%FILENAMEK% Strafabteilung S 2022 19 Oberrichter Dr.iur. A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. St. Dalcher Oberrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiber MLaw O. Fosco Urteil vom 18. Oktober 2022 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt lic.iur. A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, und B.________ AG, vertreten durch C.________, Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt und Berufungsbeklagte, gegen D.________, geb. tt.mm.1978 in E.________, kroatischer Staatsangehöriger, wohnhaft in F.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend Widerhandlung gegen die Covid-Verordnung und Hausfriedensbruch (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug vom 2. Mai 2022; SE 2021 28/34)
Seite 2/18 Sachverhalt 1.1 D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wird von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zur Last gelegt, sich am 19. Februar 2021, von ca. 10:30 bis 10:35 Uhr, im Hauptgebäude der Zuger Polizei in Zug (An der Aa 4) und am 26. April 2021 im Verkaufsgeschäft B.________ an der G.________ in J.________, festgestellt durch die Zuger Polizei um ca. 12:15 Uhr, aufgehalten zu haben, ohne dabei jeweils eine Gesichtsmaske getragen zu haben (3A 2021 1925 / SE 2021 28). 1.2 Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe am 27. April 2021 um 13:24 Uhr den B.________ Supermarkt an der G.________ in J.________ betreten, obwohl einen Tag zuvor am 26. April 2021 ein für die Dauer von zwei Jahren für sämtliche Verkaufsstellen von B.________ und H.________ gültiges Hausverbot gegen ihn ausgesprochen worden sei, wovon er Kenntnis gehabt habe (1A 2021 1231 / SE 2021 34). 2.1 Mit Strafbefehl Nr. 3A 2021 1252 der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2021 sprach die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten wegen des Vorfalls vom 19. Februar 2021 im Hauptgebäude der Zuger Polizei der Widerhandlung gegen Art. 3b Abs. 1 und Art. 13 lit. f der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie ("Covid-19-Verordnung besondere Lage") schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 100.00 (act. 1/3 [3A 2021 1925]). Hiergegen erhob der Beschuldigte am 6. Mai 2021 Einsprache (act. 1/4 [3A 2021 1925]). 2.2 Aufgrund der Missachtung der Maskentragepflicht in den Räumlichkeiten der B.________ AG am 26. April 2021 händigte die Polizei dem Beschuldigten am 26. April 2021 gleichentags einen Bussenzettel aus, auf welchen innert Zahlungsfrist von 30 Tagen keine Zahlung erfolgte. Folglich leitete die Polizei bezüglich dieses Vorfalls mittels Rapport an die Staatsanwaltschaft das ordentliche, kostenpflichtige Strafverfahren ein (act. 1/2 [3A 2021 1925]). 2.3 Am 13. Juli 2021 erhob die Staatsanwaltschaft im Verfahren 3A 2021 1925 Anklage beim Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz; SE GD 1 [SE 2021 28]) wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 3b Abs. 1 und Art. 13 lit. f Covid-19- Verordnung besondere Lage. 2.4 Mit Strafbefehl Nr. 1A 2021 869 der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2021 sprach die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00 (act. 9/1 [1A 2021 1231]). Hiergegen erhob der Beschuldigte am 22. Juli 2021 Einsprache (act. 9/3 [1A 2021 1231]). 2.5 Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten des wegen Hausfriedensbruchs geführten Verfahrens an die Vorinstanz im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StGB zur Durchführung des Hauptverfahrens (GD 1 [SE 2021 34]). 3. Die Hauptverhandlung vor der Vorinstanz fand am 2. Mai 2022 in Anwesenheit des Beschuldigten statt. Nach der Befragung des Beschuldigten und seinem Schlusswort wurde
Seite 3/18 die Verhandlung unterbrochen. Das Urteil wurde dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet und begründet (SE GD 11); am 9. Mai 2022 meldete der Beschuldigte telefonisch bei der Vorinstanz Berufung an (SE GD 12). Nach einem Austausch per E-Mail betreffend die Gültigkeitsanforderungen einer Berufungsanmeldung teilte am 11. Mai 2022 Rechtsanwältin Dr.iur. I.________ der Vorinstanz ihre Mandatierung durch den Beschuldigten mit und meldete in dessen Namen schriftlich Berufung an (SE GD 18). 4. Das von der Vorinstanz am 20. Mai 2022 versandte, schriftlich begründete, 19-seitige Urteil wurde den Parteien am 23. Mai 2022 zugestellt (SE GD 21/1). Der Urteilspruch lautete wie folgt: "1. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen: 1.1 des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB; 1.2 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, begangen durch Missachtung von Art. 13 lit. f i.V.m. Art. 3b Abs. 1 aCovid-19- Verordnung besondere Lage (Stand am 8. Februar und 19. April 2021). 2. Er wird dafür bestraft mit: 2.1 einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von drei Jahren; 2.2 einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Übertretungsbusse ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen. 3.1 CHF 100.00 der Verfahrenskosten 3A 2021 1925 (entsprechend den Kosten gemäss Strafbefehl 3A 2021 1252) werden auf die Staatskasse genommen. 3.2 Die Vorverfahrenskosten betragen CHF 524.00 Übrige Kosten des Vorverfahren 3A 2021 1925 CHF 662.25 Kosten des Vorverfahrens 1A 2021 1231 CHF 1'186.25Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.3 Die gerichtlichen Verfahrenskosten betragen CHF 2'000.00Entscheidgebühr CHF 260.00 Auslagen CHF 2'260.00Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Die Zivilforderung der B.________ AG wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. [Rechtsmittel]" 5. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 zeigte Rechtsanwältin Dr.iur. I.________ dem Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) an, dass sie den Beschuldigten per sofort nicht mehr vertrete (OG GD 2).
