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Zug Obergericht Zivilabteilung 24.04.2025 Z2 2025 15

24 aprile 2025·Deutsch·Zugo·Obergericht Zivilabteilung·PDF·1,657 parole·~8 min·3

Riassunto

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 3. Februar 2025) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Testo integrale

20250422_134917_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2025 15 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 24. April 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG in Liquidation, Berufungsklägerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 3. Februar 2025)

Seite 2/5 Rechtsbegehren Berufungsklägerin (sinngemäss) Der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ES 2024 863 vom 3. Februar 2025 sei aufzuheben. Sachverhalt 1. Im Februar 2024 erhielt das Handelsregisteramt Zug die amtliche Mitteilung, wonach an die A.________ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) adressierte Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert werde. Die Berufungsklägerin verfügte über kein korrektes Rechtsdomizil mehr. Ebenfalls im Februar 2024 wurde dem Handelsregisteramt mit – mutmasslich von B.________ (einzigem Mitglied des Verwaltungsrats der Berufungsklägerin) unterzeichnetem – Schreiben mitgeteilt, dass die "Domizilvereinbarung" mit der Berufungsklägerin mit sofortiger Wirkung aufgelöst werde und B.________ mit sofortiger Wirkung "aus der Verwaltung der Gesellschaft" ausscheide. Das Handelsregisteramt forderte die Berufungsklägerin in der Folge mit Einschreiben vom 15. April 2024 sowie mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) am tt.mm.2024 auf, ein neues Rechtsdomizil zu wählen und im Handelsregister einzutragen. Eine Reaktion der Berufungsklägerin erfolgte nicht. Am 11. November 2024 überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1 und Vi act. 1/1-2). 2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte am 16. Oktober 2024 die Berufungsklägerin zur Stellungnahme auf. Das Einschreiben wurde nicht abgeholt und an das Kantonsgericht Zug retourniert. Es konnte danach B.________ an deren privatem Wohnsitz zugestellt werden (Vi act. 3-5). Die Berufungsklägerin liess sich jedoch nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 wurde sie letztmals aufgefordert, den rechtmässigen Zustand der Gesellschaft wiederherzustellen, andernfalls die Gesellschaft aufgelöst werde (Vi act. 6). Auch dieser letztmaligen Aufforderung kam die Berufungsklägerin nicht nach. Mit unbegründetem Entscheid vom 3. Februar 2025 löste die neu zuständige Einzelrichterin die Berufungsklägerin androhungsgemäss auf, ordnete deren konkursamtliche Liquidation an und auferlegte ihr die Entscheidgebühr von CHF 800.00 (Vi act. 7). Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 ersuchte die Berufungsklägerin, vertreten durch B.________ als "alleinige Verwalterin", um Begründung des Entscheids (Vi act. 10). Am 26. Februar 2025 wurde der schriftlich begründete Entscheid versandt (Vi act. 12). 3.1 Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin am 17. März 2025 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). Der Berufung legte sie ein Foto eines Briefkastens (auf diesem ist oben der Name "C.________" eingraviert und unterhalb sind sechs Anschriften, darunter auch die Firma der Berufungsklägerin, in schwarzer Schrift auf blauem Untergrund aufgeklebt) sowie ein Foto von einem Pult mit Bürostuhl und einem Regal im Hintergrund bei (act. 1/1-2). 3.2 Mit Verfügung vom 19. März 2025 wies der Präsident der II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug die Berufungsklägerin darauf hin, es sei unter diesen Umständen nach wie vor nicht erstellt, dass es sich bei diesen Büroräumlichkeiten um eigene Büros handle, dass die Beru-

