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Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43

29 agosto 2022·Deutsch·Zugo·Obergericht Strafabteilung·PDF·10,887 parole·~54 min·2

Riassunto

Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter

Testo integrale

%FILENAMEK% Strafabteilung S 2021 43 Oberrichter Dr.iur. A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. St. Dalcher Oberrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiber MLaw O. Fosco Urteil vom 29. August 2022 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt lic.iur. B.________, Anklägerin, und Stiftung Antidoping Schweiz, neu: Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, vertreten durch den Direktor H.________ und den Stv. Direktor I.________, Berufungsklägerin, gegen D.________, geb. tt.mm.1967 in E.________, von J.________, K.________ und L.________, wohnhaft in M.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr.iur. F.________, Beschuldigter und Berufungsbeklagter, betreffend Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (Berufung der Stiftung Swiss Sport Integrity gegen das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug vom 4. November 2021; SE 2021 2)

Seite 2/26 Sachverhalt 1.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft D.________ (nachfolgend: Beschuldiger) vor, er habe als Arzt zwischen dem 20. Juni 2016 und ca. Mitte 2017 bei insgesamt mindestens acht Gelegenheiten bei seiner Patientin und Wettkampfsportlerin C.________ die Durchführung einer sogenannten "Ozon-Behandlung" in den Praxisräumlichkeiten der A.________ AG in Baar angeordnet und geleitet. Diese Behandlungen seien geeignet gewesen, bei C.________ im Zeitpunkt aktiver Wettkampfbestreitungen zu einer verbotenen Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit zu führen und seien mithin zu Dopingzwecken erfolgt, was der Beschuldigte mindestens in Kauf genommen habe. 1.2 Weiter legt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zur Last, zwischen Herbst 2017 und Frühling 2018 N.________, welcher C.________s Vater und ebenso ein Patient des Beschuldigten gewesen sei, in den Praxisräumlichkeiten der A.________ AG in Baar drei Packungen des Präparats "Testogel 50 mg" verschrieben zu haben. Diese Verschreibungen hätten lediglich zur Verschleierung auf N.________ gelautet und seien faktisch für seine Patientin und Wettkampfsportlerin C.________ erfolgt. Dadurch habe der Beschuldigte in Kauf genommen, dass die Anwendung dieses Präparats bei C.________ zu einer verbotenen Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit führe und zu Dopingzwecken erfolgt sei (SE GD 1). 2. Am 4. November 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) statt, an welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers sowie der fallzuständige Staatsanwalt teilnahmen. Nach der Befragung des Beschuldigten, den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten wurde die Verhandlung zwecks Urteilsberatung unterbrochen. Das Urteil wurde den Parteien noch am gleichen Tag mündlich eröffnet und begründet (SE GD 19). Mit Schreiben vom 12. November 2021 meldete die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Berufungsklägerin) bei der Vorinstanz Berufung an (SE GD 20). 3. Das von der Vorinstanz am 2. Dezember 2021 versandte, schriftlich begründete, 16-seitige Urteil wurde der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung am 3. und der Stiftung Swiss Sport Integrity am 6. Dezember 2021 zugestellt (SE GE G.________/1-3). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Der Beschuldigte D.________ wird freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 SpoFöG und Art. 74 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 SpoFöV (Verschreibung des verbotenen Mittels Testosteron und Durchführung verbotener Ozon-Behandlungen). 2. Die Verfahrenskosten betragen

Seite 3/26 CHF 3'906.00Kosten des Vorverfahrens CHF 2'000.00Entscheidgebühr CHF 205.00 Auslagen CHF 6'111.00Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschuldigte wird für die Kosten seiner Verteidigung mit pauschal CHF 15'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. [Rechtsmittel]" 4. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 reichte die Berufungsklägerin, vertreten durch ihren Direktor, bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung inkl. 13 Beilagen ein (OG GD 2). In prozessualer Hinsicht beantragte die Berufungsklägerin die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens (OG GD 2 S. 5). 5. Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2022 wurde der Verteidigung eine Kopie der Berufungserklärung vom 23. Dezember 2021 zugestellt. Auf eine Zustellung der Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft wurde verzichtet, da diese das entsprechende Dokument gemäss Angaben der Berufungsklägerin bereits direkt von dieser erhalten habe. Ferner wurde der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung mit der gleichen Verfügung Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung der Berufungsklägerin zu beantragen und sich zur allfälligen Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens zu äussern (OG GD 3). 6. Am 6. Januar 2022 teilte der zuständige Staatsanwalt dem unterzeichnenden Gerichtsschreiber per Telefon mit, dass er entgegen der Angabe der Berufungsklägerin kein Exemplar der Berufungserklärung erhalten habe und er darum bitte, ihm ein solches zuzustellen. Der Staatsanwaltschaft wurde noch gleichentags eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt (OG GD 4). 7. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft, dass sie auf eine Anschlussberufung verzichte, keinen Nichteintretensantrag stelle und mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden sei (OG GD 5). 8. Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 (recte: 2022) teilte auch die Verteidigung dem Gericht mit, dass sie auf eine Anschlussberufung verzichte, keinen Nichteintretensantrag stelle und mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden sei. Ferner stellte die Verteidigung zwei Beweisanträge: Erstens sei N.________ rechtshilfeweise in Deutschland als Zeuge zu befragen und zweitens sei ein Gerichtsgutachten zur Ozontherapie in Auftrag zu geben (OG GD 6). 9. Mit Präsidialverfügung wurden die verschiedenen Eingaben den jeweils anderen Parteien zugestellt und Frist zur Stellungnahme angesetzt (OG GD 7). Während die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen der Verteidigung verzichtete, beantragte die Berufungsklägerin in der ihrigen die Abweisung der erwähnten Beweisanträge (OG GD 8 und 9).

Seite 4/26 10. Nachdem die Abklärungen ergeben hatten, dass Prof. Dr.Dr. O.________ (nachfolgend auch: Gutachter) vom Institut für Hausarztmedizin ein Gutachten zur Ozontherapie erstellen könnte, wurde mit Präsidialverfügung vom 14. März 2022 entschieden, dass der zweite Beweisantrag der Verteidigung gutgeheissen und ein entsprechendes Gutachten eingeholt wird. Der erste Beweisantrag wurde abgewiesen. In der gleichen Präsidialverfügung wurde den Parteien mitgeteilt, dass der genannte Prof. Dr.Dr. O.________ vom Institut für Hausarztmedizin als Gutachter ernannt werden soll sowie welche Fragen dem Gutachter unterbreitet werden sollen. Zugleich wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zur sachverständigen Person zu äussern und Ergänzungsfragen zu beantragen (OG GD 11). 11. In ihren jeweiligen Stellungnahmen machten die Parteien keine Ausführungen zur sachverständigen Person. Während die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2022 auf die Stellung von Ergänzungsfragen verzichtete, beantragten sowohl die Verteidigung wie auch die Berufungsklägerin in ihren Stellungnahmen vom 25. bzw. 29. März 2022 die Ergänzung des Fragenkatalogs durch drei bzw. zwei zusätzliche Fragen (OG GD 12, 13, und 14). 12. Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2022 wurden die gestellten Anträge betreffend Ergänzungsfragen gutgeheissen und festgestellt, dass keine Einwände gegen die sachverständige Person geltend gemacht wurden (OG GD 15). Am 14. April 2022 ernannte die Verfahrensleitung Prof. Dr.Dr. O.________ bzw. das Institut für Hausarztmedizin unter seiner Leitung zur sachverständigen Person und unterbreitete ihm die Fragen des Gerichts sowie die Ergänzungsfragen der Parteien. Zudem wurden dem Gutachter zur Ausarbeitung des Gutachtens die wesentlichen Verfahrensakten in Kopie zugestellt (OG GD 16). 13. Mit E-Mail vom 26. April 2022 liess Prof. Dr.Dr. O.________ dem Gerichtsschreiber sein Gutachten als PDF zukommen, mit dem Hinweis, dass er dem Gericht noch ein handschriftlich unterzeichnetes Exemplar zukommen lassen werde (OG GD 17 und 18). Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2022 stellte die Verfahrensleitung den Parteien eine Kopie bzw. ein Ausdruck des Gutachtens zu und setzte der Berufungsklägerin sogleich Frist an, um ihre Berufung zu begründen und zum Gutachten Stellung zu nehmen (OG GD 19). 14. Die Berufungsbegründung der Berufungsklägerin vom 9. Juni 2022 wurde nach Eingang beim Gericht mit Schreiben vom 13. Juni 2022 den übrigen Parteien zur Stellungnahme zugestellt (OG GD 21). 15. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 teilte die Staatsanwaltschaft dem Gericht mit, dass sie auf eine Berufungsantwort verzichte (OG GD 22). Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 (Eingang beim Gericht 19. Juli 2022) reichte die Verteidigung ihre Berufungsantwort ein (OG GD 23). 16. Mit Schreiben vom 25. Juli 2022 wurde der Berufungsklägerin sowie der Staatsanwaltschaft die Berufungsantwort der Verteidigung zugestellt. Zugleich wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Verfahrensleitung die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels gemäss Art. 390 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 406 Abs. 4 StPO als nicht notwendig erachte und dass mit einem Entscheid in den nächsten zwei Monaten gerechnet werden könne. Ferner wurde den Parteien die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben (OG GD 24).