Seite 4/18 6. Am 13. Juni 2022 reichte der Beschuldigte eine 23-seitige Berufungserklärung unter Beilage einer Kopie des vorinstanzlichen Urteils ein (OG GD 4). 7. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2022 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin je ein Exemplar der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt. Zudem wurden den Parteien verschiedene Fristen angesetzt. Insbesondere wurden sie eingeladen, sich innert einer Frist von 20 Tagen zu einer möglichen Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO zu äussern (OG GD 5). 8. Während die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 28. Juni 2022 erklärte, sie erhebe keine Anschlussberufung und stelle auch keinen Antrag auf Nichteintreten, liessen sich der Beschuldigte und die Privatklägerin innert Frist nicht vernehmen (OG GD 7). 9. Mit Beschluss vom 26. Juli 2022 wurde sodann das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet. Zugleich wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (OG GD 9). 10. Der per Einschreiben versandte Beschluss vom 26. Juli 2022 wurde vom Beschuldigten nicht abgeholt und entsprechend zurückgesandt. Am 10. August 2022 wurde der Beschluss dem Beschuldigten per A-Post zur Kenntnisnahme erneut zugesandt (OG GD 9/1). 11. Mit Eingabe vom 1. September 2022 (Postaufgabe gleichentags) reichte der Beschuldigte eine Berufungsbegründung ein (OG GD 10). Diese wurde mit Schreiben vom 8. September 2022 der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin zur Stellungnahme zugestellt (OG GD 11). 12. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde. Zudem wurde den Parteien die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben (OG GD 13). Erwägungen I. Prozessuales und Formelles 1.1 Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Der Beschuldigte meldete sich am 9. Mai 2022 telefonisch bei der Vorinstanz, um Berufung anzumelden. Am Telefon wurde ihm gesagt, dass eine mündliche Berufungsanmeldung an der Hauptverhandlung zu Protokoll hätte gegeben werden müssen und dass später nur noch schriftlich Berufung angemeldet werden könne. Die Frage, ob eine telefonische Berufungsanmeldung möglich ist, ist in der Lehre umstritten (vgl. Zimmerlin, in: Donatsch, Lieber, Summers, Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 399 StPO N 5), kann aber vorliegend offenbleiben, da der Beschuldigte bzw. die von ihm mandatierte Rechtsanwältin ohnehin mit Schreiben vom 11. Mai 2022 schriftlich Berufung angemeldet hat. Es liegt mithin eine gültige Berufungsanmeldung vor.
Seite 5/18 1.2 Sodann hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Juni 2022 frist- und formgerecht Berufung erklärt. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten gestellt. Und auch von Seiten des Gerichts sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf die Berufung des Beschuldigten nicht eingetreten werden sollte. Auf die Berufung des Beschuldigten ist mithin einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3 m.H.). 2.2 Die schriftliche Berufungsanmeldung vom 11. Mai 2022 enthält keine Anträge. In der Berufungserklärung vom 13. Juni 2022 führt der Beschuldigte am Ende seiner Eingabe mehrere Rechtsbegehren auf, die allerdings keinen direkten Bezug zum vorinstanzlichen Urteil aufweisen. Aus der in der Berufungserklärung enthaltenen Begründung geht allerdings hervor, dass der Beschuldigte die Legitimität der staatlichen Behörden in Frage stellt und mit keinem Punkt des vorinstanzlichen Urteils einverstanden ist. Folglich ist klar erkennbar, dass der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anficht, so dass auf eine Fristansetzung zur Klärung der Rechtsbegehren i.S.v. Art. 400 Abs. 1 StPO verzichtet werden kann. Allerdings hat der Beschuldigte kein Interesse an der Aufhebung der Dispositivziffer 3.1 des vorinstanzlichen Urteils. Denn unter Ziff. 3.1 entschied die Vorinstanz CHF 100.00 der Verfahrenskosten des Verfahrens 3A 2021 1925 auf die Staatskasse zu nehmen. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte Dispositiv-Ziff. 3.1 des vorinstanzlichen Urteils nicht anfechten wollte, womit die entsprechende Ziffer in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist vorab im Urteilsspruch festzustellen. Da die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.1 Nach der Intention des Gesetzgebers bilden schriftliche Berufungsverfahren die Ausnahme. Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO kann das Berufungsgericht die Berufung u.a. dann unabhängig von einem Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (BGE 147 IV 127 E. 2.2.1). 3.2 Mit Urteil vom 2. Mai 2022 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG begangen durch Missachtung von Art. 13 lit. f. i.V.m. Art. 3b
