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Zug Obergericht Zivilabteilung 05.10.2023 Z2 2023 66

5 ottobre 2023·Deutsch·Zugo·Obergericht Zivilabteilung·PDF·862 parole·~4 min·5

Riassunto

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 24. August 2023) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Testo integrale

20230929_082207_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2023 66 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin K. Heidelberger Urteil vom 5. Oktober 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Berufungsklägerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 24. August 2023)

Seite 2/4 Rechtsbegehren Berufungsklägerin 1. Es sei der Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 24. August 2023 (Geschäftsnummer ________) und damit die Auflösung der A.________ AG per 24. August 2023 zu widerrufen. 2. Es sei die A.________ AG ohne Vermerk in Liquidation im Handelsregister einzutragen bzw. eingetragen zu lassen. 3. Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zug anzuweisen, die Frist für die Erbringung eines Nachweises über das Vorliegen eines rechtsgültigen Domizils durch die A.________ AG neu anzusetzen. Sachverhalt und Erwägungen 1. Gemäss den dem Handelsregisteramt Zug vorliegenden Informationen verfügte die A.________ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) über kein Rechtsdomizil mehr. Wie die Berufungsklägerin (im Berufungsverfahren) dann selbst ausführte, konnte ihr in Zug ansässiger Verwaltungsrat seine Tätigkeit in ihren Büroräumlichkeiten aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht wahrnehmen (act. 1 Rz 3.4). Offenbar führte zeitweise gar niemand die administrativen Geschäfte. Die Berufungsklägerin wies somit einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Am 5. April 2023 forderte das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin auf, den Organisationsmangel innert 30 Tagen zu beheben (Vi act. 1/1-2). Der Mangel wurde innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben. In der Folge überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 16. Juni 2023 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1). 2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 21. Juni 2023 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf. Weil die Berufungsklägerin sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess, forderte der Einzelrichter die Berufungsklägerin am 13. Juli 2023 letztmals auf, bis spätestens am 14. August 2023 den rechtmässigen Zustand der Gesellschaft wiederherzustellen, andernfalls die Gesellschaft aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet würde. Nachdem sich die Berufungsklägerin auch innert dieser letztmals angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, löste der Einzelrichter die Berufungsklägerin mit Entscheid vom 24. August 2023 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an. 3. Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 4. September 2023 Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). 4. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den Organisationsmangel innert der ihr vom Handelsregisteramt mit Schreiben vom 5. April 2023 angesetzten Frist behoben bzw. auf dieses Schreiben reagiert habe. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels nachgewiesen. Mittlerweile hat sie jedoch an der ________ (Adresse) ein neues, gültiges Rechtsdomizil begründet und im Handelsregister eintragen lassen (act. 6/7). Zudem werden die administrativen Geschäfte der Berufungsklägerin wieder geführt. Sämtliche Eingaben an das Obergericht Zug im vorliegenden Verfahren sind vom vorerwähnten Verwaltungsrat (übrigens der einzige Verwaltungsrat der

Seite 3/4 Berufungsklägerin mit Wohnsitz in der Schweiz) unterzeichnet. Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Publikation des neuen Rechtsdomizils im SHAB vom tt.mm.2023) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der vorliegende Entscheid ist gestützt auf Art. 240 ZPO dem Handelsregisteramt mitzuteilen und dieses nimmt praxisgemäss die entsprechende Eintragung auch ohne die beantragte ausdrückliche Anweisung vor. Ausserdem ist das Obergericht Zug nicht zuständig, um das Handelsregisteramt anzuweisen, eine Frist des Aufforderungsverfahrens (Art. 152 HRegV) neu anzusetzen. Mithin ist auf die Anträge gemäss Ziffern 2 und 3 des Rechtsbegehrens der Berufungsklägerin nicht einzutreten. 5. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden können, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 24. August 2023 aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt. 2. Auf Ziffern 2 und 3 des Rechtsbegehrens der Berufungsklägerin wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 4/4 5. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (________) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt Zug (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub K. Heidelberger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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