Skip to content

Zug Obergericht Zivilabteilung 20.03.2025 Z2 2024 81

20 marzo 2025·Deutsch·Zugo·Obergericht Zivilabteilung·PDF·3,659 parole·~18 min·4

Riassunto

vorsorgliche Massnahmen (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 20. November 2024) | übriges Personenrecht

Testo integrale

20250212_120141_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2024 81 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber I. Cathry Beschluss vom 20. März 2025 [rechtskräftig] in Sachen AA.________, gesetzlich vertreten durch die Eltern AB.________ und AC.________, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, betreffend vorsorgliche Massnahmen (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 20. November 2024)

Seite 2/10 Rechtsbegehren Gesuchstellerin und Berufungsklägerin 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei die Berufungsklägerin [recte: der Berufungsbeklagte] anzuweisen, der Gesuchstellerin während zwei Stunden pro Woche, vorzugsweise montags, 18:45 bis 19:45 Uhr, und dienstags, 17:00 bis 18:00 Uhr, die Benützung der ________ zu gewähren. 2. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen, und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zzgl. Mehrwertsteuern zuzusprechen [recte: zu bezahlen]. 3. Für den Fall, dass die Berufung abgewiesen wird, seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten nach gerichtlichem Ermessen auf maximal CHF 744.00 und die vorinstanzlichen Parteikosten auf maximal CHF 1'526.00 festzulegen. 4. In prozessualer Hinsicht wird beantragt, die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beizuziehen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuern zu Lasten des Berufungsbeklagten. Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter 1. Die Anträge 1-5 der Berufungsklägerin seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Ziffern 1-3 des Dispositivs des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 20. November 2024 (ES 2024 763) seien zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin, mit Bezug auf die Parteientschädigung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sachverhalt 1. C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner oder C.________) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in a.________. AA.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ist Mitglied. Ihre Trainerin beim Gesuchsgegner war E.________. 2. Dem vorliegenden Gerichtsverfahren ging folgende E-Mail-Korrespondenz voraus: Am tt. Dezember 2023 informierte der Gesuchsgegner seine Mitglieder, dass die Zusammenarbeit mit E.________ per sofort beendet worden sei (Vi act. 1/7). Am tt. Dezember 2023 teilte der Gesuchsgegner mit, dass für sämtliche ________ (Mitglieder) ab Level F.________ das ________ (Trainingsanlage) zu bestimmten Zeiten für Selbsttrainings nutzbar sei (Vi act. 1/8). Am tt. August 2024 folgte die Mitteilung, das Selbsttraining sei nur mit einer Haupttrainerin beim C.________ nutzbar (Vi act. 6/4). Am 20. August 2024 wandte sich die Mutter der Gesuchstellerin an den Gesuchsgegner und beklagte sich, sie könne keine Trainerin mit "permission from C.________" finden. Die E-Mail blieb unbeantwortet. Am 1. September 2024 fragte die Mutter der Gesuchstellerin nach, ob es Neuigkeiten gebe, worauf der Gesuchsgegner gleichentags zurückfragte, ob sie G.________ und H.________ schon gefragt habe (vgl. Vi act. 1/11). Am 3. September 2024 antwortete die Mutter der Gesuchstellerin im Wesentlichen, dass G.________ und H.________ nicht zur Verfügung stünden, und sie fragte, ob allenfalls I.________ in Frage käme (Vi act. 1/16). Ohne auf diese Frage einzuge-