Seite 3/5 fungsklägerin in diesen Räumlichkeiten den Mittelpunkt ihrer administrativen Tätigkeit ausübe und sie dort (physisch) erreichbar sei. Entsprechend wurde ihr eine Nachfrist bis 10. April 2025 eingeräumt, um den Nachweis der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands zu erbringen, entweder (a) durch Einreichung eines Handelsregisterauszugs, aus dem das neue Rechtsdomizil hervorgeht (falls die Berufungsklägerin ihr Rechtsdomizil ändert) oder (b) durch Einreichung einer Kopie eines gültigen Mietvertrags samt Bestätigung, dass der Mietvertrag ungekündigt ist, sowie durch Erbringungen eines Nachweises, dass sich in diesen Räumlichkeiten der Mittelpunkt der administrativen Tätigkeit der Berufungsklägerin befindet und diese bzw. deren eigenes Personal dort erreichbar ist (act. 2). 3.3 Die Berufungsklägerin liess sich nicht mehr vernehmen. Erwägungen 1. Eine Aktiengesellschaft ist am Ort ihres statutarischen Sitzes ins Handelsregister einzutragen (Art. 640 OR). Als Sitz wird der Name der politischen Gemeinde eingetragen (Art. 117 Abs. 1 HRegV). Einzutragen ist auch das Rechtsdomizil (Art. 117 Abs. 2 HRegV). Dieses ist die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann (Art. 2 lit. b HRegV). Eine Rechtseinheit kann entweder über ein eigenes Rechtsdomizil verfügen oder über ein Domizil, das von einem Dritten (Domizilhalter) zur Verfügung gestellt wird (sog. c/o-Adresse; Art. 117 Abs. 3 HRegV). Nach Lehre und Rechtsprechung liegt ein eigenes Rechtsdomizil im zivilrechtlichen Sinne vor, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. hierzu Urteil des Obergerichts Zug Z2 2025 9 vom 20. März 2025 E. 1-1.3 mit zahlreichen Hinweisen): 1.1 Erstens muss die Rechtseinheit an ihrem Sitz über physische Geschäftsräumlichkeiten verfügen. Ein blosser Briefkasten oder ein blosses (physisches oder elektronisches) Postfach reichen nicht. Das Recht, über die Räumlichkeiten tatsächlich zu verfügen, muss auf einem Rechtstitel beruhen; dieser kann dinglicher Natur (beispielsweise Eigentum oder Nutzniessung) oder vertraglicher Natur (beispielsweise Miete oder Untermiete) sein. 1.2 Zweitens muss in diesen Geschäftsräumlichkeiten der Mittelpunkt der administrativen Tätigkeit der Rechtseinheit liegen. Die Infrastruktur am Rechtsdomizil muss ein "administratives Leistungsangebot" garantieren. Die "administrative Tätigkeit" umfasst die alltäglichen administrativen Arbeiten wie insbesondere Post-, E-Mail- und Telefondienst. Zu beachten ist, dass der Mittelpunkt der administrativen, nicht aber auch der übrigen Aktivitäten einer Rechtseinheit am Domizil liegen muss. 1.3 Drittens muss die Gesellschaft am Ort der Räumlichkeiten erreichbar sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine natürliche Person für die Gesellschaft vor Ort Mitteilungen aller Art entgegennimmt. Erreichbar muss vor Ort primär das Personal der Rechtseinheit sein. Zu den "Mitteilungen aller Art" gehören zum Beispiel auch Zahlungsbefehle, welche auch physisch durch den Betreibungsbeamten oder einen Angestellten des Betreibungsamtes zugestellt werden können (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Unter dem Kriterium der Erreichbarkeit wird verlangt, dass die Rechtseinheit am Rechtsdomizil für Behörden und Kunden physisch erreichbar ist. Ein Briefkasten reicht dafür genauso wenig aus wie ein physisches oder elektronisches Postfach oder eine automatische Postweiterleitung. Für die Bestimmung der konkreten Anwesen-

Seite 4/5 heitserfordernisse bieten sich in erster Linie die in der Branche der Rechtseinheit üblichen Geschäftszeiten an. 2. Verfügt eine Gesellschaft an ihrem Sitz über kein Rechtsdomizil mehr, weist sie einen Organisationsmangel nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR auf. Behebt sie einen solchen Mangel nicht innert vom Handelsregister angesetzter Frist, überweist dieses die Angelegenheit an das Gericht zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Art. 939 Abs. 1 und 2 OR). 3. Sämtliche Einschreiben des Handelsregisteramts und des Kantonsgerichts an die Berufungsklägerin wurden entweder nicht abgeholt oder blieben unbeantwortet. Dies lässt den Schluss zu, dass sich an der im Handelsregister eingetragenen Adresse nicht der Mittelpunkt der administrativen Tätigkeit befand. Der Vorinstanz kann daher weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie vom Vorliegen eines Organisationsmangels ausging. Dies wirft aber offenbar selbst die Berufungsklägerin der Vorinstanz nicht vor, behauptet sie doch selbst, sie habe "ein angemessenes Verfahren zur Lösung der Mängel in der Organisation eingerichtet" (act. 1). Es ist zudem auch nicht zu beanstanden (und wird von der Berufungsklägerin ebenfalls nicht gerügt), dass die Vorinstanz die Auflösung der Berufungsklägerin anordnete. Die Auflösung einer Gesellschaft kommt als ultima ratio in Frage, wenn sich mildere Mittel nicht als sachgerecht bzw. nicht zielführend erwiesen haben. Dies ist etwa der Fall, wenn Verfügungen nicht zustellbar sind oder wenn sich die Gesellschaft in keiner Art und Weise vernehmen lässt (vgl. BGE 141 III 43 E. 2.6 m.w.H.). Vorliegend trifft Letzteres zu, hat sich die Berufungsklägerin doch im vorinstanzlichen Verfahren nicht geäussert. Die von der Vorinstanz gewählte Massnahme der Auflösung der Gesellschaft, welche der Berufungsklägerin vorgängig angedroht wurde, ist demnach nicht zu beanstanden. 4. Die Berufungsklägerin hat sich erstmals im Berufungsverfahren geäussert. In ihrer Berufung machte sie geltend, sie verfüge "über eine echte Adresse". Dies werde, so die Berufungsklägerin, durch die zwei vorerwähnten Fotos (eines von einem Briefkasten und eines von einem Büro) bewiesen. Ausserdem wohne B.________ "in der Schweiz" und könne alle an die Berufungsklägerin gerichteten Postsendungen "problemlos abholen" (act. 1). Dabei handelt es sich um neue Tatsachen und Beweismittel. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel jedoch nur noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, macht die Berufungsklägerin weder geltend noch ergibt sich dies aus den Akten. Als Noven sind sie folglich im Berufungsverfahren nicht mehr zu beachten. 5. Doch selbst, wenn diese Beweismittel und Behauptungen berücksichtigt werden könnten, würde dies am Ausgang des Verfahrens nichts ändern. Die Berufungsklägerin wurde vom Obergericht ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass mit ihren Behauptungen und Urkunden nicht bewiesen sei, dass kein Organisationsmangel (mehr) bestehe. Vielmehr sprechen die Ausführungen der Berufungsklägerin in der Berufung sogar gegen ihren Standpunkt. Aus der Berufung ergibt sich nämlich, dass gerade keine natürliche Person der Berufungsklägerin am Rechtsdomizil erreichbar ist, sondern – soweit ersichtlich – nur eine Person für die Berufungsklägerin tätig ist, nämlich das einzige Verwaltungsratsmitglied, und diese Person bloss Post für die Berufungsklägerin "abholen kann". Diese Person hat gemäss Ab-

Seite 5/5 klärungen der Vorinstanz Wohnsitz in ________ (Ort) (Vi act. 11). Zudem ergibt sich aus dem Foto von einem möblierten Büro nicht, dass (a) es sich um das Büro der Berufungsklägerin handelt, (b) deren Personal dort erreichbar ist und (c) sich dort der Mittelpunkt ihrer administrativen Tätigkeit befindet. Einen Nachweis, dass ein ungekündigter Mietvertrag besteht, lieferte die Berufungsklägerin ebenso wenig. Mithin weist die Berufungsklägerin weiterhin einen Organisationsmangel auf. 6. Die Berufung erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. 7. Bei diesem Ausgang hat die Berufungsklägerin die Prozesskosten zu tragen. Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 3. Februar 2025 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2024 863) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt ________ (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: