Skip to content

Zug Obergericht Zivilabteilung 13.05.2026 Z2 2025 61

13 maggio 2026·Deutsch·Zugo·Obergericht Zivilabteilung·PDF·8,022 parole·~40 min·8

Riassunto

unlauteren Wettbewerb (vorsorgliche Massnahmen) | Unlauterer Wettbewerb

Testo integrale

20260427_103533_ANOM.docx II. Zivilabteilung Einzelrichter Z2 2025 61 Verfügung vom 13. Mai 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ (AG), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Rechtsanwalt C.________ und/oder Rechtsanwalt D.________, Gesuchstellerin, gegen EA.________ (AG), vertreten durch Rechtsanwalt F.________ und/oder Rechtsanwalt G.________, Gesuchsgegnerin, betreffend unlauteren Wettbewerb (vorsorgliche Massnahmen)

Seite 2/19 Rechtsbegehren Gesuchstellerin 1. Es sei der Gesuchsgegnerin vorsorglich zu verbieten, mit einem Serienbrief, E-Mail oder durch anderweitige Kommunikationsmittel gegenüber den Kunden der Gesuchstellerin gemäss Anhang des H.________ Framework Agreement vom 23. Januar 2025 direkt oder indirekt abzuwerben. Insbesondere sei der Gesuchsgegnerin zu verbieten: (1) Kunden der Gesuchstellerin aufzufordern, Bestellungen bei der Gesuchsgegnerin, einschliesslich deren nahestehenden Gruppengesellschaften EB.________ Co., Ltd.; EC.________ Limited; HA.________ Limited; HB.________ Limited; HC.________ (...) Co., Ltd.; HD.________ (...) Co., Ltd. und HE.________ Limited aufzugeben; (2) Kunden der Gesuchstellerin Vorteile wie z.B. Tiefstpreis-Garantien für Kunden der Gesuchstellerin anzubieten; (3) Vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse der Gesuchstellerin wie insbesondere Kundendaten und Preisinformationen der Gesuchstellerin zu verwenden. 2. Die Verbote gemäss Antrag Ziff. 1 seien unter Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegnerin, anzuordnen und den Parteien unmittelbar nach Erlass schriftlich mitzuteilen. 3. Es sei zu verfügen, dass im Fall der Ergreifung eines Rechtsmittels die vorsorglichen Massnahmen gemäss Antrag Ziff. 1 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheids über die vorsorglichen Massnahmen in Kraft bleiben. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Gesuchsgegnerin 1. Es sei das Gesuch mit der Nr. Z2 2025 [61] um Erlass vorsorglicher (superprovisorischer) Massnahmen der Gesuchstellerin vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Kosten für Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden in die Amtssprache des Gerichts seien nicht gesondert zu verlegen, sondern von derjenigen Partei zu tragen, die diese Urkunden ins Recht legt und darauf begründet Ansprüche abzuleiten versucht. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten [der] Gesuchstellerin. Sachverhalt 1. Die in I.________ (ZH) domizilierte A.________ AG (vormals "HF.________ GmbH"; nachfolgend: Gesuchstellerin) bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister ________ (Zweckumschreibung). 2. Die in J.________ (ZG) ansässige EA.________ AG bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister unter anderem ________ (Zweckumschreibung).

Seite 3/19 3. Am 7. November 2025 reichte die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zug das vorliegende Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegen die Gesuchsgegnerin mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Gesuchsgegnerin und ihre verbundenen Unternehmen betrieben trotz gegenteiliger Zusicherungen unlautere Werbung gegenüber Kunden der Gesuchstellerin. 4. Mit Verfügung vom 7. November 2025 wies der Präsident der II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug den Antrag auf superprovisorische Anordnung der verlangten vorsorglichen Massnahmen ab (act. 2). 5. Nachdem die Gesuchstellerin dem Obergericht ein Doppel der Beilagen für die Gesuchsgegnerin nachgereicht hatte, wurde die Gesuchsgegnerin am 11. November 2025 aufgefordert, eine Gesuchsantwort einzureichen (act. 5). Diese Aufforderung wurde am 20. November 2025 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Obergericht retourniert (act. 6). Am 24. November 2025 wurde die Aufforderung an die Privatadresse der einzigen Verwaltungsrätin der Gesuchsgegnerin, K.________, in J.________ (ZG) versandt (act. 7). Diese Sendung wurde am 10. Dezember 2025 – ebenfalls mit dem Vermerk "nicht abgeholt" – an das Obergericht retourniert. Gleichentags ersuchte das Obergericht die Zuger Polizei, der Verwaltungsrätin das Schreiben des Obergerichts vom 24. November 2025 samt Verfügung vom 7. November 2025 zuzustellen (act. 9). Am 28. Januar 2026 konnte diese Sendung polizeilich zugestellt werden (act. 11). Mit Schreiben des Obergerichts vom 11. Februar 2026 wurde die Gesuchsgegnerin erneut aufgefordert, eine Gesuchsantwort einzureichen (act. 13). Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 bat die – inzwischen durch Rechtsanwalt F.________ vertretene – Gesuchsgegnerin darum, die Umstände mit der postalischen Zustellung zu entschuldigen. Ausserdem teilte sie mit, dass sie keine Beilagen erhalten habe (act. 14). Mit Schreiben vom 24. Februar 2026 teilte das Obergericht mit, dass die Gesuchsgegnerin die entsprechende Sendung nicht von der Post abgeholt habe und die Sendung retourniert worden sei (act. 17). Gleichentags erstattete das Obergericht eine Meldung möglicher Organisationsmängel an das Handelsregisteramt des Kantons Zug (act. 18). Am 27. Februar 2026 holte der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin die Beilagen beim Obergericht ab (act. 20 und 21). Mit Eingabe vom 3. März 2026 zeigten die Rechtsanwälte L.________ und M.________ an, dass sie die Gesuchsgegnerin vertreten würden (act. 23). Das Obergericht antwortete darauf, dass die Korrespondenz ausschliesslich über Rechtsanwalt F.________ erfolge, da eine Niederlegung dieses Mandats nicht mitgeteilt worden sei (act. 24). 6. Innert erstreckter Frist reichte die Gesuchsgegnerin am 17. März 2026 eine thematisch beschränkte Gesuchsantwort ein. Sie stellte den Verfahrensantrag, das Verfahren sei einstweilen auf die Eintretensfragen zu beschränken. Eventualiter sei der Gesuchstellerin eine Frist für die Beibringung von Übersetzungen für alle Beweismittel in englischer Sprache anzusetzen und der Gesuchsgegnerin die Frist "zur materiellen Beantwortung des Gesuchs" einstweilen abzunehmen (act. 25). 7. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 20. März 2026 wurde der Antrag auf Verfahrensbeschränkung abgewiesen und die Gesuchstellerin aufgefordert, die aus ihrer Sicht relevanten und beweistauglichen Urkunden oder Passagen von Urkunden auf Deutsch übersetzt einzureichen (act. 26).

Seite 4/19 8. Dieser Aufforderung kam die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 1. April 2026 nach. In dieser Eingabe stellte sie den Antrag, die Übersetzungskosten seien im Endentscheid gesondert zu verlegen und vollumfänglich der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (act. 27). 9. Am 20. April 2026 reichte die Gesuchsgegnerin ihre thematisch unbeschränkte Gesuchsantwort mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 28). 10. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Am 7. Mai 2026 liess sich die Gesuchstellerin in Ausübung ihres Replikrechts ein weiteres Mal vernehmen (act. 31). Erwägungen 1. Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Fehlt es an einer Prozessvoraussetzungen, darf das Gericht nicht auf die Klage oder das Gesuch eintreten und kein Urteil in der Sache fällen (Urteil des Bundesgerichts 4A_197/2022 vom 25. November 2022 E. 2.4.1; 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020 E. 2.3.1). Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehören namentlich das schutzwürdige Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei (sog. Rechtsschutzinteresse) sowie die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Die Sache darf auch nicht anderweitig rechtshängig sein (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a, b und d ZPO). 1.1 Die Gesuchsgegnerin bestreitet das Vorliegen verschiedener Prozessvoraussetzungen. Zunächst stellt sie das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin an den beantragten Massnahmen infrage. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, die von der Gesuchstellerin beanstandeten Handlungen seien nicht ihr zuzurechnen. Ein vorsorgliches Verbot bringe der Gesuchstellerin daher von vornherein keinen Nutzen (act. 25 Rz 18 ff.). Damit bringt die Gesuchsgegnerin sinngemäss vor, die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche würden sich (soweit bestehend) gegen Drittpersonen richteten. Angesprochen ist damit die Frage der Passivlegitimation (vgl. dazu act. 29 Rz 129). Diese betrifft allerdings eine materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs und bildet keine Prozessvoraussetzung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_675/2024 vom 15. August 2025 E. 2.3.4; 5A_499/2015 vom 20. Januar 2016 E. 2.3). Die Passivlegitimation ist deshalb nicht im Eintretensstadium zu prüfen. Selbst wenn die Frage danach, wer die von der Gesuchstellerin beanstandeten Handlungen zu verantworten hat, (auch) das Rechtsschutzinteresse beträfe (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_362/2025 vom 2. Februar 2026 E. 5.3), würde es sich dabei um eine doppelrelevante Tatsache handeln, die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage grundsätzlich als wahr unterstellt und erst bei der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs untersucht wird (BGE 147 III 159 E. 2.1.2 [= Pra 2021 Nr. 111]; Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 3.1.2; zur Anwendbarkeit der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen auf Verfahren über vorsorgliche Massnahmen vgl. Hoffmann-Nowotny, Doppelrelevante Tatsachen in Zivilprozess und Schiedsverfahren, 2010, N 541 ff.; vgl. hinten E. 6.5). Im Eintretensstadium ist das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin daher so oder anders zu bejahen.

Seite 5/19 1.2 Im Weiteren bestreitet die Gesuchsgegnerin die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Gesuchstellerin begründe die internationale Zuständigkeit, so die Gesuchsgegnerin, mit Verweis auf Art. 133 und Art. 136 IPRG, die allerdings keine Zuständigkeitsfragen, sondern das anwendbare Recht regelten. Vorliegend gehe es um Handlungen im Ausland ansässiger Personen, womit keine Gerichtszuständigkeit in der Schweiz gegeben sei (act. 25 Rz 29 ff.; act. 29 Rz 17 ff.). Zutreffend ist, dass die Gesuchstellerin unter dem Titel "Internationale Zuständigkeit" im Gesuch lediglich Ausführungen zum anwendbaren Recht macht (act. 1 Rz 3 ff.). Ausgehend von – im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Gesuchs zu unterstellenden – Handlungen der Gesuchsgegnerin (vgl. vorne E. 1.1) ist eine Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Zug indessen gegeben. Offenbleiben kann, ob sich die Zuständigkeit aus dem IPRG und/oder aus der ZPO ableitet, zumal sowohl für Klagen aus Vertrag als auch für Klagen aus unerlaubter Handlung unter anderem ein Gerichtsstand am Sitz der beklagten Partei besteht (Art. 112 und Art. 129 IPRG; Art. 31 und Art. 36 ZPO) und Gesuchsgegnerin im Kanton Zug domiziliert ist. Folglich sind die Gerichte des Kantons Zug auch zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs um Anordnung vorsorglicher Massnahmen international und örtlich zuständig (vgl. Art. 10 IPRG; Art. 13 ZPO). Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters am Obergericht ist im Übrigen unbestrittenermassen gegeben (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 Bst. a und § 23 Abs. 2 Bst. j GOG). 1.3 Schliesslich wendet die Gesuchsgegnerin ein, eine Schiedsvereinbarung und die anderweitige Rechtshängigkeit der Sache stehe der Zulässigkeit des Massnahmegesuchs entgegen. Die Gesuchstellerin sei – im Gegensatz zur Gesuchsgegnerin – Vertragspartei des H.________ Framework Agreements vom 23. Januar 2025 (act. 1/12). Dieser Vertrag enthalte eine Schiedsklausel zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in Hongkong. Diese Schiedsklausel gelte auch für die im vorliegenden Verfahren zu klärenden Fragen. Tatsächlich habe die Gesuchstellerin beim besagten Schiedsgericht bereits ein inhaltlich und funktional identisches Massnahmeverfahren anhängig gemacht. Auch wenn die Gesuchsgegnerin nicht Partei des Verfahrens in Hongkong sei, stehe dem vorliegenden Massnahmegesuch die Sperrwirkung der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen (act. 25 Rz 43 ff. und 46 ff.). Diese Vorbringen überzeugen – soweit überhaupt verständlich – nicht. Zunächst argumentiert die Gesuchsgegnerin widersprüchlich, wenn sie einerseits geltend macht, nicht Vertragspartei des H.________ Framework Agreements zu sein (vgl. auch act. 29 Rz 51), sich andererseits aber auf die darin enthaltene Schiedsklausel beruft. Sie legt jedenfalls nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Schiedsklausel dem vorliegenden Massnahmegesuch entgegenstehen soll. Im Übrigen erklärt die Gesuchsgegnerin selbst, dass sie nicht Partei des angeblich bereits hängigen Schiedsverfahrens sei. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem vorliegenden Verfahren die Sperrwirkung eines anderen Verfahrens entgegenstehen könnte (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2024 vom 21. November 2025 E: 4.1; 4A_405/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.1). 1.4 Zusammengefasst sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ist demnach einzutreten.

Seite 6/19 2. Die Gesuchstellerin wendet in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2026 ein, die Gesuchsgegnerin habe aufgrund der am 28. Januar 2026 erfolgten Zustellung Kenntnis vom vorliegenden Verfahren erlangt. Ab diesem Zeitpunkt hätte sie sich beim Gericht namentlich über angesetzte Fristen informieren müssen. Die Frist zur Einreichung der Gesuchsantwort gemäss Schreiben vom 11. November 2025 (act. 5) habe somit zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Die Gesuchsgegnerin habe diese Frist jedoch ungenutzt verstreichen lassen, weshalb ihre Eingaben allesamt aus dem Recht zu weisen seien (act. 31 Rz 69, 3. Spiegelstrich). Dieser Einwand ist unbegründet. Eine gerichtliche Zurückweisung (angeblich) unzulässiger Eingaben ist der ZPO grundsätzlich fremd (vgl. Staehelin/Bopp, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. A. 2024, § 21 N 10). Davon abgesehen macht die Gesuchstellerin zu Recht nicht geltend, dass das erste Schreiben, mit dem der Gesuchsgegnerin Frist zur Einreichung der Gesuchsantwort angesetzt wurde (act. 5), der Gesuchstellerin am 28. Januar 2026 zugestellt werden konnte. Entsprechend wurde der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 11. Februar 2026 erneut Frist zur Einreichung der Gesuchsantwort angesetzt (act. 13). Erst mit Zustellung dieses Schreibens nahm die Frist ihren Lauf (vgl. dazu Gschwend, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 138 ZPO N 25 f.). Diese Frist hat die Gesuchsgegnerin gewahrt. 3. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (sog. Verfügungsanspruch; lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (sog. Verfügungsgrund; lit. b). Auch wenn im Gesetz nicht ausdrücklich genannt, setzt der Erlass vorsorglicher Massnahmen weiter eine zeitliche Dringlichkeit voraus. Die angeordneten Massnahmen müssen zudem verhältnismässig sein. Sie müssen demnach geeignet und erforderlich sein, den befürchteten Nachteil zu verhindern (Huber/Jutzeler, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. A. 2025, Art. 261 ZPO N 17 ff.; Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 261 ZPO N 4 ff.; Domenig/Güngerich, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 261 ZPO N 14 ff. und Art. 262 ZPO N 3). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (Sprecher, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 261 ZPO N 10). Im summarischen Massnahmeverfahren gilt das Beweismass des Glaubhaftmachens. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_147/2023 vom 3. Juli 2023 E. 4.1). Das Beweismass des Glaubhaftmachens gilt grundsätzlich für die Behauptungen der gesuchstellenden Partei wie auch für die Einwände der Gegenpartei (Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 58). Entscheidend ist jedoch, ob der geltend gemachte Anspruch angesichts der Einwände der Gegenpartei immer noch als glaubhaft erscheint (Urteil des Bundesgerichts 4A_50/2019 vom 28. Mai 2019 E. 6.6.2). Die Rechtslage ist grundsätzlich nur summarisch zu prüfen und vorläufig zu beurteilen, ohne die sich stellenden rechtlichen Fragen endgültig zu klären (Urteil des Bundesgerichts 5A_998/2022 vom 18. April 2023 E. 3.1).

Seite 7/19 4. Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch im Wesentlichen wie folgt: 4.1 Sie sei eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der HE.________ Limited (nachfolgend: "HE.________") mit Sitz in Hongkong. Die HE.________ werde zu 49 % von der HB.________ Limited (nachfolgend: "HB.________") und zu 51 % von der N.________ Limited gehalten. Die HB.________ sei wiederum eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der HC.________ Limited (nachfolgend: "HC.________"), die ihren Sitz auf den Cayman Islands habe und an der Börse in Hongkong kotiert sei (act. 1 Rz 20 ff.). 4.2 Die Gesuchsgegnerin werde indirekt zu 100 % von der EB.________ Co., Ltd. (nachfolgend: "EB.________") gehalten, die an der Börse in Shenzhen kotiert sei. Auch die EC.________ Limited mit Sitz in Hongkong (nachfolgend: "EC.________") sei indirekt eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der EB.________. Die EC.________ habe im Rahmen eines bis am tt.mm.2025 laufenden Angebots zum Kauf sämtlicher Aktien eine Beteiligung von rund 98 % an der HC.________ erworben. Auch die Gesuchsgegnerin sei eine Tochtergesellschaft der EC.________. Gemäss LinkedIn-Profil der "E.________" bzw. "EC.________ Global" befinde sich der Hauptsitz des Unternehmens in J.________ (ZG). Als Standort werde der Sitz der Gesuchsgegnerin angegeben. Beim Profil handle es sich gemäss einem Beitrag von Anfang 2025 um die offizielle LinkedIn-Unternehmensseite ("E.________'s official LinkedIn company page"). Darin fänden sich unter anderem Beiträge zu einer neuen Fabrik in O.________ (Land). Die Gesuchsgegnerin und ihre verbundenen Unternehmen träten am Markt wohl ganz bewusst mit unterschiedlichen Bezeichnungen und Firmierungen auf, wobei regelmässig prominent auf den Hauptsitz in J.________ (ZG) Bezug genommen werde (act. 1 Rz 26 ff. und 39 ff.). 4.3 Am 23. Januar 2025 hätten die HB.________ und die Gesuchstellerin das H.________ Framework Agreement (act. 1/12; nachfolgend: Rahmenvertrag) abgeschlossen. Dieser Rahmenvertrag enthalte eine Rechtswahlklausel zugunsten des schweizerischen Rechts. Gemäss Ziffer 10 des Vertrags ("Non-Competition and Exclusivity") habe die HB.________ sich verpflichtet, dass sie und ihre verbundenen Unternehmen mit aktuellen, ehemaligen oder potenziellen Kunden der Gesuchstellerin, von denen die HB.________ oder ihre verbundenen Unternehmen Kenntnis erlangt hätten, keine Gespräche über Dienstleistungen oder Geschäfte führen, die denen im Rahmenvertrag ähnlich seien. Sie dürften auch keine Verträge über die Lieferung von Produkten gemäss Rahmenvertrag abschliessen. Die Kunden der Gesuchstellerin seien in einer Kundenliste im Anhang zum Rahmenvertrag aufgeführt (act. 1 Rz 34 ff.). 4.4 Gleichwohl hätten die HB.________ und ihre verbundenen Unternehmen – darunter die Gesuchsgegnerin – in der Folge begonnen, Kunden der Gesuchstellerin abzuwerben (act. 1 Rz 38 und 47 ff.): - So habe etwa P.________ mit E-Mail vom 21. Mai 2025 eine wichtige Kundin der Gesuchstellerin (Q.________) kontaktiert. Am 11. Juni 2025 habe er eine weitere E-Mail mit dem Dokument "E.________ summary" versandt. Darin brüste sich die Gesuchsgegnerin unter anderem mit einem Standort in der Schweiz und einer Fabrik in O.________. P.________ habe von September 2016 bis August 2016 für die Gesuchstellerin gearbeitet. Gemäss seinem LinkedIn-Profil sei er nun "remote" aus R.________ (Land) als "________ (Stellenbezeichnung)" für die "E.________ International" tätig. Auch gemäss

Seite 8/19 seiner E-Mail-Signatur arbeite er für die "E.________ International", wobei vermutlich ganz bewusst auf eine klare Bezeichnung der juristischen Person verzichtet werde. - In einem Informationsschreiben vom 30. Juni 2025 habe die HC.________ ihren vermeintlichen Partnern unter anderem mitgeteilt, "H.________" und ihre neue Hauptaktionärin "EC.________" hätten mit elf Produktionsstätten und einer jährlichen Produktionskapazität von über 50 Mia. ________ (Produkte) einen neuen Meilenstein erreicht. Sie verfügten über einen Hauptsitz und regionale Niederlassungen in ________ (drei Orte in Asien) und J.________ (Schweiz). Das Schreiben enthalte sodann einen Abschnitt, wonach die Kunden in den vergangenen Monaten möglicherweise verwirrende Informationen erhalten hätten und wonach die Kunden individuell kontaktiert würden, um die Veränderung der Eigentümerverhältnisse zu erläutern. Das Schreiben sei von S.________ unterzeichnet, der vormals ________ und ________ (Stellenbezeichnungen) der Gesuchstellerin gewesen sei. Versandt worden sei das Schreiben indessen von der Gesuchsgegnerin und ihren verbundenen Unternehmen. - Am 4. Juli 2025 habe die Kundin T.________ die Gesuchstellerin informiert, dass sie kürzlich von P.________ als Vertreter von "E.________ International" kontaktiert worden sei. Am 9. Juli 2025 habe U.________ T.________ erneut kontaktiert und mitgeteilt, dass "EC.________ GLOBAL" die "H.________" übernommen habe; die Gesuchstellerin sei nicht Teil von "H.________", sondern eine eigenständige Einheit mit eigener Geschäftsführung. 4.5 Am 14. Juli 2025 habe die Gesuchstellerin ein Abmahnschreiben an V.________, den CEO der HB.________, versandt und der HB.________ sowie den mit ihr verbundenen Unternehmen schwerwiegende Verstösse gegen die Exklusivitätsklausel vorgeworfen. Dennoch sei es zu weiteren Kontaktaufnahmen mit Kunden der Gesuchstellerin gekommen (act. 1 Rz 58 ff. und 61 ff.): - So habe W.________ im Juli 2025 die X.________ Group in Y.________ (Land) im Namen der "H.________" kontaktiert und darum gebeten, Bestellungen und Zahlungen an "H.________" zu richten und die zuständige Person für den Verkauf und die Kundenbetreuung zu ändern (zu W.________ bzw. Z.________). Zudem habe er einen Rabatt von 2 % auf dem aktuellen von der Gesuchstellerin berechneten Preis angeboten. Weiter habe er ausgeführt, "H.________" und ihr Anteilseigner "EC.________" könnten zuverlässige, nachhaltige und innovative ________ (Produkte) anbieten. Bei der Gesuchstellerin handle es sich hingegen um einen privaten Fonds mit Sitz auf den Cayman Islands, der nach hohen Renditen strebe. Dieser Ansatz stimme womöglich nicht mit der von der Kundin benötigten langfristigen Stabilität und Zuverlässigkeit überein. Ausserdem bevorzuge die Mehrheit der Kunden den direkten Einkauf beim ursprünglichen Hersteller, zumal Zwischenhändler und Agenten die Produkte häufig nach Verfügbarkeit und Kosten statt nach Qualität und Zuverlässigkeit beschaffen würden. Schliesslich könne mit jedem Angebot, das die Kundin erhalten habe, gleichgezogen werden oder dieses könne sogar unterboten werden. In der daraus resultierenden Verwirrung habe die Kundin W.________ mit am 16. Juli 2025 gefragt, über welchen Lieferanten sie die Bestellung und den Lieferplan nun abwickeln solle. - Am 21. Juli 2025 habe U.________ auch bei T.________ versucht, laufende Bestellungen bei der Gesuchstellerin zu "E.________/H.________" umzuleiten. Auch T.________ habe sich daraufhin verwirrt gezeigt.

Seite 9/19 4.6 Am 24. Juli 2025 habe die Gesuchstellerin ein zweites Abmahnschreiben an den CEO der HB.________, V.________, versandt. Zudem habe sie in einem Versuch, den Schaden zu minimieren, ein Schreiben an ihre von der Abwerbung betroffenen Kunden versandt. Mit E-Mail vom 24. Juli 2025 habe die HB.________ die Abwerbeversuche implizit eingeräumt und zugesichert, derartige Abwerbeversuche künftig einzustellen. Nichtsdestotrotz hätten mehrere Vertreter von "E.________/H.________" die Kontakte zu Kunden der Gesuchstellerin fortgesetzt (act. 1 Rz 73 ff.): - Konkret hätten Mitarbeiter der Gesuchstellerin an der "AA.________-Messe" in AB.________ (Stadt im Ausland) vom tt. bis tt. September 2025 Abwerbeversuche von Vertretern wie P.________ beobachtet. - Mit E-Mail vom 26. September 2025 habe U.________ eine weitere wichtige Kundin der Gesuchstellerin (AC.________) kontaktiert, wobei er nicht mehr für die "H.________ [...]", sondern für die "E.________ [...]" aufgetreten sei. Der E-Mail sei eine Offerte angehängt gewesen, welche die Preise der Gesuchstellerin um 10 % unterboten habe. - Am 28. Oktober 2025 habe die Gesuchstellerin erfahren, dass "H.________" bereits eine Vertraulichkeitsvereinbarung ("NDA") unterzeichnet habe, um an einer Ausschreibung von T.________ teilnehmen zu können. 4.7 Am 29. Oktober 2025 habe die Gesuchstellerin eine letzte Abmahnung an die Gesuchsgegnerin, die HB.________ und die HC.________ versandt. Dieses Schreiben sei von der Gesuchsgegnerin unbeantwortet geblieben. An der "AD.________ Exhibition 2025" vom tt. bis tt. November 2025 hätten sich "E.________" und "H.________" als einziges Unternehmen unter der Bezeichnung "E.________" präsentiert. Aufgrund des bisherigen Verhaltens von "H.________/E.________" sei davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin und ihre verbundenen Unternehmen auch während dieser Messe Kunden der Gesuchstellerin kontaktiert hätten und dies unmittelbar im Nachgang dazu weiter tun würden (act. 1 Rz 90 ff.). 4.8 Die Gesuchsgegnerin habe nach dem Gesagten in mehrfacher Hinsicht gegen das UWG verstossen (act. 1 Rz 95 ff.): - Sie gebe gegenüber Kunden unter anderem an, (i) die Gesuchstellerin sei als privater Fonds mit Sitz auf den Cayman Islands weniger vertrauenswürdig und zuverlässig, (ii) die europäischen "H.________-Fabriken" seien in ein anderes Unternehmen ausgegliedert worden und die Gesuchsgegnerin bzw. "EC.________" sei nicht mit der Gesuchstellerin verbunden und (iii) der direkte Einkauf beim Hersteller könne mehr Qualität und Konsistenz garantieren. Diese Behauptungen seien unrichtig bzw. herabsetzend, womit die Gesuchsgegnerin gegen Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG verstossen habe. - Die Aussage, wonach die Gesuchstellerin und "EC.________" vollständig unabhängige Einheiten seien, sei auch unrichtig bzw. irreführend und täuschend. Gleich verhalte es sich mit der Behauptung, die Eigentümerverhältnisse zwischen der Gesuchsgegnerin und Gesuchstellerin hätten zu Verwirrung geführt. Damit habe die Gesuchstellerin auch gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG verstossen. - Die Gesuchsgegnerin vergleiche die Qualität der Produkte der Gesuchstellerin sodann in unrichtiger, irreführender und unnötig herabsetzender Weise [mit eigenen Angeboten]. Da die Gesuchsgegnerin Zugang zu den Preisen der Gesuchstellerin habe, biete sie tiefere Preise an. Die Tiefstpreisgarantien seien aber ohnehin unrichtig, da die Gesuchstel-

Seite 10/19 lerin konkurrierende Preise anbieten könne. Demzufolge habe die Gesuchsgegnerin auch Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG zuwidergehandelt. - Schliesslich nutze die Gesuchsgegnerin unbefugterweise die in Anhang 11 des Rahmenvertrags enthaltene Kundenliste, um Kunden der Gesuchstellerin zu kontaktieren. Dies stelle einen Verstoss gegen Art. 6 UWG dar. 4.9 Die Gesuchstellerin habe damit die Verletzung eines ihr zustehenden Anspruchs glaubhaft gemacht. Zudem drohe ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil durch Reputationsverluste, Marktverwirrung und nicht ermittelbare oder nicht ersetzbare Schäden. Auch die Voraussetzung der Dringlichkeit sei ohne Weiteres erfüllt. Schliesslich seien die beantragten Massnahmen verhältnismässig. Legitime Interessen der Gesuchsgegnerin seien nicht ersichtlich und das Interesse der Gesuchstellerin an den beantragten Massnahmen würden klar überwiegen (act. 1 Rz 97 f. und 126 ff.). 5. Die Gesuchsgegnerin hält dem im Wesentlichen Folgendes entgegen: 5.1 Die heute offenbar noch indirekt mit 49 % an der Gesuchstellerin beteiligte HB.________ habe mit der Gesuchstellerin den Rahmenvertrag abgeschlossen. Die Gesuchsgegnerin sei nicht Partei des Rahmenvertrags und dieser finde vorliegend keine Anwendung. Sie sei auch keine Tochtergesellschaft der von der Gesuchstellerin immer wieder als "EC.________" bezeichneten Gesellschaft. Dies veranschauliche schon die von der Gesuchstellerin eingereichte Gesellschaftsübersicht (act. 1/7). Die Aktien an der Gesuchsgegnerin halte seit der Gründung die in Singapur domizilierte AE.________ Ltd., die ebenfalls nicht Partei des Rahmenvertrags sei. Die Gesuchsgegnerin sei auch kein mit der HB.________ verbundenes Unternehmen im Sinne des Rahmenvertrags. Als "verbunden" könnten nur Unternehmen gelten, deren Handeln die HB.________ zufolge einer Mehrheitsbeteiligung kontrollieren könne. Auf die Gesuchsgegnerin treffe dies nicht zu (act. 29 Rz 16, 27, 31 ff. und 46 ff.). 5.2 Im Weiteren würden sich keine der von der Gesuchstellerin beanstandeten Handlungen auf die Gesuchsgegnerin beziehen. Die Gesuchsgegnerin sei erst Ende 2023 gegründet worden und bislang nicht wettbewerbsrelevant tätig geworden. Sie betreibe weder eine eigene Internetseite noch ein eigenes LinkedIn-Profil. Auf der in Rz 39 des Gesuchs referenzierten Internetseite (https://e.________.com) finde sich ein Hinweis auf einen Hauptsitz und verschiede regionale Zentren, darunter auch in der Schweiz. Von der Schweiz als Hauptsitz sei hingegen keine Rede. Die Gesuchsgegnerin sollte in der Schweiz lediglich als sog. "Regional Hub" aufgebaut werden. Dieser Aufbau habe aber – auch aufgrund anderer Prioritäten ausserhalb der Schweiz – erheblich mehr Zeit in Anspruch genommen als erwartet. Aktuell beschäftige die Gesuchsgegnerin lediglich zwei Mitarbeitende im Teilpensum. Das von der Gesuchstellerin eingereichte LinkedIn-Profil einer im Jahr 2007 gegründeten Gesellschaft in J.________ (ZG) mit 1'001 bis 5'000 Mitarbeitenden betreffe jedenfalls nicht die Gesuchsgegnerin. Eine Überprüfung und erforderliche Anpassungen des Profils seien aber im der Gesuchsgegnerin möglichen Umfang im Gang. Möglicherweise liege das Problem darin, dass Verknüpfungen und Anzeigen unterschiedlicher Gründungsorte und -daten, Mitarbeiterzahlen und "Hauptsitze" auf LinkedIn nicht adäquat eingestellt werden könnten. So stimme auch die Mitarbeiterzahl und das Gründungsdatum der Gesuchstellerin auf LinkedIn nicht mit den Angaben auf ihrer Internetseite überein. Die zwei von der Gesuchsgegnerin beschäftigten Mitarbeitenden

Seite 11/19 seien jedenfalls in keine der von der Gesuchstellerin beanstandeten Handlungen involviert gewesen (act. 29 Rz 16, 56 ff. und 69 ff.). 5.3 Demnach fehle es offensichtlich an Handlungen oder Mitwirkungen, die der Gesuchsgegnerin zugerechnet werden könnten. Die Gesuchstellerin habe keine bestehenden oder drohenden Rechtsverletzungen glaubhaft gemacht, die den Erlass vorsorglicher Massnahmen rechtfertigen würden (act. 29 Rz 16, 69 ff., 117 ff. und 131 ff.). Da die Gesuchsgegnerin nicht an die Rechtswahlklausel im Rahmenvertrag gebunden sei und die behaupteten Rechtsverletzungen ausschliesslich Sachverhalte beträfen, die sich ohne ihre Mitwirkung im Ausland zugetragen hätten, wäre in der Sache ausländisches Recht anzuwenden. Dieses müsse im Massnahmeverfahren ohne gerichtliche Aufforderung von der Gesuchstellerin nachgewiesen werden. Da die Gesuchstellerin dies unterlassen habe, sei ihr Gesuch abzuweisen (act. 29 Rz 121 ff.) 6. Dem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ist aus mehreren Gründen kein Erfolg beschieden: 6.1 Zunächst erscheint in der Tat zweifelhaft, ob vorliegend Schweizer Recht anwendbar ist. Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen grundsätzlich dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unerlaubte Handlung ihre Wirkung entfaltet (Art. 136 Abs. 1 IPRG). Als Markt gilt der Ort der Marktgegenseite, d.h. das Umfeld des potenziellen Abnehmers (vgl. BGE 136 III 23 E. 6.1). Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, dass sich das beanstandete Verhalten in der Schweiz auswirkt. Überhaupt ist ihrem Gesuch nicht eindeutig zu entnehmen, auf welchem Markt die angeblich unlauteren Handlungen ihre Wirkung entfalten sollen. Sie behauptet nur pauschal, die Handlungen der Gesuchsgegnerin würden sich gegen die Interessen der Gesuchstellerin richten, deren Sitz sich in der Schweiz befinde (act. 31 Rz 10). Im Weiteren kann sich die Gesuchstellerin gegenüber der Gesuchsgegnerin – jedenfalls bei summarischer Prüfung der Rechtslage (vgl. vorne E. 3) – nicht auf die Rechtswahlklausel im Rahmenvertrag berufen. Die Gesuchsgegnerin ist unbestrittenermassen nicht Partei des Rahmenvertrags (vgl. dazu sogleich E. 6.2). Zwischen den Parteien besteht insofern kein vorbestehendes Rechtsverhältnis, das für eine Anknüpfung über Art. 136 Abs. 3 i.V.m. Art. 133 Abs. 3 IPRG herangezogen werden könnte. Für Drittparteien ist das anwendbare Recht separat zu bestimmen (vgl. Dasser, Basler Kommentar, 4. A. 2021, Art. 136 IPRG N 25). Denkbar erscheint zwar eine Anknüpfung über Art. 136 Abs. 2 IPRG, wonach bei Rechtsverletzungen, die sich ausschliesslich gegen betriebliche Interessen des Geschädigten richten, das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem sich die betroffene Niederlassung befindet. Diese Bestimmung erfasst indessen ausschliesslich betriebsbezogene, nicht publikumswirksame Wettbewerbsverstösse. Da die Gesuchstellerin (auch) geltend macht, die Gesuchsgegnerin werbe Kunden mit unrichtigen, irreführenden und herabsetzenden Mitteln ab (vgl. vorne E. 4.8), erscheint fraglich, ob ausschliesslich betriebliche Interessen der Gesuchstellerin betroffen sind (vgl. dazu Dasser, a.a.O., Art. 136 IPRG N 23; Vischer/Göksu, Zürcher Kommentar, 3. A. 2018, Art. 136 IPRG N 17). Es kann jedoch offenbleiben, ob vorliegend ausländisches Recht zur Anwendung gelangen würde und das Gesuch mangels Nachweises des massgeblichen Rechts abzuweisen wäre, wie die Gesuchsgegnerin einwendet (vgl. dazu BGE 145 III 213 E. 6.1.2 [= Pra 2019 Nr. 124]; 140 III 456 E. 2.3 f. [= Pra 2015 Nr. 36]). Wie nachfolgend zu zeigen ist, ist das Gesuch auch bei Anwendung von Schweizer Recht, auf das sich die Gesuchstellerin zur Begründung ihrer Anträge stützt, abzuweisen.

Seite 12/19 6.2 Unklar ist, ob die Gesuchstellerin den behaupteten Verfügungsanspruch (auch) aus dem Rahmenvertrag ableiten und geltend machen will, die Gesuchsgegnerin verstosse gegen diesen Vertrag. Auf der einen Seite nimmt die Gesuchstellerin im Rechtsbegehren ausdrücklich auf den Rahmenvertrag Bezug und will der Gesuchsgegnerin Kontaktaufnahmen mit den im Anhang zum Rahmenvertrag aufgeführten Kunden verbieten. Ausserdem behauptet sie, die Gesuchstellerin sei ein "verbundenes Unternehmen" im Sinne des Rahmenvertrags (vgl. vorne E. 4.3). Auf der anderen Seite begründet die Gesuchstellerin ihre Anträge im rechtlichen Teil ihres Gesuchs nur mit lauterkeitsrechtlichen Tatbeständen (vgl. vorne E. 4.8). Sollte sich die Gesuchsteller zur Begründung des Verfügungsanspruchs auf den Rahmenvertrags stützen wollen, wäre dies unbehelflich. Da die Gesuchsgegnerin nicht Partei des Rahmenvertrags ist, kann sie nicht an darin vereinbarte Verpflichtungen gebunden sein. Ein Vertrag zulasten eines Dritten ist nicht zulässig (vgl. BGE 124 II 8 E. 2b; Haeberli/Pestalozzi, Basler Kommentar, 6. A. 2026, Art. 111 OR N 2). Wenn die HB.________ sich verpflichtet hat, ein bestimmtes Verhalten mit ihr "verbundener Unternehmen" sicherzustellen, könnte es sich dabei um einen Garantievertrag (Art. 111 OR) oder – soweit das Verhalten einer Tochtergesellschaft zufolge einer beherrschenden Stellung vom Willen der HB.________ abhängt – um ein eigenes Leistungsversprechen handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_500/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.3; Iten/Galli/Vischer, Aktionärbindungsvertrag: eigenes Leistungsversprechen oder Garantie, in: dRSK vom 30. Juni 2021, N 22). Eine eigene Verpflichtung der nicht am Rahmenvertrag beteiligten Gesuchsgegnerin besteht indessen weder im einen noch im anderen Fall. Eine Ausdehnung der vertraglichen Verpflichtung der HB.________ auf die Gesuchsgegnerin käme allenfalls im Sinne eines Durchgriffs infrage, sofern die HB.________ die Gesuchsgegnerin beherrschen und in rechtsmissbräuchlicher Weise zur Umgehung ihrer vertraglichen Verpflichtungen verwenden würde (vgl. BGE 145 III 351 E. 4.2; 71 II 272). Aufgrund der Behauptungen der Gesuchstellerin ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die HB.________ auf die Willensbildung der Gesuchsgegnerin Einfluss nehmen könnte (vgl. dazu vorne E. 4.2 sowie die Übersicht in act. 1/7 [wo die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin allerdings im Widerspruch zu den Angaben in act. 1 Rz 6 nicht als Tochtergesellschaft der EC.________, sondern der EB.________ darstellt]; auch die von der Gesuchstellerin nachträglich eingereichte Übersicht in act. 31/49 schafft diesbezüglich nicht mehr Klarheit, wird die Gesuchsgegnerin darin doch nicht einmal aufgeführt). Der Rahmenvertrag vermittelt der Gesuchstellerin nach dem Gesagten jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass die Gesuchsgegnerin ihre Kunden nicht kontaktiert. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes anzufügen: Die Gesuchstellerin führt in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2026 aus, V.________ sei zusammen mit seiner Ehefrau K.________ "faktische Kontrollperson von [...] EC.________ und ihren Tochtergesellschaften", einschliesslich der HB.________ und der Gesuchsgegnerin (act. 31 Rz 36 ff.; teilweise schon behauptet in act. 1 Rz 30 f.). Inwiefern diese teilweise neuen Behauptungen prozessual zulässig und in der Sache zutreffend sind, kann offenbleiben. Eine Bindung der Gesuchsgegnerin an den von der HB.________ abgeschlossenen Rahmenvertrag ist so oder anders nicht ersichtlich. 6.3 Im Weiteren beschreibt die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch verschiedene Handlungen, die keinen Bezug zum beantragten vorsorglichen Verbot erkennen lassen.

Seite 13/19 6.3.1 Dies betrifft namentlich die angeblichen Behauptungen der Gesuchsgegnerin gegenüber Kunden, wonach (i) die Gesuchstellerin als privater Fonds mit Sitz auf den Cayman Islands weniger vertrauenswürdig und zuverlässig sei, (ii) die europäischen "H.________-Fabriken" in ein anderes Unternehmen ausgegliedert worden und die Gesuchsgegnerin bzw. "EC.________" unabhängige Einheiten seien (wobei die Gesuchstellerin sich in ihrem Informationsschreiben vom 25. Juli 2025 anscheinend selbst dahingehend äusserte [vgl. act. 1/34]), (iii) der direkte Einkauf beim Hersteller mehr Qualität und Konsistenz garantieren könne und (iv) die Eigentümerverhältnisse zwischen den Parteien zu Verwirrung geführt hätten (vgl. vorne E. 4.8). 6.3.2 Soweit diese Äusserungen überhaupt unlautere Handlungen darstellen und einen Verfügungsanspruch begründen könnten, weisen die von der Gesuchstellerin beantragten vorsorglichen Massnahmen keinen hinreichenden Bezug zum behaupteten Unterlassungsanspruch auf. Die Gesuchstellerin will der Gesuchsgegnerin namentlich nicht (nur) die beanstandeten Äusserungen verbieten lassen, sondern überhaupt jegliche Kontaktaufnahme untersagen. Vorsorgliche Massnahmen ohne Bezug zum Hauptanspruch sind jedoch unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_354/2018 vom 21. September 2018 E. 1.6.3). 6.3.3 Selbst wenn man das beantragte generelle Kontaktverbot als geeignetes Mittel zur Sicherung des behaupteten Unterlassungsanspruchs erachten würde, wäre dieses offenkundig unverhältnismässig. Von mehreren möglichen Massnahmen ist grundsätzlich die schonendste zu wählen (vgl. Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 261 ZPO N 122; Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 101). Weshalb es erforderlich sein soll, über das Verbot konkreter unlauterer Werbe- und Verkaufsmethoden im Sinne von Art. 3 Abs. 1 UWG hinaus jegliche Kontaktaufnahmen zu unterbinden, ist nicht ersichtlich. 6.3.4 Nach dem Gesagten kann die Gesuchstellerin das beantragte generelle Kontaktverbot nicht damit begründen, dass die Gesuchsgegnerin sich angeblich unrichtig, irreführend oder herabsetzend geäussert habe. Ein Unterlassungsanspruch bestünde – wenn überhaupt – nur in Bezug auf die konkreten (und allenfalls sinngemässen) Äusserungen. 6.4 Ein hinreichender Bezug zwischen dem beantragten generellen Kontaktverbot und dem behaupteten Verfügungsanspruch ist immerhin insoweit erkennbar, als die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin eine unlautere Verwertung von Geschäftsgeheimnissen (Art. 6 UWG) vorwirft. Ein Zusammenhang besteht auch zwischen dem beantragten Verbot von "Tiefstpreis- Garantien" und der Werbung mit angeblich unzulässigen Vergleichen (Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG; vgl. vorne E. 4.8). Einen Verstoss gegen Art. 6 UWG oder Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG vermag die Gesuchsgegnerin indessen – jedenfalls bei summarischer Prüfung der Rechtslage (vgl. vorne E. 3) – nicht glaubhaft zu machen: Nach Art. 6 UWG handelt namentlich unlauter, wer Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder anderen mitteilt. Inwiefern diese Voraussetzungen in Bezug auf die Kundenliste im Anhang zum Rahmenvertrag erfüllt sein sollen, legt die Gesuchstellerin nicht nachvollziehbar dar (vgl. dazu ferner BGE 133 III 431 E. 4.5 f.). Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG verbietet sodann nicht jede Art vergleichender Werbung (vgl. Oetiker/Singh, in: Jung [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 3. A. 2023, Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG N 16). Insbesondere sind anlehnen-

Seite 14/19 de Preisvergleiche nicht unlauter, wenn die Preisgegenüberstellung zur Aufklärung des Kunden und damit im Interesse der Markttransparenz erfolgt und die Anlehnung auf das nötige Mass beschränkt ist (vgl. Schmid, Basler Kommentar, 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG N 93). Auch Tiefstpreisgarantien sind in der Regel nur unlauter, wenn ein günstigeres Konkurrenzangebot nachgewiesen werden kann (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG N 37). Die Gesuchstellerin legt nicht hinreichend dar, dass diese Grenzen vorliegend überschritten wurden. Ihr Gesuch ist auch aus diesem Grund abzuweisen. 6.5 So oder anders macht die Gesuchstellerin nicht glaubhaft, dass die beanstandeten Handlungen der Gesuchsgegnerin zuzurechnen sind. Dem Gesuch ist deshalb unabhängig davon, ob man die fraglichen Handlungen als unlauter (oder vertragswidrig) und die beantragten Massnahmen als verhältnismässig qualifiziert, kein Erfolg beschieden. 6.5.1 Der zum Erlass vorsorglicher Massnahmen vorausgesetzte Verfügungsanspruch muss in einem materiellrechtlichen Anspruch der gesuchstellenden Partei gegenüber der Gegenpartei bestehen (vgl. Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 261 ZPO N 5; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt ZK.2024.3 vom 6. Februar 2025 E. 2.1), zumal vorsorgliche Massnahmen stets auf den Hauptanspruch bezogen sind (vgl. vorne E. 6.3.2). 6.5.2 Der einzige Umstand, der (allenfalls indirekt) auf eine Involvierung der Gesuchsgegnerin in die von der Gesuchstellerin monierten Kontaktaufnahmen hindeutet, ist das Profil der "E.________" bzw. "EC.________" auf LinkedIn, das den Sitz der Gesuchsgegnerin als Hauptsitz nennt (act. 1/13). Dass die Gesuchsgegnerin dieses Profil unterhält, ist jedoch bestritten und erscheint zweifelhaft. So bezieht sich das im Profil angegebene Gründungsjahr (2007) offenkundig nicht auf die erst im Jahr 2023 gegründete Gesuchsgegnerin. Die Gesuchsgegnerin wendet sodann ein, sie beschäftige derzeit nur zwei Mitarbeitende im Teilpensum. Die Gesuchstellerin bestreitet dies zwar (act. 31 Rz 47 ff.), nennt jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchsgegnerin tatsächlich zwischen 1'001 und 5'000 Mitarbeitende beschäftigt, wie es im besagten Profil angegeben wird. Im Weiteren deutet die Profilbeschreibung eher darauf hin, dass es sich bei der Schweizer Gesellschaft – d.h. der Gesuchsgegnerin – um einen sog. "regional hub" und nicht um den Hauptsitz handelt. Gleich verhält es sich (unbestrittenermassen) mit der im Profil verlinkten Internetseite (vgl. vorne E. 5.2). Die Gesuchstellerin weist sodann selbst darauf hin, dass mit dem Profil Werbung für eine Fabrik in O.________ ("our O.________ facility") gemacht werde (act. 1/15; vgl. auch act. 1 Rz 56). Dass die Gesuchsgegnerin diese Fabrik führt, behauptet die Gesuchstellerin allerdings nicht. Aus diesen Gründen erscheint nicht glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin das LinkedIn-Profil der "E.________" betreibt. 6.5.3 Davon abgesehen stört sich die Gesuchstellerin nicht am LinkedIn-Profil der "E.________", sondern daran, dass verschiedene Personen ihre Kunden im Namen der "H.________" bzw. "EC.________" kontaktiert haben (vgl. vorne E. 4.4 ff.). Die Gesuchsgegnerin bestreitet jedoch, dass diese Personen in einer Verbindung zu ihr stehen, und die Gesuchstellerin vermag auch nichts anderes aufzuzeigen. Keines der eingereichten Schreiben und E-Mails deutet darauf hin, dass diese Personen im Namen der Gesuchsgegnerin tätig geworden sind. Dies gilt namentlich für (i) die E-Mails von P.________ vom 21. Mai und 11. Juni 2025 (act. 1/19), (ii) das von S.________ im Namen der HC.________ unterzeichnete Informationsschreiben vom 30. Juni 2025 (act. 1/21), (iii) die E-Mails von U.________ vom 9. und

Seite 15/19 21. Juli 2025 und vom 26. September 2025 (act. 1/22, 1/35 und 1/41), (iv) die E-Mails von W.________ vom 2. und 15. Juli 2025 (act. 1/29 und 1/31) sowie (v) die angebliche Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen "H.________" und T.________ (act. 1/43). Der Umstand, dass S.________ in seinem für die HC.________ verfassten Schreiben – unter anderem – auf einen "regional hub" in J.________ (ZG) hinweist, genügt jedenfalls nicht, um die von der Gesuchstellerin konkret beanstandeten Abwerbeversuche der Gesuchsgegnerin zuzuschreiben. Da sodann nicht ersichtlich ist, dass P.________ im Namen der Gesuchsgegnerin aufgetreten ist, ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern seine angeblichen Abwerbeversuche an der "AA.________-Messe" in AB.________ der Gesuchsgegnerin zugerechnet werden könnten (vgl. act. 1/40). Die Gesuchstellerin spricht in diesem Zusammenhang denn auch unspezifisch von "Vertretern von H.________/E.________, wie etwa [...] Herrn P.________" (act. 1 Rz 80). Unbelegt ist ferner die von der Gesuchstellerin vermutete Teilnahme der Gesuchsgegnerin an der "AD.________ Exhibition 2025" in AF.________ (Ort im Ausland). Die eingereichte Urkunde mit den "Exhibitor Details" nennt eine in Hongkong ansässige "E.________" und enthält keinen Hinweis auf die Gesuchsgegnerin (act. 1/16). 6.5.4 Im Übrigen lassen die eingereichten Abmahnschreiben vermuten, dass selbst die Gesuchstellerin nicht davon ausgeht, dass die von ihr beanstandeten Kontaktaufnahmen der Gesuchsgegnerin zuzurechnen sind. So adressierte sie ihre ersten beiden Abmahnschreiben vom 14. und 22. Juli 2025 nicht an die Gesuchsgegnerin, sondern an V.________, der gemäss Angaben der Gesuchstellerin CEO der HB.________ sein soll (vgl. vorne E. 4.5 f.; die Adresszeilen in den vorgenannten Abmahnschreiben nennen eine offenbar in Peking domizilierte "HG.________ Ltd." [act. 1/25 und 1/37], während die HB.________ gemäss Gesuchsbeilage 7 in Hongkong ansässig sein soll [act. 1/7]). Auch in die E-Mail-Korrespondenz, welche die Gesuchstellerin im Nachgang zu diesen zwei Abmahnschrieben – angeblich mit der HB.________ – führte, war die Gesuchsgegnerin soweit ersichtlich nicht involviert (vgl. vorne E. 4.6; act. 1/39). Am 29. Oktober 2025 sandte die Gesuchstellerin zwar neben einem Abmahnschreiben an die HB.________ und die HC.________ (act. 1/45) auch ein Abmahnschreiben an die Gesuchsgegnerin (vgl. vorne E. 4.7; act. 1/44). Aufgrund welcher zwischenzeitlicher Erkenntnisse die Gesuchstellerin zum Schluss gekommen sein will, dass die Gesuchsgegnerin hinter den beanstandeten Abwerbeversuchen stehen soll, erläutert die Gesuchstellerin indessen nicht. 6.6 In ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2026 trägt die Gesuchstellerin verschiedene weitere Argumente vor, die ihren Standpunkt stützen sollen. Diese verfangen jedoch nicht. 6.6.1 Zunächst handelt es sich bei diesen Vorbringen teilweise um neue Tatsachen und Beweismittel, die im summarischen Verfahren nach Abschluss des einfachen Schriftenwechsels nur noch unter strengen Voraussetzungen zulässig sind (vgl. BGE 146 III 237 E. 3.1; 146 III 55 E. 2.5.2; Urteil des Obergerichts Zug BZ 2025 86 vom 13. Januar 2026 E. 1.7.1; Z2 2025 30 vom 14. Oktober 2025; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt ZB.2025.5 vom 11. August 2025 E. 4.5.2; Domenig/Rappo, Das Novenrecht im summarischen Verfahren, AJP 5/2025 S. 498 ff.; Pahud, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2025, Art. 229 ZPO N 17 f.). Inwieweit die teilweise neuen Vorbringen prozessual zulässig sind, kann indessen offenbleiben, weil sie ohnehin zu keiner anderen Beurteilung des vorliegenden Falls führen.

Seite 16/19 6.6.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, die Gesuchsgegnerin habe ihr Abmahnschreiben vom 29. Oktober 2025 ignoriert und sich geweigert, die geforderte Bestätigung abzugeben. Vielmehr bestreite sie die Widerrechtlichkeit ihres Verhaltens, womit eine Wiederholungsgefahr bestehe (act. 31 Rz 61). Die Gesuchsgegnerin stellt sich jedoch auf den Standpunkt, sie sei gerade nicht für die von der Gesuchstellerin beanstandeten Kontaktversuche verantwortlich. Insofern ist es nachvollziehbar, dass die Gesuchsgegnerin das Schreiben bislang unkommentiert liess. Davon abgesehen ist sie nicht Partei des Rahmenvertrags. Auch aus diesem Grund erscheint verständlich, dass die Gesuchsgegnerin keinen Anlass sieht, sich einem umfassenden Kontaktverbot zu unterwerfen (vgl. dazu vorne E. 6.2 ff.). 6.6.3 Im Weiteren bringt die Gesuchstellerin vor, ihr seien "mehrere Vorfälle" bekannt, die sich seit der Einreichung des Gesuchs am 7. November 2025 ereignet haben sollen. "[Z]ur Illustration" führt sie allerdings "nur ein Beispiel von vielen" an: So habe sie im Januar 2026 von ihrer wichtigsten Kundin in Y.________, der AG.________ (Y.________) Limited (nachfolgend: "AG.________"), völlig überraschend keine Bestellungen mehr erhalten. Es habe sich herausgestellt, dass die ED.________ Co. Ltd, eine Tochtergesellschaft der EB.________, entsprechende Bestellungen für die AG.________ getätigt habe. Anstelle der Gesuchstellerin beliefere mithin dieses zur "E.________-Gruppe" gehörende Unternehmen neu die AG.________ (act. 31 Rz 63 ff.). Auch in diesem Zusammenhang ist indessen keine Beteiligung der Gesuchsgegnerin erkennbar. 6.6.4 Die Gesuchstellerin führt sodann aus, Personen könnten auch unabhängig von einem formellen Arbeitsverhältnis für die Gesuchsgegnerin tätig werden oder Personen aus dem Kreis der mit der Gesuchsgegnerin verbundenen Unternehmen könnten für diese auftreten (act. 31 Rz 48). Das mag zwar allgemein zutreffen. Vorliegend fehlt es jedoch gerade an hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die von der Gesuchstellerin beanstandeten Kontaktversuche im Namen der Gesuchsgegnerin erfolgten. 6.6.5 In Bezug auf P.________ hebt die Gesuchstellerin hervor, dass dieser sich selbst als Regionalleiter von "EC.________" bezeichne ("Regional Head – Europe, East Med, Middle East and Africa") bzw. auf LinkedIn als "________ (Stellenbezeichnung)" auftrete. Auch auf der "E.________ LinkedIn Seite" werde er (unter anderem) als Regionalleiter für Europa bezeichnet. Er verwende die E-Mail-Adresse "p.________@e.________.com". Die Internetseite der "Gesuchsgegnerin als Teil der E.________ Gruppe" (e.________.com) erwähne J.________ (ZG) als einziges Zentrum in Europa, während die übrigen Zentren ausserhalb von Europa angesiedelt seien (________ [drei Orte in Asien]). Damit sei zumindest glaubhaft, dass P.________, wenn nicht in einem formellen Arbeitsverhältnis, so doch faktisch als Repräsentant der Gesuchsgegnerin tätig geworden sei (act. 31 Rz 50 ff.). Auch diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Es wurde bereits dargelegt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Gesuchsgegnerin die erwähnte Internetseite betreibt (vgl. vorne E. 6.5.2). Dass P.________ als Regionalleiter unter anderem für Europa zuständig sein soll, genügt ebenfalls nicht, um sein (dokumentiertes) Verhalten der Gesuchsgegnerin zuzurechnen. Davon abgesehen erscheint naheliegend, dass die in der Stellenbezeichnung genannten Regionen den Absatzmarkt betreffen. So soll P.________ auch für den Nahen Osten oder Afrika zuständig sein. Die Gesuchstellerin macht indessen nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass die "E.________-Gruppe" in diesen Regionen ein "Zentrum" oder "regional hub" betreibt.

Seite 17/19 6.6.6 In Bezug auf S.________ und U.________ wiederholt die Gesuchstellerin im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen (act. 31 Rz 53 ff.), ohne dass dabei ersichtlich würde, inwiefern das Verhalten dieser beiden Personen der Gesuchsgegnerin zugerechnet werden könnte. Aus diesen Gründen ist auch die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 7. Mai 2026 nicht geeignet, ihrem Gesuch zum Durchbruch zu verhelfen. 6.6.7 Wiederholt schliesst die Gesuchstellerin von der angeblichen Zugehörigkeit der Gesuchsgegnerin zur "E.________-Gruppe" bzw. zu "E.________" auf deren Passivlegitimation (vgl. etwa act. 31 Rz 68: "Die E.________-Gruppe missbrauchte […]. Damit ist eine […] Verletzung […] durch die Gesuchsgegnerin […] glaubhaft"). Dieser Schluss greift zu kurz. Selbst wenn die Gesuchsgegnerin Teil dieses Konzerns wäre (vgl. aber vorne E. 6.2), können Handlungen bestimmter Exponenten des Konzerns nicht einer beliebigen Konzerngesellschaft zugerechnet werden. Erforderlich wären vielmehr konkrete Anhaltspunkte, dass diese Exponenten gerade für diese Konzerngesellschaft tätig werden. An solchen Anhaltspunkten fehlt es vorliegend. 6.7 Nach dem Gesagten macht die Gesuchstellerin nicht glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin Kunden abwirbt. Allfällige Unterlassungsansprüche richten sich deshalb nicht gegen die Gesuchsgegnerin. Auch aus diesem Grund ist kein Verfügungsanspruch gegenüber der Gesuchsgegnerin ersichtlich, was zur Abweisung des Gesuchs führt. 7. Zusammengefasst fehlt es an einem glaubhaft gemachten Verfügungsanspruch der Gesuchstellerin gegenüber der Gesuchsgegnerin (vgl. vorne E. 6.2, 6.4, 6.5 und 6.6), soweit die beantragten Massnahmen überhaupt einen hinreichenden Bezug zum beanstandeten und angeblich unlauteren Verhalten aufweisen (vgl. vorne E. 6.3). Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ist demnach abzuweisen. 8. Zu entscheiden bleibt über die Prozesskosten. 8.1 Prozesskosten sind die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nachdem die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren unterliegt (vgl. vorne E. 7), hat sie die Gerichtskosten zu tragen und der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 8.2 Die Gesuchstellerin beziffert den Streitwert auf CHF 100'000.00 (act. 1 Rz 14). Diese Angabe ist unbestritten und nicht offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO). Aufgrund dieses Streitwerts und des grossen Aktenumfangs rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr vorliegend auf CHF 6'000.00 festzulegen (§ 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 KoV OG). 8.3 Zur Parteientschädigung zählen namentlich der Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO). 8.3.1 Beim vorliegenden Streitwert von CHF 100'000.00 beträgt das Grundhonorar für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte CHF 10'900.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Da es sich um ein summarisches Verfahren handelt, ist dieses Honorar auf die Hälfte – d.h. auf CHF 5'450.00 – zu re-

Seite 18/19 duzieren (§ 6 Abs. 1 AnwT). Aufgrund des beträchtlichen Aktenumfangs ist dieser Betrag wiederum um (knapp) die Hälfte auf CHF 8'000.00 zu erhöhen (§ 5 Abs. 1 Ziff. 3 AnwT). Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (CHF 240.00; § 25 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8,1 % (CHF 667.45; § 25a AnwT) resultiert ein Honorar von gerundet CHF 8'905.00. Die Gesuchstellerin schuldet der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in dieser Höhe. 8.3.2 In Bezug auf den Ersatz notwendiger Auslagen beantragt die Gesuchstellerin, die Kosten für die Übersetzung der von ihre eingereichten Unterlagen seien unabhängig vom Prozessausgang der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6 ff.). Zur Begründung führt sie an, die Gesuchsgegnerin habe diesen Antrag ohne Not gestellt. Sie habe selbst eine Urkunde in englischer Sprache eingereicht und sei zur Begründung ihres Standpunkts in der Lage gewesen, sich auf den auf Englisch verfassten Rahmenvertrag zu berufen. Deshalb habe die Gesuchsgegnerin implizit auf eine Übersetzung von Urkunden in englischer Sprache verzichtet. Sie habe den Antrag auf Übersetzung der Urkunden von Englisch auf Deutsch mit keinem Wort begründet und keinerlei Verständnisschwierigkeiten behauptet. Ihr Antrag sei daher unsubstanziiert, widersprüchlich und missbräuchlich. Die Übersetzungskosten seien ihr deshalb als unnötige Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO aufzuerlegen (act. 27). 8.3.3 Die Gesuchsgegnerin hält dem einzig entgegen, sie könne insgesamt schwer nachvollziehen, was die Gesuchstellerin ihr in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorwerfe. Mitunter durch die Übersetzung der Beweismittel habe sie sich in dieser Hinsicht eine Klärung erhofft (act. 29 S. 10). Dieser Einwand erscheint jedoch vorgeschoben. Die Gesuchsgegnerin bestreitet nicht, dass sie die in englischer Sprache verfassten Urkunden problemlos verstehen konnte, und reichte selbst eine in englischer Sprache verfasste Vollmacht ein (act. 25/1). Insofern muss davon ausgegangen werden, dass ihr Antrag, die Gesuchstellerin zur Übersetzung der eingereichten Beweismittel anzuhalten, lediglich taktisch motiviert war und sie sich – nach den anfänglichen Zustellungsproblemen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5) – erhoffte, auf diese Weise eine längere Frist zur Einreichung einer (thematisch unbeschränkten) Gesuchsantwort zu erhalten. Der Gesuchstellerin ist deshalb beizupflichten, dass die durch den (zweckwidrigen) Antrag der Gesuchsgegnerin veranlassten Übersetzungskosten unnötig und deshalb der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind (vgl. Art. 108 ZPO; Urteil des Obergericht Zürich RT180120 vom 12. Februar 2019 E. 3.4.4.4 m.w.H.; ferner das Urteil des Bundesgerichts 5A_845/2023 vom 17. April 2024 E. 4.1.2). 8.3.4 Die Gesuchstellerin beziffert die Kosten der Übersetzung auf CHF 16'109.43 (inkl. MWST; act. 31 Rz 15). Diese Kosten sind ausgewiesen (act. 31/47 f.) und erscheinen angesichts des beträchtlichen Aktenumfangs ohne Weiteres angemessen. Nach dem Gesagten hat ihr die Gesuchsgegnerin diese Kosten zu ersetzen. Im entsprechenden Umfang reduziert sich die Parteientschädigung, welche die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin schuldet (vgl. vorne E. 8.3.1). Im Ergebnis hat somit die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von (gerundet) CHF 7'205.00 (= CHF 16'109.43 - CHF 8'905.00) zu leisten.

Seite 19/19 Verfügung 1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 6'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 9'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 3'000.00 wird ihr von der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 7'205.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels der Eingabe der Gesuchstellerin vom 7. Mai 2026 [act. 31] samt Beilagen) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung Einzelrichter A. Staub Abteilungspräsident versandt am:

Z2 2025 61 — Zug Obergericht Zivilabteilung 13.05.2026 Z2 2025 61 — Swissrulings