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Zug Obergericht Zivilabteilung 02.04.2025 Z2 2025 7

2 aprile 2025·Deutsch·Zugo·Obergericht Zivilabteilung·PDF·3,638 parole·~18 min·4

Riassunto

vorsorgliche Massnahmen (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 30. Januar 2025) | Agentur/Alleinvertriebsvertrag

Testo integrale

20250314_140448_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2025 7 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 2. April 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Srl, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, gegen C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, betreffend vorsorgliche Massnahmen (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 30. Januar 2025)

Seite 2/10 Rechtsbegehren Gesuchstellerin und Berufungsklägerin 1. Es sei der Entscheid vom 30. Januar 2025 des Kantonsgerichts Zug aufzuheben. 2. Es sei der Appellatin sowie mit ihr verbundenen Drittpersonen oder Drittunternehmen unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbieten, direkt oder indirekt über jedwelche Dritte, ihre Produkte auf dem Gebiet ________ – mit Ausnahme über ihre Website – zu vertreiben. 3. Eventualiter sei das Verfahren zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Appellatin. Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin. Sachverhalt 1. Die A.________ Srl mit Sitz in E.________ (Italien; nachfolgend: Gesuchstellerin) und die C.________ AG mit Sitz in F.________ (Schweiz; nachfolgend: Gesuchsgegnerin) schlossen am 25. Oktober 2023 ein "Agency Agreement" ab (Vi act. 1/3). Gemäss diesem Agreement ist die Gesuchstellerin exklusiv berechtigt ("exclusive Agent"), C.________-Produkte ("C.________ branded products") auf dem Gebiet ________ zu vertreiben. Gleichentags schlossen die Parteien ein Affiliation Agreement ab (Vi act. 1/7). Gemäss diesem Agreement ist die Gesuchstellerin exklusiv berechtigt ("exclusive Affiliate"), C.________-Produkte im erwähnten Gebiet auf Rechnung der Gesuchsgegnerin ("for the account of C.________") in bestimmten Verkaufsstellen zu verkaufen und vermarkten. Im Jahr 2024 (das genaue Datum ergibt sich nicht aus den Akten) löste die Gesuchsgegnerin beide Agreements per 31. Juli 2025 auf (vgl. Vi act. 1/13). 2. Am 27. Januar 2025 reichte die Gesuchstellerin bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Ziffer 2 des eingangs genannten Rechtsbegehrens ein (Vi act. 1). Mit Entscheid vom 30. Januar 2025 wies die Einzelrichterin das Gesuch ab und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 der Gesuchstellerin (Vi act. 2). 3.1 Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchstellerin am 10. Februar 2025 Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). 3.2 Nachdem die Gesuchstellerin den von ihr verlangten Vorschuss für die mutmasslichen Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 vollständig bezahlt und festgestanden hatte, dass deren Rechtsvertreter innert Frist – trotz Aufforderung – keine Angaben zum Streitwert

Seite 3/10 gemacht hat, stellte der Präsident der II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug die Berufung der Gesuchsgegnerin zur Einreichung einer Berufungsantwort zu (vgl. act. 2-6). 3.3 In der Berufungsantwort vom 13. März 2025 stellte diese das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 7). 3.4 Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die Gesuchstellerin reichte allerdings am 28. März 2025 in Ausübung des Replikrechts nach Art. 53 Abs. 3 ZPO eine Eingabe ein (act. 10). Erwägungen 1. Zum Berufungsverfahren ist in prozessualer Hinsicht zunächst Folgendes festzuhalten: 1.1 Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn er lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]). 1.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). 1.3 Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. Art. 310 ZPO). Dies bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und

Seite 4/10 rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2; 4A_258/2024 vom 24. Mai 2024 E. 2.2). 1.4 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem im erstinstanzlichen Verfahren letztmals neue Tatsachen vorgetragen werden konnten, entstanden sind. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits zuvor entstanden sind. Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich bei erster Gelegenheit, d.h. im ersten Schriftenwechsel, vorzutragen. Im Falle unechter Noven sind die Gründe, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte, detailliert darzulegen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2023 vom 18. April 2024 E. 3.4.1; 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.2 f.). 2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ZPO. 2.1 Gemäss Art. 261 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (sog. Verfügungsanspruch; lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (sog. Verfügungsgrund; lit. b). Auch wenn nicht ausdrücklich genannt, gehört die zeitliche Dringlichkeit zum Voraussetzungskatalog für vorsorgliche Massnahmen und müssen die angeordneten Massnahmen verhältnismässig sein. Mithin müssen sie geeignet und erforderlich sein, um den befürchteten Nachteil zu verhindern (Huber, in: Sutter-Somm und weitere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 261 ZPO N 18 und 20 ff.; Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 261 ZPO N 4 ff.; Güngerich, Berner Kommentar, 2012, Art. 262 ZPO N 2 ff.). 2.2 Die gesuchstellende Partei muss sowohl das Bestehen ihres materiellrechtlichen Anspruchs, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft machen. Ein strikter Beweis ist nicht erforderlich. Glaubhaftmachen bedeutet, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der Voraussetzungen spricht. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist aber nicht gefordert (vgl. Sprecher, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 261 ZPO N 51 f. und 58; Urteil des Bundesgerichts 5A_147/2023 vom 3. Juli 2023 E. 4.1). 3. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit folgender Begründung ab: 3.1 Die Gesuchstellerin mache geltend, die Gesuchsgegnerin habe die beiden Agreements (vgl. vorne Ziff. 1 des Sachverhalts) per Ende Juli 2025 gekündigt und versuche, die vertragliche Kündigungsfrist faktisch abzukürzen, indem sie bereits jetzt durch Angestellte in ________

Seite 5/10 (Gebiet) ihre eigenen Produkte verkaufe und von der Gesuchstellerin akquirierte Kunden kontaktiere. Die Gesuchstellerin bringe weiter vor, sie werde im Hauptverfahren gegen die Gesuchsgegnerin Provisionsansprüche geltend machen, wobei eine Kommission auch auf den von der Gesuchsgegnerin getätigten Verkäufen geschuldet sei. Demnach stünden der Gesuchstellerin – gemäss deren Behauptungen – so oder anders Provisionsansprüche zu, unabhängig davon, ob die C.________-Produkte von ihr oder von der Gesuchsgegnerin direkt verkauft würden. Schon allein deshalb sei nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchstellerin durch den direkten Vertreib seitens der Gesuchsgegnerin ein wirtschaftlicher Nachteil entstehen bzw. der Hauptanspruch (auf Provisionszahlungen) vereitelt werden könnte. 3.2 Die Gesuchstellerin führe in Bezug auf den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil aus, die Gesuchsgegnerin garantiere nicht, dass die Verkäufe durch fachlich geschultes Personal getätigt würden. Es sei zu befürchten, dass die Gesuchsgegnerin die Kunden verunsichern, verärgern und dadurch letztlich von Bestellungen abhalten werde. Die Gesuchstellerin untermauere oder belege diese Behauptungen jedoch nicht mit objektiven Anhaltspunkten. Zudem seien sie auch nicht glaubhaft, zumal sich die Gesuchsgegnerin als Markeninhaberin bzw. Anbieterin der Produkte mit diesem Verhalten selbst schädigen würde. 3.3 Auch das Argument der Gesuchstellerin, wonach das Verhalten der Gesuchsgegnerin die von der Gesuchstellerin getätigte Anfangsinvestition kompromittiere, halte nicht stand. Denn diese Gelder seien unabhängig vom zukünftigen Verhalten der Gesuchsgegnerin bereits investiert und die Gesuchstellerin könne diese so oder anders nicht zurückerhalten. Damit wäre ein allfälliger Nachteil bereits eingetreten und würde nicht erst drohen. 3.4 Die Gesuchstellerin bringe schliesslich vor, die von der Gesuchsgegnerin kontaktierten Kunden seien nach wie vor Kunden der Gesuchstellerin für andere Produkte und Marken und das Vorgehen der Gesuchsgegnerin sei unprofessionell und schädlich. Die Gesuchstellerin liefere für diese Behauptungen abermals keine objektiven Anhaltspunkte und lege insbesondere nicht konkret dar, inwiefern das Verhalten der Gesuchsgegnerin für die anderweitigen Geschäfte der Gesuchstellerin schädlich sein solle. 3.5 Aus der von der Gesuchstellerin eingereichten E-Mail an die C.________-Partner vom 4. Dezember 2024 könne die Gesuchstellerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. In dieser E-Mail weise die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen auf das Vertragsende mit der Gesuchstellerin per Ende Juli 2025 hin und teile mit, dass sie aber der Herbst-/Wintersaison 2025 die Verkäufe selbst durch ihre eigenen Mitarbeiter tätigen werde. 4. Die Berufung ist in verschiedener Hinsicht nicht oder nicht hinreichend begründet, sodass darauf entweder nicht eingetreten werden kann oder aber die Berufung abzuweisen ist. Im Einzelnen: 4.1 In der Berufung stellt die Gesuchstellerin zahlreiche neue Behauptungen auf, ohne darzulegen, weshalb sie diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorbringen konnte. Diese Behauptungen haben folglich unberücksichtigt zu bleiben (vgl. vorne E. 1.4). 4.1.1 Neu sind insbesondere Vorbringen dazu, weshalb der angeblich entstandene Schaden nicht durch eine nachträgliche finanzielle Entschädigung behoben werden könne (act. 1 Rz 42).

Seite 6/10 Neu ist auch die Behauptung, es sei kaum davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin eine saubere Abrechnung über die Verkäufe liefern werde, sondern es sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin mittels einer aufwändigen und kostspieligen Stufenklage die Offenlegung der Verkäufe und gleichzeitig den Provisionsanspruch einklagen müsse (act. 1 Rz 20). 4.1.2 Dass dieser "Mechanismus" dem erstinstanzlichen Gericht "ohne Weiteres bekannt" bzw. "notorisch" sein müsste, wie die Gesuchstellerin behauptet (vgl. act. 1 Rz 20), trifft nicht zu. Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises (Art. 151 ZPO). Offenkundig (allgemein notorisch) sind Tatsachen, die allgemein, jedenfalls aber am Ort des Gerichts, verbreitet bekannt sind; nicht erforderlich ist, dass die Allgemeinheit die notorische Tatsache unmittelbar kennt, sondern es genügt, wenn sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen erschliessen lässt (BGE 150 III 209 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_643/2023 vom 6. Mai 2024 E. 3.2.3). Gerichtsnotorisch sind Erkenntnisse des Gerichts aus früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien oder aus bewusst geführten Pilotprozessen, berufliches Wissen von Fachrichtern oder gutachterliche Befunde aus anderen Verfahren über abstrakte wissenschaftliche Fragen, nicht aber Wissen des Gerichts über den konkreten Beweisgegenstand (Urteil des Bundesgerichts 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 5.2; 5A_774/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.1.1). Erfahrungssätze sind aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitete Regeln, Grundsätze und Erkenntnisse, die jedermann aufgrund eines selbstverständlichen Wissens um menschliche Verhaltensweisen oder allgemeiner Kenntnis naturgegebener Zusammenhänge vertraut sind (vgl. BGE 143 III 297 E. 6.7.1; Baumgartner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 151 ZPO N 11). Allgemein anerkannt ist ein Erfahrungssatz, wenn er über den konkreten Sachverhalt hinaus Bedeutung hat und damit einer Norm gleichkommt (Guyan, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 151 ZPO N 4 m.H. auf BGE 123 III 241 E. 3). Dass die Gesuchsgegnerin keine saubere Abrechnung erstellen und folglich eine aufwändige Stufenklage erforderlich sein wird, ist keineswegs eine offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsache. Ebenso wenig handelt es sich dabei um einen allgemein anerkannten Erfahrungssatz. Etwas anderes vermag die Gesuchstellerin jedenfalls nicht aufzuzeigen. 4.1.3 Wenn die Gesuchstellerin behauptet, die gegenteilige Schlussfolgerung (mit Bezug auf die Notorietät der Tatsache) würde dazu führen, dass Vertragsverletzungen grundsätzlich zu dulden und die Partei auf den Gerichtsweg zu verweisen seien (act. 1 Rz 20), geht sie in mehrfacher Hinsicht fehl. Vorsorgliche Massnahmen setzen nebst einem Verfügungsanspruch (beispielsweise einer drohenden Vertragsverletzung) kumulativ einen Verfügungsgrund voraus (Art. 261 ZPO). Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 261 ZPO (Verfügungsgrund) ist mit dem blossen Nachweis der Verletzung des Anspruchs noch nicht rechtsgenügend dargetan (vgl. vorne E. 2.1; Sprecher, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 261 ZPO N 30 m.H.). Abgesehen davon wurde vorliegend nicht einmal eine (drohende) Verletzung eines Anspruchs glaubhaft gemacht, sondern bloss behauptet. 4.1.4 Sodann meint die Gesuchstellerin, die Vorinstanz verneine nicht, dass eine Vertragsverletzung vorliege, und entsprechend könne das Gesuch nicht offensichtlich unbegründet sein (act. 1 Rz 35). Damit geht die Gesuchstellerin offensichtlich fehl. Denn das Vorliegen einer Vertragsverletzung braucht gar nicht geprüft zu werden, wenn es bereits am Verfügungs-

Seite 7/10 grund mangelt. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz auch eine Vertragsverletzung nicht für glaubhaft hielt. 4.2 Die Gesuchstellerin wendet ferner ein, ein Glaubhaftmachen reiche im vorliegenden Verfahren und es könne ihr nicht vorgehalten werden, sie habe den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil nicht durch objektive Anhaltspunkte untermauert oder belegt (act. 1 Rz 17 und 22). Dieser Einwand ist unbegründet. 4.2.1 Glaubhaftmachen bedeutet zwar weniger als Beweisen, aber mehr als blosses Behaupten (Lardelli/Vetter, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 8 ZGB N 20; Urteil des Bundesgerichts 5A_845/2009 vom 16. Februar 2010 E. 6.1). Entsprechend sind auch einem Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen entsprechende Beweismittel (in der Regel Urkunden; Art. 254 ZPO) beizulegen. Die blosse Behauptung genügt offensichtlich für das Glaubhaftmachen noch nicht. Soweit die Gesuchstellerin zur Untermauerung ihrer Behauptungen dennoch Beweismittel einreichte, widersprachen diese ihrer Darstellung sogar. Dies legte die Vorinstanz bezüglich der E-Mail vom 4. Dezember 2024 und der darin enthaltenen Aussage, wonach die Gesuchsgegnerin (erst) ab der Herbst-/ Wintersaison 2025 die Verkäufe selbst tätigen werde, dar. Darauf ging die Gesuchstellerin in der Berufung gar nicht ein. 4.2.2 Im Weiteren ist der Gesuchstellerin entgegenzuhalten, dass sie in der Berufung – soweit dies überhaupt noch zulässig wäre (vgl. vorne E. 1.4) – auch keinerlei (zusätzliche) Beweise für ihre Behauptungen offeriert. Illustrativ ist etwa folgende pauschale und ohne Beweisofferten versehene (sowie von der Gesuchsgegnerin bestrittene [vgl. act. 7 Rz 18]) Behauptung: "Die Appellatin hat die Appellantin von allen Verkaufsmeetings ausgeschlossen" (act. 1 Rz 10). Formulierungen wie "liegt auf der Hand" (act. 1 Rz 23 und 25) nützen der Gesuchstellerin nichts. Unzutreffend ist sodann die Behauptung, es "sei belegt" und werde von der Gesuchsgegnerin "im Wesentlichen auch nicht bestritten", dass die Gesuchsgegnerin durch Angestellte vor Ort in ________ (Gebiet) ihre Produkte verkaufen lasse (act. 1 Rz 11). Inwiefern dieser Umstand belegt ist, führt die Gesuchstellerin (abermals) nicht aus. 4.3 Unverständlich ist die Behauptung der Gesuchstellerin, sie werde im Hauptverfahren eine Kundschaftsentschädigung (Art. 418u OR) geltend machen und deshalb sei ihr Argument, wonach die Anfangsinvestition kompromittiert werde, nicht falsch (act. 1 Rz 29). Was die Kundschaftsentschädigung damit zu tun hat, dass die (ursprüngliche) Anfangsinvestition bereits getätigt wurde, erschliesst sich nicht. Mithin fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. 4.4 Die Gesuchstellerin weist in der Berufung darauf hin, dass die Kunden von der Gesuchsgegnerin "aktiv aufgesucht" würden und nicht bloss Produkte an die Kunden "verkauft" würden (act. 1 Rz 18). Was diese Unterscheidung zur Sache tut, bleibt ebenfalls unklar. Ausserdem ist (auch) diese Behauptung nicht ansatzweise mit objektiven Anhaltspunkten unterlegt. Genauso unbelegt blieben (auch in der Berufung) die zahlreichen Behauptungen, wonach das Personal der Gesuchsgegnerin, das in ________ (Gebiet) die Kunden angehe, unqualifiziert sei oder unqualifiziert vorgehe und damit die Gesuchstellerin schädige.

Seite 8/10 4.5 Soweit die Gesuchstellerin moniert, die Vorinstanz habe die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO unzulässigerweise nicht ausgeübt (act. 1 Rz 37 ff.), ist ihr von vornherein kein Erfolg beschieden. Zunächst einmal ist die Gesuchstellerin anwaltlich vertreten. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (Urteil des Bundesgerichts 4A_601/2020 vom 11. Mai 2021 E. 4.3.2). Sodann übersieht die Gesuchstellerin, dass die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu dient, prozessuale Nachlässigkeit der Parteien auszugleichen (Urteil des Bundesgerichts 4A_259/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 3.1.2). Das bedeutet, dass Tatsachen innerhalb der gesetzlich vorgegebenen zeitlichen Schranken behauptet und belegt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 4A_556/2021 vom 21. März 2022 E. 4.1). Vorliegend war die Vorinstanz offenkundig nicht veranlasst, der Gesuchstellerin aufzuzeigen, welche Behauptungen fehlen und mit welchen Beweismitteln diese untermauert werden könnten, damit das Gesuch hätte gutgeheissen werden können. 4.6 In ihrer Eingabe vom 28. März 2025 ergänzt die Gesuchstellerin den Sachverhalt und reicht neue Belege ein (act. 10). Ob diese Noven zulässig sind, kann offenbleiben, da sie am Ergebnis nichts ändern. Die Gesuchstellerin äussert sich auch in der Eingabe vom 28. März 2025 nur am Rande zum Verfügungsgrund (act. 10 Rz 62). Soweit sie diesbezüglich den erstmals in der Berufung und damit ohnehin verspätet behaupteten Sachverhalt in anderen Worten beschreibt (act. 10 Rz 62 Ziff. 3 und 4), ist sie damit nicht mehr zu hören (vgl. vorne E. 1.4). Neu und im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Novum der ausserordentlichen Kündigung vom 5. März 2025 stehend sind hingegen die Behauptungen, die Gesuchsgegnerin "betreue" den Markt mangelhaft und verwende missbräuchlich die Infrastruktur der Gesuchstellerin, was geschäftsschädigend sei (act. 10 Rz 62 Ziff. 1 und 2). Was die Gesuchstellerin damit meint, ist allerdings unklar. Ihre Argumente widersprechen sich: Sie bestreitet die Gültigkeit der ausserordentlichen Kündigung und wehrt sich dagegen, dass die Gesuchsgegnerin Ware aus den Geschäften abholt; handkehrum stört sie sich daran, dass die Gesuchsgegnerin ihre Infrastruktur (was damit gemeint ist, ist unklar) weiterhin nutzt und sie deswegen ihre Ressourcen (was damit gemeint ist, ist ebenfalls unklar) nicht anderweitig einsetzen kann. Zudem wirft sie der Gesuchsgegnerin einerseits eine Einmischung und andererseits eine mangelhafte "Betreuung" des Marktes vor. Abgesehen davon, dass diese Behauptungen unsubstanziiert und bereits deshalb unbeachtlich sind, reicht die Gesuchstellerin auch keine aussagekräftigen Belege ein. Das gilt auch für die behaupteten eigenmächtigen Stornierungen, die Nichteinbeziehung in Verkaufsgespräche und die direkten Nachbestellungen bei Kunden. Schliesslich legt die Gesuchstellerin auch nicht dar, inwiefern die "geschäftsschädigende" Wirkung nicht bzw. nicht leicht wiedergutzumachen ist. Zusammengefasst fehlt es nach wie vor an einem glaubhaft gemachten Verfügungsgrund. Damit kann offenbleiben, ob aufgrund der ausserordentlichen Kündigung vom 5. März 2025 nunmehr ein Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht ist oder nicht. 5. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen.

Seite 9/10 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen und diese hat die Gesuchsgegnerin für deren Bemühungen angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.1 Da es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, die Gesuchstellerin den Streitwert aber – trotz gerichtlicher Aufforderung – nicht bezifferte, ist dieser vom Gericht festzusetzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO analog; Frey, Grundsätze der Streitwertbestimmung, 2017, N 179). Gemäss Art. 4 des Agency Agreements betragen die beabsichtigten Mindesteinnahmen ("targets to generate the following minimum net revenue") für die Zeit vom 1. August 2024 bis 30. Juni 2025 netto EUR 7 Mio. Die der Gesuchstellerin zustehenden Kommissionen belaufen sich – je nach "Key Account Tier" – auf 3 bis 10 % der "Agent's net commissionable sales paid to C.________" (Vi act. 1/3). Ohne auf diese Zahlen, Begriffe und Zusammenhänge im Detail einzugehen, ist von einem beträchtlichen Streitwert auszugehen, selbst wenn berücksichtigt wird, dass die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch vom 27. Januar 2025 im Wesentlichen bloss den Zustand bis Ende Juli 2025 aufrechterhalten wollte. Ermessensweise ist von einem Streitwert von (mindestens) CHF 100'000.00 auszugehen. 6.2 Bei diesem Streitwert beträgt die Entscheidgebühr im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren CHF 6'000.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). Im summarischen Verfahren ist diese Gebühr auf einen Drittel bis drei Viertel herabzusetzen (§ 12 Abs. 1 KoV OG). Angesichts des überschaubaren Aktenumfangs und des geringen Aufwands ist die Entscheidgebühr auf CHF 2'500.00 festzusetzen. 6.3 Das Grundhonorar für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beträgt beim vorgenannten Streitwert CHF 10'900.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Da es sich um ein summarisches Verfahren handelt (§ 6 Abs. 1 AnwT), das Grundhonorar wegen des Rechtsmittelverfahrens herabzusetzen ist (§ 8 Abs. 1 AnwT) und sich Aktenumfang und notwendiger Aufwand in Grenzen hielten, rechtfertigt es sich, das Grundhonorar insgesamt auf einen Viertel, mithin auf CHF 2'725.00, herabzusetzen. Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 AnwT) resultiert eine angemessene Entschädigung von gerundet CHF 2'805.00. Mangels eines Antrags im Rechtsbegehren ist keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen (vgl. Ziff. 2.1.1 der Weisung des Obergerichts Zug über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 29. Juli 2015). Das von der Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin geltend gemachte Honorar von CHF 5'734.15 (inkl. MWST) ist offensichtlich zu hoch. Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 30. Januar 2025 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 2'500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'805.00 zu bezahlen.

Seite 10/10 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels der Eingabe der Gesuchstellerin vom 28. März 2025 samt Beilagen) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2025 32) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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