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Zug Obergericht Zivilabteilung 11.04.2025 Z2 2025 12

11 aprile 2025·Deutsch·Zugo·Obergericht Zivilabteilung·PDF·2,274 parole·~11 min·4

Riassunto

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 30. Januar 2025) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Testo integrale

20250407_113805_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2025 12 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 11. April 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Berufungsklägerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 30. Januar 2025)

Seite 2/7 Rechtsbegehren Berufungsklägerin (sinngemäss) Der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 30. Januar 2025 sei aufzuheben. Sachverhalt 1. Am 13. September 2024 teilte die Ausgleichskasse Zug dem Handelsregisteramt des Kantons Zug mit, dass sie B.________, Mitglied des Verwaltungsrats der A.________ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin), von a.________, in b.________, keine Post zustellen könne und die Einwohnerkontrolle b.________ niemandem mit diesem Namen im System finde. Die Ausgleichskasse ersuchte das Handelsregisteramt um weiterführende Informationen bezüglich der Wohnadresse von B.________. Nachdem auch das Handelsregisteramt am 20. September 2024 die Adresse des einzigen Verwaltungsrats der Berufungsklägerin von der Einwohnergemeinde b.________ nicht in Erfahrung bringen konnte, forderte es die Berufungsklägerin mit Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 9. Oktober 2024 auf, den (nicht näher umschriebenen) Organisationsmangel zu beheben. Am 1. November 2024 reichte die Berufungsklägerin beim Handelsregisteramt eine Anmeldung zur Eintragung eines neuen Rechtsdomizils ein. Die Vorauszahlungsrechnung konnte der Berufungsklägerin vom Handelsregisteramt jedoch auch am neuen Domizil nicht zugestellt werden. Am 28. November 2024 überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1 und Vi act. 1/1-2). 2.1 Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin mit Einschreiben – adressiert zuerst an das alte und danach an das neue Domizil – zur Stellungnahme auf. Am alten Domizil konnte die Post den Empfänger nicht ermitteln. Am neuen Domizil wurde die Sendung nicht abgeholt (Vi act. 3-5). Mit Publikation vom 29. November 2024 im Amtsblatt des Kantons Zug forderte der Einzelrichter die Berufungsklägerin zur Stellungnahme auf (Vi act. 6). Auch dieser letztmaligen Aufforderung kam die Berufungsklägerin nicht nach. Mit unbegründetem Entscheid vom 30. Januar 2025 löste die neu zuständige Einzelrichterin die Berufungsklägerin androhungsgemäss auf, ordnete deren konkursamtliche Liquidation an und auferlegte ihr die Entscheidgebühr von CHF 800.00 (Vi act. 7). Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 ersuchte die Berufungsklägerin um Begründung des Entscheids (Vi act. 8). 2.2 Am 14. Februar 2025 wurde der schriftlich begründete Entscheid versandt. Darin erwog die Vorinstanz, der Mangel bestehe darin, dass die Berufungsklägerin über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz verfüge bzw. über eine Vertretung ohne korrekten Wohnsitz. Entgegen den Angaben im Handelsregister sei B.________, einziger Verwaltungsrat der Berufungsklägerin, offenbar nicht in b.________ wohnhaft. Gemäss Auskunft der Einwohnergemeinde b.________ vom 20. September 2024 sei er im Einwohnersystem nicht gefunden worden (Vi act. 9). 3.1 Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin am 26. Februar 2025 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1).

Seite 3/7 3.2 In der Verfügung vom 3. März 2025 hielt der Präsident der II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug fest, dass die Berufung von C.________ von "D.________" unterzeichnet wurde, zur berufsmässigen Vertretung aber nur Anwältinnen und Anwälten befugt sind, die nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten. Die Berufungsklägerin wurde aufgefordert, die Berufung von einer für sie zeichnungsberechtigten Person unterschriftlich genehmigen zu lassen. Ausserdem wurde sie darauf hingewiesen, dass im Handelsregister gemäss Art. 119 Abs. 1 lit. e HRegV die korrekte Wohnsitzadresse des einzigen Verwaltungsrats, nämlich c.________, hervorgehen müsse. Entsprechend wurde ihr eine Nachfrist eingeräumt, um durch Einreichen eines Handelsregisterauszugs den Nachweis zu erbringen, dass sie den gesetzmässigen Zustand wiederhergestellt hat (act. 2). 3.3 Mit Eingabe vom 10. März 2025 reichte die Berufungsklägerin eine von ihrem einzigen Verwaltungsratsmitglied unterzeichnete Eingabe ein, der sie eine Wohnsitzbestätigung beilegte, gemäss der – so die Berufungsklägerin – dieses Verwaltungsratsmitglied Wohnsitz am ________ (Strasse) in b.________ habe. Somit, so die Berufungsklägerin, seien aus ihrer Sicht keine Organisationsmängel vorhanden (act. 4). 3.4 Mit Schreiben vom 12. März 2025 wies der Präsident der II. Zivilabteilung die Berufungsklägerin darauf hin, dass sich die Adresse "________ (Strasse), b.________" in der politischen Gemeinde c.________ befindet und entsprechend diese Gemeinde im Handelsregister einzutragen ist. Der Berufungsklägerin wurde die Nachfrist, um einen Handelsregisterauszug mit angepasster Wohnsitzgemeinde einzureichen, bis zum 3. April 2025 erstreckt (act. 5). Die Berufungsklägerin liess sich nicht mehr vernehmen. Erwägungen 1. Gegenstand der Berufung bildet die Frage, ob die Berufungsklägerin an einem Organisationsmangel litt oder leidet, weil im Handelsregister als Wohnsitz ihres einzigen Verwaltungsratsmitglieds die Gemeinde b.________ anstatt c.________ eingetragen ist. 2. Gemäss Art. 731b Abs. 1 OR liegt bei einer Aktiengesellschaft ein Organisationsmangel vor, wenn der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe fehlt (lit. a), ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft nicht richtig zusammengesetzt ist (lit. b), die Gesellschaft das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss führt (lit. c), die Gesellschaft Inhaberaktien ausgegeben hat, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind (lit. d) oder die Gesellschaft an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat (lit. e). 2.1 Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen und mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muss zur Vertretung befugt sein (Art. 718 Abs. 1 und 3 OR). Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat; diese Person muss Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor sein (Art. 718 Abs. 4 OR). Gemäss Art. 119 Abs. 1 HRegV muss jeder Eintrag über ein Mitglied des Verwaltungsrats folgende Personenangaben enthalten (nicht abschliessende Aufzählung): Familiennamen (lit. a), mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen (lit. b), die politische Gemeinde des

