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Zug Obergericht Strafabteilung 08.09.2022 S 2021 26

8 settembre 2022·Deutsch·Zugo·Obergericht Strafabteilung·PDF·9,755 parole·~49 min·2

Riassunto

Fahren in angetrunkenem Zustand | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter

Testo integrale

%FILENAMEK% Strafabteilung S 2021 26 Oberrichter Dr.iur. A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. St. Dalcher Oberrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiber MLaw F. Eller Urteil vom 8. September 2022 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch die Leitende Staatsanwältin lic.iur. A.________, Anklägerin und Berufungsklägerin, gegen B.________, geb. tt.mm.1957 in C.________, von D.________, Zustelladresse: E.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw F.________, Beschuldigter und Berufungsbeklagter, betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand (Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug vom 15. Juli 2021; SE 2021 10)

Seite 2/23 Sachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) vor, am 2. Februar 2020 vorsätzlich, eventualiter fahrlässig, mit einem Atemalkoholgehalt von 0.45 mg/l ein Fahrzeug gelenkt zu haben (SE GD 1). 2. Die Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) fand am 15. Juli 2021 statt, an welcher einzig der Beschuldigte teilnahm (SE GD 12). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme (SE GD 1 S. 3). Der Beschuldigte wurde dabei zur Person und zur Sache befragt (SE GD 12/1). Im Rahmen des Beweisverfahrens beantragte er die Befragung seiner Ehefrau, seiner Tochter und seines Schwiegersohnes als Zeugen. Die Vorinstanz wies diese Beweisanträge ab (SE GD 12 S. 2). Nach Abschluss des Beweisverfahrens und dem Parteivortrag des Beschuldigten (er verzichtete auf ein Schlusswort) unterbrach die Vorinstanz die Verhandlung zwecks Urteilsberatung. Das Urteil wurde anschliessend mündlich eröffnet und begründet sowie das schriftliche Urteilsdispositiv dem Beschuldigten ausgehändigt (SE GD 12 S. 4-5). Gleichentags versandte die Vorinstanz das Urteilsdispositiv an die Staatsanwaltschaft, welche es am 16. Juli 2021 entgegennahm (SE GD 13, 13/1). 3. Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 meldete die Staatsanwaltschaft schriftlich bei der Vorinstanz Berufung an (SE GD 14). Der Beschuldigte tat dies mit Eingabe vom 24. Juli 2021 ebenfalls (SE GD 15). 4. Die Vorinstanz versandte sodann am 10. August 2021 das begründete Urteil, welches der Staatsanwaltschaft am 11. August 2021 zugestellt wurde (SE GD 16/1). Die Sendung an den Beschuldigten wurde der Vorinstanz mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert (SE GD 16/3). Die Vorinstanz stellte dem Beschuldigten das begründete Urteil anschliessend zur Kenntnisnahme per A-Post zu (SE GD 17). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Der Beschuldigte B.________ wird des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. 2. Er wird dafür bestraft mit einer Busse von CHF 500.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen. 3. Die Verfahrenskosten betragen CHF 1'805.00 Untersuchungskosten CHF 2'000.00 Entscheidgebühr CHF 145.00 Auslagen CHF 3'950.00 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt." 5. Am 17. August 2021 reichte die Staatsanwaltschaft eine Berufungserklärung bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) ein. Dabei stellte sie folgende Anträge (OG GD 2/1): "1. Das Urteil des Strafgerichts vom 15. Juli 2021, Dispositiv Ziffern 1 und 2, sei aufzuheben. 2. B.________ sei schuldig zu sprechen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG.

Seite 3/23 3. B.________ sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 40.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Verbindungsbusse von CHF 800.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 4. In den übrigen Punkten sei das Urteil des Strafgerichts vom 15. Juli 2021 zu bestätigen, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen." Weiter beantragte sie, ein Gutachten zum Einfluss von Medikamenten auf die Messung mit dem Atemalkoholmessgerät sowie das Eichzertifikat des im vorliegenden Fall verwendeten Messgerätes einzuholen. 6. Der Beschuldigte reichte innert Frist keine Berufungserklärung ein, weshalb mit Präsidialverfügung vom 17. September 2021 auf seine Berufung nicht eingetreten wurde (OG GD 4/1). 7. Die Verfahrensleitung stellte mit einer weiteren Präsidialverfügung vom 17. September 2021 die Berufungserklärung dem Beschuldigten zu, setzte den Parteien mehrere Fristen und fragte sie an, ob sie sich mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklären könnten (OG GD 4/2). 8. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 reichte die Staatsanwaltschaft eine Begründung ihrer in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge ein (OG GD 2/3). 9. Die Sendung an den Beschuldigten mit den beiden Präsidialverfügungen vom 17. September 2021 wurde dem Gericht am 14. Oktober 2021 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert. Da die Retournierung verspätet war, wurden die beiden Verfügungen dem Beschuldigten bereits am 12. Oktober 2021 zur Kenntnisnahme mittels A-Post nochmals zugestellt (OG GD 3/1-3/4). 10. Da sich der Beschuldigte zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens nicht geäussert hatte und folglich keine Zustimmung vorlag, stellte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 fest, dass das Berufungsverfahren mündlich durchgeführt wird. Gleichzeitig setzte sie dem Beschuldigten eine Frist zur Ernennung einer Wahlverteidigung, da ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Sie wies den Beschuldigten überdies daraufhin, dass eine amtliche Verteidigung ernannte werde, wenn er innert Frist keine erbetene Verteidigung bezeichne (OG GD 4/3). Auch diese Verfügung holte der Beschuldigte nicht ab und wurde dem Gericht retourniert. Sie wurde ihm zur Kenntnisnahme nochmals per A-Post zugestellt (OG GD 4/4). 11. Aufgrund der mehreren retournierten Sendungen kontaktierte der Gerichtsschreiber den Beschuldigten telefonisch, worauf dieser am 19. November 2021 beim Gericht vorbeikam. Der Beschuldigte erklärte gegenüber dem Gerichtsschreiber u.a., dass er eine Verhandlung wolle. Er lehnte es jedoch ab, eine Wahlverteidigung zu bezeichnen. Ebenfalls lehnte er es ab, eine andere Zustelladresse bekanntzugeben. Der Beschuldigte wurde daher drauf hingewiesen, dass die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung ernennen werde, falls er selber keinen Verteidiger bezeichne, und dass die Sendungen weiterhin an die bekannte

Seite 4/23 Adresse zugestellt und diese, auch wenn sie nicht abgeholt werden, als zugestellt gelten würden (OG GD 3/7). 12. Mit Präsidialverfügung vom 25. November 2021 setzte die Verfahrensleitung Rechtsanwalt MLaw F.________ als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ein. Gleichzeitig setzte sie dem amtlichen Verteidiger eine Frist zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen der Staatsanwaltschaft an (OG GD 4/5). Der Verteidiger verzichtete auf eine Stellungnahme (OG GD 3/11). 13. Die Verfahrensleitung hiess sodann mit Verfügung vom 20. Januar 2022 die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft gut (OG GD 4/6). Die Parteien wurden mit separatem Schreiben eingeladen, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern (OG GD 5/2). Gleichentags wurde die Zuger Polizei aufgefordert, das Eichzertifikat des verwendeten Atemalkoholmessgerätes einzureichen, welches diese am 25. Januar 2022 dem Gericht zustellte (OG GD 5/3, 5/4). Die Staatsanwaltschaft teilte am 24. Januar 2022 mit, keine Ergänzungen zu den Fragen an den Gutachter zu haben (OG GD 2/5). Die Verteidigung erklärte mit Eingabe vom 16. Februar 2022, keine Einwände gegen die sachverständige Person zu erheben und keine weiteren Anträge zu stellen (OG GD 3/13). 14. Die Verfahrensleitung gab daraufhin am 21. Februar 2022 beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM-UZH) ein Gutachten zur Beeinflussung der Atemalkoholmessung durch Medikamente in Auftrag (OG GD 5/5). Das entsprechende Gutachten wurde am 13. April 2022 erstattet (OG GD 5/6). 15. Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2022 wurde den Parteien das Gutachten des IRM-UZH zugestellt und ihnen Frist für eine allfällige Stellungnahme angesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten nochmals die Gelegenheit gegeben, dem Wechsel ins schriftliche Berufungsverfahren zuzustimmen (OG GD 4/7). Die Staatsanwaltschaft reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. Der amtliche Verteidiger erklärte gegenüber dem Gerichtsschreiber auf eine Stellungnahme zu verzichten sowie keine Zustimmung zum schriftlichen Verfahren erklären zu können (OG GD 3/14). 16. Nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft und der amtlichen Verteidigung wurde der Termin für die Berufungsverhandlung auf den 8. September 2022 festgesetzt (OG GD 4/8). Der Beschuldigte wurde separat zur Berufungsverhandlung vorgeladen (OG GD 7/1). Die Vorladung wurde dem Gericht wiederum mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert (OG GD 7/1/1). Dem Beschuldigten wurde die Vorladung am 8. Juni 2022 nochmals mittels A-Post zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte die Verfahrensleitung den amtlichen Verteidiger über die Nichtabholung der Vorladung und dass die Vorladung nach Auffassung des Gerichts als zugestellt gelte, da der Beschuldigte mit der Zustellung habe rechnen müssen. Sie informierte ihn zudem, dass ein Nichterscheinen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung als unentschuldigtes Fernbleiben gewertet würde (OG GD 7/2). 17. Am 8. September 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, der amtliche Verteidiger und der Beschuldigte teilnahmen. Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt (OG GD 8/1).

Seite 5/23 18. Die Staatsanwaltschaft hielt anlässlich der Berufungsverhandlung an den in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest (OG GD 8/1/2). Die Verteidigung beantragte, die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (OG GD 8/1/3). 19. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts verzichteten die Parteien am Ende der Berufungsverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 8/1 S. 17). Erwägungen und Begründung des Urteils I. Prozessuales und Formelles 1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten fristgerecht. Es wurde kein Antrag auf Nichteintreten gestellt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist folglich einzutreten. 2. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 m.H.). 2.2 Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Schuldspruch und die Sanktion (Ziff. 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils). Im Übrigen beantragt sie, das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Sie beantragt somit den Kostenentscheid zu bestätigen bzw. ficht diesen nicht an. Über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Ziff. 3) ist jedoch von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Somit ist keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen. 3. Nachdem die Staatsanwaltschaft Berufung erklärt hat, darf das vorinstanzliche Urteil auch zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO greift somit nicht. Allerdings beseitigt die Berufung der Staatsanwaltschaft das Verschlechterungsverbot nicht über die zulasten des Beschuldigten gestellten Anträge hinaus. Es ist Sache der zur Anschlussberufung bzw. Berufung

Seite 6/23 berechtigten Partei, ihre Dispositionsfreiheit auszuüben und mit Anträgen in der Sache den Verfahrens- bzw. Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren zu bestimmen (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3). 4. 4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn es von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 4.2 Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Berufungserklärung vom 17. August 2021 zwei Beweisanträge. Sie beantrage die Einholung eines Gutachtens zum Einfluss von Medikamenten auf die Atemalkoholmessung sowie die Einholung des Eichzertifikats des verwendeten Atemalkoholmessgerätes. Die Verfahrensleitung hiess die beiden Beweisanträge – wie bereits erwähnt – mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2022 gut, gab ein entsprechendes Gutachten in Auftrag und holte das Eichzertifikat ein. Die Parteien stellten keine weiteren Beweisanträge (OG GD 8/1 S. 15). Das Gericht sieht auch von Amtes wegen keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise zusätzlich zu ergänzen. Diese bilden somit, zusammen mit der Einvernahme des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung sowie den Parteivorträgen, die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts. 5. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des "angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Einleitendes zur Beweiswürdigung 1. Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus

Seite 7/23 der Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält. Er ist dabei an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO), und auch nicht an die Anträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 2. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der "angeklagten Tat" erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 2.2 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mithin eine Anforderung "zum Beweismass". Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4). 3. Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich ein – durchaus legitimes – Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begebenheiten, etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation

Seite 8/23 beschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se weniger glaubwürdig wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten. 4. 4.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwendbar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 4.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann insofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an Wahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges, unzweifelhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien keineswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und mindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den Schlussfolgerung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden/wird, handelt es sich naturgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts. 5. Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. In der Würdigung der daraus resultierenden Gutachten ist das Gericht grundsätzlich frei. Im Rahmen der entsprechenden Beweiswürdigung ist zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn

Seite 9/23 gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1 m.H.). III. Beurteilung des Tatvorwurfs 1. Anklagesachverhalt Der Anklagesachverhalt lautet wie folgt (SE GD 1): "B.________ lenkte am 2. Februar 2020, ca. 23.20 Uhr, in angetrunkenem Zustand (0.45 mg/l Atemalkohol) den Pw ZG xxxx auf der Autobahn A4 in Risch Richtung Zug. Aufgrund seines vorgängigen Alkoholkonsums rechnete B.________ vor Antritt der Fahrt mit einer zu hohen Blutalkoholkonzentration und nahm in Kauf, dass der Wert über 0.4 mg/l Atemalkohol lag, setzte sich aber ungeachtet dessen ans Steuer und akzeptierte damit das von ihm geschaffene Sicherheitsrisiko. Eventualiter: B.________ machte sich vor Antritt der Fahrt Gedanken über die Höhe seiner Blutalkoholkonzentration, vertraute aber leichtfertig darauf, der Wert liege unter dem Grenzwert von 0.4 mg/l Atemalkohol." 2. Beweislage 2.1 Zur Beweislage aus dem Vorverfahren wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.3). 2.2 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er sei nicht angetrunken von zu Hause weggegangen. Er habe die Beamtin auf ein metabolisches Problem aufmerksam gemacht. Er habe es [gemeint ist wohl das Messergebnis] nicht angezweifelt. Da er sich mit ihr nicht habe streiten wollen, habe er die Blutprobe verlangt. Er habe vier Stunden lang nichts zu trinken erhalten und der Alkoholgehalt sei nicht zusammengefallen. Er habe ihr versucht klar zu machen, dass dies nicht sein könne. Weiter gab er an, an Krebs zu leiden und schon fast 30 Jahre mit diesen Koliken zu leben. Die Schübe kämen meistens bei Stress, weswegen er auch nicht schlafen könne. Dies sei auch an diesem Abend der Fall gewesen. D.h. er rieche nach Alkohol, es stosse ihm ständig auf und er habe Schmerzen. Er habe Schmerzmittel genommen, was man ihm vorwerfen könnte. Auch die Tabletten gegen das Aufstossen, die er genommen habe, hätten Alkohol. Ein Chefarzt hätte ihm die Auswirkung dieser Kombination bestätigt. In angetrunkenem Zustand sei er sicher nicht gewesen. Er habe zwei Gläser Wein und nicht mehr getrunken, da er es nicht verdauen könne; es stosse ihm auf. Deswegen habe er den Bluttest verlangt, welcher ihm verweigert worden sei. Die Vorinstanz befragte den Beschuldigten auch zu seiner Anmerkung "Ich erlaube mir sagen zu können, dass das Protokoll seine Richtigkeit habe" auf dem FiaZ-Formular. Auf die ausdrückliche Frage, was er damit habe zum Ausdruck bringen wollen, erklärte er, dieser Text sei von Bundesrat Cotti. Dieser habe gesagt, man mache eine Aussage und doch nicht. Wenn man genötigt werde, etwas zu unterschreiben, dann müsse man diesen Passus anbringen. Auf Nachfrage nach der Bedeutung sagte er: "Dass ich das mit Zweifel unterschreibe. Ich bezweifle, was da steht, und unterschreibe es dennoch." Auf die Frage, ob

Seite 10/23 er damit seine festgehaltenen Aussagen bezweifelt habe, erklärte der Beschuldigte, er habe damals ohne Brille nichts lesen können. Auf Nachfrage, ob er nicht gewusst habe, was er unterschreibe, gab er zu Protokoll, dass Frau A.________ [zuständige Staatsanwältin] ihn auch gefragt habe, weshalb er etwas unterschreibe, was er nicht kenne. Er unterstelle der Justiz nicht, dass sie ihm etwas unterjubeln möchte. Soviel Vertrauen habe er. Die Frage, weshalb er diese Anmerkungen nicht entsprechend formuliert habe, eben dass das Protokoll richtig sein könne oder auch nicht, antwortet er, das Gericht müsse darüber entscheiden. Auf Nachfrage ergänzte er, weil es ihm vielleicht nicht gerade so in den Sinn gekommen sei. Erst von Frau A.________ wisse er, dass er eigentlich gar nichts unterschreiben müsste. Auf die Feststellung, dass er gemäss seinen Darlegungen bei der Polizei einen Bluttest verlangt habe, in der Rubrik "Blutprobe verlangt" ein "nein" angekreuzt sei, sagte der Beschuldigte, dass das nicht stimme. Auf die Nachfrage, weshalb er es dann unterschrieben habe, stellte er die Frage, ob es wirklich vorher angekreuzt worden sei oder nachher. Er habe keine Kopie davon erhalten. Es könne auch im Nachhinein angekreuzt worden sein. Das könne er auch unterstellen. Erstens habe er keine Brille gehabt, zweitens habe er eine Blutprobe verlangt. Er habe gesagt, dass es nicht sein könne, dass der Alkoholwert nicht abnehme. Die Nachfrage, ob es seiner Auffassung nach sein könne, dass die Kreuze erst im Nachhinein gesetzt worden seien, beantwortete er damit, dass es genauso zur Frage stehe, wie das, was sie [die Einzelrichterin] zur Frage stelle. Auf die Frage, weshalb er unterschrieben habe, wenn es so gewesen sei und noch keine Kreuze gehabt hätte, sagte er, er habe nach Hause gehen wollen und dafür habe er das Protokoll unterschreiben müssen. Er habe nach einer Kopie gefragt, was jedoch verneint worden sei. Trotz der langen Zeit sei der Alkoholwert nicht zusammengefallen. Eigentlich hätte er nach der Entlassung selber ins Spital für einen Bluttest gehen sollen. Bei den Testzeiten könne einiges nicht ganz stimmen. Sie seien nicht so früh in der Polizeiwache gewesen. Er könne kein Geständnis machen, weil er nicht angetrunken gewesen sei. Er sei zu keiner Zeit eine Gefahr für seine Umwelt und erst recht auch nicht im Strassenverkehr gewesen. Er habe das Auto beherrschen können, er habe es unter Kontrolle gehabt (SE GD 12/1 S. 3-5). 2.3 In seinem Parteivortrag führte der Beschuldigte nochmals aus, dass er nicht angetrunken gewesen sei. Er zweifle auch nicht daran, dass dieses Gerät einfach einmal einen Wert von 3.6, dann 3.8, dann 4.2 usw. angezeigt habe. Die Frage sei, weshalb man ihm einfach den höchsten Wert vorwerfe. Er verstehe vor allem nicht, weshalb ihm die Blutprobe verweigert worden sei. Er habe darauf hingewiesen, es könne nicht sein, dass er auf der Autobahn "4.x" und auf dem Revier vier Stunden danach immer noch "4.sowieso" gehabt habe. Das sei nicht möglich. Das habe er angezweifelt. Er habe darum gebeten, im Spital eine Blutprobe zu nehmen. Der Bluttest hätte ausgesagt, dass er keinen Alkohol im Blut gehabt habe, zu der Zeit dann ganz sicher nicht, oder nur Spuren. Und der Atemalkohol, das sei richtig, wäre wahrscheinlich wieder da oben gelandet. Aber nicht der Blutalkohol (SE GD 12 S. 3). 2.4 Gemäss dem bei der Zuger Polizei eingeholten Eichzertifikat (Nr. 232-36364) verfügte das im vorliegenden Fall verwendete Atemalkoholmessgerät Lion Intoxilizer 9000 (Serien-Nr. 90- 002414) bei der Messung am 3. Februar 2020 über eine gültige Eichung (OG GD 5/4). 2.5 Das Gutachten des IRM-UZH vom 13. April 2022 kommt zum Schluss, dass die Einnahme von Medikamenten, welche keinen Alkohol (Ethanol) enthalten, keinen Einfluss auf die Atem-

Seite 11/23 alkoholmessung mit dem verwendeten Messgerät haben. Die vom Beschuldigten angegebenen Medikamente würden kein Ethanol enthalten und könnten somit das Messergebnis nicht beeinflussen. Auch führe keines dieser Medikamente zu einem verlangsamten (oder beschleunigten) Abbau von Ethanol, so dass auch allfällige indirekte Wirkungen ausgeschlossen werden könnten. Schliesslich halten die Gutachterinnen fest, die eingesetzten Atemalkoholmessgeräte würden Mundrestalkohol zweifelsfrei erkennen und könnten Fremdsubstanzen von Alkohol unterscheiden. Wenn Mundalkohol z.B. durch alkoholhaltige Bonbons, Mundsprays oder durch Aufstossen von Verdauungssäften vorhanden sei, könne dies das Gerät erkennen und gebe eine entsprechende Fehlermeldung aus (OG GD 5/6). 2.6 An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen. Sofern erforderlich, wird im Rahmen der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Würdigung darauf Bezug genommen. 3. Beweiswürdigung / Sachverhaltsfeststellung 3.1 Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannte, ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte am 2. Februar 2020 um ca. 23:20 Uhr mit dem Personenwagen ZG xxxx in Risch auf der Autobahn A4 auf Höhe der Kilometermarke 102.100 zum Stehen kam und in der Folge aufgrund seiner Meldung betreffend den Verlust eines Fahrzeugrades von der Zuger Polizei kontrolliert wurde. Des Weiteren steht fest, dass zunächst zwei Mess-Serien mit einem Atemalkoholtestgerät durchgeführt wurden. Da die jeweiligen Messungen jedoch um 0.07 mg/l (1. Serie) bzw. 0.14 mg/l (2. Serie) – und damit jeweils um mehr als 0.05 mg/l – voneinander abwichen, waren sie nicht verwertbar. Unstreitig ist auch, dass auf dem Hauptposten der Zuger Polizei eine Messung mit einem Atemalkoholmessgerät erfolgt ist. Weiter ist unstreitig, dass der Beschuldigte vor der Kontrolle Alkohol konsumierte. Es bestehen jedoch unterschiedliche Angaben zur konsumierten Menge. Gemäss den Angaben im FiaZ-Formular konsumierte der Beschuldigte am 2. Februar 2020 im Zeitraum von 18.30 Uhr bis max. 22.45 Uhr 2 dl Rotwein (14.2 %; D 1/2). In seiner Einsprache vom 24. Juni 2020 führte der Beschuldigte aus, er habe gegenüber der Polizistin angegeben, zwei möglicherweise drei Gläser Rotwein konsumiert zu haben (D 2/2 und 6/3 jeweils S. 3 Ziff. 6). In seiner Stellungnahme an das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, welche der Beschuldigte seiner Einsprache beilegte, gab er an, maximal 3 dl Wein (13,2 %) getrunken zu haben (D 2/2 und 6/3 jeweils Beilage S. 3). Anlässlich der Einvernahme vom 23. September 2022 sagte der Beschuldigte aus, er habe 2-3 Gläser Wein, also ca. 3 bis max. 4,5 dl Wein (13,2 %) getrunken (D 2/3 Ziff. 10-11). Gemäss seiner Eingabe vom 26. September 2020 habe er während ca. 200 Minuten mit Sicherheit weniger als 375 ml Wein getrunken, eher 300 bis max. 320 ml (D 2/4 S. 3). An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er habe zwei, vielleicht sogar drei, wenn noch jemand nachgeschenkt habe, Gläser Wein getrunken (OG GD 8/1 Ziff. 31 und 33). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, konnte der Beschuldigte keine präzise Angabe zur Trinkmenge machen, weshalb davon auszugehen ist, dass er keine Kenntnis von der tatsächlich konsumierten Alkoholmenge hatte, als er die Fahrt antrat. 3.2 Der Beleg der Messung mit dem Atemalkoholmessgerät auf dem Hauptposten der Zuger Polizei ist vom Beschuldigten nicht unterzeichnet. Er enthält nur die Unterschrift der Polizistin

Seite 12/23 G.________ (D 1/3). Gemäss diesem Beleg wurde die Messung um 00:32 Uhr gestartet. Der Beschuldigte bestritt nicht, dass eine Messung erfolgt ist, machte jedoch geltend, seine Messung habe nicht um diese Zeit stattfinden können, da sie erst später auf dem Hauptposten eingetroffen seien (D 6/8 S. 2). Mit der Vorinstanz ist diese Messzeit (00:32 Uhr) entgegen der Auffassung des Beschuldigten als realistisch zu beurteilen. Denn die letzte Messung auf der Autobahn erfolgte um 23:56 Uhr (D 1/1, 1/2). Gemäss der Aussage von G.________ hätten sie ca. 10-15 Minuten auf eine zweite Patrouille warten müssen (D 2/5 Ziff. 9). Der Beschuldigte gab an, sie seien um 0:11 Uhr von der Autobahn weggefahren (D 6/8 S. 3). Die Fahrt zum Hauptposten der Zuger Polizei dauert ca. 12 Minuten (SE GD 11/1; 11/3). Die Tatsache, dass der Beleg der Messung vom Beschuldigten nicht unterzeichnet wurde, ist überdies nicht relevant. Bei der Durchführung einer Atemalkoholprobe mit einem Messgerät muss einzig sichergestellt werden, dass die Messung der kontrollierten Person zugeordnet werden kann (Art. 26 Abs. 1bis VSKV-ASTRA). Eine Unterschrift ist nicht notwendig. Mit den handschriftlichen Vermerken ("B.________; tt.mm.1957") kann die Messung dem Beschuldigten zugeordnet werden. Zudem stimmen die Angaben auf dem Messbeleg mit jenen im FiaZ-Formular überein, welches der Beschuldigte unterzeichnet hat. Der Umstand, dass die Polizistin G.________ diesen Beleg erst auf entsprechende Nachfrage der Staatsanwaltschaft zu den Akten gegeben hat (D 2/5 Ziff. 23), vermag daran nichts zu ändern. Somit bestehen keine Zweifel, dass die Atemalkoholmessung beim Beschuldigten einen Wert von 0.45 mg/l ergeben hat. 3.3 3.3.1 Der Beschuldigte brachte jedoch eine Verfälschung dieses Messergebnisses aufgrund der seinerseits eingenommenen Medikamente und des (angeblich) darauf zurückzuführenden Mundalkohols, insbesondere durch Aufstossen von Verdauungssäften, vor. 3.3.2 Die Atemalkoholprobe mit einem Messgerät darf frühestens nach einer Wartezeit von zehn Minuten durchgeführt werden. Weist das Messgerät Mundalkohol nach, muss mit der Durchführung der Atemalkoholprobe mindestens weitere fünf Minuten gewartet werden (Art. 11a Abs. 1 und 2 SKV). Diese Verfahrensbestimmungen sollen die Verlässlichkeit von Atemalkoholproben mit Testgeräten garantieren; der Grund der Wartezeit liegt darin, dass zuvor die Werte des gemessenen Atemalkohols nicht mit der tatsächlichen Blutalkoholkonzentration korrespondieren und tendenziell aufgrund der noch im Mund vorhandenen Alkoholdämpfe der alkoholischen Flüssigkeit einen zu hohen Wert ergeben (Fahrni/Heimgartner, Basler Kommentar, 2014, Art. 55 SVG N 14). Da die vorliegend relevante Messung mit dem Messgerät auf dem Hauptposten der Zuger Polizei mit einer Wartezeit von (weit) mehr als 15 Minuten nach dem Trinkende durchgeführt wurde, ist sie verlässlich, zumal das in concreto verwendete Alkoholmessgerät Lion Intoxilyzer 9000 offensichtlich keinen Mundalkohol registriert hat (auf dem Messbeleg ist nichts dergleichen vermerkt; D 1/3), obwohl das Gerät solchen erkennen kann (SE GD 11/4). Bei Mundalkohol würde das Gerät eine Fehlermeldung abgeben (OG GD 5/6 S. 2). Der Polizist H.________ erwähnte zwar eine Fehlermeldung, erklärte diese aber damit, dass nicht richtig oder nicht lange genug geblasen worden sei (D 2/6 Ziff. 13). Das steht mit den von G.________ erwähnten etlichen Versuchen und einem eigentlichen "Cabaret" des Beschuldigten im Einklang (D 2/5 Ziff. 9). Hinzu kommt, dass G.________ beim Beschuldigten neben einem (leichten) Alkoholgeruch ein unruhiges Auftreten bzw. Verhalten festgestellt habe, was auf eine über einen reinen Mundalkohol hinausgehende Alkoholisierung hindeutet (D 1/2). Es

Seite 13/23 kann daher ausgeschlossen werden, dass die Messung nur wegen Mundalkohols einen Wert anzeigte. 3.3.3 Das Gutachten des IRM-UZH vom 13. April 2022 kommt eindeutig zum Schluss, dass eine Beeinflussung der Atemalkoholmessung durch die vom Beschuldigten eingenommenen Medikamente sowie ein allfälliges Aufstossen von Verdauungssäften ausgeschlossen werden kann. Das Gutachten wurde von ausgewiesenen Fachpersonen erstellt, ist schlüssig begründet, beantwortet alle gestellten Fragen und weist keinerlei Mängel auf. Die Verteidigung reichte zunächst keine Stellungnahme zum Gutachten ein (OG GD 3/14). An der Berufungsverhandlung machte sie geltend, das Gutachten beantworte die Hauptfrage, ob die vom Beschuldigten eingenommenen Medikamente einen Einfluss auf die Atemalkoholmessung gehabt hätten, nicht. Die Begründung, weshalb die Medikamente keinen Einfluss auf die Atemalkoholmessung gehabt habe, überzeuge nicht. Das Gutachten halte fest, dass Medikamente, die kein Ethanol enthalten, keinen Einfluss auf die Atemalkoholmessung hätten. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass Medikamente, die Ethanol enthalten, das Ergebnis der Atemalkoholmessung beeinflussen könnten. Die Gutachter führten weiter aus, dass die Medikamente (u.a. Ponstan) kein Ethanol enthalten würden, weshalb Ponstan das Ethanol-Ergebnis nicht beeinflussen könne. Die Verteidigung bestreite diese Aussage. Ponstan enthalte Propylenglykol, welches zu den Glykolen gehöre, die mit dem Trinkalkohol verwandt seien. Propylenglykol werde namentlich bei pharmawiki.ch als zweiwertiger, aliphatischer Alkohol, also Ethanol, bezeichnet. Weshalb Ethanol einen Einfluss auf die Messungen haben könne, ein zweiwertiger aliphatischer Alkohol jedoch nicht, erschliesse sich nicht. Das Gutachten äussere sich nicht dazu. In Anbetracht der mehrfachen und ungenauen Messungen beim Beschuldigten, der mehreren Versuche um ein Resultat zu erzielen und der Tatsache, dass das Messresultat nur geringfügig über dem Grenzwert für eine qualifizierte Atemalkoholkonzentration gelegen habe, bestünden berechtigte Zweifel an der Korrektheit der Messung. Der Einfluss der Medikamente auf die Messung könne daher nicht vollumfänglich ausgeschlossen werden. Folglich müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit einer Alkoholkonzentration unter 0.4 mg/l gefahren sei (OG GD 8/1/3 Ziff. 5-10). Pharmawiki.ch bezeichnet Propylenglykol – wie die Verteidigung zutreffend ausgeführt hat – als zweiwertigen, aliphatischen Alkohol (<https://www.pharmawiki.ch/wiki/ index.php?wiki=propylenglykol>, besucht am: 12. September 2022). Entgegen der Folgerung der Verteidigung handelt es sich dabei aber nicht um Ethanol. In der Umgangssprache wird zwar Alkohol mit Ethanol gleichgesetzt, in der Chemie ist es aber nicht dasselbe. Alkohol ist der Überbegriff für eine Gruppe von organischen Stoffen. Bekannte Beispiele sind Ethanol, Methanol und das Desinfektionsmittel Isopropanol (<https://www.pharmawiki.ch/wiki/ index.php?wiki=Alkohole>, besucht am: 12. September 2022). Auch aus den Erläuterungen auf pharmawiki.ch zum Propylenglykol ergibt sich, dass es nicht das gleiche ist wie Ethanol. Denn Propylenglykol sei mit Ethanol mischbar. Das Gutachten hält sodann fest, dass das Atemalkoholmessgerät Intoxilyzer 9000 namentlich Isopropanol – also einen Alkohol – immer erkennen kann und es diesfalls zu einer Fehlermeldung komme (OG GD 5/6 Frage 1). Weiter führen die Gutachterinnen aus, dass das Medikament Strepsils in zwei Präparaten Dichlorbenzylalkohol enthalte. Da es sich dabei nicht um Ethanol handle, könne auch hier eine Beeinflussung der Messung ausgeschlossen werden (OG GD 5/6 Frage 2). Das Gutachten hält also fest, dass das Messgerät andere Alkoholarten erkennen kann und somit

Seite 14/23 die Messung nicht beeinflusst wird. Die pauschale Behauptung der Verteidigung erweist sich daher als unbegründet und lässt keinerlei Zweifel an der Aussagekraft des Gutachtens aufkommen. 3.3.4 Der Beschuldigte hat weiter geltend gemacht, die Messung könne nicht stimmen, da drei Stunden nach den Messungen auf der Autobahn immer noch ein fast gleich hoher Wert resultiert habe. Der Alkoholabbau sei somit nicht berücksichtigt worden. Wie es bereits die Vorinstanz zutreffend festhalten hat, sind entgegen der Auffassung des Beschuldigten keine drei Stunden zwischen den Messungen auf der Autobahn mit dem Alkoholtestgerät (23:45 bis 23:56 Uhr) und derjenigen auf dem Hauptposten mit dem Alkoholmessgerät (00:32 Uhr) vergangen. Da die erstgenannten Messergebnisse überdies zu sehr divergiert haben (und demzufolge nicht verwertbar sind), sind die diesbezüglichen Werte nicht aussagekräftig. Ein angeblich fehlender Alkoholabbau wird dadurch nicht belegt. Der Beweiswert der Messung mit dem Alkoholmessgerät wird deshalb nicht beeinträchtigt. 3.3.5 Somit kann nach dem Gesagten auf den gemessenen Wert von 0.45 mg/l abgestellt werden. 3.4 3.4.1 Der Beschuldigte hat im Vorverfahren, im erstinstanzlichen Hauptverfahren und auch im Berufungsverfahren geltend gemacht, er habe bei der Polizei die Durchführung einer Blutprobe verlangt, was ihm jedoch verweigert worden sei. Wenn der Beschuldigte eine Blutprobe tatsächlich eine Blutprobe verlangt hat, hätte eine solche durchgeführt werden müssen (Art. 12 Abs. 1 lit. d SKV). Aus den Akten der Zuger Polizei geht jedoch nicht hervor, dass der Beschuldigte jemals eine Blutprobe verlangt hat. Gemäss dem FiaZ-Formular wurde der Beschuldigte informiert, dass er eine Blutprobe verlangen könne, was er jedoch nicht getan hat. Denn bei der Frage "Blutprobe verlangt" ist eindeutig "nein" angekreuzt und vom Beschuldigten unterschriftlich bestätigt. Das Formular enthält zudem seine handschriftliche Bemerkung "Ich erlaube mir sagen zu können, dass das Protokoll seine Richtigkeit hat" (D 1/2). Aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten ist nachfolgend zu prüfen, ob er tatsächlich auf eine Blutprobe verzichtet hat. 3.4.2 Der Beschuldigte machte zunächst geltend, er könne nicht ausschliessen, dass die Kreuze erst im Nachhinein gemacht worden seien (D 6/8 S. 2). Die Polizistin G.________ sagte aus, sie habe ihn gefragt, ob das jetzt stimme, um ankreuzen zu können, ob er es [den gemessenen Wert] anerkenne oder nicht (D 2/5 Ziff. 12). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass G.________ den Beschuldigten auch gefragt hat, ob er eine Blutprobe verlange, um (auch) dieses Kreuz entsprechend zu setzen. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte der Beschuldigte, wenn er tatsächlich eine Blutprobe verlangt hätte, das Formular entweder – sofern G.________ noch kein Kreuz gesetzt hätte – entsprechend vervollständigt oder – sofern G.________ das Kreuz seiner Ansicht nach falsch gesetzt hätte – korrigiert. Er hätte nicht – contre cœur – ein "nein" zur Blutprobe unterzeichnet, um dieses "nein" gleichzeitig mit einer (fraglichen; dazu unten) Anmerkung wieder in Frage zu stellen. G.________ sagte zudem klar aus, der Beschuldigte habe ganz sicher nie gesagt, dass er eine Blutprobe möchte (D 2/5 Ziff. 15). Mit der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es sich hierbei nicht um die Wahrheit gehandelt haben sollte. Wie es bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte, hatte G.________ (wie auch H.________) kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens; vielmehr hatten beide Beamte im Falle einer Falschaussage mit einem Strafverfahren (Art. 307 Abs. 1 StGB) und dem Verlust ihres

Seite 15/23 Arbeitsplatzes zu rechnen. Zudem entspricht das polizeiliche Vorgehen der gesetzlich verankerten "Kaskade", wonach die Fahrunfähigkeit in der Regel durch eine Atemalkoholprobe mit einem Test- oder Messgerät und erst subsidiär durch eine Blutprobe festzustellen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass G.________ dem Beschuldigten eine Blutprobe nur für den Fall "angedroht" hat, dass die Atemalkoholprobe zu keinem verwertbaren Ergebnis führt (woraufhin dieser die Ärmel nach hinten gekrempelt habe und es beim letzten Versuch gelungen sei). Somit ist auszuschliessen, dass die Kreuze erst nachträglich, d.h. nach Unterzeichnung durch den Beschuldigten, angebracht worden sind. 3.4.3 Der Beschuldigte hat auf dem "Formular FiaZ" und dem Protokoll seiner polizeilichen Einvernahme handschriftlich angemerkt "Ich erlaube mir sagen zu können, dass das Protokoll seine Richtigkeit hat" bzw. "Ich würde meinen, dass das Protokoll seine Richtigkeit haben kann". Seiner Auffassung nach seien diese Anmerkungen gleichbedeutend mit "Ich würde gerne sagen können…". Seine Unterschrift habe sich einzig auf diese "Einhaltsgebietung" bzw. "souveräne Ausdrucksform, das Misstrauen aussprechen zu dürfen, ohne beleidigend zu wirken", nicht aber auf den Inhalt des Protokolls bezogen (D 2/4 S. 3). Das Protokoll habe er nicht rechtswirksam bzw. nicht ohne Vermerk unterzeichnet, da es nicht die beantragte Blutprobe enthalten habe bzw. ihm der Bluttest nicht gewährt worden sei. Er habe den Wert nie anerkannt, sondern lediglich unterschrieben, dass die Messung gemacht worden sei. Er habe nicht vermerkt, dass er eine Blutprobe wolle, da er davon ausgegangen sei, dass eine solche noch genommen werde (D 2/3 Ziff. 8, 9, 12). Ähnlich äusserte sich der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung. Er habe nicht auf das Formular geschrieben, dass er eine Blutprobe wolle, weil er darauf vertraut habe, als sie [die Polizisten] ihm gesagt hätten, sie gingen zuerst auf den Posten und nachher die Blutprobe nehmen (OG GD 8/1 Ziff. 36). Dieser Argumentation ist mit der Vorinstanz zunächst der Wortlaut der Anmerkungen entgegenzuhalten, welche neben seiner Unterschrift als doppelte Bestätigung des Protokolls verstanden werden können. Es ist so zu verstehen, dass er die Richtigkeit bestätigt, soweit er es selber überprüfen konnte. Der Beschuldigte hat das Protokoll nicht einfach nur unterzeichnet, sondern sich aufgrund der Bemerkung mit dem Protokoll befasst. Die erst am 26. September 2020, und damit nach rund acht Monaten, vorgebrachte Auslegung ("Ich würde gerne sagen können…" [D 2/4 S. 3]) wirkt konstruiert. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte seine Anmerkung nicht von vornherein entsprechend formuliert und nicht gleich sein eigentliches Anliegen festgehalten hat, (angeblich) eine Blutprobe verlangt zu haben bzw. ihm eine solche verweigert worden sei, zumal sich seine Unterschriften jeweils neben den vorliegend relevanten Kreuzen "ja" zu "Atemalkoholprobe anerkannt" und "nein" zu "Blutprobe verlangt" befinden. Seine Argumentation ist überdies widersprüchlich. Er will den Vermerk angebracht haben, da das Formular bzw. Protokoll nicht die beantragte Blutprobe enthalten habe bzw. ihm der Bluttest nicht gewährt worden sei. Gleichzeitig gab er an, nicht vermerkt zu haben, dass er eine Blutprobe wolle, da er davon ausgegangen sei, dass eine solche noch genommen werde. Wenn er also davon ausging, dass eine Blutprobe noch folge, bestand kein Anlass diesen Vermerk anzubringen, da ihm in diesem Zeitpunkt die Blutprobe noch gar nicht verweigert wurde.

Seite 16/23 Sodann hat der Beschuldigte erstmals am 23. September 2020, und damit gut siebeneinhalb Monate nach dem fraglichen Vorfall, Probleme mit seinem Sehvermögen bzw. seiner Brille erwähnt (D 2/3 Ziff. 7). Sofern er dargelegt hat, dass er den Inhalt des Protokolls (gemeint waren wohl seine polizeiliche Einvernahme und das "Formular FiaZ") ohne Lesebrille nicht habe lesen können, fragt sich, weshalb er dann seine Anmerkungen jeweils "passgenau" anbringen konnte. Auf den entsprechenden Vorhalt an der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte lediglich eine ausweichende Antwort (OG GD 8/1 Ziff. 41). Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte diesfalls die Polizeibeamten nicht gebeten hat, ihm das Schriftstück "etwas weiter [weg] als es [s]eine Armlänge erlaub[e]" zu halten, hätte er doch gemäss seiner Darlegung vom 26. September 2020 diesfalls mit seiner Brille – die er im Fahrzeug trage, um die Anzeige auf den Armaturen lesen zu können, und bei seiner Einvernahme dabeigehabt habe – auch den kleingedruckten Text lesen können (D 2/4 S. 3). Zudem teilte der Beschuldigte am 4. Dezember 2020 im Widerspruch dazu mit, die Polizistin habe gewusst, dass seine Brille im Pannenfahrzeug zurückgeblieben sei (D 6/8 S. 2). Hinzu kommt, dass G.________ aussagte, dass der Beschuldigte nicht erwähnt habe, ohne Brille nichts lesen zu können (D 2/5 Ziff. 14), und H.________ bekundete, dass der Beschuldigte bei der Anfügung der Bemerkungen keine Brille getragen habe (D 2/6 Ziff. 22). Wäre er jedoch zwingend auf eine – offensichtlich mitgeführte – Brille angewiesen gewesen, dann hätte er diese nach der allgemeinen Lebenserfahrung getragen, auch wenn sie ggfls. nicht die maximale Sehstärke hatte. Schliesslich ist zu beachten, dass der Beschuldigte die handschriftliche Anmerkung "gelesen & bestätigt:" genau auf der Unterschriftslinie des Einvernahmeprotokolls vom 3. Februar 2020 eingefügt hat, was ebenfalls zeigt, dass er keine Erkennungsschwierigkeiten hatte. Dass diese Anmerkung erst im Nachhinein "eingepasst" worden sein könnte, ist entgegen seiner Angabe (ihm hätte dieser "übergrosse Handvermerk" auch ohne Brille auffallen müssen; D 6/8 S. 3) auszuschliessen. Denn seine Unterschrift ist direkt an diese Anmerkung anschliessend angebracht. Wenn diese Anmerkung im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht bestanden hätte, hätte er seine Unterschrift nicht dort platziert. Weiter ist davon auszugehen, dass er das Formular bzw. Protokoll nicht unterschrieben hätte, wenn er es nicht hätte lesen können. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das von ihm unterzeichnete Formular und Protokoll lesen konnte. Seine gegenteiligen Aussagen sind als unglaubhaft und reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Denn auch an der Berufungsverhandlungen machte der Beschuldigte widersprüchliche Angaben zu seinem Sehvermögen. So habe er einerseits von den Lippen des Abteilungspräsidenten ablesen können, andererseits aber die Namensschilder am Richterpult nicht entziffern können (OG GD Ziff. 42). 3.4.4 Selbst wenn der Beschuldigte auf der Fahrt zum Hauptposten der Zuger Polizei darauf aufmerksam gemacht hätte, dass sie nicht zum Spital fahren würden (so seine Darlegung vom 24. Juni 2020, D 2/2 S. 4 Ziff. 9; vgl. auch die gleiche Aussage an der Berufungsverhandlung, OG GD 8/1 Ziff. 37), hätte sein späterer Verzicht auf eine Blutprobe ein früheres gegenteiliges Verlangen derogiert. Da das "Formular FiaZ" angesichts der ausgefüllten Rubrik "Atemalkoholmessgerät" erst nach der diesbezüglichen Messung von 00:32 Uhr fertiggestellt und unterzeichnet werden konnte, erfolgten die diesbezüglichen Unterschriften erst nach der Fahrt zum Hauptposten. Nach dieser Unterzeichnung soll auch nach den Darlegungen des Beschuldigten keine Blutprobe verlangt worden sein (das neue Atemalkoholtestgerät habe dieselben hohen Abweichungen angezeigt, wie dasjenige auf der Autobahn. Er habe darum gebeten, sich einer Blutprobe unterziehen zu dürfen; die Polizisten

Seite 17/23 habe jedoch nur noch einen Test durchführen wollen und erklärt, dass ohnehin eine Blutprobe veranlasst werden müsste, wenn dieser zu seinen Ungunsten ausfalle; er habe den Inhalt seiner Lunge und Verdauungssäfte ausgepustet, die ihm immer wieder aufgestossen seien; zurück im Befragungszimmer habe er das Protokoll unterschreiben sollen; D 2/2 S. 4 Ziff. 11-12). 3.5 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 2. Februar 2020 einen Personenwagen mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.45 mg/l geführt und auf eine Blutprobe verzichtet hat. 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Betreffend die rechtlichen Grundlagen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.2). 4.2 Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist erstellt, dass der Beschuldigte am 2. Februar 2020 um ca. 23:20 Uhr auf der Autobahn A4 in Risch Richtung Zug den Personenwagen ZG xxxx mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.45 mg/l gelenkt hat. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG erfüllt. 4.3 Der Beschuldigte hat vor der Fahrt Wein in nicht bekannter Menge getrunken; er konnte keine konkreten Angaben zur konsumierten Menge machen. Um eine Atemalkoholkonzentration von 0.45 mg/l zu erreichen, muss es sich um eine nicht unwesentliche Menge gehandelt haben. Er bezeichnete sich selber als Wein-Geniesser (D 2/4 S. 1). Zudem hat er ein Studium in Life Sciences Viticulture and Enology abgeschlossen, betreut Weingüter und unterrichtet angewandte Wissenschaft in Bodenkunde und Oenologie (D 2/4 S. 3). Der Beschuldigte wusste daher zweifellos um die (Aus- )Wirkungen des Alkohols auf seine Fahrfähigkeit. Gemäss seiner Aussage könne er den Alkoholgehalt kaum abbauen (D 2/3 Ziff. 12). Damit wusste er ebenfalls, dass er selbst bei einem eher mässigen Alkoholkonsum auch einige Stunden später noch Alkohol im Körper haben wird. Der Beschuldigte musste am fraglichen Abend spontan ins Büro; es war nicht geplant (D 2/2 Beilage S. 3). Da er nicht davon ausging, nochmals wegfahren zu müssen, hat er sein Trinkverhalten auch nicht ausdrücklich so gesteuert, dass er noch fahrfähig ist. Trotz seiner Kenntnisse, insbesondere seines Wissens um seinen mangelnden Alkoholabbau, kann angesichts der nicht bekannten Menge an Alkohol, die er konsumiert hat, und der Tatsache, dass die Atemalkoholkonzentration nur leicht über dem Wert von 0.45 mg/l lag, nicht angenommen werden, dass er mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration gerechnet und in Kauf genommen hat, in diesem Zustand ein Fahrzeug zu lenken. Der Beschuldigte sagte denn auch aus, dass er sich fahrtüchtig gefühlt habe. Zusammenfassend führte er aus, er habe nicht im Übermass Alkohol getrunken (OG GD 8/1 Ziff. 33). Vielmehr ist – entsprechend dem Eventualantrag in der Anklage – davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor Antritt der Fahrt leichtfertig auf einen tieferen Atemalkoholwert vertraute und sich dennoch (wissentlich und willentlich) ans Steuer setzte. Allerdings wäre es ihm aufgrund der Umstände und seiner (Wein-)Kenntnisse ohne weiteres möglich gewesen, auf seine Fahrunfähigkeit Rücksicht zu nehmen, zumal ihn sowohl seine Frau, seine Tochter als auch sein Schwiegersohn "gerne" zum Büro gefahren hätten (D 2/2 S. 5). Somit hat der Beschuldigte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fahrlässig gehandelt.

Seite 18/23 4.4 Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit des (fahrlässigen) Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). 1.2 Als Tatkomponenten werden sämtliche für die Strafzumessung relevanten Elemente bezeichnet, welche sich auf die eigentliche Tat und nicht den Täter beziehen. Dabei wird wiederum unterschieden zwischen der objektiven und der subjektiven Tatschwere. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rz. 77). Dabei ist das Gericht aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Die so festgesetzte, verschuldensangemessene Strafe ist sodann allenfalls aufgrund der Täterkomponenten – Umstände, die mit der Tatbegehung an sich nichts zu tun haben – zu erhöhen oder herabzusetzen. 1.3 Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Diesfalls bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Eine solche Verbindungsstrafe kommt insbesondere in Betracht, wenn das Gericht dem Täter den bedingten Vollzug gewähren, ihm aber dennoch mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.1). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf diese ein Fünftel der schuldangemessenen Gesamtstrafe grundsätzlich nicht übersteigen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4); zudem müssen die bedingte Strafe und die Verbindungsstrafe in ihrer Summe eine schuldangemessene Sanktion darstellen (BGE 134 IV 60 E. 7.2.3, 7.3.3). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.00. Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 bis 3 StGB).

Seite 19/23 2. Strafzumessung 2.1 Der Strafrahmen für das Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Alkoholkonzentration beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG). Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in fahrunfähigem Zustand eine relativ kurze Strecke von rund 11 km zurückgelegt hat (SE GD 11/1 f.) und dies an einem späten Sonntagabend, wo für gewöhnlich wenig Verkehrsaufkommen herrscht. Allerdings benutzte er die Autobahn, was aufgrund der dort gefahrenen höheren Geschwindigkeiten die abstrakte Gefährdung erhöht hat. Die gemessene Atemalkoholkonzentration lag mit 0.45 mg/l nur leicht über dem qualifizierten Wert von 0.4 mg/l, was die Tatschwere mindert. Gesamtbetrachtet ist die objektive Tatschwere noch als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat lediglich fahrlässig begangen hat, was deutlich leichter wiegt als Vorsatz. Somit ist die Gesamttatschwere als sehr leicht zu beurteilen. 2.2 Aufgrund des sehr leichten Gesamtverschuldens ist die verschuldensangemessene Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Schuld- und tatangemessen erscheint eine Strafe von 40 Strafeinheiten. Bei diesem Strafmass ist eine Geldstrafe auszusprechen. 2.3 Zur Person des Beschuldigten wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. III.2). Die Täterkomponente führt insbesondere aufgrund des einwandfreien Leumundes (vgl. die aktuellen Auszüge aus dem Strafregister und dem ADMAS-Register; OG GD 7/3-7/4) zu keiner Straferhöhung, weshalb die Sanktion bei 40 Tagessätzen zu belassen ist. 2.4 An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er vor der Corona-Pandemie im Mittelwert CHF 1'500.00 pro Monat verdiente und seit Beginn der Pandemie keine Einkünfte mehr habe, sondern von seiner Familie Kost und Logis erhalte (OG GD 8/1 Ziff. 10). Er verfüge über kein Vermögen (OG GD 8/1 Ziff. 11). Auslagen für den Lebensunterhalt habe er keine. Die Kosten für das ihm zur Verfügung gestellte Auto (einen Bentley), seine Aufenthalte im Ausland, etc. würden von der I.________AG getragen. Er erhalte keine Zuwendungen. Zur Höhe der Ausgaben – namentlich der I.________AG – zu seinen Gunsten machte er keine Angaben (OG GD 8/1 Ziff. 12 ff.). Da der Beschuldigte keine konkreten Angaben zu den Auslagen zu seinen Gunsten machte und auch anderweitig keine Anhaltspunkte bestehen, kann keine gerichtliche Schätzung der geldwerten Leistungen erfolgen, weshalb für die Berechnung der Tagessatzhöhe auf die Angaben des Beschuldigten gemäss vorinstanzlichem Urteil abzustellen ist. Die Tagessatzhöhe von CHF 40.00 berechnet sich somit wie folgt: monatliches Einkommen CHF 1'500.00 abzgl. Pauschalabzug von 20% CHF 1'200.00 davon 1/30 CHF 40.00 2.5 Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich der Beschuldigte nicht bewähren könnte, sodass ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen ist.

Seite 20/23 2.6 Die Staatsanwaltschaft hat eine Verbindungsbusse von CHF 800.00 beantragt. Aufgrund der mangelnden Einsicht ist dem Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen eine Verbindungsbusse aufzuerlegen. Da die Verbindungsbusse einen Fünftel der schuldangemessenen Gesamtstrafe nicht überschreiten sollte, ist sie auf CHF 320.00 festzusetzen und in Beachtung der vorerwähnten Tagessatzhöhe von CHF 40.00 mit acht Tagessätzen anzurechnen. Folglich ist die Geldstrafe um acht auf 32 Tagessätze zu reduzieren und für den Fall eines schuldhaften Nichtbezahlens der Busse eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. 1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.3 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). 1.4 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach dem Anwaltstarif des Kantons Zug (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt (Abs. 2). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.H.). 1.5 Bei den Kosten der amtlichen Verteidigung handelt es sich um Auslagen, über die in der Regel separat zu befinden ist (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 zweiter Satz StPO). Beschuldigte Personen, welche zu Verfahrenskosten verurteilt werden, haben diese

Seite 21/23 dem Bund oder Kanton zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 2. 2.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 3'950.00 und sind in Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenregelung dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.2 Die Entscheidgebühr im Berufungsverfahren ist auf CHF 3'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen die Auslagen für das Gutachten von CHF 445.50 (OG GD 5/6/1) und die weiteren Auslagen. Da die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung obsiegt, hat der Beschuldigte die gesamten Kosten zu tragen. 2.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw F.________, machte für seine anwaltliche Tätigkeiten im Berufungsverfahren (ohne Teilnahme an der Berufungsverhandlung) einen Betrag von CHF 2'271.75 geltend (OG GD 8/1/3/1). Dieser Abrechnungsvorschlag basiert auf 9,4 Stunden zu CHF 220.00, pauschalen Auslagen von CHF 41.35 (2 % des Honorars) sowie Mehrwertsteuer von 7.7 %. Die erbrachten Leistungen sind detailliert ausgewiesen und der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Für die Berufungsverhandlung, das Studium des Urteils und die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten sind zusätzlich zwei Stunden zu entschädigen. Rechtsanwalt MLaw F.________ ist deshalb mit insgesamt pauschal CHF 2'760.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen. 2.4 Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren kostenpflichtig ist, hat er dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Seite 22/23 Urteilsspruch 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen. 2. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG. 3. Er wird dafür bestraft 3.1 mit einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu CHF 40.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von zwei Jahren; 3.2 mit einer Verbindungsbusse von CHF 320.00, im Falle eines schuldhaften Nichtbezahlens ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von acht Tagen. 4. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 3'950.00 und werden – in Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenregelung – dem Beschuldigten auferlegt. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 3'000.00Entscheidgebühr CHF 445.50 Gutachterkosten CHF 120.00 Auslagen CHF 3'565.50Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw F.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren pauschal mit CHF 2'760.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 6.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7.2 Der amtliche Verteidiger kann gegen die gerichtliche Festsetzung seiner Entschädigung (Ziffer 6.1 dieses Entscheids) gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen.

Seite 23/23 8. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Staatsanwältin lic.iur. A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt MLaw F.________ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschuldigten) - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelrichterin (zur Kenntnis) - Gerichtskasse des Kantons Zug (nur im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) - Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern (gemäss Art. 104 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 lit. b VZV) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung Dr.iur. A. Sidler MLaw F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: elf

S 2021 26 — Zug Obergericht Strafabteilung 08.09.2022 S 2021 26 — Swissrulings