Seite 3/10 hen, mahnte der Gesuchsgegner am 6. September 2024, dass Selbsttrainings ohne C.________-Trainerin unzulässig seien (Vi act. 1/14). Am 8. September 2024 teilte der Gesuchsgegner mit, die Gesuchstellerin dürfe keine Selbsttrainings durchführen, da sie "keinen offiziellen Trainer des C.________ ausgewählt" habe (Vi act. 1/15). 3.1 Mit Eingabe vom 10. September 2024 reichte die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin, ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein. Als Hauptantrag verlangte sie im Wesentlichen, dass der Gesuchsgegner (superprovisorisch) anzuweisen sei, der Gesuchstellerin während zwei Stunden pro Woche die Benützung der ________ zu gewähren. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, als Mitglied des Gesuchsgegners habe sie entsprechend ihrer Mitgliederkategorie einen Anspruch auf die Benützung des ________ während zwei Stunden pro Woche (Selbsttraining). Mit der Vorgabe, für die Benützung einen vom Gesuchsgegner definierten Trainer engagieren zu müssen, verletze der Gesuchsgegner ihr Benutzungsrecht. Mit jeder Woche verliere sie wertvolle Trainingsstunden im Hinblick auf die am tt.mm.2024 beginnenden Ausscheidungswettkämpfe für die ________ (Meisterschaften). Darin liege ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (Vi act. 1; Verfahren ES 2024 763). 3.2 Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichterin, vom 12. September 2024 wurde der Antrag der Gesuchstellerin auf superprovisorischen Erlass der vorsorglichen Massnahmen abgewiesen (Vi act. 4). 3.3 In der Gesuchsantwort vom 30. September 2024 verlangte der Gesuchsgegner die Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Vi act. 6). 3.4 Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (Vi act. 7). Die Parteien reichten indes unaufgefordert weitere Eingaben ein (die Gesuchstellerin am 7. Oktober 2024 [Vi act. 8] und 16. Oktober 2024 [Vi act. 12]; der Gesuchsgegner am 31. Oktober 2024 [Vi act. 13]). 3.5 Mit Entscheid vom 20. November 2024 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht das Gesuch der Gesuchstellerin vom 10. September 2024 ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv- Ziff. 1). Die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 auferlegte sie der Gesuchstellerin (Dispositiv- Ziff. 2). Zudem verpflichtete sie diese, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 4'450.00 (inkl. MWST) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3; Vi act. 14). 4.1 Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). Nachdem die Gesuchstellerin den Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten im Berufungsverfahren bezahlt hatte, teilte der Präsident der II. Zivilabteilung des Obergerichts den Parteien mit, dass aufgrund der Festtage auf die Ferienabwesenheit des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners Rücksicht genommen werde und die Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Berufungsantwort erst Anfang 2025 erfolge. Zugleich ersuchte der Präsident der II. Zivilabteilung die Parteien um Mitteilung, ob grundsätzlich Vergleichsbereitschaft bestehe und die Parteien an der Durchführung einer Instruktionsverhandlung (reine Vergleichsverhandlung) interessiert seien (act. 6).