Seite 4/7 Heimatorts oder – bei ausländischen Staatsangehörigen – die Staatsangehörigkeit (lit. d), die politische Gemeinde des Wohnsitzes oder – bei einem ausländischen Wohnsitz – der Ort und die Landesbezeichnung (lit. e), die Funktion, welche die Person in der Rechtseinheit wahrnimmt (lit. g) und die Art der Zeichnungsberechtigung oder der Hinweis, dass die Person nicht zeichnungsberechtigt ist (lit. h). Zur Identifikation der Person wird nebst Namen und weiteren Angaben die politische Gemeinde des Wohnsitzes im Handelsregister erfasst (Art. 24b Abs. 2 lit. b HRegV). 2.2 Durch die Publikation der in Art. 119 HRegV vorgeschriebenen Angaben ist es möglich, die im Handelsregister eingetragenen Personen eindeutig zu identifizieren und lokalisieren (Vogel, Kommentar zur Handelsregisterverordnung, 2020, Art. 119 HRegV N 1). Diese Angaben dienen im Rechts- und Geschäftsverkehr dem Vertrauensschutz und der Verkehrssicherheit (Siffert, Berner Kommentar, 2021, Art. 927 OR N 20 und Art. 928b OR N 23). Fehlen Personenangaben oder sind sie falsch, besteht die Gefahr, dass die betreffenden Personen nicht identifiziert oder nicht lokalisiert werden können. Dies kann sich in verschiedener Hinsicht negativ auswirken: Verantwortlichkeitsklagen werden erschwert (vgl. Vogel, a.a.O, Art. 119 HRegV N 1), eine Gesellschaft ohne (korrektes) Rechtsdomizil kann auch am (unbekannten) Wohnsitz ihres Verwaltungsratsmitglieds nicht mehr erreicht werden, eine Überprüfung des Wohnsitzerfordernisses gemäss Art. 718 Abs. 4 OR oder der Handlungsfähigkeit der eingetragenen Personen (Art. 12 ff. ZGB) ist nicht (mehr) möglich. Die Wichtigkeit dieser Angaben zeigt sich letztlich auch darin, dass gemäss Art. 153 StGB sogar bestraft werden kann, wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt. Letztlich kann mit fehlenden (oder falschen) Personenangaben nicht verlässlich überprüft werden, ob der Gesellschaft ein vorgeschriebenes Organ fehlt und mithin ein Organisationsmangel im Sinne von Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 OR vorliegt. Selbst wenn die Eintragung der Personenangaben in das Handelsregister für die Rechtsgültigkeit der Bestellung eines Organs bzw. Organmitglieds nicht konstitutiv, sondern bloss deklaratorisch ist (vgl. Schönbächler, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, 2013, S. 86), müssen fehlende Angaben unter Umständen zwingend zum Schluss führen, dass ein Organisationsmangel vorliegt. Dies ist nach dem Gesagten dann der Fall, wenn die Personenangaben erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das Organmitglied rechtsgültig bestellt wurde und das Organ als Ganzes die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. 2.3 Liegt ein Organisationsmangel vor, so kann das Gericht gemäss Art. 731 Abs. 1bis OR insbesondere der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Ziff. 1), das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen (Ziff. 2) oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Ziff. 3). Bei diesen in Art. 731b Abs. 1bis OR zur Behebung des Organisationsmangels genannten Massnahmen handelt es sich um einen beispielhaften, nicht abschliessenden Katalog. Das Gericht kann auch eine nicht gesetzlich typisierte Massnahme anordnen. Es ist bei der Ausübung dieses Ermessensspielraums freilich nicht ungebunden: Die in Art. 731b Abs. 1bis OR genannten Massnahmen stehen in einem Stufenverhältnis. Das Gericht soll die drastische Massnahme der Auflösung gemäss Ziff. 3 erst anordnen, wenn die milderen Massnahmen gemäss Ziff. 1 (Fristansetzung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands) oder Ziff. 2 (Ernennung des fehlenden Organs oder eines Sachwalters) nicht genügen oder erfolglos geblieben sind. Die gerichtliche Auflösung der Gesellschaft soll auch vor milderen, gesetzlich nicht typisierten Massnahmen

Seite 5/7 zurücktreten und erst dann ausgesprochen werden, wenn auch diese Massnahmen zur Behebung des Organisationsmangels nicht ausreichen oder erfolglos geblieben sind. Es gilt mithin das Verhältnismässigkeitsprinzip: Nur wenn sich mildere Mittel nicht als sachgerecht oder zielführend erweisen, kommt als ultima ratio die Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR zur Anwendung. Dies ist etwa der Fall, wenn Verfügungen nicht zustellbar sind oder wenn sich die Gesellschaft in keiner Art und Weise vernehmen lässt (Urteil des Bundesgerichts 4A_439/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 4.2; 4A_387/2023 vom 2. Mai 2024 E. 9.1.2 und 9.1.3). 3. Vorliegend wohnt das einzige Verwaltungsratsmitglied der Berufungsklägerin gemäss eigenen Angaben sowie gemäss einer Wohnsitzbestätigung vom 17. November 2014 (act. 4/2) am ________ (Strasse) in b.________ ("Wohnadresse"). Diese Adresse befindet sich aber nicht in der politischen Gemeinde b.________, sondern in der politischen Gemeinde c.________. b.________ liegt nördlich des Flusses E.________. Dieser Fluss bildet in diesem Bereich die Grenze zwischen den Kantonen F.________ (nördlich der E.________) und G.________ (südlich der E.________). b.________ gehört zum Kanton F.________. Der Ortsteil H.________ liegt jedoch südlich der E.________ und gehört zur ebenfalls südlich gelegenen politischen Gemeinde c.________ im Kanton G.________ (vgl. map.geo.admin.ch). Entsprechend wurde die Wohnsitzbestätigung vom 17. Februar 2014 denn auch von der "Gemeinde c.________" ausgestellt als "Auszug aus dem Einwohnerregister der Gemeinde c.________" (act. 4/2). Der im Handelsregister angegebene Wohnsitz "b.________" entspricht somit nicht der politischen Gemeinde, in der das einzige Verwaltungsratsmitglied der Berufungsklägerin wohnt (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. e HRegV), und ist somit falsch. Daran ändert nichts, dass die Poststellen der beiden Gemeinden verbunden sind (vgl. act. 1). 4. Angaben zum Wohnort ihres einzigen Verwaltungsrats machte die Berufungsklägerin allerdings erstmals in der Berufung. Vor erster Instanz liess sich die Berufungsklägerin nie vernehmen. Für die Vorinstanz war die Berufungsklägerin bzw. deren einziges Organmitglied schlicht nicht erreichbar und ermittelbar. Entsprechend konnte die Vorinstanz gar nicht beurteilen, ob das einzige im Handelsregister eingetragene Verwaltungsratsmitglied noch in der Schweiz wohnhaft war. Unter diesen Umständen erfolgte die Auflösung der Berufungsklägerin durch die Vorinstanz zu Recht. Eine mildere Massnahme war nicht möglich und die Berufungsklägerin behauptet solches auch nicht (vgl. auch BGE 138 III 294 E. 3.1.4 in fine). 5. Die erstmals im Berufungsverfahren gemachten Angaben sind nicht neu und auch die eingereichte Wohnsitzbestätigung datiert bereits aus dem Jahr 2014. Mithin handelt es sich dabei um sogenannte unechte Noven. Solche Tatsachen und Beweismittel könnten von der Berufungsinstanz nur berücksichtigt werden, wenn die Berufungsklägerin darlegt, dass sie sie ohne Verzug vorgebracht hat und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies legt die Berufungsklägerin jedoch mit keinem Wort dar. Ein nach Praxis des Obergerichts Zug im Organisationsmängelverfahren zulässiges echtes Novum wäre ein aktueller Handelsregisterauszug gewesen, aus dem der angepasste Wohnsitz des Verwaltungsrats hervorgegangen wäre. Zur Einreichung eines solchen Auszugs wurde die Berufungsklägerin denn im Berufungsverfahren auch mehrmals aufgefordert. Allerdings kam sie dieser Aufforderung nicht nach, obwohl ihr ausdrücklich angedroht wurde, dass im Säumnisfall die Berufung voraussichtlich abgewiesen werden müsste. Angesichts dieser deutlichen Hinweise kam das Obergericht denn auch der gerichtlichen Frage-

Seite 6/7 pflicht nach Art. 56 ZPO gegenüber der – nicht anwaltlich vertretenen – Berufungsklägerin hinreichend nach. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Berufungsklägerin gestützt auf die zum Zeitpunkt ihres Entscheids am 30. Januar 2025 vorliegende Aktenlage zu Recht aufgelöst hat und die von der Berufungsklägerin erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel nicht mehr berücksichtigt werden können. Entsprechend ist die Berufung abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7. Soweit die Berufungsklägerin nicht um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, sondern um Widerruf des Konkurses ersucht ("Der Konkurs über meine Mandantin sei zu wiederrufen" [act. 1]), ist ihr entgegenzuhalten, dass ein rechtskräftiger Auflösungsentscheid gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gestützt auf Art. 195 SchKG widerrufen werden kann (BGE 141 III 43 E. 2). Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 30. Januar 2025 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 7/7 4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2024 998) - Handelsregisteramt des Kantons Zug (zur Kenntnisnahme sowie unter Beilage des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 30. Januar 2025) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (zur Kenntnisnahme sowie unter Beilage des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 30. Januar 2025) - Konkursamt des Kantons Zug (zur Kenntnisnahme sowie unter Beilage des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 30. Januar 2025) - Betreibungsamt d.________ (zur Kenntnisnahme sowie unter Beilage einer Kopie des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 30. Januar 2025) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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