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Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10

23 novembre 2022·Deutsch·Zugo·Obergericht Strafabteilung·PDF·13,098 parole·~1h 5min·3

Riassunto

Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial

Testo integrale

%FILENAMEK% Strafabteilung S 2022 10 S 2022 12 Oberrichter Dr.iur. A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. St. Dalcher Oberrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiber MLaw O. Fosco Urteil vom 23. November 2022 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt MLaw A.________ Anklägerin und Berufungsbeklagte, und B.________ AG (vormals: M.________ AG), vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. et lic.phil. C.________, Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, und D.________ OÜ, Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt und Berufungsbeklagte, gegen E.________, geb. tt.mm.1968 in N.________, von O.________, wohnhaft in P.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr.iur. G.________, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Berufungskläger,

Seite 2/98 betreffend Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung (Berufungen des Beschuldigten und der Privatklägerin B.________ AG gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 25. Januar 2022; SG 2019 20)

Seite 3/98 Prozessgeschichte 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf dem Beschuldigten E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklageschrift vom 2. Oktober 2019 diverse Straftaten im Rahmen seiner Funktion als einziges Mitglied des Verwaltungsrats der M.________ AG [seit 2015 firmierend unter B.________ AG] vor. So habe er in dieser Funktion mehrfach zum Nachteil der M.________ AG pflichtwidrig gehandelt und Darlehen (1.) über USD 30'000.00 am 13. August 2010, (2.) über USD 674'000.00 am 28. Oktober 2013, und (3.) über USD 400'000.00 am 31. Dezember 2013 an andere Gesellschaften ausbezahlt. Diese Darlehensausrichtungen hätten einen Vermögensschaden verursacht und der Beschuldigte habe in der Absicht gehandelt, den Darlehensnehmern einen unrechtmässigen Vorteil zuzuschanzen. Mit der gleichen Absicht habe der Beschuldigte sodann am 13. November 2012 pflichtwidrig Vermögenswerte der M.________ AG zu Gunsten der H.________ AG verpfändet und dadurch einen Vermögensschaden in der Höhe von USD 921'731.50 verursacht. In einem zweiten Verfahrenskomplex wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zwischen August und Oktober 2014 Q.________ getäuscht, in die Irre geführt und diesen veranlasst, seitens der estnischen Gesellschaft D.________OÜ ein Darlehen über EUR 1'500'000.00 auszurichten, wobei diese einen Vermögensschaden in gleicher Höhe erlitten habe. Letztlich wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe unwahre Dokumente erstellt, so (1.) die General Deed of Pledge vom 5. Juni 2014 mitsamt Vertragszusatz, (2.) das "Formular A" gegenüber der kontoführenden Bank der M.________ AG vom 5. März 2010 sowie (3.) die Jahresrechnung 2013 der M.________ AG. Gemäss der Anklageschrift habe sich der Beschuldigte dadurch des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 2. Die D.________OÜ und die B.________ AG (vormals: M.________ AG) konstituierten sich im Untersuchungsverfahren als Privatklägerinnen im Zivil- und Strafpunkt (act. 4-1; act. 4-2). 3. Das Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), führte am 3. Mai 2021 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines amtlichen Verteidigers, des Rechtsbeistands der Privatklägerin B.________ AG sowie des zuständigen Staatsanwalts die Hauptverhandlung durch (SG GD 8/1). Neben dem Beschuldigten wurden F.________ und R.________ auf Antrag der Verteidigung hin an der Hauptverhandlung als Zeugen befragt (SG GD 8/2; 8/3; 8/4). Nach den Parteivorträgen erklärten sich die Parteien mit einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden (SG GD 8/1). Das Urteil der Vorinstanz vom 25. Januar 2022 wurde den Parteien im Dispositiv zugestellt (SG GD 9/1). Mit Schreiben vom 1. und 2. Februar 2022 meldeten die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin B.________ AG Berufung gegen das Urteil an. 4. Das schriftlich begründete, 100-seitige Urteil der Vorinstanz wurde am 9. März 2022 den Parteien zugesandt und konnte diesen jeweils am 10. März 2022 zugestellt werden (SG GD 9/2/1). Der Urteilsspruch der Vorinstanz lautete wie folgt: "1. Der Beschuldigte E.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 1.4.1 und 1.4.3).

Seite 4/98 2. Der Beschuldigte E.________ wird schuldig gesprochen: 2.1 des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB; 2.2 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB; 2.3 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.4.2). 3. Er wird dafür bestraft mit: 3.1 einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben und im Umfang von zwölf Monaten die Freiheitsstrafe vollzogen wird; 3.2 mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 170.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von zwei Jahren. 4. Die Verfahrenskosten betragen CHF 34'206.25Kosten des Vorverfahrens (inkl. Kosten Dolmetschertätigkeit [CHF 406.25]) CHF 8'000.00Entscheidgebühr CHF 910.00 Auslagen (inkl. Kosten Dolmetschertätigkeit [CHF 256.25] und Zeugenauslagen [CHF 18.00]) CHF 43'116.25Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr.iur. G.________ wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 35'740.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von den ihm bereits ausgerichteten Akontozahlungen in Höhe von total CHF 11'000.00 wird Vormerk genommen. 5.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.1 Die Zivilklage der B.________ AG, wonach der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihr einen Betrag von CHF 1'905'605.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. März 2015 zu bezahlen, wird abgewiesen. 6.2 Der Antrag der B.________ AG, wonach eine allfällige Geldstrafe oder Busse und die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte des Beschuldigten (bzw. deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten) sowie allfällige Ersatzforderungen und Friedensbürgschaften gegen Abtretung des entsprechenden Teils der Ersatzforderung an den Staat der Privatklägerin B.________ AG zuzuweisen seien, wird abgewiesen. 6.3 Auf den Antrag der B.________ AG, ihre Ersatzforderung von CHF 332'362.00 zuzüglich Zins sei auf den Zivilweg zu verweisen, wird nicht eingetreten. 6.4 Der Antrag der B.________ AG, ihre Ersatzforderung für entgangene Darlehenszinsen sei auf den Zivilweg zu verweisen, wird auf den Zivilweg verwiesen.

Seite 5/98 6.5 Der Beschuldigte wird verpflichtet, die B.________ AG für ihre Aufwendungen im vorliegenden Strafverfahren mit pauschal CHF 25'000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag der B.________ AG abgewiesen. 7. Die Zivilklage der D.________ OÜ, wonach der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihr Schadenersatz in Höhe von CHF 1'500'000.00 zu bezahlen, wird abgewiesen. 8. Gegenüber dem Beschuldigten wird auf eine staatliche Ersatzforderung in Höhe von CHF 127'574.65 zuzüglich eines allfälligen Erlöses aus dem Verkauf der beiden in nachfolgender Ziffer 8.1 des Urteilsdispositivs aufgeführten Uhren (nach Abzug allfälliger Verwertungskosten) erkannt. 8.1 Die Durchsetzung der Ersatzforderung sowie der ggfls. in diesem Zusammenhang anfallenden Vollstreckungskosten erfolgt aus den nachfolgenden beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten: - 2 Armbanduhren der Marke Bucherer und Maurice Lacroix (E.________) im geschätzten Wert von total CHF 350.00, welche sich im Tresor der Staatsanwaltschaft befinden; - CHF 2'082.45 - einbezahlt bei der Gerichtskasse Zug (Vermerk: 2A 2015 20); - CHF 70'458.78 (von total CHF 149'113.29) vom Konto der Staatsanwaltschaft bei der BB.________ (Rubrik: 2A201520 E.________); - CHF 31'296.23 auf dem Kontokorrent 0835-13635XX-XX S.________ AG bei der X.________; - CHF 3'023.48 auf dem Privatkonto 1100-176X.XXX E.________ bei der BA.________; - CHF 1'723.85 auf dem Privatkonto 1121-030X.XXX E.________ bei der BA.________; - CHF 1'951.20 auf dem Sparkonto 3400-6.053XXX.X E.________ bei der BA.________; - CHF 17'038.65 auf dem Sparkonto 3521-8.174XXX.X E.________ bei der BA.________. 8.2 Die Beschlagnahme der in vorstehender Ziffer 8.1 des Urteilsdispositivs genannten Gegenstände und Vermögenswerte wird zwecks Sicherung der Ersatzforderung aufrechterhalten, und zwar bis zur deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde oder bis zwölf Monate seit Rechtskraft der Festsetzung der Ersatzforderung abgelaufen sind. 8.3 Die Beschlagnahme des restlichen Betrags von CHF 78'654.51 (von total CHF 149'113.29) vom Konto der Staatsanwaltschaft bei der BB.________ (Rubrik: 2A201520 E.________) wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. Die BB.________ wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von CHF 78'654.51 vom Konto der Staatsanwaltschaft bei der BB.________ (Rubrik: 2A201520 E.________) unbelastet dem Konkursamt des Kantons Zug zuhanden der Konkursmasse der im Handelsregister gelöschten H.________ AG in Liquidation zu überweisen. 9. [Rechtsmittel]" 5. Der Beschuldigte liess über seinen Rechtsanwalt bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz erklären und stellte am 29. März 2022 folgende Anträge (OG GD 2/1):

Seite 6/98 "1. Ziff. 2, 3, 4, 5.2, 6.5 und 8 des Urteils des Strafgerichts des Kantons Zug vom 25. Januar 2022 seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte E.________ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Eventuell sei der Beschuldigte wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB in einem Fall (Ziff. B II 2) sowie der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 2 StGB in einem Fall (Ziff. B IV 1) schuldig zu sprechen und dafür mit einer seinem Verschulden angemessenen Geldstrafe zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten beider Instanzen sowie sämtliche Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger sei gemäss Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen, zuzüglich Zeitaufwand für die Berufungsverhandlung. 5. Die dem Beschuldigten gehörenden Gegenstände sowie die auf seinem Namen lautenden Vermögenswerte seien ihm nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben." 6. Die Privatklägerin B.________ AG (vormals: M.________ AG) erklärte am 29. März 2022 Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz und stellte die folgenden Anträge (OG GD 4/1): "1. Im Verfahren-Nr. SG 2109 [recte: 2019] 20 des Strafgerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) sei das Urteil vom 25. Januar 2022 (nachfolgend: Urteil) wie folgt abzuändern: a. Urteil Dispositiv-Ziff. 6.1 i. Dispositiv Ziff. 6.1 des Urteils sei aufzuheben. ii. Der Verurteilte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Berufungsbeklagte) sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin den Betrag von CHF 1'881'420.954 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 13. März 2015 zu bezahlen. iii. Eventualiter sei die Zivilklage der Berufungsklägerin auf den Zivilweg zu verweisen. iv. Subeventualiter sei die Zivilklage der Berufungsklägerin an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. b. Urteil Dispositiv-Ziff. 6.2 i. Dispositiv Ziff. 6.2 des Urteils sei aufzuheben. ii. Eine allfällige Geldstrafe oder Busse und die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte des Berufungsbeklagten (bzw. deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten) sowie allfällige Ersatzforderungen und Friedensbürgschaften seien gegen Abtretung des entsprechenden Teils der Ersatzforderung an den Staat der Berufungsklägerin zuzuweisen. iii. Eventualiter sei der Antrag der Berufungsklägerin, eine allfällige Geldstrafe oder Busse und die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte des Berufungsbeklagten (bzw. deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten) sowie allfällige Ersatzforderungen und Friedensbürgschaften gegen Abtretung des entsprechenden Teils der Ersatzforderung an den Staat der Berufungsklägerin zuzuweisen, an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. c. Urteil Dispositiv-Ziff. 6.3 i. Dispositiv-Ziff. 6.3 des Urteils sei aufzuheben. ii. Es sei die Ersatzforderung der Berufungsklägerin von CHF 332'362.00 zzgl. Zins auf den Zivilweg zu verweisen.

Seite 7/98 iii. Eventualiter sei der Antrag der Berufungsklägerin, deren Ersatzforderung von CHF 332'362.00 zzgl. Zins auf den Zivilweg zu verweisen, an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. d. Urteil Dispositiv-Ziff. 6.5 i. Dispositiv Ziff. 6.5 des Urteils sei aufzuheben. ii. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Berufungsklägerin für ihre Aufwendungen im Verfahren-Nr. SG 2019 20 und dem Untersuchungsverfahren-Nr. 2A 2015 20 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit einem Betrag von CHF 118'091.00 zzgl. MwSt. zu entschädigen. iii. Eventualiter sei die Entschädigungsforderung der Berufungsbeklagten an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurück zu weisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsbeklagten." 7. Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2022 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgezogen hatte und schrieb das entsprechende Verfahren ab (OG GD 5/1). 8. Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2022 eröffnete die Verfahrensleitung den Parteien die Berufungserklärungen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin B.________ AG vom 29. März 2022 und setzte Frist für Nichteintretensanträge, Anschlussberufungen und Beweisanträge an (OG GD 5/2). 9. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2022 stellte die Verfahrensleitung fest, dass keine Partei innert Frist Beweis- und Nichteintretensanträge gestellt oder Anschlussberufung erhoben hatte (GD OG 5/3). 10. Mit Präsidialverfügung vom 31. August 2022 wurde der Termin der Berufungsverhandlung auf den 9. November 2022 angesetzt. Der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft, der amtliche Verteidiger und die Privatklägerin B.________ AG (oder deren Rechtsvertreter) wurden zum Erscheinen an der Berufungsverhandlung aufgefordert. Die Gerichtsbesetzung wurde den Parteien bekannt gegeben und mitgeteilt, dass die Befragung des Beschuldigten zur Person und zur Sache als Beweisabnahme vorgesehen sei (OG GD 5/4). 11. Zur Berufungsverhandlung vom 9. November 2022 erschienen der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidiger, der Rechtsbeistand der Privatklägerin B.________ AG und der fallzuständige Staatsanwalt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des Urteils der Vorinstanz. Der Beschuldigte und die Privatklägerin B.________ AG hielten an ihren gestellten Anträgen fest. Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt. Nach seinem Schlusswort verzichteten die Parteien auf eine mündliche Eröffnung und Begründung des Urteils.