Seite 4/10 4.2 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 teilte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin mit, dass sie grundsätzlich an einer solchen Verhandlung interessiert seien (act. 7). 4.3 Mit Schreiben vom 3. Januar 2025 wurde dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners die Berufung zur Einreichung einer Berufungsantwort zugestellt (act. 8). Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 teilte dieser mit, er verschliesse sich einem Vergleich nicht grundsätzlich, möchte aber bereits vorab anzeigen, dass er nur bereit sei, über einen Rückzug des Rechtsmittels und die Kostenfolge vor Obergericht zu verhandeln (act. 9). Aufgrund dieser Rückmeldung verzichtete der Präsident der II. Zivilabteilung auf die Durchführung einer Vergleichsverhandlung (vgl. act. 10). 4.4 In der Berufungsantwort vom 17. Januar 2025 stellte der Gesuchsgegner das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 11). 4.5 Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (act. 12). Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 nahm die Gesuchstellerin unaufgefordert zur Berufungsantwort Stellung (act. 13). 4.6 Am 17. Februar 2025 unterbreitete der Präsident der II. Zivilabteilung den Parteien einen Vergleichsvorschlag. In der – unpräjudiziellen – Begründung des Vorschlags erwähnte er, dass aufgrund des zwischenzeitlich verstrichenen letzten Qualifikationswettkampfes für die ________ (Meisterschaften) der Verfügungsgrund (sofern er bestanden hätte) dahingefallen sei und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben wäre (act. 14). Der Vergleich kam nicht zustande (vgl. act. 15-17). Erwägungen 1. Gemäss Art. 261 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (sog. Verfügungsanspruch; lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (sog. Verfügungsgrund; lit. b). Auch wenn nicht ausdrücklich genannt, gehört die zeitliche Dringlichkeit zum Voraussetzungskatalog für vorsorgliche Massnahmen und müssen die angeordneten Massnahmen verhältnismässig sein. Mithin müssen sie geeignet und erforderlich sein, um den befürchteten Nachteil zu verhindern (Huber/Jutzeler, in: Sutter-Somm und weitere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 261 ZPO N 22 ff.; Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 261 ZPO N 4 ff.; Güngerich, Berner Kommentar, 2012, Art. 262 ZPO N 2 ff.). 2. Die Gesuchstellerin begründete den nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil (Verfügungsgrund) im Gesuch vom 10. September 2024 einzig damit, dass sie – um sich für die ________ (Meisterschaften) (tt. bis tt.mm.2025) qualifizieren zu können – an Ausscheidungswettkämpfen (________) genügend Punkte für die Qualifikation erhalten müsse (Vi act. 1 S. 3) und ihr aufgrund der rechtswidrigen Praxis des Gesuchsgegners dafür wertvolle Trainingsstunden ________ verloren gingen (Vi act. 1 S. 7 und 16).

Seite 5/10 Der letzte von der Gesuchstellerin aufgeführte Qualifikations-Wettkampf war der J.________ in b.________. Dieser fand vom tt. bis tt.mm.2025 statt (Vi act. 1 S. 4). Auch die ________ (Meisterschaften) (tt. bis tt.mm.2025) fanden zwischenzeitlich statt. Damit ist der genannte Verfügungsgrund – sofern er bei Einreichung des Gesuchs am 10. September 2024 vorlag – dahingefallen. Dass der Streitgegenstand weggefallen und daher das Massnahmeverfahren gegenstandslos geworden ist, entspricht im Übrigen auch der Auffassung beider Parteien (vgl. act. 15 S. 1 unten; act. 18). Das Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist demnach zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3. Zu entscheiden bleibt einzig über die Prozesskosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens. 3.1 Beim vorliegenden Prozessausgang (Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit) sind die Prozesskosten gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach Ermessen zu verteilen. Dabei ist in erster Linie zu berücksichtigen, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und in zweiter Linie, welche Partei Anlass zum Verfahren gab. Der mutmassliche Prozessausgang ist bloss summarisch zu prüfen und es soll nicht auf dem Umweg des Kostenentscheids ein materielles Urteil gefällt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9A_464/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 7.2; Hofmann/Baeckert, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 107 ZPO N 8 m.H.). Dies gilt sowohl für die Prozesskosten des Berufungsverfahrens als auch für die erstinstanzlichen Prozesskosten. Denn im Berufungsverfahren sind die Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen (Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm und weitere [Hrsg.], a.a.O., Art. 318 ZPO N 59 a.E.). 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Umstellung auf die neuen Trainingsbetriebs-Regeln kurzfristig erfolgte. Der Gesuchsgegner kommunizierte den neuen Beschluss erst im August 2024 und Trainingsbeginn war bereits Anfang September 2024. In der Folge verhielt sich der Gesuchsgegner passiv, als die Gesuchstellerin bzw. deren Eltern keine C.________-Trainerin finden konnten und sich beim Gesuchsgegner nach möglichen Trainerinnen erkundigten. Mit diesem Verhalten verursachte der Gesuchsgegner bei der Gesuchstellerin bzw. deren Eltern unnötigen Aufwand. 3.3 Allerdings führt dies noch nicht zur Kostenauflage an den Gesuchsgegner, zumal dessen Verhalten (obschon dieses ungeschickt war) noch kein Anlass für die Anhebung eines gerichtlichen Verfahrens bot und das Gesuch der Gesuchstellerin vom 10. September 2024 – wie sich nach summarischer Prüfung ergibt – aus verschiedenen Gründen zu Recht abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde. Im Einzelnen: 3.3.1 Der Vorstand des C.________ ist zuständig für sämtliche Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs – namentlich der Mitgliederversammlung – fallen (Art. 24 der C.________-Statuten [Vi act. 6/3]). Der Erlass konkretisierender Regeln für das Training fällt (offenkundig) nicht in die Kompetenz der Mitgliederversammlung. Entsprechend war der Vorstand für dieses Geschäft zuständig. Sein streitgegenständlicher Beschluss verletzt die Statuten nicht, gewähren diese doch keinen Anspruch auf uneingeschränkte Benutzung des ________ zu bestimmten Zeiten. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem der Mitgliederversammlung vorgelegten und genehmigten Dokument "Mitgliederbeiträge und Bestimmungen" (Vi act. 6/6 sowie Art. 8 der C.________-Statuten) oder aus einer Rech-