Seite 6/18 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage schuldig. In seiner begründeten Berufungserklärung bestreitet der Beschuldigte die Sachverhalte, welche diesen Schuldsprüchen zugrunde liegen, mit keinem Wort. Vielmehr macht er sinngemäss geltend, die von der Vorinstanz angewandten rechtlichen Grundlagen, insb. auch diejenigen, welche ihre eigene Zuständigkeit begründen würden, seien zu Unrecht angewandt worden. Damit sind ausschliesslich Rechtsfragen Gegenstand des Berufungsverfahrens, womit die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO zulässig ist. Sodann hat weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin Berufung oder Anschlussberufung erhoben und von keiner Partei wurden Einwände gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens geltend gemacht. Der Beschuldigte führte in seiner Berufungsbegründung vom 1. September 2022 sodann aus, das Gericht könne die Berufung selbstverständlich in einem schriftlichen Verfahren behandeln (OG GD 10 S.1). Damit hat der Beschuldigte sein Einverständnis zur Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens erklärt. 4.1 Die schriftliche Begründung der Berufung gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO ist im schriftlichen Verfahren Gültigkeitserfordernis. Soweit bereits die Berufungserklärung ausreichend begründet ist, ist eine nochmalige Einreichung der Begründung nicht notwendig (Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E.1.4.2). 4.2 Dem Beschuldigten wurde mit Beschluss vom 26. Juli 2022 eine 30-tägige Frist ab Zustellung angesetzt, um seine Berufung weiter zu begründen. Der per Einschreiben gleichentags versandte Beschluss wurde vom Beschuldigten nicht abgeholt, sodass dieser am 3. August 2022 an das Gericht zurückgesandt wurde. Der erwähnte Beschluss wurde dem Beschuldigten sodann am 10. August 2022 per A-Post plus zur Kenntnisnahme zugesandt. Da der Beschuldigte nach der Erklärung der Berufung mit weiteren Postsendungen rechnen musste, greift die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, sodass der Beschluss vom 26. Juli 2022 am 3. August 2022 als rechtsgültig zugestellt zu gelten hat. Die entsprechende 30-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung begann somit am 4. August 2022 zu laufen und endete folglich am 2. September 2022. Der Beschuldigte reichte seine Berufungsbegründung vom 1. September 2022 somit innert Frist ein, womit das Gültigkeitserfordernis von Art. 406 Abs. 3 StPO gegeben ist. 5. Hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Februar 2021 im Hauptgebäude der Zuger Polizei in Zug reichte die Zuger Polizei (nachfolgend: Polizei) mittels Rapport vom 22. März 2021 an die Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein (act. 1/1 [3A 2021 1925]). Betreffend den Vorfall vom 27. April 2021 im B.________ Supermarkt an der G.________ in J.________ stellte die B.________ AG am 27. April 2021 Strafantrag und Privatklage (act. 1/2 [1A 2021 1231]) und rapportierte die Polizei am 10. Mai 2021 an die Staatsanwaltschaft (act. 1/1 [1A 2021 1231]). Es liegen mithin für alle zu behandelnden Antragsdelikte jeweilige Strafanträge vor (Art. 30 Abs. 1 StGB). 6.1 Das Berufungsverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an. Das Gesetz sieht denn auch vor, dass das Rechtsmittelverfahren
Seite 7/18 grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind, beruhen soll (Art. 389 Abs. 1 StPO). 6.2 Von den Parteien wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Auch das Gericht sieht keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise weiter zu ergänzen. Diese bilden somit - zusammen mit den im Berufungsverfahren eingereichten Eingaben der Parteien - die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts. 7. Das Gericht verfügt im Zusammenhang mit den zu überprüfenden Punkten des Urteils der Vorinstanz über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und kann sich demnach grundsätzlich nicht nur auf eine Plausibilitätskontrolle der erstinstanzlichen Beweiswürdigung beschränken. Zudem sind zweitinstanzliche Urteile immer zu begründen. Dennoch ist es gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO zulässig, dass das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung "des angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweist. Ein solcher Verweis erscheint bei abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei nach wie vor strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes dann unzulässig, wenn eben gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet das Gericht indessen nicht von der grundsätzlichen Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, welches die massgebenden eigenen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 2.2 m.H.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Parteistandpunkte 1.1 Die Berufungserklärung des Beschuldigten enthält eine ausführliche Darstellung seiner Weltsicht. Stark zusammengefasst bringt er unter Verweis auf Tolstoy, Trotzki etc. vor, man müsse sich mit dem Grundlegenden auseinandersetzen und den "tatsächlichen Verlauf der Geschichte" kennen, um zu begreifen, wie es zur heutigen Eskalation habe kommen können. Er habe die Geschichte der letzten Jahrtausende recherchiert, weil er von einer "institutionellen Behördenkriminalität" betroffen gewesen sei. Aufgrund der breiten und tiefgreifenden Analyse könne festgestellt werden, dass die ersten Massnahmen zur Aufhebung der parlamentarischen Oberaufsicht im Bund bereits in den 1910er Jahren begonnen habe, indem die Kontrollen bei den Betreibungs- und Konkursämtern vor Ort ab dem Jahre 1916 nur noch teilweise durchgeführt worden seien und ab dem Jahre 1934 gar nicht mehr. Ab den 1920er Jahren seien die Plenarprotokolle der Geschäftsprüfungskommissionen unter Verschluss gehalten worden (OG GD 4 S. 1-2). 1.2 Wolle man die politischen Veränderungen verstehen, müsse man die Mechanismen der Herrschaft verstehen. Das Parlament nehme als oberste Instanz der drei sozialen Mächte (Legislative, Exekutive und Judikative) seine Führungstätigkeit gar nicht wahr und lasse sich
Seite 8/18 vorschreiben, was es zu tun habe. Damit habe sich das Parlament als Feind des Volkes zu erkennen gegeben. Man müsse die Mechanismen der Herrschaft verstehen. Es gebe sechs Mittel der Steuerung: Die Philosophie, die Geschichte, die Ideologien, die Ökonomie, die Gesundheit und die physische Gewalt. Es gebe eine übergeordnete Macht: Die ideologische Macht. Diese sei der eigentliche Herrscher. Die Regierungen würden die Ideologien in Gesetze packen, die Parlamente würden diese abnicken und die Gerichte hätten den Auftrag, diese Ideologien zu schützen (OG GD 4 S. 3-4). 1.3 Ziel dieses Herrschers sei es, die gesamte Menschheit in blinder und absoluter Unterwerfung an eine Hierarchie zu binden, die vollständig von den Herrschern Babylons abhängig sei. Zu diesem Zweck würden die Menschen zu Personen gemacht. Diese Verwaltungshandlung sei ein Akt ohne gesetzliche Grundlage. Nach Gesetz würden nur Personen bestraft werden können, nicht jedoch Menschen. Nach Art. 36 BV müssten Einschränkungen der Grundrechte gesetzlich geregelt werden. Doch das sei nie die Absicht gewesen, damit würde der Kerninhalt dieser Ideologie angegriffen. Selbst das Zivilgesetzbuch spreche sich nicht explizit darüber aus. Eine Person könne gar nicht urteilsfähig sein, weil sie ein juristisches Konstrukt und nicht beseelt sei (OG GD 4 S. 4-5). 1.4 Die legale Privatisierung von SBB und PTT sei mit einem Gesetz erfolgt, welches dem Referendum unterlegen sei. Die Umwandlung von Bund, Kantonen und Gemeinden mit ihrer Verwaltung sei seither jedoch nie durch Beschluss durch Parlamente und Volk erfolgt, weshalb alle diese einstigen öffentlich-rechtlichen Institutionen nun illegale Kapitalgesellschaften seien, die nicht nur hoheitlich, sondern auch handelsrechtlich keine Legitimation hätten. Diese Firmen bzw. angeblichen Behörden würden sich nicht mehr auf das öffentliche Recht berufen können, weil sie über gar keine hoheitliche Legitimation verfügen würden. Sie würden somit auf der gleichen rechtlichen Stufe wie alle Menschen stehen, weshalb nur noch das Handelsrecht gelte. La Confédération Suisse (Schweizerische Eidgenossenschaft) sei im Jahre 2014 in die höchste Muttergesellschaft (Ultimate Parent) mit total 999 Subsidiaries (Tochterfirmen) und Branches umgewandelt worden und habe ihren Sitz irgendwo in Belgien. Daraus gehe schlüssig hervor, dass der ganze Bundesrat nur noch pro forma eine Behörde sei, um das bestehende Bild der Ideologie "Demokratie" in den Köpfen der unwissenden und vorsätzlich verdummten Menschen durchzusetzen. Der Bundesrat könne keine hoheitlichen Handlungen mehr vollziehen (OG GD 4 S. 7-9). 1.5 Der Kanton Zug werde als Tochtergesellschaft (Subsidiary) der Schweizerischen Eidgenossenschaft und gleichzeitig als Muttergesellschaft (Parent) der ihm unterstellten Organisationseinheiten bezeichnet. Wann er "incorporated", d.h. als Kapitalgesellschaft ins Register eingetragen worden sei, sei (noch) nicht bekannt. Man könne dies unter www.monetas.ch und www.dnb.com nachschauen. Gemäss offiziellem Organigramm seien die Staatsanwaltschaft, das Strafgericht und das Kantonsgericht dem Obergericht des Kantons Zug unterstellt. Das Obergericht sei bereits seit dem 1. Februar 2015 "incorporated". Damit ergebe sich, dass die Staatsanwaltschaft wie auch das Strafgericht von der gleichen Mutterfirma abhängig seien. Im Weiteren seien auch die Zuger Polizei und die Staatsanwaltschaft nicht unabhängig, da sie alle von der gleichen Mutterfirma abhängig seien. Die Gerichte seien befangen. Weder das Strafgericht noch das Obergericht seien unabhängig und unparteiisch, weshalb sie gegen Art. 6 EMRK verstossen würden (OG GD 4 S. 9-13).
Seite 9/18 1.6 Die erlassenen Covid-19-Normen, aber nicht nur diese, seien nichts anderes als Erlasse von Privaten, die schlussendlich von Privaten in Kraft gesetzt worden seien, die sich Verwaltungsräte nennen würden und früher Bundesräte genannt worden seien. Mangels hoheitlicher Legitimität seien alle diese Normen nicht rechtsverbindlich, weshalb alle Handlungen, die sich auf die neuen Normen stützen würden, im doppelten Sinne nichtig seien. Zu Beginn der Pandemie sei kommuniziert worden, dass die Gesichtsmasken keine gesundheitlich positiven Effekte hätten. Ein halbes Jahr später sei die Maskenpflicht eingeführt worden. Beim Ausatmen werde Kohlendioxyd (CO2) ausgestossen, das für den Körper schädlich sei. Wenn man eine Maske trage, könne das Ausgestossene nicht vollständig entweichen. Dies könne zu schweren Gesundheitsschäden führen. Damit werde offenbart, dass es sich beim Maskenzwang ebenfalls um eine politische Ideologie und reine Willkür handle (OG GD 4 S. 13-14). 1.7 Die Privatklägerin B.________ AG habe dem Beschuldigten am 26. April 2021 ein Hausverbot erteilt. Grundsätzlich sei ein Unternehmen berechtigt, gegen einzelne Menschen im Rahmen des Privatrechts ein Hausverbot zu erlassen. Die Privatklägerin betreibe in J.________ einen Lebensmittelladen und gleichzeitig eine Poststelle. Die Schweizerische Post AG habe nach wie vor einen öffentlichen Auftrag zu erfüllen, obschon sie privatisiert worden sei. Der Zugang zu den verschiedenen Poststellen sei daher öffentlich. Er könne nur durch jemanden eingeschränkt werden, der die hoheitliche Kompetenz dazu besitze. Das heisse, der Zugang zu diesen Poststellen, auch wenn sie in den privaten Räumlichkeiten, im vorliegenden Fall der B.________ AG, liegen, sei öffentlich. Der Privatklägerin fehle die Kompetenz, einem Kunden der Post für den öffentlichen Bereich ein Hausverbot zu erteilen. Einem Hausverbot für diesen öffentlichen Bereich fehle daher jede rechtliche Grundlage. Dazu komme, dass die Covid-19-Massnahmen keine rechtliche Wirkung hätten, weil sie von Privaten ohne Kompetenzen erlassen worden seien (OG GD 4 S. 18-19). 2. In seiner Berufungsbegründung vom 1. September 2022 wiederholte der Beschuldigte seine bereits in der Berufungserklärung vorgebrachten Argumente und ergänzte diese unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 26. Juli 2022 teilweise. Zur Behauptung, das Obergericht des Kantons Zug sei als Kapitalgesellschaft registriert, druckte der Beschuldigte einen anscheinend auf Google auffindbaren Eintrag ab, in welchem das Obergericht als "Obergericht AG des Kantons Zug" bezeichnet wird. Ein gleicher Eintrag existiert gemäss der Eingabe des Beschuldigten auch vom Kantonsgericht des Kantons Zug als "Kantonsgericht AG" (OG GD 10). 3. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Gericht mit E-Mail vom 9. September 2022 mit, dass sie auf eine Berufungsantwort verzichte. Die Privatklägerschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen. III. Sachverhalt 1. Betreffend die Vorfälle vom 19. Februar 2021 und 26. April 2021 wird hinsichtlich der vorhandenen Beweismittel und der Beweiswürdigung auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, welchen vollumfänglich beigepflichtet wird (OG GD 1 S. 6 Rz. 2.2.1 ff.). Im
Seite 10/18 Berufungsverfahren wurde der Sachverhalt nicht bestritten. Aufgrund dieser Beweislage gilt der folgende Sachverhalt ohne unüberwindliche Restzweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO als erstellt: Der Beschuldigte hielt sich am 19. Februar 2021, von ca. 10:30 bis 10:35 Uhr, im Hauptgebäude der Zuger Polizei in Zug (An der Aa 4) sowie am 26. April 2021, um ca. 12:15 Uhr, im Verkaufsgeschäft B.________ an der G.________ in J.________ auf, ohne jeweils eine Gesichtsmaske zu tragen. 2. Auch betreffend den Vorfall vom 27. April 2021 wird hinsichtlich der vorhandenen Beweismittel und der Beweiswürdigung auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, welchen vollumfänglich beigepflichtet wird (OG GD 1 S. 7 Rz. 2.2.3). Im Berufungsverfahren wurde der Sachverhalt nicht bestritten. Aufgrund dieser Beweislage gilt der folgende Sachverhalt ohne unüberwindliche Restzweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO als erstellt: Die B.________ AG erteilte dem Beschuldigten am 26. April 2021 in Anwesenheit von zwei Zeugen ein Hausverbot für die Dauer von zwei Jahren für sämtliche Verkaufsstellen von B.________ und H.________. Trotz dieses ausgesprochenen Hausverbots betrat der Beschuldigte am 27. April 2021 um 13:24 Uhr in Kenntnis dieses Hausverbots und somit gegen den Willen der Berechtigten den B.________ Supermarkt an der G.________ in J.________. IV. Rechtliche Grundlagen und Subsumption 1. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurde in der Volksabstimmung vom 18. April 1999 von einer Mehrheit des Volkes und der Stände angenommen. Gemäss Art. 118 Abs. 2 lit. b BV erlässt der Bund Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren. U.a. auf dieser Grundlage hat die Bundesversammlung – als demokratisch legitimierte oberste Gewalt gemäss Art. 148 Abs. 1 BV – am 28. September 2012 das Epidemiengesetz und am 25. September 2020 das Covid-19-Gesetz beschlossen. 2. Gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG wird mit Busse bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung i.S.v. Art. 40 EpG widersetzt; wer fahrlässig handelt wird mit Busse bis zu CHF 5'000.00 bestraft. Art. 6 Abs. 2 lit. a EpG erlaubt dem Bundesrat, nach Anhörung der Kantone Massnahmen gegenüber einzelnen Personen und gegenüber der Bevölkerung anzuordnen, wenn eine besondere Lage vorliegt. Auf dieser Grundlage erliess der Bundesrat die Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung ("Covid-19-Verordnung besondere Lage"). Gemäss Art. 3b Abs. 1 der am 8. Februar und 19. April 2021 geänderten Covid-19-Verordnung besondere Lage muss jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen eine Gesichtsmaske tragen. Das Bundesgericht hielt sodann fest, dass mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG eine ausreichende formellgesetzliche Grundlage bestehe, um Personen, die sich der Maskentrageplicht widersetzten, zu bestrafen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E.3.3). Im Übrigen wird auf die zutreffenden und auch unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage verwiesen (OG GD 1 S. 8- 13).