Seite 8/98 Erwägungen I. Prozessuales und Formelles 1. Sowohl die Verteidigung wie die Privatklägerin B.________ AG haben fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet und danach ebenfalls innert Frist beim Gericht Berufung erklärt. Sodann wurden keine Nichteintretensanträge gestellt. Auf die Berufungen ist folglich einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe, etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO - rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu um fassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 2.2 Die Berufung der Verteidigung ist darauf ausgerichtet, die von der Vorinstanz gefällten, für den Beschuldigten nachteiligen Schuldsprüche, Sanktionen, Kostenpflichten, Entschädigungsfolgen sowie die Einziehungen aufzuheben. So beantragte die Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch (bzw. eventualiter einen Schuldspruch betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung in einem Fall [B.II.2] sowie der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 2 StGB in einem Fall [B.VI.1]), die Übernahme der Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse sowie die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände, sofern sie auf seinen Namen lauten oder ihm gehören würden. 2.3 Die Berufung der Privatklägerin B.________ AG ist darauf ausgerichtet, die für sie nachteiligen Punkte betreffend die Zivilforderungen, Ersatzforderungen und Entschädigungen aufzuheben. Stattdessen beantragte die Privatklägerin die Zusprechung einer Zivilforderung, die Zuteilung von Vermögenswerten sowie die Neufestsetzung der prozessualen Entschädigung zu Gunsten der Privatklägerin. Nicht angefochten hat die B.________ AG die Entscheidungen über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Disp. Ziff. 8, 8.1, 8.2 und 8.3 des Urteils der Vorinstanz. 2.4 Von den Parteien nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind - die Freisprüche vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung (Anklageziffern 1.4.1 und 1.4.3) gemäss Disp. Ziff. 1 des Urteils der Vorinstanz;

Seite 9/98 - die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (CHF 35'740.00) gemäss Disp. Ziff. 5.1 des Urteils der Vorinstanz; - die Abweisung der Zivilforderung der D.________OÜ betreffend Schadenersatz von CHF 1'500'000.00 gemäss Disp. Ziff. 7 des Urteils der Vorinstanz; - die Freigabe von CHF 78'654.51 zu Gunsten der Konkursmasse der H.________ AG gemäss Disp. Ziff. 8.3 des Urteils der Vorinstanz (vgl. dazu E. VII.A. Ziff. 2). Da die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgezogen hat, darf das Berufungsgericht das von der Vorinstanz verhängte Strafmass nicht überschreiten. Es gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO. 3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 3.2 Die Parteien stellten im Berufungsverfahren keine Beweisanträge. Das Gericht erachtet keine ergänzenden Beweisabnahmen für notwendig. Ausser der Befragung des Beschuldigten zur Person und zur Sache waren ferner keine weiteren unmittelbaren Beweisabnahmen geboten. 4. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Vorwurf diverser Untreuehandlungen zum Nachteil der M.________ AG A. Recht 1. Die rechtlichen Vorgaben zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie die Rechtsprechung dazu wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (SG GD 9/2, S. 21 ff., Ziff. 1.4.1-1.4.6).

Seite 10/98 2. Die rechtlichen Vorgaben zu Vorsatz, Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz sowie die Rechtsprechung dazu wurden von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (SG GD 9/2, S. 22 f., Ziff. 1.4.7) 3. Sofern notwendig, erfolgt eine ergänzende Darlegung der vorliegend anwendbaren Rechtsbestimmungen in der Subsumption des festgestellten Sachverhalts. B. Einleitende Sachverhaltsfeststellungen 1. Involvierte Gesellschaften und deren Verhältnis 1.1 Die Vorinstanz legte detailliert anhand von diversen Indizien dar, dass zwischen den Gesellschaften T.________ AG, H.________ AG und M.________ AG keine Gruppenbildung oder sonstige Kooperation in finanziellen Angelegenheiten stattfand. Dabei verwies die Vorinstanz zusammengefasst insbesondere auf (1.) die Aussagen von U.________ als Aktionär der M.________ AG, wonach es keine Gruppenbildung gegeben habe; (2.) die unterschiedlichen Geschäftszwecke und Geschäftsgebiete der Gesellschaften; (3.) die fehlenden gemeinsamen Schriftlichkeiten der Gesellschaften, welche eine Gruppenbildung oder sonstige Kooperation in Finanzsachen indizieren (bspw. Businessplan, Erwähnung in E-Mails, etc.); (4.) die fehlende Kenntnis der Gruppenbildung oder finanziellen Kooperation zwischen den Gesellschaften, bspw. bei Mitarbeitern, Aktionären oder Geschäftspartnern. Daraus schliesst die Vorinstanz, dass der Beschuldigte effektiv nie die Zustimmung der Aktionäre der M.________ AG erhalten habe, Darlehen an Drittgesellschaften zu vergeben oder Vermögenswerte der M.________ AG zu verpfänden (SG GD 9/2, S. 11-18). 1.2 Die Verteidigung stellte sich an der Berufungsverhandlung wie schon im Vorverfahren weiter auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte mit U.________ besprochen habe, dass die M.________ AG, die T.________ AG und die H.________ AG gemeinsam als Gruppe geschäftlich zusammenarbeiten würden, um bei Banken entsprechende Betriebskredite zu erlangen und zu verwalten. Entsprechend seien sämtliche angeklagten Darlehensvergaben und Verpfändungen mit U.________ abgesprochen und von diesem genehmigt worden (OG GD 2/1 S. 5; vgl. bspw. act. 21-1-120 Ziff. 50+51; act. 21-1-3 Ziff. 10, etc.). 1.3 Die wiederholten Aussagen des Beschuldigten betreffend eine zwischen ihm und U.________ abgesprochene Gruppenbildung zwecks gemeinsamer Finanzierung der Gesellschaften M.________ AG, T.________ AG und H.________ AG stehen insgesamt isoliert in der Landschaft. So ist neben den Aussagen des Beschuldigten das einzige Indiz, welches vorliegend eher für eine Gruppenbildung spricht, der gemeinsame Name der Gesellschaften. Diesbezüglich ist aktenkundig, dass die T.________ AG bereits seit dem 20. März 2008 mit dem Beschuldigten als Verwaltungsrat unter diesem Namen firmierte und der Name "T.________" damit ursprünglich vom Beschuldigten stammen musste (act. 20-1-180). Ebenfalls ist aktenkundig, dass der Beschuldigte weitere Gesellschaften mit der Bezeichnung "T.________" gründete, an denen die wirtschaftlich berechtigten Personen der M.________ AG (U.________, V.________ und W.________) nicht beteiligt waren. Entsprechend ist die Verwendung des Namens T.________ allein nicht ausschlaggebend, um eine Gruppenbildung überzeugend nachzuweisen.

Seite 11/98 1.4 Die diversen Indizien, welche gegen eine Gruppenbildung zwecks gemeinsamer Erlangung von Finanzierungen zwischen der T.________ AG, der H.________ AG und der M.________ AG sprechen, wurden von der Vorinstanz überzeugend dargelegt (OG GD 1 E. II S. 9 ff.). 1.4.1 Die Vorinstanz erkannte übereinstimmend mit den Aussagen des Beschuldigten (act. 21-1-3 Ziff. 10) die weitgehende Absenz von Verträgen, Korrespondenz oder sonstigen gesellschaftlichen Dokumenten hinsichtlich einer Gruppenbildung oder finanziellen Kooperation zwischen der T.________ AG, der M.________ AG und der H.________ AG. Die Vorinstanz wertete dies als Indiz, welches gegen eine Gruppenbildung oder eine andere vereinbarte Form der finanziellen Kooperation spricht. So gibt es in den Untersuchungsakten keine Schriftlichkeiten (Verträge, E-Mails, etc.), wo eine Gruppenbildung zwecks Erlangung einer gemeinsamen Finanzierung vereinbart oder auch nur thematisiert wurde. Solche Schriftlichkeiten wären indessen zu erwarten gewesen, handelt es sich bei einer Finanzierung zwischen mehreren juristischen Personen doch um eine komplexe Materie, wo gegenseitige Verantwortlichkeiten, Zahlungsfristen, Modalitäten zu Geldflüssen, Sicherheiten und Zinsansprüche sowohl untereinander wie auch gegenüber Drittparteien geregelt werden müssen. So finden sich ferner im edierten Kreditdossier der X.________ AG keine Anzeichen dafür, dass der Rahmenkredit gemäss dem Credit Facility Agreement zu Gunsten der M.________ AG ausgeweitet worden wäre (act. 23-1-13-617 ff.). Dabei ist es keinesfalls so, dass die H.________ AG regelmässig auf Schriftlichkeiten verzichtete. So findet sich beispielsweise ein Organisationschart vom 1. April 2014 der H.________ AG in den Akten, welches der Beschuldigte unterzeichnete. In diesem Organisationschart werden die Beteiligungsverhältnisse wiedergegeben, dabei wird aber keine Beziehung oder Kooperation der H.________ AG zur M.________ AG aufgeführt (act. 10-3-2-3-85; act. 10-3-2-9-59). Auch in der Broschüre "Investor's Information" vom Dezember 2014 erfolgte keine Nennung einer Gruppenbildung oder Kooperation mit der M.________ AG, obwohl diese Information grundsätzlich ein positives Signal für einen Investor betreffend einen Investitionsentscheid dargestellt hätte (act. 20-1-109 ff.). Insgesamt indizieren die fehlenden Dokumente, dass es effektiv nie gültige Vereinbarungen betreffend eine gemeinsame Kooperation in Finanzsachen oder gar eine Gruppenbildung zwischen der T.________ AG, der H.________ AG und der M.________ AG gab. Zusätzlich legte der Beschuldigte gegenüber der Steuerverwaltung des Kantons Zug am 26. August 2013 die wirtschaftliche Berechtigung der BO.________ Ltd. (vormals: AC.________ Ltd.) offen und bestätigte dabei, dass die M.________ AG keine Tochtergesellschaften und "[…] insbesondere keine Verbindung zu anderen T.________ Gesellschaften" habe (act. 20-1-176). 1.4.2 Ferner wertete die Vorinstanz auch verschleierndes Verhalten des Beschuldigten gegenüber der X.________ AG korrekt. So gab sich der Beschuldigte gegenüber der X.________ AG mehrfach wahrheitswidrig als alleiniger Eigentümer der M.________ AG aus. Entsprechend vermerkte die X.________ AG bereits im Jahr 2010, dass der Beschuldigte die M.________ AG zu 100 % besitze (act. 10-3-3-18-17). Ebenfalls bestätigte der Beschuldigte sein alleiniges Eigentum an der M.________ AG am 28. März 2012, als er als einziger Verwaltungsrat der M.________ AG der Faustpfandverschreibung von Aktiven der M.________ AG im Umfang von USD 7 Mio. zu Gunsten der H.________ AG zustimmte (act. 10-3-1-10-15). Auch in den Akten der X.________ AG wird die H.________ AG als "sister company" der M.________ AG bezeichnet, was ein Verständnis der zuständigen Personen der X.________ AG von einer gemeinsamen wirtschaftlichen Beherrschung der beiden Gesellschaften durch