Seite 5/26 17.1 Die Berufungsklägerin stellte in ihrer Berufungsbegründung vom 9. Juni 2022 die folgenden Anträge: "1. D.________ (Beschuldigter) wird schuldig gesprochen der - mehrfachen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz gemäss dessen Art. 22 Abs. 1 i.V.m. dessen Art. 19 Abs. 3 und Art. 74 Abs. 1 Bst. a SpoFöV (verbotene Verschreibung von Testosteron), sowie - mehrfachen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz gemäss dessen Art. 22 Abs. 1 i.V.m. dessen Art. 19 Abs. 3 und Art. 74 Abs. 2 SpoFöV (verbotene Durchführung von Ozon- Behandlungen). 2. Der Beschuldigte wird dafür bestraft mit einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu CHF 280.00 sowie mit einer Busse von CHF 4'480.00. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Unter Kosten- sowie Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten. Die Entschädigung zu Gunsten von Antidoping Schweiz beträgt CHF 3'900 plus Mehrwertsteuer. eventualiter Antidoping Schweiz ist weder kosten- noch entschädigungspflichtig" 17.2 Die Verteidigung stellte in ihrer Berufungsantwort vom 14. Juli 2022 die folgenden Anträge: "1. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz freizusprechen. 2. Es sei die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfestsetzung zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsklägerin, eventualiter zulasten des Staates." 17.3 Die Staatsanwaltschaft stellte keine Anträge.

Seite 6/26 Erwägungen und Begründung des Urteils I. Prozessuales und Formelles 1. Gemäss Art. 19 Abs. 2 SpoFöG kann der Bundesrat die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Der Website des BASPO kann entnommen werden, dass der Bund sämtliche dieser Kompetenzen, welche nicht hoheitlich sind, der Berufungsklägerin übertragen hat. Gemäss Art. 23 Abs. 3 lit. c SpoFöG steht der nach Art. 19 SpoFöG bezeichneten Stelle – und somit der Berufungsklägerin – im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO sodann das Recht zu, Berufung im Strafpunkt gegen Urteile zu erheben. Die Berufungsklägerin ist mithin berechtigt, Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zu erheben, was im Übrigen auch von keiner Partei bestritten wurde. 2. Die Berufungsklägerin hat fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet. Danach erfolgte eine frist- und formgerechte Berufungserklärung beim Gericht. Auf die Berufung ist folglich einzutreten. 3.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend: Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 m.H.). 3.2 Die Berufungsklägerin ficht mit ihrer Berufung das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich an, zielt sie doch darauf ab, zwei Schuldsprüche des Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Sportförderungsgesetz zu erreichen. Die Berufung richtet sich somit gegen sämtliche Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils. Angesichts dieser Ausgangslage greift das Verschlechterungsgebot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht und das Urteil der Vorinstanz darf zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. 3.3 Gemäss Art. 23 Abs. 3 lit. c SpoFöG ist die Berufungsklägerin berechtigt, Berufung im Strafpunkt gegen Urteile zu erheben. Ob die Berufungsklägerin – entgegen dem Wortlaut des Gesetzes – auch legitimiert ist, sich zur Strafzumessung zu äussern, wie sie in ihrer Berufungserklärung darlegt, kann vorerst offengelassen werden.

Seite 7/26 4.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 406 StPO regelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und zudem Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_973/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die beiden Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO kumulativ erfüllt sein. Im Übrigen hat das Berufungsgericht im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_131/2021 vom 11. August 2021 E. 2.3). Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte in einem schriftlichen Verfahren sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2) 4.2 Im vorliegenden Fall hat bereits die Vorinstanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt und den Beschuldigten ausführlich befragt. Zudem hat die Berufungsklägerin das schriftliche Berufungsverfahren proaktiv beantragt und die Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft haben der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens explizit zugestimmt. Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Gesichtspunkte ist festzustellen, dass die Angelegenheit auch in einem schriftlichen Verfahren sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein schriftliches Berufungsverfahren sind somit erfüllt. 5. Das Gericht verfügt im Zusammenhang mit den zu überprüfenden Punkten des Urteils der Vorinstanz über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und kann sich demnach grundsätzlich nicht nur auf eine Plausibilitätskontrolle der erstinstanzlichen Beweiswürdigung beschränken. Zudem sind zweitinstanzliche Urteile immer zu begründen. Dennoch ist es gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO zulässig, dass das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung "des angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweist. Ein solcher Verweis erscheint bei abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei nach wie vor strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes dann unzulässig, wenn eben gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet das Gericht indessen nicht von der grundsätzlichen Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, welches die massgebenden eigenen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 2.2 m.H.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. 6.1 Das Berufungsverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an. Das Gesetz sieht denn auch vor, dass das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen

Seite 8/26 Hauptverfahren erhoben worden sind, beruhen soll (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). 6.2 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Werden die erforderlichen Abklärungen nicht von Amtes wegen vorgenommen oder erachten die Parteien zusätzliche Beweiserhebungen als erforderlich, haben sie jederzeit das Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO; Art. 318 Abs. 2 StPO). 6.3 Im vorliegenden Verfahren hat die Berufungsklägerin zahlreiche Unterlagen eingereicht, welche praxisgemäss ohne nähere Überprüfung ihrer Relevanz zu den Akten genommen wurden. Ferner wurden von der Verteidigung zwei Beweisanträge gestellt, wobei der Antrag auf Einvernahme von N.________ abgewiesen und derjenige auf Einholung eines Gutachtens zur Ozontherapie gutgeheissen wurde. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt und das Gericht sieht keinen Grund, weshalb zusätzliche Beweise erhoben werden müssten. Die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise bilden somit zusammen mit dem Gutachten von Prof. Dr.Dr. O.________ vom 26. April 2022 und den eingereichten Eingaben der Parteien im Berufungsverfahren inkl. Beilagen die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts. II. Urteil der Vorinstanz, Gutachten und Parteistandpunkte 1.1 Die Vorinstanz begründete ihren Freispruch im Anklagepunkt der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 3 SpoFöG betreffend die Anwendung verbotener Methoden (Ozontherapie) folgendermassen: "3.4.1In den gesetzlichen Materialien wird der Begriff Blutdoping nicht definiert. Im Anhang (Ziff. II.1) der Sportförderungsverordnung wird lediglich ausgeführt, dass die Verwendung von autologem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten auf der Basis von roten Blutzellen eine verbotene Methode (zur Erhöhung der Transportkapazität für Sauerstoff) darstellt. Somit sind also die Eigenbluttransfusion (Blutplasma, das aus Eigenblut mittels Zentrifugen gewonnen wird), die Fremdbluttransfusion sowie die Verwendung von nichtmenschlichem Blut verboten (vgl. Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch, 267. A.2017, S. 262, 777, 799, 1956; act. 9/70). Vorliegend ist weder angeklagt noch ersichtlich, dass der Beschuldigte eine Fremdbluttransfusion durchgeführt hätte. Aber auch eine Eigenbluttransfusion liegt nicht vor. Denn (Eigen-) Blutdoping erfolgt klassischerweise so, dass dem Sportler mehrere Wochen vor dem Wettkampf ca. 1 Liter Blut abgenommen wird, die roten Blutkörperchen abgetrennt und kurz vor dem Wettkampf per Transfusion wieder zugeführt werden. Durch die auf diese Weise erhöhte Anzahl an roten Blutkörperchen kann mehr Sauerstoff im Blut transportiert werden, was die Ausdauer des Sportlers erhöht (act. 9/70). Dies war vorliegend nicht der Fall. Denn gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten sowie auch seiner Verteidigung wurde bei der inkriminierten Ozon-Therapie lediglich 70 bis 100 ml Blut - und damit nur maximal ein Zehntel der Blutmenge wie beim Blutdoping notwendig - entnommen. Ausserdem wurde das Blut einige Minuten danach - ohne Abtrennung der roten Blutkörperchen von den restlichen Blutbestandteilen