Seite 11/18 3. In der Bundesverfassung wird unter Art. 123 Abs. 1 BV sodann festgehalten, dass die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts Sache des Bundes ist. Auf dieser Grundlage hat die Bundesversammlung das Strafgesetzbuch erlassen. Gemäss Art. 186 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. 4. Gemäss Art. 123 Abs. 2 BV sind für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Der Kanton Zug hat die Organisation der Gerichte unter § 52 ff. der kantonalen Verfassung sowie im Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (GOG) geregelt. Die Unabhängigkeit der Gerichte wird sowohl durch Bundesverfassung wie auch durch die StPO und das GOG ZG garantiert (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 4 Abs. 1 StPO, § 3 Abs. 1 GOG ZG). Ferner wird das Wesen des Kantons Zug als demokratischer Freistaat unter § 1 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zug festgehalten. 5. Ein Kernpunkt der Berufung des Beschuldigten ist die Behauptung, die staatlichen Behörden seien in Tat und Wahrheit eigentlich privatisiert worden und hätten folglich keine hoheitliche Legitimation, um Gesetze anzuwenden bzw. ihn zu bestrafen. Wie voranstehend aufgezeigt und grundsätzlich auch allgemein bekannt, fusst der Schweizer Rechtsstaat auf der Bundesverfassung und im Rahmen der Kompetenzordnung von Art. 42 ff. BV auf den Verfassungen der Kantone. Alle hier anwendbaren Gesetze wurden von demokratisch gewählten Parlamentariern auf Kantons- oder Bundesebene beschlossen. Sodann hat das Bundesgericht als oberste rechtsprechende Behörde gemäss Art. 188 Abs. 1 BV die Rechtmässigkeit der vom Bundesrat erlassenen Covid-19-Verordnung besondere Lage festgestellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E.3.3). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte zur Überzeugung gelangen konnte, Bund und Kantone seien in privatrechtliche Unternehmen umgewandelt worden. Zwar trifft es zu, dass die SBB und die Post in spezialgesetzliche Aktiengesellschaften umgewandelt wurden (vgl. Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen, SR 742.31, sowie Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post, SR 783.1). Allerdings bleibt unerklärlich, weshalb auf dieser Grundlage behauptet werden sollte, die Schweizerische Eidgenossenschaft sei gesamthaft in eine "Muttergesellschaft" und der Kanton Zug in eine "Tochtergesellschaft" umgewandelt worden. Die vom Beschuldigten in nicht nachvollziehbarer Weise wiedergegeben Auszüge aus verschiedenen Gesetzen (ZGB, FusG, HRegV, etc.) vermögen in dieser Hinsicht keine Klärung zu verschaffen. Ebenso wenig vermögen die Verweise auf irgendwelche dubiosen Internet-Seiten einen Beweis für die offensichtlich wahrheitswidrigen Behauptungen des Beschuldigten zu erbringen. Im Übrigen müssen sich die Gerichte nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten befassen, sondern können sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_1223/2020 vom 10. November 2020 E. 5; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 III 28 E. 3.2.4). Folglich ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Strafbehörden des Kantons Zug legitimiert sind, die genannte Strafbestimmungen von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage anzuwenden.
Seite 12/18 6. Sodann hält der Beschuldigte selbst fest, dass es sich beim Lebensmittelgeschäft der Privatklägerin um ein öffentlich zugängliches Geschäft handelt. Es handelt sich somit unbestrittenermassen um einen öffentlich zugänglichen Innenraum i.S.v. Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage. Das Gleiche gilt auch für den Anzeigeschalter im Hauptgebäude der Zuger Polizei. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht mehr geltend macht, er hätte über ein Attest verfügt, welches ihn von der Maskentragepflicht befreit hätte (welches er aber nicht vorzeigen wollte), muss diese Behauptung als allfälliger Rechtfertigungsgrund nicht weiter geprüft werden. Es kann stattdessen auf die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 S. 12). Sodann vermögen auch die pauschalen, wissenschaftlich nicht belegten bzw. widerlegten Behauptungen des Beschuldigten, das Tragen einer Gesichtsmaske könne zu einer Unterversorgung des Gehirns mit Sauerstoff und anderen gesundheitlichen Problemen führen, keinen Rechtfertigungsgrund zu begründen, welcher ihn in den fraglichen Lokalitäten zum damaligen Zeitpunkt von der Maskentragepflicht entbunden hätte. Schliesslich bestehen auch keine Zweifel daran, dass dem Beschuldigten die Maskentragepflicht bekannt war und er vorsätzlich dagegen verstiess. 7. Indem sich der Beschuldigte am 19. Februar 2021, von ca. 10:30 bis 10:35 Uhr, im Hauptgebäude der Zuger Polizei in Zug (An der Aa 4) sowie am 26. April 2021, um ca. 12:15 Uhr, im Verkaufsgeschäft B.________ an der G.________ in J.________ aufgehalten hat, ohne eine Maske zu tragen, hat er sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, begangen durch Missachtung von Art. 13 lit. f i.V.m. Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand am 8. Februar und 19. April 2021) schuldig gemacht. 8. Hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs macht der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung geltend, den Zugang zu dem im Laden der B.________ AG befindlichen Postschalter hätte nur durch jemanden eingeschränkt werden können, der die hoheitliche Kompetenz dazu besitze. Die Privatklägerin sei allerdings nicht berechtigt gewesen, einem Kunden der Post den Zugang zu verweigern. Damit macht der Beschuldigte sinngemäss geltend, die Privatklägerin sei nicht Inhaberin des Hausrechts im betroffenen Lebensmittelgeschäft in J.________ und folglich zur Erteilung eines Hausverbots nicht berechtigt gewesen. Im vorliegenden Fall ist allerdings klar, dass das Hausrecht bei der B.