Seite 12/98 den Beschuldigten andeutet (act. 10-3-3-18-15). Insgesamt zeigen diese Handlungen auf, dass der Beschuldigte gegenüber der X.________ AG wider besseres Wissen eine gemeinschaftliche Beherrschung der M.________ AG und der H.________ AG suggerierte. 1.4.3 Auf der anderen Seite finden sich in den Akten Hinweise dafür, dass der Beschuldigte die Darlehen und die Verpfändungen zu Lasten der M.________ AG betriebsintern nach Möglichkeit vertraulich behandelt haben wollte. So instruierte der Beschuldigte die X.________ AG, dass die M.________ AG weder in Verbindung zur H.________ AG gesetzt werden dürfe, noch soll eine Verbindung zu dieser Firma gegenüber anderen Angestellten erwähnt werden (act. 10-3-3-15-3: E-Mail des Beschuldigten an Z.________, X.________ AG, vom 17. September 2013: "[…] Please note that M.________ shall not be put in connection with H.________ and as in the past should not be mentioned towards employees of H.________, this should only be discussed with myself […]"). Sodann ist ebenfalls aktenkundig, dass der Beschuldigte bemüht war, die Geschäfte der H.________ AG nach Möglichkeit mittels der Verpfändung der Aktiven der M.________ AG abzuwickeln, ohne entsprechende Gelder von der M.________ AG an die H.________ AG überweisen zu müssen (act. 10-3-3-15-13: E- Mail des Beschuldigten an Y.________, X.________ AG, vom 06. Mai 2013: "[…] I do not want to show a money flow from M.________ to H.________. I do guarantee the amount though and that was the purpose of the general pledge that I had signed […]"). Zudem sind weitere E-Mails aktenkundig, wonach der Beschuldigte die Buchhaltungsstelle der M.________ AG anwies, u.a. die Namen der Darlehensnehmer im Jahresabschluss nicht zu nennen (act. 20-1-146 ff.). So verneinte auch der von der Vorinstanz als Zeuge befragte Angestellte der H.________ AG, R.________, die Kenntnis der finanziellen Kooperation zwischen den beiden Gesellschaften (SG GD 8/2 S. 4). Der zweite Mitarbeitende F.________ wurde zwar durch den Beschuldigten über eine Kooperation zwischen der M.________ AG und der H.________ AG informiert, kannte aber weder Schriftlichkeiten noch Details dazu (SG GD 8/3 S. 4 f.). 1.4.4 Gesamthaft müssen die Handlungen des Beschuldigten betreffend Kommunikation des Verhältnisses zwischen der M.________ AG und der H.________ AG bzw. der T.________ AG so interpretiert werden, dass er einerseits gegenüber der X.________ AG eine wirtschaftliche Einheit der Gesellschaften suggerierte, um die einseitig die M.________ AG belastenden Darlehen und Verpfändungen als plausible Transaktionen innerhalb einer Unternehmensgruppe erscheinen zu lassen. Andererseits deutet der vertrauliche Umgang mit der Information betreffend die genaue Art und den Umfang der Zusammenarbeit (bzw. einer Gruppenbildung) ausreichend klar darauf hin, dass der Beschuldigte den Kreis der betriebsintern informierten Personen möglichst klein halten wollte. Die entsprechende betriebsinterne Geheimhaltung wäre nicht notwendig gewesen, wenn der bürointern bekannte und teilweise vor Ort anwesende U.________ einer finanziellen Kooperation oder einer Gruppenbildung zugestimmt hätte. Im Übrigen weist die Vorinstanz im gleichen Zusammenhang zurecht darauf hin, dass auch nicht nachvollziehbar ist, dass die Gespräche betreffend eine Gruppenbildung oder finanzielle Kooperation nur zwischen dem Beschuldigten und U.________ stattgefunden haben sollen, zumal neben U.________ ebenfalls V.________ und W.________ an der AC.________ Ltd. (bzw. letztlich an der M.________ AG) wirtschaftlich beteiligt waren. Gleiches gilt auch für den fehlenden Einbezug des Aktionariats der H.________ AG in solche Gespräche betreffend eine Gruppenbildung (act. 22-1-13 Ziff. 47).

Seite 13/98 1.4.5 Letztlich verweist die Vorinstanz auf die unterschiedlichen Geschäftszweige, welche eine wirtschaftliche Kooperation hinsichtlich der Finanzierung als wenig plausibel erscheinen lassen. So war die M.________ AG im Bereich des Handels mit hochwertigen Metallen tätig, während die H.________ AG Handel mit Dünger betrieb. Dieser Metallhandel sei nach der Aussage von U.________ mit höheren Margen, dafür aber auch mit höheren Risken (und höheren möglichen Gewinnen bei geringerem Kapitalbedarf) verbunden als der Handel mit Dünger (act. 21-2-4 Ziff. 11). Gegen diese Erwägung wendete der Beschuldigte ein, dass es normal sei, dass Gesellschaften mit einem unterschiedlichen Gesellschaftszweck zusammenarbeiten würden, zumal vorliegend der Gesellschaftszweck beider Gesellschaften unter dem Begriff des Rohstoffhandels zusammengefasst werden könne und betreffend die eigentliche Abwicklung von Rohstoffhandelstransaktionen zwischen der M.________ AG und der H.________ AG durchaus Synergien bestehen würden. Wie die Verteidigung zurecht darlegt, ist eine Zusammenarbeit von verschiedenen Gesellschaften mit einem gemeinsamen Ziel auch bei unterschiedlichen Geschäftsgebieten oder unterschiedlichen Gewinnmargen isoliert betrachtet nicht unüblich. Dieses Argument spricht somit nicht per se gegen eine Gruppenbildung oder eine vereinbarte finanzielle Kooperation im vorliegenden Fall, sondern ist eher im Zusammenhang mit der Aussage von U.________ zu werten, der an der Konfrontationseinvernahme u.a. aufgrund der unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche und Gewinnmargen darlegte und begründete, weswegen aus seiner Sicht seitens der M.________ AG an einer Zusammenarbeit mit den Düngemittelhandelsgesellschaften T.________ AG und H.________ AG bei der Finanzierung kein Interesse bestand (act. 21-2-4 Ziff. 12). 1.5 Neben den von der Vorinstanz genannten Indizien für die Sachverhaltsbeurteilung wesentlich ist die unterschiedliche wirtschaftliche Berechtigung an der T.________ AG, der M.________ AG und der H.________ AG in Kombination mit den durch die Darlehensausrichtungen und Verpfändungen effektiv verursachten Chancen und Risiken der Vertragsparteien. 1.5.1 So weist insbesondere die M.________ AG ein Aktionariat auf, welches sich von der T.________ AG und der H.________ AG unterscheidet. Während der Beschuldigte an der M.________ AG nie wirtschaftlich beteiligt war (HD 2-1-111 ff.) und primär administrative Aufgaben erledigte (act. 21-1-12 Ziff. 57), verfügte er über eine Beteiligung von bis zu 40 % an der H.________ AG (act. 21/1/16 Ziff. 77; act. 20-2-4 Ziff. 4.3; OG GD 9/1 Ziff. 4). Die unterschiedliche Zusammensetzung des Aktionariats der beiden Gesellschaften spricht damit vorliegend für getrennte wirtschaftliche Interessen. 1.5.2 Getrennte wirtschaftliche Interessen zwischen zwei primär auf Gewinnerzielung ausgerichteten Gesellschaften indizieren, dass eine längerfristige Kooperation zwischen den beiden Parteien für beide Parteien wirtschaftliche Vorteile bringen muss. So führte auch U.________ glaubhaft aus, dass er Geschäftsmann sei und keine Bank, die Geld verleihe (act. 22-1-13 Ziff. 44). Die vorliegende Faktenlage spricht indessen dafür, dass die H.________ AG mittels der finanziellen Unterstützung durch die M.________ AG einseitig Chancen erhielt, während die M.________ AG dafür einseitig das wirtschaftliche Risiko trug. So fehlen Anzeichen dafür, dass die vom Beschuldigten behauptete wirtschaftliche Gruppenbildung zwecks Benützung einer gemeinsamen Kreditfazilität der X.________ AG (act. 21-1-126 Ziff. 87) positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage oder Tätigkeit der M.________ AG entfaltete. In den knapp viereinhalb Jahren vom August 2010 (erstes Darlehen der M.________ AG an die T.________ AG über USD 30'000.00) bis zur Löschung des Beschuldigten als einzi-

Seite 14/98 ges Mitglied des Verwaltungsrats der M.________ AG am 26. Januar 2015 sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die M.________ AG von dieser gemeinsamen Gruppenbildung hinsichtlich einer Finanzierung von Handelsgeschäften mittels der Kreditfazilität der X.________ AG profitiert haben könnte (OG GD 9/1 Ziff. 29 f.). Stattdessen bezog der Beschuldigte zu Gunsten der H.________ AG bereits seit dem Jahr 2010 mehrfach kurzfristig erhebliche Geldmittel ab den Konten der M.________ AG, um über die X.________ AG konkrete Handelstransaktionen im wirtschaftlichen Interesse der H.________ AG finanzieren zu können. Teilweise ergibt sich aus dem Nachrichtenaustausch zwischen dem Beschuldigten und der X.________ AG, dass die Finanzierung der Rohstoffhandelsgeschäfte der H.________ AG nur möglich wurde, weil der Beschuldigte zeitlich unmittelbar nach der Zahlungsaufforderung durch die X.________ AG Gelder ab den Konten der M.________ AG an die H.________ AG überwies (vgl. bspw. USD 600'000.00 am 19. Januar 2012 zwecks Finanzierung einer Zahlung betreffend Claresholm/Dnepro, act. 10-3-1-1-27 f., insb. act. 10-3- 3-6-2 [E-Mail vom 19. Januar 2012, Z.________, X.________ AG: "Grüezi Herr E.________ um die Zahlung über USD 3.762m ausführen zu können, bitten wir Sie USD 600'000 zugunsten von H.________ zu überweisen"]; oder USD 1'300'000.00 am 8. Februar 2012 zwecks Finanzierung der Zahlung betreffend die M/V AA.________, act. 10-3-1-1-28 f.; vgl. auch act. 10-3-1-1-41; act. 10-3-3-7-2 [E-Mail vom 07. Februar 2012, Z.________, X.________ AG: "Dear Mr. E.________ […] Please transfer USD 1.3m to covert the payment to NF Trading […]"). 1.5.3 Aus einer wirtschaftlichen Perspektive gibt es damit keine Anhaltspunkte, dass die behauptete Gruppenbildung oder Kooperation zwischen 2010 und 2015 hinsichtlich einer gemeinsamen Finanzierung durch die X.________ AG wirtschaftlich tatsächlich umgesetzt oder angestrebt wurde. Eine vereinbarte Aufrechterhaltung der "gemeinsamen Kreditlinie beider T.________-Gesellschaften", wie die Verteidigung argumentiert (OG GD 2/1 S. 10 Ziff. 4.4), ist damit nicht erstellt. Im Gegenteil ergibt sich aus den einseitigen Darlehensgewährungen der M.________ AG zu Gunsten der H.________ AG, dass die Kontoguthaben der M.________ AG bereits vor den angeklagten Darlehensgewährungen während Jahren primär dazu dienten, kurzfristig für Dünger-Handelsgeschäfte benötigte Liquidität zu Gunsten der H.________ AG sicherzustellen. So wirkten die Transaktionen zwischen der M.________ AG und der T.________ AG bzw. der H.________ AG insgesamt einseitig zu Lasten der M.________ AG; insbesondere sämtliche finanziellen Risiken im Zusammenhang mit den Transaktionen lagen auf der Seite der M.________ AG, während diese zwischen 2010 und 2015 keinen praktischen Nutzen aus der Geschäftsbeziehung zog. 1.5.4 Zu ergänzen ist, dass die M.________ AG - im Gegensatz zur H.________ AG (s. unten, E. II.C.2 Ziff. 2.3.8) - von Anfang an eine profitable Gesellschaft war, welche einerseits hohe Gewinne (2010: CHF 5'294'174.00 [act. 20-1-65]; 2011: CHF 5'991'505 [act. 20-1-72]; 2012: CHF 722'710.81) und andererseits ein hohes liquides Umlaufvermögen (2010: CHF 4'841'274.00 [act. 20-1-63]; 2011: CHF 9'131'961.00 [act. 20-1-70]; 2012: CHF 8'048'458.96 [act. 20-1-76]) anhäufte. Die Gesellschaft verfügte mit anderen Worten bereits seit dem Jahr 2010 über eine tragfähige wirtschaftliche Basis, welche mangels Ausschüttungen an die Aktionäre in den Folgejahren weiter ausgebaut wurde. 1.6 Letztlich indiziert auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten, dass seine Darlehensausrichtungen und Verpfändungen zum Nachteil der M.________ AG ohne das Einverständnis