Seite 9/26 - C.________ wieder eingeführt (GD 1 S. 2 Ziff. 1.1; act. 14/37-38). Diese Behandlung stellt nach Auffassung des Gerichts kein Blutdoping im Sinne der vorerwähnten Normen dar. In Übereinstimmung mit den glaubhaften Angaben des Beschuldigten wird durch die Ozon-Therapie weder die Blutmenge noch die Anzahl roter Blutkörperchen noch andere Blutparameter wie Hämoglobin, Hämatokrit oder die Sauerstoffsättigung verändert und damit auch nicht die Fähigkeit, Sauerstoff im Blut zu transportieren, erhöht (act. 2/1/26 Fragen 27 und 28). Diese Einschätzung wird durch das von der Verteidigung eingereichte und für das Gericht schlüssige Gutachten von Dr.med. P.________ vom 10. April 2021 bestätigt (GD 3/1/2 S. 4, 7, 9 ff.). Der Verweis der Staatsanwaltschaft (GD 19/3 S. 8) auf ein sich bei den deutschen Prozessakten befindliches Formular "Patienteninformation" (act. 14/41 f.) verfängt nicht. Denn hierbei handelt es sich lediglich um eine Mitteilung der "Hautärztlichen Gemeinschaftspraxis / Praxisklinik" der Dres.med. Dipl. Biol. R.________ und S.________, wobei völlig unklar ist, gestützt worauf die Autoren ihre Schlüsse ziehen. In Übereinstimmung mit der Verteidigung ist auch das Gericht der Auffassung, dass die Behauptung, Ozontherapien wie die vorliegend zu beurteilende würden den Sauerstoffgehalt im Blut erhöhen, nach dem heutigen Stand der Wissenschaft nicht belegt ist. Schliesslich sind auch die Auffassungen der Stiftung Antidoping Schweiz und namentlich der Nada, Ozon-Therapien seien verboten - worauf die Staatsanwaltschaft verweist (GD 19/3 S. 8 f.) unbeachtlich. Denn wie die Verteidigung zu Recht darauf hinweist (GD 19/4 S. 5 N 3, S. 27 N 49 f.), verkennen diese beiden Agenturen einerseits, dass die deutschen und schweizerischen Gesetze jeweils unterschiedliche Verstösse unter Strafe stellen. Andererseits stellt nicht jeder potentielle Verstoss gegen sportrechtliche (bzw. sportreglementarische) Dopingvorschriften auch einen strafbaren Verstoss gemäss SpoFöG und SpoFöV dar (vgl. hierzu auch nachstehende E. IV.3.5). 3.4.2Somit stellt die inkriminierte Ozon-Therapie keine verbotene Methode i.S.v. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 SpoFöG und Art. 74 Abs. 2 SpoFöV dar. Damit fehlt es bereits an der Erfüllung des objektiven Tatbestands, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 SpoFöG und Art. 74 Abs. 2 SpoFöV (Durchführung verbotener Ozon-Behandlungen) freizusprechen ist. 3.4.3Hinzu kommt noch folgendes: Der Begriff "zu Dopingzwecken" in Art. 22 Abs. 1 SpoFöG bedeutet, dass ausschliesslich die vorsätzliche Tatbegehung strafbar ist (Botschaft, a.a.O., 8240). Selbst wenn man den objektiven Tatbestand als erfüllt ansähe, könnte dem Beschuldigten zur Überzeugung des Gerichts kein (eventual-)vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden. Einerseits ist er Alternativmediziner und bei einem auf Komplementärmedizin spezialisierten Ambulatorium tätig und nicht etwa Sportarzt oder dergleichen. Andererseits hat er vor Schranken glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass er die von ihm angewandte Ozontherapie nicht als Doping ansieht und Doping auch nie betreiben würde (GD 19 S. 7 f.)." 1.2 Zum Freispruch betreffend den Anklagepunkt im Zusammenhang mit der Verschreibung des verbotenen Mittels Testosteron führte die Vorinstanz aus: 2.2 Der Tatvorwurf der Staatsanwaltschaft basiert hauptsächlich auf den Umständen, dass die Auswertung der am 15. November 2017 bei der Trainingskontrolle C.________ erhobenen Urinproben die Zuführung von exogenem Testosteron ergab, anlässlich der am 22. März 2018 bei C.________ durchgeführten Hausdurchsuchung im Wohnzimmerschrank im Erdgeschoss des elterlichen Einfamilienhauses (und nicht in der von ihr bewohnten Einliegerwohnung) 3 Packungen "Testogel 50 mg" mit insgesamt 50 Beuteln sichergestellt wurden und C.________ im inkriminierten Tatzeitraum Patientin des Beschuldigten war (vgl. E. III vorstehend). Für den restlichen, diesem Tatvorwurf zugrunde liegenden und in der Anklageschrift beschriebenen Sachverhalt existieren keine Beweise. Namentlich lässt sich aus der von der Staatsanwaltschaft vor Schranken vorgetragenen "Kette von Indizien" nichts zum Nachteil des Beschuldigten ableiten (GD 19/3 S. 2 ff.). So hat der Beschuldigte vor Schranken nachvollziehbar und glaubhaft

Seite 10/26 dargelegt, dass er für sein "Standing in der Alternativmedizin" bekannt sei und Behandlungen in dieser Art weder in Deutschland und schon gar nicht in der Bundeswehr angeboten würden (GD 19 S. 7). Es lag daher nahe, dass C.________ sich an das ihr von ihrem Verwandten Q.________ empfohlene A.________ Ambulatorium bzw. den Beschuldigten wandte (GD 19 S. 7). Weiter hat der Beschuldigte vor Schranken glaubhaft erklärt, weshalb die Verschreibung von Testogel an N.________ zwar medizinisch wohl nicht indiziert, jedoch von diesem als ein "aufs Äussere bezogener Mensch und Fitnesstrainer" (aufgrund des im Alter abnehmenden Testosteronwerts) gewünscht war (GD 19/2 S. 7). Schliesslich führte der Beschuldigte in seinem Schlusswort nachvollziehbar aus, weshalb es im E-Mail vom 10. November 2017 darum gegangen sei, den Testosteron-Spiegel von C.________ zu messen, nämlich um gegebenenfalls belegen zu können, dass die - schliesslich nicht bewilligte und daher nicht durchgeführte - Behandlung den Testosteronwert bei C.________ nicht erhöht hätte (vgl. GD 19 S. 8). 2.3 Kommt hinzu, dass die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft sind, wofür namentlich das von ihm am 7. November 2017 an C.________ versandte E-Mail spricht. Darin gab er auf die Frage, ob für die Anwendung von Testogel für eine geringe Fläche von maximal 2 x 4 cm wirklich eine Sondergenehmigung nötig sei, an, dass dies rein von der Anwendung und Dosis her eigentlich nicht der Fall sei. Doch da Testosteron bei Frauen "einfach mega heikel" sei, würde er überhaupt kein Risiko eingehen und den Antrag stellen (act. 9/34; 14/32; 2/1/21 Frage 16; GD 19/2 S. 6 f.). Dieses E-Mail verfasste der Beschuldigte vor und in Unkenntnis der am 15. November 2017 bei C.________ durchgeführten Doping-Trainingskontrolle. Es offenbart eine vorsichtige und gesetzeskonforme Vorgehensweise im Rahmen der Behandlung C.________s. Wie die Verteidigung zutreffend vorbringt (act. 9/13; GD 19/4 S. 16-18 N 27-30), spricht auch die Tatsache, dass der Beschuldigte bei N.________ die Testosteronwerte mass und diese erhöht waren, für eine tatsächliche Benützung des ihm verschriebenen Testogels und gegen die Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte N.________ das Präparat "Testogel 50 mg" als Mittelsmann für C.________ verschrieben habe (act. 2/1/22 f. Fragen 20 f.; 2/1/26 Frage 30; act. 9/62-64; GD 19/1 Beilagen 1, 7 und 8). 2.1 Die Berufungsklägerin führte in ihrer Berufungserklärung vom 23. Dezember 2021 zum Anklagepunkt betreffend Ozontherapie stark zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe bei C.________ eine Ozontherapie durchgeführt zwecks Unterstützung der Verletzungen sowie eines besseren Zellstoffwechsels und um besser trainieren zu können. Der durch die Entnahme von Blut aus einer Armvene, durch dessen Weiterleitung in eine Flasche, wo es behandelt wird, und durch dessen Reinfundierung geschaffene Kreislauf falle entgegen der Auffassung der Vorinstanz unter das Verbot der Anwendung von Methoden zur Erhöhung der Transportkapazität für Sauerstoff an Dritten nach Ziff. II.1 Anhang SpoFöV. Es handle sich unzweideutig um die Verwendung von eigenem Blut. Der Verweis des Strafgerichts auf klassischerweise durchgeführtes Blutdoping vermöge daran nichts zu ändern, weil einerseits Blutdoping ein generischer Begriff sei und andererseits Ziff. II.1 Anhang SpoFöV nicht auf Blutdoping beschränkt, sondern weitgefasst sei. 2.2 Das tatsächliche Eintreten einer leistungssteigernden Wirkung sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht Tatbestandsmerkmal von Art. 22 Abs. 1 SpoFöG. Einerseits sei bereits aus "zu Dopingzwecken" ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Fokus auf den reinen Zweck und nicht auf die effektive Zielerreichung lege. Andererseits lege auch Art. 19 Abs. 1 SpoFöG in seiner Umschreibung von Doping den Fokus mittels "zur [Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport]" auf den reinen Zweck. Schliesslich gehe auch das Bundesgericht von einer "generellen Strafbarkeit von Doping im Sport aus". Der Beschuldigte selbst spreche davon, dass es bei der Ozontherapie darum gehe, besser trainieren zu