________ AG lag, da sie die Verfügungsgewalt über das fragliche Gebäude innehatte. Die Privatklägerin war somit berechtigt, dem Beschuldigten ein Hausverbot zu erteilen. Ferner kann sich der Beschuldigte auch nicht auf einen rechtfertigenden Notstand gemäss Art. 17 StGB berufen, in dem Sinne als er mit der Abholung seiner Post höherwertige Interessen gewahrt hätte, die eine Verletzung des Hausrechts der Privatklägerin gerechtfertigt hätten. So ist bereits keine akute Gefahr erkennbar, die von der fehlenden Möglichkeit, die Post abzuholen, ausgegangen wäre. Zudem wäre es dem Beschuldigten zumutbar gewesen, zuerst das Gespräch mit der Privatklägerin zu suchen und um Herausgabe seiner Post bzw. eine diesbezügliche Lösung zu bitten. Offenbar war es nach dem Hausverbot möglich, dass der Beschuldigte seine Post in einer anderen Poststelle abholen konnte (SE 2021 28 GD 11 S. 2). Und schliesslich ist auch zu bedenken, dass der Beschuldigte sein Dilemma selbst verschuldet hatte, war er es doch, der durch seine Weigerung, eine Gesichtsmaske zu tragen, die Verhängung eines Hausverbots provoziert hatte. Indem sich der Beschuldigte trotz des ausgesprochenen und gültigen Hausverbots am 27. April 2021 um 13:24 Uhr in
Seite 13/18 Kenntnis dieses Hausverbots und somit gegen den Willen der Berechtigten den B.________ Supermarkt an der G.________ in J.________ betrat, machte er sich des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig. V. Sanktion 1.1 Der Strafrahmen des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen verwiesen (OG GD 1 S. 14 ff.) 1.2 Mit der Vorinstanz kann das Tatverschulden als sehr leicht bezeichnet werden. Der Beschuldigte betrat trotz Hausverbot ein öffentlich zugängliches B.________ Verkaufsgeschäft. Im Vergleich zum unbefugten Betreten einer Privatwohnung waren die Auswirkungen des vom Beschuldigten begangenen Hausfriedensbruchs auf das Sicherheitsempfinden der Privatklägerin bzw. deren Angestellten relativ gering. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Zumindest teilweise dürfte es ihm darum gegangen sein, seine Post abzuholen, was das Verschulden etwas relativiert. Das Gesamtverschulden ist insgesamt als sehr leicht zu taxieren, was eine Sanktion im untersten Drittel des Strafrahmens ermöglicht. Insgesamt erscheint mit der Vorinstanz eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen für den Hausfriedensbruch angemessen. 1.3 Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tatbegehung an sich nichts zu tun haben, herabgesetzt oder erhöht werden. Zu diesen Täterkomponenten gehören im Wesentlichen das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der beschuldigten Person. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse sowie der Vorstrafen kann auf die nachfolgend wiedergegebenen, bereits von der Vorinstanz vorgenommenen Ausführungen abgestellt werden. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ist vom heute 44-jährigen Beschuldigten lediglich bekannt, dass er ledig ist, mit seiner Partnerin in einer Wohnung in J.________ wohnt und zurzeit weder Einkommen erzielt noch Vermögen hat. Zu seinen finanziellen Verhältnissen wollte der Beschuldigte weder im Vorverfahren noch an der Hauptverhandlung Angaben machen (act. 13/1 [1A 2021 1231]; GD 8/2 [SE 2021 34]; 11/1 S. 2). Aus den von der Staatsanwaltschaft edierten Steuerdaten ergibt sich, dass der Beschuldigte zuletzt für das Jahr 2019 nach Ermessen veranlagt wurde und sein in der Schweiz steuerbares Einkommen CHF 28'000 betrug (act. 13/3 [1A 2021 1231]). Der Beschuldigte ist zweimal vorbestraft (GD 10 [SE 2021 28] = GD 14 [SE 2021 34]). Am 21. September 2015 wurde er wegen Sachbeschädigung, begangen am 30. September 2014, und am 11. April 2016 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
Seite 14/18 begangen am 30. September 2014, bestraft. Diese Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen. Mit der Vorinstanz ist die verschuldensangemessene Strafe aufgrund der Täterkomponente um fünf Tagessätze zu erhöhen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu bestrafen. 1.4 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3'000.00 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Die korrekt erfolgte Berechnung der Tagessatzhöhe durch die Vorinstanz blieb im Berufungsverfahren unbestritten, sodass darauf verwiesen werden kann (OG GD 1 S. 15). Die Tagessatzhöhe beträgt mithin CHF 60.00. 1.5 Ferner kann auch den Ausführungen der Vorinstanz zum bedingten Strafvollzug (inkl. Dauer der Probezeit) sowie zum Verzicht auf eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB gefolgt werden (OG GD 1 S. 16). Der Beschuldigte wird somit für das von ihm verübte Vergehen mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00 bestraft, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von drei Jahren. 1.6 Abschliessend wird der Beschuldigte – in Nachachtung von Art. 44 Abs. 3 StGB – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der ihm für die Bezahlung der Geldstrafe gewährte bedingte Vollzug widerrufen und zum Vollzug angeordnet werden dürfte, wenn er innerhalb der Probezeit erneut ein Vergehen oder Verbrechen verüben sollte und deswegen zu erwarten wäre, dass er weitere Straftaten verüben werde.
2.1 Beim Straftatbestand der Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 13 lit. f und Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Stand am 8. Februar und 19. April 2021) handelt es sich um eine Übertretung, die mit Busse bis zu CHF 10'000.00 bestraft wird. 2.2 Das Ordnungsbussengesetz (OBG) findet vorliegend keine Anwendung. Denn einerseits wurde nur im Verfahren 3 A 2021 1925 eine Ordnungsbusse ausgesprochen, andererseits hat der Beschuldigte diese Ordnungsbusse nicht bezahlt, womit gemäss Art. 6 Abs. 4 OBG ein ordentliches Strafverfahren durchzuführen ist (vgl. Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A. 2015, Art. 11 OBG N 5). Bei der Strafzumessung kann somit nicht auf die in Anhang 2 der damals in Kraft gewesenen Fassung der OBV enthaltenen Bussenliste 2 (Art. 103 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB und OBV Anhang 2 Bussenliste 2) abgestellt werden. 2.3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, wobei es den jeweiligen konkreten Umständen Rechnung zu tragen hat und für jedes einzelne Delikt die Strafart festzulegen hat (sog.
