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Zug Obergericht Zivilabteilung 22.05.2026 Z2 2026 21

22 maggio 2026·Deutsch·Zugo·Obergericht Zivilabteilung·PDF·4,341 parole·~22 min·5

Riassunto

Markenrecht (vorsorgliche Massnahmen) | Markenrecht

Testo integrale

20260504_152703_ANOM.docx II. Zivilabteilung Einzelrichter Z2 2026 21 Verfügung vom 22. Mai 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Gesuchstellerin, gegen Trust8 AG, Gesuchsgegnerin, betreffend Markenrecht (vorsorgliche Massnahmen)

Seite 2/11 Rechtsbegehren Gesuchstellerin 1. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, den Firmennamen "Trust8 AG" oder eine damit verwechselbar ähnliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, insbesondere im Zusammenhang mit Treuhand-, Buchhaltungs-, Steuerberatungs- sowie verwandten Dienstleistungen. 2. Es sei der Gesuchsgegnerin zu untersagen, die beanstandete Bezeichnung im Internet, insbesondere als Domainname, auf Websites, in E-Mail-Adressen, in sozialen Medien sowie jeglicher Werbung zu verwenden. 3. Eventualiter sei der Gesuchsgegnerin zu untersagen, die beanstandete Bezeichnung im Zusammenhang mit Dienstleistungen in den Bereichen Treuhand, Buchhaltung, Steuerberatung sowie verwandten Dienstleistungen zu verwenden. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin. Gesuchsgegnerin 1. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ist Inhaberin eines nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens, das Dienstleistungen im Bereich Treuhand, Steuern und Recht anbietet. Sie ist zudem Inhaberin der am 2. Juni 2020 im Markenregister eingetragenen Schweizer Wortmarke "Trust 8 4 19" (Markennummer 747742; für die Klassen 35 [Buchhaltung, Unternehmensberatung und Geschäftsführung], 36 [Finanz-, Immobilien-, Versicherungswesen, Geldgeschäfte sowie Finanz- und Steuerberatung] und 45 [Juristische Dienstleistungen]). Am 1. April 2026 hinterlegte sie die Wort-/Bildmarke "Trust8" (Gesuchsnummer 05070/2026) und am 14. April 2026 die Wort-/Bildmarke "8 8 4 19 TRUST 8 4 19" (Gesuchsnummer 06560/2026). Diese zwei im Jahr 2026 hinterlegten Wort-/ Bildmarken sind noch nicht eingetragen. 2. Die Trust8 AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit Sitz in Risch wurde im Jahr 2024 gegründet. Sie bezweckt gemäss Handelsregister insbesondere die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Treuhand- und Unternehmensberatung sowie im Bereich Grafik und Webservices. 3. Mit E-Mails vom 21. und 30. März 2026 sowie Schreiben vom 29. März 2026 mahnte die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin wegen Markenrechtsverletzungen ab (act. 1 S. 2 f.; act. 1/2A; act. 9 Rz 11; act. 9/14-17).

Seite 3/11 4.1 Nach eigenen Angaben reichte die Gesuchstellerin am 1. April 2026 ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenüber der Gesuchsgegnerin beim "Handelsgericht des Kantons Zug" ein. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde diese Sendung zugestellt. Allerdings ist ungeklärt, an welcher Adresse die Zustellung erfolgte. Am Kantonsgericht und am Obergericht ging das Gesuch jedenfalls nicht ein (vgl. act. 2, 4 und 7). 4.2 Mit Schreiben vom 13. April 2026 wandte sich die Gesuchstellerin an das Kantonsgericht Zug und ersuchte um Klärung des Verbleibs ihres Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 1. April 2026. Dieses legte sie in Kopie bei. Es enthielt die eingangs genanntem Rechtsbegehren. Im Weiteren ersuchte sie um rasche Behandlung dieses Gesuchs und um Erlass geeigneter vorsorglicher Massnahmen zur Unterbindung weiterer Verwechslungen (act. 1 f.). 4.3 Mit Schreiben vom 15. April 2026 leitete das Kantonsgericht Zug das Schreiben der Gesuchstellerin vom 13. April 2026 samt Beilagen dem Obergericht des Kantons Zug weiter (act. 3). 4.4 Mit Verfügung des Einzelrichters am Obergericht vom 16. April 2026 wurde den Parteien der Eingang und die Rechtshängigkeit des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 1. April 2026 per 13. April 2026 bestätigt (act. 4). 4.5 Am 17. sowie am 21. April 2026 reichte die Gesuchstellerin ergänzende Eingaben ein (act. 6 und 8). 4.6 In der Gesuchsantwort vom 23. April 2026 stellte die Gesuchsgegnerin ihrerseits das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 9). 4.7 Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (act. 10). In Ausübung des Replikrechts reichte die Gesuchstellerin am 29. April 2026 eine weitere Eingabe ein (act. 11). Erwägungen 1. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gestützt auf Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 36 und Art. 5 Abs. 1 lit. a und c sowie Abs. 2 ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 23 Abs. 2 Bst. j GOG sowie § 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts (unbestrittenermassen) gegeben. 2. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (sog. Verfügungsanspruch; lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (sog. Verfügungsgrund; lit. b). Auch wenn nicht ausdrücklich genannt, gehört die zeitliche Dringlichkeit zum Voraussetzungskatalog für vorsorgliche Massnahmen. Die Dringlichkeit hat sich an der Dauer des Hauptverfahrens zu messen. Schliesslich müssen die angeordneten Massnahmen verhältnismässig sein, d.h. geeignet und erforderlich, um den befürchteten Nachteil zu verhindern (Huber/Jutzeler, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 261 ZPO N 17 ff., 20 ff., 22 ff. und 23 ff.; Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021,

Seite 4/11 Art. 261 ZPO N 4 ff.; Domenig/Güngerich, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 262 ZPO N 3 ff.). Die vorsorgliche Massnahme soll den Hauptsachenprozess nicht präjudizieren und keinen Zustand schaffen, der nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Domenig/ Güngerich, a.a.O., Art. 262 ZPO N 6). Die gesuchstellende Partei muss sowohl das Bestehen ihres materiellrechtlichen Anspruchs, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft machen. Ein strikter Beweis ist nicht erforderlich. Glaubhaftmachen bedeutet, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der Voraussetzungen spricht. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht gefordert (vgl. Sprecher, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 261 ZPO N 51 f.; Zürcher, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 261 ZPO N 5 ff.). Auch die Einwendungen der Gegenseite sind von dieser lediglich glaubhaft zu machen (Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 58). Die Rechtslage ist vom Gericht bloss summarisch zu prüfen. Der Anspruch muss im Rahmen der glaubhaft gemachten Voraussetzungen aufgrund einer summarischen Prüfung als rechtlich begründet erscheinen (Huber/Jutzeler, a.a.O., Art. 261 ZPO N 25). Dies führt nicht zu einer endgültigen Klärung der sich stellenden rechtlichen Fragen, sondern beschränkt sich auf eine vorläufige Beurteilung (BGE 138 III 232 E. 4.1.1). 3. Die Gesuchstellerin erblickt den Verfügungsanspruch in einer Markenrechtsverletzung. Die Gesuchstellerin bezieht sich dabei einzig auf ihre Wortmarke "Trust 8 4 19" und nicht auf die von ihr im Jahr 2026 hinterlegten, noch nicht im Register eingetragenen Wort-/Bildmarken. 3.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, die entsprechende Domain [www.trust-8-4-19.com] sowie der geschäftliche Auftritt unter diesem Namen bestünden seit dem 17. April 2016. Der Firmenname [gemeint ist wohl "Treuhand Steuern Recht Trust 8 4 19 A.________"] sei im Jahr 2019 im Handelsregister eingetragen und bis 2022 aktiv geführt worden. Die Geschäftstätigkeit habe aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend unterbrochen werden müssen. [Das Einzelunternehmen wurde am 22. November 2022 im Handelsregister gelöscht.] Seit Anfang Januar 2026 habe sie die Tätigkeit definitiv wieder aufgenommen. Die Marke "Trust 8 4 19 ®" sei am 2. Juni 2020 im Markenregister eingetragen worden. Sie (die Gesuchstellerin) verfüge somit über ältere Kennzeichenrechte im Sinne des Prioritätsprinzips. Zur weiteren Sicherung ihrer Kennzeichenrechte habe sie zudem die Bezeichnung "Trust8" als Marke angemeldet. Das entsprechende Eintragungsverfahren sei derzeit hängig. Diese Anmeldung sei insbesondere aufgrund der bereits eingetretenen Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr sowie zur Absicherung naheliegender Kurz- und Schreibvarianten ihres etablierten Kennzeichens "Trust 8 4 19 ®" erfolgt. Sie trete im geschäftlichen Verkehr klar und konsistent unter Verwendung des Markennamens inklusive Markenkennzeichen "®" auf. Die Gesuchsgegnerin habe den Firmennamen "Trust8 AG" im Handelsregister eintragen lassen und verwende diesen aktiv im Markt. Beide Parteien würden sich an denselben Kundenkreis richten. Die beiden Bezeichnungen "Trust 8 4 19 ®" und "Trust8 AG" seien sich im prägenden Bestandteil "Trust 8" bzw. "Trust8" hochgradig ähnlich. Der zusätzliche Zahlenbestandteil "4 19" trete demgegenüber in den Hintergrund und vermöge die bestehende Ähnlichkeit nicht entscheidend zu relativieren. Dies gelte insbesondere im mündlichen Geschäftsverkehr, in dem regelmässig lediglich der Bestandteil "Trust 8" verwendet werde. In klanglicher Hinsicht seien die Bezeichnungen nahezu identisch, da "Trust 8" "Trust8" gleich ausgesprochen würden.

Seite 5/11 Auch visuell bestehe eine erhebliche Nähe, da die Zusammenziehung bzw. Trennung der Zeichen vom Durchschnittsadressaten nicht als wesentlich unterscheidend wahrgenommen würden. Begrifflich würden die Zeichen vollständig übereinstimmen. Aufgrund dieser Übereinstimmungen im prägenden Bestandteil sei die Verwechslungsgefahr als erheblich einzustufen. Die Verwechslungsgefahr werde zusätzlich dadurch verstärkt, dass beide Parteien identische Dienstleistungen im Bereich Treuhand, Buchhaltung und Steuerberatung anböten und sich an den gleichen Kundenstamm richteten. Es seien bereits konkrete Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr aufgetreten. Dritte hätten die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin wiederholt nicht auseinanderhalten können, insbesondere aufgrund der nahezu identischen Bezeichnung "Trust 8" und "Trust8" (act. 2 S. 2 f.). 3.2 Die Gesuchsgegnerin bestreitet eine Markenrechtsverletzung und bringt vor, die Gesuchstellerin mache sinngemäss eine Verwechslungsgefahr zwischen der Firma "Trust8 AG" und der Marke "Trust 8 4 19" geltend. Diese Auffassung sei unzutreffend. Es bestehe keine Zeichenähnlichkeit, da sich diese deutlich unterscheiden würden. Die Marke "Trust 8 4 19" enthalte eine längere, mehrgliedrige Zahlenfolge, während sich die Firma "Trust8 AG" auf eine kompakte Bezeichnung beschränke. Die Zahlenkombination präge das Zeichen der Gesuchstellerin wesentlich und führe zu einem klar unterscheidbaren Erscheinungsbild. Die Zahlenfolge sei der prägende Bestandteil der Marke. Die Zahlen "4 19" seien nicht bloss nebensächlich. Das Publikum nehme Zahlenfolgen bewusst wahr, insbesondere wenn sie – wie hier – ungewöhnlich und spezifisch seien. Die Annahme der Gesuchstellerin, "Trust8" sei der prägende Bestandteil greife zu kurz. Weiter sei der Begriff "Trust" im Dienstleistungsbereich beschreibend und daher kennzeichnungsschwach. Im für die hier massgeblichen Dienstleistungen sei dieser Begriff nicht schutzfähig und würde zum Gemeingut gehören. Ferner verfügten Zahlen grundsätzlich über geringe Unterscheidungskraft und gehörten in Alleinstellung zum Gemeingut. Als Konsequenz sei der Schutzumfang der Marke "Trust 8 4 19" eng zu ziehen. Bereits geringfügige Abweichungen, wie das vorliegend der Fall sei, genügten, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen (act. 9 Rz 38 ff.). Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr sei ausgeschlossen. Insbesondere werde das Publikum die Zahlenfolge "8 4 19" nicht als blosse Variantenbildung verstehen, sondern als eigenständiges Kennzeichen. Analoges gelte, wenn eine Verwechslungsgefahr zwischen der Zeichenfolge "Trust 8 4 19" und der von der Gesuchsgegnerin verwendeten Domain "trust8.ch" behauptet werde (act. 9 Rz 47 f.). 3.3 Wer in seinem Recht an der Marke verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen, eine drohende Verletzung zu verbieten oder eine bestehende Verletzung zu beseitigen (vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. a und b MSchG). Nach Art. 13 Abs. 2 MSchG kann der Markeninhaber anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Art. 3 Abs. 1 MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen ist. Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG wiederum schliesst Zeichen vom Markenschutz aus, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, sodass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (sogenannter relativer Ausschlussgrund). Auch gegen die Verwendung eines Zeichens als Firmenbestandteil bieten die markenrechtlichen Bestimmungen Schutz (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. e MSchG; Urteil des Bundesgerichts 4A_265/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 7.4.2; 4A_28/2021 vom 18. Mai 2021 E. 6.1.1). 3.3.1 Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG besteht dann, wenn das jüngere Zeichen die ältere Marke in ihrer Unterscheidungsfunktion beeinträchtigt. Eine solche

Seite 6/11 Beeinträchtigung ist gegeben, falls zu befürchten ist, dass die massgeblichen Verkehrskreise sich durch die Ähnlichkeit der Zeichen irreführen lassen und Waren und Dienstleistungen, die das eine oder das andere Zeichen tragen, dem falschen Markeninhaber zurechnen, oder falls das Publikum die Zeichen zwar auseinanderzuhalten vermag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zusammenhänge vermutet, insbesondere an Serienmarken denkt, welche verschiedene Produktelinien des gleichen Unternehmens oder von mehreren, wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen kennzeichnen (BGE 128 III 96 E. 2a; 128 III 441 E. 3.1; 122 III 382 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_540/2023 vom 26. März 2024 E. 3.1). 3.3.2 Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich nach der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der Zeichenähnlichkeit und der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke hinterlegt ist. Je ähnlicher die Waren und Dienstleistungen sind, desto grösser ist das Risiko einer Verwechslungsgefahr und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren abheben (Joller, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, 2. A. 2017, Art. 3 MSchG N 46 f.). Für schwächere Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Daher genügen bei schwachen Marken schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs oder an das Gemeingut anlehnen. Stark sind demgegenüber Marken, die entweder aufgrund ihres fantasievollen Gehalts auffallen oder aber sich im Verkehr durchgesetzt haben. Die Abhängigkeit des Schutzumfangs von der Kennzeichnungskraft findet ihre Rechtfertigung vor allem darin, dass schwache Marken weniger schutzwürdig sind als starke. Wer sich mit seiner Marke dem Gemeingut annähert, nimmt eine geringe Unterscheidungskraft in Kauf, solange er seine Marke dem Publikum nicht durch Werbeanstrengungen in besonderem Masse als Kennzeichen seiner Waren eingeprägt hat. Starke Marken sind das Ergebnis einer schöpferischen Leistung oder langer Aufbauarbeit; sie verdienen deshalb einen weiteren Ähnlichkeitsbereich. Schwache Zeichen sollen demgegenüber nicht die gleiche Sperrwirkung entfalten können und den verbleibenden Raum für die Markenbildung nicht im gleichen Masse einengen dürfen (BGE 122 III 382 E. 2a; 128 III 441 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4026/2015 vom 19. Juli 2016 E. 2.7; Joller, a.a.O., Art. 3 MSchG N 78 ff.). Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist zudem bedeutsam, an welche Abnehmerkreise sich die Waren richten und unter welchen Umständen sie gehandelt werden. Bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs, wie beispielsweise bei Lebensmitteln, ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (Urteil des Bundesgerichts 4A_265/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 8.3.1). 3.3.3 Die Zeichenähnlichkeit beurteilt sich anhand des Gesamteindrucks, den die Marken in der Erinnerung des interessierten Publikums hinterlassen (BGE 121 III 377 E. 2a). Die Marken sind nach ständiger Rechtsprechung als Ganzes zu würdigen; sie dürfen nicht in ihre Einzelteile zerlegt und isoliert betrachtet werden. Die Massgeblichkeit des Gesamteindrucks bedeutet nicht, dass alle Markenelemente gleich ins Gewicht fallen. Den Ausgangspunkt bildet die konkrete Ausgestaltung der Marke. Ihr Gesamteindruck wird in erster Linie durch die kennzeichnungskräftigen Bestandteile geprägt. Schwache Elemente vermögen ihn weniger zu beeinflussen. Gemeinfreie Elemente spielen eine noch untergeordnetere Rolle (Joller, a.a.O., Art. 3 MSchG N 128 ff.). Der Gesamteindruck von Wortmarken wird zunächst durch den

Seite 7/11 Klang und durch das Schriftbild bestimmt; gegebenenfalls kann jedoch auch ihr Sinngehalt von entscheidender Bedeutung sein. Den Klang prägen insbesondere das Silbenmass, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale, während das Schriftbild vor allem durch die Wortlänge und durch die Eigenheiten der verwendeten Buchstaben gekennzeichnet wird. Je nach der Ausgestaltung einer Marke ziehen ihre verschiedenen Bestandteile die Aufmerksamkeit der Markenadressaten in unterschiedlichem Ausmass an und beeinflussen sie deshalb auch den in der Erinnerung verbleibenden Gesamteindruck unterschiedlich stark. So finden der Wortanfang bzw. der Wortstamm sowie die Endung, insbesondere wenn sie bei der Aussprache betont wird, in der Regel grössere Beachtung als dazwischen geschobene, unbetonte weitere Silben. Im Weiteren misst das Publikum Markenbestandteilen, die es von ihrem Sinngehalt her sogleich als beschreibend erkennt, für die Kennzeichnung der Waren in der Regel unwillkürlich weniger Gewicht zu als originellen Markenbestandteilen (BGE 122 III 382 E. 5). 3.4 Mit Bezug auf die (Wort-)Marke "Trust 8 4 19" der Gesuchstellerin und dem streitgegenständlichen Zeichen der Gesuchsgegnerin "Trust8 AG" gilt Folgendes: 3.4.1 Beide Zeichen werden im Bereich Treuhand und Unternehmensberatung verwendet. Es ist demnach glaubhaft, dass die Dienstleistungen gleichartig sind. 3.4.2 Die (Wort-)Marke der Gesuchstellerin enthält den Begriff "Trust" und die Zahlenfolge "8 4 19". Das Nomen "Trust" stammt aus dem angloamerikanischen Raum und bedeutet im Finanzbereich unter anderem Treuhand, Treuhandvermögen oder auch Treuhandverhältnis. Es handelt sich um eine beschreibende Sachbezeichnung der von der Gesuchstellerin angebotenen Dienstleistungen. Das Verb "(to) trust" heisst vertrauen. Mithin handelt es sich um einen kennzeichnungsschwachen Zeichenbestandteil. Das Publikum, das Treuhanddienstleistungen in Anspruch nimmt, kennt die Bedeutung von Trust oder trust. Auch die verwendete Zahlenfolge "8 4 19" ist kennzeichnungsschwach, handelt es sich doch bloss um eine Aneinanderreihung dreier Zahlen, wovon die ersten zwei einstellig und die dritte zweistellig ist. Eine Anspielung dieser Zahlenfolge auf etwas Bekannteres (beispielsweise die Postleitzahl 90210 von Beverly Hills oder dergleichen) ist nicht ersichtlich und wird nicht behauptet. Angehängte Zahlen sind insbesondere dann vernachlässigbar, wenn – wie vorliegend – ihre Bedeutung für den Konsumenten unklar ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 1136/2009 vom 9. Juli 2010 E. 6.3). Die Gesuchstellerin bringt lediglich vor, bei ihrer Marke "Trust 8 4 19" handle es sich um ein "etabliertes Kennzeichen". Dieses Vorbringen ist jedoch nicht glaubhaft. Die Marke wurde im Jahr 2020 eingetragen. Ende 2022 liess die Gesuchstellerin ihr Einzelunternehmen im Handelsregister löschen. Erst seit Anfang 2026 ist sie mit ihrem Einzelunternehmen wieder aktiv (vgl. E. 3.1 oben), womit das Zeichen erst seither wieder verwendet wird. Von einem langjährigen Gebrauch oder einer über längere Zeit erfolgten Aufbauarbeit der Marke kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Dass besondere Werbeanstrengungen erfolgt sein sollen, die unter Umständen zu einer gesteigerten Kennzeichnungskraft hätten führen können, behauptet die Gesuchstellerin nicht. Im vorliegenden summarischen Verfahren ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der Marke "Trust 8 4 19" um eine schwache Marke mit geringer Kennzeichnungskraft und entsprechend beschränktem Schutzumfang handelt.

Seite 8/11 3.4.3 Für die Beurteilung der Frage der Verwechselbarkeit ist die Marke als Ganzes gemäss dem Registereintrag zu würdigen. Offenbleiben kann daher, ob im mündlichen Geschäftsverkehr, wie die Gesuchstellerin vorbringt, lediglich der Bestandteil "Trust 8" verwendet wird. Die Marke "Trust 8 4 19" besteht aus dem Begriff "Trust" gefolgt von drei Zahlen "8", "4" und "19". Wie der Begriff "Trust" vermuten lässt, werden diese Zahlen englisch ausgesprochen ("eight", "four" und "nineteen"). Das Zeichen besteht somit aus dem Begriff "Trust" und vier zusätzlichen Silben. Selbst wenn die Zahlen deutsch ausgesprochen würden ("acht", "vier" und "neunzehn"), folgen auf den Begriff "Trust" vier Silben. Die Firma "Trust8 AG" hingegen besteht aus dem Begriff "Trust" gefolgt von "eight" bzw. "acht" und dem Rechtsformzusatz AG. Das sind eine zusätzliche Silbe und die Rechtsformbezeichnung nach dem Begriff "Trust". Die Zeichenfolge ("Trust 8" bzw. "Trust8") stimmt zwar überein und die Begriffe werden auch gleich ausgesprochen, womit eine gewisse Zeichenähnlichkeit besteht. Dieser gemeinsame Anfang wird jedoch durch die bei der Marke verwendeten nachfolgenden Zahlenfolge "4 19" klanglich deutlich überlagert. So endet die Marke mit einer langgezogen ausgesprochenen "nineteen", während die Firma der Gesuchsgegnerin mit einer kurz ausgesprochenen "eight" respektive "AG" endet. Die beiden Zeichen weisen damit einen wesentlich unterschiedlichen Wortklang auf. Im Weiteren unterscheidet sich auch das Schriftbild wesentlich. So enthält die Marke "Trust 8 4 19" drei durch Leerzeichen getrennte Zahlen nach dem Wort "Trust". Durch die Leerzeichen wird das Zeichen optisch vierteilig strukturiert und hinterlässt den Eindruck eines Zahlencodes. Bei "Trust8 AG" wird die Ziffer "8" ohne Abstand unmittelbar an das Wort "Trust" gereiht. Dadurch entsteht ein kompakter Eindruck. Der visuelle Gesamteindruck, den die beiden Zeichen hinterlassen, ist damit ebenfalls unterschiedlich. 3.4.4 Die Gesuchstellerin behauptet, es seien bereits konkrete Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr eingetreten. Dritte hätten die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin wiederholt nicht auseinanderhalten können. Zum Nachweis legte sie eine E-Mail der Stadt B.________ vom 7. April 2026, eine E-Mail der "C.________" vom 10. April 2026 sowie drei E-Mails unbekannter Absender vom 1., 5. und 6. April 2026 ins Recht (act. 2 S. 3). Die Gesuchsgegnerin geht auf diese E-Mails im Einzelnen ein und legt – unter Hinweis auf Ungereimtheiten – detailliert dar, weshalb sie diese für "unglaubwürdig" hält (act. 9 Rz 16). Aufgrund dieser hinreichenden Bestreitung hätte für die Gesuchstellerin eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast gegriffen, hätte die Gesuchstellerin an ihrer (von Anfang an unglaubhaften) Darstellung festhalten wollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024). Die Gesuchstellerin äusserte sich jedoch nicht mehr dazu. Wie zu zeigen ist, vermag die Gesuchstellerin mit diesen E-Mails keine tatsächlich erfolgten Verwechslungen glaubhaft zu machen. 3.4.4.1 Zunächst fällt auf, dass alle E-Mails innert nur zehn Tagen versandt worden sein sollen, und dies just unmittelbar vor Einreichung des vorliegenden Gesuchs. Dass es davor weitere solche oder ähnliche E-Mails gegeben hat, behauptet die Gesuchstellerin nicht. Bereits deswegen entsteht der Eindruck, dass es sich bei diesen E-Mails um Gefälligkeiten handelte, soweit die E-Mails überhaupt echt sind. 3.4.4.2 Der Hintergrund der E-Mail einer Teamleiterin des ________ (Abteilung) der Stadt B.________ vom 7. April 2026 ist schleierhaft. Sie erkundigt sich, ob "es sich bei der Trust8 AG und der 'Trust 8 4 19' um dieselbe Einheit oder um zwei separate Firmen (Namenkollision)" handelt. Die E-Mail wurde kleingedruckt eingereicht und ist über eine A4-Seite lang. Sie

Seite 9/11 enthält Ausführungen über den sich seit 2023 verbessernden Gesundheitszustand der Gesuchstellerin, das Handelsregister, Markenregister, Markenrechtskollisionen und dergleichen. Weshalb diese E-Mail derart umfangreich ist, ist unergründlich. Hätte sich diese Teamleiterin erkundigen wollen, um welche Firma es sich handelt, hätte eine Frage gereicht. Ebenso bleibt unerklärt, weshalb der Name der Teamleiterin geschwärzt wurde und weshalb ihr bekannt sein soll, dass die Gesuchstellerin ihr Einzelunternehmen im Jahr 2022 aus gesundheitlichen Gründen im Handelsregister löschen liess. Unter diesen Umständen ist fraglich, ob diese E-Mail wirklich von dieser (unbekannten) Teamleiterin stammt. Falls es von ihr stammen würde, bliebe der Eindruck, dass es sich – namentlich aufgrund einer persönlichen Bekanntschaft der Gesuchstellerin mit der Absenderin – um eine Gefälligkeit handelte. Jedenfalls ist nicht glaubhaft, dass die E-Mail von einer unbeteiligten Drittperson stammt. 3.4.4.3 Entsprechendes gilt für die E-Mail der "C.________" vom 10. April 2026. Auch dort wurde der Name des Absenders geschwärzt. Zudem handelt es sich weitgehend um eine wortwörtliche englische Übersetzung der E-Mail der Stadt B.________ vom 7. April 2026. So lautet der erste Abschnitt in der E-Mail der Stadt B.________: "Im Zusammenhang mit der Trust8 AG (im Handelsregister eingetragen) sowie 'Trust 8 4 19' (derzeit nicht im Handelsregister, jedoch seit 2019 im Markenregister und 2020 genehmigt – Abmeldung aus dem HR der Trust 8 4 19 erfolgte 2022 aus gesundheitlichen Gründen) bestehen derzeit Unklarheiten, die aus unserer Sicht zu Irritationen führten". Der erste Abschnitt in der E-Mail der "C.________" lautet wie folgt: "In connection with Trust8 AG (registered in the commercial register) and 'Trust 8 4 19' (currently not listed in the commercial register, but registered as a trademark since 2019 and approved 2020 – with its deregistration from the commercial register having taken place in 2022 due to health reasons), certain inconsistencies have arisen which, in our view, may lead to misunderstandings". Vor diesem Hintergrund erscheint auch diese E-Mail keinesfalls als unabhängige Anfrage eines unbeteiligten Dritten oder Kunden. Im Übrigen liegen dieselben übrigen Ungereimtheiten vor wie bei der E-Mail der Stadt B.________ (vgl. vorne E. 3.4.4.2). 3.4.4.4 Die weiteren E-Mails vom 1., 5. und vom 6. April 2026 sind ebenfalls nicht aussagekräftig. In der E-Mail vom 1. April 2026 mit dem Betreff "Verwirrung betr. Website" führt ein angeblicher Kunde der Gesuchstellerin aus, er habe deren "Adresse/Website" einer Drittperson empfohlen, die anschliessend auf der Webseite "https://trust8.ch/treuhand" gelandet und dadurch etwas verwirrt gewesen sei. Auch hier wurde der Absender geschwärzt. Zudem bleibt offen, welche Angaben der Kunde der Gesuchstellerin der Drittperson tatsächlich weitergegeben haben will. Sollte er die vollständige Bezeichnung "Trust 8 4 19" genannt haben, und nicht bloss einzelne Teile davon, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Drittperson auf die Webseite der Gesuchsgegnerin gelangt sein soll. Ebenso unklar bleibt der Hintergrund der E-Mail vom 5. April 2026 mit dem Inhalt "Ist das von Dir" und einem Screenshot einer Google-Suche mit folgenden Treffern (von oben nach unten): "https://trust8.ch", "https://www.trust-8-4-19. com" und "https://________.de". Dass eine Suchanfrage mehrere Treffer mit unterschiedlichen Domains ergibt, vermag für sich allein weder eine Verwechslungsgefahr zu begründen noch erfolgte Verwechslungen zu belegen. Schliesslich enthält auch die E-Mail vom 6. April 2026 lediglich eine knappe Bemerkung, "ich habe euch verwechselt, dachte das gehört zusammen" sowie den Hinweis auf die unterschiedlichen Domains der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin. Wer die E-Mail verfasst hat und in welchem Zusammenhang die angebliche Verwechslung erfolgt sein soll, ergibt sich daraus ebenfalls nicht.

Seite 10/11 3.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar eine Gleichartigkeit der angebotenen Dienstleistungen gegeben ist, es sich aber beim streitgegenständlichen Zeichen der Gesuchstellerin um eine schwache Marke handelt. Bereits geringe Abweichungen vermögen daher eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marke der Gesuchstellerin und der Firma der Gesuchsgegnerin sind nicht die einzelnen Buchstaben, der Zeichenanfang oder das Zeichenende und auch nicht die Anzahl der Silben für sich alleine entscheidend. Entscheidend ist der Gesamteindruck, den die Zeichen beim massgebenden Publikum hinterlassen. Vorliegend führt die Würdigung dieses Gesamteindrucks zum Schluss, dass zwar eine Ähnlichkeit im Schriftbild besteht, beginnen doch beide Zeichen mit dem gleichen Sachbegriff gefolgt von der gleichen Ziffer ("Trust 8" vs. "Trust8"). Da jedoch das Schriftbild der Marke der Gesuchstellerin im Vergleich zur Firma der Gesuchsgegnerin länger ist ("Trust 8 4 19" vs. "Trust8 AG") und sich der Klang aufgrund der Anzahl der Silben wie auch der Betonung unterscheidet, ist von einer hinreichenden Unterscheidbarkeit der Zeichen auszugehen. Eine Gefahr von mittelbaren oder unmittelbaren Verwechslungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG ist daher nicht glaubhaft. 4. Bereits aufgrund des Gesagten ist der Verfügungsanspruch nicht glaubhaft. Ob die weiteren Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen vorliegen, kann deshalb dahingestellt bleiben. Das Gesuch erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ist ebenfalls nicht mehr näher einzugehen. Der Entscheid ist dem IGE mitzuteilen (Art. 54 MSchG). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.1 Beim unbestritten gebliebenen Streitwert von CHF 30'000.00 (act. 6 S. 2) und angesichts des verhältnismässig geringen Aufwands ist die Entscheidgebühr für das vorliegende summarische Verfahren auf CHF 2'000.00 festzusetzen (vgl. § 11 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 KoV OG). 5.2 Eine Parteientschädigung ist der nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin mangels geltend gemachter erheblicher prozessualer Umtriebe nicht zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Urteil des Obergerichts Zug vom 17. Dezember 2013, in: GVP 2013 S. 202 f.). Die Gesuchsgegnerin spricht lediglich unsubstanziiert von "erhebliche[m] finanzielle[m]" Aufwand. Verfügung 1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'500.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 500.00 wird ihr zurückerstattet. 3. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Seite 11/11 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel der Eingaben der Gesuchstellerin vom 21. und 28. April 2026) - Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung Einzelrichter A. Staub Oberrichter versandt am:

Z2 2026 21 — Zug Obergericht Zivilabteilung 22.05.2026 Z2 2026 21 — Swissrulings