Seite 11/26 können, womit ein offensichtlicher Bezug zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit bestehe. Der Beschuldigte habe mit Vorsatz gehandelt. 2.3 Zur Verschreibung von Testosteron führte die Berufungsklägerin in ihrer Berufungserklärung aus, Testosteron sei als anabol-androgenes Steroid in seiner exogenen Form in Übereinstimmung mit Ziff. 1.2.a Anhang SpoFöV ein verbotenes Mittel. Der Beschuldigte habe bei N.________ eine Behandlung mit Testosteron durchgeführt, die namentlich zum Muskelaufbau im Bodybuilding und Kraftsport gedient habe. Die Fragen nach der Behandlung von C.________ könnten offengelassen werden, da bereits die Behandlung von N.________ mit Testosteron eine eigenständige, mehrfache und vorsätzliche Widerhandlung gegen Art. 22 Abs. 1 SpoFöG darstellten (OG GD 2). 3.1 Der Gutachter Prof. Dr.Dr. O.________ erläuterte in seinem Gutachten im Rahmen der Beantwortung der ihm gestellten Fragen zusammengefasst, es gebe verschiedene Möglichkeiten der Ozonexposition und im medizinischen Bereich bestünden verschiedenste Applikationsformen. Im Gutachten werde aber die sogenannte Auto-Hämo-Therapie (O3- AHT) betrachtet, bei der entnommenes Blut extrakorporal mit einem Sauerstoff/Ozongemisch angereichert und dann reinfundiert werde. Zudem werde bei diesem Prozess Citrat (in der Regel 3,8% Na-citrat) zugefügt, um eine Gerinnung des Blutes zu verhindern. Diese Therapie sei vom Beschuldigten angewandt worden. Da Ozon extrem reaktionsfreudig sei, komme es bei der 03-AHT noch vor Reinfundierung zu einer Reaktion mit verschiedensten Blutbestandteilen, so dass kein Ozon reinfundiert werde, sondern ein durch das Ozon verändertes Blut. Eine unmittelbare Sauerstoffanreicherung des Blutes sei damit nicht gegeben (OG GD 18 S. 4). 3.2 In vitro wie in vivo liessen sich laborchemisch bei der 03-AHT physiologische Veränderungen nachweisen. Dies sei u.a. eine geringe Erhöhung des Sauerstoffpartialdruckes und eine Reduktion des Gluthations in den roten Blutkörperchen, weil diese antioxidative Substanz durch das oxidative Potential des Ozons verbraucht werde. Die geringe Erhöhung des Sauerstoffpartialdruckes resultiere wohl aus einer Verschiebung der Sauerstoffbindungskurve des Hämoglobins. Diese sei vom pH-Wert abhängig und Ozon führe zu einer geringen Veränderung des pH-Wertes (sowie zu einer Erhöhung von 2,3- Bisphosphoglycerat). Insgesamt seien diese Veränderungen aber rasch reversibel (innert Minuten) und vor allem im Ausmass äusserst bescheiden. Eine Ozontherapie (O3-AHT) führe daher zu keiner klinisch relevanten Erhöhung der Sauerstoffaufnahme. Eine Ozontherapie führe auch zu keiner klinisch relevanten Erhöhung des Sauerstofftransports und zu keiner klinisch relevanten Erhöhung der Sauerstoffabgabe. Es gebe keine wissenschaftlichen Belege, die eine Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit durch eine Ozontherapie (O3-AHT) belegen würden. Zusammengefasst führe eine Ozontherapie 03-AHT bestenfalls für einen kurzen Zeitraum zu einer klinisch unbedeutenden Beeinflussung der Sauerstoffkapazität in der behandelten Blutprobe, die ohne Auswirkungen auf die Sauerstoffaufnahme, Transportkapazität oder Sauerstoffabgabe auf Ebene des Gesamtorganismus bleibe (OG GD 18 S. 6). 4. In ihrer Berufungsbegründung vom 9. Juni 2022 verwies die Berufungsklägerin auf ihre Ausführungen in ihrer Berufungserklärung, wiederholte diese teilweise und fügte Präzisierungen an. Sie stellte zudem klar, dass die Schlussfolgerungen des Gutachters, nach

Seite 12/26 welcher klinische und/oder physiologische Effekte von Ozontherapien gering sein mögen, nicht in Abrede gestellt würden. Es sei indes bereits aufgezeigt worden, dass die Frage nach der effektiven (Eignung zur) Leistungssteigerung einer Methode zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes irrelevant sei. Die Möglichkeit des tatsächlichen Eintretens einer leistungssteigernden Wirkung einer Methode wie der Ozontherapie sei nicht objektives Tatbestandsmerkmal von Art. 22 Abs. 1 SpoFöG. Einerseits sei bereits aus zu Dopingzwecken ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Fokus auf den reinen Zweck, und nicht auf die effektive Zielerreichung lege. Andererseits lege auch Art. 19 Abs. 1 SpoFöG in seiner Umschreibung von Doping den Fokus mittels zur (Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport) auf den reinen Zweck und nicht auf die Zielerreichung (OG GD 20). 5.1 Die Verteidigung machte in ihrer Berufungsantwort vom 14. Juli 2022 geltend, das Gerichtsgutachten habe bestätigt, dass die Ozontherapie kein Doping sei. Die in der Berufung vertretene These, dass selbst zur Leistungssteigerung ungeeignete Methoden Doping seien, sei weder mit dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 SpoFöG als auch mit dem Gesetzeszweck vereinbar. Der in der Berufungsbegründung neu vorgebrachte Vorwurf einer angeblichen Verschreibung von Testogel an N.________ sei nicht angeklagt worden und sei damit nicht Teil des Verfahrens. 5.2 Es gelte zu beachten, dass sich die im Anhang zur SpoFöV enthaltene Liste von verbotenen Mitteln und Methoden nicht mit der Dopingliste der Internationalen Antidoping Agentur (WADA) decke. Vielmehr seien nur die gesetzlich normierten Verstösse gegen die Dopingliste der WADA strafbar, wobei es sich hierbei um die schwereren Verstösse handle. Strafrechtlich relevantes Blutdoping kennzeichne sich dadurch, dass die Transportfähigkeit für Sauerstoff im Blut erhöht werde. 5.3 Es sei offensichtlich, dass sich die vom Beschuldigten angewandte Ozontherapie vollkommen von Eigenblutdoping unterscheide und als solches untauglich wäre, da die roten Blutkörperchen nicht abgetrennt würden, nur ca. 10 min. zwischen Blutabnahme und -wiederzufuhr vergehen würden sowie die Blutzufuhr nicht wenige Stunden vor dem Wettkampf passiere. Auch die Berufungsklägerin bestätige auf ihrer Website, dass nur diejenigen Therapien unter den strafrechtlichen Tatbestand des Blutdopings fallen, die "die Sauerstoffversorgung der Muskulatur" und die "Ausdauerleistungsfähigkeit" erhöhen. Folglich falle selbst laut der eigenen Definition der Berufungsklägerin die Ozontherapie nicht unter den Anwendungsbereich von Anhang II Ziff. 1 SpoFöV. Das Gerichtsgutachten beweise, dass Ozontherapie kein Blutdoping sei. 5.4 Sodann sei laut Art. 22 Abs. 1 SpoFöG ausschliesslich die vorsätzliche Tatbegehung strafbar. Selbst wenn der objektive Tatbestand erfüllt wäre, was vorliegend nicht der Fall sei, so hätte der Berufungsbeklagte nicht bewusst die Ozontherapie zu Dopingzwecken eingesetzt. Der Beschuldigte sei nicht als Sportarzt spezialisiert, sondern sei als Alternativmediziner bei einem auf Komplementärmedizin spezialisierten Ambulatorium tätig. Neben C.________ habe er keine Sportler betreut. Ebenfalls habe der Beschuldigte bestätigt, dass er die Ozontherapie nicht als Doping ansehe.

Seite 13/26 5.5 Der Beschuldigte habe N.________ am 22. Juni 2016 Testogel verschrieben, da dieser aufgrund seines fortgeschrittenen Alters einen sinkenden Testosteronspiegel gehabt habe, was zu einem tieferen Selbstwertgefühl und zu einer psychischen Belastung geführt habe. Am 7. November 2017 habe C.________ den Beschuldigten kontaktiert und gefragt, ob man für Testogel eine Sondergenehmigung brauche. Der Beschuldigte habe ihr dazu geraten, einen Antrag für eine solche Bewilligung bei der Nationalen Anti-Doping Agentur Deutschland zu stellen. C.________ habe sich offensichtlich nicht an die Empfehlung gehalten. Sie habe das Testogel zur Behandlung einer chronischen Wunde eingesetzt und gehofft, dass sie angesichts der geringen Menge nicht überführt werde. Dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass C.________ das Testogel ihres Vaters benutzt habe, könne daran erkannt werden, dass er sich im selben Zeitpunkt um eine Ausnahmebewilligung für eine therapeutische Anwendung von Testogel in Kleinstmengen bemüht habe. 5.6 Die Berufungsklägerin mache mehrere unzutreffende Ausführungen. So sei der Berufungsbeklagte Alternativmediziner und kein Sportarzt. Die Ozontherapie führe zu keiner Leistungssteigerung. Zudem sei zu bemerken, dass es sich bei den von der Berufungsklägerin erwähnten 22 Infusionsbehandlungen nicht um die umstrittene Ozontherapie gehandelt habe, sondern um die Infusion von Mikronährstoffen und Vitaminen. Sodann versuche die Berufungsklägerin die Definition der WADA auf das Schweizer Recht zu übertragen. Die Sportförderungsverordnung setze jedoch voraus, dass die Verwendung von eigenem Blut zur Verwirklichung des Tatbestandes genüge. Die Eignung zur Leistungssteigerung sei allerdings Tatbestandsvoraussetzung. Eine Methode, welche – wie die Ozontherapie – die körperliche Leistungsfähigkeit nicht steigere, könne kein Doping im Sinne des SpoFöG sein. 5.7 Es gebe im Strafrecht eine einfache Logik, dass Taten in der Regel nicht ohne Motiv begangen würden. Wenn es darum gehe, auf illegale Weise einen sportlichen Erfolg zu erzielen, helfe niemand, ohne davon auch einen Profit zu haben. Die Leistungen an N.________ seien jedoch gemäss KVG abgerechnet worden. Der Beschuldigte sei im Monatslohn angestellt und habe aus dieser Sache nicht den geringsten Profit gehabt. Auch aus diesem Grund sei es vollkommen unglaubwürdig, dass der Beschuldigte ohne eigenen Nutzen wissentlich und willentlich Beruf und Karriere aufs Spiel gesetzt hätte (OG GD 23). 6. Am 2. August 2022 reichte die Berufungsklägerin unaufgefordert eine weitere Eingabe ein. Darin bringt die Berufungsklägerin vor, die Behauptung der Verteidigung, der Vorwurf der Verschreibung von Testogel an C.________ werde weder in der Berufungserklärung noch in der Berufungsbegründung aufrechterhalten, gehe fehl. Die Feststellung, dass gewisse Fragen vor dem Obergericht offenbleiben könnten, ändere nichts daran, dass der damit einhergehende Vorwurf weiterhin bestehe. Andererseits ermächtige weder die Strafprozessordnung noch das Sportförderungsgesetz die Berufungsklägerin dazu, in Übereinstimmung mit dem Anklageprinzip tätig zu werden. Sodann ziehe die Verteidigung unzulässigerweise Schlüsse aus den Inhalten der Website der Berufungsklägerin. Websites würden üblicherweise vornehmlich kommunikative und/oder informative Zwecke erfüllen. Es sei zulässig, sich im Internet Informationen zu beschaffen. Allerdings könnten diese grundsätzlich nicht an die Stelle der Auslegungsinstrumente treten, um staatliche Strafnormen zu interpretieren (OG GD 25).