Seite 15/18 konkrete Methode). Die schwerste Straftat ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts abstrakt zu bestimmen; als schwerste Tat gilt dabei die mit dem schärfsten Strafrahmen bedrohte Tat. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, so ist von derjenigen Straftat auszugehen, die konkret die schwerste Strafe nach sich zieht (Ackermann, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 49 StGB N 116). Bei gleicher konkreter Schwere kann es die zeitlich erste Tat sein (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 520). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.3 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_779/ 2020 vom 16. September 2020 E. 4.2). Dasselbe gilt für die Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3.5; 142 IV 265 E. 2.3 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_779/2020 vom 16. September 2020 E. 4.2). Die Gesamtstrafenbildung gilt auch für die Busse (BGE 144 IV 217 E. 3.3.2). 2.3.2 Vorliegend hat sich der Beschuldigte zwei Mal einer Übertretung schuldig gemacht. In einem ersten Schritt ist gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Im vorliegenden Fall kann allerdings keine schwerste Tat eruiert werden, da beide Missachtungen der Maskentragepflicht den gleichen Strafrahmen haben und auch hinsichtlich der konkreten Tatschwere identisch sind. Folglich ist zuerst für die zeitlich erste Tat eine Einsatzstrafe zu berechnen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe dann angemessen zu erhöhen. 2.3.3 Um das Tatverschulden festzulegen, ist zu überlegen, wie sich die konkrete Tat im Vergleich mit anderen Tatvarianten einordnen lässt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist das Tatverschulden des Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Februar 2021 unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Elemente nicht mehr als leicht einzustufen, da doch leichtere Tatvarianten denkbar sind, z.B. im Falle eines eventualvorsätzlichen Handelns. Berücksichtigt man allerdings die finanziell angespannte Situation des Beschuldigten – er verfügt gemäss den Abklärungen der Vorinstanz weder über Einkommen noch über Vermögen (OG GD 1 S. 15) – und würdigt, dass die Ordnungsbusse im Ordnungsbussenverfahren für einen Verstoss bloss CHF 100.00 beträgt (und mithin ein erhebliche Disparität zum maximalen Bussenbetrag von CHF 10'000.00 gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB besteht), so ist die Busse insgesamt im untersten Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Dem Tatverschulden für das Delikt begangen am 19. Februar 2021 angemessen ist mithin eine Busse von CHF 150.00. 2.3.4 Die voranstehenden Ausführung haben auch Gültigkeit für die Tat vom 26. April 2021. Auch für diesen Verstoss gegen die Maskentrageplicht gemäss der erwähnten Covid-19- Verordnung ist die konkret verschuldensangemessene Strafe eine Busse von CHF 150.00. Unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponenten drängt sich keine Strafschärfung oder -minderung auf. 2.3.5 Gemäss den voranstehenden Ausführungen ist die Einsatzstrafe (für die Übertretung vom 19. Februar 2021) von CHF 150.00 in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Da beide Delikte ihren Ursprung in der gleichen Geisteshaltung des Beschuldigten haben und auch sonst in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, ist die
Seite 16/18 Einsatzstrafe um einen Drittel der gedanklichen Strafe für das Delikt vom 26. April 2021 zu asperieren, d.h. zu erhöhen. 2.4 Der Beschuldigte wird somit für die beiden von ihm verübten Übertretungen in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gesamthaft mit einer Busse von CHF 200.00 bestraft. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird die Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen umgewandelt. VI. Kostenfolgen und Zivilforderung 1. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Zivilforderung der Privatklägerin blieben im Berufungsverfahren unbestritten, so dass darauf verwiesen werden kann (OG GD 1 S. 17). Den Ausführungen der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten. Die Zivilforderung der Privatklägerin wird somit gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 2. Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 4. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). 5. Die vorinstanzlichen Kostenregelungen wurden nicht substantiiert angefochten und erweisen sich als gesetzeskonform. Dies gilt insbesondere auch in Beachtung des Ergebnisses des Berufungsverfahrens, in welchem der Schuldspruch und die Sanktion bestätigt wurden. Das Urteil der Vorinstanz ist mithin auch im Kostenpunkt zu bestätigen. 6. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte, wird seine Berufung doch abgewiesen. Folglich sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.
Seite 17/18 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug vom 2. Mai 2022 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 3.1 (CHF 100.00 der Verfahrenskosten 3A 2021 1925 [entsprechend den Kosten gemäss Strafbefehl 3A 2021 1552] werden auf die Staatskasse genommen) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen. 3. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen: 3.1 des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB; 3.2 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, begangen durch Missachtung von Art. 13 lit. f i.V.m. Art. 3b Abs. 1 Covid-19- Verordnung besondere Lage (in der Fassung vom 8. Februar 2021 bzw. 19. April 2021). 4. Er wird dafür bestraft mit: 4.1 einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von drei Jahren; 4.2 einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Übertretungsbusse ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen. 5. Die Zivilforderung der B.________ AG wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die Kosten des Vorverfahrens und vorinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 3'446.25 und werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 2'000.00Entscheidgebühr CHF 90.00 Auslagen CHF 2'090.00Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 18/18 9. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt lic.iur. A.________ - Beschuldigten - Privatklägerin B.________ AG - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelrichter (zur Kenntnis) - Gerichtskasse des Kantons Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist/Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (§ 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung Dr.iur. A. Sidler MLaw O. Fosco Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: