%FILENAMEK% Strafabteilung S 2021 39-41 Oberrichter lic.iur. M. Siegwart, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. St. Dalcher Oberrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiber MLaw F. Eller Urteil vom 11. Juli 2022 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt lic.iur. A.________, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, und 1. B.a.________AG, 2. B.b.________Ltd., beide vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, Privatklägerinnen im Zivil- und Strafpunkt, Berufungsklägerinnen, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsbeklagte, gegen D.________, geb. tt.mm.1977 in .________, ukrainische Staatsangehörige, wohnhaft in E.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. F.________, Beschuldigte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsbeklagte, sowie G.________, durch Verfahrenshandlungen beschwerter Dritter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungsbeklagter, betreffend
Seite 2/123 gewerbsmässiger Betrug, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung (Berufungen der Beschuldigten und der Privatklägerinnen sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 7. September 2021; SG 2020 13)
Seite 3/123 Sachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) legt D.________ (nachfolgend: Beschuldigte) im Verfahren 2A 2015 109 gewerbsmässigen Betrug, eventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. zur Last. Sie habe als für den Verkauf von Eisenerzkonzentrat verantwortliche Mitarbeiterin mit vier chinesischen Gesellschaften Kaufverträge ausgehandelt und sich jeweils zusätzliche Kommissionen zusichern lassen. Diesen Umstand habe sie gegenüber ihren Vorgesetzten verschwiegen und diese arglistig darüber getäuscht, dass sie die Kaufpreise um ihre separaten Kommissionen gekürzt habe. Im Irrtum darüber, dass sie das Eisenerzkonzentrat für keinen höheren als den von der Beschuldigten ausgehandelten Preis hätten verkaufen können, habe die B.a.________AG und die B.b.________Ltd.. entsprechende Lieferungen ausgelöst, wodurch ihnen ein Schaden im Umfang der seitens der Beschuldigten zwischen Januar 2012 und April 2015 vereinnahmten Kommissionen von total USD 1'026'620.82 entstanden sei. 1.2 Im Verfahren 2A 2016 75-76 wird I.________ und der Beschuldigten mehrfacher Betrug, eventualiter entsprechende Gehilfenschaft, zum Nachteil der H.________ AG vorgeworfen. I.________ habe als für den Verkauf von "Russian Low Volatility PCI Coal" zuständige Mitarbeiterin mit zwei chinesischen Gesellschaften Kaufverträge ausgehandelt und die Beschuldigte habe vorab den Kontakt zu diesen Kunden hergestellt sowie den Kohleverkauf eingefädelt. Zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis habe sich die Beschuldigte Kommissionen in Höhe von total USD 56'741.00 zahlen lassen und zwischen Juni 2012 und Februar 2013 USD 28'355.25 an I.________ weitergeleitet. Diesen Umstand habe I.________ gegenüber ihren Vorgesetzten verschwiegen und diese arglistig darüber getäuscht, dass sie die Kaufpreise um ihre separaten Kommissionen gekürzt habe. Im Irrtum darüber, die Kohle für keinen höheren als den von I.________ ausgehandelten Preis verkaufen zu können, habe die H.________ AG die entsprechenden Lieferungen ausgelöst, wodurch ihr ein Schaden von USD 28'355.25 entstanden sei (SG GD 1; OG GD 1 Sachverhalt Ziff. 1). 2. Die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fand am 21. und 22. Juni 2021 statt (SG GD 9/1-2). Im Rahmen der Vorfragen stellte die Verteidigung verschiedene Beweisanträge (SG GD 9/1 S. 2-3, SG GD 9/1/1). Die Verfahrensleitung der Vorinstanz erklärte, dass die Beweisanträge im Anschluss an die Einvernahmen behandelt würden (SG GD 9/1 S. 3). Im Beweisverfahren wurden J.________, K.________ und L.________ als Zeugen und die Beschuldigte sowie I.________ zur Person und Sache befragt (SG GD 9/1/2-7). Im Rahmen der Beweisergänzungsanträge reichten die Vertreter der Privatklägerinnen und die beiden Verteidiger jeweils Unterlagen ein (SG GD 9/2 S. 1). Die Vorinstanz nahm die eingereichten Dokumente zu den Akten und wies die übrigen Beweisanträge der Verteidigung der Beschuldigten D.________ ab (SG GD 9/2 S. 2). Nach Abschluss des Beweisverfahrens, den Parteivorträgen und den Schlussworten der Beschuldigten teilte die Vorinstanz den Parteien mit, dass das Urteil aufgrund ihres Einverständnisses schriftlich eröffnet werde (SG GD 9/2 S. 10).
Seite 4/123 3. Am 7. September 2021 fällte die Vorinstanz ihr Urteil und versandte es am 8. September 2021 im Dispositiv (SG GD 10/1). Dieser Urteilsspruch wurde von der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung der Beschuldigten D.________, der Verteidigung der Beschuldigten I.________, dem Rechtsvertreter der Privatklägerin H.________ AG und vom beschwerten Dritten am 9. September 2021 und vom Rechtsvertreter der Privatklägerinnen B.a.________AG und B.b.________Ltd.. am 10. September 2021 in Empfang genommen (SG GD 10/1/1). 4. Mit Schreiben vom 13. September 2021 (Postaufgabe: 14. September 2021) meldete die Staatsanwaltschaft (SG GD 3/10), mit Schreiben vom 15. September 2021 (Postaufgabe: gleichentags) die Beschuldigte (SG GD 4/20), mit Schreiben vom 10. September 2021 (Postaufgabe: 14. September 2021) die Privatklägerinnen B.a.________AG und B.b.________Ltd.. (SG GD 6/1/18) und mit Schreiben vom 14. September 2021 (Postaufgabe: gleichentags) die Privatklägerin H.________ AG (SG GD 6/2/6) schriftlich bei der Vorinstanz Berufung an. 5. Am 4. Oktober 2021 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil. Dieses wurde von den beiden Verteidigern, dem Rechtsvertreter der Privatklägerin B.a.________AG und B.b.________Ltd.. und dem beschwerten Dritten am 5. Oktober 2021 in Empfang genommen (SG GD 10/2/1-2; 10/3/1/1; 10/5/1/1). Der Rechtsvertreter der Privatklägerin H.________ AG nahm das Urteil am 6. Oktober 2021 entgegen (SG GD 10/4/1/1). Der Urteilsspruch betreffend die Beschuldigte lautete wie folgt: "A. D.________ 1. Die Beschuldigte D.________ wird von folgenden Tatvorwürfen freigesprochen: 1.1 gewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, eventualiter mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (betreffend die Zahlung der V.________Ltd. über USD 35'000.00 vom 4. Januar 2012 sowie sämtliche Zahlungen der W.________Ltd. und der X.________Ltd. 1.2 mehrfacher Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB. 2. Die Beschuldigte D.________ wird der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gesprochen. 3. Sie wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren. 4.1 Die, die Beschuldigte D.________ betreffenden Verfahrenskosten betragen CHF 32'502.40 Untersuchungskosten Verfahren 2A 2015 109 CHF 2'393.00 Untersuchungskosten Verfahren 2A 2016 75 CHF 13'500.00 Entscheidgebühr CHF 600.00 gerichtliche Auslagen CHF 48'995.40 Total Diese Kosten sind wie folgt zu tragen: - Die Untersuchungskosten des Verfahrens 2A 2015 109 werden der Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt. Das restliche Viertel wird auf die Staatskasse genommen. - Die Untersuchungskosten des Verfahrens 2A 2016 75 werden auf die Staatskasse genommen.
Seite 5/123 - Die Entscheidgebühr und die gerichtlichen Auslagen werden der Beschuldigten zu 67% auferlegt. Die weiteren 33% werden auf die Staatskasse genommen. 4.2 Das beschlagnahmte Guthaben auf dem, auf die Beschuldigte D.________ lautenden Privatkonto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank wird mit den, der Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten bzw. der entsprechenden staatlichen Forderung verrechnet, soweit der beschlagnahmte Betrag nicht zur Durchsetzung der gegenüber der Beschuldigten festgesetzten Ersatzforderung gemäss Ziff. I.10 des Urteilsdispositivs und zur Deckung der beim Staat ggfls. anfallenden Vollstreckungskosten in Zusammenhang mit dieser Ersatzforderung verwendet wird. 5. Die Beschuldigte D.________ wird für die Aufwendungen in Zusammenhang mit ihrer erbetenen Verteidigung mit CHF 28'455.41 aus der Staatskasse entschädigt. Die Entschädigung wird mit den, der Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. 6. Der Antrag [der B.a.________AG], die Beschuldigte [D.________] zu verpflichten, der Privatklägerin B.a.________AG Schadenersatz von CHF 1'079'121.30 (CHF 741'885.30 + CHF 337'236.00) zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 854'500.15 (CHF 517'264.15 + CHF 337'236.00) ab 24. Juni 2021 zu bezahlen, wird abgewiesen. 7. Der Antrag [der B.b.________Ltd. die Beschuldigte [D.________] zu verpflichten, der Privatklägerin B.b.________Ltd. CHF 566'878.90 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 407'644.10 ab 24. Juni 2021 zu bezahlen, wird abgewiesen. 8. Der Antrag [der B.a.________AG und der B.b.________Ltd. die bei der Beschuldigten [D.________] sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerte, insbesondere das Bargeld, die Bankguthaben der Beschuldigten und das mit einer Grundbuchsperre belegte Grundstück Nr. xxx STWE Nr. D-5 im OG, GBBl xxx im Grundbuch S.________, einzuziehen, soweit nötig zu verwerten und den Erlös gegen Abtretung der entsprechenden Ersatzansprüche zur Widerherstellung des rechtmässigen Zustands den Privatklägerinnen B.a.________AG und B.b.________Ltd. herauszugeben, wird abgewiesen. 9. Vom Guthaben des auf die Beschuldigte D.________ lautenden Privatkontos 0273-107677.XXX bei der M.________Bank werden USD 40'050.00 bzw. der entsprechende Gegenwert in Schweizer Franken zum Kurswert im Rechtskraftzeitpunkt an die B.a.________AG ausgehändigt. 10. Gegenüber der Beschuldigten D.________ wird auf eine staatliche Ersatzforderung in Höhe von USD 663'737.30 bzw. im entsprechenden Gegenwert in Schweizer Franken zum Kurswert im Rechtskraftzeitpunkt erkannt. 10.1 Die Durchsetzung der Ersatzforderung sowie der ggfls. in diesem Zusammenhang anfallenden Vollstreckungskosten erfolgt aus dem beschlagnahmten Guthaben auf dem auf D.________ lautenden Privatkonto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank. 10.2 Die Beschlagnahme des auf D.________ lautenden Privatkontos 0273-107677.XXX bei der M.________Bank wird zwecks Sicherung der Ersatzforderung aufrechterhalten, und zwar bis zu deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde oder bis zwölf Monate seit Rechtskraft der Festsetzung der Ersatzforderung abgelaufen sind. 10.3 Ein ggfls. verbleibender Restbetrag auf dem, auf D.________ lautenden Privatkonto 0273- 107677.XXX bei der M.________Bank wird der Beschuldigten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtmittel sowie nach Erledigung der Anordnungen in Ziff. I.4.2, I.9, I.10.1 und I.10.2 des Urteilsdispositivs zurückgegeben. 11. Die Beschuldigte D.________ wird verpflichtet, die B.a.________AG für ihre anwaltlichen Aufwendungen im vorliegenden Strafverfahren mit CHF 26'137.43 zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag der B.a.________AG abgewiesen.
Seite 6/123 12. Die Beschlagnahme folgender Vermögenswerte wird nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel aufgehoben, sodass sie den Berechtigten alsdann zurückgegeben werden können: 1 Fingerring, Bulgari; Aufbewahrungsort Tresor der Staatsanwaltschaft; 8 Geschenkmünzen "Einkaufszentrum Glatt"; Aufbewahrungsort Tresor der Staatsanwaltschaft; Bargeld, inkl. umgewechselte ausländische Währungen, total CHF 1'366.40; Aufbewahrungsort Gerichtskasse (D 8/2/1 f.); Privatkonto 77-116.112-XX bei der P.________Bank; Sparkonto 77-135.037-XX bei der P.________Bank; Privatkonto 1100-5420.XXX bei der O.________Bank; Sparkonto 3500-4.5397XX.X bei der O.________Bank; Sparkonto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank; Grundstück Nr. xxx, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl. xxx, E.________." 6. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Berufungserklärung (OG GD 5/1). 7. Am 26. Oktober 2021 (Postaufgabe: 25. Oktober 2021) ging die Berufungserklärung der Verteidigung der Beschuldigten D.________ bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) ein. Darin erklärte sie, das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffern 1 und 6-8 vollumfänglich anzufechten und stellte folgende Anträge (OG GD 2/1): "1. D.________ sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. D.________ sei für die Untersuchung, das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen. 4. Es sei von einer Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte sowie von einer Anordnung von Ersatzforderungen abzusehen. 5. Es seien die beschlagnahmten Vermögenswerte D.________ vollumfänglich herauszugeben. 6. die angeordnete Grundbuchsperre über die Eigentumswohnung von D.________ und G.________ in E.________ (Grundstück Nr. xxx) sei aufzuheben. 7. Die Zivilklagen der Privatkläger seien abzuweisen. Eventualiter seien die Zivilklagen auf den Zivilweg zu verweisen. 8. Von der Zusprechung einer Entschädigung zugunsten der Privatklägerin sei abzusehen." 8. Ebenfalls am 26. Oktober 2021 (Postaufgabe: 25. Oktober 2021) ging eine gemeinsame Berufungserklärung der Privatklägerinnen B.a.________AG und B.b.________Ltd.. beim Gericht ein. Diese erklärten, die Berufung beschränke sich auf die Dispositivziffern A.1.1, A.4.2, A.6, A.7, A.8, A.10, A.11, A.12 sowie auf den Freispruch vom Vorwurf der passiven Bestechung gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG, welcher in der Begründung, nicht aber im Dispositiv des Urteils erwähnt werde. Sie stellten folgende Anträge (OG GD 3/1):
Seite 7/123 "1. Die Beschuldigte D.________ sei schuldig zu sprechen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB; und der mehrfachen passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG. 2. Eventualiter sei die Beschuldigte D.________ schuldig zu sprechen der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB; und der mehrfachen passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG. 3. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.a.________AG Schadenersatz von CHF 1'079'121.30 (CHF 741'885.30 + CHF 337'236.00) zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 854'500.15 (CHF 517'264.15 + 337'236.00) ab 24. Juni 2021 zu bezahlen. 4. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.b.________Ltd.. Schadenersatz von CHF 566'878.90 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 407'644.10 ab 24. Juni 2021 zu bezahlen. 5. Die bei der Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerte, insbesondere Bargeld, die Bankguthaben der Beschuldigten und das mit einer Grundbuchsperre belegte Grundstück Nr. xxx, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl xxx im Grundbuch S.________, seien einzuziehen, soweit nötig zu verwerten und der Erlös gegen Abtretung der entsprechenden Ersatzansprüche zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands den Privatklägerinnen B.a.________AG und B.b.________Ltd.. herauszugeben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschuldigten." 9. Die Privatklägerin H.________ AG reichte keine Berufungserklärung ein. 10. Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2021 wurden die Berufungsverfahren S 2021 36 und 37 zufolge Rückzugs der rechtzeitig angemeldeten Berufungen der Staatsanwaltschaft abgeschrieben und auf die rechtzeitig angemeldete Berufung der Privatklägerin H.________ AG (S 2021 38) wurde zufolge fehlender Berufungserklärung nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils mit Bezug auf I.________, welche freigesprochen wurde, festgestellt (OG GD 7/1). 11. Die Verfahrensleitung stellte die Berufungserklärungen den jeweils anderen Parteien zu und setzte den Parteien mehrere Fristen (OG GD 7/2). 12. Mit Eingabe vom 24. November 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und stellte folgende Anträge (OG GD 5/2): "1. Die Beschuldigte D.________ sei des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. 2. Eventualiter sei die Beschuldigte D.________ 2.1 von der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB betreffend die Zahlungen der W.________Ltd. und der X.________Ltd. freizusprechen; 2.2 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen.
Seite 8/123 3. Die Beschuldigte D.________ sei dafür zu bestrafen 3.1 mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 24 Monate bedingt aufzuschieben und 12 Monate zu vollziehen seien; Probezeit: 3 Jahre; 3.2 eventualiter mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges; Probezeit: 2 Jahre. 4.1 Die Kosten seien der Beschuldigten D.________ aufzuerlegen. 4.2 Eventualiter seien Kosten und Entschädigung gemäss angefochtenem Urteil aufzuerlegen bzw. zuzusprechen. 5.1 Gegenüber der Beschuldigten D.________ sei auf eine staatliche Ersatzforderung in Höhe von USD 986'619.32 bzw. im entsprechenden Gegenwert in Schweizer Franken zum Kurswert im Rechtskraftzeitpunkt zu erkennen und die Durchsetzung dieser Forderung sicherzustellen. 5.2 Eventualiter sei gegenüber der Beschuldigten D.________ auf eine staatliche Ersatzforderung in Höhe von USD 688'237.30 bzw. im entsprechenden Gegenwert in Schweizer Franken zum Kurswert im Rechtskraftzeitpunkt zu erkennen und die Durchsetzung dieser Forderung gemäss angefochtenem Urteil sicherzustellen." 13. Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2021 stellte die Verfahrensleitung die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft den anderen Parteien zu und setzte ihnen Frist an, um einen allfälligen Antrag auf Nichteintreten zu stellen. Gleichzeitig gewährte sie der Verteidigung eine einmalige Fristerstreckung, um allfällige Beweisanträge zu stellen (OG GD 7/3). Am 21. Dezember 2021 gewährte die Verfahrensleitung der Verteidigung im Sinne einer Notfrist eine letztmalige Fristerstreckung zur Stellung von Beweisanträgen (OG GD 2/4-5). Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 stellte die Verteidigung schliesslich verschiedene Beweisanträge (OG GD 2/6). Die Verfahrensleitung stellte diese den übrigen Parteien zur Stellungnahme zu (OG GD 7/4). Die Staatsanwaltschaft reichte am 24. Januar 2022 eine Stellungnahme ein (OG GD 5/3). Die Privatklägerinnen äusserten sich mit Eingabe vom 4. Februar 2022 (OG GD 3/2). Der beschwerte Dritte liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2022 wies die Verfahrensleitung die Beweisanträge der Verteidigung ab (OG GD 7/5). 14. Nach Rücksprache mit den Parteien wurde der Termin für die Berufungsverhandlung auf den 4. Mai 2022 (Reservetag 5. Mai 2022) festgesetzt (OG GD 7/5). Die Beschuldigte wurde separat zur Berufungsverhandlung vorgeladen (OG GD 8/1). 15. Am 9. April 2022 reichte der Vertreter der Privatklägerinnen mittels elektronischer Eingabe einen Auszug aus seinen Plädoyernotizen ein. Die Datei konnte jedoch nicht geöffnet werden, weshalb die Kanzlei des Obergerichts den Vertreter der Privatklägerinnen kontaktierte und sein Sekretariat mit E-Mail vom 13. April 2022 die Plädoyernotizen nochmals zustellte (OG GD 9/1-4). 16. Der erbetene Verteidiger ersuchte am 19. April 2022 telefonisch um Zustellung der Aktenverzeichnisse der Vorinstanz und des Gerichts, welche ihm gleichentags übermittelt wurden. Am Folgetag ersuchte er um Zustellung diverser Aktenstücke aus dem vorinstanzlichen Verfahren und dem Berufungsverfahren, namentlich der vorgängig eingereichten Plädoyernotizen des Vertreters der Privatklägerinnen. Die verlangten Akten
Seite 9/123 wurden dem Verteidiger – mit Ausnahme der Plädoyernotizen des Privatklägervertreters – zugestellt (OG GD 2/7-9). 17. Mit Schreiben vom 21. April 2022 informierte der Verteidiger das Gericht über die familiäre Situation und den gesundheitlichen Zustand der Beschuldigten und hielt fest, dass diese an der Berufungsverhandlung keine Aussagen machen werde (OG GD 2/10). 18. Am 28. April 2022 wurde praxisgemäss ein aktueller Strafregisterauszug über die Beschuldigte eingeholt. Dieser zeigt keine Verurteilungen und keine neuen Strafuntersuchungen (OG GD 8/3). 19. Am 4. Mai 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher der zuständige Staatsanwalt, der erbetene Verteidiger und die Beschuldigte sowie der Vertreter der Privatklägerinnen teilnahmen. Der beschwerte Dritte, dem die Teilnahme freigestellt worden war, erschien nicht zur Berufungsverhandlung und machte auch nicht von der Möglichkeit einer schriftlichen Eingabe Gebrauch. 20. Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde die Beschuldigte zur Person befragt. Zur Sache machte sie hingegen keine Aussagen (OG GD 9/5 S. 3-5). Die Verteidigung erneuerte anschliessend ihre bereits vorgängig gestellten, von der Verfahrensleitung jedoch abgewiesenen Beweisanträge (Beweisanträge 1-7). Zusätzlich beantragte sie, das Schlichtungsgesuch der B.a.________AG vom 11. März 2022 zu den Akten zu nehmen (Beweisantrag 8) und Q.________ als Zeugen zu befragen (Beweisantrag 9; OG GD 9/5/2). Die übrigen Parteien verzichteten auf Beweisanträge. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beweisanträge der Verteidigung mit Ausnahme von Beweisantrag 8. Der Vertreter der Privatklägerinnen beantragte die Abweisung sämtlicher Beweisanträge. Das Gericht wies mit Ausnahme von Antrag 8 alle Beweisanträge ab (OG GD 9/5 S. 6-7). 21. Die Privatklägerinnen hielten anlässlich der Berufungsverhandlung an ihren in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest, beantragten aber zusätzlich, der Privatklägerin B.a.________AG für das Berufungsverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen (OG GD 9/5/3 S. 2). Der Vertreter der Privatklägerinnen reichte seine entsprechenden Honorarnoten ein (OG GD 9/5/3/1-4). Die Verteidigung hielt vollumfänglich an ihren in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest (OG GD 9/5/4). Auch sie reichte ihre Honorarnote ein (OG GD 9/5/4/1). Die Staatsanwaltschaft bestätigte ihre Anträge in ihrer Anschlussberufung mit Ausnahme von Antrag Ziff. 2.1, den sie ergänzte und welcher neu wie folgt lautet (OG GD 9/5/5): "2.1 von der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB im Umfang von USD 10'500.00 betreffend die Zahlung der V.________Ltd. vom 4. Januar 2012 über insgesamt USD 35'000.00 sowie betreffend die Zahlungen der W.________Ltd. und der X.________Ltd. freizusprechen;" 22. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts verzichteten die Parteien am Ende der Berufungsverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 9/5 S. 19). 23. Am 1. Juli 2022 wurde nochmals ein aktueller Strafregisterauszug über die Beschuldigte eingeholt. Dieser zeigt weiterhin keine Verurteilungen und keine neuen Strafuntersuchungen.
Seite 10/123 Erwägungen und Begründung des Urteils A. Allgemeines I. Formelles und Prozessuales 1. Sowohl die Verteidigung wie die Privatklägerinnen haben fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet und hernach ebenfalls innert Frist beim Gericht Berufung erklärt. Sodann wurden keine Nichteintretensanträge gestellt. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erfolgte ebenfalls form- und fristgerecht und es wurde ebenfalls kein Antrag auf Nichteintreten gestellt. Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten. 2. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 m.H.). 2.2 Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern A.2-5 und A.9-10. Die Privatklägerinnen fochten die Dispositivziffern A.1.1, A.4.2, A.6, A.7, A.8, A.10, A.11 und A.12 an. Zum Gegenstand der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurden die Dispositivziffern A.1.1, A.3, A.4.1 und A.10. Unangefochten blieb einzig Dispositivziffer A.1.2 (Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs, eventualiter Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug). Folglich ist diese Ziffer in Rechtskraft erwachsen und dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. Über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Ziffer A.4.1) ist sodann von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). 3. Da die Privatklägerinnen ebenfalls Berufung erklärt haben und die Staatsanwaltschaft sodann Anschlussberufung erhoben hat, darf das Urteil der Vorinstanz auch zuungunsten der Beschuldigten abgeändert werden. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO findet keine Anwendung. Allerdings beseitigt die Berufung der Privatklägerinnen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft das Verschlechterungsgebot nicht über die zulasten der Beschuldigten gestellten Anträge hinaus. Es ist Sache der zur Anschlussberufung bzw. Berufung berechtigten Partei, ihre Dispositionsfreiheit auszuüben und mit Anträgen in der Sache den Verfahrens- bzw. Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren zu bestimmen (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3). Das Gericht darf das Urteil
Seite 11/123 der Vorinstanz somit nicht über die Anträge der Staatsanwaltschaft bzw. der Privatklägerinnen hinaus zuungunsten der Beschuldigten abändern. 4. 4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn es von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 4.2 Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 3. Januar 2022 folgende Beweisanträge: Edition bei der B.a.________AG sämtlicher E-Mails und Unterlagen der X.________Ltd., mittels welchen die B.a.________AG von der X.________Ltd. über finanzielle Zuwendungen an den Mitarbeiter R.________ orientiert wurde und/oder welche in einem Zusammenhang zu dieser Thematik stehen, so insbesondere sämtliche nach dem 12. August 2013 ergangene E-Mails, dies unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB, und die Einvernahmen als Zeugen von AA.________, AD.________, AE.________, AF.________, AB.________ und AH.________ (OG GD 2/6). Diese Beweisanträge wurden von der Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2022 vollumfänglich abgewiesen (OG GD 7/5). An der Berufungsverhandlung erneuerte die Verteidigung diese Beweisanträge (Beweisanträge 1-7). Zusätzlich beantragte sie das Schlichtungsgesuch der B.a.________AG vom 11. März 2022 zu den Akten zu nehmen (Beweisantrag 8) und Q.________ als Zeugen zu befragen (Beweisantrag 9; OG GD 9/5/2). Nach Anhörung der übrigen Parteien wies das Gericht mit Ausnahme von Antrag 8 alle Beweisanträge ab. Die Abweisung der Anträge 1-7 wurde unter Verweis auf die Präsidialverfügung vom 23. Februar 2022 namentlich damit begründet, dass die Erforderlichkeit der beantragten Beweisabnahmen erst im Rahmen der materiellen Prüfung beurteilt werden könne. Sollte das Gericht dann zum Schluss kommen, dass weitere Beweisabnahmen erforderlich sind, könnten diese gestützt auf Art. 349 StPO immer noch erfolgen. Den Antrag 9 wies das Gericht ebenfalls mit der Begründung ab, dass auch hier die Erforderlichkeit erst im Rahmen der materiellen Prüfung beurteilt werden könne. Zudem sei Q.________ bereits im Untersuchungsverfahren befragt worden und habe dabei nichts zum Ablauf der Preisfixierung sagen können. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass er etwas zur beantragten Thematik aussagen könne. Das Schlichtungsgesuch wurde praxisgemäss ohne nähere Prüfung der Beweisrelevanz zu den Akten genommen (OG GD 9/5 S. 6-7). Bei der materiellen Beurteilung hat sich gezeigt, dass die beantragten Beweisabnahmen nicht erforderlich sind und damit die Beweise nicht ergänzt werden müssen. Es wird dazu auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Auch im Übrigen sieht das Gericht von Amtes wegen keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise zu ergänzen. Diese bilden somit, zusammen mit der Einvernahme der
Seite 12/123 Beschuldigten an der Berufungsverhandlung sowie den Parteivorträgen, die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts. 5. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des "angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. 6. Der Verteidiger ersuchte – wie bereits erwähnt – vor der Berufungsverhandlung um Akteneinsicht und verlangte u.a. die Zustellung der bereits eingereichten Plädoyernotizen des Privatklägervertreters. Die verlangten Akten wurde dem Vertreter mit Ausnahme der erwähnten Plädoyernotizen zugestellt (OG GD 2/7-9). Der Verteidiger sah in der Nichtherausgabe der Plädoyernotizen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (OG GD 9/5/4 Ziff. 190-193). Die entsprechenden Aktenstücke wurden dem Verteidiger (sowie der Staatsanwaltschaft) an der Berufungsverhandlung ausgehändigt (OG GD 9/5 S. 2). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre damit geheilt, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. II. Einleitendes zur Beweiswürdigung 1. Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus der Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält. Er ist dabei an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO), und auch nicht an die Anträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 2. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel
Seite 13/123 bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 2.2 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mithin eine Anforderung "zum Beweismass". Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4). 3. Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich ein – durchaus legitimes – Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begebenheiten, etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se weniger glaubwürdig wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten. 4. 4.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze
Seite 14/123 Beweisführung anwendbar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 4.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann insofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an Wahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges, unzweifelhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien keineswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und mindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den Schlussfolgerung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden/wird, handelt es sich naturgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts. III. Beweisverwertung Die Vorinstanz hat die Verwertbarkeit der erhobenen Beweise ausführlich behandelt. Die Parteien warfen im Berufungsverfahren die Frage der Verwertbarkeit nicht auf. Es kann deshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. A.III). IV. Involvierte Gesellschaften und Arbeitsverhältnisse der Beschuldigten Für die Übersicht über die involvierten Gesellschaften und die Arbeitsverhältnisse der Beschuldigten wird auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (OG GD 1 E. B.II.) und die Anklageschrift verwiesen (SG GD 1/1 S. 5-7). Die Gesellschaften werden im Folgenden wie folgt bezeichnet: Firma im Nachfolgenden V.________Ltd. V.________Ltd. U.________Ltd. U.________Ltd. X.________Ltd. X.________Ltd. Y.________Ltd. Y.________Ltd. Z.________Ltd. Z.________Ltd. W.________Ltd. W.________Ltd.
Seite 15/123 B. Tatvorwürfe I. Anklagesachverhalt Mit Bezug auf den Anklagesachverhalt wird auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (OG GD 1 E. C.I.) sowie auf die Anklageschrift verwiesen (SG GD 1/1 Ziff. 1.2). II. Beweislage 1. Arbeitsverhältnis und Verantwortlichkeiten der Beschuldigten Die Vorinstanz hat die Beweislage zum Arbeitsverhältnis und den Verantwortlichkeiten der Beschuldigten korrekt dargelegt. Folgende Präzisierung ist jedoch anzubringen, wobei diese für den Verfahrensausgang nicht relevant ist. Der Nettolohn (ohne allfälligen Bonus) der Beschuldigten betrug ab dem 1. Januar 2014 nicht in jedem Monat CHF 9'092.65, wie den Bankauszügen zu entnehmen ist, sondern teilweise CHF 9'088.20 (April-September 2014), CHF 9'087.80 (Oktober 2014) und CHF 9'092.35 (Januar 2015; D 23/1/2/95 ff.). Die Parteien haben im Berufungsverfahren im Übrigen nichts gegen die Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Punkt vorgebracht. Es kann deshalb – unter Vorbehalt der obgenannten Präzisierung – auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (OG GD 1 E. B.III.1). 2. Rahmenverträge B.a. AG - V. Ltd./2011 und B.a. AG - V. Ltd./2012 2.1 Die Ausführungen der Vorinstanz unter E. B.III.2.1 sind unter nachfolgenden Ergänzungen bzw. Korrekturen zutreffend, weshalb auf sie verwiesen wird. Vom Addendum No. 1 über den Verkauf für November 2011 existieren zwei unterzeichnete Versionen. Die erste stammt vom 4. Oktober 2011 und in dieser wurde der Verkauf bzw. Kauf von 5'000 mt +/- 10% zum Preis von USD 154.00/dmt vereinbart (D 20/1/63-64; mt = metric tons; dmt = dry metric tons). Die zweite datiert vom 27. Oktober 2011 und enthält einen Preis von USD 145.00/dmt bei gleicher Menge (D 20/1/1358-1359). Gemäss der Erklärung der Privatklägerin B.a.________AG sei das Addendum vom 4. Oktober 2011 mit jenem vom 27. Oktober 2011 ersetzt worden (HD 2/2/43). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz wurden nicht sieben, sondern neun Zusatzvereinbarungen (bzw. zehn, wenn beide Versionen für November 2011 gezählt werden) geschlossen. 2.2 Bei den Ausführungen der Vorinstanz unter E. B.III.2.2 ist folgende Korrektur anzubringen: Die Beschuldigte hat sich in ihrer Stellungnahme – entgegen der Darlegung der Vorinstanz – zur U.________Ltd. geäussert. Sie führte aus, Herr AE.________ habe Entschädigungen/Kommissionen von V.________Ltd. und U.________Ltd. für die ihnen geleistete Hilfe und Unterstützung bezahlt (SG GD 9/1/1/1 S. 4). Im Übrigen kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden.
Seite 16/123 2.3 Bei der von der Vorinstanz unter E. B.III.2.3 aufgeführten Kommunikation zwischen der Beschuldigten und den Vertretern der V.________Ltd. sind folgende Korrekturen anzubringen: Die erste Nachricht ist nicht ganz korrekt wiedergegeben. Sie lautet richtigerweise wie folgt (D 25/2/5/2-3): 23.02.2012 AF.________, when will we get your reply concerning K10 vessel shipment. So I can call you this phone if I have any questions? And I didn’t get any reply concerning my commission for this trial vessel, I am waiting for your replies […] Die Nachrichten vom 22. Mai 2012 und vom 26. September 2012 gingen an AB.________, den Vertreter der Y.________Ltd., und nicht an AC.________ von der V.________Ltd. (D 25/2/5/5 und 25/2/5/7). Somit betreffen diese zwei Nachrichten nicht das Thema "Zahlungen der V.________Ltd.". Folgende Nachricht an AF.________ ist zu ergänzen (D 25/2/5/8): 26.09.2012 AF.________, I have changed my name, it's D.________ now, so please mind while paying commission. The bank details are the same, just the name is deferent. Thanks Im Übrigen sind die Nachrichten korrekt wiedergegeben, sodass auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. 3. Rahmenvertrag B.b. Ltd. - V. Ltd./2012 Die Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen (OG GD 1 E. B.III.3). 4. Rahmenvertrag B.a. AG - V. Ltd./2015 Die vorinstanzlichen Ausführungen in E. B.III.4 sind wie folgt zu korrigieren: Der Rahmenvertrag B.a. AG - V. Ltd./2015 wurde entgegen der Darlegung der Vorinstanz nicht mit der B.b.________Ltd.., sondern mit der B.a.________AG geschlossen (D 20/1/69/2-8). Die Nachricht von AI.________ vom 27. Januar 2015 wurde nicht vollständig wiedergegeben. Sie lautet wie folgt (D 25/2/5/27-28): 27.01.2015: He said if can talk about commission related or other important thing through your private address Die Nachricht vom 28. Januar 2015 "Hi. D.________, if can be 55 + 0.8$ commission with 10k prepayment and 30k transferable LC thank you." stammt von der Nummer +186023xxxx. Ein Name ist nicht vorhanden (D 25/2/5/29). Aufgrund der Vorwahl
Seite 17/123 handelt es sich um eine amerikanische Telefonnummer. Die Nachricht vom ebenfalls 28. Januar 2015 "Mr AE.________ said USD1 for commission is ok." stammt von der Nummer +1917653xxxx. Auch hier ist kein Name vermerkt (D 25/2/5/29). Es handelt sich aufgrund der Vorwahl ebenfalls um eine amerikanische Telefonnummer. Die Nachricht vom 28. Januar 2015 "No if 55 than 20 kt prepayment, 1 $ commission and 20 kt transferable LC." ging an die oben erwähnte Telefonnummer +186023xxxx (D 25/2/5/29-30). Die Nachrichten, welche mit dem Namen AI.________ bzw. AI.________ V.________ verknüpft sind, stammen von bzw. gingen an die Telefonnummer +861331xxxxxxx (D 25/2/5/27-28). Ob die Nachrichten mit den Nummern +186023xxxx und +1917653xxxx AI.________ bzw. der V.________Ltd. zugeordnet werden können, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen. Schliesslich ist die erste Nachricht vom 9. April 2015 nicht korrekt wiedergegeben. Sie lautet korrekterweise wie folgt (D 25/2/5/50): 09.04.2015: USD40050 Im Übrigen sind die Ausführungen korrekt, weshalb unter Vorbehalt der obenerwähnten Korrekturen auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen wird (OG GD 1 E. B.III.4). 5. Rahmenvertrag B.a. AG - Y. Ltd./2011 Die Ausführung der Vorinstanz sind – unter Vorbehalt der nachstehenden Ergänzung – zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen (OG GD 1 E. B.III.5). Folgende Nachricht von AB.________ ist noch ergänzend aufzuführen (D 25/2/5/40-41): 28.12.2012: Ok. The rest LC can be done next week and Start January's LC as well. Your commission can be made on Monday for sure. 6. Rahmenvertrag B.b. Ltd. - Y. Ltd./2012 Die Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen (OG GD 1 E. B.III.6). 7. Rahmenvertrag B.b. Ltd. - W. Ltd./2013 Die Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen (OG GD 1 E. B.III.7). 8. Rahmenvertrag B.b. Ltd. - W. Ltd./2014 Die Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen (OG GD 1 E. B.III.8). 9. Rahmenvertrag B.a. AG - W. Ltd./2015 Die Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen (OG GD 1 E. B.III.9).
Seite 18/123 10. Rahmenvertrag B.a. AG - X. Ltd.-2012 Die Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen (OG GD 1 E. B.III.10). III. Beweiswürdigung 1. Einleitendes Die mit den chinesischen Gesellschaften geschlossenen Verträge sind rechtsgenüglich belegt. Gleiches gilt für die gestützt auf diese Verträge gelieferten Mengen. Weiter sind die Zahlungen an die Beschuldigte rechtsgenüglich belegt. Diese Punkte sind denn auch nicht bestritten. Bestritten und im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen ist jedoch der Zusammenhang dieser Zahlungen mit den Verträgen und Lieferungen bzw. der Grund für die Zahlungen. Weiter stellt sich die Frage, ob die chinesischen Gesellschaften höhere Preise bezahlt hätten bzw. ob die "commission" einen Preisbestandteil darstellte, sowie ob die Zahlungen die Preise oder andere Konditionen beeinflusst haben. Schliesslich ist zu prüfen, ob die Privatklägerinnen von Zahlungen chinesischer Gesellschaften an ihre Mitarbeiter Kenntnis hatten und/oder dies toleriert hatten. 2. Zusammenhang zwischen Lieferungen und Zahlungen 2.1 Rahmenverträge B.a. AG - V. Ltd./2011 und B.a. AG - V. Ltd./2012 Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Chat-Korrespondenz Datum Menge (dmt) Preis (USD/dmt) Datum Betrag (USD) Datum Nachricht(en) Nov 2011 4'907.80 145.00 Dez 2011 19'583.10 118.00 04.01.2012 35'000.00 Feb 2012 19'546.32 122.00 23.02.2012 AF.________, when will we get your reply concerning K10 vessel shipment. […] And I didn’t get any reply concerning my commission for this trial vessel, I am waiting for your replies. […] Dear D.________, when our customer gives us feedback. Mr. AE.________ will confirm
Seite 19/123 you both K10 vessel shipment and Commission! AF.________ 28.02.2012 Hi D.________, just made a call to Mr. AE.________ telling him the price with the different commission for 20.000MT und 5.000MT […]. 29.02.2012 Dear AF.________, so the deal is done. My commission is discussed. 05.03.2012: Dear AF.________ […] Concerning my commission for February pleas try to pay the Money till the 15th of March. […] 15.03.2012 20'000.00 Mrz 2012 15'269.64 124.00 30.03.2012 Dear AF.________. I confirm 30 000 mt, not more. An I confirm 0.6 usd/mt Commission for April, I understand, that you can not give me more. Concerning the shipment in March, I am writing a letter to you just now. 27.04.2012 15'000.00 Apr 2012 26'026.05 127.00 Mai 2012 24'196.16 127.50 11.05.2012 15'000.00 28.05.2012 Dear AF.________, I just want to tell you that I am ready to give you another 2 dollars of discount, so 112 as a final price, but my commission will be 2 dollars per ton. Okay! I will tell Mr. AE.________ your new discount price and commission for June.
Seite 20/123 AF.________. Jun 2012 18'053.22 111.00 08.06.2012 8'586.00 11.06.2012 8'586.00 22.06.2012 16'987.00 20.07.2012 9'027.00 Aug 2012 46'251.79 97.00 Sep 2012 30'617.07 85.00 25.09.2012 Dear D.________, will give you the commission after receiving from the issuing bank! […] AF.________ 26.09.2012 AF.________, I have changed my name, it's D.________ now, so please mind while paying commission. The bank details are the same, just the name is deferent. Thanks 01.10.2012 Welcome, did you pay the first part of commission. 03.10.2012 20'750.37 08.10.2012 AF.________, I got the first amount if money. When are you planning to pay the rest? […] 09.10.2012 AF.________, please revert regarding LC and the second part of commission. 11.10.2012 25'501.42 24.10.2012 30'617.07 26.10.2012 AF.________, I got money for September, thanks Total 204'451.15 205'054.86 2.1.1 Diese Gegenüberstellung von Lieferungen, Zahlungen an die Beschuldigte und Chat- Nachrichten zeigt klar auf, dass die Zahlungen und die Lieferungen in direktem Zusammenhang standen. Am 5. März 2012 forderte die Beschuldigte von AF.________ die "commission" für Februar ein und bat um Zahlung bis am 15. März 2012. Am 15. März 2012 ging sodann eine Zahlung von USD 20'000.00 von AF.________ ein. Gemäss der an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Stellungnahme der Beschuldigten betrug die Standard-Entschädigung/Kommission für Eisenerzverkäufe USD 1.00/dry ton (SG GD 9/1/1/1 S. 4). Die Lieferung der B.a.________AG an die V.________Ltd. im Februar 2012 betrug 19'546.32 dmt. In Anbetracht der Standard-Entschädigung/Kommission von
Seite 21/123 USD 1.00/dry ton und der Chat-Korrespondenz besteht kein Zweifel, dass die Überweisung vom 15. März 2012 die "commission" für die Februar-Lieferung war. Auch wenn die Zahlung – im Gegensatz zu anderen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird – nicht exakt der gelieferten Menge Eisenerzkonzentrat entspricht, ändert dies nichts an diesem Schluss. Denn USD 1.00/dry ton betrug lediglich der Standard-Ansatz und auch die Verteidigung bestreitet diese Zuordnung nicht bzw. anerkennt sie (SG GD 9/2/5 Ziff. 103; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). Die Zahlung vom 27. April 2012 über USD 15'000.00 passt sodann beim Standard- Ansatz zur Lieferung von 15'269.64 dmt im März 2012. Da für die Lieferung im Februar 2012 die "commission" ebenfalls als gerundeter Betrag ausbezahlt wurde, besteht auch in Anbetracht des engen zeitlichen Bezugs zweifellos ein Zusammenhang zwischen Zahlung und Lieferung, auch wenn die Verteidigung diesen (pauschal) bestreitet (SG GD 9/2/5 Ziff. 104; OG GD 9/5/4 Ziff. 83). Die Zahlung von USD 15'000.00 vom 11. Mai 2012 entspricht sodann der Lieferung von 26'026.05 dmt vom April 2012, da gemäss Nachricht der Beschuldigten vom 30. März 2012 eine "commission" von USD 0.60/mt für April vereinbart war. Es handelt sich zwar auch hier um einen gerundeten Betrag, was jedoch offenbar üblich war, weshalb der Zusammenhang gegeben ist. Die Zahlungen vom 8. Juni bis 20. Juli 2012 von insgesamt USD 43'186.00 können der Lieferung von 18'053.22 dmt im Juni 2012 zugeordnet werden. Die Beschuldigte verlangte bei einem Preis von USD 112.00/dmt eine "commission" von USD 2.00/dmt, wie ihrer Chat-Nachricht an AF.________ vom 28. Mai 2012 zu entnehmen ist. Die geleistete "commission" betrug rund USD 2.40/dmt, was nachvollziehbar ist, da für die Juni-Lieferung der Preis von USD 111.00/dmt vereinbart worden ist. Der tiefere Preis erklärt die etwas höhere "commission". Damit ist das Argument der Verteidigung, wonach der Betrag von USD 43'186.00 bei einer angeblichen "commission" von USD 2.00/dmt nicht zur Lieferung von 18'053.22 dmt passe (OG GD 9/5/4 Ziff. 85), nicht stichhaltig. Gemäss Verteidigung spreche sodann gegen den Zusammenhang, dass die V.________Ltd. – anders als im Regelfall – den Kommissionsbetrag in vier Teilzahlungen geleistet habe und es sich bei den Teilzahlungen nicht um runde Beträge gehandelt habe (OG GD 9/5/4 Ziff. 85-86). Auch diese Argumentation geht fehl. Für die Lieferung im August 2012 wurde die "commission", wie nachfolgend gezeigt wird, in zwei Raten und in zwei nicht runden Beträgen bezahlt. Diesbezüglich bestreitet die Verteidigung den Zusammenhang nicht. Deshalb sprechen auch hier die nicht runden Teilzahlungen in keiner Weise gegen den Zusammenhang. Die Zahlungen vom 3. und 11. Oktober 2012 von insgesamt USD 46'251.79 (USD 20'750.37 + USD 25'501.42) entsprechen exakt der Lieferung von 46'251.79 dmt im August 2012. Gemäss der Chat-Korrespondenz vom 1.-9. Oktober 2012 wurde die "commission" in zwei Raten bezahlt, was diese Schlussfolgerung bestätigt. Zudem anerkennt die Verteidigung diesen Zusammenhang (SG GD 9/2/5 Ziff. 103; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). Die Zahlung vom 24. Oktober 2012 von USD 30'617.07 entspricht wiederum exakt der Lieferung von 30'617.07 dmt im September 2012. Die Beschuldigte hat sodann den Erhalt der Zahlung am 26. Oktober 2012 mit "AF.________, I got money for September, thanks" bestätigt. Auch hier anerkennt die Verteidigung den Zusammenhang (SG GD 9/2/5 Ziff. 103; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). Die Zahlung von USD 35'000.00 am 4. Januar 2012 lässt sich hingegen nicht klar einer Lieferung zuordnen. Die Lieferungen im November und Dezember 2011 betrugen zusammen 24'490.90 dmt. Die "commission" hätte entsprechend rund USD 1.40/dmt betragen müssen. Die Beschuldigte erklärte in ihrer Stellungnahme einzig bei dieser Zahlung von USD 35'000.00 (ausdrücklich), dass sie nichts mit den Eisenerzverkäufen der
Seite 22/123 B.a.________AG zu tun gehabt habe (SG GD 9/1/1/1 S. 4). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Vergütungen seien nicht immer für jede Lieferung separat erfolgt, sondern verschiedene Lieferungen seien jeweils zusammengefasst worden. USD 25'000.00 von diesen USD 35'000.00 seien daher nach ihrer Auffassung für die Lieferungen im November und Dezember 2011 von insgesamt 24'490.90 dmt bezahlt worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb für diese Lieferungen keine Vergütungen geflossen sein sollten, denn sämtliche übrigen Zahlungen der V.________Ltd. seien für Lieferungen der Privatklägerinnen erfolgt. Der Restbetrag von USD 10'500.00 müsse sich sodann auf eine noch frühere Lieferung, welche durch die Ermittlungen nicht habe eruiert werden können, bezogen haben. Die Beschuldigte habe sich schliesslich lediglich auf die vage Behauptung beschränkt, die USD 35'000.00 hätten sich auf ein anderes Geschäft bezogen (OG GD 9/5/5 S. 5-6). Es trifft zu, dass die Vergütungen teilweise für mehrere Lieferungen gesamthaft erfolgten. Wie es sich hier verhält, ist unklar. Auch ist unklar und daher reine Spekulation, ob vor den Lieferungen im November und Dezember 2011 bereits Lieferungen stattfanden. Da zu dieser Vergütung keine (verwertbare) Chat-Korrespondenz vorliegt, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass die Zahlung für ein Geschäft erfolgt ist, welches nicht im Zusammenhang mit der B.a.________AG stand und nicht Gegenstand der Anklage ist. 2.1.2 Auch wenn von den erwähnten Zahlungen nur jene vom 4. Januar 2012 über USD 35'000.00 (direkt) von der V.________Ltd. stammt (D 23/3/2/3), ändert sich am soeben festgestellten Zusammenhang von Lieferungen und Zahlungen nichts. Die Überweisung vom 15. März 2012 über USD 20'000.00 stammt von AF.________ (vollständiger Name: AF.________; D 23/3/2/7). Gemäss Darlegung der Verteidigung handelt es sich bei AF.________ um eine Managerin der V.________Ltd. (vgl. OG GD 2/6 S. 3). AF.________ war eine der Kontaktpersonen der Beschuldigten bei der V.________Ltd., wie die Chat-Korrespondenz zeigt und die Beschuldigte in ihrer Stellungnahme erklärte (SG GD 9/1/1/1 S. 4). Den Zusammenhang zeigt exemplarisch die Chat-Nachricht vom 5. März 2012 auf, mit welcher die Beschuldigte von AF.________ die "commission" für Februar einforderte. Somit ist der Zusammenhang zwischen der Lieferung und der Zahlung erstellt. Wie bereits erwähnt, anerkennt die Verteidigung zudem den Zusammenhang (SG GD 9/2/5 Ziff. 103; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). Die übrigen Zahlungen stammen von der U.________Ltd. (D 23/3/2/10, 23/3/3/1, 23/3/3/3, 23/3/3/5. 23/3/2/22). Laut der Privatklägerin B.a.________AG handelt es sich bei der U.________Ltd. um eine chinesische Bank (HD 2/2/7 Ziff. 8). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat sich die Beschuldigte in den Einvernahmen nie zu diesen Zahlungen geäussert. An der Hauptverhandlung verwies sie auf ihre – oben bereits erwähnte – Stellungnahme (SG GD 9/1/5 S. 5). In dieser führte sie aus, Herr AE.________ habe Entschädigungen/Kommissionen der V.________Ltd. und U.________Ltd. für die ihnen geleistete Hilfe und Unterstützung bezahlt. Diese seien für Eisenerzgeschäfte der B.a.________AG als auch für Geschäfte mit Drittfirmen gewesen (SG GD 9/1/1/1 S. 4). Herr AE.________ war gemäss der Stellungnahme der Beschuldigten der Vice General Director der V.________Ltd. (SG GD 9/1/1/1 S. 3). Damit besteht kein Zweifel, dass auch die Zahlungen der U.________Ltd. mit den Lieferungen an die V.________Ltd. in Beziehung stehen, was der oben dargelegte Zusammenhang von Lieferungen und Zahlungen bestätigt.
Seite 23/123 Zudem wird dies von der Verteidigung nicht bestritten (SG GD 9/2/5 Ziff. 103-104; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). 2.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass folgende Zahlungen im Zusammenhang mit Eisenerzverkäufe der B.a.________AG an die V.________Ltd. erfolgt sind: Zahlungsdatum Betrag (USD) Lieferung 15.03.2012 20'000.00 Februar 2012 27.04.2012 15'000.00 März 2012 11.05.2012 15'000.00 April 2012 08.06.2012 8'586.00 Juni 2012 11.06.2012 8'586.00 Juni 2012 22.06.2012 16'987.00 Juni 2012 20.07.2012 9'027.00 Juni 2012 03.10.2012 20'750.37 August 2012 11.10.2012 25'501.42 August 2012 24.10.2012 30'617.07 September 2012 Bei der Zahlung vom 4. Januar 2012 über USD 35'000.00 ist hingegen davon auszugehen, dass kein Zusammenhang mit einer Lieferung bzw. einem Geschäft der B.a.________AG bestand. 2.2 Rahmenvertrag B.b. Ltd. - V. Ltd./2012 Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Chat-Korrespondenz Datum Menge (dmt) Preis (USD/dmt) Datum Betrag (USD) Datum Inhalt Chat 01.10.2012 AF.________, the price for Oktober is 86.00 usd/dmt, it's final. My commission is 1 usd/dmt. Okt 2012 58'685.54 86.00 01.11.2012 Dear D.________, You'd better delete Mr. AE.________'s Chinese letter as her mentioned commission! Tks I have translated it and sent to you. Please check and revert. AF.________ 20.11.2012 AF.________, when are you planning to pay Commission for October's shipment? 21.11.2012 58'660.54 21.11.2012 Mr. AE.________ has agreed to pay your
Seite 24/123 Commission of October and we have remitted the money this afternoon […]. 24.11.2012 AF.________, I got money, thanks. Dez 2012 19'657.06 102.00 15.01.2013 AF.________, when are Mr. AE.________ is planning to pay commission for December? 17.01.2013 Dear AF.________, regarding further shipment commission, it schools be always 1.5 usd/dmt. 18.01.2013 9'828.53 01.03.2013 My commission is 1 usd/dmt successful shipment in March. Dear D.________, Im not cheapskate, just really N.________ steel already think 136$ higher, we as import agency they only us 1$ profit, so commission 0.5$, pls understand us. But next time if our profit more I can pay more, pls trust me […]. Mrz 2013 20'126.47 136.00 28.03.2013 Dear D.________, AE.________ told me commission he can accept 0.5$. cuz steel mill know price you sell us n profit still low for him, could you accept? Dear AC.________, please tell Mr. AE.________ that I can give 1 usd discount to the price, the final price is 120, then my commission will be 1.5. Please confirm.
Seite 25/123 Hi D.________, AE.________ understand your want confirm price right now. he want confirm with you price at 121 in advance (pls kindly note if precondition: you selling X.________Ltd. same price 121$). About your suggestions seil us 120 then commission 1.5$, we need tomorrow steel mill open trend then we agree. Dear D.________, we can confirm the same price you selling to X.________Ltd. n Xilin within 10mins! But ur commission just 0.5$ under you seil us same price level Steel mill know clear we each other buying prices in each shipment from customs. If u seil to us same price we can give u 0.5, otherwise if we buy same price but pay high cost its not profitable and not fear to us, pls understand us. But if you seil us lower than them below same price, rest 1.5 is yours. Dear D.________, We recived the email attached and just got answer with steel. Pls check ur email we replied. He confirmed the price you selling to Xilin and X.________Ltd.. Whatever its 120/121 ...At same price level AE.________ can agree 0.5 commission. Have nice evening. AC.________ 29.03.2013 Dear AC.________, thanks.
Seite 26/123 X.________Ltd.. If X.________Ltd. does not confirm this price 120, are you ready to take their tonnage? 0.5 usd commission is ok. 30.03.2013 Dear D.________, pls open ur Company email and delete my last email immediately! I made silly mistake.cuz should send to ur private email. it mentioned commission in last email before 6 hours. topic is: person note: proposed B.b..________Ltd. - W.________Ltd. Price Mechanism […]. If any one read it already, pls reply with decline commission suggestions and refused. Avoid make you Company misunderstand I won't make such silly in next time. And my apologize again. 17.04.2013 Ok. When are you planning to pay my commission? Dear D.________ […]. Ur commission also will wire in next week hope meet u 25.04.2013 Hi D.________, AE.________ already let me arranged to wire you commission of 10100$, i will let banker wire you soon, once have done I inform you accordingly Regards AC.________ Dear D.________, ur commission already sent, pls feel free to check with ur banker […].
Seite 27/123 28.04.2013 Dear D.________, AE.________ kindly ask you can you decrease 1$ to 118 to V.________Ltd.? He still promise you 0.5$ commission as well, The Group Division told Trender lowest are 119.5$, so if V.________Ltd. get your 118 he can have margin and your 0.5$ commission, pls advise is that possible? 30.04.2013 Dear D.________, just talked with AE.________, 1, he thanks ur support agree 118, 0.5 ur commission as well […]. 01.05.2013 Dear AC.________, I don't get commission. Please check with your bank and send me swift copy. Thanks 04.05.2013 Im sure Bank already corrected the swift, the commission is wire 10100$. […]. 06.05.2013 10'100.00 Mai 2013 35'709.52 107.00 Jun 2013 35'849.98 95.00 28.06.2013 It can be 94, the max lowest level. My commission than is 1 usd/dmt. 05.07.2013 AC.________, hi! Did you pay commission? Not yet, its need AE.________'s signeture and he in Manzhouli now, he just inform will back and transfer to you commission next week 08.07.2013 Hi D.________, we are
Seite 28/123 transfer ur commission now.pls confirm ur bank füll name: M.________Bank Hi D.________, already made transfer ur commission this evening […]. 11.07.2013 Commission for August we will discuss later, as soon as we agree the price for August's shipment. If we don't agree the price, no commission will be paid. AC.________, today is 11th July I got no commission. Please check the payment 30.07.2013 […] Reg ur commission already made transferred 44707$, suppose u will get it tomorrow 31.07.2013 44'707.00 01.08.2013 Dear D.________, did u received commission so far? We made transferred in Tuesday Jul 2013 36'975.48 93.00 26.08.2013 18'335.00 Total 207'004.05 141'631.07 2.2.1 Diese Gegenüberstellung von Lieferungen, Zahlungen an die Beschuldigte und Chat- Nachrichten zeigt klar auf, dass die Zahlungen und die Lieferungen in direktem Zusammenhang standen. Die Zahlung von USD 58'660.54 am 21. November 2012 war zweifelsfrei die "commission" für die Lieferung von 58'660.54 dmt im Oktober 2012. Denn am 1. Oktober 2012 schrieb die Beschuldigte an AF.________, dass der Preis für Oktober USD 86.00/dmt und ihre "commission" USD 1.00/dmt betrage, was dem schriftlich vereinbarten Preis und dann auch der bezahlten "commission" entsprach. Am 20. November 2012 hat die Beschuldigte sodann nachgefragt, wann die "commission" für die Oktober-Lieferung bezahlt werde, worauf AF.________ am 21. November 2012 antwortete, Herr AE.________ habe der Zahlung ihrer "commission" für Oktober zugestimmt und sie hätten das Geld diesen Nachmittag überwiesen. Am 24. November 2012 bedankte sich die Beschuldigte für das erhaltene Geld. Diese Zuordnung wird von der Verteidigung auch nicht bestritten (SG GD 9/2/5 Ziff. 108; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). Die Zahlung von USD 9'828.53 am 18. Januar 2013 passt sodann bei einer "commission" von USD 0.50/dmt zur Lieferung von 19'657.06 dmt im Dezember 2012. Auch diese Zuordnung wird von der Verteidigung nicht bestritten (SG GD 9/2/5 Ziff. 108; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). Bei der Zahlung von USD 10'100.00 handelt es sich
Seite 29/123 schliesslich um die "commission" für die März-Lieferung von 20'126.47 dmt. Die Beschuldigte verlangte am 1. März 2013 eine "commission" von USD 1.00/dmt, die V.________Ltd. war hingegen gemäss der Antwort vom gleichen Tag bei einem Preis von USD 136.00/dmt nur bereit eine "commission" von USD 0.50/dmt zu bezahlen. Für die März-Lieferung wurde dann auch ein Preis von USD 136.00/dmt vereinbart. Die Beschuldigte hat schliesslich am 17. April 2013 nachgefragt, wann die "commission" überwiesen würde, worauf ihr mitgeteilt wurde, die Überweisung erfolge in der nächsten Woche. Am 25. April 2013, also rund eine Woche später, informierte AC.________ die Beschuldigte, dass ihre "commission" von USD 10'100.00 überweisen worden sei. Offenbar klappte die Überweisung jedoch nicht, da die Beschuldigte am 1. Mai 2013 AC.________ kontaktierte, worauf dieser am 4. Mai 2013 antwortete, dass die Bank den Swift korrigiert habe und die "commission" von USD 10'100.00 überwiesen sei. Aufgrund dieser Chat-Korrespondenz ist der Zusammenhang erstellt. Zudem bestreitet die Verteidigung diese Zuordnung ebenfalls nicht (SG GD 9/2/5 Ziff. 108; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). 2.2.2 Die Zuordnung der Zahlung von USD 44'707.00 am 31. Juli 2013 ist hingegen umstritten. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Anklageschrift fest, dass die Kommissionen für Mai und Juni 2013 zusammen ausbezahlt worden seien und ihrer Berechnung leicht veränderte Parameter zugrunde gelegen hätten, welche nicht dokumentiert seien (SG GD 1 Ziff. 1.2.1.2.5). Die Verteidigung machte geltend, es sei davon auszugehen, dass die Vergütung für Geschäfte mit Dritten für andere Rohstoffe bezahlt worden seien. Dies werde auch dadurch gestützt, dass AF.________ der Beschuldigten am 30. April 2013 mitgeteilt habe, der Kaufpreis würde USD 118.00 und die Kommission USD 0.50 betragen. Dieser Verkaufspreis lasse sich aber nicht mit den damals verhandelten Kaufpreisen von USD 107.00 und USD 95.00 im Mai in Verbindung bringen (SG GD 9/2/5 Ziff. 109-110; OG GD 9/5/4 Ziff. 88). Die Vorinstanz hielt fest, es sei zwar nicht auszuschliessen, dass die Zahlung Geschäft mit Dritten betroffen habe, aber da die Beschuldigte ab Februar 2012 für sämtliche Lieferungen von Eisenerzkonzentrat seitens der B.a.________AG [recte: B.b.________Ltd..] an die V.________Ltd. eine Kommission erhalten und nach der Lieferung von insgesamt 71'559.50 dmt Eisenerzkonzentrat im Mai und Juni 2013 mehrfach eine "commission" eingefordert habe, woraufhin ihr am 31. Juli 2013 USD 44'707.00 gezahlt worden seien, sei dies in concreto nur dem Bereich des Theoretischen zuzuordnen (OG GD 1 E. V.2.2.2). Dem Schluss der Vorinstanz ist mit nachfolgenden zusätzlichen Argumenten zuzustimmen. Die "commission" von USD 44'707.00 bei einer Lieferung von 71'559.50 dmt entspricht einem Ansatz von ca. USD 0.60/dmt. Gemäss der Chat-Nachricht vom 30. April 2013 war die V.________Ltd. beim Preis von USD 118.00/dmt bereit eine "commission" von USD 0.50/dmt zu bezahlen. Da der Preis im Mai und Juni tiefer war (USD 107.00 bzw. USD 95.00), ist es schlüssig, dass auch eine etwas höhere "commission" bezahlt wurde. Zudem haben sich die übrigen Chat-Korrespondenzen über "commissions" jeweils auf Geschäfte der B.b.________Ltd.. bezogen, weshalb nicht einzusehen ist, warum es hier anders sein sollte. 2.2.3 Auch die Zuordnung der Zahlung von USD 18'335.00 am 26. August 2013 ist umstritten. Bei einer "commission" von USD 0.50/dmt passt die Zahlung zur Juli-Lieferung von 36'975.48 dmt Eisenerzkonzentrat. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, haben sich die "commission"-Ansätze unterschieden (USD 1.00, 0.50, 0.60). Auch wenn es naheliegend ist, dass die Zahlung die Juli-Lieferung betrifft, ist mangels Chat-Korrespondenz nicht auszuschliessen, dass die Zahlung für ein Geschäft mit einem Dritten geleistet worden ist. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist daher von Letzterem auszugehen.
Seite 30/123 2.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass folgende Zahlungen im Zusammenhang mit Eisenerzverkäufe der B.b.________Ltd.. an die V.________Ltd. erfolgt sind: Zahlungsdatum Betrag (USD) Lieferung 21.11.2012 58'660.54 Oktober 2012 18.01.2013 9'828.53 Dezember 2012 06.05.2013 10'100.00 März 2013 31.07.2013 44'707.00 Mai und Juni 2013 Bei der Zahlung vom 26. August 2013 über USD 18'335.00 ist hingegen davon auszugehen, dass kein Zusammenhang mit einer Lieferung bzw. einem Geschäft der B.b.________Ltd.. bestand. 2.3 Rahmenvertrag B.a. AG - V. Ltd./2015 2.3.1 Wie in E. B.II.4 dargelegt, ist betreffend drei Chat-Nachrichten zu prüfen, ob diese der V.________Ltd. bzw. deren Vertreterin zugeordnet werden können. Am 28. Januar 2015 schrieb die Beschuldigte an AI.________ (Nummer +861331xxxxxxx; D 25/2/5/28): "Ok, so. 1) I can confirm 55 + 1 $ commission with 100 % pre-payment 2 variant) 57 + 1 $ commission with 50 % prepayment and 50 % transferable LC" Kurz darauf erhielt die Beschuldigte von der Nummer +186023xxxx, welche mit keinem Namen verknüpft ist, folgende Nachricht (D 25/2/5/29): "Hi. D.________, if can be 55 + 0.8$ commission with 10k prepayment and 30k transferable LC, thank you" Diese Nachricht nimmt offensichtlich auf die Nachrichten der Beschuldigten an AI.________ Bezug, handelt es sich doch um ein Gegenangebot bzw. eine dritte Variante zu den zwei von der Beschuldigten gemachten Vorschlägen. Es besteht folglich kein Zweifel, dass diese Nachricht von AI.________ oder zumindest von der V.________Ltd. stammt. Die Nachricht vom 28. Januar 2015 von der Nummer +1917653xxxx, welche ebenfalls mit keinem Namen verknüpft ist, lautet wie folgt (D 25/2/5/29): "Mr AE.________ said USD1 for commission is ok." Da Herr AE.________ der Vice General Director der V.________Ltd. ist/war (SG GD 9/1/1/1 S. 3), ist ebenfalls davon auszugehen, dass die Nachricht von der V.________Ltd. stammt. 2.3.2 Die Gegenüberstellung von Lieferungen, Zahlungen und Chat-Nachrichten präsentiert sich somit wie folgt: Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Chat-Korrespondenz Datum Menge Preis Datum Betrag Datum Inhalt Chat
Seite 31/123 (dmt) (USD/dmt) (USD) 27.01.2015 He said if can talk about commission related or other important thing through your private address 28.01.2015 Ok, so. 1 ) I can confirm 55 + 1 $ commission with 100 % prepayment 2 variant) 57 + 1 $ commission with 50 % prepayment and 50 % transferable LC Hi. D.________, if can be 55 + 0.8$ commission with 10k prepayment and 30k transferable LC, thank you Mr AE.________ said USD1 for commission is ok No if 55 than 20 kt prepayment, 1 $ commission and 20 kt transferable LC AI.________, my reply is in Skype. Commission is 1 usd Feb 2015 35'175.44 55.00 Mrz 2015 4'874.53 55.00 16.03.2015 3. What about the payment of my commission for Feb cargo of IO? 17.03.2015 D.________. please send you private bank account again, then, we can wire the comion Got it, will transfer commission accordingly soon 23.03.2015 hi, D.________. you mean commission?
Seite 32/123 Yes, commission. Please check and revert Mr AE.________ for sure will guarantee your commission 02.04.2015 What about playmate for quality adjustment and my commission? The commission will transfer to you after tomorrow or the day after tomorrow clear up with N.________ steel 09.04.2015 USD40050 Commission 09.04.2015 40'050.00 10.04.2015 I got money Total 40'049.97 40'050.00 2.3.3 Auch aus dieser Kommunikation ist ersichtlich, dass die als "commission" bezeichneten Zahlungen in direktem Zusammenhang zu konkreten Warenlieferungen und Warenmengen standen. Zudem ergibt sich aus dem Chat vom 28. Januar 2015, dass der Preis für das Eisenerzkonzentrat offensichtlich von den Modalitäten dieser Zahlungen ("prepayment") abgehangen hat. Des Weiteren passen die am 9. April 2015 als "commission" gezahlten USD 40'050.00 zu den im Februar und März 2015 erfolgten Lieferungen von insgesamt 40'049.97 dmt Eisenerzkonzentrat (USD 1.00/dmt, wie es von der Beschuldigten am 28. Januar 2015 vorgegeben und danach von der V.________Ltd. akzeptiert worden war). 2.4 Rahmenvertrag B.a. AG - Y. Ltd./2011 Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Chat-Korrespondenz Datum Menge (dmt) Preis (USD/dmt) Datum Betrag (USD) Datum Inhalt Chat Jan 2012 7'784.32 128.00 26.01.2012 Ok, thanks a lot. I will declare additional plan within today. My commission is 1 usd and we'll do this additional tonnage without AK.________
Seite 33/123 Feb 2012 9'804.62 129.00 Feb 2012 29'236.29 132.00 24.03.2012 Dear AB.________, I sent you my bank details but I didn't get money for February's delivery to your address. Why? 28.03.2012 Dear AB.________, when are you planning to pay my commission for February. I Commission for April is the same as for March, 1 usd/mt. 29.03.2012 28'659.94 Mrz 2012 45'820.84 132.00 27.04.2012 44'751.94 28.04.2012 Forgot to tell you, I got money. And I am waiting for your call or message regarding additional volume for May. Apr 2012 36'128.54 137.00 22.05.2012 Dear AB.________, I am waiting for news concerning LC for May and concerning my commission for April's delivery. 08.06.2012 34'851.09 Mai 2012 44'841.87 137.00 20.06.2012 AB.________, when will we get LC for June? We have already shipped 47 759 mt? Your concerning commission would be appreciated as well. 29.06.2012 Dear AB.________, my commission for August is 1 usd/dmt as usual. Concerning the rest of April's commission and May, I do hope we can close this issue on Monday. […]
Seite 34/123 AB.________, have you paid commission? I can not see money. 09.07.2012 43'788.40 Jun 2012 58'450.63 119.00 Jul 2012 57'847.75 121.00 Aug 2012 10'679.73 107.00 02.08.2012 AB.________, we are waiting for the last LC fit July, please do it within this week. Thanks. Concerning commission you can reply my mail, now I can check it. Have a nice day! 26.09.2012 AB.________, I am waiting for your reply regarding the price of October. regarding the payment of my commission […] 01.10.2012 Price is 96, tonnage 15 000 mt, commission is 1 dollar. 17.10.2012 LC can be done in two days. Your commission has been arranged, pls check. 17.10.2012 100'000.00 24.10.2012 Let's wait tili Friday. When are you planning to pay the rest of commission? 27.10.2012 I agree but 2 usd commission. Please confirm. 12.11.2012 Good afternoon, Mr. AB.________, when are you planning to pay the rest of commission? 23.11.2012 We are waiting for LC. And Did you pay the rest of commission? LC application is already
Seite 35/123 under process. should be ok today. The rest of commission can be made end of the month the latest. 03.12.2012 AB.________, I do hope the deal we made today would be profitable for both parties. When are you planning to pay the rest of commission. You promised last week, but I got nothing. 07.12.2012 We should get them both on Monday? If LCs are open in such delay, it causes problems in planning to your address. Small delay I can accept, but not like this one. PIease do you best. What about commission payment? 13.12.2012 Meeting, noted, agreed. Tomorrow is Friday, it means that we get them tomorrow? I have not got commission you promised to have been done on Monday? 27.12.2012 AB.________, I sent you updated price information. New price is 118.00 usd/dmt. We need December's LC for the rest of amount. We need January's LC as well, as the shipment to your address will start from the beginning of January. Did you pay my commission? 28.12.2012 Ok. The rest LC can be done next week and Start January's LC as well. Your commission can be made on Monday
Seite 36/123 for sure. Total 300'594.59 252'051.37 Diese Gegenüberstellung von Lieferungen, Zahlungen an die Beschuldigte und Chat- Nachrichten zeigt klar auf, dass die Zahlungen und die Lieferungen in direktem Zusammenhang standen, was auch von der Verteidigung nicht bestritten wird (SG GD 9/2/5 Ziff. 75). Die Zahlung von USD 28'659.94 am 29. März 2012 stellt die "commission" für die Lieferung von 29'236.29 dmt im Februar 2012 dar. Denn am 26. Januar 2012 schrieb die Beschuldigte an AB.________, dass ihre "commission" USD 1.00 betrage und sie die zusätzliche "tonnage" ohne AK.________ machen würden. Am gleichen Tag wurde das Addendum Nr. 3 über die Lieferung von zusätzlichen 30'000 mt (+/- 10%) im Februar 2012 abgeschlossen (D 20/1/33-34). Am 24. und 28. März 2012 forderte die Beschuldigte ihre "commission" für die Februar-Lieferung ein und am 29. März 2012 erhielt sie die Zahlung von USD 28'659.94. Damit ist erstellt, dass diese Zahlung die "commission" der zusätzlichen Lieferung im Februar betrifft. Die Zahlung von USD 44'751.94 am 27. April 2012 ist sodann der Lieferung von 45'820.84 dmt im März 2012 zuzuordnen, da die "commission" für März gemäss der Nachricht vom 28. März 2012 USD 1.00/mt betrug und die Beschuldigte am 28. April 2012 an AB.________ schrieb, sie habe das Geld erhalten. Die "commission" für die April-Lieferung von 36'128.54 dmt, welche gemäss der Nachricht vom 28. April 2012 USD 1.00/mt betrug, hat sie am 22. Mai 2012 eingefordert, woraufhin am 8. Juni 2012 USD 34'851.09 gezahlt wurden. Dies war jedoch offensichtlich nicht genug, da die Beschuldigte am 29. Juni 2012 "the rest of April's commission" verlangte. Gleichzeitig verlangte sie die "commission" für Mai (Lieferung von 44'841.87 dmt), woraufhin am 9. Juli 2012 USD 43'788.40 eingingen. Zwischen Juni und August 2012 wurden alsdann 126'978.11 dmt geliefert. Am 26. September 2012 hat die Beschuldigte erklärt, dass sie ihre Kommissionszahlung erwarte, woraufhin ihr am 17. Oktober 2012 mitgeteilt wurde, dass diese arrangiert sei und noch gleichentags USD 100'000.00 überwiesen wurden. Dieser Betrag war angesichts des in der Folge mehrfach und noch bis zum 27. Dezember 2012 eingeforderten "rest of commission" jedoch offensichtlich nicht ausreichend. Die entsprechende Restzahlung von USD 57'474.38 erfolgte mit hoher Wahrscheinlichkeit am 31. Dezember 2012 (unten E. B.III.2.5), was auch dadurch gestützt wird, dass AB.________ am 28. Dezember 2012 geschrieben hat "Your commission can be made on Monday for sure" und der folgende Montag der 31. Dezember 2012 war. 2.5 Rahmenvertrag B.b. Ltd. - Y. Ltd./2012 Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Chat-Korrespondenz Datum Menge (dmt) Preis (USD/dmt) Datum Betrag USD Datum Inhalt Chat Okt 2012 14'829.87 96.00 Nov 2012 53'930.83 106.00 Dez 2012 48'624.62 112.00 31.12.2012 100'000.00 08.01.2013 AB.________, I got money. Regarding LC for January and LCs for
Seite 37/123 further shipments, please try to open LC with minimum possible delay. 13.01.2013 AB.________, regarding commission the amount covered tili half November. Jan 2013 19'699.10 118.00 Feb 2013 53'631.44 140.50 18.03.2013 The commission to pay is 148 190.24 usd/dmt. The rest for November + December+ January +February. 22.03.2013 Regarding com soon, the amount is 148 190.24 usd (26 235.08 the rest for November, 48 624.62 for December, 19 699.1 for January, 53 631.44 for February). It would be great to get money tili the end of March. 05.04.2013 Dear AB.________, it's very bad that you could not open LC within today. This February's really caused me a lot of troubles. We wait it on Monday. I do hope you can do Monday. When are you planning to open LC for April? What about my commission? 12.04.2013 We need the final part for February's LC? For April as well. When did you pay my commission? 21.05.2013 My commission will be paid by this week as well? 31.05.2013 What about my commission? Ok, I will plan 20 for July for you. And will be
Seite 38/123 waiting for commission payment II. 25.06.2013 When shall you pay my commission? I am do my best to protect you Yes. If you need commission first I can pay first. You should close February's shipment it's still 2 million. Commission is just 148 000. It would be great if you pay both within this week. Total 190'715.86 100'000.00 Auch diese Gegenüberstellung zeigt, dass die als "commission" bezeichnete Zahlung in direktem Zusammenhang zu konkreten Warenlieferungen und Warenmengen standen, was auch verteidigerseits nicht in Abrede gestellt wird (SG GD 9/2/5 Ziff. 75). Gemäss dem Chat vom 29. Juni 2012 waren "1 usd/dmt as usual" zu zahlen. Zwischen Oktober 2012 und Februar 2013 wurden 190'715.86 dmt geliefert. Am 31. Dezember 2012 hat die Beschuldigte von der Y.________Ltd. USD 100'000.00 erhalten und am 18. und 22. März 2013 mitgeteilt, dass noch USD 148'190.24 "usd/dmt" fehlen würden und zwar "26 235.08 the rest for November, 48 624.62 for December, 19 699.1 for January, 53 631.44 for February". Angesichts der in diesen Monaten gelieferten Mengen und der seitens der Beschuldigten vorgegebenen Kommissionshöhe von "1 usd/dmt" haben die USD 100'000.00 die Oktoberund einen Teil der Novemberlieferung "abgedeckt". Da im Oktober 2012 14'829.87 dmt und im November 2012 53'930.83 dmt geliefert worden waren, müssen USD 57'474.38 vorherige Lieferungen betroffen haben (USD 100'000.00 abzgl. dmt/USD 14'829.87 und dmt/USD 27'695.75 [dmt/USD 53'930.83 abzgl. dmt/USD 26'235.08]). Wie bereits dargelegt, sind dem Rahmenvertrag B.a. AG - Y. Ltd./2011 (abgeschlossen zwischen der B.a.________AG und der Y.________Ltd.) bzw. der diesbezüglichen Lieferung von total 300'594.59 dmt Eisenerzkonzentrat Zahlungen an die Beschuldigte von USD 252'051.37 zuzuordnen, wobei angesichts der "Mahnungen" der Beschuldigten nicht der volle Kommissionsbetrag gezahlt wurde. Bei einer Kommissionshöhe von USD 1.00/dmt ergäbe sich ein Fehlbetrag von USD 48'543.22, sodass die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach von der letzten Kommissionszahlung der Y.________Ltd. USD 57'474.38 eine Nachzahlung für Lieferungen der B.a.________AG dargestellt hätten, mit der Vorinstanz als schlüssig zu beurteilen ist. 2.6 Rahmenverträge mit der W.________Ltd. Bei den Verträgen mit der W.________Ltd. sind keine verwertbaren Chat-Nachrichten vorhanden. Die Gegenüberstellung von Lieferungen und Zahlungen zeigt folgendes Bild:
Seite 39/123 2.6.1 Rahmenvertrag B.b. Ltd. - W. Ltd./2013 Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Datum Menge (dmt) Datum Betrag (USD) Mai 2013 27'047.53 Jun 2013 28'577.13 Jul 2013 49'041.47 Aug 2013 58'250.30 Sep 2013 71'678.82 Okt 2013 64'753.52 12.11.2013 64'753.52 Nov 2013 36'770.36 Dez 2013 43'884.41 Jan 2014 10'340.88 Total 390'344.42 64'753.52 2.6.2 Rahmenvertrag B.b. Ltd. - W. Ltd./2014 Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Datum Menge (dmt) Zahlung Betrag (USD) Feb 2014 43'316.04 Mrz 2014 6'639.18 21.03.2014 49'955.22 Mai 2014 78'875.41 23.09.2014 78'875.41 Jun 2014 39'435.87 08.12.2014 39'435.87 Sep 2014 67'255.80 Nov 2014 60'000.00 27'784.71 Jan 2015 63'336.38 Total 386'643.39 168'266.50 2.6.3 Rahmenvertrag B.a. AG - W. Ltd./2015 Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Datum Menge (dmt) Datum Betrag (USD) Feb 2015 39'923.71 17.02.2015 19'500.00 Mrz 2015 36'077.32 Total 76'001.03 19'500.00 2.6.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, entsprechen sich die Lieferung vom Oktober 2013 und die Zahlung vom 12. November 2013 betragsmässig und passen zu einer Kommissionsvereinbarung von USD 1.00/dmt. Die Lieferungen von Februar und März entsprechen zusammen der Zahlung vom 21. März 2014 bei einer Kommission von USD
Seite 40/123 1.00/dmt. Auch die Lieferungen vom Mai und Juni 2014 entsprechen betragsmässig den Zahlungen vom 23. September und 8. Dezember 2014 und passen zu einer Kommissionsvereinbarung von USD 1.00/dmt. Bei der Lieferung vom Februar 2015 und der Zahlung vom 17. Februar 2015 besteht hingegen eine solche Verbindung nur, wenn von einer Kommissionsvereinbarung von rund USD 0.50/dmt ausgegangen wird, wie es die Staatsanwaltschaft annimmt (SG GD 1 Ziff. 1.2.1.8.5). Die Beschuldigte führte in ihrer Stellungnahme aus, dass AH.________ ihr gesagt habe, allgemeine Praxis sei eine Vergütung/Kommission von USD 1.00/dry ton, aber der Betrag könne auch variieren (SG GD 9/1/1/1 S. 5). In Anbetracht dieser Ausführungen ist bezüglich der Zahlungen vom 12. November 2013, vom 21. März 2014, vom 23. September 2014 und vom 8. Dezember 2014, welche alle exakt den Lieferungen entsprachen, davon auszugehen, dass diese für die entsprechenden Lieferungen der B.b.________Ltd.. vergütet wurden, zumal die Verteidigung dies auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich als zutreffend anerkannt hatte (SG GD 9/2/5 Ziff. 121); im Berufungsverfahren vertrat die Verteidigung jedoch die gegenteilige Ansicht (OG GD 9/5 S. 10; 9/5/4 Ziff. 79-80). Ob diese Zahlungen auch als Bestandteil des Kaufpreises zu betrachten sind und ob die Z.________Ltd. bzw. die W.________Ltd. höhere Kaufpreise bezahlt hätte, wird noch zu prüfen sein. 2.6.5 Betreffend die Zahlung vom 17. Februar 2015 über USD 19'500.00 führte die Verteidigung aus, dass sich diese keiner Rohstofflieferung der B.a.________AG bzw. der B.b.________Ltd.. zuordnen lasse. Rein zeitlich könne sich die Zahlung nur auf die Lieferung vom Februar 2015 von 39'232.71 Tonnen [recte: 39'932.71] beziehen. Bei einer vereinbarten Kommission von USD 0.50/Tonne wären USD 19'661.85 [recte: USD 19'616.35] zu bezahlen gewesen. Man könne nicht einen stark abgerundeten Betrag annehmen, da die Z.________Ltd. sämtliche anderen Zahlungen exakt 1:1 entsprechend der Liefermenge ausgerichtet und den Betrag nie ab- oder aufgerundet habe. Es bestünden auch keine Hinweise auf Gründe für eine Vergütung von USD 0.50/Tonne (SG GD 9/2/5 Ziff. 137-139). Aufgrund dieser nicht eindeutigen Zuordnung und angesichts des Vorbringens der Verteidigung, die Beschuldigte habe auch für Beratungsdienstleistungen und die Unterstützung der chinesischen Vertragspartner bei Drittgeschäften Vergütungen erhalten (SG GD 9/2/5 Ziff. 135), ist "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass die Zahlung vom 17. Februar 2015 über USD 19'500.00 nicht im Zusammenhang mit Geschäften der B.a.________AG oder allenfalls der B.b.________Ltd.. stand. 2.6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass folgende Zahlungen im Zusammenhang mit Eisenerzverkäufen der B.b.________Ltd.. bzw. der B.a.________AG an die W.________Ltd. erfolgt sind: Zahlungsdatum Betrag (USD) Lieferung 12.11.2013 64'753.52 Oktober 2013 21.03.2014 49'955.22 Februar + März 2014 23.09.2014 78'875.41 Mai 2014 08.12.2014 39'435.87 Juni 2014 Bei der Zahlung vom 17. Februar 2015 über USD 19'500.00 ist hingegen davon auszugehen, dass kein Zusammenhang mit einer Lieferung bzw. einem Geschäft der B.a.________AG oder allenfalls der B.b.________Ltd.. bestand.
Seite 41/123 2.7 Rahmenvertrag B.a. AG - X. Ltd.-2012 Bei den Verträgen mit der X.________Ltd. sind ebenfalls keine verwertbaren Chat- Nachrichten vorhanden. Die Gegenüberstellung von Lieferungen und Zahlungen zeigt folgendes Bild: Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Datum Menge (dmt) Datum Betrag (USD) Jan 2012 34'102.16 Feb 2012/AG.________ 26'361.58 16.03.2012 13'180.00 Feb/AJ.________ 9'746.86 Mrz 2012/AG.________ 19'551.00 Mrz/AJ.________ 16'675.58 10.04.2012 22'182.00 Apr 2012 27'905.75 Mai 2012 51'711.68 Jun 2012 44'789.06 Jul 2012 16'786.58 11'005.55 Aug 2012 18'641.00 Sep 2012 7'605.61 Total 284'882.41 35'362.00 Die erste Lieferung vom Februar 2012 (26'361.58 dmt) passt bei einer Kommissionsvereinbarung von USD 0.50/dmt fast genau zur Zahlung vom 16. März 2012 (USD 13'180.00). Die weitere Februar- sowie die Märzlieferungen (total 45'973.44 dmt) entspricht bei einer Kommissionsvereinbarung von USD 0.50/dmt und grosszügiger Rundung der Zahlung vom 10. April 2012 (USD 22'182.00). Ob eine Kommission von USD 0.50/dmt bei den Verträgen mit der X.________Ltd. üblich war, ist unbekannt. Die Beschuldigte und die Verteidigung machen geltend, dass die Vergütungen für Geschäfte der X.________Ltd. mit Drittunternehmen erfolgten, welche in keinem Zusammenhang zum B.________-Konzern stünden (SG GD 9/1/1/1 S. 5; SG GD 9/2/5 Ziff. 144; vgl. OG GD 9/5/4 Ziff. 79-80). Die Verteidigung reichte auch ein Schreiben von AD.________, dem General Manager der X.________Ltd. ein, in welchem dieser namentlich ausführt, die bezahlten Vergütungen hätten nichts mit den Geschäften der "B.________ Company" zu tun und seien für andere Geschäfte mit anderen Unternehmen geleistet worden (SG GD 9/1/1/4). Da trotz verwertbarer Chat-Korrespondenz bei den anderen Gesellschaften nicht alle Zahlungen Geschäften mit den Privatklägerinnen zugeordnet werden konnten und davon ausgegangen werden muss, dass diese Zahlungen für Geschäfte mit Dritten erfolgt sind (vgl. E. B.III.2.1- 2.2), ist dies auch hier nicht auszuschliessen. Aufgrund dieser Sachlage ist nicht zweifelsfrei erstellt, dass die Zahlungen der X.________Ltd. an die Beschuldigte im Zusammenhang mit den Verkäufen der B.a.________AG standen.
Seite 42/123 3. Einfluss der Zahlungen auf die vereinbarten Preise sowie Grund bzw. Zweck der Zahlungen 3.1 Wie soeben festgestellt, stehen die meisten Zahlungen im Zusammenhang mit den Verträgen bzw. Lieferungen der Privatklägerinnen. Nun ist zu beurteilen, ob diese Zahlungen einen Einfluss auf die in den schriftlichen Verträgen vereinbarten Preise hatten bzw. ob die chinesischen Gesellschaften um die "commissions" höhere Preise an die Privatklägerinnen bezahlt hätten. Dafür ist auch entscheidend, wofür die Vergütungen geleistet worden sind bzw. was mit diesen bezweckt worden ist oder hätte bezweckt werden sollen. 3.2 3.2.1 Die Verteidigung hat die Zahlungen der chinesischen Gesellschaften im Rahmen der Strafuntersuchung (HD 5/1/61-62 Ziff. 24-25) wie auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (SG GD 9/2/5 Ziff. 58-60, 151-159) und der Berufungsverhandlung (OG GD 9/5/4 Ziff. 105-110) als Zeichen des Respekts bzw. Ausdrucks von Zufriedenheit bezeichnet, namentlich weil die Beschuldigte äusserst verlässlich gewesen sei sowie ihnen [den chinesischen Gesellschaften bzw. deren Vertreter] mit ihrer grossen Erfahrung im Bereich Rohstoffhandel bei zahlreichen Fragen behilflich gewesen sei, bzw. sie und ihre Mitarbeiter auf privater Basis in einer Weise unterstützt habe, die in keinem Zusammenhang zu den Geschäften der B.________-Gruppe gestanden hätte (Schulung für das allgemeine Verständnis des Rohstoffmarktes, Hinweise für die Beurteilung der Qualität von verschiedenen Rohstoffen sowie Hilfe bei Käufen von Rohstoffen in Qualitäten, welche die B.________-Gruppe nicht zum Kauf angeboten hätte). Es soll sich somit nach Auffassung der Verteidigung bei den Zahlungen um eine Art Mischung aus Schenkung und Entschädigung für diverse Dienstleistungen gehandelt haben. 3.2.2 Zusammenfassend machen die Beschuldigte und ihre Verteidigung geltend, die Vergütungen/Kommissionen seien als Dank für die gute Zusammenarbeit geleistet worden. Sie berufen sich dabei auf das Prinzip "Guanxi". Gemäss Verteidigung unterscheide sich die chinesische Geschäftskultur (teilweise) sehr stark von der europäischen. Für die chinesischen Unternehmen sei die Zuverlässigkeit des Geschäftspartners bzw. die Verlässlichkeit darauf, dass das abgeschlossene Geschäft tatsächlich durchgeführt werde, äusserst wichtig. Für diese Verlässlichkeit und die Garantie, dass die vertraglichen Bestimmungen konsequent eingehalten werden, seien die chinesischen Unternehmen bereit, einen gewissen Gegenwert zu erbringen. Dieser Gegenwert widerspiegle sich auch in der Kommission, welche die chinesischen Unternehmen sehr häufig externen Agenten oder Beratern zu bezahlen bereit seien. Dieses Vertrauensverhältnis werde als "Guanxi" bezeichnet. Die Vergütungen seien für die gute Zusammenarbeit, die Verlässlichkeit des Vertragspartners und auch für Beratungsdienstleistungen, welche indirekt entschädigt worden seien, bezahlt worden (SG GD 9/2/5 Ziff. 151-159; OG GD 9/5/4 Ziff. 104-110). 3.2.3 Dem von der Verteidigung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Artikel im Asian Pacific Journal of Management (SG GD 9/2/5/1) ist zu entnehmen, dass "Guanxi" auf einem Netzwerk von persönlichen Beziehungen basiert. Aufgrund eines gemeinsamen Anknüpfungspunkts wird eine Beziehung aufgebaut. Ohne persönliche Beziehungen sind Geschäfte in China nur sehr beschränkt möglich, denn "Guanxi" hilft Wettbewerbsvorteile bzw. allgemein Vorteile zu erhalten. "Guanxi" ist auf gegenseitige Hilfe ausgerichtet. Es wird
Seite 43/123 erwartet, dass, wenn man eine Gefälligkeit erhält, auch eine Gefälligkeit zurückgibt, wobei dies nicht sofort erfolgen muss. "Guanxi" trägt deshalb auch zu Korruption bei bzw. lässt sich nicht (immer) eindeutig von Korruption abgrenzen (vgl. auch <https://china-wiki.de/guanxifuer-beziehungen-ein-kurze-begriffsgeschichte/> und <https://china-wiki.de/guanxi-chinafallbeispiele-beziehungen-netzwerke/>, beides besucht am 21. Juni 2022). 3.2.4 In dem verteidigerseits eingereichten Schreiben vom 19. April 2018 hat AE.________ (General Manager der V.________Ltd.) erklärt, dass die Zahlungen an die Beschuldigte nichts mit der "B.________" und deren Geschäft zu tun gehabt hätten und es "general practice" in China sei, den Profit mit zuverlässigen Partnern und Freunden zu teilen (SG GD 9/1/1/3). AD.________ (General Manager der X.________Ltd.) hat im Schreiben vom 19. März 2018 dargelegt, dass in China viele Menschen mit dem Prinzip "nice to me and I'll be nicer to you" leben würden. Während ihrer Unternehmensentwicklung hätten sie dieses Prinzip auch auf ihre ausländischen Freunde angewandt. Die Beschuldigte sei eine alte Freundin und nicht nur eine Geschäftspartnerin gewesen. Es sei allgemein verbreitet und normal, dass sie eine "service fee" an Freunde als Zeichen des Dankes zahlen würden, wenn diese ein zusätzliches Geschäft vermitteln oder einen guten Geschäftsratschlag geben würden (SG GD 9/1/1/4; HD 5/1/69). Zwei Vertreter sonstiger, offensichtlich chinesischer Gesellschaften haben ebenfalls bestätigt, dass Kommissionszahlungen üblich seien und nichts mit den Preisen für erworbene Waren zu tun hätten; sie würden für die Vermittlung neuer Geschäfte, ausgezeichnete Vertragsabwicklungen und professionelle Beratungen gezahlt (GD 9/1/1/5 f.). 3.2.5 Nach dem Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Beschuldigten und ihrer Verteidigung angerufene Praxis chinesischer Unternehmen tatsächlich besteht. Zu prüfen ist nun, ob die Zahlungen an die Beschuldigte auch aufgrund dieser Praxis geleistet worden sind. 3.3 3.3.1 Die Beschuldigte führte in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2021 aus, dass AB.________ (Y.________Ltd.) ihr im Januar 2012 anlässlich eines Telefongesprächs erklärt habe, ihr anstelle von AK.________ eine Vergütung/Kommission zu bezahlen, die Standard- Kommission USD 1.00/dry ton betrage und die Bezahlung von Vergütungen/Kommissionen auf dem chinesischen Markt allgemeine Praxis sei, wenn das Geschäft gut verlaufe. Es sei ein Zeichen der guten und langen Zusammenarbeit, Freundschaft, Verlässlichkeit und Garantie der Vertragserfüllung (SG GD 9/1/1/1 S. 3; vgl. SG GD 9/2/5 Ziff. 67-69). Die Verteidigung fügte an, dass eine Ablehnung als Zeichen der Respektlosigkeit gesehen werde (SG GD 9/2/5 Ziff. 69). Auch zur V.________Ltd. erklärte die Beschuldigte, AF.________ habe anfangs 2012 anlässlich eines Telefongesprächs erwähnt, dass Herr AE.________ mit der Zusammenarbeit sehr zufrieden sei und er ihr für die gute Arbeit, Unterstützung und Zuverlässigkeit danken wolle (SG GD 9/1/1/1 S. 4; vgl. SG GD 9/2/5 Ziff. 84). Die erste Vergütung der V.________Ltd. habe sie am 4. Januar 2012 erhalten (für ein Geschäft, das nichts mit dem Eisenerzverkauf der B.a.________AG zu tun habe; SG GD 9/1/1/1 S. 4). Zur W.________Ltd. bzw. Z.________Ltd. schrieb die Beschuldigte, AH.________ habe anlässlich eines Treffens im September oder Oktober 2013 gesagt, die Z.________Ltd. sei mit ihrer Zusammenarbeit sehr zufrieden und möchte eine Vergütung/Kommission bezahlen, wenn sie die Möglichkeit habe. AH.________ habe erklärt, es sei allgemeine Praxis in China
Seite 44/123 und sie solle es als Zeichen der guten Zusammenarbeit, des Respekts, der Zuverlässigkeit, der Freundschaft und als Zeichen von "Guanxi" annehmen (SG GD 9/1/1/1 S. 5). 3.3.2 Zur Hilfe bzw. Beratung der chinesischen Geschäftspartner bei diversen Fragen machten die Beschuldigten und ihre Verteidigung folgende Ausführungen: AK.________ (Agent der Y.________Ltd.) habe sie regelmässig angerufen und verschiedene Fragen zu Eisenbahnplänen und Transporten gestellt, was sie Herrn AB.________ (Y.________Ltd.) mitgeteilt habe (SG GD 9/1/1/1 S. 3; vgl. SG GD 9/2/5 Ziff. 66). Gemäss Verteidigung habe AB.________ die Beschuldigte bei Fr