Seite 14/26 III. Tatvorwurf der Durchführung verbotener Ozon-Behandlungen 1.1 Nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG; SR 415.0) unterstützt und ergreift der Bund Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. Gemäss Art. 19 Abs. 3 SpoFöG legt der Bundesrat die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung. Nach Art. 22 Abs. 1 SpoFöG wird u.a. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer zu Dopingzwecken Methoden nach Art. 19 Abs. 3 SpoFöG bei Dritten anwendet. 1.2 Gemäss Art. 74 Abs. 2 SpoFöV sind verbotene Methoden im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG die im Anhang aufgeführten Methoden. Unter Ziff. 1 von Anhang II der SpoFöV werden die verbotenen Methoden zur Erhöhung der Transportkapazität für Sauerstoff wie folgt definiert: Blutdoping, einschliesslich der Verwendung von autologem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten auf der Basis von roten Blutzellen, unabhängig von deren Herkunft, sowie die künstliche Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder der Sauerstoffabgabe namentlich durch Perfluorane, Efaproxiral (RSR13) und modifizierte Hämoglobinpräparate (z.B. auf Hämoglobin basierende Blut-Ersatzstoffe, mikrokapsulierte Hämoglobinprodukte). 1.3 Eine Person handelt "zu Dopingzwecken" tatbestandsmässig, wenn sie eine der Tatvarianten des Art. 22 SpoFöG begeht. Ist eine dieser Handlungsvarianten begangen, ist die Tat vollendet. Es ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, dessen Vollendung keines darüberhinausgehenden Erfolgs bedarf (Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E.4.2.3). 2. Nach dem strafrechtlichen Legalitätsprinzip (nullum crimen, nulla poena sine lege) darf eine Strafe nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Der Grundsatz verbietet, über den Sinn, wie er dem Gesetz bei richtiger Auslegung zukommt, hinauszugehen, also neue Straftatbestände zu schaffen oder bestehende derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2020 vom 11. Mai 2022 E. 5.1). Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lega certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 147 IV 274 E.2.1.1 m.w.H.). Der Fokus liegt nicht auf der Qualität der Strafnorm an sich, sondern auf der Voraussehbarkeit einer Bestrafung für den Handelnden (Popp/Berkmeier, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 1 N 50). 3.1.1 Zentral ist im vorliegenden Fall die Auslegung des Begriffs Blutdoping gemäss Anhang II der SpoFöV. Die Bekämpfung des Missbrauchs von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport ist ein Gesetzesziel des SpoFöG (Art. 1 Abs. 1 lit. d SpoFöG). Zudem sollen die positiven Werte des Sports gefördert werden. Aus der Botschaft

Seite 15/26 zum SpoFöG geht hervor, dass mit der Dopingbekämpfung "Fairplay, Chancengleichheit, ehrliche Wettkämpfe" gefördert werden sollen (BBI 2009 8189 S. 8220). 3.1.2 Gemäss dem internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport ist die "Wiederzufuhr jeglicher Menge von autologem Blut […] oder Produkten aus roten Blutkörperchen" verboten (Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport, Anhang I, M1 Ziff. 1; vgl. act. 14/136). Andere Länder, wie z.B. Deutschland, definieren die verbotenen Methoden in ihren Antidopinggesetzen nicht selbst, sondern verweisen vielmehr auf die vorgenannte (internationale) Definition, womit die verbotenen Methoden in dieser Hinsicht relativ klar umschrieben sind. In der Schweiz hat sich der Gesetzgeber entschieden, die Definition der verbotenen Methoden dem Verordnungsgeber zu überlassen. Mit der Passage "einschliesslich der Verwendung von […] autologem Blut" in SpoFöV Anhang II Ziff. 1 wird eine mögliche Methode des Blutdopings umschrieben bzw. angedeutet, zumal die Plasmaaufbereitung dabei nicht erwähnt wird. Denn es kommt darauf an, ob es effektiv "Blutdoping" ist, d.h. ob eine autologe Bluttransfusion überhaupt geeignet ist, zu einer Verzerrung des Sportwettbewerbs zu führen. Der Wortlaut von SpoFöV Anhang II Ziff. 1 ist entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin nicht klar und auslegungsbedürftig. 3.2.1 Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methdodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_795/2021 vom 27. April 2022 E.3). 3.2.2 Im Rahmen einer systematischen Auslegung ist vorab das Normensystem des Gesetzes zu betrachten und eine Einordnung von SpoFöV Anhang II Ziff. 1 in ebendieses vorzunehmen. Dabei sticht hervor, dass bereits die Überschrift von SpoFöV Anhang II Ziff. 1 "Erhöhung der Transportkapazität für Sauerstoff" lautet, was in systematischer Hinsicht bedeutet, dass Blutdoping etwas damit zu tun haben muss. Die Ozontherapie führt gemäss Gutachten nicht zu einer relevanten Erhöhung der Transportfähigkeit für Sauerstoff (OG GD 18 S. 6). 3.2.3 Bei einer teleologischen Auslegung ist der Zweck einer Rechtsnorm zu ergründen. Hierbei ist zu bedenken, dass der Gesetzeszweck des SpoFöG darin besteht, Verhaltensweisen zu fördern, mit denen die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert und unerwünschte Begleiterscheinungen bekämpft werden (Art. 1 Abs. 1 lit. d SpoFöG). Die Verzerrung des Sportwettbewerbs durch Doping kann als unerwünschte Begleiterscheinung bezeichnet werden. Folglich entspricht es nicht dem Gesetzeszweck, Methoden, welche diese unerwünschte Begleiterscheinung nicht mit sich bringen (Verzerrung eines Sportwettbewerbs), zu verbieten (vgl. E. III/3.1.1). 3.2.4 Im Rahmen einer historischen Auslegung ist zu berücksichtigen, dass es gemäss den Erläuterungen zur SpoFöV der Wille des Verordnungsgebers war, insbesondere solche

Seite 16/26 Dopingmethoden für strafbar zu erklären, "die der Erhöhung der Transportkapazitäten im Blut dienen […]" (Erläuterungen zur SpoFöV, S. 25). Historisch gesehen steht damit der Überschrift von SpoFöV Anhang II Ziff. 1 folgend der Sauerstoffgehalt bzw. dessen Erhöhung im Zentrum der Auslegung. 3.2.5 Zusammengefasst sprechen sowohl die Systematik, die Historie wie auch die Teleologie von SpoFöV Anhang II Ziff. 1 gegen eine Subsumierung einer Ozonbehandlung unter den Begriff des Blutdopings. Der Wortlaut von SpoFöV Anhang II Ziff. 1 bleibt vorerst unklar und verdient eine genauere Betrachtung. 4. Der Begriff "Blutdoping" wird in der genannten Verordnungsbestimmung mit einer Auflistung umschrieben, die nicht abschliessend ist, wie sich aus der Verwendung der Präposition "einschliesslich" ergibt ("y compris" im französischen und "compresa" im italienischen Verordnungstext). Der Verordnungsgeber wollte das Blutdoping als verbotene Methode gemäss Art. 19 Abs. 3 SpoFöG somit nicht abschliessend definieren, womit es nach Intention des Verordnungsgebers auch möglich sein soll, Methoden als (strafbares) Blutdoping zu qualifizieren, welche in der gewählten Auflistung nicht enthalten sind. In der erwähnten Auflistung wird sodann die "Verwendung von autologem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten auf der Basis von roten Blutzellen, unabhängig von deren Herkunft" als eine Methode des Blutdopings umschrieben. Die unter Ziff. 1 von Anhang II. der SpoFöV vorgenommene Umschreibung des Blutdopings wird sodann durch die offene Formulierung ergänzt, nach welcher auch die "künstliche Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder Sauerstoffabgabe namentlich durch Perfluorane, Efaproxiral (RSR13) und modifizierte Hämoglobinpräparate (z.B. auf Hämoglobin basierende Blut- Ersatzstoffe, mikrokapsulierte Hämoglobinprodukte)" unter den Begriff des Blutdopings zu subsumieren sind. Aufgrund der Wortwahl ("namentlich") ist klar, dass die genannten Zusatzstoffe bloss exemplarischen Charakter haben und jede künstliche Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder Sauerstoffabgabe strafbar sein soll. Es stellt sich sodann die Frage, ob ausserhalb dieser aufgelisteten Tatvarianten weitere Behandlungsmethoden existieren, die unter den Begriff des Blutdopings fallen können und somit strafbar sind. Dies ist zu verneinen, auch wenn der Verordnungsgeber mit der nicht abschliessenden Aufzählung ("einschliesslich") wohl bewusst eine möglichst weite Definition wählte, um so den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Dem Gesetzgeber bleibt es vorbehalten, das materielle Strafrecht anhand der gewandelten gesellschaftlichen Anschauungen nachzuführen (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2020 vom 11. Mai 2022 E. 5.1). 5. Angesichts der voranstehenden Ausführungen kommt einzig eine Anwendung der offenen Formulierung in Frage, nach welcher die künstliche Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder Sauerstoffabgabe eine verbotene Methode im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG i.V.m. Art. 74 Abs. 2 SpoFöV darstellt. Ob der in der Anklageschrift dargelegte Sachverhalt allenfalls als eine andere, in der erwähnten Verordnung nicht näher definierte Form des "Blutdopings" beschreiben könnte, ist folglich nicht näher zu prüfen, da aus strafrechtlicher Sicht einzig die voranstehend hervorgehobenen Arten des Blutdopings existieren. Andere Behandlungsweisen von Sportlern, die möglicherweise einen Einfluss auf ihr Blut bzw. dessen Funktionsweise haben, können somit im Sinne aufgrund der erwähnten (strafrechtlichen) Rechtsgrundlage nicht als "Blutdoping" bezeichnet werden, was natürlich

Seite 17/26 nichts daran ändert, dass gewisse dieser Methode aus zivil- oder verbandsrechtlicher Sicht durchaus als "Blutdoping" eingestuft werden können. Wie bereits die Vorinstanz sowie die Verteidigung hervorgehoben haben, ist es folglich für das vorliegende Verfahren unerheblich, ob die Ozontherapie, wie sie vom Beschuldigten durchgeführt wurde, auf der Dopingliste der World Anti-Doping Agency (nachfolgend: WADA) steht oder nicht. Die WADA ist eine vom internationalen olympischen Komitee gegründete Stiftung mit Sitz in Lausanne/Montréal, die über keinerlei gesetzgeberische Befugnisse verfügt. Ferner ist selbstverständlich auch ohne Bedeutung, ob ggf. andere Länder die Durchführung von Ozontherapien unter Strafe gestellt haben. 6. Den Ausführungen der Berufungsklägerin kann nicht eindeutig entnommen werden, welche Tatbestandsvariante von Ziff. 1 von Anhang II. der SpoFöV sie als erfüllt erachtet, führt sie doch einerseits aus, bei der vom Beschuldigten durchgeführten Ozontherapie handle es sich "unzweideutig um die Verwendung von eigenem Blut", was auf einen Fall von "autologem" Blutdoping hindeuten würde, während sie andererseits auch geltend macht, die erwähnte Behandlung falle "unter das Verbot der Anwendung von Methoden zur Erhöhung der Transportkapazität", was auf eine Subsumption unter die offene Formulierung Ziff. 1 von Anhang II der SpoFöV hinweist. 7.1 Autologes Blut ist körpereigenes Blut. Das Ziel einer autologen Bluttransfusion ist es, die Anzahl der roten Blutkörperchen (Erythrozyten) zu erhöhen und damit die Sauerstoffaufnahmefähigkeit des Blutes zu verbessern (Bluttransfusion [Fremdblut] – Fremdblutnachweis - Deutsche Sporthochschule Köln [dshs-koeln.de], zuletzt besucht am 29. August 2022). Damit Blutdoping mit autologem Blut vorliegen kann, bedarf es folglich neben der Verwendung von eigenem Blut einer Erhöhung der roten Blutkörperchen. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich und wird von der Berufungsklägerin auch nicht behauptet, dass die vom Beschuldigten durchgeführte Ozontherapie zu einer Erhöhung der roten Blutkörperchen geführt hätte. Der Gutachter hielt in seinem Gutachten lediglich fest, dass die Anhänger von Ozontherapien u.a. behaupten, diese hätte eine "indirekte Wirkung etwa über die Stimulierung von roten Blutkörperchen (Erythrozyten) im Knochenmark". Damit führt eine Ozontherapie nicht mal nach den unbelegten Behauptungen der Befürworter dieser Theorie zu einer Erhöhung der roten Blutkörperchen, was auch mit den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten übereinstimmt. Sodann wird die Frage aufgeworfen, ob es sich bei der Ozontherapie um die Verwendung von eigenem Blut handle. Dieses wird zwar dem Patienten bzw. der Patientin entnommen, aber im Anschluss mit Ozon angereichert, so dass es noch vor der Reinfundierung zu einer Reaktion mit verschiedensten Blutbestandteilen kommt. Es wird sodann ein durch das Ozon verändertes Blut reinfundiert. Ob dieses Blut als "eigen" gelten kann, kann vorliegend aber offenbleiben (vgl. Gutachten S. 5; OG GD 18). Darüber hinaus hat bereits die Vorinstanz hervorgehoben, dass bei der inkriminierten Ozontherapie nur 70 bis 100 ml Blut – und damit nur ein Zehntel der üblicherweise bei autologem Blutdoping verwendeten Menge – entnommen werden, sowie dass die Reinfundierung bereits einige Minuten nach der Entnahme und ohne Abtrennung der roten Blutkörperchen erfolgt (OG GD 1 S. 9 Rz. 3.4.1). Sämtliche dieser Punkte sprechen gegen eine Charakterisierung der Ozontherapie als "Blutdoping mit autologem Blut". 7.2 Sodann wird der Begriff des "autologen Blutdopings" im allgemeinen Sprachgebrauch für eine bestimmte Behandlungsmethode verwendet – zumindest in Kreisen, die mit dieser https://www.dshs-koeln.de/institut-fuer-biochemie/analyse-methoden/bluttransfusion-fremdblut-fremdblutnachweis/ https://www.dshs-koeln.de/institut-fuer-biochemie/analyse-methoden/bluttransfusion-fremdblut-fremdblutnachweis/

Seite 18/26 Thematik zu tun haben. Wie die Vorinstanz ausführte, wird bei dieser Behandlungsmethode Blutplasma aus dem eigenen Blut mittels einer Zentrifuge gewonnen, wobei den Sportlern hierfür ca. ein Liter Blut entnommen wird. Zudem findet die Reinfundierung erst Wochen nach der Entnahme statt. Angesichts dieser weit verbreiteten Definition von autologem Blutdoping, wäre es nicht mit dem Legalitätsprinzip vereinbar, plötzlich auch Ozontherapien unter diesem Begriff zu subsumieren. Der Bürger bzw. die Bürgerin muss auf die im Gesetz gewählte Formulierung und die damit zusammenhängende Bedeutung gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch vertrauen können, damit er bzw. sie in der Folge sein/ihr Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem gewissen Grad an Gewissheit erkennen kann. Die vom Beschuldigten durchgeführte Ozontherapie kann folglich nicht als Blutdoping mit Verwendung von autologem Blut gemäss Ziff. 1 von Anhang II der SpoFöV gelten. 8.1 Folglich bleibt einzig zu prüfen, ob der Beschuldigte durch die von ihm angewandte Ozontherapie den Tatbestand im Rahmen der offenen Formulierung von Ziff. 1 von Anhang II der SpoFöV erfüllt haben könnte, also ob die Ozontherapie eine Methode zur künstlichen Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder der Sauerstoffabgabe ist. Diesbezüglich sind die Feststellungen des Gutachters von entscheidender Bedeutung, nach welchen eine Ozontherapie (O3-AHT) zu keiner klinisch relevanten Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder der Sauerstoffabgabe führe sowie dass es keine wissenschaftlich fundierten Belege für eine Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit gebe (OG GD 18 S. 7). Die Berufungsklägerin stellt diese gutachterlichen Feststellungen nicht in Abrede und macht stattdessen vielmehr geltend, dass die Frage nach einer effektiven Leistungssteigerung einer Methode zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht relevant sei. Die Möglichkeit des tatsächlichen Eintretens einer leistungssteigernden Wirkung sei nicht objektives Tatbestandsmerkmal von Art. 22 Abs. 1 SpoFöG (OG GD 20 S. 7 Rz. 37). Damit verwechselt die Berufungsklägerin das Eintreten eines Erfolgs im Einzelfall mit der generellen Fähigkeit der Methode, einen Erfolg, d.h. eine Erhöhung der Transportfähigkeit des Sauerstoffs herbeizuführen. Der Umstand, dass eine Ozontherapie (O3-AHT) zu keiner klinisch relevanten Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder der Sauerstoffabgabe führt, bleibt auf jeden Fall unbestritten und kann als erstellt gelten. 8.2 Die Berufungsklägerin hebt ferner hervor, dass der Beschuldigte selbst ausgesagt habe, es gehe bei der Ozontherapie darum, besser trainieren zu können, womit ein offensichtlicher Bezug zur erhofften Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport bestehe (OG GD 20 S. 7 Rz. 36). Damit macht die Berufungsklägerin sinngemäss geltend, der Beschuldigte habe sich in einem Irrtum hinsichtlich der Auswirkungen der Ozontherapie befunden, da er von einer Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen sei, welche so gemäss Gutachten nicht existiert. Damit rückt die Berufungsklägerin das Verhalten des Beschuldigten in die Nähe eines untauglichen Versuches, bei welchem sich eine Tat entgegen der Vorstellung des Täters nicht zur Vollendung führen kann. Allerdings bedarf es beim (strafbaren) untauglichen Versuch eines Deliktverwirklichungswillens des Täters (BGE 140 IV 150 E. 3.6). Das Bundesgericht hat im genannten Entscheid festgehalten, dass untaugliche Verhaltensweisen grundsätzlich nur strafbar sein sollen, wenn und soweit sie sich als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung darstellen. Erforderlich ist damit - neben dem Deliktsverwirklichungswillen - eine minimale objektive Gefährlichkeit des

Seite 19/26 Täterverhaltens. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. So ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern das Verhalten des Beschuldigten als Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung verstanden werden könnte, zumal erstellt ist, dass die von ihm durchgeführte Ozontherapie zu keiner Erhöhung der Transportfähigkeit des Sauerstoffs führt. Da die Ozontherapie keine Leistungssteigerung zur Folge hat und somit zu keiner unfairen Verzerrung des Wettbewerbs führen kann, liegt keine objektive Gefährlichkeit im Sinne der Rechtsgutverletzung vor. Ferner war der Beschuldigte gemäss seinen glaubhaften Aussagen stets der Auffassung, eine legale Behandlungsmethode durchzuführen, womit auch kein deliktischer Wille zu erkennen ist. Das Vorliegen eines strafbaren untauglichen Versuches kann somit mangels einer objektiven Gefährlichkeit des Verhaltens des Beschuldigten ausgeschlossen werden. 8.3 Sodann bringt die Berufungsklägerin vor, das Eintreten einer leistungssteigernden Wirkung sei nicht Tatbestandsmerkmal von Art. 22 Abs. 1 SpoFöG, was bereits aus der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung hervorgehe, nach welchen bestraft werde, wer "zu Dopingzwecken" handle. Damit lege der Gesetzgeber den Fokus auf den reinen Zweck und nicht die Zielerreichung. Der Berufungsklägerin ist diesbezüglich insofern Recht zu geben, als dass es sich bei den in der Strafbestimmung von Art. 22 Abs. 1 SpoFöG umschriebenen Tatbeständen um Tätigkeitsdelikte handelt, bei welchen für die Erfüllung des Tatbestandes kein über die Tätigkeit hinausgehender Erfolg erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E.4.2.3). Vielmehr ist der Tatbestand bei einem Tätigkeitsdelikt bereits erfüllt, wenn sich der Täter gemäss einer im Gesetz umschriebenen Art verhält. Im Gegensatz zu einem Erfolgsdelikt bedarf es bei einem Tätigkeitsdelikt keines Taterfolges. Entscheidend ist folglich die vom (u.U. formellen) Gesetz umschriebene Tätigkeit, die im vorliegenden Fall gemäss Ziff. 1 von Anhang II der SpoFöV in der Anwendung einer Methode zur künstlichen Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder der Sauerstoffabgabe besteht. Der Umstand, dass die angewandte Methode grundsätzlich die erwähnten Auswirkungen hat bzw. haben kann, ist somit zentraler Bestandteil des in dieser Gesetzesbestimmung unter Strafe gestellten Verhaltens. Das nach Ziff. 1 von Anhang II der SpoFöV strafbare Verhalten beinhaltet folglich die Anwendung einer Methode, welche anerkannterweise, d.h. wissenschaftlich nachweisbar, geeignet ist, durch eine künstliche Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder der Sauerstoffabgabe eine Steigerung der Leistungsfähigkeit zu erreichen. Es käme einem Zirkelschluss gleich, bei einem Tätigkeitsdelikt die unter Strafe gestellte Tätigkeit mit der Wirksamkeit einer verbotenen Methode zu umschreiben, nur um dann gleichzeitig die Prüfung dieser Wirksamkeit mit Verweis auf die Rechtsnatur eines Tätigkeitsdeliktes und das fehlende Erfordernis eines Taterfolges zu verneinen. Über die gutachterlich erstellte Tatsache, dass die vom Beschuldigten durchgeführte Ozontherapie zu keiner relevanten Erhöhung der Sauerstoffaufnahme und Steigerung der Leistungsfähigkeit führt, kann nicht mit dem Verweis auf die Rechtsnatur eines Tätigkeitsdeliktes hinweggesehen werden. Eine andere Auffassung wäre mit dem Legalitätsprinzip nicht in Einklang zu bringen und zöge eine erhebliche Rechtsunsicherheit nach sich. Denn im Internet finden sich zahlreiche Artikel, in welchen die jeweiligen Autoren "Methoden" schildern, wie sich die Sauerstoffaufnahme eines Sportlers verbessern lässt, sei dies durch ausgeklügelte Trainingspläne, gezielte Ernährung (viel grüne Rohkost, wenig Salz etc.) oder Meditation. Es kann nicht sein, dass sich sämtliche Personen wie bspw. Trainer oder Sportärzte, die eine dieser "Methoden" bei einer anderen Person "anwenden" strafbar machen. Genau zu diesem Ergebnis käme man

Seite 20/26 allerdings, wenn man die gesetzliche Definition der verbotenen Methoden jeglichen Inhaltes entleert und einzig auf den Zweck der Methode, d.h. die Zielerreichung, die in der Erhöhung der Transportfähigkeit des Blutes besteht, abstellte. 9. Aufgrund der voranstehenden Ausführungen ist zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte nicht der Anwendung einer verbotenen Methode gemäss Art. 22 Abs. 1 SpoFöG i.V.m. Art. 19. Abs. 3 SpoFöG i.V.m. Ziff. 1 von Anhang II. der SpoFöV schuldig gemacht hat. Der Freispruch der Vorinstanz ist in dieser Hinsicht zu bestätigen. IV. Tatvorwurf der Verschreibung des verbotenen Mittels Testosteron 1.1 Gemäss Art. 19 Abs. 3 SpoFöG legt der Bundesrat die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 SpoFöG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer zu Dopingzwecken Mittel nach Art. 19 Abs. 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Art. 19 Abs. 3 SpoFöG bei Dritten anwendet. Nach Art. 74 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01) sind verbotene Dopingmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG die im Anhang aufgeführten Stoffe. Darunter fällt gemäss Ziffer I.2.b des Anhangs Testosteron. 1.2 Das bereits durch Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK sowie Art. 32 Abs. 2 BV vorgegebene und ausdrücklich in Art. 9 StPO kodifizierte Anklage- bzw. Akkusationsprinzip besagt, dass die Anklageschrift den Verfahrensgegenstand präzise festzulegen hat. Es muss für das Gericht klar ersichtlich sein, durch welches nach Ort und Zeit näher bestimmte konkrete Verhalten die beschuldigte Person welchen Straftatbestand in welcher Form erfüllt hat. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2). 2. In der Anklageschrift vom 13. Januar 2021 wurde dem Beschuldigten im Zusammenhang mit diesem Tatvorwurf zusammengefasst vorgeworfen, er habe zwischen Herbst 2017 und Frühling 2018 drei Packungen "Testogel 50 mg" an die Spitzenathletin C.________ verschrieben, wobei die Packungen "lediglich zur Verschleierung" auf den Namen N.________, den Vater von C.________, gelautet hätten. 3. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, der Tatvorwurf der Staatsanwaltschaft basiere hauptsächlich auf dem Umstand, dass die Auswertung der am 15. November 2017 bei der Trainingskontrolle C.________ erhobenen Urinproben die Zuführung von Testosteron ergeben hätten und dass bei der Hausdurchsuchung im elterlichen Einfamilienhaus die fraglichen Beutel Testogel gefunden worden seien. Die Vorinstanz legt sodann überzeugend

Seite 21/26 dar, dass es im Übrigen keine Beweise für diesen Tatvorwurf gebe und stattdessen aufgrund der glaubhaften Aussage des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass die Beutel Testogel tatsächlich an N.________ verschrieben worden seien. Diese Sachverhaltsfeststellung blieb im Berufungsverfahren unbestritten und ist im Übrigen nicht zu beanstanden. So spricht bereits der Fundort der Testogel Beutel in den Wohnräumen von N.________ tendenziell dafür, dass der Beschuldigte ihm selbst das Testogel verschrieben hatte. Zudem konnte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung glaubhaft darlegen, weshalb die Verschreibung von Testosteron an N.________ wohl medizinisch nicht indiziert, aber von diesem dennoch gewünscht gewesen sei. Insgesamt bestehen keine Zweifel an der diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, auf welche an dieser Stelle mangels Bestreitung der Berufungsklägerin verwiesen werden kann (OG GD 1 S. 12 Rz. 2.2). 4. Die Berufungsklägerin behauptet in ihren Eingaben im Berufungsverfahren sodann überhaupt nicht, dass die Beutel Testogel im Sinne des Anklagevorwurfes für C.________ gedacht gewesen wären. Vielmehr stellt sie auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ab und macht geltend, die drei sportbezogenen Verschreibungen von Testosteron an N.________ würden eine eigenständige, mehrfache und vorsätzliche Widerhandlung gegen Art. 22 Abs. 1 SpoFöG darstellen. Insofern verlangt die Berufungsklägerin, den Beschuldigten wegen einer Tat schuldig zu sprechen, welche in der Anklageschrift nicht umschrieben wurde, machte die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift doch wie gezeigt geltend, die drei Beutel Testogel seien "lediglich zur Verschleierung" an N.________ verschrieben worden. Von einer tatsächlichen Verschreibung von Testosteron an N.________ ist in der Anklageschrift nichts zu lesen, womit es gegen das Anklageprinzip verstossen würde, den Beschuldigten unter diesem Gesichtspunkt schuldig zu sprechen. Denn bei der Frage, an wen der Beschuldigte Testogel verschrieben hat, handelt es sich klarerweise um eine Frage des Sachverhaltes und nicht um eine rechtliche Würdigung, so dass das Gericht an die in der Anklageschrift umschriebene Darstellungsweise gebunden ist. Dadurch, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift die (tatsächliche) Verschreibung von Testogel an N.________ nicht vorgeworfen wurde, war es ihm nicht möglich, sich gegen diesen Vorwurf zu verteidigen, womit er in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt war. Ein Schuldspruch wegen des Tatvorwurfs der Verschreibung von Testosteron aufgrund der Begründung der Berufungsklägerin würde das Anklageprinzip gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO verletzen, wie die Verteidigung zu Recht anmerkte, und fällt somit ausser Betracht. Der Freispruch der Vorinstanz ist somit (auch) in dieser Hinsicht zu bestätigen. V. Kostenfolgen 1.1 Die Kostenverlegung im Strafprozess folgt dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung für ihrer Aufwendungen

Seite 22/26 für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). 1.2 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Mit dem vorliegenden Urteil wird die Berufung der Berufungsklägerin abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil bestätigt. Zudem blieb die vorinstanzliche Kostenregelung im Berufungsverfahren unbestritten. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen. Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 1.3 Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz für die Kosten seiner Verteidigung mit einer pauschalen Entschädigung von CHF 15'000.00 aus der Staatskasse entschädigt. Diese Entschädigung blieb im Berufungsverfahren unbestritten und erweist sich im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen als angemessen (OG GD 1 S.13). Die von der Vorinstanz festgelegte Entschädigung kann folglich gemäss dem Antrag der Verteidigung bestätigt werden. Der Beschuldigte ist für die Kosten seiner Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren mithin pauschal mit CHF 15'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). 2.2 Die Berufungsklägerin unterliegt im vorliegenden Berufungsverfahren, wird ihre Berufung doch abgewiesen. Folglich sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. der Kosten für das in Auftrag gegebene Gutachten aufzuerlegen. 3.1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt entstanden sind, gemäss Art. 427 Abs. 1 lit. a StPO auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird. Die Bestimmung von Art. 427 Abs. 2 StPO differenziert hinsichtlich der Kostenauflage zwischen der antragstellenden Person und der Privatklägerschaft. Während der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten bei Freisprechung der beschuldigten Person oder Einstellung des Verfahrens ohne Einschränkung auferlegt werden können, ist dies beim Antragsteller, der auf seine Parteistellung verzichtet hat, nur bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Einleitung des Verfahrens oder bei Erschwerung der Durchführung desselben zulässig. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten deshalb grundsätzlich dem Antragsteller auferlegt werden, sofern er nicht nur Strafantrag gestellt, sondern aktiv Einfluss auf den Gang des Verfahrens genommen hat, und soweit nicht der

Seite 23/26 Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 StPO). Eine andere gesetzliche Einschränkung der Kostenauflage an den Privatkläger gibt es nicht. Der Antragsteller, der als Privatkläger am Verfahren teilnimmt, soll grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen. Das Gericht kann davon abweichen, wenn es die Sachlage rechtfertigt. Ihm kommt dabei ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.2 m.H.). 3.2 Das Bundesgericht führte in einem Entscheid betreffend die der Kostenpflicht nachfolgenden Entschädigungszahlungen zusammengefasst unmissverständlich aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.6), "dass die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staats geht, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht" (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO)." 3.3 Im vorliegenden Fall folgt der Entschädigungsanspruch somit dem Kostenspruch. Denn wie gezeigt geht die Entschädigung der beschuldigten Person im Berufungsverfahren in jedem Fall zu Lasten der unterliegenden Privatklägerschaft – genau diese Konstellation liegt hier vor, auch wenn es sich bei der Berufungsklägerin nicht um eine Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO handelt. Entsprechend sind die Kosten für die Entschädigung des Beschuldigten der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Daran ändert auch der rechtliche Status der Berufungsklägerin nichts. Denn obwohl die Berufungsklägerin im Auftrag des Bundesrates gewisse hoheitliche Funktionen wahrnimmt und zur Berufung berechtigt ist, bleibt sie eine privatrechtliche Stiftung, die hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht anders zu behandeln ist als jede andere Privatklägerschaft (vgl. Zielvereinbarung 2022 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertreten durch das Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS handelnd durch das Bundesamt für Sport und der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 31. Dezember 2021). 3.4 Die Entschädigung der amtlichen wie auch der erbetenen Verteidigung richtet sich nach dem Anwaltstarif des Kantons Zug (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt (Abs. 2). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.H.).

Seite 24/26 3.5 Der erbetene Verteidiger hat seiner Berufungsantwort vom 14. Juli 2022 mehrere Kostennoten für den Zeitraum vom 3. Dezember 2021 bis zum 14. Juli 2022 beigelegt, in welchen er für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 50.5 Stunden zu einem Betrag von insgesamt CHF 15'482.69 (inkl. MWST) geltend macht (OG GD 23 S. 19). Die Leistungsübersicht der Verteidigung ist detailliert und grösstenteils nachvollziehbar. Allerdings erscheint der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der 20-seitigen Berufungsantwort von insgesamt 31.1 Stunden (20.1 + 11.0; Beilagen OG GD 23) als zu hoch. Zwar handelt es sich vorliegend um eine nicht alltägliche Thematik, so dass ein gewisser Mehraufwand auch für einen im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts erfahrenen Rechtsanwalt nachvollziehbar sind. Allerdings war die Verteidigung bereits vor der Vorinstanz mit dem Fall befasst und konnte sich entsprechend in die Thematik einarbeiten. Zudem waren die wesentlichen Aspekte dieses Verfahrens allgemeinstrafrechtlicher Natur. Folglich ist der Aufwand für das Verfassen der Berufungsantwort um 15 Stunden zu kürzen. Darin enthalten sind auch die geltend gemachten 4.9 Stunden, welche der Verteidiger für Rechtsstudium betreffend Anwendungsbereich des Sportförderungsgesetzes geltend macht. Denn abgesehen von der Problematik hinsichtlich des Anklagegrundsatzes sind in der Berufungsbegründung keine neuen rechtlichen Fragen aufgeworfen worden, die ein separates Rechtsstudium erfordert hätten. Folglich ist keine Zeit für Rechtsstudium zu entschädigen. Gleiches gilt für die geltend gemachten 8.1 Stunden (3.4 + 4.7) für Rechtsstudium betreffend Nichteintretensvoraussetzungen bzw. Aktivlegitimation, denn diese Rechtsfragen werden von Amtes wegen geprüft und rechtfertigen kein separates Rechtsstudium. Schliesslich scheint auch der geltend gemachte Aufwand von 4.6 Stunden (3.9 + 0.5 + 0.2) für die Stellungnahme betreffend Beweisanträge angesichts der eingereichten siebenseitigen Eingabe als leicht zu hoch. Hierfür sind 3 Stunden zu entschädigen. Insgesamt ist im Berufungsverfahren somit ein Verteidigungsaufwand von 25.8 Stunden zu entschädigen (50.5 – 15 – 8.1 – 1.6), wobei allerdings der allgemeine Ansatz von CHF 220.00 pro Stunde zur Anwendung gelangt (§ 15 Abs. 2 AnwT). Insgesamt ergibt sich somit ein Betrag von CHF 6'296.45 (inkl. 3 % Spesenpauschale und 7.7 % MWST).

Seite 25/26 Urteilsspruch 1. Die Berufung der Berufungsklägerin wird abgewiesen. 2. Der Beschuldigte D.________ wird von den Vorwürfen der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 SpoFöG und Art. 74 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SpoFöV freigesprochen. 3. Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 6'111.00 und werden – in Bestätigung der Kostenregelung der Vorinstanz – auf die Staatskasse genommen. 4. Der Beschuldigte wird für die Kosten seiner Verteidigung im Vorverfahren und vorinstanzlichen Hauptverfahren mit pauschal CHF 15'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 5. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 3'000.00Entscheidgebühr CHF 2'019.35Gutachten CHF 120.00 Auslagen CHF 5'139.35Total und werden der Berufungsklägerin auferlegt. 6. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, den Beschuldigten für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner erbetenen Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 6'296.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 26/26 8. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt lic.iur. B.________ (unter Beilage eines Exemplars der Eingabe der Berufungsklägerin vom 2. August 2022) - erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt Dr.iur. F.________ (unter Beilage eines Exemplars der Eingabe der Berufungsklägerin vom 2. August 2022) - Berufungsklägerin, Stiftung Swiss Sport Integrity - Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug - Gerichtskasse des Kantons Zug (im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist/Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (§ 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung Dr.iur. A. Sidler MLaw O. Fosco Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

S 2021 43 — Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43 — Swissrulings