Anzeige im Bewusstsein gemacht, dass es sich bei den vorgebrachten Handlungen um klar deklarierte Straftatbestände gehandelt habe, habe sie diesbezüglich doch von einem Rechtsanwalt eine Anzeige ausarbeiten und einreichen lassen (OG GD 1 E. III/3.1 ff.). 2.1 Die Verteidigung führte in ihrem Parteivortrag an der Berufungsverhandlung vom 1. Dezember 2022 zusammengefasst aus, die Probleme zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger hätten Anfang 2017 angefangen. Die Beschuldigte habe sich entschieden, sich vom Privatkläger zu trennen, und habe ihm dies im Dezember 2017 mitgeteilt. Seit Frühling 2018 sei die Beschuldigte mit O.________ liiert gewesen und habe dies dem Privatkläger im Sommer 2018 auch mitgeteilt. Die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten habe sich im April 2019 ins Unschöne transformiert, als die Zuteilung der Obhut über die beiden Kinder zum Thema geworden sei. Genau in jene Phase falle der Beginn dieser Angelegenheit, die Gegenstand dieses Strafverfahrens bilde; dies sei ein Zufall, der sehr merkwürdig anmute (OG GD 21/2 S. 2-3). 2.2 Die Vorinstanz sei der Überzeugung, die Beschuldigte habe die Profile auf den jeweiligen Plattformen selber erstellt. Ihre Ansicht stütze die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Annahme, dass die beiden Profile der Beschuldigten auf den Dating-Plattformen Tinder und OkCupid mit der echten E-Mail-Adresse der Beschuldigten erstellt worden sein müssten. Hierzu sei festzuhalten, dass der Anmeldeprozess auf Tinder sowohl vom Gerichtsschreiber der Vorinstanz als auch von der Polizei untersucht worden sei. Beide seien zum Ergebnis gekommen, dass für die Erstellung des Profils ein gleichzeitiger Zugriff auf das Handy und den E-Mail-Account notwendig sei. Die Verteidigung habe diese Behauptung bereits damals widerlegt, indem sie im Rahmen eines Selbstversuches aufgezeigt habe, dass eine Accounterstellung mit einer beliebigen Telefonnummer möglich sei. Auch die Annahme, dass die E-Mail-Adresse der Beschuldigten verifiziert worden sei, könne widerlegt werden. Die Verteidigung sei bei ihrem Selbstversuch zum Ergebnis gekommen, dass auch die E-Mail- Adresse beim Erstellungsprozess nicht korrekt sein müsse bzw. eigentlich gar nicht benötigt werde. Beim Anmeldeprozess müsse eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse angegeben werden. Bezüglich Telefonnummer erhalte man daraufhin einen Bestätigungscode zugestellt, der im Anmeldeprozess anzugeben sei. Betreffend E-Mail-

Seite 11/29 Adresse werde zwar eine Verifizierungsmail an die angegebene E-Mailadresse verschickt, eine Verifizierung sei für die Nutzung der App jedoch nicht zwingend erforderlich (OG GD 21/2 S. 4). 2.3 Bei Tinder sei eine Kontaktaufnahme erst möglich, soweit sich die betreffenden Nutzer gegenseitig "geliked" hätten. Der Erstkontakt finde ausschliesslich über die plattforminterne Chatfunktion statt. Die Plattform teile den "Matches" keine Informationen zu den hinterlegten Kontaktangaben des jeweiligen Gegenübers mit. Bei OkCupid sei der erste Kontakt ohne gegenseitigen Like möglich. Die Konversation erfolge ebenfalls auf der Chatfunktion der Plattform selbst. Der Empfänger werde via E-Mail über die bei der Anmeldung verwendete E- Mailadresse über den Eingang der Nachricht mit dem Titel "You have an Intro!" benachrichtigt. Die E-Mailadresse werde durch keine der beiden Plattformen an andere Nutzer herausgegeben (OG GD 21/2 S. 5). 2.4 Die Beschuldigte habe vollständige Transparenz geschaffen und den Support von Tinder und OkCupid sehr zeitnah angeschrieben. Die Beschuldigte habe den Untersuchungsbehörden auch ihre elektronischen Geräte zur Verfügung gestellt und habe darum gebeten, dass diese untersucht würden (OG GD 21/2 S. 6). Aufgrund der Umstände sei am plausibelsten, dass eine Drittperson die entsprechenden Profile erstellt und die entsprechenden E-Mails entweder selbst erstellt oder die Erstellung zumindest orchestriert habe (OG GD 21/2 S. 8). 2.5 Die Annahme der Vorinstanz, dass die beiden Profile bei Tinder und OkCupid mit der "echten" E-Mail-Adresse der Beschuldigten hätten erstellt werden müssen, sei widerlegt. Doppelt falsch sei auch das Zwischenfazit, wonach der Ersteller des Accounts das Passwort des E-Mail-Accounts bzw. des Facebook-Accounts habe kennen müssen. Falsch seien auch die Schlüsse, welche implizieren, dass das Tinder-Profil mit dem Mobiltelefon der Beschuldigten eröffnet worden sei, was nicht der Fall gewesen sei (OG GD 21/2 S. 9). 2.6 Es gebe erhebliche Verdachtsmomente, dass es überhaupt nie ein Profil bei OkCupid gegeben habe. Mit E-Mail vom 3. Mai 2019 habe die Beschuldigte um die Löschung ihres Accounts bei OkCupid gebeten. Gemäss der Antwort des Kundendienstes vom 22. Mai 2019 sei aber keine einzige der von der Beschuldigten gelieferten Informationen je auf einem OkCupid-Profil verwendet worden. Dies erkläre auch, weshalb es nach dem 30. April 2019 überhaupt keine E-Mails mehr gegeben habe, welche Bezug auf das Profil bei OkCupid genommen hätten (OG GD 21/2 S. 10 und 11). 3.1 Die Rechtsvertreterin des Privatklägers entgegnete in ihrem Parteivortrag an der Berufungsverhandlung zusammengefasst, die Vorinstanz sei zugunsten der Beschuldigten davon ausgegangen, dass kein gleichzeitiger Zugriff auf das Mobiltelefon der Beschuldigten und deren Mail-Account erforderlich sei. Voraussetzung bei dieser Annahme sei lediglich der Zugang zum E-Mail-Account bzw. die Kenntnis des E-Mail-Passwortes der Beschuldigten. Die Beschuldigte habe im Herbst 2018 ihr E-Mail-Passwort geändert, nachdem sie eine E- Mail von Google erhalten habe, dass sich jemand auf ihrem Account einloggen wolle. Folglich habe das Passwort dem Privatkläger zumindest seit Herbst 2018 erwiesenermassen nicht bekannt sein können. Bei der Erstellung des Tinder-Profils sei die Gmail-Adresse der Beschuldigten hinterlegt worden. Bei der Tinder-App könne man wählen, ob man die Mitteilungen von Interessenten nur in der App selber oder zusätzlich noch per E-Mail erhalten

Seite 12/29 wolle. Vorliegend sei die Variante mit zusätzlicher Mitteilung an die hinterlegte E-Mail- Adresse gewählt worden. Dies mache Sinn, wenn man bei Interessentenanfragen auf mehreren Kanälen sofort informiert werden möchte. Bei der Erstellung eines Fake-Accounts zwecks Rufschädigung wäre das natürlich überhaupt nicht zielführend, da das "Opfer" dadurch ja umgehend Bescheid wisse (OG GD 21/3 S. 1). 3.2 Die Verteidigung behaupte, dass der Privatkläger über das iPad oder seinen eigenen Laptop auf die E-Mail der Beschuldigten zugegriffen habe, da beide Geräte mit der Apple-ID angemeldet gewesen und die Passwörter im sog. Schlüsselbund gespeichert gewesen seien. Diese Sachdarstellung sei falsch. Von allen Geräten der Beschuldigten sei zum tatrelevanten Zeitpunkt einzig das vorwiegend von den Kindern benutzte iPad bei der Apple-ID angemeldet gewesen. Entscheidend sei, dass die von der Beschuldigten benutzten Geräte gar nicht mit dem IPad über die ICloud verbunden gewesen seien (OG GD 21/3 S. 2 und 3). 3.3 Als der Privatkläger vom Tinder-Profil der Beschuldigten erfahren habe, sei er entsetzt gewesen. Gegenüber dem Privatkläger habe die Beschuldigte lediglich geantwortet, dass er "ihren Namen in den Schmutz ziehen wolle". Auch als sich die Eheleute im Juni beim Notar getroffen hätten, habe die Beschuldigte nie behauptet, dass der Privatkläger oder irgendeine Drittperson das Tinder-Profil erstellt habe. Die Beschuldigte sei offenbar in Panik geraten, nachdem der Privatkläger seine Abscheu über ihr Verhalten geäussert habe. Sie habe sich entschlossen, alles als ein Werk des sie verunglimpfenden Ehemannes darzustellen (OG GD 21/3 S. 4). 3.4 Dem Privatkläger gehe es keineswegs um eine hohe Bestrafung der Beschuldigten. Ihm sei wichtig, dass das Lügenkonstrukt der Beschuldigten aufgedeckt werde und sie ihn nicht weiter beschuldige. Die Beschuldigte werde ohne Verurteilung nicht davon ablassen, die schweren Anschuldigungen gegen den Privatkläger weiter zu verbreiten (OG GD 21/3 S. 5).

IV. Relevanter Sachverhalt 1. Tinder ist eine kommerzielle Internet-Applikation (nachfolgend: App) für die Partnersuche im Internet. Die App erschien am 15. September 2012 und wird von der Match Group Inc. mit Sitz in Dallas/USA herausgegeben. Zahlreiche Benutzeranleitungen der App sind per Video und auf der Website von Tinder öffentlich verfügbar (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Tinder [besucht am 15.12.2022]; www.help.tinder.com/hc/de/categories/115000755686-Leitfaden- [besucht am 15.12.2022]; www.youtube.com: Simon, "Wie funktioniert Tinder? (das grosse Tutorial!) vom 14.08.2019 [besucht am 15.12.2022]). 1.1 Die Tinder-App ist kostenlos im jeweiligen App-Store für iOS oder Android verfügbar und kann von jedermann heruntergeladen werden. Der Nutzer ("User") muss im Rahmen des Registrierungsprozesses die Mobiltelefonnummer eingeben und diese mittels des zugesendeten Codes verifizieren. Anschliessend muss der Nutzer seine E-Mail-Adresse eingeben und diese ebenfalls mittels des auf die E-Mail-Adresse zugesendeten Links verifizieren. Als nächster Schritt ist es möglich, das Tinder-Benutzerkonto mit einem Facebookoder Google-Konto zu verbinden, um leichter auf die App zugreifen zu können. In der Folge ist es möglich, ein Profil mit Fotos, persönlichen Angaben, etc. zu erstellen. Dabei kann sich der

Seite 13/29 Nutzer in einer Biographie persönlich beschreiben und aus einer vordefinierten Liste bestimmte Interessen und Merkmale etc. angeben. Es ist im Rahmen dieses Registrierungsprozesses nicht sichergestellt, dass bei der Erstellung von Tinder-Nutzerprofilen ausschliesslich echte Fotos und echte Identitäten verwendet werden, d.h. sog. Fake-Profile sind grundsätzlich möglich. 1.2 Bei der Registrierung bei Tinder war es im Jahr 2019 zwingend, dass der Standort des Geräts (bspw. GPS des Mobiltelefons) freigegeben wird. Der so ermittelte Standort des Geräts beim letzten Einloggen in die App konnte bei den Gratis-Versionen von Tinder nicht geändert werden. 1.3 Die Kontaktaufnahme mit einem anderen Nutzer basiert auf einem Such-Algorithmus nach geeigneten Partnern gemäss den Präferenzeinstellungen innerhalb der vom Benutzer definierten Suchdistanz von seinem Gerät. Dabei werden Nutzern die hochgeladenen Bilder von anderen Nutzern mit rudimentären Informationen wie Vornamen, Alter und Entfernung (in Kilometern) vorgeschlagen, welche diese mittels Knopfdruck annehmen ("like" oder "superlike") oder ablehnen können. Sofern beide Nutzer gegenseitig ein "like" zum Profil des anderen dem System bekannt geben, erkennt das System eine Übereinstimmung ("it's a match"). In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass sich die beiden Nutzer weitergehend gegenseitig im tinderinternen Chatprogramm austauschen. Nur in diesem Rahmen des Chataustausches mit dem anderen Nutzer ist es über Tinder möglich, auf Anfrage hin weitere Informationen über den anderen Nutzer zu erhalten, bspw. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zwecks weiterführender Kontaktaufnahme ausserhalb der Applikation, sofern der andere Nutzer diese bereitwillig im Chataustausch angibt. 1.4 Entgegen der Auffassung des Privatklägers versendet Tinder keine E-Mails direkt zwischen den Nutzern. Es gibt indessen eine alternative Notifikations-Funktion, wo die Einstellung möglich ist, dass man per E-Mail von Tinder über bestimmte Ereignisse informiert wird. Diese Notifikationsfunktion zielt indessen darauf ab, den Nutzer darauf aufmerksam zu machen, dass es bspw. einen "Match" mit einem anderen Nutzer gab. Die Notifikations-Funktion per E-Mail von Tinder beinhaltet insbesondere nicht die Möglichkeit, dass ein Nutzer mittels seiner registrierten E-Mail-Adresse den anderen Nutzer direkt auf seine bei Tinder registrierte E-Mail- Adresse anschreiben kann. Zusammenfassend kann Tinder durch die Nutzer weitgehend anonym betrieben werden; die App zwingt den Nutzer insbesondere nicht, eine E-Mailadresse oder Telefonnummer anderen Nutzern bekannt zu geben. 2. OkCupid ist ebenfalls eine kommerzielle App für die Partnersuche im Internet. Die App erschien am 19. Januar 2004 und wird wie Tinder durch die Match Group Inc. betrieben. Verfügbarkeit und Registrierungsprozess sind ähnlich wie bei Tinder. Der Registrierungsprozess beinhaltet ebenfalls die Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse sowie einer mittels einem Authentifizierungsprozess (SMS-Code) geprüften Mobiltelefonnummer des Nutzers. Der angemeldete Benutzer erhält gestützt auf einen Such-Algorithmus gemäss seinen eingegebenen Präferenzen Profile von anderen Nutzern zwecks Kontaktaufnahme vorgeschlagen. Im Gegensatz zu Tinder ist es bei OkCupid möglich, einem anderen Nutzer mittels des internen Chatprogramms eine kurze Nachricht zuzusenden, um auf das eigene Profil aufmerksam zu machen, d.h. eine einseitige Kontaktaufnahme ist auch ohne "match" möglich. Wie bereits bei Tinder erfolgt damit der anschliessende Austausch der aneinander interessierten Nutzer bei OkCupid primär über das integrierte Chatprogramm.

Seite 14/29 Telefonnummer oder E-Mail-Adresse ist für andere Nutzer nur dann ersichtlich, wenn diese entweder bei der initialen Kurznachricht oder im Rahmen des Chataustausches bekannt gegeben wird (vgl. https://help.okcupid.com/hc/en-us/categories/5220637024909-Find-More- Help [besucht am 15.12.2022]; https://de.wikipedia.org/wiki/OkCupid [besucht am 15.12.2022]; www.youtube.com, Web Tech Tutorial, "How to Create (Open Account On OkCupid)" [besucht am 15.12.2022]). 3. Durch die forensische Untersuchung des iPads der Beschuldigten konnte festgestellt werden, dass bereits am 9. März 2017 die App Tinder auf ein unbekanntes, mit der Apple-ID der Beschuldigten verbundenes Gerät heruntergeladen worden war (act. 1/1/2). 3.1 Von wem und wie diese App damals heruntergeladen wurde, konnte forensisch nicht nachgewiesen werden. Ebenfalls fehlt ein Nachweis, ob damals im März 2017 und mithin rund zwei Jahre vor dem Tatzeitpunkt effektiv auch ein Tinder-Profil erstellt wurde. 3.2 Das forensisch ausgewertete iPad wurde gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Parteien von den gemeinsamen Kindern zum Spielen benutzt. Der Beschuldigte hatte Zugriff auf dieses iPad (OG GD 21 S. 12). Allerdings wurde die Tinder-App nicht auf das iPad heruntergeladen, wie sich aus dem Vermerk "Not on this iPad" der Bildschirmaufnahme ergibt (act. 8/1/11). Die App wurde auf einem Gerät heruntergeladen, welches mit dem iPad verbunden war, d.h. entweder auf ein iPhone7 oder ein MacBook Pro 13, welche die Beschuldigte jedoch bereits 2017 ihrem Arbeitgeber zurückgab (act. 2/2 Frage 11, 12 und OG GD 21 S. 13), oder auf einen Windows-PC mit der Bezeichnung „P.________“ (act. 1/1/5 S. 4). Beim letztgenannten Gerät handelt es sich um den Desktop Computer des Privatklägers, welcher auch von der Beschuldigten benutzt wurde (OG GD 21 S. 13). Ob der Privatkläger dadurch ebenfalls Zugriff auf die Apple-ID der Beschuldigten hatte, konnte nicht abschliessend geklärt werden. 4. Aktenkundig sind sodann mehrere Screenshots von Q.________ aus AB.________. Ein Screenshot enthält die Abbildung eines Tinder-Profils mit mehreren Fotos der Beschuldigten. Der Benutzername auf dem Tinder-Screenshot mit den Fotos der Beschuldigten lautet "AC.________" mit der Präferenz "open for fun". Die Entfernung von Q.________ zum Ort, wo sich der Benutzer des genannten Kontos letztmalig in die Tinder-App einloggte, wird mit einem Kilometer angegeben. Aus den vom Privatkläger eingereichten Screenshots ergibt sich, dass Q.________ die Aufnahmen um 13:42 Uhr erstellte. Soweit ersichtlich versendete Q.________ sieben Screenshots an den Beschuldigten, welcher mutmasslich am 29. April 2019 um 23:19 Uhr ebenfalls Screenshots erstellte (vgl. 8/1/6 S. 4, insb. zweiter Zeitstempel auf dem dritten Blatt). Der Privatkläger reichte vor diesem Hintergrund eine Whatsapp-Chatkommunikation mit der Beschuldigten vom 29./30. April 2019 zu den Akten, wo er um 23:28 Uhr auf den Obhut- Streit mit der Beschuldigten Bezug nahm und in englischer Sprache mitteilte, dass er geschockt sei, dass die Beschuldigte auf Tinder so viel Haut zeige und sich auf der App als "open for fun" bezeichnete; diese Information sei ihm zugegangen und er habe nicht aktiv danach gesucht (act. 8/1/7). 5. Aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses ist erstellt und unbestritten, dass die Beschuldigte am 30. April 2019 bzw. 3. Mai 2019 je eine E-Mail an die Kundenservices der

Seite 15/29 Datingplattformen Tinder bzw. OkCupid verfasst und versandt hatte (act. 8/1/4 und 1/2/2; act. 2/3 Frage 6). 5.1 In der ersten E-Mail vom 30. April 2019, 4:46 Uhr, an den Kundenservice von Tinder führte die Beschuldigte aus, sie habe keinen Tinder-Account bzw. habe nie einen gehabt. Jemand habe Bilder von ihrem Instagram-Account genommen und diese zur Erstellung eines Fake-Tinder- Accounts benutzt. Sie vermute, dass ihr baldiger Exmann hinter dieser Angelegenheit stecke. Dies sei Teil einer kranken Schmierenkampagne ("sick smeer campaign"), um sie mit Hinblick auf eine gerichtliche Anhörung als Mutter zu diskreditieren. Die Beschuldigte verlangte von Tinder ausdrücklich die Herausgabe der Registerdaten, insb. der hinterlegten E-Mail-Adresse und der Telefonnummer, damit sie gegen die Personen, welche die Konten mit ihren Bildern registriert haben, vorgehen könne. Eine unbekannte Person namens "R.________" vom Kundenservice von Tinder antwortete der Beschuldigten gleichentags um 12:26 Uhr per E-Mail und hielt fest, dass das von der Beschuldigten gemeldete Profil gegen die Benutzungsrichtlinien verstossen würde und entsprechend von Tinder entfernt worden sei (act. 8/1/4). 5.2 Am 3. Mai 2019 um 7:47 Uhr schrieb die Beschuldigte eine E-Mail an den Kundendienst von OkCupid, in welcher sie ausführte, sie habe zwei E-Mails von Interessenten erhalten, die angeben hätten, ihr Profil auf OkCupid gesehen zu haben. Sie habe aber kein Profil; jemand habe ihre Fotos von ihrem Instagram-Account genommen und diese zur Erstellung eines Fake- Accounts benutzt. Erneut ersuchte die Beschuldigte explizit um Bekanntgabe der Registrierungsdaten, d.h. der hinterlegten E-Mail-Adresse und Telefonnummer, welche mit dem Account mit ihren Fotos verbunden waren. Sie legte dar, dass sie auf diese Registrierungsdaten benötige, um gegen die Person, welche das Fake-Account erstellt habe, vorgehen zu können. Am gleichen Tag um 20:12 Uhr antwortete eine unbekannte Person namens "S.________" vom Kundendienst von OkCupid, man habe keinen Account finden können und benötige einige Angaben (act. 8/1/4). 6. Sodann ist erstellt, dass die Beschuldigte mehrere E-Mails im Zusammenhang mit den Apps Tinder und OkCupid erhielt. 6.1 Am 29. April 2019 um 23:10 Uhr ging auf der E-Mail-Adresse der Beschuldigten (G.________) eine E-Mail von H.________ ein. Gemäss der englischsprachigen E-Mail seien "c&g" eine 33-jährige Frau und eine 42-jährige Person aus T.________. Sie hätten die Beschuldigte auf Tinder getroffen und mit ihr einen "match" gehabt. Sie seien an "bdsm" und "cuckoldress" interessiert und fragen nach, ob die Beschuldigte auch Interesse daran habe (OG GD 21/2/1a). 6.2 Am gleichen Tag um 23:16 Uhr ging eine weitere E-Mail auf der vorgenannten E-Mailadresse der Beschuldigten ein. Der Absender war I.________. In der Betreffzeile dieser E-Mail steht "Okcupid". Der Absender teilte der Beschuldigte in englischer Sprache mit, dass er an einem "hookup" interessiert sei. Die Beschuldigte würde grossartig aussehen und er möchte gerne hören, was ihre "preferences" seien. Der Absender fragte sodann nach, ob sie auch Deutsch spreche. Ansonsten enthält die E-Mail keinen Hinweis auf die erwähnte Datingplattform (OG GD 21/2/1b).

Seite 16/29 6.3 Am 30. April 2019 um 9:14 Uhr ging eine weitere deutschsprachige E-Mail von J.________ auf der E-Mailadresse der Beschuldigten ein, in welcher im Betreff "OkCupid" vermerkt war. Ein gewisser "U.________ schrieb darin, er habe das Profil der Beschuldigten auf OkCupid gefunden und würde sie gerne näher kennenlernen. Sie solle ihm zurückschreiben, dann erfahre sie mehr über ihn (OG GD 21/2/1c). 6.4 Schliesslich erhielt die Beschuldigte am 30. April 2019 um 18:08 Uhr eine englischsprachige E-Mail von "V.________" (K.________) mit dem Betreff "Hi", in welcher dieser ausführte, sie habe ein cooles Profil auf OkCupid. Die Nachricht schliesst mit der automatisch generierten Botschaft, dass das Mail ab einem iPhone gesendet worden sei (OG GD 21/2/1d). V. Beweiswürdigung 1. Im vorliegenden Verfahren ist von wesentlicher Bedeutung, ob die Beschuldigte die fraglichen Benutzerkonten bei Tinder und OkCupid selbst angelegt hat oder nicht bzw. ob die private Mobiltelefonnummer und die private E-Mail-Adresse der Beschuldigten bei der Registrierung der jeweiligen Benutzerkonten hinterlegt und anschliessend verifiziert wurden. Zur Klärung dieser Frage liegen mehrere Indizien vor, die es nachfolgend zu würdigen gilt. 1.1 Mit der Verteidigung kann es nicht als erwiesen gelten, dass die Mobiltelefonnummer und die E-Mail-Adresse der Beschuldigten bei Tinder oder OkCupid im Rahmen des Registrierungsprozesses des fraglichen Tinder-Kontos mit den Bildern der Beschuldigten verwendet wurden. Insbesondere die vier E-Mail-Nachrichten, welche von vier verschiedenen unbekannten Personen am 29. und 30. April 2019 unter Bezugnahme auf die fraglichen Profile bei Tinder bzw. OkCupid mit den Fotos der Beschuldigten an die E-Mailadresse Beschuldigte versendet wurden, erbringen diesen Beweis nicht. 1.2 Wie die Verteidigung aufzeigte und auch aufgrund der eigenen Feststellungen des Gerichts über die beiden verwendeten Online-Datingplattformen feststeht, wurde die Beschuldigte am 29. April/30. April 2019 von vier unbekannten Personen via ihre private E-Mail-Adresse ausserhalb der üblichen Chatfunktion der beiden Online-Datingplattformen mit Bezugnahme auf ein Profil auf Tinder und OkCupid angeschrieben. Dies ist wie dargelegt nur dann möglich, wenn der Ersteller des Kontos die entsprechende E-Mail-Adresse diesen vier unbekannten Personen bekannt gegeben hat und diese bat, sie direkt auf seine E-Mail-Adresse zu kontaktieren. Entgegen dem Privatkläger ermöglichen weder OkCupid noch Tinder, dass eine direkte E-Mail-Verbindung zwischen zwei Benutzern hergestellt werden kann bzw. dass direkt mittels der bei Tinder/OkCupid registrierten privaten E-Mail-Adressen E-Mails ausgetauscht werden. 1.3 In diesem Zusammenhang gilt zu erwägen, dass es für eine unbekannte Täterschaft innert kurzer Zeit und ohne wesentlichen Aufwand möglich ist, mit dem eigenen Mobiltelefon und der eigenen E-Mail-Adresse ein Tinder- oder OkCupid-Konto mit den öffentlich zugänglichen Bildern der Beschuldigten zu erstellen. Dass entsprechende Bilder der Beschuldigten öffentlich auf dem Internet über die Website ihrer Modelagentur und Instagram erhältlich waren, stellt weder die Staatsanwaltschaft, noch die Privatklägerschaft in Abrede (vgl. act. 8/1/5). Sodann ist es ebenfalls möglich, mittels dieses gefälschten Profils in der Chatfunktion anderen Nutzern

Seite 17/29 ("matches") die E-Mail-Adresse der Beschuldigten zwecks Kontaktaufnahme ausserhalb der integrierten Tinder/OkCupid-Chatfunktion bekannt zu geben. Bei dieser Vorgehensweise kann die Beschuldigte mithin von Tinder- oder OkCupid-Nutzern mittels E-Mail unaufgefordert kontaktiert werden, ohne dass sie die entsprechenden Konten selber erstellt oder die diesbezüglichen Funktionen verwendet hat. 1.4 Entgegen der Vorinstanz kann diese Sachverhaltsalternative nicht ohne weiteres als unplausibel verworfen werden. Wer plötzlich mehrere E-Mails von unbekannten Personen erhält, welche Bezug auf ein nie erstelltes Tinder-Konto nehmen und bspw. nachfragen, ob man Sado-Maso-Praktiken mit "Sklaven" mag ("bdsm, cuckoldress"), wird naturgemäss stark verunsichert und veranlasst, diesbezüglich tätig zu werden. Eine entsprechende Vorgehensweise kann mithin durch eine unbekannte Täterschaft als geeignetes Stalking-Mittel eingesetzt werden. Dafür ist einzig notwendig, dass die unbekannte Täterschaft (1.) ein Motiv hat, die Beschuldigte zu stalken, (2.) über Fotos der Beschuldigten verfügen kann und (3.) ihre E-Mail-Adresse kennt. Diese alternative Sachverhaltsvariante hat damit einen plausiblen motivationalen Hintergrund und kann somit nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. 1.5 Auch die auf dem Screenshot festgehaltene Distanzangabe von einem Kilometer Entfernung des genannten Tinder-Nutzers zu Q.________ ändert an dieser Auffassung wenig, kann dadurch doch nur abgeleitet werden, dass der Tinder-Nutzer zum Zeitpunkt, als die Fotos der Beschuldigten durch Q.________ erkannt wurden, sich letztmalig in AB.________ einloggte. In AB.________ wohnten damals die Beschuldigte, aber auch der Privatkläger (act. 1/1/1 S.2) und weitere unbekannte Personen, die allenfalls ein Motiv hatten, die Beschuldigte mittels eines Fake-Tinder-Profils zu stalken. 1.6 Zusammenfassend ist in technischer Hinsicht nicht geklärt, dass die Beschuldigte effektiv das Tinder-Konto, auf welches Q.________ aufmerksam wurde, verwendete. Sowohl von den objektiven Beweismitteln wie auch vom Motiv her erscheint es mit der Vorinstanz zwar als möglich, dass die Beschuldigte selber in der Chatfunktion von Tinder/OkCupid die vier E- Mail-Empfänger bat, die Konversation unter Bekanntgabe ihrer privaten E-Mail-Adresse per E-Mail fortzusetzen. Möglich ist aber auch, dass eine unbekannte Person Onlinedating- Konten mit den Bildern der Beschuldigten erstellte und anschliessend andere Nutzer aufforderte, der Beschuldigten E-Mails zukommen zu lassen, um eine Stalking-Wirkung bei der Beschuldigten zu erzeugen und dieser ein entsprechendes Übel zuzufügen. Mithin besteht eine plausible Sachverhaltsvariante, die nicht ohne weiteres verworfen werden kann. Ohne Erhebung der Registrierungsdaten der fraglichen Tinder/OkCupid-Konten, um welche sich die Beschuldigte von Anfang an sowohl vor dem Strafverfahren wie während des Strafverfahrens mehrfach bemüht hat, ist eine abschliessende Beurteilung der beiden Varianten nicht möglich. 2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass verschiedene Indizien tendenziell eher gegen die Beschuldigte sprechen bzw. nahelegen, dass sie die fraglichen Profile bei Tinder und OkCupid selbst erstellt haben könnte. 2.1 Vorab ist die Reaktion der Beschuldigten auf die Nachricht des Privatklägers vom 29. April 2019 zu berücksichtigen. Denn als der Privatkläger die Beschuldigte auf den fraglichen Tinder-Account per WhatsApp-Nachricht ansprach, reagierte sie nicht überrascht oder empört. Vielmehr nahm sie in ihrer Antwort mit keinem Wort direkt Bezug auf den Tinder-

Seite 18/29 Account, sondern reagierte abgeklärt in allgemeiner Weise ("OK W.________. I see you're looking for a war. But I have no energy for that. So just go ahead and continue to drag my name through the mud as this is what seems to make you happy and proud", act. 8/1/7). Diese Reaktion lässt Zweifel daran entstehen, ob die Beschuldigte vor der Benachrichtigung durch den Privatkläger tatsächlich keine Kenntnis von dem Tinder-Account hatte. Auf jeden Fall steht diese Nachricht im Widerspruch zu den Ausführungen der Beschuldigten in ihrer Strafanzeige vom 24. Juni 2019, in welcher diese ausführte, sie sei "über die Nachricht schockiert" gewesen und habe "mit Schrecken feststellen" müssen, dass tatsächlich Profile für Tinder und OkCupid existierten (act. 1/1/6 S. 3). Bei dieser Ausgangslage wäre lebensnah zu erwarten gewesen, dass die Beschuldigte am 30. April 2019 dem Privatkläger auf seine konkreten Vorhalte umgehend mitteilt, dass sie nichts mit einem Tinder-Konto zu tun habe und dass er sich irren müsse. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Art und Weise wie der Privatkläger die Beschuldigte über den Tinder-Account informiert oder wie er auf ihre Antwort reagiert hat, keineswegs den Eindruck erweckt, er könnte hinter der Erstellung des Accounts stecken bzw. dass er ein Interesse daran haben könnte. Vielmehr scheint er traurig und enttäuscht zu sein ("Do you really think I feel happy and proud […] I feel rather deeply ashamed and sad", vgl. act. 8/1/7). Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte den Privatkläger deshalb nicht auf das angebliche Fake-Profil bei Tinder ansprach, weil für sie klar war bzw. sie davon ausging, dass der Privatkläger etwas mit der Erstellung dieses Profils zu tun haben musste, wie sie an der Berufungsverhandlung ausführte (OG GD 21 S. 23). Diese Möglichkeit kann nicht als völlig unplausibel von der Hand gewiesen werden. 2.2 Die Tatsache, dass die Tinder-App bereits am 9. März 2017 heruntergeladen wurde, ist ebenfalls ein leichtes Indiz dafür, dass der fragliche Tinder-Account von der Beschuldigten selbst erstellt worden war. Denn die Bestellung der App erfolgte über die Apple-ID der Beschuldigten. Zudem hielt es selbst die Beschuldigte für unwahrscheinlich, dass der Privatkläger bereits im März 2017 die Tinder-App hätte herunterladen können, um dann rund zwei Jahre später ein Fake-Profil anzulegen, da die verwendeten Fotos aus dem Jahr 2018 stammen würden (act. 2/5 S. 5). Trotzdem kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger die Tinder-App über den mit der Apple-ID der Beschuldigten verbundenen Desktop-Computer „P.________“ hätte herunterladen können, da vorliegend weitgehend ungeklärt ist, inwiefern eine weitere Passwortsicherung bestand bzw. das genannte Gerät ohne zusätzliche Passwortsicherung mit der Apple-ID verbunden war. Ferner bedeutet wie erwähnt ein Erwerb bzw. ein Herunterladen der Tinder-App nicht, dass zwingend auch ein Tinder-Profil erstellt wurde. Und letztlich gilt zu erwägen, dass selbst das Erstellen eines Tinder-Profils im März 2017 nicht automatisch bedeutet, dass dieses im April 2019 noch aktiv war und von der Beschuldigten verwendet wurde. 3. Auf der anderen Seite sind Indizien aktenkundig, welche tendenziell gegen eine Täterschaft der Beschuldigten sprechen. 3.1 Der Umstand, dass die Beschuldigte innert kurzer Zeit von vier unbekannten Personen unter Bezugnahme auf ihr Account bei Tinder bzw. OkCupid auf ihre private E-Mail-Adresse angeschrieben wurde, spricht tendenziell gegen die Erstellung der fraglichen Accounts durch die Beschuldigte. Wie die Verteidigung nachvollziehbar ausführte, ist diesbezüglich auffällig, dass alle vier E-Mails eine erstmalige Kontaktaufnahme mit der Beschuldigten suggerieren.

Seite 19/29 Gemäss der dargelegten Funktionsweise von Tinder und OkCupid wird üblicherweise für die erste Kommunikation infolge eines "Matches" die in diesen Datingplattformen integrierte Chatfunktion verwendet (OG GD 21/2 S. 8). Es erscheint deshalb sonderbar, dass die Interessenten die Beschuldigte direkt per E-Mail angeschrieben haben, ohne dass vorher ein vertiefter Austausch über die plattforminterne Chatfunktion stattgefunden hatte. Es entsteht folglich der Eindruck, dass die genannten Personen gezielt gelenkt wurden, die Beschuldigte auf ihre privaten E-Mail-Adresse anzuschreiben. Wie bereits dargelegt, kann dies einerseits bedeuten, dass die Beschuldigte die vier unbekannten Personen nach dem "Match" direkt aufforderte, auf ihre E-Mail-Adresse zu schreiben, um ausserhalb der Plattform in Kontakt zu treten, weil sie einen Austausch per E- Mail vorzog. Nicht weniger plausibel ist vor diesem Hintergrund aber auch die genannte Sachverhaltsvariante, d.h. dass der Ersteller eines Fake-Profils die "gematchten" Beziehungen aufforderte, zwecks Kontaktaufnahme an die E-Mail-Adresse der Beschuldigten zu schreiben, um bei dieser wie dargelegt eine Stalking-Wirkung zu erzeugen und ihr damit ein Übel zuzufügen. Da die Registrierungsdaten (insb. die hinterlegte E-Mail-Adresse und die Mobiltelefonnummer) der fraglichen Tinder- und OkCupid-Accounts nie erhoben wurden (und wegen des Zeitablaufs auch nicht mehr erhoben werden können), lässt sich weder die eine, noch die andere grundsätzlich plausible Sachverhaltsvariante abschliessend verifizieren. 3.2 Sodann hat die Beschuldigte im Verfahren vollumfänglich kooperiert und stets an der Wahrheitsfindung mitgewirkt. Sie ersuchte nachweislich bereits vor der Anzeigeerstattung, die Registrierungsdaten der verwendeten Tinder- und OkCupid-Konnten vom Kundendienst zu erlangen, um gegen die Ersteller des Profils vorgehen zu können. Sie wiederholte diese Anträge betreffend Erhebung der Registrierungsdaten sinngemäss bei der Staatsanwaltschaft (implizit: act. 2/5 Ziff. 20) und im Berufungsverfahren. Sie bot auch an, ihre eigenen Geräte zur forensischen Auswertung einzureichen (OG GD 21/2 S. 6). Bei einer forensischen Auswertung ihres E-Mail-Accounts hätten möglicherweise auch gelöschte E- Mails erkannt werden können. Zudem waren die von ihr gestellten Beweisanträge, insb. die Abklärung der Registrierungsdaten bei Tinder und OkCupid wie dargelegt potentiell geeignet, ihre Täterschaft eindeutig zu beweisen. Die Bemühungen der Beschuldigten hinsichtlich der Registrierungsdaten wären – bei Erfolg – mithin der Wahrheitsfindung dienlich gewesen. Ein solches zielgerichtetes und konstantes Interesse an der Wahrheitsfindung wäre von einem Täter tendenziell eher nicht zu erwarten. Dieses Verhalten der Beschuldigten ist damit insgesamt als ein Indiz, welches gegen ihre Täterschaft spricht, zu werten. 3.3 Schliesslich ist auch die Zeugenaussage von O.________ als ein für die Beschuldigte entlastendes Indiz zu berücksichtigen. Der Zeuge führte an seiner Befragung an der Berufungsverhandlung aus, die Beschuldigte sei seine Partnerin. Er habe sie im November oder Dezember 2017 in einer Bar in T.________ kennengelernt und im Frühling 2018 sei sie seine Partnerin geworden. Er habe sie nicht über eine Datingplattform kennengelernt und er habe zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Treue und Loyalität der Beschuldigten gehabt (OG GD 21 S. 5 ff.). Die grundsätzlich glaubhafte Aussage des Zeugen und dessen Aussagen hinsichtlich einer gefestigten partnerschaftlichen Beziehung zumindest gegen Ende 2018 spricht tendenziell eher gegen die Annahme, dass die Beschuldigte im April 2019 ein Profil

Seite 20/29 auf Tinder oder OkCupid angelegt und betrieben haben könnte (obwohl freilich die Tinder- App zumindest theoretisch auch von Personen in einer festen Beziehung genützt werden kann). 4. In den Aussagen der Beschuldigten sind einzelne Inkonsistenzen enthalten, welche insgesamt vor dem Hintergrund der genannten Beweiswürdigung aber keine überragende Aussagekraft zukommt. 4.1 So hat die Beschuldigte die Frage, ob der Privatkläger im Rahmen des Scheidungsverfahrens auf diese Profile hingewiesen habe, bejaht und ausgeführt, es stehe im Scheidungsdokument und in "seinen" Eingaben (SE GD 23/1). Diese Aussage ist nicht zutreffend, war es doch die Beschuldigte selbst, die das Thema in den Scheidungsprozess einbrachte. Dies geht aus der Eingabe ihrer Rechtsanwältin an das Kantonsgericht vom 27. Juni 2019 hervor (act. 8/1/3), welche unmittelbar nach der Strafanzeige der Beschuldigten erfolgte. Diesen Widerspruch konnte die Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung nicht aufklären (OG GD 21 S. 22). An der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte ferner aus, sie habe die Bilder des fraglichen Tinder-Accounts vom Privatkläger erhalten, was ebenfalls aktenwidrig ist (OG GD 21 S. 24; act. 8/1/7). Schliesslich waren auch ihre an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Juli 2020 gemachten Ausführungen zu einem Vorfall im August 2018 offensichtlich unrichtig (act. 2/5 S. 4 und 8/1/8). Insgesamt betreffen diese Aussagen der Beschuldigten indessen nicht direkt mit dem Kerngeschehen zusammenhängende Details und mithin kann aus den Aussagen der Beschuldigten kein überzeugender Beweis hinsichtlich des Tatvorwurfs erblickt werden. 4.2 Was den Privatkläger anbelangt, so sind in seinen Aussagen keine Inkonsistenzen zu erkennen, die Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit begründen könnten. Er bestreitet prima vista glaubhaft, etwas mit dem Tinder-Account bzw. OkCupid-Account der Beschuldigten zu tun zu haben. Diese Aussagen müssen indessen nicht zwingend als belastend für die Beschuldigte gewertet werden, zumal auch eine Drittperson als Urheberin der allenfalls gefälschten Benutzerkonten nicht ausgeschlossen werden kann. 5. Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien ist festzuhalten, dass die Beweislage insgesamt nicht so belastend für die Beschuldigte zu werten ist, wie die Vorinstanz dies getan hat. Denn wie gezeigt, liegen auch entlastende Indizien vor, welche gegen den der Beschuldigten in der Anklageschrift bzw. dem Strafbefehl vom 10. Juni 2020 zur Last gelegten Vorwurf sprechen. Da die E-Mail-Adresse der fraglichen Interessenten und die relevanten Daten der Tinder- und OkCupid-Accounts nie erhoben wurden und nun nicht mehr erhoben werden können, kann vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte von einer unbekannten Person wie dargelegt mit gefälschten Konten gestalkt wurde. Unter Berücksichtigung der dargelegten entlastenden Elemente bestehen unüberwindliche Zweifel daran, dass die Beschuldigte die fraglichen Accounts bei Tinder und OkCupid selbst angelegt haben soll. Entsprechend ist gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der für die Beschuldigte günstigeren Sachlage auszugehen. 6. Folglich ist als relevanter Sachverhalt festzuhalten, dass eine unbekannte Täterschaft einen Account mit Bildern der Beschuldigten bei Tinder erstellt hat und die "matches" dazu aufforderte, sie direkt an die private E-Mail-Adresse der Beschuldigten anzuschreiben, um so

Seite 21/29 eine Stalking-Wirkung zu erzeugen und dieser ein Übel zuzufügen. Die Beschuldigte versandte daraufhin die genannten E-Mails an die Kundendienste von Tinder und OkCupid und nahm Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden auf. V. Rechtliche Grundlagen und Subsumption 1.1 Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, macht sich gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB der Irreführung der Rechtspflege schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Im Übrigen wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den rechtlichen Grundlagen verwiesen (OG GD 1 E. III/1.1 ff.). 1.2 Die Beschuldigte beauftragte ihren Rechtsanwalt, am 24. Juni 2019 eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Irreführung der Rechtspflege und eines möglichen Ehrverletzungsdeliktes einzureichen (SE GD 23/2). Ob tatsächlich eine Straftat begangen wurde, bleibt unklar, da nicht erstellt ist, wer die fraglichen Accounts bei Tinder und OkCupid erstellt hat. In subjektiver Hinsicht ist mithin nicht erwiesen, dass die Beschuldigte wider besseres Wissen, d.h. direktvorsätzlich eine strafbare Handlung angezeigt hat, die nicht begangen wurde. Denn wie gezeigt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte die fraglichen Accounts selbst erstellt hat. 1.3 Die Beschuldigte ist mithin vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 2.1 Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, macht sich der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig und wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2.2 Es steht fest, dass die Beschuldigte zwei unbekannten Mitarbeitenden im Kundendienst von Tinder und OkCupid mitteilte, dass ihr Ehemann eine Schmierenkampagne gegen sie veranstalte. Weder die kompletten Namen der beiden Kundendienstmitarbeiter "S.________" und "R.________" sind bekannt, noch deren Arbeitsort, welcher überall auf der Welt sein könnte. Auf den E-Mails an den jeweiligen Kundendienst sind ferner einzig der nicht mit dem Vornamen übereinstimmende Rufname und Teile des Familiennamens der Beschuldigten E.________ (d.h. "X.________") sowie die E-Mail-Adresse G.________ ersichtlich. Der Privatkläger war somit insgesamt den beiden Mitarbeitenden von Tinder und OkCupid weder namentlich bekannt, noch war dieser aufgrund der internationalen Verhältnisse identifizierbar. 2.3 Eine Verleumdung als Ehrverletzungsdelikt nach Art. 174 Ziff. 1 StGB setzt nach dem Gesetzeswortlaut zwingend voraus, dass "jemand" bei einem "anderen" wider besseres Wissen eines unehrenhaften Verhaltens verdächtigt oder beschuldigt wird. Der Gesetzeswortlaut deutet mithin eine notwendige (wie auch immer ausgestaltete) Beziehung zwischen dem Adressaten der ehrenrührigen Botschaft und dem Betroffenen an. Es ist

Seite 22/29 folglich zu prüfen, wie der Begriff "jemand" bei Ehrverletzungsdelikten auszulegen ist und wie das Verhältnis von "jemand" zu dem "anderen" ausgestaltet sein muss. 2.4 Das Bundesgericht hat diesbezüglich in BGE 105 IV 114 geurteilt, dass es nicht notwendig ist, dass der Betroffene in der ehrverletzenden Äusserung namentlich genannt wird, so lange der Betroffene erkennbar ist. Gegenstand des Verfahrens war eine ehrenrührige Behauptung in einem Zeitungsartikel der Luzerner Neusten Nachrichten (nachfolgend: LNN), wonach "von der Allschwiler Seite" versucht worden sei, Spitzenspieler des Schachclubs Luzern bei der schweizerischen Schachmeisterschaft zu bestechen. Die Schachgesellschaft Allschwil war dabei ein Gegner des Schachclubs Luzern bei der schweizerischen Schachmeisterschaft. Das Bundesgericht würdigte dabei in seiner Rechtsauslegung, dass der unbefangene Leser (als Adressat der ehrenrührigen Aussagen) die Schachgesellschaft Allschwil als Betroffener der Verdächtigung erkennen könne. Damit seien die betroffenen Personen (d.h. sämtliche Mitglieder der Schachgesellschaft von Allschwil) ausreichend deutlich individualisiert. Die entsprechende Würdigung des Bundesgerichts in BGE 105 IV 114 ist nachvollziehbar, da der Artikel in der LNN sich gegen eine Personengruppe richtete, bei welcher der Adressat (d.h. der am Schachsport interessierte Leser der LNN) in der Lage war, die betroffenen Personen zu individualisieren. Die ehrenrührigen Verdächtigungen in der LNN waren damit geeignet, eine Verbindung zwischen dem Adressaten und den Betroffenen herzustellen und zu bewirken, dass die am Schachsport interessierten Leser des LNN-Artikels allenfalls dachten, eine bestimmte, individualisierbare Person der Allschwiler Schachgesellschaft (welche an der schweizerischen Schachmeisterschaft teilnahm) könnte ein unmoralischer Mensch sein. 2.5 Eine entsprechende Gefahr, dass die unbekannten Mitarbeiter vom Kundenservice von Tinder oder OkCupid den Privatkläger B.________ namentlich identifizieren konnten, bestand vorliegend nicht. Im Gegensatz zu BGE 105 IV 114 fand die ehrenrührige Äusserung nicht in einem begrenzten Milieu statt, wo die reale Gefahr bestand, dass der am Schachsport interessierte Leser der LNN (insb. auch Schachspieler des Schachclubs Luzern) in der Lage war, bestimmte Mitglieder der Schachgesellschaft Allschwil zu identifizieren und gedanklich mit den unehrenhaften Handlungen in Verbindung zu bringen. Im vorliegenden Fall waren die Adressaten zwei Mitarbeitende des Kundendienstes von Tinder und OkCupid, welche an einem unbekannten Ort auf der Welt seriell und unter Zeitdruck Kundenanfragen bearbeiteten und den Privatkläger weder kannten, ihn nicht identifizieren konnten und überdies sich gar nicht für die Person des Privatklägers interessierten. Unter diesen Umständen hatten die beiden verfahrensgegenständlichen E-Mails der Beschuldigten mangels Identifikationsmöglichkeit keine Auswirkungen auf die Ansichten der Adressaten (als "einen anderen" gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB) über die Ehre des ihnen unbekannten Privatklägers (als "jemanden" gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB). Eine Rechtsgutsverletzung fand mit anderen Worten durch die Verwendung der verfahrensgegenständlichen E-Mails nicht statt. Eine Verurteilung der Beschuldigten würde vorliegend auf eine inhaltsleere, formalistische Auslegung und Anwendung des Tatbestands von Art. 174 Ziff. 1 StGB hinauslaufen. Eine solche extensive Auslegung des Straftatbestands wäre weder mit dem Wortlaut der Bestimmung noch mit der verfassungsrechtlich garantierten Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV) vereinbar.

Seite 23/29 2.6 In die gleiche Richtung geht ein neuerer Entscheid des Bundesgerichts, in welchem festgehalten wurde, dass es für den "Dritten", d.h. den Adressaten der ehrverletzenden Äusserung, möglich sein muss, die betroffene Person zu identifizieren, wobei sich diese Frage nach den vorhandenen Informationen und den allgemeinen Umständen beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5.2.1). 2.7 In tatsächlicher Hinsicht ist ohnehin nicht erstellt, dass die Beschuldigte die fraglichen Accounts selbst erstellt hat. Folglich kann ihr nicht vorgeworfen werden, den Privatkläger wider besseres Wissen beschuldigt bzw. verdächtigt zu haben. Auch wenn keine Indizien vorliegen, die nahelegen würden, dass der Privatkläger die fraglichen Profile auf Tinder und OkCupid erstellt haben bzw. die entsprechenden E-Mails versandt haben könnte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte vor dem Hintergrund der Trennung sowie der sich anbahnenden Streit um die Obhut der beiden Kinder effektiv an die Täterschaft des Privatklägers geglaubt hat. Mithin kann ihr nicht vorgeworfen werden, den Privatkläger wider besseres Wissen beschuldigt bzw. verdächtigt zu haben. 2.8 Es kann vor diesem Hintergrund offen bleiben, inwiefern das Einreichen der E-Mails beim zuständigen Kantonsrichter in Zug, welcher den Privatkläger aufgrund des Prozessverhältnisses identifizieren konnte, eine Verleumdung oder eine Verbreitung einer Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB darstellt, zumal ein solcher Vorwurf nicht Gegenstand des Verfahrens ist (Art. 9 Abs. 1 StPO; Art. 350 Abs. 1 StPO). 2.9 Die Beschuldigte ist vom Vorwurf der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB freizusprechen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und Vorverfahrens 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Privatklägerschaft können gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (lit. a), die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht (lit. b), die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (lit. c). Kommt es bei Antragsdelikten zur Einstellung des Verfahrens oder zu einem Freispruch, so können gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten der antragsstellenden Person auferlegt werden, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. 1.2 Das Bundesgericht führte zur Frage der Kostenauflage aus, die Bestimmung von Art. 427 Abs. 2 StPO differenziere hinsichtlich der Kostenauflage zwischen der antragstellenden

Seite 24/29 Person und der Privatklägerschaft. Während der Privatklägerschaft bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten bei Freisprechung der beschuldigten Person oder Einstellung des Verfahrens ohne Einschränkung auferlegt werden können, sei dies beim Antragsteller, der auf seine Parteistellung verzichtet hat, nur bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Einleitung des Verfahrens oder bei Erschwerung der Durchführung desselben zulässig (BGE 138 IV 248 E. 4.2.2). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten deshalb grundsätzlich dem Privatkläger auferlegt werden, sofern er nicht nur Strafantrag gestellt, sondern aktiv Einfluss auf den Gang des Verfahrens genommen hat, und soweit nicht der Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Regelung ist aber dispositiver Natur. Das Gericht kann davon abweichen, wenn es die Sachlage rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2016 vom 10. Juni 2017 E. 1.2.1). 1.3 Der Privatkläger hat sich am Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren beteiligt. Allerdings waren sämtliche Untersuchungshandlungen aufgrund des zur Anzeige gebrachten Offizialdeliktes der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB notwendig. Durch das ebenfalls zur Anklage gebrachte Antragsdelikt der Verleumdung sind keine zusätzlichen Aufwendungen entstanden. Zudem hat der Privatkläger keinen Antrag im Zivilpunkt gestellt, so dass im Zusammenhang mit dem Zivilpunkt keine Verfahrenskosten entstanden sind. Eine Kostenauflage erscheint damit insgesamt auch vor der gesetzlichen Einschränkung von Art. 427 Abs. 1 StPO nicht angemessen. Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens von CHF 2'960.40 sind auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Entschädigungsfolgen für das Vorverfahren und erstinstanzliche Hauptverfahren 2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Gegenüber der Privatklägerschaft hat die obsiegende beschuldigte Person gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, dass die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staats geht, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.6). 2.2 Der Kostenspruch präjudiziert vorliegend die Entschädigungsfrage. Das Verfahren bezog sich wie gezeigt sowohl auf ein Offizial- wie auch auf ein bzw. mehrere Antragsdelikte. Alle Delikte waren in tatsächlicher Hinsicht mit dem Vorwurf verknüpft, die Beschuldigte hätte die fraglichen Accounts bei Tinder und OkCupid selbst erstellt, was ihr indessen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnte. Das Verfahren hätte sich nicht wesentlich einfacher gestaltet, wenn der Privatkläger keinen Strafantrag wegen Verleumdung gestellt hätte und das Verfahren nur wegen des Verdachts der Irreführung der Rechtspflege – einem Offizialdelikt – geführt worden wäre. Folglich rechtfertigt es sich, die Entschädigung der

Seite 25/29 beschuldigten Person für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer erbetenen Verteidigung im erstinstanzlichen Hauptverfahren und Vorverfahren auf die Staatskasse zu nehmen. 2.3 Die Entschädigung der amtlichen (Art. 135 Abs. 1 StPO) wie auch der erbetenen Verteidigung richtet sich nach dem Anwaltstarif des Kantons Zug. Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt (Abs. 2). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.H.). 2.4 Der erbetene Verteidiger reichte vor der Vorinstanz eine Kostennote ein. Darin machte er insgesamt einen Aufwand von 15.83 Stunden geltend (SE GD 23/3). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Allerdings sind keine Gründe ersichtlich, weshalb vom ordentlichen Stundenansatz abgewichen werden müsste. Bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 ergibt dies somit zuzüglich einer Spesenpauschale von 3% und MWST von 7.7% einen Gesamtbetrag von CHF 3'863.30. Die Beschuldigte ist in diesem Ausmass für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren durch den Staat zu entschädigen. 3. Kosten des Berufungsverfahrens 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. 3.2 Der Privatkläger beantragte im Berufungsverfahren, die Berufung der Beschuldigten sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf, Anträge zu stellen und an der Berufungsverhandlung teilzunehmen. Da die Berufung der Beschuldigten gutgeheissen wird und die Anträge des Privatklägers abgewiesen werden, gilt dieser im Berufungsverfahren vollumfänglich als unterliegend. Folglich hat der Privatkläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Seite 26/29 3.3 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von §§ 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (BGS 161.7; KoV OG) auf CHF 3'000.00 festzulegen. 4. Entschädigung für das Berufungsverfahren 4.1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.6). 4.2 Das vorliegende Berufungsverfahren hatte sowohl ein Offizialdelikt wie auch ein bzw. mehrere Antragsdelikte zum Gegenstand. Da der Privatkläger angesichts seiner gestellten Anträge als unterliegend gilt, wird er gegenüber der Beschuldigten folglich entschädigungspflichtig. 4.3 Der erbetene Verteidiger übergab dem Gericht an der Berufungsverhandlung eine Kostennote (OG GD 21/2/10). Darin macht er für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 41.08 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 350.00 bzw. mithin eine Entschädigung über CHF 15'951.05 geltend. Der Stundenansatz ist dabei wie dargelegt auf CHF 220.00 zu kürzen, zumal vorliegend keine besondere Schwierigkeit in der Fallbearbeitung nach § 15 Abs. 2 AnwT zu erkennen ist. Der vorliegend geltend gemachte Stundenaufwand für die Berufungsverhandlung steht ferner in einem Missverhältnis zum geltend gemachten Stundenaufwand für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren. So sind in der Kostennote zahlreiche Aufwendungen enthalten, welche den Umfang einer angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte übersteigen, so z.B. zahlreiche E-Mails und Telefonate mit Rechtsanwalt lic.iur. Y.________ (Rechtsvertreter des Zeugen O.________) und AA.________, mehrere Telefonate und Besprechungen mit dem zu diesem Zeitpunkt bereits gerichtlich vorgeladenen und mithin nicht mehr zu kontaktierenden Zeugen O.________, ein Telefonat mit Kantonsrichter lic.iur. Z.________, Aktenstudium betreffend ein nicht aktenkundiges psychologisches Gutachten, etc. Dies betrifft die nachfolgenden Positionen: Datum Beschreibung Zeit 10.02.2022 E-Mailkorrespondenz RA Y.________ 0.50 10.02.2022 Studium E-Mail RA Y.________ 0.17 14.07.2022 E-Mail RA Y.________ 0.17 16.08.2022 Telefon RA Y.________ 0.25 23.08.2022 Telefon RA Y.________ 0.25 16.10.2022 Abklärung strafrechtlicher Relevanz (psycholgisches Gutachten, iPad) 2.17 24.10.2022 Telefon O.________ 0.58 31.10.2022 Telefon O.________ 0.42

Seite 27/29 01.11.2022 Übersetzung Whatsapp Chatverlauf 0.50 04.11.2022 E-Mail O.________ 0.17 07.11.2022 Telefon RA Y.________ 0.33 08.11.2022 Studium Replik O.________ 1.17 15.11.2022 Vorbereitung Besprechung 17.11.2022 0.92 17.11.2022 Besprechung RA Y.________ und O.________2.92 11.11.2022 Telefon RA AA.________ 0.25 24.11.2022 Telefon KR Z.________ 0.33 28.11.2022 Telefon RA Y.________ 0.50 30.11.2022 Telefon O.________ 0.33 Total 11.93 Der Rechtsvertreter der Beschuldigten wendete darüber hinaus 19.16 Stunden für Arbeiten am Plädoyer für die Berufungsverhandlung auf. Angesichts der bereits vom Untersuchungsverfahren und dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren her bekannten und grösstenteils unveränderten Prozessmaterie, welche u.a. auch Gegenstand des Studiums des Urteils der Vorinstanz und den diversen Besprechungen gewesen sein muss, ist dieser Aufwand auf 12 Stunden zu kürzen. Unter Einbezug, dass die Hauptverhandlung (inkl. Weg) zwei Stunden länger dauerte, als auf der Honorarnote prognostiziert, ergeben die oben genannten Kürzungen und Zuschläge eine angemessene Stundenanzahl von 23.99 Stunden. Bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 ergibt dies zusätzlich einer Spesenpauschale von 3% und 7.7% MWST einen Gesamtbetrag von CHF 5'854.70. Der Privatkläger wird verpflichtet, die Beschuldigte in diesem Umfang für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen.

Seite 28/29 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug vom 14. Dezember 2021 hinsichtlich der Dispositivziffer 4 (Nichteintreten auf den Antrag des Privatklägers auf Entschädigung i.H.v. CHF 2'000.00) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Berufung der Beschuldigten E.________ wird gutgeheissen. 3. Die Beschuldigte wird freigesprochen von den Tatvorwürfen 3.1 der mehrfachen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 al. 1 StGB; 3.2 der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 304 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. 4. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betragen CHF 2'960.40 und werden auf die Staatskasse genommen. 5. Die Beschuldigte wird für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer erbetenen Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren mit insgesamt CHF 3'863.30 (inkl. MWST und Spesen) aus der Staatskasse entschädigt. 6. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 3'000.00Entscheidgebühr CHF 90.00 Auslagen CHF 3'090.00Total und werden dem Privatkläger B.________ auferlegt. 7. Der Privatkläger wird verpflichtet, die Beschuldigte für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer erbetenen Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 5'854.70 zu entschädigen. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 29/29 9. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt A.________ - erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt F.________ - Rechtsvertreterin des Privatklägers, Rechtsanwältin D.________ (zusammen mit einer Kopie des Protokolls der Berufungsverhandlung vom 1. Dezember 2022) - Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug - Amt für Migration des Kantons Zug - Gerichtskasse des Kantons Zug (auszugsweise) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (§ 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung A. Sidler O. Fosco Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

S 2022 29 — Zug Obergericht Strafabteilung 04.01.2023 S 2022 29 — Swissrulings