Seite 15/98 derer Aktionäre erfolgten. So machte der Beschuldigte auch keine Gruppenbildung oder sonstige Absprachen mit U.________ geltend, als er im Schreiben vom 30. Januar 2015 erstmalig durch den neuen Verwaltungsrat AB.________ mit dem Umstand konfrontiert wurde, dass die Verpfändung der Aktiven der M.________ AG rechtswidrig war (act. 20-1-40). Der Beschuldigte antwortete darauf in der E-Mail vom 3. Februar 2015 einzig sinngemäss, dass er die Angelegenheit regeln werde (act. 20-1-41). Wäre indessen die Verpfändung mit U.________ besprochen gewesen (und hätte dieser dem Risiko einer Verpfändung zum Nachteil der M.________ AG zugestimmt), so hätte der Beschuldigte diesen entlastenden Umstand in seiner E-Mail vom 3. Februar 2015 mit Sicherheit gegenüber dem neuen Verwaltungsrat der M.________ AG erwähnt. 1.7 Aufgrund der genannten Indizien ist es insgesamt nicht plausibel, dass zwischen der T.________ AG, der H.________ AG und der M.________ AG eine Gruppenbildung stattfand oder eine gruppenähnliche Kooperation in Finanzangelegenheiten zwischen den Gesellschaften vereinbart wurde. Vor diesem Hintergrund stützen die Indizien die Aussagen von U.________, welche eine Gruppenbildung, eine finanzielle Kooperation oder die Zustimmung zu den Darlehenserteilungen/Verpfändungen zu Lasten der M.________ AG kategorisch verneinte (act. 21-2-4 Ziff. 12; act. 22-1-8 Ziff. 28), deutlich. 1.8 Aus dem Fehlen einer Gruppenbildung ergibt sich, dass die vom Beschuldigten behauptete individuelle Zustimmung von U.________ per Telefon und ohne Sichtung von Unterlagen für jedes erteilte Darlehen nicht plausibel ist. Dies trifft in erhöhtem Mass auch für die Verpfändung sämtlicher Aktiven der M.________ AG zu Gunsten der H.________ AG zu (vgl. E. III.C.4). Eine Verpfändung sämtlicher Aktiven zu Gunsten der geschäftlichen Aktivität einer Drittgesellschaft stellt ein massives betriebliches Risiko dar, welches von erfahrenen Kaufleuten naheliegenderweise nicht einfach am Telefon, ohne Schriftlichkeiten und ohne Sichtung von Unterlagen eingegangen wird. Es ist völlig unplausibel, dass U.________ einer solchen vollumfänglichen und entschädigungslosen Exponierung seiner Geschäftsinteressen auf diese Art und Weise zugestimmt hätte. Ferner ist zu vermerken, dass U.________ gar nicht berechtigt war, für die Aktionärin der M.________ AG rechtsbindende Erklärungen abzugeben. So war dem Beschuldigten bekannt, dass neben U.________ auch V.________ und W.________ an der Aktionärin AC.________ Ltd. beteiligt waren (vgl. act. 21-2-5 Ziff. 14). Es war ihm ferner bekannt, dass der Optionsvertrag zwischen dem Beschuldigten, der AC.________ Ltd. und der M.________ AG, worin die Rechte und Pflichten im komplexen treuhänderischen Verhältnis geregelt wurden, durch AB.________ als Vertreter der AC.________ Ltd. unterzeichnet wurde (und nicht von U.________). Entsprechend hätte selbst eine Zustimmung von U.________ sowieso nur eine begrenzte Wirkung auf die Frage, ob die unter einem Interessenkonflikt erfolgten Transaktionen (s. dazu bspw. unten E. III.C. Ziff. 1.4.2) von den Aktionären der M.________ AG genehmigt wurden. 1.9 Soweit der Beschuldigte einwendet, dass U.________ wie auch seine beiden Mitaktionäre regelmässig im Büro des Beschuldigten gewesen seien und es deswegen völlig unglaubhaft sei, dass diese die Darlehen nicht aus der Buchhaltung hätten einsehen können (OG GD 2/1 S. 6), so ist diese Argumentation nicht geeignet, unüberwindliche Restzweifel am genannten Beweisergebnis zu wecken. Denn entgegen der Argumentation der Verteidigung an der Berufungsverhandlung ist für die Beurteilung des Vorwurfs der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht relevant, was U.________ allenfalls hätte sehen oder entdecken

Seite 16/98 können, sondern ob er und seine Mitaktionäre W.________ und V.________ die Darlehen und Verpfändungen tatsächlich zur Kenntnis nahmen und diese konkludent genehmigten. 1.9.1 So sagte der damalige Operations Manager der H.________ AG, R.________, als Zeuge aus, dass er die beiden Mitaktionäre V.________ und W.________ nicht kenne. U.________ sei ferner zwischen einmal und dreimal pro Monat im Büro erschienen, wobei er teilweise nur am Morgen anwesend gewesen sei (SG GD 8/2 S. 3). Der Zeuge F.________ sagte aus, dass U.________ ca. vier bis fünf Mal pro Jahr und ca. bis zu zwei Wochen anwesend gewesen sei. Es seien noch zwei weitere Männer gekommen, er habe aber nie mit diesen Herren gesprochen (SG GD 8/3 S 3). Eine regelmässige Tätigkeit von U.________ vor Ort bei der M.________ AG ist damit nicht erstellt. 1.9.2 Entgegen der Verteidigung ist ebenfalls nicht erstellt, dass U.________ die konkreten Darlehen und Verpfändungen zu Lasten der M.________ AG aus der Buchhaltung der M.________ AG erkannte. So wies der Beschuldigte die Buchhaltungsstelle der M.________ AG, AD.________ GmbH, mit E-Mail vom 2. Juni 2011 an, dass er das Darlehen der M.________ AG an die T.________ AG über USD 30'000.00 nicht namentlich erwähnt haben will im revidierten Abschluss der M.________ AG (act. 20-1-146). Auch aus dem E-Mail- Austausch vom 25. August 2014 zwischen dem Beschuldigten und der Buchhaltungsstelle AD.________ GmbH ergibt sich, dass der Beschuldigte nicht wollte, dass Kreditoren der M.________ AG auf der Jahresrechnung namentlich erscheinen (act. 20-1-151; act. 22-2-18 Ziff. 96 f.). Darüber hinaus wurde auch die Verpfändung der Aktiven der M.________ AG zu Gunsten der H.________ AG mittels der General Deed of Pledge vom 15. November 2012 buchhalterisch in der Jahresrechnung nicht erfasst bzw. stattdessen im Anhang vermerkt, dass keine Verpfändungen von Aktiven der M.________ AG vorgenommen worden seien (act. 20-1-79, Ziff. 1; act. 22-2-20 Ziff. 1, vgl. zur entsprechenden Pflicht zur Aufführung von Pfandbestellungen zugunsten Dritter in Ziff. 1 des Anhangs: Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A. 2009, § 8 N. 361). Dies, weil der Beschuldigte die Buchhaltungsstelle nicht über diesen wirtschaftlich bedeutenden Vorgang der Verpfändung sämtlicher Aktiven der M.________ AG zu Gunsten einer Drittgesellschaft informierte (act. 22-2-20 Ziff. 107+108). Die genannten Vorgänge lassen sich nur so interpretieren, dass der Beschuldigte keine Hinweise auf wirtschaftliche Leistungen der M.________ AG zu Gunsten der H.________ AG in den Jahresrechnungen hinterlassen wollte. In diesem Sinne ist auch das im Juni 2011 zurückerstattete Darlehen vom 15. November 2010 über USD 900'000.00 zu interpretieren (vgl. act. 10-3-1-1- 23). Das entsprechende Guthaben per 31. Dezember 2010 wurde in der Jahresrechnung 2010 der M.________ AG nicht separat ausgewiesen (act. 20-1-70). Erst in der Jahresrechnungen 2011 und 2012, wo per Jahresende keine Darlehen ausstehend waren und verbucht werden mussten, erfolgte ein spezifischer Ausweis der Debitorenposition H.________ AG (act. 20-1-76). U.________ hätte die Leistungen zu Lasten der M.________ AG in der Buchhaltung folglich nur entdeckt, wenn er die individuellen Buchhaltungskonten oder die Bankkontoauszüge im Detail geprüft hätte. Der Beschuldigte schilderte dabei nicht, dass er die individuellen Buchhaltungskonten und die Kontoauszüge U.________ vorgelegt hatte, sondern er gab zu Protokoll, dass er die Bilanzen vorgelegt habe (act. 21-2-5 Ziff. 12, 13). Insgesamt hatte U.________ im Tatzeitraum keinen Grund, vertiefte Abklärungen vorzunehmen, zumal die revidierten Jahresabschlüsse der M.________ AG zumindest bis und mit Geschäftsjahr 2012 keine erkennbaren Unregelmässigkeiten aufwiesen und die Jahresabschlüsse 2013 und 2014 erst mit zeitlicher Verspätung nach dem Ausscheiden des Beschuldigten aus dem

Seite 17/98 Verwaltungsrat im Jahr 2015 erstellt wurden. Die Schilderungen von U.________, wonach er von den Darlehen erst durch seine späteren Nachforschungen in den Kontoauszügen erfuhr, sind folglich als glaubhaft einzustufen (act. 22-1-12 Ziff. 43 ff.; act. 21-2-4 Ziff. 12; act. 22-1-9 Ziff. 31). Ferner legte U.________ auch glaubhaft dar (und ist unumstritten), dass der Beschuldigte damals ein guter, langjähriger Freund von ihm gewesen sei, dem er vertraut habe (act. 22-1-3 Ziff. 8; 22-1-9 Ziff. 31). 2. Vertrag zwischen dem Beschuldigten, der M.________ AG und der AC.________ Ltd. 2.1 Die Vorinstanz zeigte auf, dass der als Option Agreement (nachfolgend: Optionsvertrag) bezeichnete Vertrag zwischen dem Beschuldigten, der M.________ AG und der AC.________ Ltd. nicht in dem Zeitpunkt, als die Option ausgeübt wurde, vollumfänglich erfüllt und aufgehoben wurde. Die Vorinstanz legte dar, dass im Vertragswerk weitere Pflichten vorgesehen waren, welche auch nach dem Übertrag der Aktien vom Beschuldigten auf die AC.________ Ltd. weiter galten und diesen banden. So sei dem Beschuldigten auch nach dem 1. Juli 2012 weiterhin nicht erlaubt gewesen, ohne Zustimmung der AC.________ Ltd. Vermögenswerte der M.________ AG zu verleihen oder zu verpfänden (SG GD 9/2 S. 18-21). 2.2 Die Verteidigung wendete dagegen ein, dass der Optionsvertrag einzig an ihn als Aktionär gerichtet gewesen sei und seine Pflichten mit der Übertragung der Aktien der M.________ AG am 1. Juli 2012 geendet hätten. Für die Abwicklung der Geschäftsführung habe er einen Mandatsvertrag gehabt. Die späteren Kreditvergaben im Jahr 2013 habe er jeweils mit U.________ besprochen, weil dies eine Selbstverständlichkeit darstelle und nicht, weil er aufgrund des Optionsvertrags dazu verpflichtet gewesen sei. Der Beschuldigte habe folglich die Vermögenswerte der M.________ AG ohne besondere Restriktionen verleihen oder verpfänden dürfen (OG GD 2/1 S. 6). 2.3 Der fragliche Optionsvertrag wurde durch die Privatklägerin zu den Akten gereicht (act. 20-1- 6 ff.; deutsche Übersetzung: HD 2-1-111). Der Vertrag wird nach dem Wortlaut als Optionsvertrag mit Gültigkeit ab dem 25. Januar 2010 zwischen dem Beschuldigten, der M.________ AG und der AC.________ Ltd. bezeichnet. Gemäss dem Optionsvertrag verpflichtete sich die AC.________ Ltd., das Gründungskapital der M.________ AG von CHF 250'000.00 zur Verfügung zu stellen und die weitere Geschäftsfinanzierung der Gesellschaft zu besorgen, bis diese selbstständig mittels erzielten Profiten oder Kreditlinien überlebensfähig sei. Der Beschuldigte sei nicht zur Finanzierung des Umlauf- und Gründungskapitals der Gesellschaft verpflichtet (Ziff. 1-3). Der Optionsvertrag sah weiter vor, dass der Verwaltungsrat der M.________ AG nach dem Belieben der AC.________ Ltd. bestellt wird. Darüber hinaus stipuliert der Optionsvertrag, dass bestimmte Rechtshandlungen - u.a. die Verpfändung von Aktiven, die Gewährung von Krediten an Dritte (Ziff. 8, 9), der Wechsel der Grundstrategie des Handels mit Produkten betreffend Tantal, Zinn oder Wolfram oder der Abschluss von Rechtsgeschäften, die bspw. nicht auf marktgerechten Preisen beruhen (Ziff. 10a-d) - der Zustimmung der AC.________ Ltd. bedürfen. Die Aktienzertifikate der M.________ AG wurden sodann in ihrer Übertragbarkeit beschränkt (Ziff. 8, Ziff. 9a) und es wurde der AC.________ Ltd. die Option eingeräumt, sämtliche Aktien vom Beschuldigten zum Preis von USD 1.00 zu erwerben (Ziff. 9b). Weiter regelte der Optionsvertrag die Geheimhaltung, ein Wettbewerbsverbot, die Festlegung der Revisionsstelle, ein Schiedsgericht, Einsichts-

Seite 18/98 rechte, ein Abtretungsverbot der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, das anwendbare Recht, etc. (Ziff. 12, Ziff. 13, Ziff. 14, Ziff. 15, Ziff. 17, Ziff. 19). Der Vertrag enthält keine Bestimmungen betreffend Auflösung oder Kündigung. 2.4 Der Optionsvertrag enthält kein Unterzeichnungsdatum und nennt als Wirkungsdatum den 25. Januar 2010. Wie die Vorinstanz indessen unter Bezugnahme auf die übereinstimmenden Aussagen von U.________ und dem Beschuldigten korrekt ausführte, wurde der Optionsvertrag vermutlich nicht an diesem Tag unterzeichnet (act. 21-1-14, Ziff. 69; act. 22-1-7, Ziff. 24+26). Allerdings muss der Vertrag vor dem 12. März 2012 unterzeichnet worden sein, da die AC.________ Ltd. an diesem Datum ihre Firmenbezeichnung änderte (act. 20/1/17; act. 20/1/1). Zu Gunsten des Beschuldigten ist folglich davon auszugehen, dass der Optionsvertrag zum Zeitpunkt des Darlehens über USD 30'000.00 am 13. August 2010 noch nicht abgeschlossen war. 2.5 Die in Ziff. 9b des Optionsvertrags genannte Option wurde ausgeübt und die Aktien der M.________ AG am 1. Juli 2012 vom Beschuldigten an die AC.________ Ltd. (nun firmierend als AE.________ Ltd.) übertragen. Die Abtretungserklärung (Declaration of Assignment) enthält dabei keine Bestimmungen, welche darauf hindeuten könnten, dass damit gleichzeitig der Optionsvertrag aufgehoben wurde. Auch aus dem vom Beschuldigten unterzeichneten Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 20. Juni 2012 ergibt sich nicht, dass die Aktienübertragung eine Auswirkung auf alle Rechte und Pflichten gemäss dem Optionsvertrag hatte und zur Aufhebung dieses Vertrags führte (act. 20-1-13). 2.6 Wie die Vorinstanz korrekt darlegte, ist nicht die Bezeichnung des Vertrags für die Vertragsauslegung entscheidend, sondern der effektive Wille der Parteien (SG GD 9/2, S. 19). Dabei ergibt sich die sinngemässe Argumentation des Beschuldigten, dass der Optionsvertrag mit der Abtretung der Aktien aufgehoben worden sei, nicht aus dem Wortlaut des Optionsvertrag. Eine solche Auslegung widerspricht vielmehr dem Wortlaut wie auch dem Sinn des Vertrags. So stipuliert der Optionsvertrag entgegen der Annahme der Verteidigung nicht nur das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der AC.________ Ltd. (als Optionsnehmer und Optionsgeber), sondern regelt auch das Verhältnis dieser beiden Parteien zur dritten Vertragspartei, der M.________ AG. Ferner gilt zu erwägen, dass die vorliegend wesentlichen Pflichten in Ziff. 8, 9 und 10 des Optionsvertrags nicht den Beschuldigten als Aktionär treffen, sondern sich an den Verwaltungsrat der Gesellschaft richten. So fällt die Verpfändung von Aktiven, die Gewährung von Krediten an Dritte oder die Preisfestsetzung der Handelsgeschäfte in den operativen Bereich der Geschäftsführung, welche durch den geschäftsführenden Verwaltungsrat zu besorgen ist (so auch die Verteidigung, vgl. OG GD 2/1, S. 9, vgl. ansonsten Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A. 2009, § 13 N. 282). Die entsprechenden Pflichten in Ziff. 8, 9 und 10 des Optionsvertrags waren damit entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht untrennbar mit der Funktion des Beschuldigten als treuhänderischer Aktionär der M.________ AG verbunden und endeten damit auch nicht automatisch mit der Ausübung der Option und der Übertragung der Aktien. Vielmehr war der Beschuldigte als Verwaltungsrat der M.________ AG dieser gegenüber wie auch gegenüber der AC.________ Ltd. weiterhin verpflichtet, für bestimmte Handlungen und Rechtsgeschäfte die Zustimmung der AC.________ Ltd. einzuholen.

Seite 19/98 2.7 Eine solche Auslegung des Optionsvertrags ist auch in wirtschaftlicher Hinsicht stimmig, da der Beschuldigte - wie die Vorinstanz richtig erkannte (SG GD 9/2, S. 20) - primär eine treuhänderische Verwaltungsratsfunktion ausübte und konkret die Aufgabe hatte, die von den Aktionären in Hong Kong eingefädelten Handelsgeschäfte in der Schweiz mittels der M.________ AG administrativ umzusetzen (act. 22-1-5 Ziff. 17). Wer letztlich die Aktien der M.________ AG hielt, war für die Ausübung dieser Aufgabe nicht wesentlich und änderte auch nicht den Kern der Aufgabenerfüllung durch den Beschuldigten, weswegen der Aktienübertragung vom 1. Juli 2012 keine besondere Bedeutung hinsichtlich der Pflichten gemäss Ziff. 8, 9 und 10 des Optionsvertrags zukommt. So bestand das wirtschaftliche Interesse der Aktionäre, die Befugnisse des Beschuldigten im Sinne der Ziff. 8, 9 und 10 des Optionsvertrags zu begrenzen, auch nach dem 1. Juli 2012 unverändert weiter, zumal die Aktionäre im Ausland wohnten und nur eine begrenzte Kontrolle über die Tätigkeit des Beschuldigten ausüben konnten. Aufgrund dieser klaren und auch nach dem 1. Juli 2012 unveränderten Interessenlage und Aufgabenteilung zwischen dem Beschuldigten als Verwaltungsrat der M.________ AG und der AC.________ Ltd. (bzw. letztlich deren wirtschaftlich berechtigte Personen U.________, W.________ und V.________) hatte der Beschuldigte auch keinen Grund, diesbezüglich ab dem 1. Juli 2012 von einer anderen Rechtslage auszugehen. 2.8 Wie die Vorinstanz weiter darlegte, führte der Beschuldigte aus, dass er die Darlehensvergaben mit den Aktionären diskutiert bzw. er jeweils die Zustimmung von U.________ vor den Darlehensvergaben an die H.________ AG erhalten habe. Damit bestätigte der Beschuldigte, dass er sich auch noch in den Jahren 2013 und 2014 den Pflichten des Optionsvertrags unterwarf (SG GD 8/4, S. 8+10). Dieses Argument ist indessen nicht vollends überzeugend, zumal, wie dargelegt, die behauptete Zustimmung von U.________ oder anderen Aktionären zu den wirtschaftlich nachteiligen Darlehensvergaben oder Verpfändungen als Schutzbehauptung des Beschuldigten qualifiziert werden muss. Sodann wäre eine Zustimmung nicht nur aufgrund des Optionsvertrags, sondern auch aufgrund der Doppelvertretung verpflichtend bzw. gemäss der Argumentation der Verteidigung "eine Selbstverständlichkeit" gewesen. Der Wegfall dieses Arguments der Vorinstanz ändert indessen am dargelegten Beweisergebnis nichts. 2.9 Durch den Optionsvertag verpflichtete sich der Beschuldigte als treuhänderischer Verwaltungsrat und treuhänderischer Alleinaktionär gegenüber der AC.________ Ltd. (als allein wirtschaftlich berechtigte Person) wie auch gegenüber der M.________ AG, ohne Zustimmung der AC.________ Ltd. weder Darlehen der M.________ AG an Dritte auszurichten, noch die Aktiven der M.________ AG zu verpfänden. Wie dargelegt, galten diese Pflichten des Beschuldigten gegenüber der AC.________ Ltd. wie auch gegenüber der M.________ AG im gesamten Tatzeitraum. C. Einzelne Vorwürfe 1. Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen durch Gewährung eines Darlehens über USD 30'000.00 der M.________ AG an die T.________ AG 1.1 Urteil der Vorinstanz:

Seite 20/98 Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte am 13. August 2010 USD 30'000.00 von der M.________ AG an die T.________ AG überwies. Der Beschuldigte habe dies getan, weil bei der T.________ AG ein Liquiditätsengpass bestanden habe bzw. weil diese dringend Geld gebraucht habe. Seine Behauptung, er habe dabei mit dem Einverständnis von U.________ gehandelt, beurteilte die Vorinstanz als Schutzbehauptung. Die Vorinstanz qualifizierte die Darlehensausrichtung als pflichtwidrig und schadensgleich. Der Beschuldigte habe ferner mit der Absicht, die T.________ AG unrechtmässig zu bereichern, gehandelt (SG GD 9/2 S. 24-26). 1.2 Standpunkte der Verteidigung: Die Verteidigung führte diesbezüglich im Berufungsverfahren aus, dass nicht bestritten werde, dass die M.________ AG der T.________ AG am 13. August 2010 ein Darlehen über USD 30'000.00 gewährte. Es habe ein schriftlicher Darlehensvertrag bestanden, das Darlehen sei verzinst worden und der Beschuldigte wisse nicht mehr, warum er das Darlehen im Konkurs der T.________ AG nicht für die M.________ AG als Forderung angemeldet habe. Die Verteidigung bestreite auch nicht, dass das Darlehen dazu gedient habe, einen Liquiditätsengpass der T.________ AG zu überbrücken. Der Beschuldigte sei indessen nicht von einem Konkurs der T.________ AG ausgegangen, welcher erst drei Monate später wegen hohen Liegegebühren in Estland eröffnet worden sei. Es treffe zu, dass der Beschuldigte das Darlehen über USD 30'000.00 nicht ohne Zustimmung der Aktionäre der M.________ AG hätte ausrichten dürfen. Das Einverständnis von U.________ habe der Beschuldigte indessen erhalten und dieser habe jahrelang die aus Buchhaltung und Jahresrechnung ersichtliche Darlehensgewährung nie moniert. Es sei zutreffend, dass der Beschuldigte das Darlehen im Konkursverfahren hätte angeben müssen. Der Beschuldigte habe ferner nicht mit Vorsatz gehandelt, die M.________ AG zu schädigen und einen Schaden habe er auch nicht billigend in Kauf genommen. Er habe auch nicht mit der Absicht gehandelt, die T.________ AG unrechtmässig zu bereichern, zumal keine Forderung bezahlt worden sei, welche der T.________ AG nicht zugestanden habe. Der Beschuldigte sei immer davon ausgegangen, dass die T.________ AG dieses Darlehen zurückbezahlen könne (OG GD 2/1 S. 7). 1.3 Feststellung des Sachverhalts: 1.3.1 Es ist seitens der Verteidigung unbestritten, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum als einziger Verwaltungsrat der M.________ AG mit deren Geschäftsführung betraut war (OG GD 2/1 B.II. Ziffer 1.1). Die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten wurde durch diesen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in Abrede gestellt (OG GD 2/1 S. 12 Ziff. B/II/6.1). Auch die Verantwortung für den Geldfluss von USD 30'000.00 am 13. August 2010 von der M.________ AG an die T.________ AG und die Qualifikation dieses Geldflusses als Darlehen wurde vom Beschuldigten anerkannt (OG GD 2/1 B.II. Ziffer 2.1). 1.3.2 Gegenüber der Buchhalterin AF.________ bestätigte der Beschuldigte am 30. August 2010, dass die Zahlung von USD 30'000.00 ein Darlehen sei, "weil wir unbedingt etwas von der T.________ AG zahlen mussten […]". Das Darlehen werde zurückbezahlt (act. 20-1-60). In der E-Mail vom 2. Juni 2011 erwähnte die Buchhalterin AG.________, dass der Beschuldigte das Darlehen an die T.________ AG im Abschluss nicht namentlich erwähnt haben wolle (act. 20-1-146 ff.).

Seite 21/98 1.3.3 Am 30. November 2010 wurde über die T.________ AG der Konkurs eröffnet. Die Konkurseröffnung erfolgte aufgrund einer Betreibung von AH.________, welche am 1. November 2010 ein entsprechendes Begehren auf Konkurs an das Kantonsgericht Zug stellte (act. 25- 3-9 ff.). Aus dem Konkursprotokoll, welches der Beschuldigte unter Strafandrohung bei Unwahrheit unterzeichnete, ergibt sich, dass die T.________ AG ihre wirtschaftlichen Aktivitäten bereits im März 2010 in wesentlichen Bereichen eingestellt hatte. So wurde das Personal der T.________ AG bereits per März 2010 entlassen und die Versicherungsverträge wurden per März 2010 gekündigt (act. 25-3-18). 1.3.4 Die Kollokation des Darlehensrückforderungsanspruchs der M.________ AG über USD 30'000.00 unterblieb während des Konkursverfahrens der T.________ AG. Obwohl der Beschuldigte an der Konkurseinvernahme ausdrücklich erklärte, dass er ein vollständiges und wahres Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse der T.________ AG dargelegt habe, unterliess er es, die genannte Darlehensschuld der T.________ AG gegenüber der M.________ AG über USD 30'000.00 anzugeben (act. 25-3-21 f.). Gemäss Inventar und Kollokationsplan standen bei Abschluss des Konkursverfahrens der T.________ AG Aktiven von CHF 58'382.44 zugelassenen Forderungen von CHF 531'817.05 gegenüber, was zu einer Konkursdividende von ca. 9.3 % von drittklassigen Forderungen führte (act. 11-2-3 f.; act. 25-3- 51). 1.3.5 Wie bereits dargelegt, erachtet das Gericht die Aussagen des Beschuldigten betreffend eine Gruppenbildung der M.________ AG und daraus folgende, jeweils individuelle Zustimmungen durch U.________ als nicht glaubhaft (E. II.B.1). 1.3.6 Aufgrund der genannten Beweismittel ist erstellt, dass die T.________ AG zum Zeitpunkt der Darlehensausrichtung im August 2010 bereits unter finanziellem Druck stand und die wirtschaftliche Tätigkeit auf ein Minimum reduziert hatte. Die Kündigung der Versicherungsverträge und die Entlassung der Mitarbeitenden per März 2010 kann nur so interpretiert werden, dass der Beschuldigte ebenfalls wusste, dass eine erfolgreiche Weiterführung des Gewerbes der T.________ AG zumindest fraglich war. So kann es auch kein Zufall sein, dass mit der H.________ AG am 17. März 2010 eine Nachfolgegesellschaft mit einem identischen Gesellschaftszweck wie die T.________ AG gegründet wurde ("Weltweiter Vertrieb und Handel mit Rohstoffen aller Art für eigene oder fremde Rechnung, insbesondere mit Düngemitteln […]"). Aus dem erheblichen Ungleichgewicht von verwertbaren Aktiven und angemeldetem Fremdkapital per 30. November 2010 (Aktiven von CHF 58'382.44 und zugelassene Forderungen von CHF 531'817.05), welche sich aus Inventar und Kollokationsplan ergeben, ist es zudem wahrscheinlich, dass die T.________ AG bereits im August 2010 bilanziell deutlich überschuldet war. Vor dieser wirtschaftlichen Lage kamen auch gravierende Liquiditätsengpässe der T.________ AG dazu, welche alleine schon aufgrund des E-Mails des Beschuldigten vom 30. August 2010 offenkundig sind. Insgesamt ergibt sich bereits im August 2010 ein schlüssiges Bild der T.________ AG als eine marode Gesellschaft, welche faktisch zahlungsunfähig war und nahe vor dem Konkurs stand. Daraus folgt, dass eine Darlehenserteilung an die T.________ AG einem erheblichen Kreditausfallrisiko unterlag, wobei die Chance des Risikoeintritts vorliegend bereits zum Zeitpunkt der Darlehensausrichtung im August 2010 als deutlich überwiegend eingeschätzt werden muss und sich schliesslich dann auch mit der Konkurseröffnung im November 2010 realisierte. Dem Beschuldigten war dabei in subjektiver

Seite 22/98 Hinsicht klar bewusst, dass er im Rahmen einer Doppelvertretung von Darlehensgeber und Darlehensnehmer ein ungesichertes Darlehen an die T.________ AG ausrichtete, obwohl ein erhebliches Kreditausfallrisiko bestand. Es kann dabei durchaus sein, dass der Beschuldigte den Konkurs der T.________ AG und den daraus folgenden Rückzahlungsausfall des Darlehens nicht wollte. Aufgrund der genannten wirtschaftlichen Lage der T.________ AG per 13. August 2010 muss er sich aber eines Kreditausfalls als prägnantes und wahrscheinliches Risiko bewusst gewesen sein. 1.4 Subsumption des Sachverhalts: 1.4.1 Der Beschuldigte war, wie die Vorinstanz korrekt darlegt, als einziger Verwaltungsrat gemäss Art. 717 OR verpflichtet, die Interessen der M.________ AG in guten Treuen zu wahren (SG GD 9/2). Darunter gehört auch die Wahrung der finanziellen Interessen der M.________ AG als juristische Person und insbesondere die getreue Verwaltung ihres Vermögens. Der Beschuldigte war damit im Tatzeitraum Geschäftsführer der M.________ AG im Sinne des Treubruchtatbestands von Art. 158 Ziff. 1 StGB (BGE 142 IV 346 E. 3.2). 1.4.2 Die festgestellten Handlungen des Beschuldigten sind sodann als pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Der Beschuldigte gewährte ab dem Firmenvermögen der M.________ AG ein erhebliches, ungesichertes Darlehen an die T.________ AG als eine Drittperson, die illiquid war und welche bereits im März 2010 ihr Personal entlassen und ihre Versicherungsverträge künden musste. Die angeblich vereinbarten Zinsen ändern dabei nichts daran, dass das Transaktionsrisiko betreffend das Darlehen einseitig auf Seiten der M.________ AG lag. Denn die Zinsen wurden nie ausgerichtet und unterlagen dem gleichen Kreditausfallrisiko wie das Darlehen selber. Der Beschuldigte wäre vor diesem Hintergrund, wo sich ein Kreditausfall seitens der maroden T.________ AG regelrecht aufdrängte, rechtlich verpflichtet gewesen, das Darlehen zumindest so abzusichern, dass kein Kreditausfall mehr drohte (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 6.4). Akzentuiert wird dieses Ergebnis betreffend die Pflichtwidrigkeit der Handlungen des Beschuldigten noch zusätzlich durch den offensichtlichen Interessenkonflikt, welchem der Beschuldigte bei der Darlehensausrichtung als gleichzeitiger Vertreter der Darlehensnehmerin und der Darlehensgeberin unterlag (Urteil des Bundesgerichts 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6.4.1). So konnte der Beschuldigte bei der Darlehensgeberin alleine entscheiden, dass das Darlehen ausgerichtet wird, während er gleichzeitig als Verwaltungsrat der Darlehensnehmerin amtete, welche sich in einem Liquiditätsengpass befand. Aufgrund der Doppelvertretung durch den Beschuldigten basierte die vorliegende Darlehensvergabe nicht auf einer ausgeglichenen wirtschaftlichen Interessenabwägung und dem Verhandlungsresultat von zwei unabhängigen Parteien, sondern stand letztlich einzig im Gutdünken des Beschuldigten. Einer Fairness- Prüfung oder Marktüblichkeitsprüfung hält die wirtschaftlich einseitig die T.________ AG begünstigende Transaktion damit nicht stand und ist als Verstoss gegen die Treuepflicht des Verwaltungsrats gemäss Art. 717 Abs. 1 OR und damit als pflichtwidrig zu qualifizierten (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 4.4.2; Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, Ein Handbuch für Theorie und Praxis, 4. A. 2014, S. 282; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A. 2009, § 13 N. 600). Zusammenfassend drohte in concreto nicht nur ein Interessenkonflikt, sondern der vom Beschuldigten verursachte Interessenkonflikt wurde bei der Darlehensausrichtung handfest und wirkte einseitig gegen die Interessen der M.________ AG. Ohne ausdrückliche Genehmigung durch die Generalversammlung der

Seite 23/98 M.________ AG können die Handlungen des Beschuldigten unter den Gesichtspunkten der Treuepflicht eines Verwaltungsrats nicht gerechtfertigt werden (vgl. Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A. 2009, § 13 N. 603). 1.4.3 Der Vermögensschaden von USD 30'000.00 ist mit Sicherheit durch den Konkurs der T.________ AG eingetreten. Die genannten pflichtwidrigen Handlungen des Beschuldigten führten kausal zu diesem Vermögensschaden. Denn der Vermögensschaden von USD 30'000.00 wäre nicht eingetreten, wenn das pflichtwidrige Darlehen nicht ausgerichtet worden wäre und der entsprechende Vermögenschaden war aufgrund der wirtschaftlichen Lage der T.________ AG auch deutlich vorhersehbar. Der Vermögensschaden der M.________ AG lässt sich somit natürlich wie auch adäquat kausal auf die Pflichtverletzung des Beschuldigten zurückführen (vgl. zur Kausalität im Detail unten E. II.C.2. Ziffer 2.5.5-2.5.7). Der Zeitpunkt des Schadenseintritts kann vorliegend unter dem Gesichtspunkt eines Gefährdungsschadens im Übrigen bereits zum Zeitpunkt der ungesicherten Darlehensgewährung an eine konkursreife Gesellschaft angesetzt werden, denn der Rückzahlungsanspruch gegen die marode T.________ AG war vorliegend gemäss den Sachverhaltsfeststellungen derart gefährdet, dass zum Zeitpunkt der Darlehensausrichtung eine Wertberichtigung des Rückzahlungsanspruches in gleicher Höhe hätte vorgenommen werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.2). Dies auch unter der Prämisse, dass Wertberichtigungen oder Rückstellungen nach dem Grundsatz der Bilanzvorsicht (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 OR; Art. 960 Abs. 2 OR) nicht nur bei bestätigtem Kreditausfall vorzunehmen sind, sondern bereits schon, wenn eine erhebliche Gefahr des Kreditausfalls besteht (vgl. Treuhandkammer, Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band "Buchführung und Rechnungslegung", Ausgabe 2014, S. 214, betr. Rückstellungen). 1.4.4 In subjektiver Sicht sind die Handlungen des Beschuldigten hinsichtlich der Pflichtverletzung als direktvorsätzlich und hinsichtlich der kausalen Verursachung eines Vermögensschadens zumindest als eventualvorsätzlich zu qualifizieren. Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben seit Jahrzehnten im internationalen Rohstoffhandelsgeschäft tätig (act. 1-1-18) und kannte sich gemäss den glaubhaften Angaben der Auskunftsperson U.________ insbesondere in den Bereichen Logistik, Banken, Akkreditiven und im Tradingbusiness sehr gut aus (act. 22-1-4 Ziff. 13). Bei dieser Ausgangslage ist es für das Gericht ausreichend klar, dass der Beschuldigte ein überdurchschnittliches Verständnis für wirtschaftliche Fragen hat und insbesondere die Kreditrisiken und die Bedeutung der genügenden Absicherung von wirtschaftlichen Risiken im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften bestens kennt. Sodann wusste der Beschuldigte, dass er die Geschäfte der M.________ AG nicht im eigenen Interesse führte, sondern treuhänderisch für eine Aktionärsgruppe. Es handelte sich mithin bei der M.________ AG nicht um eine Einmann-Aktiengesellschaft, wo eigene Bezüge unter gewissen Umständen strafrechtlich irrelevant sind. Ferner wusste der Beschuldigte, dass er einerseits eine Doppelvertretung bei der Darlehenseingehung ausübte und anderseits dabei die T.________ AG wirtschaftlich bevorzugte, indem er unter Inkaufnahme eines erheblichen wirtschaftlichen Risikos für die M.________ AG den Liquiditätsengpass der maroden T.________ AG zu überbrücken versuchte. Insgesamt handelte der Beschuldigte hinsichtlich der Sorgfaltspflichtverletzung direktvorsätzlich; betreffend das Ausmass ist diese ferner als erheblich zu qualifizieren. Angesichts der dem Beschuldigten bekannten Gefährdung des Darlehens muss sich ihm bereits am 13. August 2010 in subjektiver Hinsicht die Möglichkeit eines Kreditausfalls prägnant aufgedrängt haben. Aufgrund der Wahrscheinlichkeit der Tat-

Seite 24/98 bestandsverwirklichung und der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung muss vorliegend in rechtlicher Hinsicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Beschuldigte innerlich den Vermögensschaden der M.________ AG zumindest billigend in Kauf nahm (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.4), da ihm die Überbrückung des Liquiditätsengpasses der T.________ AG zum damaligen Zeitpunkt als wichtiger erschien, als die Gesetzesnachachtung und die Wahrung der berechtigten Vermögensinteressen der M.________ AG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.5.1). 1.4.5 Soweit die Verteidigung argumentiert, das Darlehen würde auf einem Vertrag beruhen und die Ausrichtung des Darlehens könne so gar keinen ungerechtfertigten Vorteil bewirken, so ist sie nicht zu hören. So hatte die T.________ AG keinen rechtlichen Anspruch auf das Darlehen, da der Beschuldigte als Verwaltungsrat der M.________ AG den Darlehensvertrag unter einer Pflichtverletzung einging. Der Darlehensvertrag war somit wie auch der entsprechende Darlehensfluss mit einem Rechtsmangel belastet und der wirtschaftliche Vorteil daraus stand der T.________ AG deswegen nicht zu. Die Absicht des Beschuldigten, der sich wie erwähnt die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen bewusst war, richtete sich folglich darauf, der T.________ AG einen Vorteil zuzuschanzen, welcher dieser rechtlich nicht zustand. Er handelte mithin mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2007 vom 18. Januar 2008 E. 5.3.4). 1.4.6 Auch betreffend die in tatsächlicher Hinsicht unbestrittene Nichtanmeldung der Forderung der M.________ AG im Konkurs der T.________ AG handelte der Beschuldigte pflichtwidrig und verletzte seine Vermögensverwaltungspflichten gegenüber der M.________ AG vorsätzlich. So musste einer Person, welche die Darlehensforderung mittels einer Doppelvertretung wenige Monate vor dem Konkurs begründete, die offene Darlehensforderung bekannt sein. Auch eine Schädigung der M.________ AG in diesem Punkt hat der Beschuldigte gemäss den vorstehenden Erwägungen ohne weiteres zumindest billigend in Kauf genommen. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, entstand dadurch indessen kein gesonderter Schaden, so dass der Prozessgegenstand durch den Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung bereits erschöpfend erledigt wurde (BGE 142 IV 378 E. 1.3). 1.5 Der Beschuldigte ist der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen. 2. Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen durch ein Darlehen von CHF 600'000.00 der M.________ AG an die H.________ AG 2.1 Urteil der Vorinstanz: Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte am 28. Oktober 2013 als Geschäftsführer und einziges Mitglied des Verwaltungsrats der M.________ AG CHF 600'000.00 (bzw. USD 672'872.04) von den Konten der M.________ AG an die H.________ AG überwies. Der Beschuldigte habe dies pflichtwidrig getan, denn der Optionsvertrag habe dem Beschuldigten verboten, Darlehen an Drittparteien auszurichten. Ferner sei die H.________ AG selber ungenügend finanziell ausgestattet und nicht in der Lage gewesen, die eingegangenen Handelstransaktionen selber zu finanzieren, weswegen die Darlehensvergabe risikobehaftet ge-

Seite 25/98 wesen sei und abgesichert hätte werden müssen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der durch den Beschuldigten ausgeübten Doppelvertretung im Rahmen der Darlehensausrichtung. Die M.________ AG habe deswegen einen Vermögensschaden in der Höhe von USD 672'872.04 erlitten. Der Beschuldigte habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, da sich ihm eine mögliche Schädigung der M.________ AG als so wahrscheinlich aufgedrängt habe, dass sein Handeln nicht anders denn als eine Inkaufnahme des Erfolgs interpretiert werden könne (SG GD 9/2 E. II.3. Ziff. 3.2.1 ff. und 3.3.1 ff.). 2.2 Standpunkte der Verteidigung: Die Verteidigung wendete gegen den Schuldspruch in diesem Punkt ein, dass das Darlehen über USD 674'000.00 mit schriftlichem Darlehensvertrag und mit einem Zins vereinbart worden sei. Das Darlehen habe der H.________ AG zur Finanzierung des Rückkaufs eigener Aktien von der AI.________ SA gedient. Der Beschuldigte sei nie Aktionär dieser zurückgekauften Aktien geworden. Die Darlehensgewährung sei wegen des Zinssatzes von 3.25 % auch für die M.________ AG von Vorteil gewesen. Es treffe zu, dass das Darlehen nicht besichert gewesen wäre, dies sei aber bei verbundenen Gesellschaften unüblich. Bei der Darlehensgewährung am 27. Oktober 2013 sei ferner nicht voraussehbar gewesen, dass die H.________ AG letztlich am 18. Mai 2016 wegen Organisationsmangels aufgelöst werde. Ferner habe der Beschuldigte die Einwilligung von U.________ gehabt und es habe auch keine Pflicht bestanden, vor der Gewährung eines Darlehens die Zustimmung der Aktionäre einzuholen. Der Optionsvertrag sei am 27. Oktober 2013 bereits seit dem 1. Juli 2012 gegenstandslos gewesen. Der Schaden der M.________ AG werde ansonsten zahlenmässig nicht bestritten, hingegen liege eine eventual- oder direktvorsätzliche Schädigungsabsicht beim Beschuldigten nicht vor. Die Nicht-Rückzahlung des Darlehens sei nicht vorhersehbar gewesen und der Beschuldigte habe dies sicher auch nicht gewollt, zumal er selber eine Beteiligung an der H.________ AG besessen habe. Der Beschuldigte habe die H.________ AG nicht unrechtmässig bereichern wollen, zumal er keinerlei Vorteile aus der Transaktion gezogen habe (OG GD 2/1 S. 8 f.). 2.3 Feststellung des Sachverhalts: 2.3.1 Die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten wurde durch diesen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in Abrede gestellt (OG GD 2/1, S. 12, B.II. Ziff. 6.1). Auch der Geldfluss von der M.________ AG an die H.________ AG und die Qualifikation dieses Geldflusses als ungesichertes Darlehen wurde vom Beschuldigten anerkannt (OG GD 2/1, S. 8., B.II. Ziff. 3.1). 2.3.2 Es ist unbestritten und aufgrund der Bankunterlagen belegt, dass der Beschuldigte mit Auftrag vom 28. Oktober 2013, 10.03 Uhr, CHF 600'000.00 (resp. USD 672'872.04) an die H.________ AG auf deren Konten bei der X.________ AG überwies (act. 10-3-3-1-13 f.; act. 10-3-3-10-1; act. 21/1/7 Ziff. 32). Die überwiesenen CHF 600'000.00 wurden am 28. Oktober 2013 auf den Konten der H.________ AG gutgeschrieben und am 30. Oktober 2013 mit der Bezeichnung "Payment Loan" in der Höhe von CHF 600'000.00 an die AI.________ SA überwiesen (act. 10-3-3-10-1 f.). In der Buchhaltung der H.________ AG wurde die Transaktion über das Durchlaufkonto als eine Zahlung an die AI.________ AG betreffend Aktienkapital verbucht (act. 10-3-3-10-2). Eine buchhalterische Erfassung des Zahlungseingangs als

Seite 26/98 Darlehensschuld der H.________ AG gegenüber der M.________ AG fand weder am 27. Oktober 2013 noch zu einem späteren Zeitpunkt statt (act. 22-2-15 Ziff. 79). 2.3.3 Zum Zeitpunkt der Darlehensausrichtung bestanden keine Darlehensverträge über die Darlehenszahlung der M.________ AG an die H.________ AG. Dies ergibt sich aus der E-Mail von AJ.________ vom 20. August 2014, wo sie bei AK.________ und beim Beschuldigten hinsichtlich der Darlehen über CHF 600'000.00 vom 28. Oktober 2013 und über USD 400'000.00 vom 31. Dezember 2013 nach den Verträgen, den Zinsen und der Rückzahlung nachfragt (act. 20-1-143). Entsprechend wurde der Darlehensvertrag vom 27. Oktober 2013 (einem Sonntag), welcher einen Zinssatz von 3.25 % enthielt, erst zu einem späteren Zeitpunkt erstellt. Effektiv fand kein Geldfluss betreffend die Zinsen von der H.________ AG zur M.________ AG statt; die Zinszahlen wurden vertraglich erst mit der Rückzahlung des Darlehens fällig (act. 20-2-277 Ziff. 2: "[…] due upon repayment of the loan"). 2.3.4 Der damit später erstellte Darlehensvertrag vom 27. Oktober 2013 über USD 674'000.00 wurde durch den Beschuldigten sowohl seitens der M.________ AG als auch seitens der H.________ AG unterzeichnet (act. 20-1-276 ff.). Der Beschuldigte übte entsprechend eine Doppelvertretung bei der Darlehensvergabe aus. 2.3.5 Am 9. Februar 2015 kündete die X.________ AG den Rahmenkreditvertrag mit der H.________ AG und forderte die Rückzahlung der offenen Kreditsumme aus der Kreditfazilität im Umfang von USD 921'731.50 (act. 10-3-1-10-34). 2.3.6 Die H.________ AG wurde am 15. Juli 2015 von der B.________ AG (vormals: M.________ AG) aufgefordert, die offenen Darlehen über CHF 600'000.00 und USD 400'000.00, die offene Kontokorrentschuld von USD 17'650.10 sowie den Betrag von USD 921'731.50 im Zusammenhang mit der Pfandverwertung der X.________ AG zurück zu erstatten (act. 20-1- 186). Die genannten Beträge wurden nicht zurückerstattet. Die H.________ AG war in diesem Zusammenhang zahlungsunfähig. 2.3.7 Mit Tagebucheintrag vom 15. September 2015 wurde die AL.________ AG als Revisionsstelle der H.________ AG gelöscht. Der Organisationsmangel wurde in der Folgezeit nicht behoben. Aufgrund eines Organisationsmangels erfolgte am 18. Mai 2016 die Auflösung der Gesellschaft gemäss Art. 731b OR. 2.3.8 Die H.________ AG wies per 31. Dezember 2011 ein Aktienkapital von CHF 1'200'000.00 (bzw. USD 1'218'900.00) aus. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits eine Unterbilanz von ca. einem Drittel des Aktienkapitals, denn aufgrund von früheren Verlusten (Verlustvortrag von USD 499'525.80 [GJ 2010] plus Jahresgewinn von USD 145'556.52 [GJ 2011]) betrug das effektive Eigenkapital per 31. Dezember 2011 noch USD 864'940.72. Im Geschäftsjahr 2012 verbesserte sich die Bilanzsituation und das Eigenkapital konnte aufgrund eines Gewinns von USD 208'396.47 wieder auf ca. vier Fünftel des Nominalwerts des Aktienkapitals angehoben werden (act. 20-2-20). Im Jahr 2013 entwickelten sich die Geschäfte der H.________ AG indessen schlecht. Die H.________ AG wies per 31. Dezember 2013 bei einem Jahresverlust von USD 1'188'920.11 kumulierte Verlustvorträge von insgesamt USD 1'334'482.00 aus. Dies bei einem bilanzierten Eigenkapital von USD 1'218'900.00 (bzw. CHF 1'200'000.00). Damit wuchs die Unterbilanz der H.________ AG per 31. Dezember 2013 in

Seite 27/98 einem Ausmass an, dass die Gesellschaft mit USD 115'582.92 bilanziell überschuldet war (act. 10-3-3-9-10; act. 20-1-299; dies ohne Berücksichtigung der zu Unrecht nicht verbuchten Darlehensschuld von CHF 600'000.00, vgl. oben Ziff. 2.3.2). Die Überschuldungslage der H.________ AG verschlimmerte sich im Jahr 2014 aufgrund von weiteren Geschäftsverlusten in der Höhe von USD 1'207'704.89 auf USD 1'323'287.81 am 31. Dezember 2014 (act. 20-1- 312). 2.3.9 Ein wesentlicher Faktor für den Verlust der H.________ AG im Jahr 2013 war der Zahlungsausfall der französischen Gesellschaft AM.________, welche zu einer Wertberichtigung der Forderung gegen die genannte Gesellschaft über USD 997'658.92 führte (vgl. dazu hinten E. III.B. Ziff. 3.4). Die entsprechende Forderung wurde bereits am 14. Oktober 2012 mit der Rechnung 300245 an die AM.________ fakturiert und letztlich im Umfang von USD 997'658.92 nicht bezahlt. Das Grundgeschäft dazu wurde vermutlich im Frühjahr 2012 vereinbart (act. 23-1-14-26, Eintrag vom 06. März 2012). Bei der AM.________ handelte es sich um eine Handelsgesellschaft, welche der H.________ AG den genannten Betrag im Zusammenhang mit einer Kaufpreiszahlung betreffend eine Schiffsladung schuldete (vgl. act. 24-5- 5). Aus diesem Umstand erhellt, dass der Beschuldigte für die H.________ AG auch ungesicherte Verkaufstransaktionen durchführte, d.h. er führte die Verkaufstransaktion durch und lieferte die Ware, ohne dass ein Akkreditiv (bzw. Letter of Credit) einer Bank oder eine sonstige Sicherheit zwecks Absicherung des Verkaufspreises vorlag (vgl. auch act. 21-1-10 Ziff. 48, wobei bei dieser Transaktion mit Phosphate Rock nach Darstellung des Beschuldigten die Ware nicht geliefert wurde). Aus diesem Umstand lässt sich schliessen, dass die Geschäftstätigkeit der H.________ AG trotz planbaren Margen von ca. 1.5 %-2.5 % des Handelsvolumens (act. 21-1-965) insgesamt nicht ohne substantielle Risiken war, da Zahlungsausfälle im Zusammenhang mit Lieferungen die Marge deutlich überstiegen. Diese erheblichen Risiken im Zusammenhang mit Zahlungsausfällen von Debitoren wirkten sich letztlich auch aus: So erwähnte der Beschuldigte selber in seiner E-Mail vom 10. Dezember 2015 an Q.________, dass die schlechte wirtschaftliche Verfassung der H.________ AG auf zwei Rechtsfälle zurückzuführen sei, wo sie ihr Geld nicht erhalten hätten (act. 20-2-40). 2.4 Aus der dargelegten Beweislage lassen sich ohne unüberwindliche Restzweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO folgende Sachverhaltsfeststellungen treffen: 2.4.1 Insgesamt ist erstellt, dass der Beschuldigte bei der Darlehensausrichtung vom 28. Oktober 2013 erneut im Rahmen einer Doppelvertretung sowohl die Darlehensnehmerin wie die Darlehensgeberin vertrat. Der Beschuldigte richtete dabei das Darlehen aus, obwohl er sowohl gegenüber der AC.________ Ltd. wie auch gegenüber der M.________ AG in der Pflicht stand, keine Darlehen auszurichten. Entgegen der Auffassung der Verteidigung bestand diese Pflicht auch nach dem 1. Juli 2012 weiter (vgl. E. II.B.2). Eine Gruppenbildung, finanzielle Kooperation oder sonstige ausdrückliche oder konkludente Zustimmung der Aktionäre der M.________ AG betreffend die Ausrichtung des Darlehens lag nicht vor (vgl. E. II.B.1). 2.4.2 Die M.________ AG hatte dabei keinerlei wirtschaftliche Vorteile aus der Transaktion. Entgegen der Verteidigung wurde der Darlehenszins von 3.25 % erst zu einem unbekannten Zeitpunkt nach August 2014 schriftlich festgehalten, wobei der entsprechende Darlehensvertrag vom Beschuldigten auf den 27. Oktober 2013 (im Übrigen ein Sonntag) zurückdatiert wurde. Eine effektive Zinszahlung fand nie statt, zumal der Beschuldigte in Doppelvertretung

Seite 28/98 im Darlehensvertrag festlegen konnte, dass der Zins erst zusammen mit der Rückerstattung des Darlehens fällig wird und damit mit dem gleichen wirtschaftlichen Kreditausfallrisiko behaftet war, wie das Darlehen selber. Ein wirtschaftlicher Vorteil der M.________ AG aus der Darlehensvergabe liegt damit nicht auf der Hand, zumal die Gesellschaft nicht im Kreditgeschäft tätig war und die Ausrichtung von Krediten gegen Zins nicht zu ihrem Geschäftsmodell gehörte. Folglich trug die M.________ AG das volle Kreditausfallrisiko im Zusammenhang mit dem ungesicherten Darlehen, wofür ihr entgegen der Auffassung der Verteidigung keinerlei greifbaren wirtschaftlichen Vorteile zukamen. 2.4.3 Auch das Argument der Verteidigung, dass es sich bei der H.________ AG und der M.________ AG um verbundene Gesellschaften gehandelt habe und ein ungesichertes Darlehen deswegen nicht unüblich sei, kann wie bereits dargelegt (E. II.B.1), nicht gehört werden. Da es sich bei den beiden Gesellschaften nicht um verbundene Gesellschaften handelte, war eine ungesicherte Darlehensausrichtung nicht geschäftlich üblich oder vom normalen Geschäftsrisiko abgedeckt, da sie risikobehaftet war und der H.________ AG keine relevanten wirtschaftlichen Vorteile brachte. Die wirtschaftliche Substanz der H.________ AG lässt dabei auf keinen Fall den Schluss zu, dass ein ungesichertes Darlehen von CHF 600'000.00 auch ohne eine finanzielle Absicherung problemlos zurückbezahlt werden kann. Dazu hätte die H.________ AG über eine erhebliche wirtschaftliche Substanz verfügen müssen. Stattdessen bestand bei der H.________ AG auf den Bilanzstichtag 31. Dezember 2013, d.h. bereits zwei Monate nach der Darlehensausrichtung, eine bilanzielle Überschuldung. Entsprechend bestand vorliegend in objektiver Hinsicht ein erhebliches Kreditausfallrisiko. 2.4.4 Der Beschuldigte kannte in subjektiver Hinsicht die genannten Pflichtverletzungen und wollte diese auch. Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben seit Jahrzehnten im internationalen Rohstoffhandelsgeschäft tätig (act. 1-1-18), weswegen es für das Gericht ausreichend klar ist, dass der Beschuldigte ein überdurchschnittliches Verständnis für wirtschaftliche und juristische Fragen hat. So wusste der Beschuldigte, dass er die Geschäfte der M.________ AG nicht im eigenen Interesse führte, sondern treuhänderisch für eine Aktionärsgruppe verwaltete. Es handelte sich mithin bei der M.________ AG nicht um eine Einmann- Aktiengesellschaft, bei welcher eigene Bezüge unter gewissen Umständen strafrechtlich irrelevant sind. Ferner wusste der Beschuldigte, dass er einerseits eine Doppelvertretung bei der Darlehenseingehung ausübte und anderseits dabei die H.________ AG (an der er eine wesentliche Beteiligung besass, act. 21-1-16 Ziff. 77) wirtschaftlich bevorzugte, indem er unter Inkaufnahme eines erheblichen wirtschaftlichen Risikos für die M.________ AG den Liquiditätsengpass der H.________ AG im Zusammenhang mit dem Rückkauf eigener Aktien zu überbrücken versuchte. 2.4.5 Betreffend den Vermögensschaden erkennt das Gericht beim Beschuldigten in subjektiver Hinsicht zumindest eine hohe Bereitschaft, die damit verbundenen Risiken für die M.________ AG einfach so hinzunehmen. Die Gefährdung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zum Tatzeitpunkt muss sich aufgrund der genannten Faktoren (d.h. ungesichertes Darlehen, riskantes Geschäftsmodell, drohende Überschuldung, ungenügende Substanz) dem Beschuldigten am 28. Oktober 2013 in subjektiver Hinsicht derart prägnant aufgedrängt haben, dass er selber von einem erheblichen Kreditausfallrisiko ausging, welches er aber in Kauf nahm, da ihm die Überbrückung des Liquiditätsengpasses bei der H.________ AG (an welcher er selber ein substantielles Aktienpaket besass) zum damaligen Zeitpunkt wichtiger

Seite 29/98 erschien als die Gesetzesnachachtung im Sinne der getreuen Verwaltung des Vermögens der M.________ AG. Dies vor der Prämisse, dass der Beschuldigte den Kreditausfall zwar nicht wollte, er aber als wahrscheinliche Möglichkeit damit rechnete und dies mangels anderer Finanzierungsmöglichkeiten hinnahm. 2.5. Subsumption des Sachverhalts: 2.5.1 Betreffend die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (E. II.C.1. Ziffer 1.4.1). Der Beschuldigte amtete in rechtlicher Hinsicht im gesamten Deliktszeitraum als Geschäftsführer der M.________ AG im Sinne des Treubruchtatbestands gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB. 2.5.2 Der Beschuldigte hat sodann im Rahmen seiner Funktionsausübung bei der Darlehensausrichtung an die H.________ AG mehrfach pflichtwidrig gehandelt. So verstiess er einerseits gegen die vertragliche Verpflichtung gegenüber der M.________ AG im Optionsvertrag, keine Darlehen an Drittparteien auszurichten. Andererseits verstiess er auch gegen seine gesellschaftsrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrat gemäss Art. 717 Abs. 1 OR. Wie bereits dargelegt (E. II.C.1. Ziffer 1.4.2), unterlag der Beschuldigte auch bei diesem Darlehen durch die Doppelvertretung einem Interessenkonflikt. Die Darlehensvergabe war dabei wirtschaftlich einseitig zum Nutzen der H.________ AG und zum Risiko der M.________ AG ausgestaltet. Das Kreditausfallrisiko war dabei nicht unerheblich, da die H.________ AG zum Zeitpunkt der Darlehensausrichtung bereits eine deutliche (mit Sicherheit mehr als hälftige) Unterbilanz auswies und per 31. Dezember 2013 dann aufgrund des wirtschaftlich ungünstigen Verlaufs des Geschäftsjahrs eine bilanzielle Überschuldung bestand. Unter diesen Prämissen wäre der Beschuldigte rechtlich verpflichtet gewesen, das Darlehen zumindest so abzusichern, dass kein Kreditausfall mehr drohte (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 6.4). 2.5.3 Der Vermögensschaden von CHF 600'000.00 (bzw. USD 672'872.04) ist mit Sicherheit durch die Auflösung der H.________ AG eingetreten; weder das Darlehen, noch der damit verbundene Zins wurde zurückbezahlt. Die M.________ AG hat folglich einen vollständigen Kreditausfall und damit einen Vermögensschaden erlitten. 2.5.4 Die Verteidigung argumentiert an dieser Stelle sinngemäss mit einer fehlenden Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Vermögensschaden. So sei nicht vorhersehbar gewesen, dass das Darlehen nicht zurückbezahlt habe werden können. 2.5.5 Der tatbestandsmässige Erfolg ist dem sorgfaltswidrig handelnden Täter zurechenbar, wenn der Erfolg bei sorgfaltsgemässem Handeln mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (BGE 135 IV 56 E. 5.1). Diesbezüglich gilt zu bedenken, dass die vom Beschuldigten zu verantwortende Darlehensvergabe "conditio sine qua non" für den Vermögensschaden der M.________ AG war: Ohne die pflichtwidrige Darlehensvergabe wäre der Vermögenschaden der M.________ AG mit Sicherheit nicht eingetreten (BGE 115 IV 199 E. 5b). Insofern besteht grundsätzlich eine natürliche Kausalität zwischen Vermögensschaden und Pflichtverletzung.

Seite 30/98 2.5.6 Die festgestellte natürliche Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Vermögensschaden hält auch vor einer Adäquanzprüfung stand. So liegt es auf der Hand, dass eine unsorgfältige und pflichtwidrige Darlehensausrichtung in casu nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet war, einen Erfolg in der Form eines Vermögensschadens herbeizuführen (BGE 115 IV 199 E. 5c.). So wusste der Beschuldigte, dass die Geschäftstätigkeit der H.________ AG weitgehend mittels Fremdkapital finanziert war und die H.________ AG seit November 2010 immer wieder ebenfalls unrechtmässige Darlehen von der M.________ AG in erheblichen Umfang bezog, um ihren Betrieb zu finanzieren (vgl. act. 10-3-1-1-23; bzw. Vorinstanz SG GD 9/2 E. II.3. Ziffer 3.3.2). Die H.________ AG verfügte mithin nicht über ausreichend eigene Mittel, um das betriebene Gewerbe zu finanzieren. Ferner wusste der Beschuldigte auch, dass das Gewerbe der H.________ AG durchaus Verluste machen konnte, ging doch die T.________ AG, welche als Vorgängergesellschaft mit dem gleichen Personal und Geschäftskonzept ebenfalls im internationalen Düngerhandel tätig war (OG GD 9/1 Ziff. 40 ff.), im Jahr 2010 Konkurs. Die H.________ AG erzielte ferner im Jahr 2010 ebenfalls einen Verlust von USD 499'525.80 (act. 24-2-9). Darüber hinaus war seit mehr als einem Jahr eine Forderung gegen die AM.________ über knapp USD 1 Mio. unbezahlt geblieben, was die beträchtlichen betrieblichen Risiken weiter verdeutlicht. Vor diesem Hintergrund ist in concreto die Realisierung des Kreditausfallrisikos bei einem ungesicherten Darlehen keineswegs ein aussergewöhnlicher Umstand, der nur in Ausnahmefällen unvorhergesehen eintritt (BGE 115 IV 199 E. 5c). Vielmehr war die Realisierung des Kreditausfallrisikos zu Lasten der M.________ AG vorliegend für den Beschuldigten vorhersehbar, zumal dem geschäftserfahrenen, kaufmännisch gebildeten Beschuldigten auch in genereller Hinsicht bekannt sein musste, dass Drittdarlehen grundsätzlich abzusichern sind und diese Regel wegen des tendenziell hohen Ausfallrisikos von Darlehen ihre wirtschaftliche Berechtigung hat. 2.5.7 Die Verteidigung argumentiert, dass der Vermögensschaden der M.________ AG faktisch entstanden sei, weil die X.________ AG [der Kreditfazilität der H.________ AG] "den Stecker zog", obwohl die Kreditlinie nur zu einem Bruchteil ausgeschöpft gewesen sei. Ohne diesen Vorgang wären die Geschäfte weitergelaufen und die Darlehen hätten an die M.________ AG zurückbezahlt werden können (OG GD 2/1 B.II. Ziff. 6.4). Die hypothetischen Erwägungen der Verteidigung, welche auf eine Unterbrechung des adäquaten Kausalverlaufs hinauslaufen, überzeugen nicht. Die Kausalität wird wie dargelegt nur durch aussergewöhnliche Umstände unterbrochen (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2016 vom 16. August 2016 E. 3.2.1). So war die Kündigung der Kreditbeziehung seitens der X.________ AG aus mehreren Gründen nicht ein unerwartetes, aussergewöhnliches Ereignis, welches den grundsätzlich als adäquat beurteilten Kausalverlauf hätte unterbrechen können. Die Kreditfazilität der X.________ AG, welche auf dem Credit Facilty Agreement mit der H.________ AG vom 9. Januar 2012 basiert, war jederzeit durch beide Parteien kündbar (act. 23-1-13-819: […] "Each party may terminate this Agreement at any time with immediate effect" […]), wobei die X.________ AG überdies vertraglich berechtigt war, jegliche konkrete Handelsfinanzierung ohne Angabe von Gründen abzulehnen (act. 23-1-13-816: "The Bank reserves the right to examine the financing of each transaction and may refuse individually at its sole discretion the financing of any kind of transaction without justification"). Bei dieser vertraglichen Ausgangslage bestand kein Anspruch auf eine Finanzierung der Handelstransaktionen der H.________ AG durch die X.________ AG. Der Beschuldigte kann aufgrund der

Seite 31/98 weitgehenden Rechte der Bank bei der Finanzierung nicht argumentieren, dass die Beendigung des Kundenbeziehung ein aussergewöhnliches Ereignis gewesen sei. Im Übrigen wusste der Beschuldigte bereits zum Zeitpunkt der Darlehensgewährungen, dass er die X.________ AG über die wirtschaftlichen Berechtigungen an der M.________ AG falsch informiert hatte (s. hinten, E. IV.). Alleine dieses unredliche Verhalten gegenüber einer Bank, welches letztlich die korrekte Durchführung derer geldwäschereirechtlichen Abklärungspflicht nach Art. 4 Abs. 1 des Geldwäschereigesetzes verunmöglichte, musste eine Kündigung der Geschäftsbeziehung seitens der X.________ AG als jederzeit wahrscheinlich erscheinen lassen. Ferner konnte der Beschuldigte soweit ersichtlich im Jahr 2015 eine neue Kreditbeziehung zur AN.________ mit Sitz in Amsterdam aufbauen, so dass die Kündigung durch die X.________ AG für das geschäftliche Scheitern der H.________ AG nicht allein entscheidend gewesen sein kann (act. 20-1-334). Die Kündigung

S 2022 10 — Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10 — Swissrulings