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Zug Obergericht Zivilabteilung 04.10.2024 Z2 2024 60

4 ottobre 2024·Deutsch·Zugo·Obergericht Zivilabteilung·PDF·856 parole·~4 min·4

Riassunto

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. September 2024) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Testo integrale

20241002_135432_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2024 60 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber Chr. Kaufmann Urteil vom 4. Oktober 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________, Berufungsklägerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. September 2024)

Seite 2/4 Rechtsbegehren Berufungsklägerin 1. Der Entscheid ES 2024 608 des Kantonsgerichts Zug vom 11. September 2024 sei aufzuheben und das Verfahren betreffend Mängel in der Organisation sei als gegenstandslos abzuschreiben. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST). Sachverhalt und Erwägungen 1. Gemäss den dem Handelsregisteramt Zug vorliegenden Informationen verfügte die A.________ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) über kein Rechtsdomizil mehr. Damit wies sie einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Mit Schreiben vom 7. August 2023 forderte das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin auf, den Mangel zu beheben. Nachdem sich die Berufungsklägerin nicht hatte vernehmen lassen, forderte das Handelsregisteramt diese mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 8. Dezember 2023 auf, den Mangel zu beheben. Am 19. Dezember 2023 reichte die Berufungsklägerin eine Anmeldung zur Eintragung eines neuen Rechtsdomizils ein. Der Eintrag wurde nicht vorgenommen, da dieses einzutragende Domizil inzwischen gekündigt worden war. Der Organisationsmangel wurde mithin innert Frist nicht behoben. Am 16. Juli 2024 überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1 und Vi act. 1/1‑2). 2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin zur Stellungnahme auf. Das Schreiben wurde an die Privatadresse von D.________, Verwaltungsrat der Berufungsklägerin mit Einzelunterschrift, adressiert und von diesem am 22. Juli 2024 empfangen (Vi act. 3-4). Mit Eingabe 26. Juli 2024 wandte sich D.________ an den Einzelrichter und teilte im Wesentlichen mit, er verstehe den Text der erhaltenen Briefe nicht (Vi act. 5). Mit Schreiben vom 30. Juli 2024 legte der Einzelrichter der Berufungsklägerin dar, was bereits das Handelsregisteramt ausgeführt hatte. Zudem verlängerte er die Frist zur Behebung des Organisationsmangels bis 30. August 2024 und drohte die Auflösung der Berufungsklägerin an, falls der Mangel innert Frist nicht behoben wird (Vi act. 6). Nach Ablauf dieser Frist teilte die Berufungsklägerin (am 9. September 2024) mit, dass sie einen kantonalen Treuhänder beauftragt habe (Vi act. 7). Mit Entscheid vom 11. September 2024 löste der Einzelrichter die Berufungsklägerin androhungsgemäss auf, ordnete deren konkursamtliche Liquidation an und auferlegte ihr die Entscheidgebühr (Vi act. 8). 3. Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin am 18. September 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). 4. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisationsmangel (kein korrektes Rechtsdomizil) innert der ihr vom Handelsregisteramt angesetzten Fristen behoben hat. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs nachge-

Seite 3/4 wiesen. Inwiefern die Vorinstanz von der Anmeldung der Domiziländerung beim Handelsregister hätte Kenntnis haben sollen, legt die Berufungsklägerin nicht dar. Mittlerweile ist ein neues Rechtsdomizil im Handelsregister eingetragen (vgl. Rubrum). Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom tt. September 2024) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). Damit erweist sich die Berufung in diesem Punkt als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 5. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden können, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Fristen behoben bzw. die Behebung dem Kantonsgericht mitgeteilt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids war der Eintrag des neuen Rechtsdomizils im Handelsregister offenbar noch nicht ersichtlich, verwies doch der Einzelrichter ausdrücklich auf die Homepage des Handelsregisteramtes Zug (<www.hrazg.ch>; Vi act. 8 Ziff. 3). Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. September 2024 aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 4/4 4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2024 608) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt Cham (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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