Seite 6/10 nung über die Mitgliederbeiträge. Es versteht sich von selbst, dass insbesondere aus Haftungsgründen und zwecks Gewährleistung eines reibungslosen Trainingsablaufs gewisse Einschränkungen bei der Benützung der ________ hinzunehmen sind. Folglich wies die Vorinstanz den Hauptantrag der Gesuchstellerin, wonach ihr während zwei Stunden pro Woche die [uneingeschränkte] Benützung des ________ zu gewähren sei (Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens im Gesuch), mangels Verfügungsanspruchs (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO) zu Recht ab. Was die Gesuchstellerin in der Berufung hiergegen vorträgt, vermag nicht zu überzeugen. Über weite Strecken setzt sie sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht argumentativ auseinander, sondern wiederholt bloss ihre im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Behauptungen (act. 1 S. 7-17). Insoweit wäre auf die Berufung gar nicht einzutreten gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1). Soweit dennoch darauf einzutreten gewesen wäre, hätte ihr – nach dem Gesagten – nicht gefolgt werden können. Die Berufung wäre mutmasslich abzuweisen gewesen. 3.3.2 Den bezüglich des Eventualantrags (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens im Gesuch) ergangenen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz (Dispositiv-Ziffer 1: "soweit darauf eingetreten wird") focht die Gesuchstellerin in der Berufung nicht an. Dennoch ist dazu im Hinblick auf die (gerügten) Kostenfolgen im angefochtenen Entscheid der Vollständigkeit halber Folgendes anzumerken: Beim Eventualantrag der Gesuchstellerin, wonach ihr die Benützung des ________ unter "Beigabe einer vom Gesuchsgegner vorgeschlagenen Trainerin zu gewähren sei, wobei die Bestimmung der Trainerin mit der Gesuchstellerin abzusprechen sei", fehlte es, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, von vornherein an der notwendigen Bestimmtheit. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage oder des Gesuchs zum Urteil erhoben werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.5). Bei Leistungsklagen muss das Dispositiv – ohne Ergänzung und ohne Verdeutlichung – vollstreckbar sein (vgl. Dorschner/Bell, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 84 ZPO N 2). Wenn die "Bestimmung der Trainerin" jedoch zuerst mit der Gesuchstellerin abgesprochen werden muss, ist eine Vollstreckung ohne Ergänzung und Verdeutlichung nicht möglich. 3.3.3 Auch die weiteren Rügen der Gesuchstellerin in der Berufung überzeugen nicht. Mit ihrem Einwand, die Zuteilung des Falles an Kantonsrichterin Katja Heidelberger sei nicht rechtmässig erfolgt, wäre die Gesuchstellerin offensichtlich nicht durchgedrungen. Erstens handelt es sich bei der erwähnten Verfügung (Vi act. 2) nicht um eine Verfügung über die Zuteilung an die zuständige Einzelrichterin, sondern um die verfahrensleitende Verfügung, mit der den Parteien unter anderem der Eingang des Gesuchs und die zuständige Richterin mitgeteilt wurden. Zweitens erfolgt die Zuteilung an das entsprechende Mitglied des Gerichts, was gerichtsnotorisch ist, stets nach denselben Kriterien. Für vorsorgliche Massnahmen – mit Ausnahme bestimmter Rechtsgebiete wie beispielsweise Familienrecht oder Gesellschaftsrecht – ist grundsätzlich Kantonsrichterin Katja Heidelberger zuständig. Eine (schriftliche) "Zuteilungsverfügung" ist nicht erforderlich. Drittens erhob die Gesuchstellerin diesen Einwand über die Zuteilung – der nicht anders als ein Ausstandsgesuch zu verstehen ist – ohnehin nicht unverzüglich (vgl. Art. 49 Abs. 1 ZPO) und damit offensichtlich verspätet.

Seite 7/10 Unbegründet ist auch der Einwand, der Gesuchsgegner sei mangels spezifizierter Anwaltsvollmacht nicht gültig vertreten. Die vom Rechtsvertreter des Gesuchsgegners ins Recht gelegte Vollmacht mit dem Betreff "Vereinsrecht; Mitgliederversammlung" vom tt. Januar 2024, welche die "Vertretung vor allen Gerichten" miteinschliesst (Vi act. 6/1), umfasst offenkundig auch die Vertretung im vorliegenden Massnahmeverfahren. Die Vollmacht ist hinreichend spezifiziert. Ausserdem wird eine Vollmacht nicht ungültig, bloss weil ein Vorstandsmitglied, das die Vollmacht damals (mit-)unterzeichnet hat, zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Vorstand ausscheidet. 3.4 Nach dem Gesagten wäre die Berufung mutmasslich abzuweisen gewesen, soweit darauf eingetreten worden wäre. Mithin ist die Verteilung der Prozesskosten im vorinstanzlichen Entscheid nicht zu beanstanden und dementsprechend sind auch die Prozesskosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen. 3.5 Zur Höhe der Prozesskosten im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren ist Folgendes festzuhalten: 3.5.1 Die Gesuchstellerin führte in der Berufung noch aus, es handle sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von CHF 6'200.00. Dieser Wert entspreche dem zwanzigfachen Jahresbeitrag (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO: act. 1 S. 25). Enthält ein Fall sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Komponenten, ist entscheidend, ob das geldwerte oder das ideelle Interesse der gesuchstellenden Partei überwiegt (vgl. Frey, Grundsätze der Streitwertbestimmung, 2017, N 11 mit Hinweisen). Die einzige von der Gesuchstellerin geltend gemachte vermögensrechtliche Komponente ist das Recht zur (Mit-)Benützung der ________. Dieses (Mit-)Benutzungsrecht enthält zwar eine vermögensrechtliche Komponente (vgl. Riemer, Berner Kommentar, 2. A. 2023, Art. 70 ZGB N 168). Diese Komponente überwiegt aber hier nicht. Für die Gesuchstellerin, deren Mitgliederbeiträge mutmasslich von den Eltern bezahlt werden, ist die Angelegenheit höchstens am Rande von geldwertem Interesse. Ihre ideellen Interessen (sportliche Betätigung, Training in der Nähe von zuhause, Training in vertrauter Umgebung, Vorbereitung für Wettkämpfe usw.) überwiegen deutlich. Mithin handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Im Übrigen hielt die Gesuchstellerin in der Replik (act. 13) nicht mehr an ihrer Behauptung fest, wonach es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handle. In der Berufungsantwort führte der Gesuchsgegner unter Hinweis auf Art. 308 Abs. 2 ZPO (zutreffend) aus, dass bei einer vermögensrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert von CHF 6'200.00 die Beschwerde und nicht die Berufung das richtige Rechtsmittel wäre (vgl. act. 11 Rz 4). 3.5.2 Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Entscheidgebühr CHF 150.00 bis CHF 12'000.00 (§ 11 Abs. 2 KoV OG). Innerhalb dieses Rahmens ist das tatsächliche Streitinteresse, die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand und die Schwierigkeit massgebend (§ 3 KoV OG). In summarischen Verfahren ist die Entscheidgebühr auf einen Drittel bis drei Viertel des Betrags, der sich in Anwendung von § 11 KoV OG ergibt, zu reduzieren (§ 12 Abs. 1 KoV OG). Im Rechtsmittelverfahren finden die für die Vorinstanz geltenden Ansätze und Bemessungsgrundsätze Anwendung; als Streitwert gilt das vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Bei Erledigungsbeschlüssen und -verfü-

Seite 8/10 gungen oder wenn das Verfahren einen besonders geringen Aufwand erfordert, können die Mindestansätze angemessen unterschritten werden (§ 5 Abs. 1 KoV OG). Die Gesuchstellerin beantragt (Ziff. 3 des Rechtsmittelbegehrens), im Falle der Abweisung der Berufung sei die vorinstanzliche Entscheidgebühr auf maximal CHF 744.00 zu reduzieren. Mit "Abweisung der Berufung" ist aufgrund der Umstände vorliegend auch der hier eingetretene Fall, bei dem das Verfahren gegenstandslos wurde, gemeint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_900/2021 vom 23. Januar 2023 E. 2.3, wonach Rechtsbegehren nach Treu und Glauben und im Lichte ihrer Begründung auszulegen sind). Der Antrag ist abzuweisen. Angesichts des relativ grossen Umfangs der vorinstanzlichen Akten (allein die Gesuchstellerin reichte 43 Beilagen sowie eine Replikeingabe über 20 Seiten ein) und des Aufwands für den Entscheid über die Abweisung des Antrags auf superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen ist die von der Vorinstanz festgelegte Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 nicht zu beanstanden. Die Berufungsschrift umfasste 25 Seiten, die Berufungsantwort 24 Seiten und zwei von der Gesuchstellerin am 29. Januar und 10. März 2025 eingereichte Eingabe insgesamt ungefähr fünf Seiten. Dies ist eher umfangreich. Indessen ist zu beachten, dass das Massnahmeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist, allerdings gleichwohl summarisch über den mutmasslichen Prozessausgang hat entschieden werden müssen. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 2'000.00 festzusetzen. 3.5.3 Das Grundhonorar für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beträgt bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel CHF 1'000.00 bis CHF 15'000.00 (§ 4 Abs. 1 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens sind die Verantwortung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts, die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitaufwand massgebend (§ 4 Abs. 1 AnwT). Im summarischen Verfahren wird das Grundhonorar in der Regel auf die Hälfte bis einen Fünftel herabgesetzt (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für die Rechtsmittelverfahren dürfen ein bis zwei Drittel des Grundhonorars berechnet werden, bei Zivilprozessen unter Berücksichtigung des noch in Betracht kommenden Streitwertes. In besonderen Fällen darf ausnahmsweise das volle Grundhonorar berechnet werden (§ 8 Abs. 1 AnwT). Die Gesuchstellerin beantragt (Ziff. 3 des Rechtsmittelbegehrens), im Falle einer Abweisung der Berufung seien die Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren auf maximal CHF 1'526.00 festzulegen (zur Auslegung dieses Antrags vgl. vorne E. 3.5.2). Dieser Antrag ist ebenfalls abzuweisen. Angesichts des beschriebenen verhältnismässig hohen Zeitaufwands ist die von der Vorinstanz festgelegte Parteientschädigung von CHF 4'450.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Für das Berufungsverfahren fällt, wie erwähnt, einerseits die eher umfangreiche Berufungsschrift ins Gewicht. Andererseits ist das Grundhonorar im Rechtsmittelverfahren praxisgemäss auf zwei Drittel zu reduzieren, zumal der Rechtsvertreter die Materie bereits kennt (§ 8 Abs. 1 AnwT). Dass vorliegend kein Entscheid über den materiellrechtlichen Anspruch zu fällen war, ist für die bis zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten und notwendigen Bemühungen der Rechtsvertreter, die sich zur Sache äussern mussten, unerheblich. Angemessen ist mithin ein Grundhonorar von CHF 3'000.00. Unter Hinzurechnung der Auslagen-

Seite 9/10 pauschale von 3 % (§ 25 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8,1 % (§ 25a AnwT) resultiert eine angemessene Entschädigung von CHF 3'340.00. Das vom Rechtsanwalt des Gesuchsgegners geltend gemachte Honorar von CHF 6'680.60 ist offensichtlich zu hoch. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der geltend gemachte, noch strittige Anspruch der Gesuchstellerin auf uneingeschränkte Benützung der ________ von wöchentlich zwei Stunden (Streitgegenstand) wegen des nicht (mehr) vorhandenen Verfügungsgrunds dahingefallen ist. Das Massnahmeverfahren ist daher zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Mit Bezug auf die angefochtene Kostenfolge des erstinstanzlichen Verfahrens (Ziff. 2 und 3 des Rechtsmittelbegehrens der Gesuchstellerin) ist die Berufung abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Nicht angefochten wurde der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz (vgl. vorne E. 3.3.2); diesbezüglich ist der Entscheid in Rechtskraft erwachsen. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind (ebenfalls) der Gesuchstellerin aufzuerlegen. 5. Im Gegensatz zum Abschreibungsbeschluss nach gerichtlichem Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug (Art. 241 ZPO) kann der Abschreibungsbeschluss wegen Gegenstandslosigkeit (Art. 242 ZPO) mit der Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_249/2018 vom 12. Juli 2018 E. 1.1 m.H.). 6. Am 18. März 2025 reichte die Gesuchstellerin eine Noveneingabe ein. Dieser lag ein Schreiben des Gesuchsgegners an die Eltern der Gesuchstellerin vom 14. März 2025 bei, in dem der Gesuchstellerin Gelegenheit eingeräumt wurde, zu einem möglichen Ausschluss aus dem Verein Stellung zu nehmen. Die Gesuchstellerin behauptet, dieses Vorgehen zeige, dass es dem Gesuchsgegner "nicht darum geht, im Rahmen [seiner] statutarischen Kompetenzen das Vereinsleben geordnet zu gestalten, sondern ein unliebsam gewordenes Mitglied aus dem Verein zu entfernen". Dies lässt sich diesem Schreiben allerdings nicht entnehmen. Der Grund für das Schreiben war, dass der Vorstand des Gesuchsgegners feststellen musste, dass die Gesuchstellerin "seit langer Zeit nicht mehr am Training und dem Vereinsleben im C.________" teilnahm. Im ebenfalls beigelegten Antwortschreiben an den Gesuchsgegner vom 17. März 2025 ersuchte der Vater der Gesuchstellerin darum, von einem Ausschluss abzusehen. Die Eingabe vom 18. März 2025 und deren Beilagen haben keinen Einfluss auf den Ausgang und die Prozesskostenfolgen dieses Massnahmeverfahrens. Beschluss 1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Anträge gemäss Ziffern 2 und 3 des Rechtsmittelbegehrens der Gesuchstellerin werden abgewiesen und Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 20. November 2024 werden bestätigt. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 2'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 1'000.00 wird ihr von der Gerichtskasse zurückerstattet.

Seite 10/10 4. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'340.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 6. Mitteilung an: - Parteien (an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels der Eingaben der Gesuchstellerin vom 29. Januar, 7. März und 18. März 2025 samt Beilagen) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2024 763) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Z2 2024 81 — Zug Obergericht Zivilabteilung 20.03.2025 Z2 2024 81 — Swissrulings